BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1 lita
AVG 1991 §69 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.45.002.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.11.2020, ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.10.2016, ***, war der Antrag des Beschwerdeführers auf „Umbau eines Wohnhauses und eines Nebengebäudes“ auf dem Grundstück in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen worden, da die Miteigentümerin des Grundstückes bislang nicht zugestimmt und den gegenständlichen Einreichplan nicht unterschrieben habe. Eine Berufung des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2017, ***, abgewiesen. Die Berufungsbehörde sah es als erwiesen an, dass die Miteigentümerin des Baugrundstücks ihre Zustimmung zum Bauvorhaben vor Bescheiderlassung zurückgezogen hatte bzw. ausdrücklich erklärt hatte, diese nicht zu erteilen.
In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit dem Ansuchen vom 29.04.2019 unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der Marktgemeinde *** die Genehmigung des Einreichplanes „Änderung zum Einreichplan“, ursprünglich genehmigt am 05.08.2015. An einem Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sollten an der West- und Ostseite zusätzliche Lichtöffnungen vorgesehen werden und sollte das Dach laut Einreichplan der Bauunternehmung C KG vom 11.05.2015, Plannr. ***, angehoben werden.
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
In Bezug auf die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen zum eingereichten Bauvorhaben, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die andere Hälfteeigentümerin, Frau D (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), die Unterschrift zum geänderten Einreichplan aus persönlichen Gründen verweigert hätte. Im Zuge eines Verfahrens gemäß §§ 834 ff ABGB am Bezirksgericht ***, sei am 20.12.2018 der Beschluss ergangen, dass die Zustimmung der Hälfteeigentümerin durch diesen Beschluss ersetzt werde. Die mitbeteiligte Partei habe dagegen Rekurs erhoben, bis heute liege aber keine weitere Gerichtsentscheidung vor.
Dem Antrag war neben dem bereits genannten Einreichplan auch der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.12.2018, ***, angeschlossen. Im Beschluss wird ausgeführt, dass dieser die Zustimmung der mitbeteiligten Partei zum gegenüber der Baubewilligung vom 05.08.2015, AZ *** (betreffend Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) geänderten Bauvorhaben, wobei die Dachoberkante im nördlichen Bereich um 50 cm und im südlichen Bereich des Zubaus um 70 cm höher ausgeführt werde als ursprünglich bewilligt, ersetzt.
Dieser Beschluss wurde infolge eines Rekurses der mitbeteiligten Partei vom Landesgericht *** mit Beschluss vom 12.04.2019, *** aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 02.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Zustimmung der mitbeteiligten Partei zum gegenüber der Baubewilligung vom 05.08.2015, *** (betreffend Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) geänderten Bauvorhaben, wobei die Dachoberkante im nördlichen Bereich um 50 cm und im südlichen Bereich des Zubaus um 70 cm höher ausgeführt wird als ursprünglich bewilligt, durch Beschluss zu ersetzten, abgewiesen.
Das Bezirksgericht hatte festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer Ende Februar 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet hatten, welche die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen des Beschwerdeführers am Grst.Nr. *** beinhaltete. Demnach habe die mitbeteiligte Partei die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen betreffend das auf dem Grundstück befindliche Haus, die dem Beschwerdeführer notwendig erscheinen und die er auf seine Kosten durchführt, erteilt und erklärt, dass sie die schriftliche Zustimmung, wenn sie notwendig sei, leisten werde. Eine Konkretisierung oder Einschränkung dieser baulichen Maßnahmen war nicht erfolgt.
In weiterer Folge hat die mitbeteiligte Partei den Einreichplan, welcher schließlich der Baubewilligung vom 05.08.2015 zugrunde gelegt wurde, unterfertigt.
Das Bezirksgericht *** zog in seinem Beschluss vom 02.08.2019 aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens den Schluss, dass die Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Erhöhung des Zubaus um 50 cm im nördlichen Bereich und 70 cm im südlichen Bereich gegenüber der Bewilligung vom 05.08.2015 bereits mit der Vereinbarung der Parteien von Ende Februar 2015 erteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz die Wiederaufnahme des zum Aktenzeichen *** geführten Verfahrens, da der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.08.2019 die Unterschrift der mitbeteiligten Partei auf dem Einreichplan bzw. ihre Zustimmung zu seinem Antrag, dass er höher bauen dürfe, als ursprünglich bewilligt, ersetze. Diese Zustimmung liege jetzt durch das Gericht festgestellt vor. Das zuständige Gericht habe die Vorfrage in einem wesentlichen Punkt anders entschieden als die Gemeinde ***. Hätte er diese Entscheidung im laufenden Verfahren vorlegen können, hätte es keinen Zweifel geben können, dass die Zustimmung der mitbeteiligten Partei vorliege und seinem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.
Nach durchgeführter Vorprüfung des mit Antrag vom 29.04.2019 eingereichten Bauvorhabens durch die Baubehörde I. Instanz wurden die Nachbarn des Bauvorhabens mit der Verständigung vom 05.02.2020 vom Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, wurde den Parteien bzw. Nachbarn die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Verständigung schriftlich Einwendungen zu dem Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 AVG ausdrücklich hingewiesen.
Diese Verständigung wurde auch der mitbeteiligten Partei, welche als Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, gleichzeitig auch Nachbarin des Baugrundstückes ist, zugestellt.
Mit Schreiben vom 20.02.2020 teile die mitbeteiligte Partei der Baubehörde I. Instanz mit, dass das Bauansuchen an einem Mangel leide, der zu einer Abweisung des Antrages führen müsse, da sie als Miteigentümerin ihr Einverständnis dafür nicht erteilt habe. Sie verwies dazu auf den Gerichtsbeschluss vom 02.08.2019, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Ersetzung ihrer Unterschrift abgewiesen worden sei und dieser ihre fehlende persönliche Zustimmung nach § 18 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 daher nicht ersetzen könne. Weiters liege bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Nebengebäude vor, werde die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten und sei die Erhöhung der Firsthöhe unzulässig.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.08.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Dachkonstruktion des bestehenden Nebengebäudes im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen sind, in ***, ***, auf dem Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid hat die mitbeteiligte Partei fristgerecht Berufung erhoben und erneut ihre fehlende Zustimmung zum Bauvorhaben ins Treffen geführt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2020, ***, wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt a) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen vom 29.04.2019 abgewiesen. Im Spruchpunkt b) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.08.2019 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt a) im Wesentlichen aus, dass es sich beim baurechtlichen Verfahren über ein Bauansuchen um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in dem ein konkretes bestimmtes Vorhaben dargestellt sei. Die jeweiligen Beilagen würden sich immer nur auf eine konkrete Einreichung beziehen. Eine pauschale Zustimmung oder eine zivilrechtliche Übereinkunft im allgemeinen Sinn, sodass ein Miteigentümer „Baumaßnahmen“ zustimme, sei im konkreten Bauverfahren nicht verwertbar. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Zustimmung des Eigentümers oder Miteigentümers liquide vorliegen, also zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Im konkreten Fall habe die mitbeteiligte Partei bereits im Bauverfahren im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 20.02.2020 ausdrücklich erklärt, im gegenständlichen Fall keine Zustimmung zu erteilen. Die vorliegende Entscheidung des Bezirksgerichtes könne im gegenständlichen Fall auch keinerlei Bindungswirkung entwickeln, zumal der Spruch des Beschlusses heranzuziehen sei und in diesem der Antrag abgewiesen werde.
Zu Spruchpunkt b) wurde in der Begründung festgehalten, dass dafür der Gemeindevorstand zuständig sei, da der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz im Jahr 2016 angefochten und durch die Entscheidung des Gemeindevorstandes bestätigt worden sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei abzuweisen, da keine neuen Tatsachen aufgetaucht seien. Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** aus dem Jahr 2019 stelle keine vollstreckbare Duldungsverpflichtung dar und somit auch keine neuen Tatsachen. Eine für das Bauverfahren verwendbare Zustimmungserklärung sei durch den Beschluss nicht gegeben und liege keine liquide Zustimmung der Miteigentümerin vor.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich nun das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 in welchem beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass sein Ansuchen vom 29.04.2019 für die Abänderung der Dachkonstruktion des bestehenden Nebengebäudes im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen seien, in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, baubehördlich bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde II. Instanz zurückverweisen, in eventu dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.08.2019 stattgeben und der Baubehörde I. oder II. Instanz auftragen, das Verfahren AZ *** wieder aufzunehmen, sowie dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde, die vom BG *** festgestellte Zustimmung beziehe sich nicht auf eine konkrete Einreichung, gehe ins Leere, da sich diese Zustimmung im Gegenteil – wie vom BG *** festgestellt – auf eine konkrete Einreichung beziehe und daher dem Erfordernis des § 18 Abs 1 Z 1 lit a der NÖ Bauordnung entspreche.
Auch sei die Ansicht der belangten Behörde falsch, die mitbeteiligte Partei hätte im Schriftsatz vom 20.02.2020 ausdrücklich erklärt, im gegenständlichen Fall keine Zustimmung zu erteilen. Im Schreiben vom 20.02.2020 werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung im gegenständlichen Bauverfahren von Amts wegen nicht erteilt werden könne und dass der Gerichtsbeschluss ihre Zustimmung nicht ersetzen könne. Kein Wort von einer Zurückziehung einer Zustimmung.
Wenn die belangte Behörde der Ansicht sei, die Entscheidung des Bezirksgerichtes könne keine Bindungswirkung entwickeln, zumal der Spruch des Beschlusses heranzuziehen sei und in diesem der Antrag abgewiesen werde, so werde übersehen, dass in der Begründung des Beschlusses festgehalten werde, dass eine Zustimmung gegeben worden sei. Laut OGH werde das Ausmaß der Bindungswirkung zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch seien die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll. Berücksichtige man im gegenständlichen Fall die Begründung des BG *** in seinem Beschluss vom 02.08.2019 im Sinne der obigen Judikatur, dann stehe eindeutig fest, dass die mitbeteiligte Partei ihre Zustimmung zum gegenständlichen und durch das BG *** konkret bezeichneten Bauvorhaben gegeben habe. Daran sei die Verwaltungsbehörde gebunden, da sowohl eine Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts bestehe.
Im Hinblick auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei anzuführen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde neue Tatsachen aufgetaucht seien. Der Beschluss des BG *** vom 02.08.2019 sei eine neue Tatsache, da durch ihn rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zum gegenständlichen Bauprojekt vorliege.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2021 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, hier insbesondere den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 02.08.2019, ***, und das öffentliche Grundbuch.
Die mitbeteiligte Partei verwies im Rahmen des Parteiengehörs in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.02.2021 darauf, dass sie in ihrem Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 20.02.2020 ausdrücklich festgehalten hätte, dass sie den „verfahrensgegenständlichen Antrag nicht unterzeichnet und dazu auch sonst nicht mein Einverständnis erteilt habe“, und somit ein (liquider) Nachweis ihrer Zustimmung keinesfalls vorliege. Bezugnehmend auf den Beschluss des BG *** vom 02.08.2019 könne dieser ihre Unterschrift nicht ersetzen, da mit dem betreffenden Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Ersetzung ihrer Unterschrift abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde habe daher richtigerweise festgestellt, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2020 ausdrücklich erklärt habe, dass sie im gegenständlichen Fall keine Zustimmung erteile.
Der Beschwerdeführer replizierte in seiner Stellungnahme vom 25.03.2021 zusammengefasst, dass die mitbeteiligte Partei nicht sage, dass sie keine Zustimmung erteilt hätte. Im Verfahren vor dem BG *** sei es darum gegangen, ob die mitbeteiligte Partei ihr Einverständnis erklärt habe oder nicht. In der diesem Verfahren vor dem BG *** zugrundeliegenden Urkunde vom 15.02.2015 sei festgehalten worden, dass die mitbeteiligte Partei die Zustimmung erteile zu baulichen Maßnahmen betreffend das auf dem Grundstück befindlichen Haus, die dem Beschwerdeführer notwendig erscheinen und er auf seine Kosten durchführen würde. Diese Zustimmung sei die Voraussetzung, dass er mit dem Bau am Grundstück *** beginne und anschließend das gemeinsame, von ihm errichtete Haus räume. Diese Räumung sei mit enormem Aufwand verbunden gewesen. Ohne die gegenständliche Zustimmung der mitbeteiligten Partei hätte er in die Räumung niemals eingewilligt und hätte er den gegenständlichen Bau niemals begonnen. Die Entscheidung des BG *** in seinem Beschluss vom 02.08.2019 ersetze die Zustimmung der mitbeteiligten Partei, daran ändere auch nichts, dass im Spruch dieses Beschlusses sein Antrag auf Zustimmung zum Bauvorhaben abgewiesen werde.
Das Ausmaß der Bindungswirkung werde zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch seien die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteiles festgestellt werden solle. Im gegenständlichen Fall wäre also der Spruch im Beschluss des BG *** vom 02.08.2019 so zu lesen oder gedanklich zu ergänzen, dass er eigentlich lautete: „Der Antrag des Antragstellers … die Zustimmung der Antragsgegnerin ... durch Beschluss zu ersetzen, wird abgewiesen - weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung bereits erteilt hat.“
Aus dem Beschluss des BG *** vom 02.08.2019 in seiner Gesamtheit – also Spruch in Verbindung mit der Begründung – ergebe sich, dass die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer schriftlichen Zustimmung dem gegenständlichen Bauvorhaben zustimmte, voll bewiesen sei.
4. Feststellungen
Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Im Februar 2015 haben der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die u.a. lautete, dass die mitbeteiligte Partei die „Zustimmung zu baulichen Maßnahmen“ betreffend das auf dem Grundstück Nr. ***, befindliche Haus, die dem Beschwerdeführer „notwendig erscheinen und die er auf seine Kosten durchführt“ führt, erteilt und soweit ihre schriftliche Zustimmung notwendig, sie diese leisten wird.
Im Rahmen der Diskussion der Vereinbarungsentwürfe und des Abschlusses dieser Vereinbarung wurde weder über die genaue Größe und die Höhe dieser baulichen Maßnahmen gesprochen, noch wurde dieser Vereinbarung ein Plan zugrunde gelegt. Eine Konkretisierung oder Einschränkung dieser baulichen Maßnahmen erfolgte nicht.
In weiterer Folge hat die mitbeteiligte Partei dem Bauantrag des Beschwerdeführers zugestimmt, welcher in weiterer Folge in die Baubewilligung vom 05.08.2015, ***, mündete.
Entgegen der erteilten Baubewilligung wurde die Dachoberkante im nördlichen Bereich des Zubaus um 50 cm und im südlichen Bereich um 70 cm höher als bewilligt errichtet.
Einen darauf gerichteten Bewilligungsantrag bzw. Einreichplan des Beschwerdeführers hat die mitbeteiligte Partei schließlich nicht mehr unterfertigt, sodass eine schriftliche Zustimmung der Hälfteeigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu dieser konkreten, planlich dargestellten Baueinreichung nicht vorliegt. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht *** gab sie dazu zu Protokoll, dass „sie fand, dass jetzt der Punkt erreicht war, an dem es zu viel war und noch mehr nicht ging“.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 02.08.2019 verwiesen.
5. Beweiswürdigung
Soweit der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist, ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer im Bauverfahren vorgelegten Projektsunterlagen sowie dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 02.08.2019.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und deren Größe gründen sich auf das offene Grundbuch.
6. Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:
§ 6 Parteien und Nachbarn
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), zwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt sein könnten.
(…)“
§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)“
§ 18 Antragsbeilagen
„(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
(…)“
§ 20 Vorprüfung
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
2. der Bebauungsplan,
3. der Zweck einer Bausperre,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7. sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
(…)
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
§ 23 Baubewilligung
„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. (…)“
§ 69 AVG lautet auszugsweise:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(…)
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
(…).
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(…)“
7. Rechtliche Beurteilung
7.1. Ad Spruchpunkt 1 des Berufungsbescheides
Der mitbeteiligten Partei ist zunächst darin beizupflichten, dass Miteigentümern eines von Baumaßnahmen betroffenen Baugrundstückes in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zukommen kann, können doch ihre in der NÖ BO 2014 begründeten Rechte und Interessen betroffen werden.
Der Grundeigentümer bzw. Miteigentümer ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren jedoch regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die „liquid“ erforderliche, als Beilage dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer (Miteigentümer) im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (VwGH 2008/05/0273). In diesem Rahmen kann von sämtlichen Miteigentümern in einem Baubewilligungsverfahren zulässigerweise auch Berufung erhoben werden (VwGH 2010/06/0008).
Bei einem Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichunterlagen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein Bauvorhaben ist daher in einem Baubewilligungsverfahren nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projekts zu beurteilen, und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH Ra 2018/06/0298).
Die Zustimmung des Grund- bzw. Miteigentümers muss, wie bereits oben dargelegt, „liquid“ vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grund- bzw. Miteigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Eigentümers hat sich dabei auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen (VwGH Ra 2019/06/0023) und muss auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (VwGH 2012/05/0190). Eine bloß „grundsätzliche Zustimmung“ entspricht somit nicht diesen Voraussetzungen.
Nun hat das Bezirksgericht *** in der Begründung des Beschlusses vom 02.08.2019 das Verhalten und die Willensbildung der mitbeteiligten Partei dahingehend interpretiert, dass mit der schließlich im Februar 2015 abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung damals durchaus auch eine Zustimmung zur höheren Ausführung der Dachoberkanten erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass diese zivilrechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, seinen „baulichen Maßnahmen“, die ihm „notwendig erscheinen“, zuzustimmen, ihre liquid erforderliche Zustimmung im konkreten Bauvorhaben schon deshalb nicht zu ersetzen vermag, weil diese schriftliche Vereinbarung das Ausmaß der baulichen Maßnahmen völlig unbestimmt lässt und auch nicht auf von der Judikatur geforderte Pläne zur Konkretisierung des Vorhabens Bezug nimmt.
Die Aussage der mitbeteiligten Partei vor dem Bezirksgericht zum Abänderungsprojekt, dass damit der Punkt erreicht gewesen sei, an dem es zu viel gewesen sei und noch mehr nicht gehe, die Verweigerung der Unterschriftsleistung auf den Einreichplänen sowie ihre Äußerungen in Schriftsätzen gegenüber den Baubehörden und dem Landesverwaltungsgericht können darüber hinaus nur dahingehend verstanden werden, dass die mitbeteiligten Partei nach Verwirklichung des mit Baubewilligungsbescheid vom 05.08.2015 konsentierten Vorhabens, welches die hier verfahrensgegenständlichen Abweichungen aufweist, dafür keine weitere Zustimmung mehr gegeben will und damit auch die vom Bezirksgericht angenommene und im Februar 2015 möglicherweise noch existente Zustimmung widerrufen ist.
Eine bereits erteilte Zustimmung des Miteigentümers zum Bauansuchen kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden, wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Miteigentümer zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung zivilrechtlich berechtigt ist (vgl. VwGH Ra 2020/06/0148 mwN).
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** ist für den Beschwerdeführer im konkreten Baubewilligungsverfahren sohin nichts zu gewinnen. Die Zustimmung zum Bauvorhaben liegt im Ergebnis nicht unzweifelhaft vor und ist dieser Streitfall zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei nicht im Baubewilligungsverfahren zu lösen.
Zumal die Erteilung der Baubewilligung ohne Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen rechtswidrig wäre, war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden und war der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 zu bestätigen.
7.2. Ad Spruchpunkt 2 des Berufungsbescheides
Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiederaufnahmeantrag erkennbar auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Dadurch wird auf sogenannte nova reperta abgestellt. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova producta, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 01.01.2020), Rz 28).
Das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2017 angeschlossene Verfahren zu *** gleicht jenem zu ***. Auch in diesem Verfahren hatte die mitbeteiligte Partei erklärt, keine Zustimmung zum Bauansuchen zu erteilen, während der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Liegenschaften *** und *** verwies. Die belangte Behörde führte dazu in ihrem damaligen Bescheid aus, dass es aus baurechtlicher Sicht klargelegt sei, dass die Zustimmung vor Bescheiderlassung zurückgezogen bzw. ausdrücklich nicht erteilt worden sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen könne es daher aus der Sicht der Berufungsbehörde außer Betracht bleiben, ob die mitbeteiligte Partei jemals ihre Zustimmung erteilt habe oder nicht (…). Faktum sei, dass die mitbeteiligte Partei vor Bescheiderlassung ihre Zustimmung zurückgezogen bzw. ausdrücklich erklärt habe, diese nicht zu erteilen.
Damit ist aber klar, dass der belangten Behörde bereits damals die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vorgelegen ist. Die „neue Darstellung“ bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die „geänderte Würdigung“ bereits aufgenommener Beweise bildet jedoch keinen Wiederaufnahmegrund und entfaltet der in dieser Sache ergangene Beschluss des Bezirksgerichtes nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine Bindungswirkung für die Baubehörde, zumal hier keine Vorfrage iSd § 38 AVG von einem zuständigen Gericht zu klären war.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag zudem darlegt, dass der nachträgliche Beschluss des Bezirksgerichts vom 02.08.2019 die Unterschrift der mitbeteiligen Partei auf dem Einreichplan ersetze, so übersieht er zudem, dass die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers, die durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt wird, nur für ein konkretes, durch Baupläne erfasstes Projekt gelten kann, da klar sein muss, für welches Vorhaben die Zustimmung gegeben ist (vgl. VwGH 2013/06/0169).
Im Übrigen gilt auch hier das bereits zu Spruchpunkt 1 Gesagte. Abgesehen davon, dass es sich bei der vom Bezirksgericht im Beschluss vorgenommenen Beweiswürdigung um keine neu hervorgekommene Tatsache handelt, hätte diese – zumal § 69 Abs 1 Z 2 AVG einen relativen Wiederaufnahmegrund darstellt – auch nicht zu einer anderen Feststellung des Sacherhalts oder anders lautenden Entscheidung der Berufungsbehörde geführt.
Im Ergebnis ist daher auch die Entscheidung der belangten Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag nicht zu beanstanden.
Mit der nunmehrigen Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 2014/02/0174).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/05/0029 bzw. 2012/03/0038).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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