ROG Stmk 2010 §33 Abs5 Z2
ROG Stmk 1974 §25 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.4.986.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Rgasse, M, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.12.2019, GZ: 131-9/2019-06/H 11/Eg-09,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Vorangegangene behördliche Verfahren und Bewilligungen:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 06.08.1990, GZ: 031-6/W 25/1990/Jel, wurde dem Ansuchen des Voreigentümers des Beschwerdeführers, E F um Erteilung einer Widmungsbewilligung für das damals ungeteilte Grundstück Nr. xx, KG X, stattgegeben und die Widmungsbewilligung für die Schaffung eines Bauplatzes für die Errichtung des Ersatzbaus eines Wohnhauses mit einer Garage für Pkw erteilt. Dieser Bescheid wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist am 23.08.1990 rechtskräftig.
1.2. Als Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde u.a. vorgeschrieben, dass ein eingeschoßiges Einfamilienwohnhaus mit angebauter Doppelgarage mit einer bebauten Fläche von rund 140 m² mit voller Unterkellerung, ausgebautem Dachgeschoss, Satteldach mit Schopf und einer Bauwerkshöhe von maximal 6,3 m in Massivbau- oder Holzriegelkonstruktion unter Einhaltung einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,4 errichtet werden dürfe, sowie, dass das alte Wohnhaus mit der Adresse „G“ vor Bezug des neuen Objekts abzutragen sei, weil es sich um einen Ersatzbau im Freiland gemäß § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 handle.
1.3. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis des Abtrags des alten Wohnhauses sich aus § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 ergebe, da es sich um einen Ersatz für das Wohnhaus handle, dessen Sanierung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei. Im Übrigen wird auf ein im Widmungsverfahren erstattetes Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 20.04.1990 verwiesen, in dessen Befund ausgeführt wird, dass sich aufgrund der am 12.04.1990 durchgeführten örtlichen Erhebung ergeben habe, dass der Bauwerber E F mit seiner Gattin seine Liegenschaft EZ xx, KG X, im Flächenausmaß von 24,8424 ha bewirtschafte, wovon 14,3279 ha auf Wald entfielen. Es handle sich dabei um einen Rinderhaltungsbetrieb mit dem Schwerpunkt Mutterkuhhaltung. Da das zur Hofstelle zählende Wohngebäude einen schlechten Bauzustand zeige und eine Sanierung desselben als unrentabel erachtet werde, sei die Errichtung eines neuen Wohngebäudes als Ersatz für den Altbestand auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstück Nr. xx, KG X, im Nahebereich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes vorgesehen.
1.4. Im Gutachten ieS wird ausgeführt, dass § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 bestimme, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung das Recht einschließe, einmalig Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen, und dieses Recht durch denjenigen geltend gemacht werden könne, der zumindest zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft sei. Der Bauwerber sei Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG X. Sein Betrieb werde im Vollerwerb mit den Hauptproduktionszweigen Mutterkuhhaltung und Waldbau bewirtschaftet. Demnach handle es sich um einen bäuerlichen Betrieb, welche einer planvollen Bewirtschaftung unterliege und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. Somit könne ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 25 Stmk ROG 1974 abgeleitet werden. Der vorliegend projektierte Wohnhausersatzbau könne aus technisch-wirtschaftlicher Sicht als betriebstypisch bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wäre für das alte Wohnhaus ein Abbruchbescheid zu erlassen, der aufschiebend bedingt mit dem Bezug des neuen Bauwerks sein könne. Die Hausnummer des zu schleifenden Gebäudes „G“ sei auf den Ersatzbau zu übertragen. Die Durchführung der Baumaßnahme sei für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebs als erforderlich anzusehen. Das von der Bauführung betroffene Grundstück Nr. xx, KG X, wäre dem Projekt entsprechend zu widmen und bestünden gegen eine Widmungs- und Baubewilligung aus technisch-wirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel, wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers, E F die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage für Pkw auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, erteilt und als Nebenbestimmungen u.a. vorgeschrieben, dass die Vorschreibungen des Widmungsbescheids vom 06.08.1990 strikt einzuhalten seien, sowie, dass um die Abbruchbewilligung für das alte Wohnhaus, wie im Widmungsbescheid ausgeführt, zeitgerecht anzusuchen sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gebäude im Freiland liege, sodass zunächst das entsprechende Widmungsverfahren unter Einholung eines Gutachtens der Agrarbezirksbehörde nach dem Stmk ROG 1974 durchzuführen gewesen sei. Das Ergebnis dieses Verfahrens sei im Widmungsbescheid vom 06.08.1990 festgehalten. Der Baubewilligungsbescheid vom 23.08.1990 wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist am 07.09.1990 rechtskräftig.
3.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 13.11.1997, GZ: 131-9/10-1990/1997/St, wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers, E F die Teilbenützungsbewilligung für das Untergeschoß des neu errichteten Wohnhauses erteilt.
3.2. Unter einem wird im Spruch dieses Bescheids die Baubewilligung vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990, „insbesonders bezüglich Abtrag des alten Bauernhauses“ nachträglich abgeändert, wie dies im Befund des bautechnischen Sachverständigen, der in der Begründung des Bescheids wiedergegeben wurde, beschrieben werde.
3.3. Schließlich wird die Behebung von Mängeln unter Setzung einer Frist aufgetragen. Als zu behebende Mängel werden u.a. folgende vorgeschrieben:
- Für das gesamte Bauvorhaben sei ein Austauschplan vorzulegen, der der tatsächlichen Ausführung entspreche bzw. auch die noch vorgesehenen Änderungen beinhalte. Für die Behebung dieses Mangels wurde eine Frist bis 31.12.1997 vorgeschrieben.
- Hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit des Altbaus sei der Gemeinde ein Gutachten eines dazu Befugten, wie etwa eines Raumplaners, sowie hinsichtlich des Schwammbefalls ein Gutachten eines Bausachverständigen vorzulegen. Für die Behebung dieses Mangels wurde eine Frist bis 31.07.1998 vorgeschrieben, wobei ausgeführt wurde, dass die Gemeinde den Abbruch des alten Bauernhauses vorschreiben werde, falls diese Gutachten nicht vorgelegt oder negativ ausfallen würden.
- Vor Benützung der mit diesem Bescheid nicht benützungsbewilligten Räumlichkeiten sei bei der Gemeinde um die Benützungsbewilligung schriftlich anzusuchen.
Die fristgerechte Behebung der angeführten Mängel sei der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal schriftlich bekanntzugeben.
3.4. In dem, in der Begründung des Bescheids wiedergegebenen Befund des bautechnischen Sachverständigen werden folgende, mit diesem Bescheid bewilligte Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 23.08.1990 angeführt:
- Die innere Raumeinteilung im fertiggestellten Untergeschoß sowie die Anordnung der Belichtungsflächen seien wesentlich geändert worden. Im Untergeschoss seien eine Wohnküche, zwei Schlafräume, ein Abstellraum sowie das zukünftige, noch nicht ausgeführte Stiegenhaus untergebracht. Im Bereich der Wohnküche befinde sich ein zweistöckiger Kamin mit 18 cm Querschnitt.
- Ebenso sei der Wirtschafts- bzw. Werkstättentrakt wesentlich vergrößert und in anderer Art errichtet worden. Die Werkstätte sei mit einer Größe von ca. 80 m² errichtet und mit einem Satteldach versehen worden. Bergseitig sei hinter der Werkstätte ein Heizraum für feste Brennstoffe errichtet worden, in dem zurzeit auch die Sanitäranlage mit WC, Waschbecken und Dusche untergebracht sei. Die Tür zwischen Werkstätte und Heizraum sei brandhemmend in T 30 ausgeführt worden. Der Kamin sei im Hinblick auf eine geplante Hackschnitzelanlage als mehrschaliger Systemkamin mit einem Durchmesser von 25 cm ausgeführt worden. Die Tür zwischen Werkstätte und Wohnhaus besitze keinen Brandwiderstand und sei gegen eine brandhemmende Tür T 30 auszutauschen. Der im Plan eingetragene Schutzraum sei nicht errichtet worden und sei raummäßig der Werkstätte zugeordnet. Die Nische sei jedoch mit einer Holzwand von der Werkstätte abgetrennt und werde als Abstellraum verwendet.
Es sei daher erforderlich, über die tatsächliche Ausführung einen Änderungsplan vorzulegen.
3.5. Zu dem in der Widmungsbewilligung vom 06.08.1990 vorgeschriebenen Abbruch des alten Wohnhauses mit der Adresse G wird im Befund des bautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung aufgrund der Gesetzeslage erforderlich gewesen sei, den Abbruch des alten Wohnhauses vorzuschreiben, da der Neubau einen Ersatzbau im Freiland dargestellt habe. Aufgrund der geänderten Rechtslage sei es gemäß § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 idF der Novelle 1994 möglich, Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen, ohne den Altbau abzutragen, sofern der Altbau eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz darstelle. Überdies sei es jedoch erforderlich, dass der Altbau in seiner Art erhalten bleibe und fachgerecht saniert werde bzw. die Bausubstanz erhalten werden könne. Die Beurteilung über die erhaltenswerte Bausubstanz habe durch Gutachten entsprechender Sachverständiger zu erfolgen. Insgesamt scheine der Altbau aufgrund seines Bauzustands und äußeren Erscheinungsbilds erhaltungswürdig. Es sei jedoch erforderlich, ein Gutachten eines Raumordnungssachverständigen sowie eines Bausachverständigen für Schwammsanierung einzuholen, da im Erdgeschoß Schwammbefall feststellbar sei, aber nicht beurteilt werden könne, ob es sich um den echten Hausschwamm handle.
4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit des Altbaus ein Gutachten eines dazu Befugten wie etwa eines Raumplaners, eines Bausachverständigen oder eines Architekten sowie ein Gutachten eines Bausachverständigen hinsichtlich des Schwammbefalls der Gemeinde bis 31.07.1998 vorzulegen sei. Weiters wurden sämtliche Fristen des Bescheids mit 31.07.1998 neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist am 01.04.1998 rechtskräftig.
5. In der Folge legte der Voreigentümer des Beschwerdeführers der Baubehörde am 11.08.1998 einen Plan über das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus vor, in dem der Bestand dieses Gebäudes sowie geplante Änderungen dargestellt sind. Als geplante Änderungen des bestehenden Gebäudes sind vor allem Innenumbauten im Erd- und Dachgeschoss sowie der Zubau eines normal zum Gebäude stehenden zweigeschoßigen Nord-Südtrakts anstelle des ursprünglich bewilligten eingeschoßigen, östlich an das Gebäude anschließenden Garagengebäudes dargestellt.
Zum vorliegenden Bewilligungsverfahren:
6.1. Mit Bauansuchen vom 16.01.2019, bei der erstinstanzlichen Baubehörde am selben Tag eingelangt, suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Dachgaupe am Wohnhaus mit der Adresse G auf dem (zwischenzeitlich geteilten) Baugrundstück Nr. xx/xy der Liegenschaft xz, KG X, an.
6.2. Zugleich mit diesem Baubewilligungsverfahren machte der Beschwerdeführer weitere Bauverfahren anhängig, die Bauvorhaben des Beschwerdeführers auf dem Baugrundstück betrafen. In einem dieser parallel anhängigen Bewilligungsverfahren über die Errichtung eines Lagergebäudes für Hackschnitzel auf dem Baugrundstück gab der Beschwerdeführer an, dass dieses Bauvorhaben im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaft errichtet werde. Auf die Aufforderung der Behörde in diesem Verfahren, einen Nachweis zu liefern, welche Flächen die behauptete Land- und/oder Forstwirtschaft umfasse, legte der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag vom 01.03.2019 über die Pacht einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xx im Ausmaß von 1 ha vor. Ein Betriebskonzept über Art und Umfang der Bewirtschaftung legte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor.
6.3. In der Folge erstattete der agrartechnische Amtssachverständige Ing. H I in diesem Baubewilligungsverfahren Befund und Gutachten zur Frage, ob die Errichtung dieses Bauvorhabens im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erfolge, sowie, ob dieses Bauvorhaben für die Land- und/oder Forstwirtschaft erforderlich sei. Im Rahmen seines Gutachtens vom 21.05.2019 ging der Amtssachverständige auch auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer überhaupt über einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb iSd Stmk ROG 2010 verfügt. Dazu führt der Amtssachverständige aus, dass zwar landwirtschaftliche Nutzflächen im Eigentum des Beschwerdeführers vorhanden seien und zusätzlich eine landwirtschaftliche Nutzfläche durch den Beschwerdeführer gepachtet werde, jedoch nur die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Forstfläche durch den Beschwerdeführer selbst genutzt werde. Die gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche bringe mangels vorhandener eigener Nutztiere keinen betrieblichen Nutzen für den behaupteten Betrieb des Beschwerdeführers. Die eigene landwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum des Beschwerdeführers werde durch diesen selbst nicht auf Ertrag ausgerichtet bewirtschaftet. Die Nutzung der Forstfläche zur Erzeugung von Hackgut könne aus agrartechnischer Sicht nicht als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit qualifiziert werden. Sodann kommt der agrartechnische Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass das Bauvorhaben der Errichtung eines Lagergebäudes für Hackschnitzel nicht für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 33 Abs 4 Stmk ROG 2010 erforderlich sei.
6.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 25.06.2019, GZ: 131-9/2019-06/H 11/Eg-07, wird das Bauansuchen des Beschwerdeführers für die Erweiterung der Dachgaupe am Wohnhaus mit der Adresse G auf dem Baugrundstück Nr. xx/xy, inneliegend der xz, KG X, abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem damaligen Eigentümer des Grundstücks E F mit Bescheid vom 06.08.1990 die Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses als Ersatzbau mit einer Garage für Pkw erteilt worden sei. Für diese Widmungsbewilligung sei durch die Baubehörde ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 20.04.1990 eingeholt worden, aus dem ersichtlich sei, dass es sich bei dem damaligen geplanten Objekt um einen Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft iSd § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 gehandelt habe. Mit Bescheid vom 23.08.1990 sei für diesen Ersatzbau die Baubewilligung erteilt worden. In weiterer Folge habe der nunmehrige Eigentümer und Bauwerber A B mit Kaufvertrag vom 21.07.2007 die Liegenschaft xz, KG X, erworben, die derzeit aus den Grundstücken Nr. xx/xy und Nr. xx/yz mit einer Gesamtfläche von 41.439 m² bestehe. Das Grundstück Nr. xx/xy sei im derzeitigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal als Freiland mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ausgewiesen. Das Grundstück Nr. xx/yz sei als Freiland (Wald) ausgewiesen. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sei geplant, die Dachgaupe auf eine Länge von 9,64 m an der südlichen Fassade zu errichten. Aus den Projektunterlagen sei ersichtlich, dass es sich dabei teilweise um einen Zubau handle. Sodann werden in der Begründung des Bescheids das im Parallelverfahren über die Erteilung der Baubewilligung für das Lagergebäude für Hackschnitzel erstattete Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen vom 21.05.2019 sowie das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen wörtlich wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass im Freiland außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 Zubauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden dürften, ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung iSd Abs 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt worden seien. Der gegenständliche Bestand sei mit Bescheid vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel als Ersatzbau iSd § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 bewilligt worden. Da sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um einen Zubau handle und dieser gemäß § 33 Abs 3 Z 1 Stmk ROG nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen, welche nicht im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaft bewilligt worden seien, zulässig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden. Dass es sich dabei auch nicht um einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb handle, sei aus dem Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 21.05.2019 ersichtlich.
7.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er im Wesentlichen ausführt, dass der Voreigentümer E F mit dem Bau sogleich nach Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1990 begonnen habe. Aufgrund des Ansuchens des Voreigentümers aus dem Jahr 1994 habe eine Benützungsverhandlung stattgefunden und sei mit Bescheid vom 21.10.1997 eine Benützungsbewilligung sowie eine Änderung der seinerzeitigen Baubewilligung erteilt worden. Die Vorlage eines Änderungsplans mit dem tatsächlichen Bestand und noch vorgesehenen Änderungen sei vorgeschrieben worden. Die Änderung seien ja schon mehr oder weniger mit Bescheid bewilligt worden, sodass der Beschwerdeführer von einem rechtmäßigen Bestand zu diesem Zeitpunkt ausgehe. Seit damals sei das Haus zumindest auf einer Ebene immer bewohnt und der Rest „fertiggebaut“ worden. Es bestehe auch ein Änderungsplan, der der Gemeinde vorgelegt, aber von dieser nie weiter behandelt worden sei. Der Erstplan sei durchgestrichen. Durch die Gemeinde seien keine weiteren Überprüfungen des Bauwerks erfolgt. Ein neuerliches Ansuchen um Benützungsbewilligung sei im Jahr 1997 gestellt worden, Kommission habe es aber keine gegeben. So sei der Voreigentümer E F scheinbar der Meinung gewesen, dass alles soweit genehmigt sei. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer die Wirtschaft von E F mit etwa 25 ha gekauft. Laut Auskunft des Voreigentümers sei bei der Gemeinde alles bewilligt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer das Haus bewohnt und nach und nach bewohnbar fertiggestellt. Etwa im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer einen Großteil seiner Liegenschaft an die Familie J verkauft. Auch das alte Bauernhaus habe er mitverkauft, das in der Folge von der Familie J abgerissen worden sei. Dieses Grundstück sei geteilt worden. Für den Beschwerdeführer stelle das Wohnhaus einen Bestand im Freiland dar, der im Jahr 1990 bewilligt worden sei und für den im Jahr 1997 eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Nach dem Kauf habe der Beschwerdeführer auch den Dachausbau und die besagte Gaupe fertiggestellt, die über den Balkon hinausgezogen gewesen sei. Anstatt der von E F geplanten kleineren Fenster habe er zwei große Glasflächen eingebaut. Er sei nach wie vor der Meinung, dass er die Gaupe damals rechtmäßig auf den Bestand bauen habe dürfen, da er den Bestand ja nach der damals gültigen Gesetzeslage vergrößern bzw. verdoppeln habe dürfen. Es handle sich um eine Änderung des genehmigten Bauwerks mit einer geschlossenen Gaupe. Der Nutzungscharakter als Wohnhaus sei erhalten geblieben. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich eigentlich um kein Gebäude im Rahmen der Landwirtschaft mehr gehandelt. Erst zehn Jahre nach dem Kauf seien die nunmehrigen Verfahren im Jahr 2017 eingeleitet worden. Im März 2018 habe er einen Beseitigungsbescheid erhalten, dagegen Berufung erhoben und danach am 16.01.2019 ordnungsgemäß um eine Baubewilligung für diese Gaupe angesucht. Der Beschwerdeführer bewohne das Haus nunmehr seit 12 Jahren und möchte anmerken, dass seit 1997 keine Tätigkeit der Baubehörde stattgefunden habe und für den Beschwerdeführer alles genehmigt geschienen habe. Es möge schon sein, dass Teile des Gebäudes bis 2017 nicht aktenkundig gewesen seien, aber es werde ja nun doch gemeinsam eine Möglichkeit zu finden sein, dem Beschwerdeführer eine teure Beseitigung der Dachgaupe zu ersparen.
7.2. Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.12.2019, GZ: 131-9/2019-06/H 11/Eg-09, wird die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheids wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen und des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass mit Bescheid vom 21.10.1997 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei und die ursprüngliche Baubewilligung abgeändert worden sei. Das ursprüngliche Wohnhaus stelle einen Bestand im Freiland dar, umfasse gemäß der Baubewilligung vom 23.08.1990 jedoch keinen Zubau im Dachgeschoß. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er die Liegenschaft im Jahr 2007 erworben habe und der Meinung gewesen sei, die Gaupe damals auf Bestand errichtet zu haben, da er den Bestand ja verdoppeln habe dürfen, sei auszuführen, dass das Bauansuchen für die Errichtung der Gaupe nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses zu beurteilen sei. Demnach könnten gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG idF LGBl. 117/2017 Zubauten bei im Freiland befindlichen, rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung iSd Abs 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt worden seien. Da zweifelsfrei feststehe, dass dieses Bestandsobjekt als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligt worden sei, aus dem Gutachten der Agrarbezirksbehörde ersichtlich sei, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle und es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um einen Zubau handle, sei die Genehmigung zu versagen, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates Zubauten bei Objekten, die im Rahmen der land- und forstwirtschaftlich Nutzung bewilligt worden seien, nicht zulässig seien.
8.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der zunächst ein Beschwerdeentwurf des Beschwerdeführers selbst wörtlich wiedergegeben wird, in dem dieser im Wesentlichen ausführt, dass die Ermittlungsverfahren nicht ordentlich geführt worden seien bzw. unvollständig seien. Das Verfahren selbst ziehe sich über mehrere Jahrzehnte. Der ursprüngliche Errichter sei schon lange nicht mehr der grundbücherliche Eigentümer. Bereits im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft von Herrn E F gekauft. Es gebe für den Beschwerdeführer überhaupt keine Zweifel, dass er das Wohnhaus auch fertigstellen dürfe. Mit den anfangs in seinem Besitz befindlichen 25 ha sei der Beschwerdeführer noch ein Landwirt gewesen und habe das Wohnhaus fertig gebaut. Das hätte er auch nach dem Stmk ROG tun dürfen. Dann habe der Beschwerdeführer Flächen verkauft und auch den alten, teilweise baufälligen Stall in Hausnähe abgebrochen, da ihm dies von der Behörde mehr oder weniger aufgetragen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer die Flächen nie verkauft, wäre seiner Meinung nach nicht einmal über die Gaupe diskutiert worden. Für das Wohnhaus gebe es eine Benützungsbewilligung und Pläne und weitere Unterlagen befänden sich im Akt. Erst im Jahr 2017 und somit zehn Jahre nach dem Kauf habe es erstmals durch die Baubehörde Erhebungen gegeben, wobei festgestellt worden sei, dass verschiedene Bauten nicht genehmigt oder nicht zulässig seien. Die alleinige Schuld sehe der Beschwerdeführer somit nicht nur bei sich selbst. Bis auf die Dachgaupe seien nun alle Bauten bewilligt, wofür der Beschwerdeführer auch dankbar sei. Zur rechtlichen Begründung des Berufungsbescheids, wonach das Objekt im Jahr 1990 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft als Ersatzbau bewilligt worden sei und er deshalb nichts zubauen dürfe, führt der Beschwerdeführer aus, dass für das Haus, in dem er wohne, im Jahr 1990 die Baubewilligung erteilt worden sei. Im Jahr 1994 sei um die Endkommission angesucht worden, im Jahr 1997 die Benützungsbewilligung erteilt worden. Vor 1994 habe der Voreigentümer E F diesen Ersatzbau, welchen der Beschwerdeführer nun bewohne, bereits bezogen und bewohnt. Dieses ehemalige alte Bauernhaus, für das der Ersatzbau errichtet worden sei, sei auch erst vor kurzem abgerissen worden. Das alte Bauernhaus hätte sogar wieder benutzt werden sollen. Daher sei die Bezeichnung des Objekts als „Ersatzbau“ für den Beschwerdeführer nicht ganz zutreffend. Jedenfalls ersuche der Beschwerdeführer die Gemeinde und das Landesverwaltungsgericht um nochmalige Durchsicht des gesamten Verfahrensakts. Es könne doch nicht sein, dass er nun, wo er vor Jahren gebaut habe und seinen Besitz dann weitergegeben habe, keinen Zubau mehr machen dürfe. Wäre etwa die Errichtung eines Windfangs auch nicht möglich? Da der Beschwerdeführer gehört habe, dass sich das Stmk ROG nun ändere, ersuche er, dass auch geprüft werde, ob sein Ansuchen nun doch positiv beurteilt werden könne. Immerhin bewohne er die Liegenschaft schon seit dem Kauf im Jahr 2007.
8.2. Sodann wird in der Beschwerde durch den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft eine landwirtschaftliche Nutzung betreibe, wofür er auch eine weitere Teilfläche zugepachtet habe. Die forstwirtschaftliche Nutzung bestehe darin, dass er auf dem von ihm bewirtschafteten Wald forstliche Arbeiten zur Erlangung von Ernteholz durchführe, das er wiederum für sein Erdbewegungsunternehmen benötige. Die geschlägerten Stämme würden für Hangsicherungsarbeiten verwendet, sodass der Beschwerdeführer seine eigene Liegenschaft und die zugepachteten Flächen zur Holzgewinnung für Holzpfähle für Hangsicherungen und andere Arbeiten im Erdbewegungsunternehmen benötige. Die vom Beschwerdeführer hierfür nicht benötigten landwirtschaftlichen Flächen seien verpachtet, sodass aus der Gesamtliegenschaft in Verbindung mit den gepachteten landwirtschaftlichen Flächen ein Ertrag erzielt werde, der zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebs rechtfertige. Der beantragte Zubau erfolge bei einem bestehenden Objekt im Freiland. Dabei handle es sich um einen rechtmäßigen Bestand, sodass der beantragte Zubau unter § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG zu subsumieren sei. Das Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 21.05.2019 weise somit erhebliche Mängel auf und sei hinsichtlich der Einschätzung der landwirtschaftlichen Nutzung unrichtig. Vielmehr liege eine forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft xz, KG X, durch den Beschwerdeführer vor. Dadurch sei das beantragte Bauvorhaben im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft iSd § 33 Abs 4 Stmk ROG anzusehen. Gehe man weiters davon aus, dass es sich beim beantragten Zubau um einen solchen bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage handle, liege ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben nach § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG vor. Der beantragte Zubau sei für eine Sondernutzung gemäß § 33 Abs 3 Z 1 Stmk ROG erforderlich bzw. wäre die Baubewilligung iSd § 33 Abs 5 Z 1 lit. b Stmk ROG zu bewilligen gewesen, wobei der beantragte Zubau lediglich eine minimale Vergrößerung einer bestehenden Gaupe umfasse, die bereits vor ca. 30 Jahren baubehördlich bewilligt worden sei. Das beantragte Bauvorhaben einer minimalen Vergrößerung einer bestehenden Gaupe über dem Balkon diene lediglich der Optimierung der Wohnnutzung und betrieblichen Nutzung des landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers. Durch den Beschwerdeführer würden auch Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt. Sodann stellt der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf neuerliche Einholung eines Gutachtens hinsichtlich des Bauvorhabens im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bzw. der Erforderlichkeit für die betriebene forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht gestellt.
9. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. In dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
10. Auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zu den vorangegangenen Bewilligungsverfahren für das in Rede stehende Wohnhaus vor und übermittelte einen Auszug aus dem geltenden Flächenwidmungsplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr xx/xy KG X.
II. Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 06.08.1990, GZ: 031-6/W 25/1990/Jel, wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers die Widmungsbewilligung für die Errichtung des Ersatzbaus eines Wohnhauses mit einer Garage für Pkw auf dem damals ungeteilten Grundstück Nr. xx, KG X, erteilt.
2.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel, wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage für Pkw auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, als Ersatz für das abzubrechende alte Wohnhaus erteilt.
2.2. Den genehmigten Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass in dem verfahrensrelevanten südlichen Bereich des Dachgeschoßes des Wohnhauses ein südwestlicher Wohnraum mit einer Fläche von 13,65 m2 und ein südöstlicher Wohnraum mit einer Fläche von 17,38 m² zur Ausführung gelangen sollten. Im südöstlichen Teil des Dachgeschoßes sollte eine Dachgaupe zur Ausführung gelangen, die der Überdachung des östlichen, in Richtung Süden erweiterten Teils des Balkons im Erdgeschoß dienen sollte.
2.3. Im Grundrissplan des Dachgeschoßes des mit diesem Bescheid bewilligten und mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen vom 23.08.1990 versehenen Einreichplans vom 19.03.1990, Planverfasser: K L, stellt sich das Dachgeschoß in seiner ursprünglich bewilligten Ausführung wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
2.4. In der Ansicht Süd des mit diesem Bescheid bewilligten und mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen vom 23.08.1990 versehenen Einreichplan vom 19.03.1990 stellt sich die ursprünglich bewilligte Dachgaupe zur Überdachung des östlichen Teils des Balkons wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
2.5. Im Grundrissplan des Erdgeschoßes stellt sich der mit dieser Dachgaupe überdachte östliche Teil des Balkons wie folgt dar:
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3.1. Mit rechtskräftigen Berufungsbescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 13.11.1997, GZ: 131-9/10-1990/1997/St, teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid abgeändert. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, wodurch insofern der Inhalt des mit der Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides rezipiert wurde. Somit wurden sowohl der Spruch als auch die Begründung zum Inhalt des Berufungsbescheides (VwGH 08.10.1996, 96/04/0046), sofern diese nicht durch den Berufungsbescheid geändert wurden, sodass der Berufungsbescheid so zu werten ist, als ob damit ein – mit Ausnahme der im Spruch des Berufungsbescheids angeführten Änderungen – mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender neuer Bescheid erlassen worden wäre (VwGH 24.03.2004, 2001/04/0096; 22.02.2006, 2004/09/0218; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz. 93). Im Ergebnis wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers mit dem rechtskräftigen Berufungsbescheid vom 10.03.1998 die Teilbenützungsbewilligung für das zu diesem Zeitpunkt fertiggestellte Untergeschoß erteilt. Unter einem wurde durch diesen Bescheid die nachträgliche Baubewilligung für folgende im Befund beschriebenen Änderungen erteilt:
- Die innere Raumeinteilung im fertiggestellten Untergeschoß sowie die Anordnung der Belichtungsflächen seien wesentlich geändert worden. Im Untergeschoß seien eine Wohnküche, zwei Schlafräume, ein Abstellraum sowie das zukünftige, noch nicht ausgeführte Stiegenhaus untergebracht. Im Bereich der Wohnküche befinde sich ein zweistöckiger Kamin mit 18 cm Querschnitt.
- Ebenso sei der Wirtschafts- bzw. Werkstättentrakt wesentlich vergrößert und in anderer Art errichtet worden. Die Werkstätte sei mit einer Größe von ca. 80 m² errichtet und mit einem Satteldach versehen worden. Bergseitig sei hinter der Werkstätte ein Heizraum für feste Brennstoffe errichtet worden, in dem zurzeit auch die Sanitäranlage mit WC, Waschbecken und Dusche untergebracht sei. Die Tür zwischen Werkstätte und Heizraum sei brandhemmend in T 30 ausgeführt worden. Der Kamin sei im Hinblick auf eine geplante Hackschnitzelanlage als mehrschaliger Systemkamin mit einem Durchmesser von 25 cm ausgeführt worden. Die Tür zwischen Werkstätte und Wohnhaus besitze keinen Brandwiderstand und sei gegen eine brandhemmende Tür T 30 auszutauschen. Der im Plan eingetragene Schutzraum sei nicht errichtet worden und sei raummäßig der Werkstätte zugeordnet. Die Nische sei jedoch mit einer Holzwand von der Werkstätte abgetrennt und werde als Abstellraum verwendet.
Darüber hinaus wurde durch diesen Bescheid der Bewilligungsbescheid vom 23.08.1990 insofern abgeändert, als der darin vorgeschriebene Abbruch des alten Wohnhauses mit der Adresse G unter der aufschiebenden Bedingung aufgehoben wurde, ein Gutachten eines befugten Sachverständigen über die Erhaltungswürdigkeit des Altbaus sowie ein Gutachten eines Bausachverständigen hinsichtlich des Schwammbefalls bis 31.07.1998 vorzulegen.
3.2. Mit der durch den Berufungsbescheid rezipierten Auflage 1.) des Bescheids vom 13.11.1997 wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers aufgetragen, bis zum Ablauf der – durch den Berufungsbescheid geänderten – Frist bis 31.07.1998 einen Austauschplan vorzulegen, „der der tatsächlichen Ausführung entspricht bzw. auch die noch vorgesehenen Änderungen beinhaltet.“ Dadurch sollten die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhandenen und im Befund des Sachverständigen beschriebenen Änderungen auch planlich festgehalten werden.
3.3. Bezüglich der ebenfalls in diesem, bis 31.07.1998 vorzulegenden Austauschplan darzustellenden „noch vorgesehenen Änderungen“ kann dem Bescheid, der rechtskonform zu interpretieren ist (vgl. zu Gebot der gesetzeskonformen Auslegung zB VwGH 25.04.2006, 2004/06/0195 mwN), keinesfalls unterstellt werden, dass damit pauschal jegliche, im vorzulegenden Austauschplan dargestellten Änderungen gegenüber dem mit Bewilligungsbescheid vom 23.08.1990 genehmigten Einreichplan bewilligt werden sollten, wäre eine derartige Pauschalermächtigung ohne Prüfung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der Änderungen im Einzelfall doch gesetzeswidrig. Nach dem eindeutigen Spruchinhalt des Bescheids vom 13.11.1997 wurden mit diesem Bescheid auch nur die im – in der Bescheidbegründung wiedergegebenen – Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Raumeinteilung und der Anordnung im Untergeschoß sowie der vergrößerten und abweichenden Ausführung des Wirtschafts- bzw. Werkstättentrakts bewilligt sowie der vorgeschriebene Abbruch des Altbaus unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage von zwei positiven Gutachten aufgehoben.
3.4. Erkennbarer Zweck der Vorschreibung der Darstellung auch der noch vorgesehenen Änderungen in der Auflage 1.) war somit, die geplante Endausführung des Gebäudes in einem Plandokument abzubilden, um im Fall der Bewilligungspflicht oder Genehmigungspflicht der vorgesehenen Änderungen gegenüber der bewilligten Ausführung des Gebäudes den damaligen Eigentümer und Bauwerber auf das Erfordernis der Einleitung eines Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrens hinzuweisen bzw. bei Nichtentsprechung ein baupolizeiliches Verfahren einleiten zu können. Dies wird durch einen Aktenvermerk der belangten Behörde auf dem am 11.08.1998 vorgelegten Plan bestätigt, wonach für die geplanten Bauvorhaben noch Baubewilligungs- bzw. Benützungsbewilligungsverfahren durchzuführen seien (vgl. VwGH 26.02.1980, 3094/79, wonach ein Bescheid auch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ausgelegt werden kann).
3.5. Jedenfalls wurde die verfahrensgegenständliche Erhöhung und Erweiterung des Gebäudes durch Zubau einer Dachgaupe entlang der südlichen Gebäudefront mit dem rechtskräftigen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, nicht bewilligt.
4.1. Im Übrigen sieht der am 11.08.1998 vorgelegte Austauschplan nicht nur die den Verfahrensgegenstand bildende Dachgaupe nicht vor, sondern sieht überhaupt keine Dachgaupe, sondern an Stelle der ursprünglich bewilligten Dachgaupe als Überdachung des östlichen, nach Süden erweiterten Balkons nur die Satteldachfläche vor, die über den entlang der südlichen Gebäudefront gleichmäßig verlaufenden Balkon im Erdgeschoß gezogen ist.
4.2. In dem am 11.08.1998 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Austauschplan stellt sich die Südansicht wie folgt dar:
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4.3. In dem am 11.08.1998 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Austauschplan stellt sich das Erdgeschoß wie folgt dar:
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4.4. In dem am 11.08.1998 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Austauschplan stellt sich das Dachgeschoß wie folgt dar:
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5.1. Im Übrigen war auch der Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Projekts offenbar der Meinung, dass die den Verfahrensgegenstand bildende Dachgaupe nicht Gegenstand des durch die rechtskräftigen Bescheide vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990, und vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, konstituierten Konsenses war und somit keinen bewilligten Bestand darstellt. So ist Gegenstand des zu beurteilenden Bauansuchens vom 16.01.2019 die „Erweiterung der Dachgaupe am Wohnhaus G“, wobei die projektierte Dachgaupe in der Natur bereits ausgeführt ist und somit um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung angesucht wurde.
5.2. Dem Einreichplan vom 21.12.2018, Planverfasser: Baumeister M GmbH, Plannr.: xx, ist der Abbruch der ursprünglich bewilligten südöstlichen Dachgaupe sowie der Balkonüberdachung und an deren Stelle die Neuerrichtung einer Dachgaupe in Form eines Dachaufbaus über die gesamte Länge des Erdgeschoßbalkons an der Südfassade von 9,84 m zu entnehmen. Durch die in diesem Bereich projektierte Errichtung der Dachgaupe anstelle der ehemaligen Satteldachfläche wird die Raumhöhe der südlichen Räume des Dachgeschoßes erhöht, die nun im Projekt mit 2,64 m angegeben ist. Zudem wird die Wohnnutzfläche durch den südlichen Teil der Dachgaupe, die anstelle der ehemaligen östlichen Dachgaupe und der westlichen Balkonüberdachung projektiert ist, Richtung Süden erweitert, sodass der südwestliche Aufenthaltsraum nunmehr in Richtung Süden und Südosten erweitert wird und anstelle der ursprünglich bewilligten 13,65 m2 eine Fläche von 41,23 m2 aufweist. Die Raumhöhe der erweiterten Wohnnutzfläche ist mit 2,48 m angegeben. Durch die neue Dachgaupe wird das Gebäude in diesem Bereich erhöht, sodass der Dachüberstand der Gaupe von 70 cm nunmehr eine Traufenhöhe von 8,94 m aufweist, während die Traufenhöhe der früheren Balkonüberdachung 5,33 m betrug. Auch wird die Fußbodenoberkante im Dachgeschoß angehoben und beträgt nun im gesamten Dachgeschoß 6,09 m. An der südlichen Gaupenfront sind zwei Fixglaselemente mit einer Breite von 3,60 m und einer Höhe von 2,10 m vorgesehen, an der östlichen Gebäudefront zwei weitere Fixglaselemente, das südliche mit einer Breite von 2,25 m und einer Höhe von 2,10 m, das nördliche, das in Vergrößerung des vormaligen Fensters ausgeführt wird, weist eine Breite von 3,23 m und eine Höhe von 2,10 m auf. An der Westseite der neuen Dachgaupe ist ein Fenster mit einer Breite von 90 cm und einer Höhe von 1,30 m vorgesehen.
5.3. In der Ansicht Süd des Einreichplans vom 21.12.2018 stellt sich der Abbruch der vormaligen Dachgaupe und die Neuerrichtung der Dachgaupe wie folgt dar:
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5.4. In der Ansicht Ost des Einreichplans vom 21.12.2018 stellt sich der Abbruch der vormaligen Dachgaupe, der Satteldachfläche und der Balkonüberdachung sowie die Neuerrichtung der Dachgaupe an deren Stelle wie folgt dar:
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5.5. Im Grundrissplan des Dachgeschoßes des Einreichplans vom 21.12.2018 stellt sich die südliche Erweiterung der Wohnnutzfläche durch Errichtung der Dachgaupe sowie der Abbruch der Satteldachfläche und der vormaligen südöstlichen Dachgaupe wie folgt dar:
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5.6. In der Schnittdarstellung A-A des Einreichplans vom 21.12.2018 stellt sich der Abbruch der Satteldachfläche samt der Balkonüberdachung sowie der vormaligen Gaupe und die Neuerrichtung der Dachgaupe wie folgt dar:
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6.1. Der Beschwerdeführer wurde durch grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags mit E F vom 21.06.2007 Alleineigentümer des damals neu gebildeten und noch ungeteilten Grundstücks Nr. xx/xy, xz, KG X. Dieses Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laut Kataster eine Fläche von 1,1055 ha. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte der Voreigentümer E F den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seit dem Jahr 2000 nicht selbst bewirtschaftet und auch das auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. xx/xy befindliche Einfamilienwohnhaus nicht mehr bewohnt. Lediglich die forstwirtschaftlichen Flächen seiner Liegenschaft nutzte der Voreigentümer im Rahmen einer extensiven Bewirtschaftung. Im südlichen Teil des Grundstücks Nr. xx/xy, der nunmehr nach Teilung das Grundstück Nr. xx/yz bildet, befand sich das alte und baufällige Bauernhaus, für das das Wohnhaus ursprünglich einen Ersatzbau bilden sollte. Dieses wurde mittlerweile abgerissen.
6.2. Weiters ist der Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrags vom 24.05.2011 über die Grundstücke Nr. xx/zx und Nr. xx/zy, deren Weiterveräußerung durch Kaufvertrag vom 12.12.2011 und der damit verbundener Zuschreibung des nach Teilung des Grundstücks Nr. xx/zx neu gebildeten Grundstücks Nr. xx/yz zur Liegenschaft des Beschwerdeführers xz, KG X, Alleineigentümer des Grundstücks Nr. xx/yz.
6.3. Mit grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags vom 21.09.2017 wurde das Grundstück Nr. xx/xy geteilt und das Trennstück im Ausmaß von 3.757 m2 als Grundstück Nr. xx/yz neu gebildet, von der Liegenschaft des Beschwerdeführers xz abgeschrieben und der jeweils im Hälfteeigentum von Ing. N J und O J stehenden Liegenschaft EZ xx, KG X, zugeschrieben.
7.1. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers besteht somit aus den Grundstücken Nr. xx/xy und Nr. xx/yz, jeweils KG X, das Ausmaß der Liegenschaft beträgt insgesamt nunmehr laut Kataster 4,1439 ha, wovon 2,8506 ha des Grundstücks Nr. xx/yz als Nutzungsart Wald und 5.205 m2 des Grundstücks Nr. xx/yz als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen sind. Das Grundstück Nr. xx/xy im nunmehrigen Ausmaß von 7.298 m2 ist hingegen laut Kataster nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche oder als Waldfläche ausgewiesen.
7.2. Im geltenden Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal ist das Baugrundstück Nr. xx/xy sowie das Grundstück Nr. xx/yz als Freiland und zwar als land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen. Zusätzlich ist der nördliche Teil des Grundstücks Nr. xx/yz als Waldgebiet im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht.
8. Mit Pachtvertrag vom 01.03.2019 pachtete der Beschwerdeführer von der Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. xx der Liegenschaft EZ xx, KG Y, der P KG, eine Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von 1 ha. Laut Kataster wird für eine Fläche dieses Grundstücks von 1,9353 ha die Nutzungsart Gebäude und für die übrige Fläche von 2,6435 ha die Nutzungsart Betriebsfläche angegeben. Weder nach dem Kataster noch tatsächlich befindet sich auf diesem Grundstück eine landwirtschaftliche genutzte Fläche oder eine Waldfläche. Vielmehr befindet sich auf diesem, als Erwerbsgärtnerei gewidmeten Grundstück ein Gartenbaubetrieb. Kommanditist und Komplementär der Grundstückseigentümerin sind die Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers Ing. N J und O J.
9. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er hält keine Nutztiere und die landwirtschaftliche Nutzfläche seiner Liegenschaft wird durch die Grundstücksnachbarn Ing. N J und O J mitgenutzt.
10.1. Der Beschwerdeführer nützt nach seinen eigenen Angaben nur die Forstfläche seiner Liegenschaft selbst. Dabei stellt die Nutzung der Waldfläche zur Erzeugung von Hackgut zum Betrieb seiner Heizungsanlage für die Beheizung des Wohnhauses und des Garagentrakts keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der forstwirtschaftlichen Urproduktion dar. Auch sonst erzielt der Beschwerdeführer durch die Nutzung seiner Waldfläche keine Einnahmen, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen, der forstwirtschaftlichen Urproduktion dienenden Betriebs rechtfertigen.
10.2. Auch bei Wahrunterstellung der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Nutzung der Waldfläche seiner Liegenschaft zur Holzgewinnung, das der Beschwerdeführer als Holzpfähle für Hangsicherungen und andere Arbeiten in seinem Erdbewegungsunternehmen benötigt, begründet diese Nutzung keinen forstwirtschaftlichen Betrieb, werden dabei die Einnahmen des Beschwerdeführers doch durch seinen Gewerbebetrieb erzielt und dienen die gewonnenen Holzpfähle nur als Hilfsmittel für die gewerblich vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten. Somit stellt die Nutzung von aus der Waldfläche gewonnenen Holzpfählen für gewerblich vorgenommene Erdbewegungsarbeiten keine der forstwirtschaftlichen Urproduktion dienende Nebenerwerbstätigkeit dar.
11. Selbst bei Qualifikation der Nutzung der Waldfläche durch den Beschwerdeführer als forstwirtschaftlicher Betrieb wäre die den Verfahrensgegenstand bildende Neuerrichtung der Dachgaupe über die gesamte Länge des Erdgeschoßbalkons und die damit verbundene Vergrößerung des Aufenthaltsraums im Dachgeschoß für die bestimmungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen nicht erforderlich.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden und ‑verfahren ergeben sich aus den durch die belangte Behörde übermittelten Verwaltungsakten zu diesen Bescheiden. Dass kein Konsens für die den Verfahrensgegenstand bildende Errichtung einer Dachgaupe besteht, ergibt sich aus einer Interpretation der Bescheide vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990, dessen integraler Bestandteil der mit Genehmigungsvermerk vom 23.08.1990 versehene Einreichplan vom 19.03.1990 ist, und vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Übrigen zeigt gerade das vorliegende Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung der Dachgaupe, dass der Beschwerdeführer vom Erfordernis einer nachträglichen Bewilligung für die Errichtung der Dachgaupe ausgeht.
2. Die Feststellungen zum eingereichten Projekt und den behördlichen Verfahren über die Bewilligung dieses Projekts ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin erliegenden Einreichunterlagen.
3. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und den Ausmaßen der Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und dessen Urkundensammlung. Die Feststellungen zur Nutzung der Grundstücke und des darauf befindlichen Einfamilienwohnhauses durch den Voreigentümer ergeben sich aus den Angaben in dem in der Urkundensammlung des Grundbuchs erliegenden Kaufvertrag vom 21.06.2007. Die Feststellung zum Bestand und der Lage des ursprünglich abzubrechenden Bauernhauses zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben in diesem Kaufvertrag sowie dem ebenfalls in der Urkundensammlung erliegenden Teilungsplan zur Schaffung des Grundstücks Nr. xx/xy. Die Feststellung, dass dieses Bauernhaus mittlerweile abgerissen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Berufung und in der Beschwerde und wird durch die im Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark) abrufbaren Orthofotos vom 11.06.2014 und vom 31.08.2017 bestätigt.
4. Die Feststellungen zur Benützungsart der Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus den aus dem Kataster übernommenen Angaben im öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen zur Widmung der Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal, von dem die belangte Behörde auf Aufforderung einen die Grundstücke des Beschwerdeführers umfassenden Auszug übermittelt hat.
5. Die Feststellung zur Pacht einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xx der Liegenschaft EZ xx, KG Y, ergibt sich aus dem durch den Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten und im Verwaltungsakt erliegenden Pachtvertrag vom 01.03.2019.
6.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, keine Nutztiere hält und die landwirtschaftliche Nutzfläche seiner Liegenschaft durch die Grundstücksnachbarn mitgenutzt wird, ergibt sich aus dem agrartechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H I vom 21.05.2019, der sich nachvollziehbar auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der Befundaufnahme stützt. Diese Angaben werden durch den Beschwerdeführer auch weder in den behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde bestritten. In der Beschwerde wird durch den rechtlichen Vertreter nur die forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft vorgebracht, während eine landwirtschaftliche Nutzung durch den Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt wird. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die für die Holzgewinnung nicht benötigten landwirtschaftlichen Flächen verpachtet seien und aus der Verpachtung dieser Flächen in Verbindung mit der forstwirtschaftlichen Nutzung ein Ertrag erzielt werde, „der zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes“ rechtfertige. Darauf, dass die bloße Verpachtung von Grundflächen keinen landwirtschaftlichen Betrieb begründen kann, wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.
6.2. Zwar erging das Gutachten im zeitgleich anhängigen Parallelverfahren über die Bewilligung eines Lagergebäudes für Hackschnitzel auf dem Baugrundstück, jedoch zu dem auch im vorliegenden Verfahren relevanten Beweisthema, ob der Beschwerdeführer über einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verfügt. Somit war es dem Verwaltungsgericht schon nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie iSd § 17 VwGVG iVm 39 Abs 2 AVG verwehrt, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen, zumal eine (trotz Entscheidungsreife erfolgte) Beauftragung eines weiteren Sachverständigen wohl jedenfalls eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt hätte (vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0027; 26.09.2012, 2008/04/0117, wonach das Gutachten eines anderen Verfahrens zu demselben Beweisthema herangezogen werden kann; vgl. dazu auch Schiffkorn, Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014, 216 [218]). Wie oben ausgeführt, tritt der Beschwerdeführer diesem Gutachten in Bezug auf das Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auch nicht entgegen.
6.3. Auch hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde zur Vorlage eines Nachweises, welche Flächen die behauptete Land- und/oder Forstwirtschaft umfasse, nur einen Pachtvertrag vom 01.03.2019 über die Pacht einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xx im Ausmaß von 1 ha, nicht jedoch ein Betriebskonzept über Art und Umfang der Bewirtschaftung vorgelegt. Die Feststellungen, dass sich auf dem durch den Beschwerdeführer gepachteten Grundstück weder eine landwirtschaftlich genutzte Fläche noch eine Waldfläche befinde, sowie zur tatsächlichen Nutzung dieses Grundstücks ergeben sich aus den aus dem Kataster übernommenen Angaben im öffentlichen Grundbuch sowie aus den das Grundstück abbildenden Orthofotos aus dem Digitalen Kataster der Steiermark (WebGIS Steiermark), aus Google Maps sowie Lichtbildern aus Google Street View. Die Feststellung über die Organe der Grundstückseigentümerin dieses Grundstücks ergibt sich aus dem öffentlichen Firmenbuch. Die Nutzung dieses Grundstücks laut Kataster wird auch im Befund des agrartechnischen Gutachtens vom 21.05.2019 wiedergegeben. Schließlich kommt der Amtssachverständige im Gutachten ieS hinsichtlich der gepachteten Fläche zum gutachterlichen Schluss, dass diese keinen betrieblichen Nutzen für den behaupteten Betrieb des Beschwerdeführers bringe.
7.1. Die Feststellung, dass die Nutzung der Waldfläche zur Erzeugung von Hackgut zur Beheizung des Wohnhauses und des Garagentrakts keinen forstwirtschaftlichen Betrieb (im Sinne einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit im Bereich der forstwirtschaftlichen Urproduktion) begründet, ergibt sich schon daraus, dass es sich dabei um eine Nutzung der Waldfläche für den Eigenbedarf handelt und der Beschwerdeführer daraus keine Einnahmen erzielt. Auch der agrartechnische Amtssachverständige gelangt in seinem Gutachten ieS zu dem gutachterlichen Schluss, dass es sich bei der Erzeugung von Hackgut zur Beheizung des Wohngebäudes und der Garage um keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit handelt. Auch bezüglich einer etwaigen forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Liegenschaft hat der Beschwerdeführer – wie auch im Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen ausgeführt wird – kein Betriebskonzept vorgelegt oder Angaben zur Ertragsfähigkeit des Waldes gemacht. Auch den übrigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegt hat, lassen sich keine Hinweise für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs (im Sinne einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit im Bereich der forstwirtschaftlichen Urproduktion) entnehmen: Den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2016 lassen sich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 80,53 für das Jahr 2015 und in Höhe von € 76,33 für das Jahr 2016 und somit gerade keine Einnahmen in einer Höhe entnehmen, die die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen, der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion dienenden Betriebs rechtfertigen. Auch der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Vorschreibung eines Unfallversicherungsbeitrags in Höhe von € 193,28 durch die bäuerliche Sozialversicherung vom 04.04.2018, die sich aus der Mindestbeitragsgrundlage errechnet, lassen sich keine, die Annahme eines zumindest nebenberuflichen forstwirtschaftlichen Betriebs iSd Stmk ROG rechtfertigenden Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Urproduktion entnehmen.
7.2. Das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen der Nutzung der Waldfläche zur Holzgewinnung für das Erdbewegungsunternehmen des Beschwerdeführers wird der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dieses Vorbringen konnte als wahr unterstellt werden, weil selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens, wie auch in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, die Voraussetzungen eines forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers nicht vorliegen (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 u.a.).
7.3. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, über ein gewerblich tätiges Erdbewegungsunternehmen verfügt, ergibt sich aus dem öffentlichen Firmenbuch und dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), wonach er Geschäftsführer des Erdbewegungsunternehmens Q GmbH ist und dieses Unternehmen Inhaber der aufrechten Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau, ist.
8. Dass selbst bei Qualifikation der Nutzung der Waldfläche durch den Beschwerdeführer als forstwirtschaftlicher Betrieb (im Sinne einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit im Bereich der forstwirtschaftlichen Urproduktion) das den Verfahrensgegenstand bildende Bauvorhaben dafür nicht erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – das Wohngebäude für die Bewirtschaftung der Waldflächen im Eigentum des Beschwerdeführers ausreichend ist und die Errichtung der Gaupe und die damit verbundene Vergrößerung des Aufenthaltsraums betrieblich nicht erforderlich ist. Im Übrigen legte auch der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens dar, inwiefern der verfahrensgegenständliche Zubau zum bestehenden Wohngebäude für den behaupteten forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sein soll.
9. Da die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs und der Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Zubaus für einen derartigen Betrieb durch das Landesverwaltungsgericht selbst beurteilt werden konnte, bedurfte es keiner Einholung eines agrartechnischen Gutachtens und ist dem diesbezüglichen Beweisantrag in der Beschwerde gemäß § 25 Abs 5 VwGVG nicht stattzugeben (vgl. § 33 Abs 7 Z 2 Stmk ROG 2010 und dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 33 Stmk ROG, Anm. 73, wonach diese Beurteilung ohne Einholung eines Gutachtens erfolgen kann; vgl. auch VwGH 30.05.2006, 2004/06/0204, wonach es zur Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs keines Gutachtens bedarf).
10. Hinsichtlich des weiteren Beweisantrags auf „PV“ in der Beschwerde blieb unsubstantiiert, inwiefern die Einvernahme des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren relevant sein sollte. Ein Beweisthema wird nicht ausgeführt. Sofern sich der Beweisantrag auf die Ausführungen in der Beschwerde bezieht, dass der Beschwerdeführer Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abführt, so ist dies ausreichend durch die Aktenlage dokumentiert und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Beweisantrag war daher gemäß § 25 Abs 5 VwGVG nicht stattzugeben, weil dieser zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen kann.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. § 119r Abs 1 Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2020 (Stmk BauG) lautet:
„§ 119r
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 63/2018 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
[…]
§ 5
Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
[…]
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
[…]“
3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 117/2017 (Stmk ROG 2010) lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
[…]
22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.
[…]
§ 3
Raumordnungsgrundsätze
(1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich:
[…]
2. Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
[…]
§ 33
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.
(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
1. Flächen, wenn aufgrund der besonderen Standortgunst die Nutzung nicht typischerweise einem Baulandgebiet zuzuordnen ist. Als solche gelten insbesondere Flächen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und Lager für Abfälle, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, militärische Zwecke, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasser- und Geschieberückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und reinigungsanlagen sowie Tierhaltungsbetriebe gemäß § 27 Abs. 6. Erforderlichenfalls kann die Errichtung von baulichen Anlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
2. Auffüllungsgebiete, wenn
a) es sich um kleinräumige, zusammenhängend mit mindestens drei vor dem 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten oder als rechtmäßig errichteten Bestand anzusehenden Wohngebäuden bebaute Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten gemäß Abs. 2 handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere unbebaute Lücken vorhanden sind,
b) diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 3000 m2 aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen sind, wobei nur nutzbare Flächen in die Berechnung einbezogen werden dürfen. Für eine Neubebauung nicht nutzbare Teilflächen sind sämtliche nicht bebaubaren Flächen, z. B. Flächen zur Einhaltung der Mindestabstände gem. § 13 Stmk. BauG, geringfügige Restflächen von Grundstücken, Erschließungsflächen u. dgl. Diese bleiben bei der Flächenermittlung außer Betracht.
c) die Ausschlussgründe gemäß § 28 Abs. 2 nicht vorliegen sowie die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind und
d) keine Erweiterung nach außen erfolgt, ausgenommen Erweiterungen um eine Bauplatzbreite, wenn der Einheit des Auffüllungsgebietes auf Grund des Heranrückens an eindeutige naturräumliche Grenzen nichts entgegensteht.
Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für das Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen festzulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen, dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit bildet.
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
1. Umbauten.
2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
3. Einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
a) die Ersetzung von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und
b) die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses.
Stellt der Altbau gemäß lit. a eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.
Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (lit. a) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (lit. b) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann, diese Grundstücke in einer Grundbuchseinlage eingetragen sind und eine Bebauung auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.
4. Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wenn
a) die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,
b) hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und
c) die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.
5. Änderungen des Verwendungszweckes
bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Bruttogeschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Bruttogeschoßfläche beträgt, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2.
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
1. Neu- und Zubauten errichtet werden,
a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 1 erforderlich sind, oder
b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.
2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
3. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.
4. Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).
5. bei zusammengefassten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten bauliche Anlagen nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen.
6. Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) errichtet werden.
7. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn
1. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
2. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist.
Die bisherige Bruttogeschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.
(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
1. Neubauten gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen unter 5 ha liegt, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens; bei Flächen ab 5 ha ist ein derartiges Gutachten dann einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt;
2. Zubauten gemäß Abs. 4 Z 2, wenn dadurch die bestehenden Bruttogeschoßflächen um mehr als 50 Prozent erweitert werden, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;
3. Neu- und Zubauten gemäß Abs. 4 Z 4 hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens unter den Voraussetzungen der Z 1 sowie hinsichtlich der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Das letztgenannte Gutachten ist von einem Sachverständigen auf dem Fachgebiet des Ortsbildschutzes zu erstellen;
4. Neu- und Zubauten gemäß Abs. 5 Z 1 auf Flächen gemäß Abs. 3 Z 1 hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;
5. Änderungen des Verwendungszweckes gemäß Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 3 und Z 4 im Sinne der jeweils genannten Erfordernisse.“
4. § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG 1974), LGBl. Nr. 127/1974 in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel, geltenden Fassung LGBl. Nr. 15/1989 lautet:
„§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen.
(3) Im Freiland dürfen
1. nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind;
2. bestehende Bauten im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn sie sich infolge von Elementarereignissen oder im öffentlichen Interesse (Erfordernisse der Ver- und Entsorgung, des Verkehrs, der Landesverteidigung, der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes und des Hochwasserschutzes) als erforderlich erweisen und die Bestimmung des Abs. 4 bezüglich der Bebauungsdichte und der Geschoßfläche eingehalten wird;
3. bei zusammengefaßten Kleingartenanlagen von mehr als 10 Einheiten Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit wie in Wochenendhäusern geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen wie Infrastruktur, Gestaltung u. dgl. festlegen.
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
1. Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;
2. eine Nutzungsänderung des Verwendungszweckes für die Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter überwiegend erhalten bleibt;
3. bei Gebäuden gemäß § 23 Abs. 7 und 9 nur Bewilligungen zu Umbauten erteilt werden;
4. kleinere, ebenerdige, unbewohnte Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von je 2500 kg, Holzlagen, Bienenhütten u. dgl.) nur im unmittelbaren Anschluß an rechtmäßig bestehende Wohngebäude errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die land-und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, einmalig Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen sowie einmalig einen betriebszugehörigen Altenteil im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) im Sinne der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 3 zu errichten. Dieses Recht kann von demjenigen geltend gemacht werden, der zumindest zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ist.
(6) Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 2 und 3 und der Errichtung eines Altenteiles gemäß Abs. 5 sowie für Sondernutzungen im Freiland ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
(7) Bei Flächen für Bodenentnahmen und Ablagerungsplätze hat die Gemeinde die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach Erschöpfung der Bodenentnahme und des Ablagerungsplatzes einzutreten hat."
5. § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG 1974), LGBl. Nr. 127/1974, in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, geltenden Fassung LGBl. Nr. 59/1995 lautet:
„§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat.
Als Sondernutzungen gelten insbesondere
1. Flächen für Erwerbsgärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen;
2. Auffüllungsgebiete, das sind kleinräumige, zusammenhängend bebaute Gebiete außerhalb des Baulandes mit einer unbebauten Fläche von höchstens 3000 m2. Die Festlegung von Auffüllungsgebieten ist nur zulässig, wenn – diese Fläche als Bauplatz geeignet und eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung gesichert ist,
- diese Fläche ausschließlich für Wohnbauten bestimmt und von mindestens vier Wohnhäusern, die mit den künftigen Bauten eine optische Einheit bilden müssen, umgeben ist und
- durch die weitere Bebauung eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes erzielt werden kann.
Auffüllungsgebiete dürfen für das gesamte Gemeindegebiet nur einmalig und anläßlich einer Revision festgelegt werden.
(3) Im Freiland dürfen
1. nur Neu- und Zubauten errichtet werden,
a) die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 Z. 1 oder
b) für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder
c) wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist;
2. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist;
3. Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden
a) bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage
für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird,
b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig;
4. bei zusammengefaßten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen, festlegen;
5. Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen errichtet werden.
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden, wenn
- sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
- sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes) als zweckdienlich erweist.
Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt Z. 2 sinngemäß;
2. Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten – ausgenommen bei Sondernutzungen – darf die neugewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden;
3. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren Anschluß an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, einmalig im unmittelbaren Anschluß an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
1. Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen und
2. ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus zu errichten.Stellt der Altbau gemäß Z. 1 eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.
(6) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
1. Neu- und Zubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. a und c,
2. Neubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b und Abs. 5 Z. 2, wenn die Größe der
3. für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen unter 5 ha liegt,
4. Zubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b, wenn dadurch die bestehenden Geschoßflächen um mehr als 50 Prozent erweitert werden, und
5. Verwendungszweckänderungen gemäß Abs. 3 Z. 3."
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Qualifikation des Bauvorhabens als bewilligungspflichtiger Zubau:
1. Ein Zubau iSd § 4 Z 64 Stmk BauG liegt vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird (vgl. auch VwGH 27.03.2007, 2006/06/0253). Wie oben festgestellt, wird das Gebäude durch die verfahrensgegenständliche Errichtung einer Dachgaupe in Form eines Dachaufbaus entlang der südlichen Gebäudefront erhöht, womit eine Erweiterung des südwestlichen Aufenthaltsraums im Dachgeschoß in Richtung Süden und Südosten und somit eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche verbunden ist. Durch die Erhöhung des Gebäudes sowie die Vergrößerung der Außenabmessungen und damit verbunden der Wohnnutzfläche des Dachgeschoßes ist das in Rede stehende Bauvorhaben als Zubau iSd § 4 Z 64 Stmk BauG zu qualifizieren.
2. Auch handelt es sich um keinen bewilligungsfreien kleineren Zubau iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG. Zum einen liegt das den Verfahrensgegenstand bildende Grundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal im Freiland, zum anderen wäre der in Rede stehende Zubau auch hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn nicht mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar. So führen auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger aus, dass § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG „jedenfalls nicht so ausgelegt werden [darf], dass danach auch kleine Zubauten an Wohnhäusern (Vergrößerung der Wohnnutzfläche) als baubewilligungsfrei einzustufen wären“ (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 21 Stmk BauG, Anm. 14). Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2012, 2011/06/0038, im vergleichbaren Fall einer Vergrößerung eines Balkons eines Wohnhauses von dessen fehlender Vergleichbarkeit mit den in Z 2 leg. cit. angeführten Anlagen aus, weil dieser Zubau vom Haus betreten werden kann und mit diesem unmittelbar verbunden ist und somit die Statik desselben beeinflusst. Auch sonst liegt keiner der Tatbestände des § 21 Abs 1 Stmk BauG vor. Auf Grund der Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Freiland liegen auch die Voraussetzungen des § 20 Z 1 Stmk BauG nicht vor, sodass die Neuerrichtung der Dachgaupe als Zubau zum bestehenden Wohngebäude gemäß § 19 Z 1 bewilligungspflichtig ist.
Zur Qualifikation des bestehenden Wohngebäudes als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft:
3. Nach dem eindeutigen Bescheidinhalt des rechtskräftigen Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel, wurde dem Voreigentümer des Beschwerdeführers die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage für Pkw auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, als Ersatzbau für das abzubrechende alte Wohnhaus erteilt. Dies ergibt sich einerseits aus der Nebenbestimmung 8.) dieses Bescheids, die die Einhaltung der Vorschreibungen der Widmungsbewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 06.08.1990, GZ: 031-6/W 25/1990/Jel, für die Errichtung des Ersatzbaus eines Wohnhauses mit einer Garage für Pkw vorschreibt, und andererseits aus der Nebenbestimmung 11.) des Baubewilligungsbescheids, wonach um die Abbruchbewilligung für das alte Wohnhaus zeitgerecht entsprechend dem Widmungsbescheid anzusuchen ist. Auch in der Begründung des Baubewilligungsbescheids vom 23.08.1990 wird auf den Widmungsbewilligungsbescheid, der die Errichtung des Wohngebäudes ausdrücklich als Ersatzbau im Freiland gemäß § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 qualifiziert, und das in diesem Verfahren eingeholte agrartechnische Gutachten, dessen Gegenstand die Zulässigkeit der Errichtung des Wohngebäudes als Ersatzbau iSd § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 war, verwiesen (vgl. zur Heranziehung der Begründung eines Bescheids zur Auslegung des Spruchs etwa VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167).
4.1. Daran ändert auch der ebenfalls rechtskräftige Berufungsbescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, der mit Ausnahme der im Spruch angeführten Änderungen den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 13.11.1997, GZ: 131-9/10-1990/1997/St, rezipiert (VwGH 24.03.2004, 2001/04/0096; 22.02.2006, 2004/09/0218; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz. 93), nichts:
4.2. Zwar wurde damit der Baubewilligungsbescheid vom 23.08.1990 insofern abgeändert, als der darin vorgeschriebene Abbruch des alten Wohnhauses mit der Adresse G unter der aufschiebenden Bedingung aufgehoben wurde, dass Gutachten über die Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit des Altbaus binnen der vorgeschriebenen Frist vorgelegt würden. Allerdings ist der Begründung dieses Bescheids zu entnehmen, dass damit dem Voreigentümer nur die durch die Stmk Raumordnungsgesetznovelle 1994, LGBl. 1/1995, neu geschaffene Möglichkeit, gemäß § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 einen Altbau für Wohnzwecke durch einen Neubau zu ersetzen, ohne einen erhaltungswürdigen Altbau abtragen zu müssen, eingeräumt und der Bewilligungsbescheid insofern abgeändert werden sollte. An der rechtlichen Qualifikation des Wohngebäudes als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft änderte der Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, wie sich dessen Begründung eindeutig entnehmen lässt, somit nichts.
5. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht somit kein Zweifel, dass mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990 und des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998 das bestehende Wohngebäude als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Stmk ROG 1974 bewilligt wurde. Aufgrund der Rechtskraft dieser Bescheide entfalten diese Bindungswirkung, sodass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, diese rechtskräftigen Bescheide neuerlich zu problematisieren (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0129).
Zur Beurteilung der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens:
6. Da das in Rede stehende Grundstück Nr. xx/xy der Liegenschaft xz, KG X, laut geltendem Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal als Freiland und zwar als land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen ist, ist diese Fläche grundsätzlich gemäß § 33 Abs 1 Stmk ROG 2010 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Bauliche Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft sind im Freiland ausschließlich nach Maßgabe des § 33 Abs 3, 5 und 6 Stmk ROG 2010 zulässig.
7. § 33 Abs 5 Z 1 iVm Abs 3 Stmk ROG 2010 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da für das verfahrensgegenständliche Grundstück keine Sondernutzung festgelegt wurde (vgl. VwGH 21.06.1990, 87/06/0055, VwSlg 13.231 A/1990). Auch ist keine Änderung des Verwendungszwecks des Wohngebäudes projektiert, sodass § 33 Abs 5 Z 4 Stmk ROG 2010 nicht einschlägig ist.
Prüfung der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 (Erforderlichkeit des Zubaus für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb):
8.1. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche des Freilands der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Unter dieser Voraussetzung sind Umbauten im Freiland gemäß § 33 Abs 4 Z 1 Stmk ROG 2010 ohne weiteres zulässig, während Zubauten gemäß Z 2 leg. cit. nur dann zulässig sind, wenn sie für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind.
8.2. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, ist an die maßgebenden Kriterien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 22.06.1993, 90/05/0228; 24.01.1991, 89/06/0020; 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10.592 A/1981; VwGH 11.06.1981, 06/0400/80), weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise eine Zersiedelung und Verhüttelung auf jenen Grundflächen erfolgt, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind (vgl. VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079; 24.01.1991, 89/06/0020; 22.09.1988, 88/06/0081).
9. Dies bedeutet, dass zunächst zu beurteilen ist, ob überhaupt ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und bejahendenfalls, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist (VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079).
10. Zum Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs in Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen iSd raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, das darunter nicht schon jede land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen ist. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, eine derartige Tätigkeit zu regeln, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. § 3 Abs 1 Z 2 Stmk ROG 2010) hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- bzw. forstwirtschaftlichen (dh. der Urproduktion dienenden) Betriebs rechtfertigen (vgl. zB VwGH 15.09.2009, 2009/06/0109; 18.10.2001, 2000/06/0007; 20.06.2002, 95/06/0130; 20.03.1997, 96/06/0281; 20.04.1995, 92/06/0036; 10.10.1991, 91/05/0063; 17.11.1981, VwSlg 10.592 A/1981; so auch § 2 Abs 1 Z 22 Stmk ROG 2010).
11. Zum Beweisthema des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs hat die belangte Behörde das im zeitgleich anhängigen Bewilligungsverfahren über ein Lagergebäude für Hackgut auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erstattete agrartechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H I auch dem vorliegenden Bewilligungsverfahren zugrunde gelegt, obwohl sie gemäß § 33 Abs 7 Z 2 Stmk ROG 2010 nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, diese Frage mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu beantworten, weil der in Rede stehende Zubau die bestehenden Geschoßflächen nicht um mehr als 50 % erweitert.
12.1. Wie sich diesem Gutachten entnehmen lässt und oben festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weil er keine Nutztiere hält und seine landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht selbst nutzt, sondern an seine Grundstücksnachbarn verpachtet hat. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen stellt aber keine Erwerbstätigkeit durch eine landwirtschaftliche Urproduktion dar und kann daher keinen landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 begründen (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/04/0166; 23.09.1999, 98/06/0094; 13.05.1993, 93/06/0015).
12.2. Wie oben festgestellt, stellt auch die Nutzung der Forstflächen zur Gewinnung von Hackgut für den Eigengebrauch keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete forstwirtschaftliche Tätigkeit dar.
13. Sofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, seine Waldfläche zur Holzgewinnung für sein Erdbewegungsunternehmen zu nutzen, kann auch dies die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs nicht begründen: Bei den in der Beschwerde beschriebenen Erdbewegungsarbeiten handelt es sich um gewerbliche Tätigkeiten und nicht um der forstwirtschaftlichen Urproduktion dienende Nebenerwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführer erzielt dabei Einnahmen aus seinem Erdbewegungsunternehmen, während er Einnahmen aus der Bewirtschaftung seiner Waldflächen nicht dargelegt hat und nennenswerte Einnahmen, die zumindest die Annahme eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs rechtfertigen würden, im gesamten bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen sind. Somit scheidet auch die Annahme eines forstwirtschaftlichen Nebengewerbes (vgl. § 2 Abs 4 Z 1 GewO) aus. Die bloße Verwertung seines eigenen Holzes für die gewerblich vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten stellt im Ergebnis keine der forstwirtschaftlichen Urproduktion dienende oder diese typischerweise begleitende (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/04/0166; 16.09.2003, 2002/05/0728) Nebenerwerbstätigkeit dar, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen könnte (vgl. VwGH 11.06.1981, 06/0400/80).
14. Da der Beschwerdeführer aber noch nicht einmal über einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb verfügt, erweist sich schon aus diesem Grund das in Rede stehende Bauvorhaben im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 33 Abs 4 Stmk ROG 2010 als unzulässig (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0007).
15.1. Selbst unter der hypothetischen Annahme eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers wäre das zur Beurteilung stehende Bauvorhaben für einen derartigen Betrieb nicht erforderlich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass zu einem betriebszugehörigen Wohngebäude ein Zubau errichtet werden kann (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 33 Stmk ROG, Anm. 39), dieser muss aber erforderlich, mithin im Sinne der Judikatur des VwGH betriebsnotwendig sein (vgl. VwGH 20.09.2001, 2001/06/0026; dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 33 Stmk ROG, Anm. 31).
15.2. Im vorliegenden Fall besteht bereits ein für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichendes Wohngebäude und wird mit dem verfahrensgegenständlichen Zubau einer Dachgaupe nur der Aufenthaltsraum im Dachgeschoß erweitert, wobei nunmehr durch den projektierten Einbau der Badewanne auch eine sanitäre Nutzung dieses Raums vorgesehen ist (vgl. VwGH 20.09.2012, 2012/06/0083, wonach es für die Beurteilung der betrieblichen Notwendigkeit auf die in den Plänen dargestellte Nutzung ankommt). Unter Zugrundelegung des nach der Judikatur des VwGH anzulegenden strengen, objektiven (vgl. VwGH 22.06.1993, 90/05/0228) Maßstabs ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der in Rede stehende Zubau nach seiner Art und Nutzbarkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion dienlich sein könnte, geschweige denn, dass er für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sein könnte (vgl. § 33 Abs 7 Z 2 Stmk ROG 2010 und dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 33 Stmk ROG, Anm. 73, wonach diese Beurteilung ohne Einholung eines Gutachtens erfolgen kann; vgl. auch VwGH 30.05.2006, 2004/06/0204, wonach es zur Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs keines Gutachtens bedarf). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwiefern dieser Zubau für die vorgebrachte forstwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich wäre (vgl. zur Nachweispflicht des Bauwerbers VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079; 20.03.2003, 2001/06/0100; vgl. auch VwGH 11.09.1997, 97/06/0110, wonach diesfalls kein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einzuholen ist).
16. Im Ergebnis ist die Errichtung des Bauvorhabens der Errichtung der Dachgaupe und der damit verbundenen Erweiterung des Aufenthaltsraums im Dachgeschoß im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 unzulässig.
Prüfung der Voraussetzungen des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 (Zubau außerhalb der Land- und Forstwirtschaft):
17. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das zu beurteilende Vorhaben außerhalb der Land- und Forstwirtschaft als Zubau zu einem rechtmäßig bestehenden Gebäude zulässig sei.
18.1. Gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 dürfen im Freiland außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden.
18.2. Zu dieser Ausnahme führen die Materialien zum Stmk ROG 2010 aus: „Weiters wurden z. B. Zubauten bei solchen baulichen Anlagen ausgenommen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden. Es ist raumordnungsfachlich nicht einzusehen, dass solche bauliche[n] Anlagen, die seinerzeit bereits aufgrund der restriktiven raumordnungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen (Betriebsgründung) im Freiland bewilligt wurden, nach Betriebsauflassung noch zusätzlich in den Genuss der Zubaubestimmung kommen. Dies wäre überschießend und mit dem „Freilandgedanken – Vermeidung der Zersiedelung“ nicht vereinbar“ (Erläuterungen zur Stammfassung des Stmk ROG 2010, EZ 99/3, 15. GPStLT, 30).
19.1. Wie oben ausgeführt, wurde das in Rede stehende Wohngebäude ursprünglich als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 23.08.1990, GZ: 131-9/10-1990/Jel, und Gemeinderats der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal vom 10.03.1998, GZ: 131-9/W 23/1998/Jel, als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 25 Abs 5 Stmk ROG 1974 bewilligt. Somit wurde das bestehende Wohngebäude unter Inanspruchnahme des Rechts zur Errichtung eines Ersatzbaus im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter Beibehaltung des erhaltungswürdigen Altbaus gemäß § 25 Abs 5 Z 1 und Abs 5 letzter Satz Stmk ROG 1974 idF LGBl. Nr. 59/1995 bewilligt und errichtet. Damit wurde bereits eine Ausnahme hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten im Freiland konsumiert, sodass nach der Betriebsauflassung und dem Eigentumswechsel auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine weitere Ausnahme von den restriktiv zu handhabenden Möglichkeiten der Bauführung im Freiland in Anspruch genommen werden kann.
19.2. Die Errichtung eines Zubaus zu dem ehemals als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligten Wohngebäude ist somit gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 unzulässig.
20. Entgegen der durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist auf das vorliegende Verfahren auch die aktuelle Rechtslage anwendbar: Sowohl im Berufungsverfahren (vgl. zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats VwGH 29.08.1995, 94/05/0221; 16.04.1998, 98/05/0040; 06.11.2003, 2003/07/0109) als auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anwendbar (vgl. zB VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/14/0222 mwN), sodass auf die vorliegende Entscheidung die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk ROG 2010 in ihrer geltenden Fassung LGBl. 117/2017 zur Anwendung gelangen. Unerheblich ist, ob das in Rede stehende Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bewilligungsfähig gewesen wäre oder die Baubehörde über längere Zeit hinsichtlich der Beanstandung konsensloser Baumaßnahmen untätig geblieben ist, handelt es sich doch bei einem Baubewilligungsverfahren um ein antragsgebundenes Verfahren, sodass es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, ein Bauansuchen vor der Ausführung des Bauvorhabens zu stellen, anstatt, dass er das Bauvorhaben zunächst konsenslos errichtet und erst nach Einschreiten durch die Behörde ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung stellt.
Ergebnis:
21. Im Ergebnis ist das beantragte Bauvorhaben der Errichtung einer Dachgaupe und der damit verbundenen Erweiterung der Wohnnutzfläche im Dachgeschoß weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig:
22. Zum einen verfügt der Beschwerdeführer über keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem Stmk ROG 2010, weil er keiner auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion nachgeht. Selbst bei Vorliegen des in der Beschwerde behaupteten forstwirtschaftlichen Betrieb wäre der verfahrensgegenständliche Zubau für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich, weil bereits ein Wohngebäude besteht und die Errichtung der Dachgaupe und die damit verbundene Erweiterung der Wohnnutzfläche nicht betriebsnotwendig wäre.
23. Zum anderen wurde das Wohngebäude in Anwendung der Ausnahmeregelung für die Errichtung eines Ersatzbaus im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet und ist es nach der anzuwendenden geltenden Rechtslage des Stmk ROG 2010 unzulässig, bei einem ursprünglich im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichteten Ersatzbau einen Zubau nach der Auflassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu errichten, weil nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Errichtung des Ersatzbaus bereits eine Ausnahme von der eingeschränkten Bebaubarkeit des Freilands gewährt wurde und eine weitere Ausnahme für die Errichtung eines Zubaus nach Betriebsauflassung unzulässig sein soll.
24. Da ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Stmk ROG 2010 gemäß § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 29 Abs 1 Stmk BauG die Erteilung einer Baubewilligung ausschließt (VwGH 28.11.2014, 2011/06/0096), wurde das Bauansuchen zu Recht abgewiesen. Weil somit die Berufung zu Recht abgewiesen wurde, ist auch die Beschwerde abzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
25. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abgesehen werden, weil das – als wahr unterstellte – Beschwerdevorbringen und der Verwaltungsakt erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0xx). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und wirft die Beschwerde mit Ausnahme der als wahr unterstellten Nutzung der Forstflächen zur Gewinnung von Holz für die gewerblichen Erdbewegungstätigkeiten des Beschwerdeführers keine Fragen der Beweiswürdigung auf (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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