StbG 1985 §10a Abs1 Z1
StbG 1985 §20 Abs2
IntG 2017 §7 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §32
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.18.1952.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, sowie des minderjährigen C D, geb. am *****, beide vertreten durch Mag. Dr. E F, Stgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Referat Staatsbürgerschaft, vom 11.05.2021, GZ: ABT03-3.0-75455/2019-57,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde zum Spruchpunkt I betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren zum Zeitpunkt nach Erlassung des Zusicherungsbescheides und vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederaufgenommen wird.
II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde zum Spruchpunkt II betreffend den Widerruf der Zusicherung und zum Spruchpunkt III betreffend die Abweisung des Verleihungsantrages sowie des Erstreckungsantrags stattgegeben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.05.2021 zu GZ: ABT03-3.0-75455/2019-57 wurde in Spruchpunkt I das mit Bescheid vom 26.09.2019, GZ: ABT03-3.0-75455/2019-30, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, mit welchem Herrn A B (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) die österreichische Staatsbürgerschaft unter Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den minderjährigen C D (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) verliehen wurde gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs 3 AVG iVm § 24 StbG wiederaufgenommen, und zwar zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Begründend zu Spruchpunkt I wird ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses laut Protokoll der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.02.2021, wonach der Erstbeschwerdeführer die Prüfung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse nicht selbst abgelegt hat, erwiesen ist, dass der Erstbeschwerdeführer der Behörde eine Lugurkunde vorgelegt hat und der Tatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG damit erfüllt ist. Zudem wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die unionsrechtliche Stellung der Betroffenen und im Verhältnis zur Schwere des vom Erstbeschwerdeführer begangenen Verstoßes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
In Spruchpunkt II wurde die mit Bescheid vom 21.08.2019, GZ: ABT03-3.0-128255/2019-21, erfolgte Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Verweis auf § 20 Abs 2 StbG widerrufen, da der Erstbeschwerdeführer eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
In Spruchpunkt III wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 07.06.2019 des Erstbeschwerdeführers und der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG abgewiesen. Hierzu wurde begründend ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die B1-Prüfung (Integrationsprüfung) als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse nicht selbst gemacht, dieser auch kein neues Integrationsprüfungszeugnis auf B1-Niveau vorgelegt und somit seine Deutschkenntnisse auf diesem Niveau nicht nachgewiesen hat. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt somit nicht für die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzung des § 10a Abs 1 Z 1 StbG.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 brachten die Beschwerdeführer durch den anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass die Sachverhaltsannahmen unrichtig sein, da nicht festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer eine Sprachprüfung zur Überprüfung des B1-Niveaus nicht selbst absolviert habe. Diesbezüglich wäre das strafgerichtliche Verfahren abzuwarten und das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Vorfragenklärung auszusetzen gewesen. Die Vorfrage sei auch sehr komplex, da die Tragweite der Entscheidung enorm sei, zumal Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer die Folge wäre. Zudem sei das Ermittlungsverfahren auf rechtswidriger Weise erfolgt. Zusammengefasst werde der Antrag gestellt, in Beschwerdestattgebung den Bescheid zu beheben und das Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.06.2021 zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Mit Antrag vom 07.6.2019 begehrte der nunmehrige Erstbeschwerdeführer A B, zum damaligen Zeitpunkt Staatsangehöriger der Republik Nigeria, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Referat Staatsbürgerschaft für sich sowie die Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seinen minderjährigen Sohn. Diesem Antrag beigefügt war als Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 StbG ein Zeugnis der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1, welches mit dem Prüfungsdatum 24.03.2018 versehen ist.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid vom 21.08.2019 zur GZ: ABT03-3.0-75455/2019-21, zugestellt am 27.08.2019, dem Erstbeschwerdeführer unter Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 20 Abs 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 Z 2 - 6, 8 und Abs 2 und 3 des StbG in der jeweils geltenden Fassung für den Antragsteller sowie die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 Ziffer 2 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der jeweils geltenden Fassung, für das minderjährige Kind nach wie vor erfüllt sind.
Am 03.09.2019 legte der Erstbeschwerdeführer eine Entlassungsurkunde aus dem früheren Staatsverband (Nigeria), ausgestellt am 28.08.2019 von der nigerianischen Botschaft in Wien, vor. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführer die nigerianische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und ihre nigerianischen Reisepässe an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Wien am 28.08.2019 zurückgegeben haben.
Mit Bescheid vom 26.9.2019 zur GZ: ABT03-3.0-75455/2019-30 wurde gemäß § 10 Abs 1 StbG dem Erstbeschwerdeführer unter Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Am 19.11.2020 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark der belangten Behörde mit, dass der Erstbeschwerdeführer verdächtigt wird, die zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abgelegte Sprachprüfung vom 24.03.2018 nicht selbst absolviert zu haben, sondern die Prüfung von einer anderen Person mit gefälschtem Identitätsnachweis für den Erstbeschwerdeführer abgelegt wurde.
Am 19.02.2021 wurde der belangten Behörde das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass eine andere Person mit einem gefälschten Reisepass für den Erstbeschwerdeführer die Sprachprüfung abgelegt hat.
Am 11.05.2021 wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid zur GZ: ABT03-3.0-75455/2019-57 erlassen.
Am 15.10.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. Die Beschwerdeführer sowie deren ausgewiesener Vertreter blieben dieser Verhandlung unentschuldigt fern.
Am 22.11.2021 wurde dem Landesverwaltungsgericht auf Anfrage vom 05.11.2021 mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Urteils vom 20.09.2021 am Landesgericht für Strafsachen Graz für schuldig erkannt wurde, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 24.03.2018 in G durch das überlassen einer Kopie seines originalen nigerianischen Reisepasses als Vorlage dazu beigetragen zu haben (§ 12 3. Fall StGB), dass der abgesondert verfolgte G H als unmittelbarer Täter eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, einen mit dem Lichtbild des G H versehenen totalgefälschten nigerianischen Reisepass lautend auf „A B“, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht hat, indem er sich damit am 24.03.2018 gegenüber Verantwortlichen des Sprachinstituts „I J e.U.“ als A B auswies, um für diesen in weiterer Folge eine Sprachprüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse zur späteren Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzulegen. Der Erstbeschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 3. Fall, 223 Abs. 2, 224 StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer beruhen auf deren eigenen Angaben, den Angaben auf den durch diese vorgelegten Unterlagen und auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese auch unstrittig.
Zur Antragstellung, zur bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem nigeranischen Staatsverband sowie zur bescheidmäßigen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wobei zu betonen ist, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark insbesondere keine Zweifel an der Echtheit der durch die Beschwerdeführer vorgelegten, aktenkundigen Entlassungsurkunde aus dem früheren Staatsverband (Nigeria), ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Wien am 28.08.2019, bestehen und solche auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Ablegung der Sprachprüfung mithilfe eines gefälschten Reisepasses durch eine andere Person als durch den Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Behördenakt der Landespolizeidirektion Steiermark zur GZ: PAD/19/00323659/001/KRIM sowie insbesondere aus dem oben zitierten Urteil vom 20.09.2021 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verantwortung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil vom 20.09.2021 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Zusammenhalt mit dem Behördenakt der Landespolizeidirektion Steiermark.
Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Urschrift des Bescheides. Aus der Aktenlage ist auch die „Zustellungshistorie“ des angefochtenen Bescheides ersichtlich.
IV. Rechtsvorschriften:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 28:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 69:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10a:
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
§ 20:
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2 ) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
§ 24:
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
V. Rechtliche Begründung:
Zur Wideraufnahme des Verleihungsverfahrens:
§ 69 Abs 1 Z 1 AVG sieht den Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung eines Bescheids durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder des „sonstwie“ Erschleichens eines Bescheids vor. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).
Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Wiederaufnahme unzweifelhaft auf den Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG.
Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090 uvm). Eine Erschleichung liegt nach Rechtsprechung des VwGH zudem nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10.670 A/1982; VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051; 08.06.2006, 2004/01/0470). Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt (vgl. VwGH 19.02.1992, 91/12/0296), schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 14).
Ein Erschleichen eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 26.05.2003, 2001/12/0115).
Mit Irreführungsabsicht hat eine Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062 uvm).
Unbestritten hat der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren einen gefälschten Sprachnachweis bezüglich seiner Deutschkenntnisse auf B1-Niveau vorgelegt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Erstbeschwerdeführer unzweifelhaft objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht. Der Erstbeschwerdeführer hat gewusst, dass er für den erfolgreichen Ausgang seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse auf B1-Niveau mittels persönlich absolvierten Sprachtests nachweisen muss. Nichtsdestotrotz trat der Erstbeschwerdeführer nicht persönlich bei der Sprachprüfung an und legte im Wissen des Umstandes, dass der Sprachtest zwar in seinem Namen, aber nicht von ihm selbst absolviert wurde sowie der sich daran anschließende Sprachnachweis gefälscht sei, diesen der belangten Behörde vor. Der Erstbeschwerdeführer hat demnach unstrittig in Irreführungsabsicht gehandelt, weil er durch die Vorlage des gefälschten Deutschzeugnisses vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft für sich sowie die Erstreckung auf seinen minderjährigen Sohn.
Indem der Erstbeschwerdeführer dieses – auch für ihn – offensichtlich falsche Zertifikat vorgelegt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auch von Irreführungsabsicht ausgeht.
Zudem ist ein Kausalzusammenhang jedenfalls gegeben. Hätte der Erstbeschwerdeführer die fehlenden Deutschkenntnisse nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG bekannt gegeben, hätte die belangte Behörde den Bescheid nicht erlassen und das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses geprüft. Der Behörde war es in diesem Zeitpunkt auch nicht möglich, selbst Kenntnis von dieser Übertretung zu erlangen.
Doch selbst wenn dem Erstbeschwerdeführer selbst der Umstand, dass die Urkunde, die seine Sprachkenntnisse bescheinigte, gefälscht war, nicht bewusst gewesen sein musste (vgl VwGH 30.08.2005, 2003/01/0416), begründet dies die Wiederaufnahme des gegenständlichen Antragsverfahrens durch die Herbeiführung eines Bescheids mit einer gefälschten Urkunde, da § 69 Abs 1 Z 1 AVG absoluten Charakter hat. Es kommt bei diesem Wiederaufnahmegrund nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl VwGH 04.09.2005, 2005/01/0129).
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Verleihungsverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat, stellt eine Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung dar. Im Ergebnis wurde daher das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht wiederaufgenommen.
Laut Rechtsprechung des VwGH ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft nur „ausnahmsweise unverhältnismäßig“ (VwGH 26.01.2012, 2009/01/0060). Der VwGH geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0281, und 19.05.2021, Ra 2019/01/0343, jeweils mwH, unter anderem auf EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, und EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; vgl. weiters VwGH 23.04.2020, Ro 2020/01/0004).
Vorliegend ist nicht zu sehen, warum für die von der belangten Behörde fallbezogen beurteilte Wiederaufnahme wegen Erschleichung nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG anderes gelten sollte. Die belangte Behörde ist nicht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen, sondern hat eine den oben angeführten Leitlinien entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend vorgenommen. Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens sind sohin keine rechtlichen Einwende entgegenzutreten.
Die Wiederaufnahme des Antragsverfahrens war somit gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG rechtmäßig und zudem nicht unverhältnismäßig.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahren staatenlos wird, schadet auch nicht, zumal die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs 1 Z 1 AVG gestützt hat und § 24 StbG zufolge eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach dieser Bestimmung auch zulässig ist, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002).
Im Ergebnis war daher die Beschwerde betreffend die Wideraufnahme des Verleihungsverfahrens abzuweisen und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt nach Erlassung des Zusicherungsbescheides und vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederaufgenommen wird.
Zum Widerruf der Zusicherung:
Zunächst wird festgehalten, dass gemäß § 20 Abs 1 StbG einem Fremden - bei Vorliegen der in Z 1 bis 3 genannten weiteren Voraussetzungen - die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern ist, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21.08.2019 gemäß § 20 Abs 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband erbringt.
Bei der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zB VwGH 14.12.2011, 2009/01/0067; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 272).
Nach der Rechtsprechung des VwGH tritt der Zusicherungsbescheid ohne weiteres mit Ablauf von zwei Jahren außer Geltung, wenn der Einbürgerungswerber nicht innerhalb dieser Frist das Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist. Entscheidend ist, dass der Nachweis binnen zwei Jahren erbracht wird, in diesem Fall gilt der Zusicherungsbescheid auch noch nach Ablauf der Frist (vgl. VwGH 20.3.2013, 2013/01/0032).
Vor diesem Hintergrund entspricht es der herrschenden Auffassung, dass ein Widerruf der Zusicherung auch noch nach dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates zulässig und diese Möglichkeit zeitlich nur mit der Geltungsdauer des Zusicherungsbescheides, bei rechtzeitiger Erbringung des Nachweises also auch nicht durch die zweijährige Frist begrenzt ist (vgl. VwGH 12.03.2002, 2001/01/0118 bzgl. türkischer „Einwilligungsbescheinigung“; VwGH 26.01.2006, 2005/01/0815).
Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig die Entlassungsurkunde aus dem nigerianischen Staatsverband vom 28.08.2009 bei der belangten Behörde vorgelegt, sodass der Zusicherungsbescheid vom 21.08.2019 gültig blieb.
Fällt nach Zusicherung der Verleihung jedoch auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzung – mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG – weg, so ist trotz des bereits bestehenden bedingten Anspruchs die Zusicherung gemäß § 20 Abs 2 StbG zu widerrufen (vgl. zum Ganzen VwGH 07.07.2022, Ra 2022/01/0153, mwN).
Eine der Verleihungsvoraussetzungen, bei deren Nicht-Mehr-Vorliegen grundsätzlich gemäß § 20 Abs 2 StbG ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der zu erfolgen hat, ist somit auch die in § 10a Abs 1 Z 1 StbG normierte Verleihungsvoraussetzung, wonach ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs 2 Z 2 IntG nachgewiesen werden müssen.
Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kommt allerdings nur in Frage, wenn eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung, die zur Zeit der Zusicherung erfüllt war, nachträglich weggefallen ist (arg.: "nicht mehr"). Das Fehlen einer Verleihungsvoraussetzung, die auch im Zeitpunkt der Zusicherung nicht gegeben war, stellt hingegen keinen Widerrufsgrund dar (vgl. VwGH 23.04.2009, Zl. 2007/01/0260, mwN).
Im Beschwerdefall wurde der mit Spruchteil II des in Beschwerde gezogenen Bescheides gemäß § 20 Abs 2 StbG ausgesprochene Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der belangten Behörde damit begründet, dass beim Erstbeschwerdeführer die zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung der ausreichenden Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs 2 Z 2 IntG nicht mehr erfüllt sei.
Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass diese Voraussetzung aufgrund der Vorlage von gefälschten Dokumenten bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides (am 21.08.2019) nicht bestanden hat und somit nicht nachträglich weggefallen ist, weshalb § 20 Abs 2 StbG aufgrund des klaren Wortlautes („nicht mehr“) im konkreten Fall keine Grundlage für den Widerruf bietet.
Der Widerruf der Zusicherung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass der Zusicherungsbescheid vom 21.08.2019, GZ: ABT03-3.0-128255/2019-21 als nach wie vor in Geltung stehend zu betrachten ist.
Der Umstand, dass der belangten Behörde die Fälschung des vorgelegten Sprachzertifikats bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, könnte lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens geben (vgl. VwGH 23.04.2009, Zl. 2007/01/0260, mwN).
Eine Wiederaufnahme des bescheidmäßig abgeschlossenen Zusicherungsverfahrens unmittelbar durch das Landesverwaltungsgericht scheidet aber aus: § 32 VwGVG bietet keine Möglichkeit durch das Landesverwaltungsgericht ein auf Ebene der belangten Behörde abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen. Eine solche Wiederaufnahme war auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und ist somit nicht „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Für den konkreten Fall kommt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass jene Rechtssache, die im Falle eines Widerrufs der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs ist. Erweist sich der Widerruf als rechtmäßig, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde abzuweisen; ist der Widerruf aber mit Rechtswidrigkeit belastet, ist dieser zur Gänze (somit auch im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrages, vgl. dazu VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051) zu beheben, da der belangten Behörde ansonsten die Möglichkeit der Prüfung einer Wiederaufnahme von Amts wegen genommen werden würde. Die Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes II entfaltet ex-tunc Wirkung (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087) und hat das Wiederaufleben des Zusicherungsbescheides zur Folge.
Die belangte Behörde hat daher das Verfahren im Stadium nach der Erlassung des Zusicherungsbescheides fortzusetzen und die Vorrausetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs 3 StbG) bzw. eine mögliche Wiederaufnahme des mit dem Zusicherungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens zu prüfen (vgl. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184 bzgl. Anzeige kurz vor Verleihung und VwGH 21.1.2010, 2007/01/1367: zu Erklärungen anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft etwa VwGH 23.3.2004, 2003/01/0594 bzgl. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG).
Im Ergebnis war die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids stattzugeben.
Zur Abweisung der Anträge auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft:
Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang - ausgehend vom ursprünglichen Antrag auf Verleihung - nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von einem einheitlichen Verleihungsverfahren aus. Insofern stellen der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung des Verleihungsantrages eine notwendige Einheit dar (vgl. etwa VwGH 09.10.2008, 2008/01/0212; 21.01.2010, 2007/01/0546, jeweils mwN). Die Abweisung des Verleihungsantrags stellt in dieser Konstellation eine auf den Widerruf der Zusicherung aufbauende (vgl. VwGH 25.06.2009, 2007/01/1051, II. 4.) und insofern mit dem Widerruf der Zusicherung in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Entscheidung dar.
Demnach stellen der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung des Verleihungsantrags in dieser Einheitlichkeit auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene „Sache“ dar.
Werden daher - wie im vorliegenden Fall - der Widerruf der Zusicherung und die darauf gegründete Abweisung des Verleihungsantrags in Beschwerde gezogen, ist solcherart auch die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu entscheidende „Sache“ konstituiert. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese „Sache“ bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).
Erweist sich jedoch der Widerruf der Zusicherung als rechtswidrig, hat dies auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Abweisung des Verleihungsantrags zur Folge und ist somit aufzuheben (vgl. auch dazu VwGH 25.06.2009, 2007/01/1051, II. 4.).
Die Voraussetzungen für den Widerruf des Zusicherungsbescheides vom 21.08.2019,
GZ: ABT03-3.0-128255/2019-21, liegen basierend auf den obigen Ausführungen nicht vor und erweist sich daher auch die auf den Widerruf der Zusicherung aufbauende Abweisung des Verleihungsantrags sowie des Erstreckungsantrags als unzulässig und rechtswidrig.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde betreffend Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids stattzugeben.
Eine darüber hinausgehende (meritorische) Entscheidungsbefugnis über den Verleihungsantrag kommt dem Landesverwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation nicht zu. Unter Zugrundelegung einer gegenteiligen Auffassung hätte das Landesverwaltungsgericht nämlich in einer Angelegenheit meritorisch zu entscheiden, die noch nicht oder nicht in der vom Landesverwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts und wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. VwGH Ra 2022/22/0039, mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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