Normen
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §69;
B-VG Art18;
B-VG Art90 Abs2;
EMRK Art6;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005 Art1 Z20;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §35;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §69;
B-VG Art18;
B-VG Art90 Abs2;
EMRK Art6;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005 Art1 Z20;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §35;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Februar 2008 wurde
- die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004 abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß § 35 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG verfügt (Spruchpunkt I.),
- die mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2004 erteilte Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen (Spruchpunkt II.) und
- der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG abgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend stellte die belangte Behörde (unter anderem) folgenden (im Verfahren unstrittigen) Sachverhalt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1.1 Mit Eingabe vom 12.12.2002 hat der Beschwerdeführer um Verleihung der Staatsbürgerschaft angesucht.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen wird.
Am 05.11.2004 hat der Beschwerdeführer den Beschluss vom Ministerium für Zivilangelegenheiten der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beendigung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina vorgelegt.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 20.12.2004 persönlich ausgehändigt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt. Er gab unter anderem Folgendes an:
'Ich erkläre, dass ich, abgesehen von den bereits zu Protokoll gegebenen Verurteilungen, weder durch ein inländisches Gericht noch von einem ausländischen Gericht verurteilt worden bin. Weiters habe ich in der Zwischenzeit weder eine gerichtlich strafbare noch eine verwaltungsstrafrechtliche Handlung gesetzt. Eine polizeiliche Untersuchung oder ein gerichtliches Strafverfahren ist gegen mich gegenwärtig weder im Inland noch im Ausland anhängig. Ich habe auch keine gerichtlich strafbare oder verwaltungsstrafrechtliche Handlungen gesetzt, zu denen noch keine behördliche Untersuchung läuft.'
Diese Erklärung wurde vom Beschwerdeführer am 20.12.2004 vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unterschrieben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.03.2006, ..., wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A 1.), mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (A 2.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (C) schuldig erkannt und hiefür nach § 206 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
A) in der Zeit von Sommer 2004 bis Mitte April 2005 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes mit seiner unmündigen Tochter mehrmals geschlechtlich verkehrt und solcherart mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen sowie eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt hat;
B) am 23.04.2005 in Bregenz seine Tochter durch die Drohung, sie zu erschießen, wobei er eine Pistole mit dem Hinweis vorzeigte, diese 'für sie' besorgt zu haben, zur Unterlassung einer Strafanzeige oder sonst einer Mitteilung an Dritte über die zu A) beschriebenen Taten genötigt hat;
C) ab einem unerhobenen Zeitpunkt bis zum 23.04.2005 in Bregenz, Hard sowie weiteren Orten des In- und Auslandes unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen und zumindest am 23.04.2005 anlässlich der Verübung der unter B) angeführten Tat geführt hat.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2006 keine Folge gegeben. In der Urteilsbegründung ist angeführt, dass auf Grund der Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass der Antragsteller in der Zeit von Sommer 2004 bis Mitte April 2005 eine Vielzahl von sexuellen Missbrauchshandlungen an seiner Tochter verübt habe.
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat von der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige und der Verurteilung erst nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft Kenntnis erlangt. ..."
Sodann führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Beschwerdefall liege der Wiederaufnahmetatbestand der Erschleichung nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, da der Beschwerdeführer anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft am 20. Dezember 2004 unmissverständlich erklärt habe, dass er in der Zwischenzeit weder eine gerichtlich strafbare noch eine verwaltungsstrafrechtliche Handlung gesetzt habe. Den Urteilsfeststellungen zufolge habe der Beschwerdeführer aber bereits im Sommer 2004 mit sexuellen Übergriffen auf seine Tochter begonnen. Dass die von ihm begangene Tat strafbar ist, musste der Staatsbürgerschaftswerber wissen.
§ 24 StbG stehe der Wiederaufnahme nicht entgegen. Zwar sei durch den zitierten Beschluss über die Beendigung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina Staatenlosigkeit eingetreten, jedoch sei die Wiederaufnahme auf dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei durch das zitierte Urteil nach Erlassung des Zusicherungsbescheides zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Daher sei die Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen gewesen.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfülle das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 64a Abs. 4 StbG in der Fassung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der bereits geltenden Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, (im Folgenden: StbG 2005) lautet:
"(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."
§ 64a StbG 2005 stellt allgemein auf ein Verfahren "auf Grund eines" vor dem In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassenen Zusicherungsbescheides ab und differenziert nicht weiter, ob es sich bei diesem Verfahren um ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängiges Verleihungsverfahren oder (wie im Beschwerdefall) um ein nach In-Kraft-Treten der Novelle gemäß § 69 AVG wieder aufgenommenes Verfahren handelt. Nach den Erläuterungen (RV 1189 BlgNR XXII.GP, 9f) wurden die Übergangsbestimmungen "im Hinblick auf erlassene Zusicherungsbescheide" aus Sachlichkeitserwägungen und um dem Vertrauensschutz "Genüge zu tun" aufgenommen (vgl. in diesem Sinne auch Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht7 (2006), 224). Der Verfassungsgerichtshof hat die Anknüpfung in § 64a Abs. 4 StbG 2005 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides im Hinblick auf den mit der Zusicherung begründeten bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung nicht als unsachlich und auch nach Art 18 B-VG als unbedenklich angesehen (vgl. etwa den Beschluss des VfGH vom 30. November 2006, B 1096/06).
Im Beschwerdefall ist durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens der Verleihungsbescheid vom 20. Dezember 2004 außer Kraft getreten und das Verwaltungsverfahren in das Stadium vor Erlassung dieses Bescheides zurückgetreten. Damit ist aber der vor In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassene Zusicherungsbescheid vom 1. September 2004, der mit Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenstandslos geworden ist (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II (1990), 271f, mit Verweis auf hg. Rechtsprechung), wieder rechtswirksam geworden (zumal vom Beschwerdeführer binnen der gemäß § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 (im Folgenden: StbG) gesetzten 2-Jahresfrist der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates erbracht wurde). Der Widerruf der Zusicherung hatte daher gemäß § 64a Abs. 4 StbG 2005 nach der alten Rechtslage zu erfolgen.
Eine von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachte Differenzierung dahingehend, dass von § 64a Abs. 4 StbG 2005 nur zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren und nicht "neue" (gemeint nach dem In-Kraft-Treten anhängig gewordene) erfasst sind, ist dem Gesetzeswortlaut, der nicht von "anhängigen Verfahren" spricht, nicht zu entnehmen. Diese Unterscheidung wäre auch im Hinblick auf den in den Erläuterungen angesprochenen Vertrauensschutz (für Inhaber von Zusicherungsbescheiden) sachlich nicht zu begründen. Dazu kommt, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wiederaufnahmeverfahren gerade im Hinblick auf Übergangsregelungen als "anhängiges Verfahren" in dem Sinne, dass es Teil des abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiederaufnahme wieder eröffnet werden soll, angesehen wird (vgl. hiezu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2001/07/0027, mwN).
Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen (vgl. Thienel, aaO, 272 und FN 455). Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang - ausgehend vom ursprünglichen Antrag auf Verleihung - nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von einem einheitlichen Verleihungsverfahren aus. Insofern stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages eine notwendige Einheit dar. Deshalb ist auch die Abweisung des Verleihungsgesuches nach derselben (alten) Rechtslage zu beurteilen wie der Widerruf des Zusicherungsbescheides. Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Behörde, wie vom Verwaltungsgerichtshof gebilligt (s. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, 2006/01/0740) von einem ausdrücklichen Widerruf der Zusicherung absieht, sondern unmittelbar mit der Abweisung des Antrages vorgeht, oder wie hier, zuerst der Widerruf ausspricht.
2. Zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, eine Erschleichung nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liege nur dann vor, wenn diese in Irreführungsabsicht begangen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite aber auch zum heutigen Tage, die ihm im gerichtlichen Strafverfahren zur Last gelegten Handlungen begangen zu haben. Daher sei davon auszugehen, dass er in der ihm nun entgegen gehaltenen niederschriftlichen Erklärung wahrheitsgemäß ausgesagt habe und Irreführungsabsicht nicht vorliege.
Diesem Vorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht näher treten:
Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. zu allem die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1486f, E 94 bis 96 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung objektiv unrichtig angegeben hat, er habe keine gerichtlich strafbaren Handlungen gesetzt, zu denen noch keine behördliche Untersuchung laufe. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer bestreite, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen begangen zu haben, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Bindung an die Feststellungen in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel, aaO, 514, E 63 zu § 38 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) beweiswürdigend davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen begangen hat und daher schon im Zeitpunkt der Verleihung von diesen und deren (offenkundiger) Strafbarkeit gewusst hat.
Die Beschwerde bringt gegen diese Auffassung der belangten Behörde weiter vor, der Beschwerdeführer wäre wegen des sich aus "Art 94 B-VG" ergebenden "Gebotes der Nichtbelastung" nicht verpflichtet gewesen, die ihn belastenden Tathandlungen gegenüber der belangten Behörde anzugeben. Mit diesem Vorbringen übersieht sie, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung kurz vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegen dem aus Art. 90 Abs. 2 B-VG und Art. 6 EMRK abgeleiteten Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung gezwungen gewesen wäre, sich selbst zu bezichtigen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 ua, VfSlg. 15.600). Vielmehr hätte es durchaus ausgereicht, wenn der Beschwerdeführer - wenn auch mit dem Ergebnis, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft dann nicht erfolgt wäre - die objektiv unrichtigen Angaben unterlassen hätte. Von einer Erzwingung eines Geständnisses der Begehung einer strafbaren Handlung kann daher nicht die Rede sein.
3. Zum Widerruf der Zusicherung :
Die für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des StbG lauten auszugsweise:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
2. er nicht durch ein inländisches ... Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...
...
§ 20. ...
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt."
Gegen den Widerruf der Zusicherung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte die Rechtslage vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden gehabt.
Im angefochtenen Bescheid wird das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ohne Fassung zitiert. Jedoch ergibt sich aus den wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen, dass die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift auch anführt - das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 angewendet hat.
Diese - wie oben unter 1. ausgeführt - unrichtige Anwendung begründet aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, da seine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen mehrerer Vorsatztaten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren auch nach der alten Rechtlage des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG ein Verleihungshindernis bildet und die sonst im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen (§§ 20 Abs. 2, 24) durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht geändert wurden, sodass die belangte Behörde im wieder aufgenommenen Verfahren - wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend vorbringt - auch bei Anwendung der Rechtslage vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre.
4. Zur Abweisung des Verleihungsantrages:
Da nach dem Obgesagten der Verleihungsantrag abzuweisen ist, wenn der Zusicherungsbescheid widerrufen wird, begegnet auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides keinen Bedenken.
Angesichts des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG 2005 geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe prüfen müssen, ins Leere.
5. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. Oktober 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)