VwGH 2005/04/0118

VwGH2005/04/011829.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 2005, Ge- 442865/7-2005-Z/Str, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Betriebsanlagengenehmigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. April 2005 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2000 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Rindenmulch- bzw. Blumenerdeproduktionsstätte an einem bestimmt genannten Standort gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bezirksbauamt Wels in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. November 2003 zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Projektunterlagen ausgeführt habe, dass für eine technische Beurteilung die Unterlagen zu ergänzen wären, weil ansonsten wesentliche Teile der Betriebsanlage von den Gutachtern nicht beurteilt werden könnten. Auf Grund dieser Stellungnahme habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2004 den Auftrag erteilt, die Projektunterlagen binnen acht Wochen zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zunächst um Fristerstreckung bis 1. April 2004 ersucht und dann am 30. März 2004 ergänzende Projektunterlagen vorgelegt.

Diese weiteren Unterlagen seien in der Stellungnahme des Bezirksbauamtes Wels vom 13. August 2004 neuerlich als nicht ausreichend bewertet worden. Das Projekt könnte auf Grund dieser Unterlagen weiterhin nicht schlüssig bewertet werden. Diese Beurteilung sei für die belangte Behörde schlüssig. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die offenen Punkte ohne Weiteres im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt werden könnten, gehe daher ins Leere.

Mit Schreiben vom 17. August 2004, zugestellt am folgenden Tag, habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn aufgefordert, die noch ausständigen Projektergänzungen bzw. Angaben innerhalb von acht Wochen ab Zustellung nachzureichen. Dieser Verbesserungsauftrag habe - wie schon jener vom 20. Jänner 2004 - einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht frist- oder formgerecht entsprochen werde.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer um Fristverlängerung ersucht und mitgeteilt, dass bis Anfang Dezember 2004 die erforderlichen Koordinierungsgespräche mit Ing. B. vom Bezirksbauamt Wels durchgeführt würden und anschließend die Projektergänzung nachgereicht werden könnte. Nachdem entgegen dieser Ankündigung keine Unterlagen eingelangt seien, habe die Erstbehörde am 15. Dezember 2004 den Zurückweisungsbescheid erlassen.

Die dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzende Frist müsse zur Vorlage fehlender Beilagen, nicht aber zu deren Beschaffung angemessen sein. Unter diesen Prämissen sei die gewährte Frist von acht Wochen jedenfalls angemessen gewesen. Ein gesonderter Abspruch über einen Antrag auf Fristerstreckung sei nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen ausreichend seien, um einen Lokalaugenschein durchzuführen und bei diesem über den Antrag zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anlage tatsächlich bereits - konsenslos - betrieben werde. Bereits in der Berufung sei vorgebracht worden, dass beim Lokalaugenschein geklärt werden könnte, in welcher Form Anschüttungen und Abgrabungen aus lärmtechnischer Sicht für die Nachbarn am Günstigsten wären. Auch die übrigen offenen Fragen laut Stellungnahme des Bezirksbauamtes könnten vor Ort ohne Weiteres geklärt werden. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde nicht ausreichend eingegangen.

Darüber hinaus sei es im Hinblick auf die für Anfang Dezember 2004 angekündigten Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern des Bezirksbauamtes sowie die nach derartigen Gesprächen notwendige Vorbereitungszeit keinesfalls zulässig, den Antrag ohne weitere Vorankündigung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde davon ausgehen können, dass sein Aufschiebungsantrag akzeptiert worden sei.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage (u.a.) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen (Z. 1 lit. a), die erforderlichen Pläne und Skizzen (Z. 1 lit. b) und nicht unter Z. 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen (Z. 2 lit. a) anzuschließen.

Die Erstbehörde hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten und über den ersten Verbesserungsauftrag ergänzten Unterlagen dem Bezirksbauamt Wels (Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) zugeleitet. Dieses hat in seiner sachverständigen Stellungnahme vom 13. August 2004 u. a. Folgendes ausgeführt:

"Für eine Beurteilung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sind nach wie vor folgende Ergänzungen erforderlich bzw. ist das Projekt in folgenden Punkten nicht schlüssig oder trifft keine erschöpfenden Aussagen:

1. Zur lärmtechnischen Situation wird im gegenständlichen Ergänzungsprojekt lediglich auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Österreich verwiesen. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorprüfung vom 14. November 2003 hingewiesen, wobei zu 1. auf Seite 3 das TÜV Projekt als nicht ausreichend beurteilt wurde. Am bisherigen Projektsstand trat durch die gegenständliche Überarbeitung somit keine Veränderung ein, wobei die vorliegenden Ergänzungen für eine technische Beurteilung als nicht ausreichend anzusehen sind ist aus lärmtechnischer Sicht gem. Pkt. 1 der Vorprüfung vom 30.6.2000 von einer negativen Beurteilungshaltung auszugehen. Nachdem nunmehr eine Verschiebung der Betriebsanlage Richtung Süden geplant ist, ist auch das schalltechnische Gutachten der geänderten Projektssituation anzupassen.

2. Beim Gelände handelt es sich um kein ebenes Gelände, Nivellierungen oder Höhenangaben sind hier in den Projektsergänzungen nicht enthalten und es kann daher nicht schlüssig beurteilt werden, in wie weit geländegestaltend eingegriffen wird, in welchen Bereichen Anschüttungen und Abgrabungen hergestellt werden oder wo in etwa Stützmauern udgl. errichtet werden. Festgehalten wird hier, dass in der Betriebsbeschreibung Pkt. 3.1 bei Bezeichnung der Abstände von mehreren Betonmauern bis zu 1,0 m Höhe bzw. 1,50 m Höhe eine Aussage getroffen wird, das Projekt diesbezüglich jedoch keine näheren Auskünfte oder Rückschlüsse zulässt.

3. Über die Lagermenge der einzelnen Vorprodukte wird wie bereits bei der Vorprüfung am 14. November 2003 unter Pkt. 5 bezüglich Lagermenge in m3 keine Aussage getroffen.

4. Bezüglich der Darstellung von Abstellflächen für kraftstoffbetriebene Maschinen wie Radlader und Stapler wird in den Ergänzungen keine Aussage getroffen. Es ist diesbezüglich das Projekt zu ergänzen, wie dies bereits unter zu 7. bei der Vorprüfung am 14. November 2003 verwiesen wurde.

5. Bezüglich der Betankung der kraftstoffbetriebenen Maschinen wird in den Projektsergänzungen keine Aussage getroffen. In diesem Zusammenhang erfolgt ebenfalls der Hinweis auf die Vorprüfung vom 14. November 2003, wo unter Punkt zu 8. bereits die vorliegenden Unterlagen als für eine technische Beurteilung nicht ausreichend qualifiziert wurden. Diesbezüglich trat gegenüber dem ursprünglichen Projektsstand keine Änderung ein und es ist weiters davon auszugehen, dass diese vorliegenden Unterlagen für eine technische Beurteilung nicht ausreichen."

Die Erstbehörde hat diese Stellungnahme am 17. August 2004 dem Beschwerdeführer übermittelt und ihn gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen acht Wochen die demnach noch ausständigen Projektunterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen.

Mit seinem bereits in der Berufung erstatteten und in der Beschwerde wiederholten Vorbringen, die noch offenen Fragen könnten auch bei einem Lokalaugenschein geklärt werden, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Erlassung dieses Verbesserungsauftrages nicht notwendig gewesen sei. Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130). Die Betriebsbeschreibung bildet daher die Beurteilungsgrundlage für die zu erwartenden Emissionen und bestimmt die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides; sie muss insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003) 1167, Rz 12 zu § 353 zitierte hg. Judikatur). Die wesentlichen Aussagen über die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundenen Veränderungen des Geländes, die geplanten Lagermengen, die Abstellflächen für kraftstoffbetriebene Maschinen und die Art der Betankung dieser Maschinen müssen sich daher bereits aus den Projektunterlagen ergeben. Der Umstand, dass die Betriebsanlage bereits konsenslos betrieben wird, kann daran nichts ändern.

Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe sich mit diesem Berufungsvorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bemessung der Frist zur Verbesserung lediglich angemessen sein muss, um nicht beigelegte, aber bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, um fehlende Unterlagen erst zu beschaffen. Davon ausgehend war die im (zweiten) Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 17. August 2004 gesetzte Frist von acht Wochen jedenfalls ausreichend. Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die Erstbehörde mit der Zurückweisung des Ansuchens bis 15. Dezember 2004 - und nicht noch länger - zugewartet hat, nicht in Rechten verletzt. Hinzugefügt sei, dass - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - eine Pflicht der Behörde, über einen Verlängerungsantrag förmlich abzusprechen, nicht besteht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 357 E 161 zu § 13 AVG, zitierte hg. Judikatur).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2006

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