OGH 5Ob11/04k (RS0118808)

OGH5Ob11/04k20.11.2017

Rechtssatz

Der Außerstreitrichter hat über die Genehmigungsfähigkeit einer dem § 13 Abs 2 WEG 1975 (jetzt § 16 Abs 2 WEG 2002) zu unterstellenden Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts selbständig, also grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen zu befinden. Hindernisse, die sich aus Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, können für sich allein nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 11/04kOGH10.02.2004
5 Ob 96/12xOGH12.06.2012

Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden. (T1)

5 Ob 153/15hOGH25.08.2015

Auch

5 Ob 36/16dOGH25.10.2016
5 Ob 145/17kOGH20.11.2017

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00011_04K0000_001

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