LVwG Steiermark LVwG 50.4-5343/2022

LVwG SteiermarkLVwG 50.4-5343/202222.8.2023

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.4.5343.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerden I. der Frau Mag. C D, geb. am ****, II. des Herrn Ing. E F, geb. am ****, III. des Herrn Dr. G H, geb. am ****, IV. des Herrn DI Dr. I J, geb. am ****, V. des Herrn K L, geb. am ***, sowie VII. der Frau Mag. M N, alle vertreten durch Mag. O P, Mag. Q R, Rechtsanwälte, A-K-Gasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 18.02.2022, GZ: A17-BAB-129832/2021/0012,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich

 

- der bewilligungspflichtigen Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken (Errichtung eines Türelements sowie einer Faltwand aus Fixverglasungen, jeweils aus Einscheiben-Sicherheitsglas im Eingangsbereich),

- der bewilligungspflichtigen Zubauten (Errichtung einer vor die verputzte Fassade vorgehängten Corten-Stahlfassade an der Nordostfassade und die Errichtung von Holzschiebeelementen vor der südwestlichen Bestandsaußenwand),

- der Nutzungsänderung der asphaltierten Fläche, die nordöstlich dem Gebäude vorgelagert ist und bei der es sich um eine Allgemeinfläche handelt, als Gastgarten und

- der bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtung (Schriftzug bestehend aus Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S T“ in Weiß im Ausmaß von ca. 4,50 m x ca. 1,50 m)

 

stattgegeben

 

und das Bauansuchen insofern zurückgewiesen.

 

II. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 27 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der bloßen Innenumbauten ohne Änderung der äußeren Gestaltung

 

stattgegeben

 

und das Bauansuchen insofern zurückgewiesen.

 

III. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Änderung der Nutzungen der Räume der Wohnungseigentumsobjekte Top GB 1, Top GB 2 und Top GB 3, jeweils EZ ****, KG ***** J,

 

abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheids hat daher wie folgt zu lauten:

 

I. Herrn A B wird die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Nutzungsänderung der Geschäftsflächen der Wohnungseigentumsobjekte Top GB 1, Top GB 2 und Top GB 3 in G, J, Pgasse, auf dem Grundstück Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: J, auf Cafébetrieb mit nachstehenden Auflagen erteilt:

 

1. Das gegenständliche Objekt ist mit einer „Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt“ für die Hauptverkehrs- und -fluchtwege gemäß OVE E 8101 auszustatten, welche sich bei Ausfall des entsprechenden Stromkreises und/oder bei allgemeinem Stromausfall selbsttätig einzuschalten hat. Die fachgerechte Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt ist gemäß den Anforderungen der Brandschutzrichtlinie OVE R 12 – 2 sowie den Anforderungen für die Mindestbeleuchtungsstärke gemäß ÖNORM EN 1838 auszuführen. Über die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung ist ein Elektro-Attest ausgestellt von einem befugten Unternehmen zu übermitteln.

2. Versperrbare Türen im Zuge von Hauptfluchtwegen sind mit Notausgangsverschlüssen gemäß EN 179 auszuführen, wenn die auf die Notausgangstüre angewiesene Personenzahl max. 120 Personen beträgt.

3. Als Mittel der Ersten Löschhilfe sind je angefangene 200 m² Geschoß- bzw. Brandabschnittsfläche je 1 tragbarer Feuerlöscher nach EN 3 gemäß TRVB 124 F (Schaumlöscher) gut sichtbar und griffbereit anzubringen. Die Standorte sind gemäß TRVB 124 F dauerhaft zu kennzeichnen und mit einer Alarmordnung zu versehen. Die Feuerlöscher müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löschwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand gemäß ÖNORM F 1053 nachweisbar überprüft werden.

4. Bei den Mitteln der Löschhilfe sind Alarmordnungen (Verhalten im Brandfall), erstellt gemäß TRVB 119 O gut sichtbar und dauerhaft auszuhängen.

 

II. Hinsichtlich der, in der mit Genehmigungsvermerk vom 18.02.2022 versehenen Baubeschreibung beschriebenen und im mit Genehmigungsvermerk vom 18.02.2022 versehenen Einreichplan vom 25.12.2020, Plannr.: E 001, Verfasser: Architekt DI U V, dargestellten Umbauten und Werbeeinrichtung wird das Bauansuchen zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 19 und 29 Stmk BauG idF LGBl Nr 91/2021

§ 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG 2011 idF LGBL Nr 87/2013

Verfahrenskosten

Verwaltungsabgaben gemäß:

Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 idF LGBl Nr 86/2021

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 idF LGBl Nr 86/2017

 

Tarifposten

Anzahl/

Menge

Berechnungsgrundlage

Text

Endbetrag [EUR]

gemäß TP12

1,00

Nutzungsänderung

Nutzungsänderung

20,00

gemäß TP32

4,00

Genehmigungsvermerke

Genehmigungsvermerk á € 5,00

20,00

Gesamtbetrag

 

 

 

Gesamtbetrag 40,00“

     

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bauansuchen vom 27.11.2021 suchte der Bauwerber A B (im Folgenden: Bauwerber) um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau eines Geschäfts, die Nutzungsänderung von Geschäftsflächen auf Kaffeebetrieb sowie die Errichtung eines Schriftzugs an der Fassade unter Anschluss von Projektunterlagen an. Als Projektunterlagen wurden im Baubewilligungsverfahren u.a. folgende vorgelegt:

- der Einreichplan Grundriss, Lageplan, Ansicht, Schnitt, Plannr.: E 001, vom 25.12.2020, Planverfasser: Arch. DI U V,

- die am 30.11.2021 bei der Behörde eingelangte, undatierte Baubeschreibung, Verfasser: Arch. DI U V,

- die Betriebsbeschreibung der gewerblichen Betriebsanlage auf dem Baugrundstück;

- die Zustimmungserklärung der Wohnungseigentümerin der Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3;

- der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x sowie

- der Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 24.03.2021, GZ: 5 R 198/20d.

 

2. Nach Einholung von Gutachten, aber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dem Bauwerber mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2022, GZ: A17-BAB-129832/2021/0012, die Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Umbau des Geschäftslokals, Nutzungsänderung von Geschäftsflächen auf Kaffeebetrieb sowie Errichtung einer Werbeanlage auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung dieses Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein solches Vorhaben handle, welches nach seinem Umfang und seiner Art so beschaffen sei, dass es in Parteienrechte der Nachbarn nicht eingreifen könne. In solchen Fällen sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Im gegenständlichen Verfahren habe somit eine Bauverhandlung entfallen können. Im Übrigen habe die Prüfung der Behörde ergeben, dass das angesuchte Vorhaben mit den von der Behörde wahrzunehmenden Bauvorschriften übereinstimme.

3. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern frühestens am 01.03.2022 zugestellt. Die dagegen am 29.03.2022 per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist somit fristgerecht. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem rechtskräftigen Sachbeschluss des BG Graz-Ost vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft als Antragsgegner lediglich schuldig erkannt worden seien, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Zusammenlegung der Objekte GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß des Hauses mit der Adresse Pgasse ***, *** und ****, G zu einem Wohnungseigentumsobjekt und die Widmung dieser Objekte auf „Gastronomie“ zu dulden. Das gegenständliche Bauvorhaben gehe deutlich über die Zusammenlegung der Objekte und über die Umwidmung auf „Gastronomie“ hinaus. Lediglich die Umwidmung auf Cafébetrieb im nunmehrigen Baubescheid sei vom Sachbeschluss gedeckt. Der bewilligte Umbau sei jedoch deutlich umfangreicher. Insbesondere würde der Portalbereich maßgeblich verändert. Im Innenraum würden sowohl Gäste- als auch Personal-Sanitäranlagen und eine mechanische Lüftung des gesamten projektierten Geschäftslokals vorgenommen. Die weitestgehende Änderung betreffe jedoch die Frontfassade des Geschäftslokals, an welcher Teile des Bestandsmauerwerks abgebrochen würden und ein großer Teil der Gebäudefront durch eine Glas-Faltwand ersetzt werde. Daneben werde auf eine Länge von nahezu 9 m und in der Höhe des gesamten Erdgeschosses eine braune Cortenwandfläche angebracht, auf welcher mit riesigen Buchstaben der Schriftzug „S T“ angebracht werde. Bis auf die Zusammenlegung des Geschäftslokals und die Nutzungsänderung von Geschäftsflächen auf Kaffeebetrieb sei jedoch die Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer durch den gegenständlichen Sachbeschluss in keiner Weise ersetzt. Die belangte Behörde hätte daher den Bauwerber zur Beibringung der nötigen Zustimmungserklärungen gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG auffordern müssen bzw. hätte die Baubewilligung ohne Vorliegen einer derartigen Zustimmung oder eines diese Zustimmung ersetzenden Sachbeschlusses das gegenständliche Projekt keinesfalls bewilligen dürfen. Weiters wird in der Beschwerde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

4. In der in Reaktion auf die Beschwerdemitteilung erstatteten Stellungnahme beantragte der Bauwerber die Abweisung der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich mit Ausnahme der Fassade ausschließlich um Umbaumaßnahmen im Inneren des Objekts handle. Betreffend die Fassade sei dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass es sich ursprünglich um drei eigenständige Gewerbeobjekte gehandelt habe, weshalb für den Fall, dass in diesen drei Objekten Geschäftsräumlichkeiten etabliert worden wären, insgesamt drei verschiedene Fassadengestaltungen erfolgt wären, sodass die nunmehr einheitliche Fassadengestaltung im Einklang mit den geltenden Bauvorschriften für die Ästhetik des Objekts jedenfalls nur von Vorteil sei. Die Bauarbeiten erfolgten im Einklang mit dem Baubescheid sowie dem Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost.

 

5. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Akten zum Sachbeschluss des BG Graz-Ost vom 30.09.2020, 213 Msch 18/17x, und zum betreffenden Rechtsmittelverfahren, das mit Sachbeschluss des LGZ Graz vom 24.03.2021, 5 R 198/20d, abgeschlossen wurde, übermittelt. Diesen Akten ist auch die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch den Beschluss des OGH vom 27.07.2021, 5 Ob 110/21v, zu entnehmen, wodurch der angeführte Sachbeschluss rechtskräftig wurde. Aufgrund der Aktenübermittlung erlangte das Landesverwaltungsgericht auch Kenntnis vom anhängigen Verfahren des LGZ Graz, GZ: 62 Cg 61/22x, dessen Akt ebenfalls in Kopie beigeschafft wurde. In diesem Verfahren ist nach dem Akteninhalt ebenfalls zu beurteilen, in welchem Umfang die Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer durch den Sachbeschluss des BG Graz-Ost vom 30.09.2020, 213 Msch 18/17x, ersetzt wurde. Da nach dem aktuellen Verfahrensstand dieses Verfahrens die nächste Tagsatzung erst für den 11.10.2023 anvisiert ist und nach Auskunft des LGZ Graz derzeit nicht absehbar sei, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, sprachen die Gründe der Verfahrenseffizienz und -ökonomie gegen ein weiteres Zuwarten mit diesem Beschwerdeverfahren.

 

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.07.2023 wurde der Bauwerber aufgefordert, die Zustimmungserklärungen der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG für die im Mängelbehebungsauftrag angeführten, nicht vom Sachbeschluss des BG Graz-Ost vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, umfassten Teile des Bauvorhabens als Belege binnen drei Wochen ab Zustellung, mithin bis 31.07.2023, zu übermitteln. Unter einem wurde der Bauwerber darauf hingewiesen, dass eine nicht fristgerechte Mängelbehebung zur Zurückweisung des Bauansuchens führt. Weiters wurde dem Bauwerber die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen derselben Frist eingeräumt sowie die Aufforderung erteilt, die im Sachbeschluss vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17x, zitierten Beilagen ./B und ./C binnen derselben Frist vorzulegen.

 

7.1. Nach Übermittlung der Ladung für die Verhandlung vom 10.07.2023 beantragte der Bauwerbervertreter mit Schriftsatz vom selben Tag die Verlegung der Verhandlung auf einen späteren Termin, da sich der Bauwerbervertreter von 29.07.2023 bis einschließlich 15.08.2023 auf einem bereits länger gebuchten Familienurlaub befinde. Eine Substitution sei aufgrund der Komplexität der Angelegenheit untunlich und sei darüber hinaus das Einschreiten des Bauwerbervertreters vom Bauwerber nicht zuletzt auch aufgrund der Komplexität der Angelegenheit ausdrücklich erwünscht. Darüber hinaus sei mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 10.07.2023 eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme binnen 3 Wochen, somit bis zum Ablauf des 31.07.2023, ergangen, sodass auch aus diesem Grund die Anberaumung einer Verhandlung am Vormittag des 02.08.2023 nicht zweckmäßig scheine, zumal in der Stellungnahme auch weiteres Vorbringen mit weiteren Beweisanträgen erstattet werden könne.

 

7.2. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13.07.2023 wurde dem Bauwerber sodann mitgeteilt, dass der Vertagungsbitte nicht nachgekommen werden könne, und auf die Möglichkeit der Substitution hingewiesen.

 

8. In der Stellungnahme vom 31.07.2023 führte der Bauwerbervertreter aus, dass der geforderten Vorlage der Zustimmungserklärungen der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen für die vom Sachbeschluss nicht umfassten Teile des Bauvorhabens nicht nachgekommen werden könne, weil Teile der Miteigentümerschaft generell dem Bauvorhaben des Bauwerbers ihre Zustimmung verweigerten. Soweit von den Miteigentümern die notwendige Zustimmung kategorisch verweigert werde, sei ein Antrag an das Bezirksgericht Graz-Ost um Erlassung eines Sachbeschlusses zur Ersetzung der Zustimmung der Miteigentümer gestellt worden. Diesem Antrag vom 13.07.2023, am 20.07.2023 an das BG Graz-Ost versendet, lässt sich entnehmen, dass die Ersetzung der Zustimmung der Miteigentümer zu den nicht vom Sachbeschluss umfassten bewilligungspflichtigen Um- und Zubauten und zur Werbeeinrichtung begehrt wird. Unter einem wird der Antrag auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des mit Antrag vom 13.07.2023 eingeleiteten Verfahrens mit der GZ: 212 Msch 8/23b gestellt. Mit diesem Antrag wird die Erlassung eines Sachbeschlusses beantragt, mit dem der Zustimmung der Miteigentümer der Liegenschaft

- zur „Benützung der Allgemeinfläche als Gastgarten mit einer trapezförmigen Grundfläche von ca. 64,40 m2 zu dulden und dafür während der tatsächlichen Nutzungsdauer einen Betrag in Höhe von kalendermonatlich € 256,31 an die gesamte Miteigentümerschaft zu entrichten“,

- „für die bewilligungspflichtigen Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken (Errichtung eines Türelements sowie einer Faltwand aus Fixverglasung, jeweils aus Einscheiben-Sicherheitsglas im Eingangsbereich)“,

- „für die bewilligungspflichtigen Zubauten (Errichtung einer vor der verputzten Fassade vorgehängten Cortenstahl-Fassade an der Nordost-Fassade, die Errichtung von Holzschiebeelementen vor der südwestlichen Bestandsaußenwand sowie die Errichtung eines Notkamins)“,

- „für die bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung (Schriftzug bestehend auf Einzelbuchstaben mit der Aufschrift ‚S T‘ in weiß im Ausmaß von ca. 4,50m x ca. 1,50m“

gerichtlich zu ersetzen.

 

10. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 teilte der Sechstbeschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückziehe.

 

11. Am 02.08.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, an der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie der Subbevollmächtigte (Substitut) des Vertreters des Bauwerbers als Bauwerbervertreter teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung über die Beschwerden der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Sechstbeschwerdeführers mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers wurde aufgrund der Beschwerdezurückziehung ein gesonderter Einstellungsbeschluss verkündet.

 

12. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 stellte der Bauwerber den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

 

II. Sachverhalt:

 

Zum Baugrundstück und den Eigentumsverhältnissen:

 

1. Beim Baugrundstück des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens handelt es sich um das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ***** J, das mit einem Gebäude mit den Adressen Pgasse ***, *** und *** , G, bebaut ist. Von dieser Liegenschaft sind die Beschwerdeführer auch nunmehr noch Miteigentümer.

 

2.1. Das Bauvorhaben betrifft die Fassade des Gebäudes sowie die Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß, an denen Wohnungseigentum begründet ist. Wohnungseigentümerin dieser Geschäftsräumlichkeiten ist die W X GmbH, die zu **/****, **/**** und **/**** Anteilen Miteigentümerin der angeführten Liegenschaft ist, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an den Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, Top GB 2und Top GB 3 verbunden ist.

 

2.2. Den Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3 ist kein Gastgarten als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet. Die nordostseitig diesen Geschäftsräumlichkeiten vorgelagerte asphaltierte Fläche ist als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmet.

 

 

 

 

Zu dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt:

 

3. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist nach dessen Spruch die Erteilung der Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Umbau des Geschäftslokals, der Nutzungsänderung von Geschäftsflächen auf Kaffeebetrieb sowie der Errichtung einer Werbeanlage auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen.

 

4. Dem bewilligten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan sowie der bewilligten Baubeschreibung lassen sich als Gegenstand der Baubewilligung erstens Nutzungsänderungen in den Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, Top GB 2 und Top GB 3 und eine Änderung der Nutzung der asphaltierten, im Einreichplan als „Fläche Gastgarten“ bezeichneten Fläche, die nordöstlich dem Gebäude vorgelagert ist und bei der es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, als Gastgarten entnehmen.

 

5.1. Zweitens lassen sich dem bewilligten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan sowie der bewilligten Baubeschreibung als Gegenstand der Baubewilligung zum einen Innenumbauten dieser Räumlichkeiten und zum anderen Zubauten und Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken, entnehmen.

 

5.2. Als Zubauten sind im bewilligten Einreichplan die Errichtung einer vor die verputzte Fassade vorgehängten Corten-Stahlfassade an der Nordostfassade sowie die Errichtung von Holzschiebeelementen vor der südwestlichen Bestandsaußenwand dargestellt, als Umbau mit Auswirkungen auf die äußere Gestaltung des Gebäudes ist die Errichtung eines Türelements sowie einer Faltwand aus Fixverglasungen, jeweils aus Einscheiben-Sicherheitsglas, im Eingangsbereich geplant.

 

6. Drittens ist im bewilligten Einreichplan die Errichtung eines Schriftzugs bestehend aus Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S T“ in Weiß im Ausmaß von ca. 4,50 m x ca. 1,50 m auf der neu zu errichtenden Corten-Stahlfassade und somit einer Werbeeinrichtung mit einer Gesamtfläche von insgesamt mehr als 2,0 m² vorgesehen.

 

7. Hingegen handelt es sich bei der Einbindung in den bestehenden Notkamin nicht um einen bewilligungspflichtigen Zubau oder Umbau. Wie sich dem Einreichplan nämlich entnehmen lässt und sowohl durch die Anlage 12 des Antrags an das BG Graz-Ost vom 13.07.2023 als auch durch den Aktenvermerk über die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 01.08.2023 bestätigt wird, erfolgt die Einbindung in den Notkamin im Durchgangsbereich des Hauszugangs, der durch eine vorgelagerte Tür abgegrenzt ist. Die Lüftungseinbindung ist somit von außen nicht sichtbar und die äußere Gestaltung ändert sich nicht. Auch wird das Gebäude nicht in der Höhe, Länge oder Breite vergrößert.

 

Zur Zustimmung der Miteigentümer:

 

8. Im Baubewilligungsverfahren vor der Behörde legte der Bauwerber die Zustimmungserklärung der Wohnungseigentümerin W X GmbH der Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3, die zu zu **/****, **/**** und **/**** Anteilen Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, zum Bauvorhaben vor. Sonstige Zustimmungserklärungen der Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zum Bauvorhaben legte der Bauwerber im behördlichen Verfahren nicht vor, sondern legte stattdessen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x, vor, der die erforderlichen Zustimmungserklärungen ersetzen sollte. Dieser Sachbeschluss ist aufgrund der Zurückweisung des Revisionsrekurses durch den Beschluss des OGH vom 27.07.2021, 5 Ob 110/21v, rechtskräftig.

 

9. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, umfasst der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x, nur die Zusammenlegung der Objekte GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß des Hauses Pgasse ***, *** und *** zu einem Wohnungseigentumsobjekt und die Widmung der Objekte GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß des Hauses Pgasse ***, *** und *** auf „Gastronomie“, sodass dadurch die Zustimmung der Miteigentümer nur insofern ersetzt wird.

 

10. Somit liegt die erforderliche Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen am Miteigentum nur für die Nutzungsänderungen der Räume der Wohnungseigentumsobjekte GB 1, GB 2 und GB 3 von den Nutzungen eines Geschäftslokals auf die Nutzung eines Cafébetriebs vor.

 

11.1. Hingegen ist die Änderung der Nutzung der bestehenden – und als solche konsentierten – Asphaltfläche, die den Geschäftsräumlichkeiten GB 1, GB 2 und GB 3 vorgelagert ist, auf die Nutzung als Gastgarten nicht vom Sachbeschluss vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, umfasst, da sich aus dem Spruch des Sachbeschlusses nur die Widmungsänderung der Wohnungseigentumsobjekte GB 1, GB 2 und GB 3 auf Gastronomie ergibt, nicht aber die Nutzung der diesen Wohnungseigentumsobjekten vorgelagerten asphaltierten Fläche, bei der es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt.

 

11.2. Auch die bewilligungspflichtigen Zu- und Umbauten, die die Außenfassade des Gebäudes und somit einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betreffen, und die Werbeeinrichtung an der Außenfassade sind nicht vom Sachbeschluss vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, umfasst.

 

11.3. Für die Änderung der Nutzung der nordostseitig den Geschäftsräumlichkeiten GB 1, GB 2 und GB 3 vorgelagerten asphaltierten Fläche, die als solche konsentiert ist, auf die Nutzung als Gastgarten, für die bewilligungspflichtigen Zu- und Umbauten, die die Außenfassade des Gebäudes und somit einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betreffen, und die Werbeeinrichtung an der Außenfassade liegt somit nur die Zustimmung der Wohnungseigentümerin W X GmbH der Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3, die zu zu insgesamt 187/4277 Anteilen Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, vor. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Anteile am Miteigentum und somit die Zustimmung oder die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung von Miteigentümern zum Bauvorhaben erforderlich, deren ideelle Anteile zumindest 2139/4277 ausmachen.

 

12. Zusammenfassend sind folgende bewilligungspflichtige Teile des Bauvorhabens nicht vom Sachbeschluss vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, umfasst und fehlt daher die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen für folgende Vorhaben:

 

- für die bewilligungspflichtigen Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken (Errichtung eines Türelements sowie einer Faltwand aus Fixverglasungen, jeweils aus Einscheiben-Sicherheitsglas im Eingangsbereich),

- für die bewilligungspflichtigen Zubauten (Errichtung einer vor die verputzte Fassade vorgehängten Corten-Stahlfassade an der Nordostfassade und die Errichtung von Holzschiebeelementen vor der südwestlichen Bestandsaußenwand);

- für die Nutzungsänderung der asphaltierten Fläche, bei der es sich um eine Allgemeinfläche handelt, als Gastgarten und

- für die bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung (Schriftzug bestehend aus Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S T“ in Weiß im Ausmaß von ca. 4,50 m x ca. 1,50 m).

 

III. Beweiswürdigung:

 

1. Die Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Dass den Geschäftsräumlichkeiten Top GB 1, GB 2 und GB 3 kein Gastgarten als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, sondern es sich bei der diesen Geschäftsräumlichkeiten nordöstlich vorgelagerten Fläche um eine Allgemeinfläche handelt, ergibt sich aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuchs (Urkunde BG 631 TZ 21314/2011) erliegenden Gutachten über die Mindestanteile bzw. Nutzwerte der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten gemäß §§§ 2, 8 und 9 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 von DI Y Z vom 07.04.2011 und der dazugehörigen Nutzwertaufstellung, die der Begründung des Wohnungseigentums auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugrunde lagen. Als Beilage sind dem Nutzwertgutachten auch Einreichpläne angeschlossen und wird im Gutachten auf die vorangegangenen Baubewilligungen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vom 24.04.2008, GZ: 038200/2007-6, vom 02.12.2008, GZ: 038200/2007/0011, vom 05.08.2009, GZ: 038200/2007/0016 und vom 04.03.2010, GZ: 038200/2007/0020, Bezug genommen.

 

2. Die Feststellungen zum eingereichten, der angefochtenen Baubewilligung zugrundeliegenden Projekt ergeben sich aus dem mit Genehmigungsvermerk Einreichplan Grundriss, Lageplan, Ansicht, Schnitt, Plannr.: E 001, vom 25.12.2020, Planverfasser: Arch. DI U V, sowie der mit Genehmigungsvermerk versehenen, am 30.11.2021 bei der Behörde eingelangten, undatierten Baubeschreibung, Verfasser: Arch. DI U V. Dass auch die Nutzungsänderung der nordöstlich vorgelagerten, asphaltierten Fläche auf die Nutzung als Gastgarten vom Bauwerberwillen mitumfasst ist, ergibt sich aus der Bezeichnung dieser Fläche im Einreichplan als „Fläche Gastgarten“, aus der als Projektunterlage vorgelegten Betriebsbeschreibung, in der auf den Gastgarten Bezug genommen wird, und wurde durch den Bauwerbervertreter in der mündlichen Verhandlung auf Aufforderung zur Klarstellung des Bauwerberwillens bestätigt. Dass die Nutzung als Gastgarten nicht bewilligt ist, sondern die nordöstlich den Geschäftsräumlichkeiten GB 1, GB 2 und GB 3 vorgelagerte Fläche nur als asphaltierte Fläche konsentiert ist, ergibt sich aus der Aktenlage und wird durch den Bauwerber nicht bestritten.

 

3. Dass es sich bei der Einbindung in den bestehenden Notkamin im Durchgangsbereich des Hauszugangs, der durch eine vorgelagerte Tür abgegrenzt ist, nicht um einen bewilligungspflichtigen Zubau oder Umbau handelt, lässt sich ebenfalls dem Einreichplan entnehmen und wird sowohl durch die Anlage 12 des Antrags an das BG Graz-Ost vom 13.07.2023 als auch durch den Aktenvermerk über die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Aa B vom 01.08.2023 bestätigt,

 

4. Die Auslegung des Sachbeschlusses, aus der sich der Umfang der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Miteigentümer ergibt, wird unten in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen werden. Dass die in den Feststellungen unter II.12. angeführten Vorhaben nicht vom Sachbeschluss vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, umfasst und die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen dafür fehlt, bestreitet der Bauwerber in der Stellungnahme vom 31.07.2023, sondern verweist nur auf das mit Antrag vom 13.07.2023 eingeleitete Verfahren des BG Graz-Ost, GZ: 212 Msch 8/23b, in dem die fehlende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen zu den verfahrensgegenständlichen, baubewilligungspflichtigen Vorhaben durch Richterspruch ersetzt werden werde. Daran ändert auch die durch den Bauwerber mit der Beschwerdebeantwortung vorgelegte „Bestätigung“ der Ca D GmbH vom 18.04.2022, dass der Umbau in der Pgasse in Einklang mit dem Sachbeschluss des vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, erfolgt sei und die Tätigkeiten exakt diesem Sachbeschluss entsprächen, handelt es sich bei der Auslegung des Umfangs des Sachbeschlusses doch um eine Rechtsfrage und nicht um eine Sachverhaltsfrage.

 

5. Zum Vertagungsantrag des Bauwerbers vom 10.07.2023 aufgrund des Urlaubs seines Vertreters vom 29.07.2023 bis einschließlich 15.08.2023, dem das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nachkam, ist auszuführen, dass zum einen ab der Ladung vom 10.07.2023 bis zur Verhandlung am 02.08.2023 ausreichend Zeit bestand, dass der anwaltliche Vertreter für seine Substitution in der Verhandlung Sorge trägt, und der anwaltliche Vertreter sich in der Verhandlung auch tatsächlich von einem Subbevollmächtigten (Substituten) vertreten ließ (vgl. dazu VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; 18.12.2018, Ra 2018/16/0191). Auch waren für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keine besonderen Gründe des Einzelfalls ersichtlich, warum die Vertretung bei der Verhandlung gerade durch den anwaltlichen Vertreter geboten schien (vgl. dazu VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024; 28.02.2006, 2002/03/0095; 19.03.2003, 2001/03/0025; 13.12.2000, 2000/03/0212), da sich die Beschwerdesache in tatsächlicher Hinsicht auf die Frage des Vorliegens der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen und in rechtlicher Hinsicht auf die Auslegung des Sachbeschlusses vom 30.09.2020, 213 MSch 18/17x, beschränkt. Somit zeichnet sich die Beschwerdesache – entgegen der im Vertagungsantrag vom 10.07.2023 vertretenen Meinung- gerade nicht durch eine besondere Komplexität aus. Zudem wurde in der Note des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10.07.2023 auch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den in dieser Note dargelegten Sachverhalts- und Rechtsfragen eingeräumt, wovon der Bauwerber durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.07.2023 auch Gebrauch machte.

 

6. Zu den im Schriftsatz vom 31.07.2023 erstmals vor der für den 02.08.2023 anberaumten Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Parteienvernehmung sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der Wohnungseigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geschäftsfäumlichkeiten GB 1, GB 2 und GB 3 Ea F und des Architekten DI Ga H, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber selbst, dessen Einvernahme beantragt wurde, trotz persönlicher Ladung nicht zur Verhandlung erschien und dessen Vertreter auch kein Beweisthema nennen konnte, zu dem die Parteienvernehmung und die zeugenschaftlichen Einvernahmen erfolgen sollten. Diese Beweisanträge wurden bereits in der Verhandlung mittels verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, weil sie zur Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nichts beitragen können. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. unter vielen VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0118; 12.12.2013, 2013/06/0064, 28.04.2006, 2005/05/0296)., sodass einzig das planmäßig belegte Vorhaben und nicht etwaige Wahrnehmungen von Zeugen für die Frage, was Projektgegenstand ist, ausschlaggebend ist. Zudem beschränkt sich der Verfahrensgegenstand auf eine Auslegung des im eingereichten Projekt zum Ausdruck kommenden Bauwerberwillens und eine Interpretation des Sachbeschlusses vom 30.09.2022, zu welchen Fragen die beantragten Zeugen nicht beitragen können.

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 lauten in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 11/2020 (Stmk BauG):

 

„§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

[…]

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2018;“

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Den Beschwerdeführern kommt als Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Parteistellung und ein Mitspracherecht hinsichtlich der Vorfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der geforderten Zustimmung der Miteigentümer zum Bauvorhaben zu (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008). Hingegen kommt den Beschwerdeführern als Miteigentümern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung einer Baubewilligung aus inhaltlichen Gründen zu. Eine inhaltliche Einflussnahme auf das Bauprojekt wäre den Grund(mit-)eigentümern allenfalls zivilrechtlich möglich (siehe dazu VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053).

 

2. Somit ist nur die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der geforderten Zustimmung der Miteigentümer zum Bauvorhaben Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, das Bauvorhaben in Bezug auf andere Fragen zu prüfen.

 

3. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich auch im Fall einer nachträglichen Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007; 04.04.2002, 2000/06/0090; 30.09.1986, 84/05/0223), sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls erfolgte andere Bauausführung (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007; 29.10.1987, 86/06/0292).

 

4.1. Somit haben sich die Zustimmungserklärungen der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG (vgl. dazu zB VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0008) auf das konkret eingereichte Projekt zu beziehen, das Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung ist und sich aus dem bewilligten Einreichplan „Grundriss, Lageplan, Ansicht, Schnitt“, Plannr.: E 001, vom 25.12.2020, Planverfasser: Arch. DI U V und der bewilligten, bei der Baubehörde am 30.11.2021 eingelangte Baubeschreibung, Verfasser: Arch. DI U V, ergibt.

 

4.2. Die Frage, wie der geforderte Nachweis im Fall von Miteigentum nach dem WEG 2002 zu erbringen ist, wurde vom Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0008). Die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen kann daher auch durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168; 13.11.2012, 2011/05/0093; 11.12.2012, 2011/05/0019). Dabei hat sich die durch den Gerichtsbeschluss ersetzte Zustimmung der Miteigentümer aber auf ein konkretes Projekt zu beziehen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019; 12.11.1991, 91/05/0145). Etwaige Unklarheiten des Ausspruchs des Sachbeschlusses gehen zulasten des Antragstellers, der die Änderung sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben hat, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen hat, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann (OGH 21.05.2019, 5 Ob 46/19d; 22.12.1981, 5 Ob 47/81).

 

5. Mit dem rechtskräftigen Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x, wird ausgesprochen, dass die Antragsgegner schuldig sind, die Zusammenlegung der Objekte GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß des Hauses Pgasse ***, *** und *** zu einem Wohnungseigentumsobjekt und die Widmung der Objekte GB 1, GB 2 und GB 3 im Erdgeschoß des Hauses Pgasse ***, *** und *** auf „Gastronomie“ zu dulden, sowie, dass die Zustimmung der Antragsgegner mit Rechtskraft des Sachbeschlusses als ersetzt gilt.

 

6. Für die aufgrund des möglichen Einflusses auf die Festigkeit, den Brandschutz und die Hygiene des Gebäudes gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen der Räume der Wohnungseigentumsobjekte GB 1, GB 2 und GB 3 von den Nutzungen eines Geschäftslokals auf die Nutzung eines Cafébetriebs ist das Erfordernis des § 22 Z 2 Stmk BauG somit erfüllt und wurde die Baubewilligung insofern zu Recht erteilt.

 

7.1. Nach der Judikatur des OGH bedarf es keiner Auslegung des Spruchs, wenn daraus der Inhalt der Entscheidung eindeutig hervorgeht (OGH 04.09.1968, 5 Ob 143/68) und können Widersprüche in der Begründung nicht zu einer vom eindeutigen Wortsinn abweichenden Auslegung eines nach seinem Wortlaut klaren Spruchs führen (OGH 20.09.2000, 9 Ob 99/00z). Im Spruch des Sachbeschlusses wird ausschließlich und eindeutig nur die Duldung der Widmung der Wohnungseigentumsobjekte GB 1, GB 2 und GB 3 auf „Gastronomie“ durch die Antragsgegner ausgesprochen, nicht jedoch die Duldung der Nutzung der vorgelagerten Allgemeinfläche als Gastgarten. Somit liegt für die Änderung der Nutzung der Allgemeinfläche als Gastgarten, die aufgrund der möglichen Berührung der Nachbarn durch den durch die Gastgartennutzung entstehenden Lärm in ihren Nachbarrechten gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG bewilligungspflichtig ist, die erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG nicht vor, da diese vom Ausspruch des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x, nicht umfasst ist.

 

7.2. Zudem ist der Spruch einer zivilgerichtlichen Entscheidung gesetzeskonform auszulegen: Bei der Nutzung einer Allgemeinfläche handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 17 WEG und nicht des einzig im zur GZ: 213 Msch 18/17x protokollierten Verfahren des BG Graz-Ost angewendeten § 16 WEG. Es handelt sich nämlich nicht um die bloße Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für eine Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt, sondern um die Nutzungsregelung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft, die nicht Gegenstand des zur GZ: 213 Msch 18/17x protokollierten Verfahrens des BG Graz-Ost war.

 

8.1. Auch

- für die bewilligungspflichtigen Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken (Errichtung eines Türelements sowie einer Faltwand aus Fixverglasungen, jeweils aus Einscheiben-Sicherheitsglas im Eingangsbereich),

- für die bewilligungspflichtigen Zubauten (Errichtung einer vor die verputzte Fassade vorgehängten Corten-Stahlfassade an der Nordostfassade und die Errichtung von Holzschiebeelementen vor der südwestlichen Bestandsaußenwand) und

- für die bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung (Schriftzug bestehend aus Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S T“ in Weiß im Ausmaß von ca. 4,50 m x ca. 1,50 m)

liegt die erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG bzw. § 33 Abs 2 Z 2 4. Spiegelstrich Stmk BauG nicht vor, da diese vom Ausspruch des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30.09.2020, GZ: 213 Msch 18/17 x, nicht umfasst sind.

 

8.2. Da es sich aber bei der Außenfassade um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0151 mwN), wäre die Zustimmung der Miteigentümer auch nach dem WEG erforderlich gewesen.

 

9. Da die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer auch auf den Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts hin nicht erbracht wurde, ist das Bauansuchen betreffend die angeführten bewilligungspflichtigen Zu- und Umbauten, die eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirken, mangels Entsprechung des Mängelbehebungsauftrags zurückzuweisen.

 

10. Bei der Zustimmung der Miteigentümer handelt es sich auch um keine Vorfrage iSd § 38 AVG, weil es sich bei den Zustimmungserklärungen der Miteigentümer gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG bzw. deren Ersatz durch gerichtliche Entscheidung um Belege des Bauansuchens handelt (vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168; 27.01.1987, 86/05/0169) und bei der Bemessung der Frist zur Mängelbehebung nicht auf die Zeit für die Beschaffung fehlender Unterlagen, sondern nur auf die Zeit für die Vorlage vorhandener Unterlagen abzustellen ist (vgl. zB VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008; VwSlg. 17.427 A/2008; 29.03.2006, 2005/04/0118). Die beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem im Juli 2023 eingeleiteten Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung für die nicht vom rechtskräftigen Sachbeschluss umfassten Vorhaben kam damit schon aus rechtlichen Gründen nicht in Frage.

 

11. Auch bezüglich der bloßen Innenumbauten ohne Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, die gemäß § 21 Abs 2 Z 5 Stmk BauG bloß meldepflichtig sind, ist das Bauansuchen zurückzuweisen, da das Steiermärkische Baugesetz keine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung von Bauansuchen für meldepflichtige Vorhaben iSd § 21 Stmk BauG vorsieht (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0033, wonach das Verwaltungsgericht eine teilweise Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen hat und im Übrigen eine die Grenzen der Zuständigkeit wahrende Sachentscheidung zu erlassen hat). Zu den bloß meldepflichtigen Innenumbauten zählt auch die Einbindung in den Notkamin, da sich die Einbindung in den Notkamin im Durchgangsbereich des Hauszugangs befindet, der durch die vorgelagerte Tür abgegrenzt ist, weshalb die Lüftungseinbindung von außen nicht sichtbar ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Projekt keine Angaben zur Lüftungsanlage zu entnehmen sind. So finden sich in den eingereichten Projektunterlagen keine technische Beschreibung der Lüftungsanlage oder sonstige Angaben. Es handelt sich aber bei der gegenständlichen Lüftungsanlage, wie sich aus der unbestrittenen Beilage ./D des Sachbeschlusses (technische Stellungnahme zum Thema Entlüftung) ergibt, aber jedenfalls um eine bloß meldepflichtige Aufstellung von Maschinen im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB iSd § 21 Abs 2 Z 2 Stmk BauG. Im Übrigen wäre die Lüftungsanlage nach dem Stmk BauG auch bei einem Schallleistungspegel von über 80 dB nicht bewilligungspflichtig, wenn sie Gegenstand einer rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist (vgl. § 20 Z 4 Stmk BauG).

 

12.Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wurde der Spruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheids im Spruch dieses Erkenntnisses neu gefasst. Die Verfahrenskosten und die Auflagen waren auf den nunmehrigen Bewilligungsumfang anzupassen.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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