Normen
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10a Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der seit 21. Oktober 1996 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, schloss 1998 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 25. Februar 2000 beantragte er die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Anlässlich der - gemäß § 11a StbG erfolgten - Verleihung der Staatsbürgerschaft am 19. Oktober 2000 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der er erklärte, dass seine Ehe aufrecht sei, er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe und kein Verfahren auf Ehescheidung anhängig sei. Am 11. Jänner 2001 gab er im Zuge des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht L an, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mehr als sechs Monaten aufgehoben. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 11. Jänner 2001 geschieden, wovon die belangte Behörde am 27. März 2003 Kenntnis erlangte. Eine von ihr eingeholte Meldeauskunft ergab, dass sich der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin am 4. bzw. 3. Oktober 2000 vom gemeinsamen Wohnsitz in L unter Angabe getrennter neuer Wohnsitze in L bzw. Le abgemeldet hatten.
Der Beschwerdeführer wurde dazu am 27. Mai 2003 einvernommen. Er gab an, damals zu einer Kollegin gezogen zu sein, deren Name ihm nicht einfalle. Nach der Scheidung sei er nach Nigeria gereist. Er habe dort erneut geheiratet und bemühe sich zur Zeit um den Erhalt einer "gebühren- und quotenfreien Niederlassungsbewilligung" für seine jetzige Ehegattin. Zu seiner Behauptung im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft, mit seiner (damaligen) Ehegattin zusammenzuleben, führte er aus, er habe verstanden, dass er bei der Verleihung wahrheitsgemäß angeben müsse, ob er noch verheiratet sei und auch mit seiner Frau zusammenlebe. In seinem Verständnis seien "verheiratet sein" und "zusammenleben" gleichbedeutend.
Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers gab in einer am 3. Juni 2003 mit ihr aufgenommenen Niederschrift unter anderem an, sie und der Beschwerdeführer hätten ab dem 3. Oktober 2000 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr gehabt. Zumindest bis September 2000 hätten sie und der Beschwerdeführer aber in ehelicher Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben seiner früheren Ehegattin.
Im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer verschwiegenen Umstand, dass er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Ehegattin gelebt habe, gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder auf. In Spruchpunkt 2. wies sie den Antrag wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11a StbG ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid - gegen dessen zweiten Spruchpunkt, für sich genommen, er nichts vorbringt - im Wesentlichen nur entgegen, er habe nicht in der Absicht gehandelt, sich die Staatsbürgerschaft durch falsche Angaben zu erschleichen. Im Zeitpunkt seiner Behauptung, mit seiner damaligen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben, habe er noch damit gerechnet, dass es "ohnehin zur Fortsetzung der Ehe in einer gemeinsamen Wohnung kommen werde". Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass der gemeinsame Haushalt "Staatsbürgerschaftsverleihungsvoraussetzung" sei. Es folgt - in den Ausführungen zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides - u.a. der Hinweis, ein erfolgreicher Staatsbürgerschaftswerber freue sich, "dass es nun endlich soweit" sei, und messe der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen "keine besondere Bedeutung" bei. Auch unter dem Gesichtspunkt behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich mit dem Thema "Erschleichungsabsicht" nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Dem stehen im angefochtenen Bescheid Ausführungen der belangten Behörde gegenüber, wonach das Auflösen einer Wohnung und die Anmeldung an einer anderen Unterkunft gewolltes Handeln voraussetzen und die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes dem Beschwerdeführer daher bewusst gewesen sein mussten. Wenn er dennoch die ausdrückliche Frage nach dem gemeinsamen Haushalt nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe, dann sei davon auszugehen, dass er die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wissentlich und willentlich verschwiegen und sich dadurch die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen habe.
Diese dem angefochtenen Bescheid in dem in der Beschwerde relevierten Punkt zugrunde liegenden, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreichenden Erwägungen werden durch die Behauptungen in der Beschwerde - auch mit Rücksicht auf die unwidersprochen gebliebene Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003, er habe verstanden, dass er die bei der Verleihung an ihn gerichtete Frage wahrheitsgemäß beantworten müsse - nicht erschüttert. Hatten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin etwa zwei Wochen vor dem Verleihungstermin die gemeinsame Wohnung aufgelöst und an getrennten Wohnsitzen (die Ehegattin des Beschwerdeführers in Le, er selbst bei einer Kollegin in L) Aufenthalt genommen, und hätte der Beschwerdeführer die Frage nach einem gemeinsamen Haushalt wahrheitsgemäß beantworten wollen, so hätte er - im Sinne der Überlegungen der belangten Behörde - die Trennung auch offen gelegt, wenn er fälschlicherweise annahm, sie würde nicht von Dauer sein.
Dass die belangte Behörde trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, der gemeinsame Haushalt sei aufrecht, vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft noch eine Meldeauskunft einzuholen gehabt hätte, um sich von der Richtigkeit dieser Angabe zu überzeugen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Unter den Umständen des vorliegenden Falles war dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht geboten, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Relevanz eines allfälligen Ermittlungsfehlers im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegrund erübrigt.
Schon der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. März 2004
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