European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L00
Spruch:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde P hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde P (belangte Behörde) vom 18. November 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Mit dem damit bestätigten Bescheid der belangten Behörde war der Berufung der Mitbeteiligten Folge gegeben und das Bauansuchen des Revisionswerbers vom 29. April 2019 sowie sein Antrag auf Wiederaufnahme eines näher bezeichneten (früheren) Baubewilligungsverfahrens vom 19. August 2019 abgewiesen worden.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber und die Mitbeteiligte seien jeweils zur Hälfte Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in P. Die beiden hätten im Februar 2015 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, dass die Mitbeteiligte die „Zustimmung zu baulichen Maßnahmen“ betreffend das auf diesem Grundstück befindliche Haus, die dem Revisionswerber „notwendig erscheinen und die er auf seine Kosten durchführt“, erteile und auch ihre schriftliche Zustimmung, wenn notwendig, leisten werde. Näheres zu den geplanten Maßnahmen sei nicht besprochen worden. Die Mitbeteiligte habe in der Folge einem Baubewilligungsantrag des Revisionswerbers zugestimmt, der in eine Baubewilligung vom 5. August 2015 gemündet sei. Entgegen der erteilten Baubewilligung sei die Dachoberkante im nördlichen Bereich des Zubaus aber um 50 cm und im südlichen Bereich um 70 cm höher als bewilligt errichtet worden. Einen auf Bewilligung der geänderten Bauführung gerichteten neuerlichen Antrag habe die Mitbeteiligte nicht mehr unterfertigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. August 2019 sei der Antrag des Revisionswerbers, die Zustimmung der Mitbeteiligten zum geänderten Bauvorhaben durch Beschluss zu ersetzen, abgewiesen worden (Anmerkung: Dieser Beschluss erging im zweiten Rechtsgang in Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass von einer bereits erfolgten Zustimmung auszugehen sei, weshalb der Antrag des Revisionswerbers auf Zustimmung aus zivilrechtlicher Sicht abzuweisen sei).
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zustimmung eines Miteigentümers zu einem Bauvorhaben müsse sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben beziehen. Eine bloß „grundsätzliche Zustimmung“ entspreche diesen Voraussetzungen nicht. Dem Beschluss des Bezirksgerichts Mödling liege eine schriftliche Vereinbarung zugrunde, die das Ausmaß der baulichen Maßnahmen völlig unbestimmt lasse und nicht auf - von der Judikatur geforderte - Pläne zur Konkretisierung des Vorhabens Bezug nehme. Im Ergebnis liege die Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben nicht unzweifelhaft vor. Zum Wiederaufnahmeantrag hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, dass die Rechtsfrage ungelöst sei, ob die Feststellung in der Begründung eines Beschlusses, „der im Spruch den Ersatz einer Zustimmung zur Baubewilligung abweist, nicht dennoch die Zustimmung zu einer Baubewilligung ersetzt (Bindungswirkung einer rechtlichen Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren)“.
5 Weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligte erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
Zu Spruchpunkt I.:
6 Die Revision richtet sich zwar ihrem Anfechtungsantrag nach gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses. Weder die Zulässigkeitsbegründung noch die inhaltlichen Ausführungen nehmen aber Bezug auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags durch die belangte Behörde, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Revision macht der Sache nach ausschließlich eine Rechtswidrigkeit der Abweisung des Bauansuchens geltend. In Bezug auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags zeigt sie daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu Spruchpunkt II.:
7 Zulässig und begründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Bauansuchens vom 29. April 2019 wendet.
8 Die Revision macht dazu u.a. geltend, nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts habe das Bezirksgericht Mödling die Vereinbarung des Revisionswerbers und der Mitbeteiligten vom Februar 2015 falsch interpretiert. Tatsächlich gehe aus dem Beschluss des Zivilgerichts hervor, dass die Zustimmung der Mitbeteiligten zur beantragten Baumaßnahme bereits vorliege. Aus dem Spruch des Beschlusses sei auch ersichtlich, um welche Änderung eines bestimmten Bauvorhabens es sich handle.
9 Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 53/2018, lauten auszugsweise:
„C) Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[...]
D) Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
[...]“
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 175/2021, haben Folgendes zum Inhalt:
Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Gemäß § 834 ABGB können bei wichtigen Veränderungen aber, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
Gemäß § 835 ABGB soll, wenn sie nicht austreten wollen oder der Austritt zur Unzeit geschehe, das Los, ein Schiedsmann, oder, sofern sie sich darüber nicht einigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei Stimmengleichheit der Mitglieder ein.
11 Der Revisionswerber und die Mitbeteiligte sind Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Demnach ist in Entsprechung von § 18 Abs. 1 lit. a und b NÖ BO 2014 einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung beider anzuschließen. Die Zustimmung aller Miteigentümer stellt dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dar, sondern (ihr Nachweis) einen Beleg des Bauansuchens (vgl. zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage der NÖ BauO 1976 VwGH 26.3.1996, 95/05/0258; vgl. zur BO für Wien auch VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065).
12 Diese Zustimmung aller Miteigentümer ist liquid nachzuweisen. „Liquid“ ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Eine bereits erteilte Zustimmung kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (vgl. erneut VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065, mit Verweis auf VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, mwN).
13 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann (vgl. VwGH 21.3.2007, 2004/05/0240, mit Verweis auf VwGH 6.3.2001, 98/05/0110, mwN, jeweils zur insoweit gleich gelagerten NÖ BauO 1996). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Zustimmung der Miteigentümer ohne Rücksicht darauf erforderlich ist, aus welchen Gründen sie ihre Zustimmung verweigern. Es handelt sich dabei um keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist erforderlich, das fehlende Einverständnis durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093, mwN).
14 Auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ersetzt die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts nach § 835 ABGB die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung (vgl. RIS‑Justiz RS0013695 zur BO für Wien mit Verweis auf VwGH 1.7.1982, 81/06/0190, betreffend die Steiermärkische Bauordnung 1968 und RIS‑Justiz RS0013581, ebenso zur BO für Wien). Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dabei im außerstreitigen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa OGH 12.9.2002, 5 Ob 174/02b).
15 Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist somit von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche ‑ soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist ‑ nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden (vgl. sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).
16 Wenn nun das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Zustimmung der Mitbeteiligten „liquid“ vorliegen müsse und es nicht strittig sein dürfe, ob sie ihre Zustimmung zu einem konkreten Vorhaben erteilt habe, rollt es die Frage der Zustimmung der Mitbeteiligten trotz Vorliegens einer diesbezüglichen zivilgerichtlichen Entscheidung noch einmal selbst auf. Es vermengt dabei die grundsätzlich einem Antrag auf Baubewilligung anzuschließende Zustimmung des bzw. der Grundeigentümer(s) gemäß § 18 Abs. 1 lit. a und b NÖ BO 2014 (und die Voraussetzungen, die diese erfüllen muss), mit der Ersetzung einer solchen Zustimmung durch das Zivilgericht. Aus der dargestellten Judikatur ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung des Zivilgerichts an die Stelle einer liquiden Zustimmung tritt.
17 Das Bezirksgericht Mödling gab dem Antrag des Revisionswerbers auf Ersetzung der Zustimmung der Mitbeteiligten im ersten Rechtsgang statt. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zugleich brachte es seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass die Entscheidung nach § 835 ABGB durch das Außerstreitgericht nur die fehlende Willenseinigung der Miteigentümer ersetzen solle. Gegenstand des Verfahrens sei die Ersetzung einer noch nicht vorhandenen Einwilligung, nicht aber die Durchsetzung einer bereits erteilten Zustimmung. Sollte in der Vereinbarung vom Februar 2015 auch bereits eine Zustimmung der Mitbeteiligten zur gegenständlichen Baumaßnahme erblickt werden, wäre der Antrag von vornherein abzuweisen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung durch das Außerstreitgericht überhaupt bedürfte (s. LG Wr. Neustadt, 12.4.2019, 19 R 4/19b‑3). In Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichts wies das Bezirksgericht den Antrag im zweiten Rechtsgang ab, weil es auch für die gegenständlichen Änderungen von einer Zustimmung der Mitbeteiligten aufgrund der Vereinbarung vom Februar 2015 ausging.
18 Daraus, dass der Spruch des Beschlusses des Bezirksgerichts Mödling auf Abweisung des Antrags lautet, kann dem Revisionswerber kein Nachteil erwachsen: Ausschlaggebend für die Frage der Ersetzung der Zustimmung ist die Entscheidung des Zivilgerichts. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden (vgl. erneut VwGH 21.2.2007, 2004/05/0240, zur Frage der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach § 10 NÖ BauO 1996; eine Änderung bedurfte der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke).
19 Relevant ist daher das vom Bezirksgericht Mödling inhaltlich angenommene Vorliegen einer Zustimmung der Mitbeteiligten, das rechtlich zur Abweisung des Antrags nach § 835 ABGB führte. Diese rechtliche Beurteilung kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden. Aus dem Spruch des Beschlusses im Zusammenhalt mit seiner Begründung geht eindeutig hervor, dass das Gericht von einer ‑ bereits erteilten ‑ Zustimmung der Mitbeteiligten zur gegenständlichen Änderung des Bauvorhabens ausging und es den Antrag in Entsprechung der Rechtsansicht des Rekursgerichts deshalb abwies.
20 Zur Frage der notwendigen Konkretisierung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Baubewilligung im Fall der Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Eigentümer durch eine zivilgerichtliche Entscheidung nur für die Baupläne erteilt werden kann, auf die sich das Urteil bzw. der Beschluss des Gerichts bezieht (vgl. VwGH 16.6.1987, 84/05/0145, mwN).
21 Diese Voraussetzung, die sinngemäß auch für ein Verfahren zu fordern ist, in dem das zum Zweck der Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Eigentümers zu einem bestimmten Bauvorhaben angerufene Gericht zu dem Ergebnis gelangt, die begehrte Zustimmung liege bereits vor, ist hier erfüllt: Das Bezirksgericht Mödling führte zur Frage des Vorliegens einer Zustimmung der Mitbeteiligten zu Baumaßnahmen des Revisionswerbers ein Beweisverfahren durch und ging mit Beschluss vom 2. August 2019 davon aus, dass die Zustimmung der Mitbeteiligten zu den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vorlag. Es bezog sich in seinem Beschluss auf das „gegenüber der Baubewilligung vom 5.8.2015 AZ 153‑9/EZ 4139-860/2015 (betreffend Grundstück Nr. [...]) geänderte[n] Bauvorhaben, wobei die Dachoberkante im nördlichen Bereich um 50 cm und im südlichen Bereich des Zubaus um 70 cm höher ausgeführt wird als ursprünglich bewilligt“. Aus dieser Formulierung des Beschlusses geht hinreichend deutlich hervor, auf welche Baupläne das Bezirksgericht Bezug nahm.
22 Die eigenständige Auslegung der Vereinbarung zwischen Revisionswerber und Miteigentümerin zur Frage des Vorliegens einer Zustimmung zu den geänderten Baumaßnahmen des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht widerspricht somit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung des Bauansuchens vom 29. April 2019 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. April 2023
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