LVwG Steiermark LVwG 50.25-2152/2016

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-2152/20167.11.2016

BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §13
BauG Stmk 1995 §28
AVG 1991 §52
AVG 1991 §53
AVG 1991 §7 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.2152.2016

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau W R, J/H, 2. der Frau S R, W, Bgasse , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wa, Dr. P, We, Lgasse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 04.07.2016, Zahl: 153-9/J 245-247 B/13-2016,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 21.07.2016 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) der Spruch des erstinstanzlichen Baubescheides dahingehend abgeändert wird, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke nunmehr wie folgt lauten:

„x, x und x, KG J/H“,

b) die Baubewilligung auch unter Zugrundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten Planunterlagen erteilt wird:

- „Südansicht mit Geländeprofil 1 lt. Lageplan an Nachbargrundgrenze“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH,

- „Westansicht mit Geländeprofil 2 lt. Lageplan an Nachbargrundgrenze“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH und

- „Dachgeschoß“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH; und

 

c) die Baubeschreibung wie folgt ergänzt wird: Die Wärmedämmung des Gebäudes 1 wird von 20 cm auf 18 cm reduziert und durch höherwertiges Dämmmaterial ersetzt, sodass zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x der Grenzabstand eingehalten wird und werden die Dachgaupen und Balkone auf der Südseite nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen der K-S GmbH vom 11.10.2016 reduziert. Eine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten in diesem Gebäude soll sich dadurch nicht ergeben.

 

II. Die K-S GmbH hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der nachgereichten 3 x 3 = 9 Pläne und 9 Vidierungsvermerke á € 5,00 den Betrag von € 45,00 zu entrichten; – dies bei sonstiger Zwangsfolge.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann in der Haide als der zuständigen Baubehörde zweiter Instanz mit Eingabe vom 04.08.2016 vorgelegten Beschwerden sowie der angeschlossenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich in Bezug auf den Verfahrensablauf im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die bauwerbende K-S GmbH, situiert in L, Lstraße , bei der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide um Baubewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdeckten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x sowie x und x, EZ x, KG J/H, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Über dieses Ansuchen hat die Baubehörde erster Instanz mit Kundmachung und Ladung vom 03.09.2015 die Bauverhandlung für 22.09.2015 anberaumt, zu welcher insbesondere auch Frau W R und Frau S R als jeweilige Hälfteeigentümerinnen des Grundstückes x, KG J/H, persönlich geladen wurden, wobei Frau W R auch Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG J/H, ist.

 

Dem behördlichen Verfahren zu Grunde gelegt wurde auch der Informationsplan betreffend die Vermessung der Grundstücke der D & W ZT GmbH vom 11.07.2014 mit dem Vermessungsdatum 05.05.2014 und der GZ: D13 1729/2013.

 

Eigentümer der vom Bauvorhaben erfassten Grundstücke sind je zur Hälfte Frau J V und Herr W V und liegt eine Zustimmungserklärung zum diesbezüglich beantragten Bauvorhaben vom 09.09.2015 vor.

 

Mit Eingabe vom 17.09.2015 erhob Frau W R Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben als Alleineigentümerin der Liegenschaft Grundstück x, EZ x, KG J/H.

 

Ausgeführt wurde unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz im Wesentlichen, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und zu diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasimmissionen, wobei auch auf das Schreiben der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 12.05.2015 an die Nachbarin (GZ: 031-2/Ä 4.00 Einw.-2015) verwiesen werde, wonach die Festlegung des gegenständlichen Bereichs mit zwei Funktionen (Landwirtschaft und Wohnung) aufgrund des Gebietscharakters erfolge und die geplante Forcierung des Wohnbaues in dieser zentralen Lage erst nach Reduktion von rechtlich genehmigten Tierbeständen erfolge, was bis dato aber wohl keinesfalls schon erfolgt sei. Insbesondere wurde festgehalten, dass die geplante Wohnanlage nicht im Einklang mit der bestehenden, losen Verbauung mit Einfamilienhäusern und teilweise Landwirtschaften stehe und seien die zu erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich zu bezeichnen, wobei auch darauf verwiesen werde, dass sich das Haus 3 in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Nachbarin befinden solle und östlich an dieses ein Spielplatz mit einer Fläche von 220 m² angrenze, sodass auch in diesem Sinne größere Schutzabstände gemäß § 13 Abs 12 BauG eingefordert würden. Darüber hinaus wurde von Seiten Frau W R auch die Bauplatzeignung in Zweifel gezogen und festgehalten, dass insbesondere aufgrund der Hanglage zu befürchten sei, dass das vorgesehene Rückhaltebecken nicht ausreichend sei und nicht gewährleistet sei, dass dieses gegen Überschwemmungen bzw. Abfließen auf das südlich gelegene und im Miteigentum der Nachbarin gelegene Grundstück x abgesichert sei. Darüber hinaus wurde auf einen unmittelbar neben bzw. westlich des Wohnhauses der Frau W R befindlichen Brunnen verwiesen und ausgeführt, dass eine Gefährdung der Wasserqualität jedenfalls zu befürchten sei, insbesondere auch deshalb, da nördlich davon zahlreiche Parkplätze situiert würden und die Gefahr bestehe, dass etwa durch ausfließenden Treibstoff oder Motoröl die Grundfläche der Nachbarin verunreinigt werden könnte und dadurch auch das Grundwasser, weshalb zusammenfassend die Abweisung der beantragten Baubewilligung beantragt wurde bzw. in eventu die Erteilung entsprechender Auflagen, um Belästigungen für die Bewohnerschaft hintanzuhalten.

 

Vor Durchführung der Bauverhandlung wurde der Baubehörde der Antrag der Liegenschaftseigentümer auf Vereinigung der Grundstücke nach § 12 Vermessungsgesetz betreffend die Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG J/H, am 21.09.2015 übermittelt und wurde der Baubehörde am Verhandlungstag auch das medizinische Gutachten des Gemeindearztes Dr. med. univ. H W, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2015 vorgelegt, welchem die Baubeschreibungen und Einreichpläne sowie das bereits vor Antragstellung vorgelegte, umwelthygienische Gutachten des Ziviltechnikerbüros Dr. K P vom 20.03.2015 und die diesbezügliche Plausibilitätsprüfung des immissionstechnischen Amtssachverständigen Dr. Sch vom 23.06.2015, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten Dr. P vom 10.07.2015 zu Grunde gelegt wurden.

 

Im Zuge der am 22.09.2015 durchgeführten Ortsverhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreter der Frau W R und der Frau S R auf die mit Schreiben vom 16.09.2015 schriftlich erhobenen Einwendungen verwiesen und wurde ergänzend vorgebracht, dass zum Einwendungszeitpunkt ein anderer als der nunmehrige Plan vorgelegen sei und liege eine erforderliche und rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne des § 5 Stmk. BauG nicht vor, zumal sich auf dem Grundstück x unmittelbar nördlich des Wohnhauses der Frau R eine Fläche befinde, auf welcher sie sowie auch Frau H das Recht zum Abstellen von je einem Fahrzeug ersessen hätten, sodass auch die Zufahrt zu den drei Wohnbauten beeinträchtigt werde und werde weiterhin auf die Ausübung dieser Dienstbarkeit bestanden und wäre im Hinblick auf den in wesentlichen Punkten geänderten Plan, der erst am Vortag der Bauverhandlung um 10.14 Uhr per E-Mail übermittelt worden sei, auch die Verlegung der Bauverhandlung erforderlich gewesen, zumal ein anderes Bauprojekt als ursprünglich zur Beurteilung anstehe und sei auch eine entsprechende Vorbereitung für die Anrainer für diese Bauverhandlung nicht möglich gewesen.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurde baubehördlicherseits im Hinblick auf die erst kurz vor Verhandlungsbeginn vorgelegene, abgeänderte Einreichplanung eine Fristverlängerung von 21 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt und den Parteien die Möglichkeit geboten, bis zu diesem Termin bei der Baubehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und schriftlich zum abgeänderten Projekt Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Projektes wurde darin festgehalten, dass dieses „die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 46 überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen in St. Johann in der Haide x, x und x auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H, betrifft. Dieses Schreiben ging auch den rechtsfreundlichen Vertretern der Frau W R und der Frau S R zu.

 

Aus dem Mail der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 19.10.2015 an die Antragstellerin ist ersichtlich, dass von Seiten der Baubehörde Angebote für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen und eines schalltechnischen Gutachtens auf Vorschlag eines gewissen Herrn Dr. M bei der M-B GmbH in G eingeholt hat und wurden von der Antragstellerin die „Anbote“ der M-B GmbH vom 19.10.2015 betreffend die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachten der M-B GmbH, B I, Tstraße 3, Büro G: Oring, G, sowie der T B GmbH, Oring, G, vom 16.10.2015 betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens, übermittelt. Aus dem Aktenvermerk vom 02.11.2015 ist zu ersehen, dass sich der Vertreter der Antragstellerin mit den übermittelten Angeboten nicht einverstanden erklärte und zwei andere „Angebote“ vorlegte und diesbezüglich um Bestellung der Gutachter der TA B GmbH, J. S, Le, vom 27.10.2015 und des technischen Büros Dr. G, K, vom 30.10.2015, bat, wobei laut Aktenlage die beiden Gutachter von Gemeindeseite bestellt werden sollten, sobald die endgültigen Projektunterlagen von Bauwerberseite vorgelegt würden.

 

Mit Eingabe vom 26.11.2015 wurde der Baubehörde erster Instanz ein modifiziertes Ansuchen der K-S GmbH um Baubewilligung vom 25.11.2015 übermittelt, welches die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainer-abstellplätzen, Stützwänden, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x, x und x, EZ x, KG J/H, betrifft und wurden Austauschpläne und Unterlagen mit dem Ersuchen der Durchführung einer weiteren Bauverhandlung übermittelt, wobei wiederum auch eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer vom 25.11.2015 angeschlossen wurde.

 

Eine Anfrage der Baubehörde vom 25.11.2015 hinsichtlich der Beistellung eines immissionstechnischen und schalltechnischen Amtssachverständigen für das Bauverfahren wurde von Seiten des Abteilungsleiters der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 26.11.2015 zur GZ: ABT15-20.00-1/2011-6FL dahingehend beantwortet, dass von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus Kapazitätsgründen Sachverständige nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

 

Aus der Zustimmungserklärung der Gemeinde St. Johann vom 26.11.2015 geht hervor, dass die anfallenden Oberflächenwässer in zwei Rückhaltebecken mit einem Fassungsvermögen von je ca. 120 m³ einzuleiten sind und in weiterer Folge über eine reduzierte Abflussleistung DN 80 in den öffentlichen Oberflächenwasserkanal.

 

Mit Bescheiden vom 27.11.2015, Zl. 153-9/J 245-247 B/5-2015 bzw. Zl. 153-9/J 245-247 B/6-2015, wurde Herr Dr. H G zum nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) und Herr Ing. J. S zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt.

 

Von Seiten des schalltechnischen Sachverständigen wurden mit Mail vom 10.12.2015 zur Gutachtenserstellung von Antragstellerseite noch nachstehende Unterlagen gefordert:

„- Abgasvolumensstrom der Heizung je Haus

- Abgastemperatur je Haus

- Schallemission an der Kaminmündung je Haus

- Zu erwartende Stellplatzfrequenzen (Summenangabe – Haus1+2+3) getrennt für die Tagzeit, die ungünstigste Tagstunde, die Abendzeit und die Nachtzeit“

 

Mit Mail vom 15.12.2015 wurden von Bauwerberseite auch diesbezügliche Angaben nachgereicht und dem schalltechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 18.12.2015 übermittelt, ersucht wurde, diese Projektsunterlagen auch dem bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik weiterzugeben.

 

Mit Schreiben vom 16.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 28.12.2015, wurde von Seiten Frau W R ein Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden von Baubehördenseite bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen gestellt und ausgeführt, dass Gründe vorliegen würden, die deren Unbefangenheit in Zweifel stellen würden. Abgesehen davon, dass es eigenartig erscheine, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestellt worden seien, sei schon aufgrund des Umstandes, dass beide Sachverständige aus Oberösterreich seien und daher aus demselben Bundesland wie die Bauwerberin, anzunehmen, dass diese entweder in einem beruflichen oder sonstigen Naheverhältnis zur Bauwerberin stehen würden oder von dieser namhaft gemacht worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien an die Unbefangenheit sowie Objektivität von Verwaltungsorganen (inkl. Sachverständigen) hohe Anforderungen zu stellen, zumal schon jeder Anschein zu vermeiden sei, dass Organe nicht völlig frei und abhängig agieren würden. Davon könne im vorgenannten Fall in keinster Weise gesprochen werden, da auch dann, wenn Amtssachverständige nicht beigezogen werden könnten, kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, dass der amtliche Sachverständige aus einem anderen Bundesland heranzuziehen sei (noch dazu aus demselben wie die Bauwerberin bzw. da die Fachgebiete, für welche die Sachverständigen zu bestellen seien, keineswegs ungewöhnlich oder speziell seien, sodass solche aus dem Gebiet der Oststeiermark und Graz nicht greifbar seien). Weiters werde auch eingewendet, dass eine Einsichtnahme in die Sachverständigenliste ergeben habe, dass Herr Dr. G nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt worden sei und Herr Ing. J. S zum Fachgebiet Naturschutz, Umweltschutz, Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung, sodass auch die Fachkompetenz beider Gutachter in Zweifel zu ziehen sei.

 

Seitens der Baubehörde wurden an die beiden Sachverständigen mit Schreiben vom 04.01.2016 u. a. nachstehende Fragen gestellt:

 

„1. Zur behaupteten Befangenheit:

 

a) Standen Sie in der Vergangenheit oder stehen Sie aktuell in einer Geschäftsbeziehung zur Konsenswerberin, nämlich der K-S GmbH, mit Sitz in L, Lstraße, zu Herrn KommR G Z oder zu einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben?

 

b) Sind Sie jemals für einen Auftraggeber über Vermittlung der K-S GmbH, des Herrn KommR G Z oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden?

 

c) Stehen Sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn KommR G Z oder sonstigen Gesellschaftern der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben oder liegen sonst wichtige Gründe vor, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen?

2. Zur behaupteten mangelnden Fachkunde:

 

Zum Nachweis der besonderen Sachkunde in Fragen der Luftreinhaltung/Schalltechnik wird um Bekanntgabe jener Behördenverfahren ersucht, in welchen Sie als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) / Schalltechnik Gutachten erstattet haben.“

 

Weiters erging ebenfalls mit Schreiben vom 04.01.2016 an den Vertreter der Bauwerberin das Ersuchen, zu nachstehenden Fragen Stellung zu nehmen:

 

„a) Standen die genannten Sachverständigen in der Vergangenheit oder diese aktuell in einer Geschäftsbeziehung zur K-S GmbH, zu Ihnen persönlich oder zu einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben?

 

b) Sind die genannten Sachverständigen jemals für einen Auftraggeber über Ihre Vermittlung oder Vermittlung der K-S GmbH oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden?

 

c) Stehen die genannten Sachverständigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Ihnen oder sonstigen Gesellschaftern der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben oder liegen aus Ihrer Sicht sonst wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der genannten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen?“

 

Von Seiten der Bauwerberin wurde mit Eingabe vom 08.01.2016 diesbezüglich ausgeführt wie folgt:

 

„Vorausschicken möchten wir, dass diese Stellungnahme nicht nur für die K-S GmbH selbst, deren Organe und Mitarbeiter, sämtlichen dem Unternehmen nahestehenden Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter und damit für mich selbst bzw. auch für Herrn Bmstr. Ing. A K gilt.

Weder gab es in der Vergangenheit noch gibt es derzeit ein berufliches noch sonstiges Naheverhältnis der Vorab genannten juristischen und natürlichen Personen zu den Sachverständigen.

 

Antwort zu Lit. a) NEIN

 

Antwort zu Lit. b) NEIN

 

Antwort zu Lit. c) NEIN und es liegen aus unserer Sicht keine plausiblen Gründe vor, welche die Unbefangenheit der genannten Sachverständigen in Zweifel ziehen.“

 

Herr Dr. H G, als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe), beantwortete die Fragen der Baubehörde wie folgt:

 

 

Zu 1a) Geschäftsbeziehung zur Konsenswerberin

 

Ich stand weder in der Vergangenheit noch aktuell in einer Geschäftsbeziehung zur K-S GmbH, mit Sitz in L, Lstraße noch zu Herrn KommR G Z oder zu einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben.

 

Zu 1b) frühere Tätigkeiten für die Konsenswerberin

 

Ich bin bis dato weder für einen Auftraggeber über Vermittlung der K-S GmbH, noch durch Herrn KommR G Z oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben, tätig gewesen.

 

 

 

Zu 1c) Verwandtschaftsverhältnis

 

Ich stehe in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn KommR G Z oder sonstigen Gesellschaften der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben.

Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die geeignet wären meine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Zu 2. Zur behaupteten mangelnden Fachkunde

 

Zwecks Vermeidung textlicher Überfrachtung übersende ich Ihnen einen Auszug über jene Behördenverfahren, in denen ich als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) (d.h. als NASV für den Fachbereich Luftreinhaltung) beigezogen wurde.

 

Lfd.Nr.

Jahr

Behörde

Behördenverfahren

Bemerkung

1.

2015

1)

Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Antrag auf Genehmigung von Änderungen in der Kompostierungs-anlage in Wels, gem. § 37 Abs 1 AWG 2002 (ave. 30)

 

2.

2015

1)

Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Anzeige über Adaptierung eines bestehenden Hallenteils in eine LKW Garage gem. § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002; Gewerbeabfall-sortieranlage (GASA); Wels (ave. 16)

 

3.

2015

1)

Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH vormals: AVE Österreich GmbH; Gewerbeabfallsortieranlage (GASA); Wels; Umweltinspektion am 1.6.2015 gem. AWG 2002 (ave. 21a)

 

4.

2014

1)

AVE Österreich GmbH; Anzeige Lagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten gem. § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 und Änderungen gem. § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 in der Splittinganlage in der Gewerbeabfallsortieranlage (GASA), Wels (ave. 07)

 

     

 

 

 

Seitens der TA B GmbH wurde hinsichtlich der Unbefangenheit des schalltechnischen Sachverständigen, Herrn Ing. J.S, Nachstehendes festgehalten:

 

„Zu Pkt. 1. „Zur behaupteten Befangenheit“

Weder beruflich noch persönlich gab es bisher zwischen uns resp. Hrn. Ing. J. S Kontakt mit der K-S GmbH bzw. Herrn KommR Z (es besteht auch kein Verwandtschaftsverhältnis).

 

Zu Pkt. 2 „Zur behaupteten mangelnden Fachkunde“

Herr Ing. J. S ist beim Sachverständigenverband OÖ – Salzburg für das Fachgebiet „06.40 Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung“ als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen. Zudem führt er in dieser Funktion auch für unser Büro regelmäßig schalltechnische Untersuchungen für Bau-, Gewerbe- und UVP-Verfahren durch; seine Qualifikation in diesem Fachgebiet steht außer Zweifel.

 

An einem Genehmigungsverfahren als nicht amtlicher Sachverständiger war Herr Ing. J. S noch nicht beteiligt.“

 

Letztere Schreiben wurden der Frau W R, zu Handen ihres Vertreters, auch zur Kenntnis gebracht und ist ersichtlich, dass mit Eingabe vom 19.01.2016 das schalltechnische Gutachten des Ing. J. S, erstellt am Briefpapier der TA B GmbH, gefertigt vom Geschäftsführer dieser Gesellschaft und vom nichtamtlichen Sachverständigen, zur GZ: 15-0392P, vorgelegt wurde und wurde mit Eingabe vom 22.01.2016 auch die Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. H G, technisches Büro für technischen Umweltschutz, vom 17.01.2016, Projektnr.: G15-024L, der Baubehörde übermittelt.

 

Auf Grundlage dieser Gutachten erstellte der medizinische Sachverständige, Herr Dr. med.univ. H W als Gemeindearzt über behördliches Ersuchen zwei mit Eingabe vom 02.02.2016 übermittelte Gutachten, einerseits in Bezug auf „die Auswirkungen durch luftfremde Stoffe“ und andererseits in Bezug auf „Auswirkungen auf die schalltechnische Situation“. Sämtliche Gutachten wurden auch der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.02.2016 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und wurde die mit Schreiben vom selben Tag für 01.09.2015 anberaumte Fortsetzung der Bauverhandlung kundgemacht und zu dieser geladen, wobei als Antragsgegenstand die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H, angeführt wurde. Von Seiten Frau W R wurde am 26.11.2016 auch Akteneinsicht genommen und wurden dieser auch die im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten übermittelt. An der Verhandlung am 02.03.2016 nahmen Frau W R und Frau S R sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teil und verwies dieser auf die Stellungahmen im Rahmen der letzten vertagten Bauverhandlung und hielt auch die damals schriftlich erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht. Weiters hielt er fest, dass der Baubeschreibung zum modifizierten Einreichprojekt zu entnehmen sei, dass die Ausführung eines dreigeschossigen Objektes zur Bewilligung beworben sei, woraus folge, dass ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten sei, der jedoch nicht erfüllt sei.

 

Mit Eingabe vom 18.03.2016 wurde das antragsgegenständliche Projekt von Bauwerberseite wiederum geändert, wobei hinsichtlich des Wohnhauses 3 eine Lageänderung vorgesehen wurde und die Anzahl der überdachten PKW-Abstellplätze von 49 auf 45 reduziert wurde, sowie die Situierung der PKW-Abstellplätze westlich des Wohnhauses 3 geändert wurde. Nach Einholung eines bautechnischen Ergänzungsgutachtens wurde behördlicherseits auch eine ergänzende Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung sowie der Schalltechnik durch die nichtamtlichen Sachverständigen eingefordert und wurde mit Eingabe vom 26.04.2016 seitens der Bauwerber auch bekanntgegeben, dass die Warmwasseraufbereitung bei den Häusern 1, 2 und 3 mit einer Solaranlage erfolgen soll. In der Folge hat der Bürgermeister erster Instanz nach ergänzender bautechnischer Begutachtung mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/10-2016, im Spruch 1 auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1925, LGBl. Nr. 59 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2015, iVm dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann in der Haide der K-S GmbH aufgrund des Ansuchens vom 01.09.2015 sowie der Projektmodifikationen vom 25.11.2015, 14.03.2016 und 26.04.2016 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 45 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H mit der Maßgabe erteilt, dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und über die von den Nachbarn H K und S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, W R und S R, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Wa - P, sowie C H erhobenen Einwendungen wie folgt entschieden:

 

„a) Die Einwendungen einer zumutbaren Belästigung durch Lärm ausgesetzt zu sein, wird als unbegründet abgewiesen.

 

b) Die Einwendung, unzumutbaren Abgasimmissionen ausgesetzt zu sein, wird als unbegründet abgewiesen.

 

c) Die Einwendung, dass der Baukörper 3 zum Grundstück Nr. x, KG J/H, nicht den erforderlichen gesetzlichen Mindestabstand ausweist, wird als unbegründet abgewiesen.

 

d) Die Einwendung des Bestehens eines Kaufanwartschaftsrechts am Grundstück Nr. x, KG J/H, wird als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“

 

Weiters wurden 24 Auflagen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben Frau W R und Frau S R mit Schriftsatz vom 24.05.2016 das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide und beantragten, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage samt PKW-Abstellplätzen, Müllcontainerabstellplätzen, etc. auf den Grundstücken x, x, x, x, x und x, KG J/H, abgewiesen werde und in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.

 

Berufungsbegründend wurde Nachstehendes festgehalten:

 

„Der vorgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Einzelnen ausgeführt und einwendet wie folgt:

 

a) Von den Berufungswerberinnen wurden im verfahren öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben, und zwar gemäß Ziffer 1 dieser Bestimmung (hinsichtlich Immissionsschutz) und Ziffer 2 (Abstandsvorschriften laut § 13 leg. cit.).

 

Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen der Nachbarinnen, dass der Baukörper 3 zum Grundstück Nr. x KG J/H nicht den geforderten gesetzlichen Mindest- bzw. Grenzabstand aufweist, als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass das gegenständliche Objekt als 2-geschossig zu betrachten ist – da das Dachgeschoss eine Dachneigung von nicht mehr als 70° und einen Kniestock von 1,25 m aufweist und daher der gemäß § 13 Abs. 2 BauG vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werde.

 

b) § 13 Abs. 2 BauG bestimmt, dass jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).

 

Nach Abs. 4 leg. cit. sind als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen, die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind, nicht jedoch (Abs. 5) Dachgeschosse bzw. ausbaufähige Dachböden an der Traufenseite, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestocks 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70° beträgt bzw. unter denselben Voraussetzungen das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden an der Giebelseite.

 

c) Vorauszuschicken ist, dass in der ursprünglichen Baubeschreibung (ohne Datum) unter Punkt 3. (Angaben zur baulichen Anlage) die Geschoßanzahl mit 3 angegeben ist, sodass demnach ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten wäre.

Festzuhalten ist weiters, dass aus den Projekt- bzw. Einreichunterlagen zum gegenständlichen Wohnpark eindeutig hervorgeht, dass die Gebäude und auch das Wohnhaus 3 tatsächlich bzw. in Wahrheit dreigeschossig ausgeführt werden sollen, dies schon aufgrund der Bauweise der Gebäude.

 

Eine Dachneigung von 70° liegt insoferne nicht vor, als zwar beim obersten bzw. Dachgeschoß bei den jeweils äußeren Wohnungen eine Schräge mit einem Kniestock vorgesehen ist, das oberste Geschoß jedoch sehr wohl auf der Traufen- als auch auf der Giebelseite eine geschlossene Gebäudefront darstellt und das Dach gerade nicht (um 70°) geneigt ist (sondern eben nur in den betreffenden Räumen selbst eine derartige schräge Seitenwand mit einem derartigen Winkel).

 

Der vorliegende Grenzabstand von 4 m (laut Einreichunterlagen) ist daher nicht ausreichend, da eben in Wahrheit ein dreigeschossiges Gebäude vorliegt (wovon ja die Bauwerberin ganz offensichtlich aufgrund der Baubeschreibung ausgegangen war bzw. ausgeht) und liegt daher eine Verletzung der Abstandsvorschriften vor und wurde den entsprechenden Einwendungen der Nachbarinnen daher zu Unrecht keine Folge gegeben.

 

d) Dem Berufungsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird mit diesem Rechtsmittel gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde zwei Gutachter betreffend die erhobenen Einwendungen hinsichtlich Geruchs- und Emissionsbelastungen beigezogen hat, obwohl hier zumindest der begründete Verdacht einer Befangenheit vorliegt. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die beiden Sachverständigen mit nicht gesondert anfechtbaren Bescheiden bestellt wurden und der Ablehnungsantrag der Berufungswerberinnen vom Bürgermeister abgewiesen wurde, sodass sohin zu diesem Punkte erst nunmehr gegen den das Verfahren erledigenden Baubescheid entsprechende Einwendungen im Sinne einer Berufung erhoben werden können.

 

§ 7 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 53 AVG regelt, dass Verwaltungsorgane – zu denen auch von der Behörde beigezogene Sachverständigen gehören – sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Zweifel zu ziehen, wobei diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzustellen ist.

 

Auf Grund des von den Berufungswerbern erhobenen Ablehnungsantrages hat die erstinstanzliche Behörde zwar schriftliche Stellungnahmen der beigezogenen (nicht amtlichen) Sachverständigen eingeholt, aus welchen sich zusammenfassend ergibt, dass diese bislang von der Bauwerberin nicht beauftragt wurden bzw. keine Geschäftsbeziehungen bestanden haben.

 

Zu verweisen ist aber darauf, dass das gegenständliche Wohnbauprojekt in der Oststeiermark errichtet werden soll, die Bauwerberin ihren Sitz jedoch in Linz und sohin in Oberösterreich hat. Es ist nicht nur eigenartig, sondern auch in keinster Weise nachvollziehbar und nahezu denkunmöglich dass der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide von sich aus Sachverständige aus einem anderen Bundesland (und gut 250 km oder mehr vom Projektsort entfernt) beizieht, wo doch in der Steiermark oder auch im angrenzenden Burgenland entsprechend befugte und erfahrene Sachverständige zur Verfügung stehen (wenn, wie in diesem Fall, die Beigebung von Amtssachverständiger von der zuständigen Fachabteilung abgelehnt wurde).

 

Es erscheint daher mehr als naheliegend, dass die beiden Sachverständigen (Dr. G und Ing. J. S) nicht rein zufällig ausgewählt wurden, sondern über entsprechenden Empfehlung oder durch Hinweisen seitens der Bauwerberin oder ihr nahestehender Personen.

 

Es wurde auch im Zuge der Behandlung des Ablehnungsantrages bzw. der dadurch erfolgten Einholung von Stellungnahmen durch die Sachverständigen nicht abgeklärt, warum die erstinstanzliche Behörde gerade zwei nicht amtliche Sachverständige aus dem selben Bundesland wie die Bauwerberin beigezogen hat und kommt auch noch dazu, dass Herr Ing. J. S nicht als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist (unter www.sachverstaendigenliste.at ).

 

Da schon der Anschein einer Befangenheit dafür ausreichend, dass ein Sachverständigen vom (weiteren) Verfahren ausgeschlossen ist, liegt hier jedenfalls eine Befangenheit vor, auch wenn seitens der Berufungswerberinnen die fachliche Eignung durchaus nicht in Zweifel gezogen wird.“

 

Aufgrund der behördlichen Mitteilung vom 27.05.2016, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Grundstück Nr. x, KG J/H, im grundbücherlichen Eigentum der Berufungswerberinnen stehe, äußerten sich diese mit Schriftsatz vom 04.06.2016 dahingehend, dass sich die Berufung auf die bereits im erstinstanzlichen Bauverfahren erhobenen Einwendungen betreffend den Grenzabstand zwischen dem Grundstück x (im Hälfteeigentum der Berufungswerberinnen) und dem Grundstück x mit dem Haus 1 beziehe, weshalb einwendet werde, dass der erforderliche Grenzabstand in diesem Grenzbereich nicht eingehalten werde, da tatsächlich ein dreigeschossiges Gebäude errichtet werde.

 

Betreffend die Abstandsfrage wurde seitens der Berufungsbehörde ein bautechnisches Gutachten des Baumeisters J P, erstellt am 03.06.2016, eingeholt, welches den Berufungswerbern mit Schreiben vom 06.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Aufgrund des Beschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 01.07.2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide den Berufungsbescheid vom 04.07.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/13-2016, mit welchem er die Berufung der Berufungswerberinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abwies. Hinsichtlich der Abstandsfrage stützt die Berufungsbehörde ihren Bescheid auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, der ausführte, dass betreffend das Grundstück x festgestellt werde, dass an der engsten Stelle zwischen der Nordwestecke des Baukörpers 1 und der Südostecke des Grundstückes x ein Abstand von 28,5 m aufgrund des Lageplans gegeben sei. Der Baukörper 1 habe eine Teilunterkellerung, die nordseitig angeordnet sei (siehe Schnitt A-A). Wie aus der Westansicht (siehe Westansicht) ersichtlich, werde das Kellergeschoss weitgehendst unter dem bestehenden Niveau errichtet und rage im Mittel nur 0,5 m über das bestehende Niveau. Das Kellergeschoß sei somit nicht abstandsrelevant (siehe Stmk. BauG 1995, § 13 Abs 4).Der Baukörper 1 habe ein Erdgeschoss und ein 1. Obergeschoss. Beide Geschosse seien abstandsrelevant. Weiters habe der Baukörper ein Dachgeschoss, welches nicht abstandsrelevant sei. Giebelseitig erfolge die Ausführung des Dachgeschosses mit einer Kniestockhöhe von 1,25 m (laut Angabe Plan); Rohdeckenoberkante bis Verschneidung Unterkante Tragsparren mit äußerer Außenwandebene. Weiters sei ab der Kniestockhöhe eine Dachneigung von 70° vorgesehen. Betreffend Kniestockhöhe und Dachneigung siehe Angaben im Schnitt A-A; weiters betreffend Dachneigung siehe § 13 Abs 5 Stmk. BauG 1995. Die auf der Dachfläche angebrachten Aufbauten seien als Dachgaupen zu betrachten und somit nicht abstandsrelevant. Für die Traufenseite gelte betreffend Kniestock und Dachschräge das gleiche wie für die Giebelseite. Betreffend die Loggia bzw. Aufklappung der südseitigen Dachfläche werde festgestellt, dass diese um 1,10 m gegenüber der südwestseitigen Gebäudeecke bzw. der westseitigen Gebäudefront Obergeschoss rückversetzt sei und somit einen Abstand zum Grundstück Nr. x der KG J/H von 5 m habe (siehe Südansicht …).

 

Der Baukörper 1 habe somit zwei abstandsrelevante Geschosse. Daraus ergebe sich ein Grenzabstand zur Nachbargrundgrenze von 2 + 2 = 4 m (siehe Stmk. BauG 1995, § 13 Abs 2). Es entspreche somit der in dem Lageplan des Einreichplanes Plannr.: E1H1 Korr. 2016-03-10, angegebene Grenzabstand von 4 m den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zur monierten Befangenheit wurde seitens der Berufungsbehörde u. a. Folgendes festgehalten:

 

„Sachverhalt

Da die Zurverfügungstellung eines Amtssachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie Schalltechnik seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 abgelehnt wurde, war die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen durch die Baubehörde 1. Instanz im Sinne des § 52 Abs 2 AVG gerechtfertigt (vgl VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242).

Folglich wurden die nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik mit verfahrensrechtlichen Bescheiden der Baubehörde 1. Instanz bestellt. Diese Bescheide entfalten ihre rechtsgestaltende Wirkung lediglich gegenüber den bestellten Sachverständigen und sind diese von den Parteien des Verfahrens, entgegen der Ansicht der Berufungswerberinnen, nicht selbständig anfechtbar. (vgl VwGH 07.09.1993, 93/06/0188).

 

Auf Grund des Antrages der Berufungswerberin W R vom 16.12.2015 auf Ablehnung der nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik wegen Befangenheit und mangelnder Fachkunde hat die Baubehörde 1. Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens lässt sich dahingehend zusammenfassen:

 

 Die genannten Sachverständigen standen weder in der Vergangenheit noch zum Zeitpunkt deren Bestellung in einer Geschäftsbeziehung zur Bauwerberin, der K-S GmbH, oder zu einem Gesellschafter der Bauwerberin oder zu einem Unternehme, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss hat.

 

 Die genannten Sachverständigen sind nie für einen Auftraggeber über Vermittlung der Bauwerberin oder eines Gesellschafters der Bauwerberin oder eines Unternehmens, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden.

 

 Die genannten Sachverständigen stehen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Bauwerberin oder zu einem Gesellschafter der Bauwerberin oder eines Unternehmens, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss ausübt.

 

 Ferner haben die genannten Sachverständigen durch Referenzen den Nachweis der entsprechenden Fachkunde erbracht.“

 

Dem Vorbringen, dass der Sachverständige Ing. J. S nicht als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen sei, sei insofern entgegenzutreten, dass die Sachkenntnis nicht durch die Eintragung in die Sachverständigenliste des Gerichtes entstehe, sondern der genannte Sachverständige durch Vorlage von Referenzen seine langjährige Erfahrung bei Erstattung von Gutachten auf dem Gebiet der Schalltechnik nachgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass es nicht genüge, einen sogenannten Verfahrensmangel durch die Beiziehung angeblich befangener Sachverständiger zu behaupten, ohne gleichzeitig substantiiert darzulegen, wie sich die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels durch die Beiziehung der angeblich befangenen Sachverständigen auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Es wäre daher Sache der Berufungswerber gewesen, schlüssig darzutun, dass die Behörde der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der bloße Umstand, dass die beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht aus der Steiermark, sondern aus demselben Bundesland wie die Bauwerberin stammen, mag für sich allein nicht dazu führen, dass diese nicht in der Lage seien, völlig unparteiisch und unbefangen vorzugehen. Weitere Befangenheitsgründe seien von den Berufungswerberinnen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht worden, sodass die Berufungsbehörde keine Veranlassung sehe, an der Unbefangenheit der beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen hätten die Berufungswerberinnen im Zuge der Berufungen nicht die inhaltliche Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens sowie des immissionstechnischen Gutachtens, sondern des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen in Zweifel gezogen, sodass ausschließlich die Frage des Grenzabstandes den Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde. Im Lichte der obigen Ausführungen stehe zweifelsfrei fest, dass

a) entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberinnen das verfahrensgegenständliche Wohnhaus auf Grundstück Nr. x, KG J/H, den gesetzlichen Grenzabstand zum Grundstück x, KG J/H, im Hälfteeigentum der Berufungswerberinnen stehend einhalte und

b) hinsichtlich der beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik kein Befangenheitsgrund vorliege.

 

Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid wurde von Seiten Frau W R und Frau S R mit Schriftsatz vom 21.07.2016 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften nachstehendes Vorbringen erstattet wurde:

 

 

„a)

Als subjekt- öffentliches Nachbarrecht wurde von den Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 26 Abs. 1 Zif 2 des Stmk. BauG die Verletzung von Abstandsvorschriften eingewendet unter Hinweis auf § 13 leg. cit., wonach der gegenständliche Baukörper 1 einen Grenzabstand von 5 Meter (statt 4 Meter) einzuhalten hat, zumal das Gebäude tatsächlich drei- und nicht zweigeschossig ist

 

Die Berufungsbehörde verneint die Verletzung von Abstandsvorschriften und verweist auf die Stellungnahme des im Verfahren beigezogenen nicht amtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 03.06.2016, wonach das Dachgeschoß nicht abstandsrelevant sei. Begründet wird dies unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 BauG, wonach Dachgeschosse nicht als Geschosse im Sinne des § 4 Zif. 33 let.cit. anzusehen sind, wenn die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 Meter nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

 

b)

Wie bereits in der Berufung ausgeführt, wurde in der ursprünglichen Baubeschreibung die Geschossanzahl beim relevanten Baukörper mit drei angegeben und ist auch die geplante bauliche Ausführung der Gebäude dergestalt vorgesehen, dass in Wahrheit dreigeschossige Gebäude errichtet werden sollen. Aus den Einreichunterlagen bzw. dem Einreichplan geht eindeutig hervor, dass von außen betrachtet eine Dachneigung von 70 Grad nicht besteht, sondern nur in den Räumlichkeiten im jeweils obersten Geschoss und in den Räumen selbst eine entsprechende Schräge bzw. Neigung gegeben ist.

 

Die vorgesehene Ausführung des Gebäudes (Baukörper 1 sowie auch der restlichen beim Gebäude) würde daher eine Umgehung der Abstandsvorschriften bedeuten, da auf der Giebelseite gerade die Außenwand senkrecht bzw. im 90 Grad Winkel ausgeführt werden soll. Die Berufungsbehörde (sowie auch die erstinstanzliche Behörde) hat ja zu Unrecht dem Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht Rechnung getragen und dennoch die Baubewilligung erteilt.

 

Selbst wenn man ausschließlich von den Gaupen bzw. dem Gaupenband ausgeht, hat die Behörde bei Ihrer Beurteilung die Gaupen bzw. das Gaupenband nicht entsprechend berücksichtigt, zumal auf das Verhältnis zum Ausmaß der gesamten Gebäudefront unterhalb des Dachbereiches Bedacht zu nehmen ist. Im gegenständlichen Fall tritt dieses Gaupenband als Gebäudefront in Erscheinung und ist daher schon deshalb im Sinne der Rechtsprechung als Geschoß zu qualifizieren. Mit der vorliegenden „Konstellation“ wurde dies umgangen werden können.

 

c)

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Bestellung der beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik gerügt (wobei von der erstinstanzlichen Behörde die geltend gemachte Befangenheit abgelehnt wurde und die diesbezügliche Entscheidung nicht gesondert anfechtbar ist, sondern erst nunmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Befangenheit als Berufungs- und Beschwerdegrund eingewendet werden kann.

 

§ 53 Abs. 1 erste Satz AVG normiert, dass andere (als Amts-) Sachverständige von der Partei abgelehnt werden können, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen (nach § 7 Abs. 1 Zif. 3 leg. cit. haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, jede volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen).

 

Die belangte Behörde hat die Befangenheitsanzeige der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit der Begründung bzw. unter Hinweis auf ein im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Ermittlungsverfahren abgelehnt, wobei mit Schreiben jeweils vom 04.01.2016 die Bauwerberin und die beiden nicht amtlichen Sachverständigen schriftlich kontaktiert und um die Beantwortung entsprechender Fragen zu behaupteten Befangenheit ersucht wurden (insbesondere ob jemals zuvor Geschäftsbeziehungen zu Baubehörden oder dem Geschäftsführer bestanden haben), was jeweils verneint wurde.

 

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann dann angenommen und mit Erfolg eingewendet werden, wenn besondere Umstände vorkommen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgt werden kann (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2010/11/120).

 

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde bei der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um die Beistellung eines Amtssachverständigen angefragt, was von dieser jedoch unter Hinweis auf die Überlastung bzw. fehlende „Abstellmöglichkeit“ abgelehnt wurde, sodass der Behörde zuzugestehen ist, dass sie deshalb auf ein nicht amtliche Sachverständige zurückgreifen musste. Nicht nur an die Qualifikation, sondern auch an die vollständige Unbefangenheit von Verwaltungsorganen sind strenge Anforderungen zu stellen und ist im gegenständlichen Fall mehr als nur auffällig, dass die erstinstanzliche Behörde zwei nicht amtliche Sachverständige aus dem selben Bundesland wie die Berufungswerberin beigezogen hat. Auch wenn dies per se noch nicht unzulässig ist, wurde bis dato trotz einer entsprechenden Befangenheitsanzeige noch nicht aufgeklärt, weshalb gerade diese beiden nicht amtlichen Sachverständigen beigezogen wurden, zumal es durchaus auf der Hand liegt, zumindest jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass diese beiden Sachverständigen von der Bauwerberin empfohlen oder zumindest genannt wurden.

 

Ein umfassendes Ermittlungsverfahren, mit welchem der Anschein bzw. der Verdacht einer Befangenheit ausgeräumt wurde, wurde gerade nicht durchgeführt, zumal eben offen geblieben ist, aufgrund welcher Überlegungen die Beiziehung dieser beiden nicht amtlichen Sachverständigen erfolgte und hat die belangte Behörde daher auch diesen Berufungsgrund zu Unrecht abgewiesen.

 

Im Übrigen wird auf § 28 des Stmk. BauG verwiesen, welcher nicht nur für die Beiziehung von Bausachverständigen anzuwenden ist.

Selbst wenn im Verfahren kein geeigneter amtlicher Sachverständiger beigezogen wurde, so werden seitens der Behörde ihre Bemühungen nicht ausreichend dargelegt, wie lange tatsächlich kein Sachverständiger des Landes Steiermark zur Verfügung gestanden ist bzw. dieser Zustand anhalten wird.

Dass ein (Amts-)Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in der Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht grundsätzlich als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt. Die Behörde hat jedoch allerdings überhaupt nicht dargelegt, dass die beiden nicht amtlichen Sachverständigen Dr. H G (Emissions- und Immissionstechnik) und Ing. J. S (Schalltechnik) auch über die besondere Sach-/Fachkunde verfügen. Insofern liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor, der das Landesverwaltungsgericht an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Befangenheit und Sach-/Fachkunde der nicht amtlichen Sachverständigen hindert.“

 

Von Beschwerdeführerseite wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels den Antrag der Bauwerberin auf Erteilung der Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach reiflicher Verfahrensergänzung an die zweitinstanzliche Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

Im Verfahrensgegenstand wurde mit hg. Schreiben vom 10.08.2016 der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ersucht, Befund und Gutachten aus bautechnisch fachlicher Sicht zur in Beschwerde gezogenen Abstandsfrage zu erstellen.

 

Weiters erging das gerichtliche Ersuchen an den schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B und den immissionstechnischen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. Po, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ebenfalls mit hg. Schreiben vom 10.08.2016, im Beschwerdeverfahren das jeweilige Gutachten der von Behördenseite beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen, insbesondere auf fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, zu überprüfen.

 

Von Seiten der Baubehörde wurde mit E-Mail vom 09.08.2016 auch bekanntgegeben, dass der maßgebende Flächenwidmungsplan, in welchem der Bauplatz als im Dorfgebiet gelegen ausgewiesen ist, am 22.07.2015 in Rechtskraft erwuchs.

 

Mit hg. Schreiben wurden die Verfahrensparteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das vorläufige bautechnische Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn DI H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, u. a. erbracht hat, dass zur westlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. x der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung von 4 m, ohne Berücksichtigung des Außenputzes, um zumindest rund 1 cm unterschritten wird und auch aus rechtlicher Sicht davon auszugehen ist, dass die südliche Gebäudefront des Hauses 1 der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x zugewandt ist und in diesem Bereich daher im Hinblick auf die Dreigeschoßigkeit ein Mindestgrenzabstand von 5 m überdies einzuhalten wäre. Der Bauwerberin wurde in diesem Zusammenhang auch ermöglicht, den das Verfahren einleitenden Antrag zu adaptieren, um die Einhaltung des in Rede stehenden Abstandes zu gewährleisten.

 

Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehörs ein Gutachten des Herrn BM F S vom 06.10.2016 vorgelegt, welchem Folgendes zu entnehmen war:

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde St. Johann idH erteilte am 22.9.2016 dem SV den Auftrag zu erörtern,

ob beim „Haus 1“ der westliche Mindestgrenzabstand mit 4,00 m zum angrenzenden

Grundstück Nr. x im Sinne baurechtlicher Vorgaben gerechtfertigt ist.

 

GZ: 806/2016

EZ: x

Gst. Nr.: x (G), vormals Gst.Nr. x, zwischenzeitlich wie am 11.2.2016 bestätigt, vereinigt;

Gst.Gr.: 3602 m2

Kat.Gem.: J/H

 

Liegenschaftseigentümer: ½ Frau J V

½ Herr W V

Beide Dplatz, H im Traunkreis

 

Standort des Bauvorhabens: J/H

Auftraggeber: 8294 St. Johann in der Haide

Bewertungsstichtag: (Bau-)Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde

St. Johann idH vom 9. Mai 2016, GZ: 153-9/J 245-247

B/10-2016, Bescheid vom GR der Gemeinde St. Johann

idH vom 4. Juli 2016 und Auftrag der Gemeinde St.Johann

in der Haide vom 22.9.2016 bezüglich einer gutachter-

lichen Stellungnahme zum giebelseitigen Grenzabstand

hin zum Gst.Nr. x.

 

 

Das Gutachten besteht aus:

 7 Seiten

 Grundbuchauszug vom 6.10.2016, 2 Seiten A4

 Auszug aus der Katastralmappe M= 1:1000 vom 6.10.2016, 1 Seite A4

 Detail Schnittführung durch die giebelseitige Mansarde auf Höhe des Gst.Nr. x, 1 Seite A4

 Detail Schnittführung bei gleichen Rahmenbedingen durch ein Mansardendach, jedoch mit Vordach, 1 Seite A4

 Ansicht-Westen vom SV analog dem Einreichplan ausgearbeitet, 1 Seite A4

 Lageplandarstellung mit den beiden eingereichten Maßkotierungen von 4,00 m und 5,65 m, 1 Seite A4

 Schnitt A-A lt. Einreichplandarstellung, 1 Seite A4

 Dachgeschoßgrundriss lt. Einreichplandarstellung, 1 Seite A4

und wurde mit 4 Ausfertigungen erstellt.

BEFUND

 

 

Die K-S GmbH hat mit der Eingabe vom 01.09.2015 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer aus 3 Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdachten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, sowie x und x, jeweils in der EZ x der KG J/H, angesucht.

Diesbezüglich erfolgte am 22.09.2015 die Bauverhandlung.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2015 teilte die Gemeinde St. Johann idH den Parteien mit, dass aufgrund einer abgeänderten Einreichplanung, den Parteien eine Fristverlängerung von 21 Tagen ab Zustellung eingeräumt wird.

 

Am 26. November 2015 hat die K-S GmbH ein modifiziertes Ansuchen um Baubewilligung unter Bezugnahme auf ihr erstes Ansuchen um Baubewilligung vom 01.09.2015 beantragt.

Eingabegegenständlich wurde die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnhausanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, und x beantragt.

Diesbezüglich erfolgte die Fortsetzung der Bauverhandlung am 02.03.2016.

 

Mit (Bau-)Bescheid vom 9. Mai 2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann idH die Bewilligung erteilt.

 

Diesbezüglich wurde eine Berufung vom 24.05.2016, eingelangt am 25.05.2016 eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wurde die Berufung vom Gemeinderat als unbegründet abgewiesen.

 

Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 21.07.2016 die Beschwerde bezüglich dem Bescheid vom 04.07.2016 eingebracht.

 

 

§ 13 BauG, Abstände: Grundlage nach baurechtlichen Gesichtspunkten;

 

Zu § 13 Abs 2 BauG: Grenzabstand

Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

 

Zu § 13 Abs 4 BauG: Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

 

Zu § 13 Abs 5 BauG: Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

 

Zu § 13 Abs 6 BauG: Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Geländer vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

 

Zu § 13 Abs 12 BauG: Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungs-einrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

 

In die Beurteilung der Abstandsbestimmungen wurden nachstehende Unterlagen eingebunden:

 

- Einreichplan vom Haus 1 mit den Planinhalten Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitt A-A, PLNR: E1H1, KORR. 2016-03-10

- Energieausweis vom Haus1, Bauteilaufbauten, vom 25.04.2016

- Baubeschreibung vom Haus 1 ohne Datum, 6 Seiten A4

- (Bau-)Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde St. Johann idH vom 9.Mai 2016

- Berufung vom 24.05.2016, eingelangt im Gemeindeamt am 25. Mai 2016

- Bescheid vom Gemeinderat vom 4. Juli 2016, als unbegründet abgewiesen

- Beschwerde von W R und S R vom 21.07.2016

- Grundbuchsauszug vom 06.10.2016, 2 Seiten A4

- Lageplan vom Vermessungsamt 06.10.2016, 1 Seite A4

- Digitaler Lageplan, Planstand zum Einreichplan mit Baukörperdarstellung, 1 Seite A4

- Ansicht Westen vom SV gezeichnet

- Detail Schnittführung durch das DG, Mansardendach, M= 1:20, 1 Seite A4

- Detail Schnittführung durch das DG mit Vordach und Mansarde, M= 1:20, 1 Seite A4

 

GUTACHTEN

 

 

 

Aus dieser Eingabe ergab sich auch der Umstand, dass die Grundstücke x, x und x nunmehr dem Grundstück x zugewachsen sind.

 

Mit Mail vom 13.10.2016, wirksam eingelangt am 14.10.2016, übermittelte die Bauwerberin dem Verwaltungsgericht eine Projektsänderung, unter Anschluss nicht unterfertigter Planunterlagen und wurde festgehalten, dass die Dachgaupen und Balkone auf der Südseite deutlich reduziert worden seien und damit auch die Südseite als zweigeschoßig zu bewerten sei. Überdies werde eine höherwertige Wärmedämmung im Ausmaß von ursprünglich 20 cm nun mit 18 cm ausgeführt, sodass der geforderte Grenzabstand von 4 m nicht unterschritten werde.

 

Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.10.2016 die mit Schreiben vom 08.08.2016 anberaumte, öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch der Bürgermeister, Herr Ing. G M, die Sachbearbeiterin der Baubehörde, Frau S W, der Vertreter der Bauwerberin sowie die beiden behördlichen, nichtamtlichen Sachverständigen zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Im Zuge dieser Verhandlung legte der Vertreter der Bauwerberin auch von einem Befugten unterfertigte Planunterlagen in Bezug auf die Projektsänderung vor.

 

Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wurde nach der Beweisaufnahme festgehalten, dass die Beschwerdepunkte aufrecht bleiben würden und eine schiefe Optik im Bereich der Bestellung der Sachverständigen verbleibe, welche es rechtlich zu beurteilen gelte. Die berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Abstand hätten sich durch die Projektsänderungen relativiert und wurde zum Einwand der Befangenheit ergänzend vorgebracht, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die beigezogenen Sachverständigen rein auf Empfehlung der Bauwerberin bestellt worden seien und würden dadurch besondere Umstände bestehen, die durchaus dazu geeignet seien, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Bezug auf die zu beantwortende Abstandsfrage erhoben und wurde eine fachliche Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T Po, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zum immissionstechnischen Gutachten bzw. luftreinhaltetechnischen Gutachten des von Baubehördenseite bestellten Sachverständigen DI Dr. G eingeholt. Im Hinblick auf die Erkrankung des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. B, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, konnte aus fachlicher Sicht im Zuge der Gerichtsverhandlung am 18.10.2016 zum Gutachten des behördlicherseits bestellten, schalltechnischen Sachverständigen Ing. J. S nicht Stellung bezogen werden. Diesbezüglich gab der schalltechnische Amtssachverständige Ing. B die fachliche Stellungnahme nachträglich mit Schreiben vom 27.10.2016 ab und führte Nachstehendes aus:

 

„Die Emissionsansätze sind vollständig und nachvollziehbar und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt worden. Die Rechenergebnisse erscheinen, nach stichprobenweiser Überprüfung, richtig zu sein. Die getätigten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.

 

Es kann somit festgestellt werden, dass das genannte schalltechnische Gutachten als rechnerisch richtig und nachvollziehbar bezeichnet werden kann.“

 

Bereits mit Schreiben vom 19.10.2016 präzisierte der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sein Gutachten wie folgt:

 

„Auf dem Gst.Nr. x der Beschwerdeführer befindet sich kein Gebäude.

Vom Gebäude auf dem Gst.Nr. x der Beschwerdeführer zu Haus 1 beträgt der Gebäudeabstand rund 37,5 m, zum Haus 2 rund 39,0 m und zu Haus 3 rund 11,60 m.

Das Haus der Beschwerdeführer dürfte eingeschoßig, maximal zweigeschossig abstandsrelevant sein. Haus 2 und 3 sind dreigeschoßig abstandsrelevant, daher sind 8, max. 9 m Gebäudeabstand einzuhalten, was mit viel Reserve der Fall ist.“

 

Diese Beweisergebnisse wurden den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 28.10.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde jedoch nicht Stellung genommen.

 

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.10.2016, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt:

 

Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die bauwerbende K-S GmbH, situiert in L, Lstraße , bei der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide um Baubewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdeckten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x sowie x und x, EZ x, KG J/H, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Mittlerweile sind die Grundstücke x, x und x dem Grundstück x zugewachsen.

 

Mit Eingabe vom 27.09.2015 wurde von Seiten Frau W R als Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG J/H, u. a. unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz eingewendet, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und zu diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasemissionen. Es seien die zu erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich zu bezeichnen. Im Hinblick auf kurz vor der Bauverhandlung vorgenommene Projektsänderungen wurde diese nicht abgeschlossen und holte die Baubehörde auf Vorschlag eines gewissen Herr Dr. M aus Fürstenfeld, der die Gemeinde immer wieder bei Bauverfahren unterstützt, bei der M-B GmbH, B I, Tstraße, Büro Oring , G, ein Anbot für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens und bei der T B GmbH, G, Oring, ein solches für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens ein, wobei der Vertreter der Bauwerberin sich mit den übermittelten Angeboten, vor dem Hintergrund der Kosten und aufgrund des Umstandes, dass auch jeweils ein weiteres Angebot eingeholt werden sollte, nicht einverstanden erklärte. Der Vertreter der Bauwerberin erkundigte sich somit bei der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde Hofkirchen im Traunkreis nach Sachverständigen und wurde ihm die TA B GmbH, W Straße , Le, Ing. J. S, schalltechnischer Sachverständiger, genannt, der seines Zeichens im Hinblick auf den Umstand, dass er mit diesem bereits des Öfteren zusammengearbeitet hatte, Herrn Dipl.-Ing. Dr. G, S, K, als immissionstechnischen bzw. Sachverständigen aus der Sicht der Luftreinhaltung dem Vertreter der Bauwerberin, Herrn KommR G Z, MSc, vorschlug. Die von diesen beiden Gutachtern erstellten Anbote wurden der Baubehörde in der Folge mit der Bitte übermittelt, die von Bauwerberseite vorgeschlagenen Gutachter im Verfahren zu Sachverständigen zu bestellen.

 

Eine Anfrage der Baubehörde vom 25.11.2015 hinsichtlich der Beistellung eines schalltechnischen und eines immissionstechnischen Amtssachverständigen für das Bauverfahren wurde von Seiten des Abteilungsleiters der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 26.11.2015 dahingehend beantwortet, dass von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus Kapazitätsgründen Sachverständige für das erstinstanzliche Bauverfahren nicht zur Verfügung gestellt werden könnten und wurde auf die Sachverständigenliste sowie die Wirtschaftskammer hingewiesen.

 

Nachdem die Eignung der Sachverständigen unter Unterstützung durch den erwähnten Herrn Dr. M behördlicherseits geprüft wurde, wurden mit Bescheiden vom 27.11.2015 Herr Dr. H G zum nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) und Herr Ing. J. S zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Eine weitere Prüfung der Befangenheit der Sachverständigen ist vorerst baubehördlicherseits nicht erfolgt.

 

Von Seiten des bestellten schalltechnischen Sachverständigen wurden mit Mail vom 10.12.2015 zur Gutachtenserstellung von Antragstellerseite auch noch weitere Unterlagen in Bezug auf den Abgasvolumenstrom der Heizung je Haus, die Abgastemperatur je Haus, Schallemissionen an der Kaminmündung je Haus, zu erwartende Stellplatzfrequenzen (Summenangabe Haus 1 + 2 + 3), getrennt für die Tageszeit, die ungünstigste Tagstunde, die Abend- und die Nachtzeit, gefordert.

 

Die diesbezüglichen Angaben wurden von Bauwerberseite am 15.12.2015 nachgereicht und stellte Frau W R in der Folge mit Schreiben vom 16.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 28.12.2015, einen Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden von Behördenseite bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen, worauf die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die behauptete Befangenheit sowie die behauptete, mangelnde Fachkunde der Sachverständigen durchführte und zum Ergebnis gelangte, dass die Sachverständigen fachkundig seien und Befangenheit nicht vorliege. Mit Eingabe vom 19.01.2016 wurden der Baubehörde das schalltechnische Gutachten und mit Eingabe vom 22.01.2016 das immissionstechnische Gutachten übermittelt, auf deren Grundlage das medizinische Gutachten durch den Gemeindearzt Dr. W im Bauverfahren erster Instanz erstellt wurde. Anlässlich der am 02.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung wurde von Seiten der Frau W R, Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, KG J/H, Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG J/H, und Frau S R, Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG J/H, auch Einwendungen in Bezug auf die Nichteinhaltung des Grenzabstandes erhoben und wurde der nach Vornahme weiterer Projektsänderungen und Einholung von Ergänzungen der Gutachten in bautechnischer, schall- und immissionstechnischer Hinsicht der erstinstanzliche Baubescheid vom 09.05.2016 unter Vorschreibung von 24 Auflagen, unter Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen, erlassen, wogegen Frau W und S R mit Schriftsatz vom 24.05.2016 Berufung erhoben; – dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Mindest- bzw. Grenzabstand nicht eingehalten werde, das Objekt 1 sei dreigeschoßig. Überdies wurde die Befangenheit der Sachverständigen Dr. G und Ing. J. S sowie deren mangelnde Fachkunde ins Treffen zu führen. Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens zur Abstandsfrage erließ die Berufungsbehörde Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide den Berufungsbescheid vom 04.07.2016, in dem die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Es wurde weder eine Abstandsverletzung noch eine Befangenheit erkannt und ging die Behörde auch nicht von der mangelnden Fachkundigkeit des Sachverständigen aus. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederum das Nichteinhalten des Grenzabstandes im Hinblick auf die Dreigeschoßigkeit des Objektes moniert und auch der Umstand der Befangenheit der Sachverständigen wiederum geltend gemacht.

 

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 04.08.2016 die Beschwerden und Verfahrensakten vor.

 

Das gerichtliche Beweisverfahren hat nach Durchführung einer Verhandlung am 18.10.2016 ergeben, dass die behördlicherseits bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen der Bauwerberin und deren zur Vertretung nach außen berufenen Personen bzw. jenen, welche maßgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft haben, vorher persönlich nicht bekannt waren und gab es zwischen der Bauwerberin und den zur Vertretung nach außen berufenen Personen bzw. auf die Gesellschaft maßgeblichen Einfluss ausübenden Personen und den Sachverständigen zuvor auch keinerlei Geschäftsbeziehungen; – dies auch nicht in Bezug auf Unternehmen, auf welche die Bauwerberin selbst oder deren Vertretungsbefugte maßgeblichen Einfluss ausüben bzw. deren Vertretungsbefugte. Von all diesen Personen wurden auch keinerlei Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf die beiden Gutachter für andere Auftraggeber vorgenommen und liegt auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den genannten Personen nicht vor. Es sind auch keine sonstigen Gründe vorliegend, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch waren die beiden im behördlichen Verfahren zu nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Gutachtern waren der Bauwerberin, noch Personen der Bauwerberin vor dem behördlichen Auftrag bekannt und fühlten sich die „Gutachter“ im behördlichen Bauverfahren auch nicht als befangen.

 

Hinsichtlich Fachkundigkeit wird davon ausgegangen, dass Herr Ing. J. S, als gerichtlich beeideter Sachverständiger in die Sachverständigenliste eingetragen, bereits mehrere Gerichtsgutachten im Bereich der Schalltechnik erstellt hat, wobei die schalltechnischen Gutachten im Rahmen der TA B GmbH von ihm eher im Bereich der Phase der Projektierung eines Vorhabens erstellt werden und ist Herr Dipl.-Ing. Dr. G vor dem Bestellungszeitpunkt bereits in zahlreichen Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger im Bereich Luftreinhaltung, Emissionsschutz/Immissionsschutz u. a. tätig gewesen.

 

Indizien für das Vorliegen eines Sachverhaltes, der Befangenheit der beiden behördlichen, nichtamtlichen Sachverständigen nahelegen könnte bzw. deren Fachkunde in Zweifel ziehen könnte, sind fallbezogen nicht vorliegend bzw. können diese Umstände auch nicht festgestellt werden.

 

Das immissionstechnische Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. G, welches aus der Sicht der Luftreinhaltung erstellt wurde, ist aus fachlicher Sicht als plausibel, fachlich fundiert und in Einklang mit den relevanten technischen Grundlagen stehend anzusehen. Die Schlüsse sind fachlich nachvollziehbar und insbesondere auch auf die an der Grundgrenze gewählten, korrekten Immissionspunkte bezogen. Es handelt sich um ein inhaltlich vollständiges Gutachten mit nachvollziehbaren Aussagen. Der Gutachter ging im Rahmen des Gutachtens auch durchaus von der ungünstigsten Immissionssituation bei seiner Beurteilung aus. Dies deshalb, zumal auch bei den Emissionsannahmen die für die Nachbarn ungünstigste Situation zu Grunde gelegt wurde. Das Gutachten handelte auch mehrere Szenarien ab, welche die gesamte Nachbarsituation im Bereich des zu bebauenden Bauplatzes betreffen.

 

In Bezug auf das schalltechnische Gutachten des Herrn Ing. J. S ist aus schalltechnisch fachlicher Sicht festzustellen, dass die gewählten Emissionsansätze vollständig und nachvollziehbar sind und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt wurden. Eine stichprobenweise Überprüfung der Rechenergebnisse hat deren Richtigkeit ergeben und sind die getätigten Schlussfolgerungen nachvollziehbar, sodass festgestellt werden kann, dass die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des schalltechnischen Gutachtens festgestellt werden kann.

 

Bezüglich der zu beantwortenden Abstandsfrage wird auf Grundlage der Projektsänderung der Bauwerberin in Bezug auf die Reduktion der Wärmedämmung um 2 cm, unter Verwendung eines höherwertigen Dämmmaterials beim Haus 1 zur Einhaltung des Abstandes zur westlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. x, sowie betreffend die Reduktion der Dachgaupen und Balkone auf der Südseite des Hauses 1 zur Einhaltung des Grenzabstandes zum Nachbargrundstück Nr. x, auf Grundlage des eingeholten bautechnischen Gutachtens Folgendes festgestellt:

 

Das Projekt sieht neben anderen baulichen Anlagen die Errichtung von drei Wohngebäuden vor; Haus 1 mit 6 Wohneinheiten und Haus 2 mit 9 Wohneinheiten nunmehr auf dem vereinigten Grundstück.Nr.x und Haus 3 mit 9 Wohneinheiten auf Gst.Nr.x.

 

Die Typologie der drei Gebäude ist ähnlich; ein rechteckiger, zweigeschoßiger Hauptkörper schließt mit einem ausgebauten Mansarde-Geschoß ab. Das Dachgeschoß ist als sogenannte Sargdeckelkonstruktion in Stahlbeton ausgeführt. Die aufgehende Stahlbetonwand geht ab einer Höhe von 1,25 m über der Oberkante der Dachgeschoßrohdecke in einen 70° geneigten Wandteil über und bei voller Raumhöhe 2,60 m in die Stahlbeton-decke des Daches. Im Planvorabzug Stand 7. Sep. 2015, Schnitt B-B ist dies explizit dargestellt (Ausschnitt rechts). In den Einreichplänen zum Bescheid vom 9. Mai 2016 ist die Schnittführung des Schnittes A-A durch die Balkontür von Zimmern und das Stiegenhaus gelegt, die Kontur der dahinterliegenden Dachfläche ist dargestellt, hier ist jeweils die Kniestockhöhe mit 125 cm und die Dachneigung mit 70° angegeben. Die Dacheindeckung der 70°-geneigten Dachfläche geht unterhalb des Kniestockes in den vertikalen Wandteil über, die Unterkante liegt auf Höhe Unterkante Decke über dem 1. Obergeschoß. Beim Haus 1 ist diese Dachform an allen 4 Gebäudeseiten ausgeführt, beim Haus 2 und 3 lediglich die Nord- und Südseite; die Ost- und Westseiten sind vertikale Wandscheiben, welche mit der Dacheindeckung verkleidet werden. Auf der tragenden Stahlbetondecke über dem Dachgeschoß wird die Holzunterkonstruktion des Daches aufgesetzt.

Beim Haus 1 sind jeweils ost- und westseitig 2 vertikale Dachfenster in Form einer Dachgaube und jeweils ein hohes französisches Fenster in Form eines Dacherkers in die Dachfläche gesetzt. Bei den Dachgauben läuft die Dachverkleidung des vertikalen Wandteils unter dem Fenster durch, die Fenster sitzen in der Ebene der darunterliegenden Gebäudefront. Beim Dacherker geht die Front bündig in die darunterliegende Gebäudefront über. Die Gauben setzen maßstäblich dargestellt rund 30 cm unter dem Dachknick auf Projektkote +9,19 m an und sind leicht geneigt mit geringem Dachüberstand. Die Seitenwände der Gauben sind vertikal und wie die Dacheindeckung verkleidet. Etwaige Parapete und der Sturz im Bereich von Fensteröffnungen und Terrassentüren sind in Ziegel vertikal gemauert. Die Architekturlichte der Öffnungen beträgt jeweils 1,50 m, die Seitenwände des Gaubendaches sind in der Ansicht maßstäblich mit rund 0,25 m dargestellt. Aufgrund der Konstruktionsart bleibt der sinngemäße Kniestock unter diesen Seitenwänden erhalten. Demnach ist sowohl ostseitig als auch westseitig der Kniestock auf einer Gesamtlänge von 4,50 m unterbrochen.

Die Südseite des Dachgeschoßes beim Haus 1 ist ähnlich der oben beschriebenen Form der Dacherker großzügig geöffnet, wobei hier die Hauptdachfläche weitergezogen wird und den Dachüberstand ausbildet. Südseitig ist in der Ansicht zu erkennen, dass die östlichste und westlichste Balkontüre mit dem angrenzenden Fenster unter einem Gaubendach zusammengefasst ist; der Kniestockes ist hier auf einer Länge von 9,50 m (2 x 3,75 + 2 x 1,0) unterbrochen. Dies ergibt eine Gesamtlänge der Kniestockunterbrechung von 9,50 m; hier bestehen vertikale Wandteile, bzw. Fenster oder Balkontüren ohne Dachschräge mit voller Raumhöhe.

Die Gesamtlänge der darunterliegenden Gebäudefront ist im Einreichplan mit 19,80 m kotiert, wobei sich die Kote auf die Außenkanten der 20 cm starken Wärmedämmung bezieht, welche auf die 25 cm starke konstruktive Wand aufgebracht wird. Im Energieausweis zum Projekt ist der Aufbau der „Außenwand HLZ“ (AW01, Hochlochziegel) war ursprünglich mit einer weiteren Baustoffschicht beschrieben, dem 1 cm starken Außenputz. Durch die vorgenommene Projektänderung ändert sich die Stärke der Außenwanddämmung auf 18 cm, der Außenputz verbleibt mit 1 cm. Die Gebäudelängen verringern sich bezogen auf die Kotierung um 2 cm.

Die Geschoßhöhe der Erdgeschoße und 1. Obergeschoße aller drei Gebäude beträgt 3,00 m.

Beim Haus 2 und 3 ist das Erdgeschoß leicht unter das natürliche Gelände eingesenkt. Beim Haus 1 tritt das Untergeschoß südseitig aus dem natürlichen Gelände hervor; in den Ansichten Ost und West ist die Höhe des Untergeschoßes über dem natürlichen Gelände mit max. 1,50 m südseitig angegeben, im Schnitt sind für die Südfront maßstäblich rund 1,1 m dargestellt. Die Raumhöhe des Untergeschoßes beträgt 2,30 m.

 

Beim Haus 1 ist lediglich die hangseitige Hälfte des Gebäudes im Norden unterkellert. Das Untergeschoß tritt ost- und westseitig zwischen Null und maßstäblich dargestellt rund 0,9 m aus den natürlichen Gelände hervor; südseitig beträgt die Höhe über dem natürlichen Gelände rund 0,9 m an der südöstlichen und südwestlichen Gebäudeecke, im Bereich der Schnittführung maßstäblich dargestellt rund 0,5 m. Da die Außenwände des Untergeschoßes an keiner Gebäudeseite im Mittel mehr als 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegen, ist das Untergeschoß an keiner der drei Fronten abstandsrelevant. Das Erdgeschoß und das 1. Obergeschoß Haus 1 sind abstandsrelevant. Das Dachgeschoß ist als sogenannte Sargdeckelkonstruktion in Stahlbeton konstruiert (bauphysikalische Vorzüge hinsichtlich sommerlicher Überwärmung); Der 70° schräge Deckenteil ist als tragender, konstruktiver Teil des Daches zu betrachten. Die Kniestockhöhe ist das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene. Bei einer Ausführung eines Mansarddaches in gleicher Kontur wie beim ggstl. Projekt ist die Ebene der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion auf die Außenwandebene zu projizieren. Daraus ergibt sich maßstäblich dargestellt eine Kniestockhöhe von rund 0,15 m.

Aufgrund der Kniestockhöhe von nicht mehr als 1,25 m und der Neigung von nicht mehr als 70° ist das ggstl. Dachgeschoß beim Haus 1 grundsätzlich nicht abstandsrelevant.

Zu den Außenmaßen der Gebäude war ursprünglich festzustellen, dass in den vorliegenden Projektplänen die Kotierungen sich immer auf die Außenkante der Wärmedämmung beziehen und die 1 cm starke Schicht Außenputz nicht berücksichtigt gewesen ist. Gemäß Pkt. 7.4.2 Bemaßung von Einreichplänen, ÖNorm A 6240-2 müssen alle Maßangaben, die zur behördlichen Beurteilung erforderlich sind, in Einreichplänen eingetragen werden. Im Grundriss sind alle massiven Bauteile als Rohbaumaße, Außenmaße jedoch als Fertigmaße, anzugeben. Dies ist nunmehr durch die Projektänderung korrigiert.

Die Länge der gesamten Gebäudefront unterhalb des Dachsgeschosses beträgt demnach ost- und west-seitig 11,78 m und südseitig 19,78 m.

Das Verhältnis der Summe der Unterbrechungen des Kniestockes zur gesamten Länge der darunterliegenden Gebäudefront beträgt beim Haus 1 demnach ost- und westseitig rund 38% (4,5/11,78) und südseitig rund 48,0% (9,50/19,78). Dies ist jedenfalls unter 50%.

Der Kniestock ist im Süden in Bezug auf die Gesamtlänge des Gebäudes nicht überwiegend unterbrochen, die Fronten der Dacherker treten mit unter 50 % nicht überwiegend in Erscheinung und es liegt keine abstandsrelevante Gebäudefront vor. Ost- und Westseitig liegen keine abstandsrelevanten Gebäudefronten vor.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass das Haus 1 allseitig mit 2 Geschossen zu bewerten ist. Allseitig ist nunmehr ein Mindestgrenzabstand von 4,0 m einzuhalten.

Der Grenzabstand vom Haus 1 gegen Norden und Süden ist mit mehr als 11 m und gegen Osten mit 5,65 m eingehalten. Zur östlichen Grundgrenze des Nachbar Gst.Nr.x ist der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung 4,00 m und ist hier zusätzlich die verdrehte Lage des Gebäudes zur Grundgrenze relevant. Im Lageplan ist erkennbar, dass das Haus 1 gegenüber der westseitigen Grundgrenze zum Nachbar Gst.Nr.x im Uhrzeigersinn verdreht angeordnet ist; maßstäblich dargestellt beträgt der Winkel rund 5°.

Die südliche Gebäudefront des Hauses 1 ist der Grundgrenze zu Nachbar Gst.Nr.x zugewandt.

 

Festgestellt wird, dass lediglich bei den Häusern 2 und 3 auf der Giebelseite die Außenwand senkrecht bzw. im 90°-Winkel ausgeführt werden soll; beim Haus 1 wurden alle vier Gebäudeseiten als Mansarddach projektiert. Die Häuser 2 und 3 weisen also tatsächlich senkrechte Giebelwände auf und da bei diesen der südliche Kniestock ebenso überwiegend unterbrochen ist, liegen auch hier im Dachgeschoß abstandsrelevante Gebäudefronten vor. Die ost- und westseitigen Giebelfronten der Dachgeschoße sind abstandsrelevant. Der Bauplatz des Hauses 3 weist keine gemeinsame Grundgrenze mit den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen auf. Auf dem Grundstück x der BeschwerdeführerInnen befindet sich kein Gebäude. Vom Gebäude auf dem Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerinnen zum Haus 1 beträgt der Gebäudeabstand rund 37,5 m, zum Haus 2 rund 39 m und zum Haus 3 rund 11,60 m. Das Haus 2 der Beschwerdeführerinnen ist maximal zweigeschoßig abstandsrelevant und sind Haus 2 und 3 dreigeschoßig abstandsrelevant, daher ist ein maximaler Gebäudeabstand von 9 m einzuhalten. Bei allen drei Gebäuden des gegenständlichen Projektes sind auf Grundlage der Projektsänderungen sowohl die Gebäude- und auch die Grenzabstände zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Nachbarinnen eingehalten und sind andere oder zusätzliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Grenz- bzw. Gebäudeabstände anderer Nachbarn durch die vorgenommene Projektsänderung (Reduktion der Dachgaupen und Balkone auf der Südseite, Ausführung einer höherwertigen Wärmedämmung in einer Stärke von lediglich 18 cm) nicht gegeben.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Befangenheit der von Behörden beigezogenen Sachverständigen im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen des Vertreters der Bauwerberin sowie der behördlicherseits beigezogenen Gutachter stützen, die übereinstimmend das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zwischen der Bauwerberin bzw. relevanten Personen derselben und den Sachverständigen in Abrede stellten und konnte der Vertreter der Bauwerberin auch plausibel und überzeugend dartun, dass er die Empfehlung der TA B GmbH, Ing. J. S, von Seiten der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde erhalten hat. Überdies wurde Herr Dipl.-Ing. Dr. G von Seiten des Herrn Ing. J. S der Bauwerberin als immissionstechnischer Sachverständiger vorgeschlagen, was sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Sachverständigen Ing. J. S und Dipl.-Ing. Dr. G sowie der Aussage des Zeugen KommR Z, MSc, ergab und legte der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide in diesem Zusammenhang auch glaubwürdig dar, dem Bestellungsvorschlag der Bauwerberin deshalb entsprochen zu haben, zumal die Angebote der von Bauwerberseite vorgeschlagenen Sachverständigen günstiger gewesen seien. Was die in Zweifel gezogene Fachkunde der behördlicherseits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen anlangt, so konnten sowohl der Zeuge Ing. J. S, als auch der Zeuge Dipl.-Ing. Dr. G plausibel darlegen, in Gerichtsverfahren bzw. im Fall des Herrn Dipl.-Ing. Dr. G, auch in zahlreichen Behördenverfahren bereits als Sachverständiger tätig gewesen zu sein und wurde das immissionstechnische Gutachten im Zuge der fachlichen Prüfung desselben durch den beigezogenen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T Po, auch nicht beanstandet. In Bezug auf das schalltechnische Gutachten ist festzuhalten, dass auch dieses ebenfalls in rechtlicher Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar ist und wurde seitens des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, mit Schreiben vom 27.10.2016 festgehalten, dass die Emissionsansätze im in Rede stehenden schalltechnischen Gutachten vollständig und nachvollziehbar seien und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt worden seien. Die Rechenergebnisse seien nach stichprobenartiger Überprüfung richtig und die getätigten Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb aus fachlicher Sicht festgestellt werden kann, dass das im Behördenverfahren erstellte schalltechnische Gutachten als rechnerisch richtig und nachvollziehbar anzusehen ist.

 

Die Abstandsfrage betreffend stützt sich das erkennende Gericht auf das schlüssige, nachvollziehbare und im Einklang mit den genannten rechtlichen Bestimmungen stehende Gutachten des beigezogenen, bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, der aus bautechnisch fachlicher Sicht die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf Basis der von Bauwerberseite vorgenommenen Projektsänderung attestierte.

 

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

 

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens maßgebenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

 

§ 4 Z 13, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 44, 45, 46, 48, 49, 53 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

    Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

    • durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
    • auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
    • nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
  1. 15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;
  2. 28. Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
  3. 29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
  4. 30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;
  5. 31. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;
  6. 33. Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;
  7. 34. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
  8. 38. Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;
  9. 39. Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;
  10. 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  11. 45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
  12. 46. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war;
  13. 48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  14. 49. Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen;
  15. 53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.“

 

§ 13 Stmk. BauG:

„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“

§ 19 Stmk. BauG:

„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
  2. 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  3. 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  4. 4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  5. 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  6. 6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  7. 7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  8. 8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

 

§ 26 Stmk. BauG:

„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. 2. die Abstände (§ 13);
  3. 3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  4. 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  5. 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  6. 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“

 

§ 27 Stmk. BauG:

„(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

  1. 1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
  2. 2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“

 

§ 28 Stmk. BauG:

„(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.

(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung durch mindestens zehn Jahre hindurch ununterbrochen und anstandslos im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.

(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.

(6) Bausachverständige, die

(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.“

 

§ 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:

„(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.“

 

§ 30 Abs 1 Z 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF BGBl. Nr. 140/2014 (StROG), bestimmt hinsichtlich der Dorfgebiete, dass dies Flächen sind, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lauten wie folgt:

 

§ 7 AVG:

„(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“

 

§ 13 Abs 7 und 8 AVG lauten wie folgt:

„(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

 

§ 39 Abs 2 AVG lautet wie folgt:

„Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

 

§ 52 AVG:

„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

 

§ 53 AVG:

„(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

 

Laut unbestrittener Aktenlage sind Frau S R und Frau W R jeweils Hälfteeigentümerinnen des Grundstückes x, KG J/H und steht das Grundstück x, KG J/H, im Eigentum der Frau W R. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um an den Bauplatz angrenzende Grundflächen, sodass die Beschwerdeführerinnen zweifelsfrei Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG sind.

 

Zutreffend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein beschränktes Mitspracherecht zukommt. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A).

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde seitens der Baubehörde am 22.09.2015 eine mündliche Verhandlung sowie am 02.03.2016 eine Fortsetzung der Bauverhandlung durchgeführt. Von Beschwerdeführerseite wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2015 sowie anlässlich der Bauverhandlung einwendendes Vorbringen gegen das beantragte Bauvorhaben erstattet.

 

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

 

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

 

In nachbarrechtsrelevanter Hinsicht wurde seitens der Nachbarin Frau W R mit Schriftsatz vom 16.09.2015 im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden, welche insbesondere durch Lärm und Abgasimmissionen verursacht würden. Die zu erwartenden Belästigungen seien ortsunüblich und wurden unter Hinweis des unmittelbar in der Nähe befindlichen Hauses 3 und des östlich davon angrenzenden Spielplatzes auf größere Abstände im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 12 BauG gefordert. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur Bauplatzeignung getätigt und wurde überdies festgehalten, dass aufgrund der Anlage zu befürchten sei, dass das vorgesehene Rückhaltebecken nicht ausreiche und die Absicherung in Bezug auf das im Miteigentum der Nachbarin gelegene Grundstück x in Bezug auf Überschwemmungen bzw. Abfließen von Wässern nicht gewährleistet sei. Weiters wurde eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Gefährdung der Wasserqualität von Brunnenwasser behauptet.

 

Im Zuge der Bauverhandlung am 22.09.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters auch namens Frau S R auf diesen Einwendungsschriftsatz verwiesen und überdies u. a. auch festgehalten, dass die Einwendungen auch vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. In der nach Vornahme von Projektsänderungen durch die Antragstellerin am 02.03.2016 durchgeführten, fortsetzenden Bauverhandlung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin auf die schriftlichen und anlässlich der letzten Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahmen verwiesen, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten wurden und darüber hinaus festgehalten, dass der Baubeschreibung zum modifizierten Einreichprojekt zu entnehmen sei, dass die Ausführung eines dreigeschossigen Objektes projektiert sei, woraus sich ergebe, dass ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten sei, der jedoch nicht erfüllt sei.

 

Im gegenständlichen Fall gab die Baubehörde am 09.08.2016 bekannt, dass der Flächenwidmungsplan aufgrund der durchgeführten Revision am 22.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. zu § 30 Stmk. ROG, unter Hinweis auf VwGH am 26.09.2002, 2000/06/0098 und VwGH am 20.11.1997, 96/06/0247). Die insofern maßgebende Regelung des § 30 Abs 1 Z 7 StROG 2010 sieht in diesem Zusammenhang auch einen Immissionsschutz der Nachbarn vor, zumal die darin angeführten Bauten und Nutzungen in dieser Widmungskategorie „zulässig sind … soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen“. Dies wurde von Beschwerdeführerseite auch zutreffend dargelegt.

 

In nachbarrechtsrelevanter Hinsicht wurden von Beschwerdeführerseite daher grundsätzlich jedenfalls Einwendungen nach § 26 Abs 1 Z 1 sowie § 26 Abs 1 Z 2, insbesondere auch iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG, bezogen auf vom Bauvorhaben ausgehende Lärm und Abgasemissionen erhoben.

 

In beschwerderelevanter Hinsicht ist festzuhalten, dass letztere Bestimmung den Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz gewährt, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (vgl. z. B. VwGH am 25.05.2016, 2013/06/0127). Ein Bauvorhaben ist unzulässig, wenn auch nur einer der drei in § 13 Abs 12 Stmk. BauG genannten alternativen Tatbestände erfüllt ist. Es darf weder gesundheitsgefährdend oder ortsunüblich sein und selbst wenn es ortsunüblich ist (und auch nicht gesundheitsgefährdend), darf es nicht unzumutbar belästigend sein (vgl. z. B. VwGH am 25.05.2016, 2013/06/0127). Fallbezogen wurde nachbarseitig insbesondere auch die Ortsunüblichkeit der zu erwartenden Belästigungen ins Treffen geführt.

 

Von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits nach der Rechtslage vor dem Stmk. BauG 1995 in seinem Erkenntnis vom 09.03.1993, 92/06/0235, Folgendes ausgeführt:

„Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl. S. 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.“

 

Dass diese Judikatur auch auf die Rechtslage nach dem Stmk. BauG 1995 zu übertragen ist, hat das Höchstgericht (vgl. z. B. VwGH am 20.06.2001, Zl: 2000/06/0115) auch dargelegt.

 

Sollte die Ist-Situation an Lärmimmissionen in einem Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegen, ist der Wohncharakter des Gebietes in einem solchen durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet. Jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Istmaßes durch eine weitere bauliche Anlage ist aber nicht mehr zulässig (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht Anm. 147 zu § 26 Stmk. BauG und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

 

Zum Zwecke der Lösung der diesbezüglichen Rechtsfragen sind Feststellungen fachtechnischer Hinsicht in Bezug auf Art und Ausmaß der mit dem Bauvorhaben verbundenen Emissionen und der relevanten Immissionen, im Beschwerdefall in Bezug auf Schall- und Abgasimmissionen, nicht entbehrlich und handelt es sich dabei um eine durch einen Sachverständigen festzustellende Tatfrage, wobei die Einholung eines Gutachtens lediglich dann nicht erforderlich wäre, wenn besondere (sachverständige) Fachkenntnisse zur Lösung der Tatfrage nicht notwendig sind (vgl. z. B. VwGH am 09.06.1994, 92/06/0246). Zutreffend ging daher bereits die Baubehörde erster Instanz davon aus, dass in ihrem Baubewilligungsverfahren die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens sowie ein Gutachten eines Sachverständigen für Emissions- bzw. Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) erforderlich gewesen ist.

 

Gegenständlich holte die Baubehörde im Hinblick auf die von Bauwerberseite grundsätzlich zu tragenden Barauslagen in Bezug auf Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen zuerst „Anbote“ bei der M-B GmbH, B I, Tstraße, mit Büro G, Oring, in Bezug auf die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens sowie der T B GmbH, G, Oring, in Bezug auf die Erstellung des schalltechnischen Gutachtens ein, wobei beide Gesellschaften über denselben Geschäftsführer verfügen. Die diesbezüglichen „Anbote“ wurden der Bauwerberin übermittelt, wobei diese der Baubehörde die Kosten betreffend der Höhe nach zwei günstigere Angebote übermittelte und bat die TA B GmbH, J. S, Le und das techn. Büro Dr. G, K, als Gutachter zu bestellen, wobei behördlicherseits am 02.11.2015 festgehalten wurde, dass die beiden Gutachten von Gemeindeseite bestellt würden, sobald endgültige Projektsunterlagen von Bauwerberseite vorgelegt würden. In der Folge wurden Herrn Dr. H G als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) und Herr Ing. J. S als nichtamtlicher Sachverständiger für Schalltechnik mit Bescheiden vom 27.11.2015 von Seiten der Baubehörde Bürgermeister im baubehördlichen Bewilligungsverfahren bestellt.

 

Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass wenn der Behörde Amtssachverständige – gegenständlich aus dem Fach der Schalltechnik und der Emissions- bzw. Immissionstechnik – nicht zur Verfügung stehen, auf Rechtsgrundlage § 52 Abs 2 AVG nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden können. Fallbezogen sind der Baubehörde derartige Sachverständige nicht beigegeben und wurde auch erfolglos versucht, Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung diesbezüglich hinzuzuziehen und den Gemeinden grundsätzlich nur jene amtlichen Sachverständigen, die dem Amt der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft angehören, grundsätzlich zur Verfügung stehen, wobei den steirischen Bezirkshauptmannschaften derartige spezielle Amtssachverständige aus den gegenständlichen Fachgebieten nicht angehören, sodass im in Rede stehenden, erstinstanzlichen Bauverfahren im Ergebnis nicht zu Unrecht baubehördlicherseits auf nichtamtliche Sachverständige zurückgegriffen wurde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 34 zu § 52 AVG); – dies vor dem Hintergrund, dass die Zurverfügungstellung eines Amtssachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie Schalltechnik seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, mit E-Mail vom 26.11.2015 abgelehnt wurde. Eine entsprechende Dokumentation befindet sich diesbezüglich auch im Behördenakt (vgl. VwGH am 25.06.2003, 2001/03/0066) und wurde lediglich im angefochtenen Rechtsmittelbescheid dargelegt, aus welchen Gründen kein Amtssachverständiger beigezogen wurde (vgl. z. B. VwSlg. 14.625 A/1997 und VwGH am 14.09.2004, 2001/10/0089), wodurch jedoch für sich genommen eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf den erstinstanzlichen Bescheid nicht vorliegt (vgl. z. B. VwGH am 16.01.1984, 83/10/0224). Gegenüber den nichtamtlichen Sachverständigen wird mit der „Bestellung“ (§ 52 Abs 4 AVG) des nichtamtlichen Sachverständigen über dessen verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat (vgl. z. B. VwGH am 17.05.1988, 87/04/0277 und die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 54 zu § 52 AVG zitierte Judikatur). Hingegen kommt der „Heranziehung“ (§ 52 Abs 2 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 52 zu § 52 AVG und die dort zitierte, höchstgerichtliche Judikatur). Ungeachtet dieser Rechtslage sowie des Umstandes, dass das AVG nicht vorsieht, der antragstellenden Partei bei Bestellung eines Sachverständigen Gehör zu gewähren (vgl. z. B. VwGH am 26.05.1993, 92/12/0096) hat die erstinstanzliche Baubehörde gegenständlich der Bauwerberin vor dem Hintergrund der Kostentragungspflicht der Antragstellerin zwei „Gutachtensangebote“ zur Kenntnis gebracht und wurden von Bauwerberseite der Behörde zwei günstigere Gegenangebote übermittelt und die Bestellung dieser „Gutachter“ vorgeschlagen; im behördlichen Aufgreifen eines solchen Vorschlages ist gerichtlicherseits jedoch grundsätzlich noch keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Es gilt der Grundsatz, dass es der Partei jedoch keinesfalls zukommt, den Sachverständigen auszuwählen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 49 zu § 52 AVG). Fallbezogen wurde der Bauwerberin jedoch auch nicht die Möglichkeit geboten, einen Sachverständigen auszuwählen, sondern hat die erstinstanzliche Behörde den Verfahrensparteien gegenüber mittels Verfahrensanordnung entschieden, die vorgeschlagenen Sachverständigen zu nichtamtlichen Sachverständigen bescheidmäßig zu bestellen und diese in der Folge auch mittels Bescheid bestellt. Die Auswahl der konkreten Person eines nichtamtlichen Sachverständigen ist Sache der Behörde und kann die Partei diesbezüglich lediglich Vorschläge erstatten (vgl. z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 21 zu § 52 AVG). Inwieweit die Behörde mögliche Befangenheits(Ausschließungs-)gründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG schon bei (dh. vor) Bestellung beachtet hat (vgl. z. B. VwGH am 12.05.1992, 91/08/0139), ist vorliegend im behördlichen Verwaltungsverfahrensakt nicht zu ersehen, jedoch waren für die Baubehörde erster Instanz diesbezüglich im Rahmen der Prüfung der Eignung der beigezogenen Sachverständigen auch keinerlei Indizien ersichtlich. Gegenständlich kam die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Bekanntgabe der bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen durch nachrichtliche Übermittlung der Bescheide an die Parteien des Bauverfahrens nach (vgl. z. B. VwGH am 25.09.1995, 95/10/0034 und VwGH am 25.04.2002, 98/07/0103). In ihrem Ablehnungsantrag vom 16.12.2015, in welchem sich Frau W R gegen die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen Dr. H G und Ing. J. S wendet, bezieht sie sich auf Gründe, die deren Unbefangenheit in Zweifel stellen, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass beide Sachverständige aus Oberösterreich seien und daher aus demselben Bundesland wie die Bauwerberin, anzunehmen sei, dass diese entweder in einem beruflichen oder sonstigen Naheverhältnis zur Bauwerberin stehen würden oder von dieser namhaft gemacht worden seien, weshalb der Anschein der Befangenheit vorliege und sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass Sachverständige aus einem anderen Bundesland heranzuziehen seien, zumal die Fachgebiete nicht derart speziell seien, dass nicht Sachverständige aus dem Gebiet der Oststeiermark oder Graz greifbar wären. Darüber hinaus wurde die Fachkompetenz der beiden Sachverständigen in Zweifel gezogen. Diesbezüglich wurde von Bauwerberseite bzw. für die Organe und Mitarbeiter der Antragstellerin sowie sämtliche dem Unternehmen nahestehenden Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter mit Schreiben vom 07.01.2016 festgehalten, dass es weder in der Vergangenheit, noch derzeit ein berufliches oder sonstiges Naheverhältnis dieser juristischen und natürlichen Personen zu den Sachverständigen gab bzw. gibt und wurde die Frage, ob die bestellten Sachverständigen in der Vergangenheit oder aktuell in einer Geschäftsbeziehung zur K-S GmbH zum Vertretungsbefugten KommR G Z, MSc, oder zu einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder dieser einen maßgeblichen Einfluss ausüben, verneint. Ebenso wurde die Frage, ob die bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen jemals für einen Auftraggeber über Vermittlung durch Herrn KommR G Z, MSc, oder Vermittlung der K-S GmbH oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder er einen maßgeblichen Einfluss ausübt, tätig geworden sei, verneint, beantwortet und wurde auch angegeben, dass die genannten Sachverständigen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu KommR G Z, MSc, oder sonstigen Gesellschaftern der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder er einen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weiters wurde seitens des Geschäftsführers der Bauwerberin auch festgehalten, dass aus deren Sicht keine plausiblen Gründe vorliegen, welche die Unbefangenheit dieser Sachverständigen in Zweifel zieht.

 

Von Seiten des Geschäftsführers der TA B GmbH sowie des bestellten Sachverständigen Ing. J. S wurde im Schreiben vom 07.01.2016 festgehalten, dass es weder zwischen der TA B GmbH noch Herrn Ing. J. S Kontakt mit der K-S GmbH bzw. Herrn KommR G Z gab und auch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht und wurde hinsichtlich der Fachkunde des Herrn Ing. J. S einerseits auf seine Eintragung als allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet „Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung“ beim Sachverständigenverband Oberösterreich – Salzburg und andererseits auf seine Tätigkeit für die TA B GmbH verwiesen, in deren Rahmen er regelmäßig schalltechnische Untersuchungen für Bau-, Gewerbe- und UVP-Verfahren durchführt.

 

Der Sachverständige Dr. H G führte im Schreiben vom 11.01.2016 u. a. aus, dass er weder in der Vergangenheit noch aktuell in einer Geschäftsbeziehung zur K-S GmbH mit Sitz in L, Lstraße, noch zu Herrn KommR G Z, oder zu einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben, stand bzw. steht. Überdies gab er an, bis dato weder für einen Auftraggeber über Vermittlung der K-S GmbH noch durch Herrn KommR G Z oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig gewesen zu sein und in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn KommR G Z oder sonstigen Gesellschaften der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben, zu stehen und wurden auch keinerlei sonstigen Gründe vorgebracht, die geeignet wären, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die behauptete, mangelnde Fachkunde wurde ein Auszug, auf welchem 16 Behördenverfahren angeführt sind, in welchem der Sachverständige als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe), das heißt als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Luftreinhaltung, beigezogen wurde, angeschlossen.

 

Bereits vor dem Hintergrund der im erstinstanzlichen, behördlichen Verfahrensakt erliegenden Urkunden sind daher Indizien, welche einen Ausschlussgrund der beiden Sachverständigen im Sinne der Bestimmung des § 53 Abs 1 1. Halbsatz AVG bewirken könnten, nicht zu ersehen gewesen – auch brachte das gerichtliche Ermittlungsverfahren diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte hervor – und ist auf Basis des gerichtlichen Beweisverfahrens zweifelsfrei davon auszugehen, dass die von Behördenseite bestellten beiden nichtamtlichen Sachverständigen, die für die Lösung der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in Form eines Wohnbaus in Zusammenhang stehenden, konkreten Fachfragen, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen (vgl. z. B. VwGH am 27.06.2002, 2002/07/0055) und wurde die notwendige Sachkunde zur Beurteilung von Art und Ausmaß der mit dem in Rede stehenden Wohnbauprojekt verbundenen Emissionen sowie Immissionen von Sachverständigenseite bereits im erstinstanzlichen Bauvorhaben, bezogen auf ihre jeweiligen Fachgebiete Emissions- und Immissionstechnik und Schalltechnik, hinreichend plausibel dargelegt. Dass dem Umstand, dass der Sachverständige hinsichtlich eines bestimmten Fachgebietes nicht in die Liste der allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zuzukommen vermag (vgl. z. B. VwGH am 13.06.1990, 89/03/0199), wurde von Seiten der Behörde und auch von Beschwerdeführerseite treffend dargelegt. Die baubehördlicherseits aufgrund der Beantwortung der behördlichen Fragestellungen gewonnenen Ermittlungsergebnisse liefern fallbezogen auch nicht den geringsten Anhaltspunkt für den Anschein eines Sachverhaltes nach § 53 Abs 1 AVG, wonach u. a. nichtamtliche Sachverständige von einer Partei dann abgelehnt werden können, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Im gegenständlichen Fall wurde von Beschwerdeführerseite hinsichtlich der mangelnden Fachkunde der behördlicherseits beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen auch ein hinreichend substantiiertes Vorbringen nicht erstattet und diesbezüglich bloß auf einen vorliegenden Begründungsmangel verwiesen und wurde damit jedenfalls kein Umstand glaubhaft gemacht, der geeignet ist, die Fachkunde der beiden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hat die gerichtliche Prüfung durch beigezogene Amtssachverständige ergeben, dass die im Bauverfahren von den behördlicherseits beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, denen von Beschwerdeführerseite auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, vollständig und fachlich korrekt erstellt wurden.

 

Zutreffend wurde von Beschwerdeführerseite auch ausgeführt, dass es der Behörde aufgrund der Ablehnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Sachverständige zu stellen, auch zuzugestehen ist, dass sie deshalb auf nichtamtliche Sachverständige zurückgreifen musste. Wenn Seitens der Beschwerdeführerinnen jedoch ausgeführt wird, dass Bemühungen nicht ausreichend dargelegt worden seien, wie lange tatsächlich kein Sachverständiger des Landes zur Verfügung gestanden sei bzw. dieser Zustand angehalten werde, so ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG einerseits auf die behördliche Entscheidungspflicht sowie andererseits auf den Umstand zu verweisen, dass gegenständlich von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung das Zurverfügungstellen von Amtssachverständigen überhaupt abgelehnt wurde, da beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung derartige Kapazitäten nicht vorhanden sind (zu einer gleichgelagerten Problematik vgl. z. B. VwGH am 24.01.1996, 95/03/0167). § 52 Abs 2 AVG findet nämlich auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Behörde selbst keine geeigneten amtlichen Sachverständigen beigegeben sind und sich die ersuchten Behörden überhaupt weigern, einen amtlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (vgl. z. B. VwGH am 28.04.2004, 2001/03/0128). Diesfalls bezweckt die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nämlich nicht nur die Beschleunigung, sondern überhaupt die Durchführung des Ermittlungsverfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 38 zu § 52 AVG).

 

Im Beschwerdefall führen die Beschwerdeführerinnen als „besondere Umstände“, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der beiden bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen an, dass die erstinstanzliche Behörde zwei nichtamtliche Sachverständige aus demselben Bundesland wie die Berufungswerberin beigezogen hat und sei betreffend die Befangenheitsanzeige nicht aufgeklärt, weshalb gerade diese beiden amtlichen Sachverständigen beigezogen worden seien, zumal es nicht ausgeschlossen sei, dass diese beiden Sachverständigen von der Bauwerberin empfohlen oder zumindest genannt worden seien.

 

Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf obige Ausführungen nicht im Recht. Zum einen ist eine „Befangenheitsanzeige“ nicht erfolgt, sondern wurde lediglich von einer Verfahrenspartei ein Ablehnungsantrag gestellt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die erstinstanzliche Baubehörde ursprünglich beabsichtigte, andere Sachverständige beizuziehen, wobei die Gesellschaft, die ursprünglich den „luftreinhaltetechnischen Part“ abdecken sollte, ihren Sitz ebenfalls in Oberösterreich hat und bloß über ein Büro in Graz verfügt und die Gesellschaft, die das schalltechnische Gutachten ursprünglich erstellen sollte, in Graz ansässig ist, wobei beide Gesellschaften über denselben Geschäftsführer verfügen. Vor allem vor dem Hintergrund der von Antragstellerseite zu tragenden Kosten wurden die diesbezüglichen „Gutachtensanbote“ der Bauwerberin übermittelt, welche der belangten Behörde günstigere Anbote der beiden oberösterreichischen Sachverständigen übermittelte und der Behörde von Bauwerberseite vorgeschlagen wurde, diese Sachverständigen zu bestellen. Der schalltechnische Sachverständige wurde dem Vertreter der Bauwerberin von der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde empfohlen und der immissionstechnische Sachverständige durch diesen schalltechnischen Gutachter vorgeschlagen. Die beiden waren der Bauwerberin zuvor auch nicht bekannt. Ungeachtet des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall – wie dargelegt – ein Parteiengehör vor Bestellung des Sachverständigen – dieser ist lediglich im Rahmen des Gutachtens in Bezug auf Namen und Fachgebiet bekanntzugeben – Parteiengehör nicht hätte gewahrt werden müssen, zumal der Bauwerberin in Bezug auf diese Frage im Bestellungsverfahren Parteistellung nicht zukommt und die Ermittlung der Barauslagen für derartige Sachverständigenleistungen entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, erfolgen müsste, hat die erstinstanzliche Baubehörde der Bauwerberin zweifelsfrei nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Sachverständigen auszuwählen, sondern wurden die Sachverständigen von Antragstellerseite lediglich vorgeschlagen, worin – wie bereits ausgeführt – eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken ist. Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelentscheidung auch aus, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht (vgl. z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 1 zu § 7 AVG). Es ist Sache der Behörde, welchen Sachverständigen sie als nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gegenständlich hat die erstinstanzliche Baubehörde den Vorschlag der Bauwerberin aufgegriffen und die vorgeschlagenen Personen als nichtamtliche Sachverständige im Verfahren betreffend das in Rede stehende Bauvorhaben bestellt und auch die entsprechenden Beweisthemata vorgegeben und sind im behördlichen Verfahren nachvollziehbar auch keinerlei Indizien hervorgekommen, welche in die Richtung fehlender Sachkunde oder Befangenheit der beiden Sachverständigen deuten. Im Gegenteil, von Seiten des schalltechnischen Sachverständigen wurden mit Mail vom 10.12.2015 auch im Projekt nicht vorhandene Emissionsangaben gefordert, die auch zur Erstellung des immissionstechnischen Gutachtens von Bedeutung waren. Der Vorwurf einer Befangenheit hat auch konkrete Umstände aufzuzeigen (vgl. z. B. VwGH am 31.01.2012, 2010/05/0212) und legte der immissionstechnische Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens auch die für den Nachbarn ungünstigste Emissions- und Immissionssituation zu Grunde. Aus dem Umstand, dass die beiden bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen aus demselben Bundesland wie die Antragstellerin, nämlich Oberösterreich, kommen und der Tatsache, dass diese von Bauwerberseite der Behörde vorgeschlagen wurden, ist gegenständlich jedenfalls noch kein derartiger, konkreter Umstand zu ersehen, aus welchem der Mangel einer objektiven Einstellung derselben gefolgert werden könnte (vgl. dazu allgemein VwGH am 31.01.2012, 2010/05/0212). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Regelung des § 28 Stmk. BauG bezieht, ist festzuhalten, dass schon aus der Überschrift dieser Bestimmung und weiters aus deren Inhalt zu ersehen ist, dass sie sich auf „Bausachverständige im engeren Sinn“ und nicht auf Spezialsachverständige, wie schalltechnische und emissions- bzw. immissionstechnische Sachverständige, bezieht. Ungeachtet dieser Umstände wurde der Ablehnungsantrag vor Gutachtenserstellung mit Schreiben vom 16.12.2015 lediglich seitens der Beschwerdeführerin Frau W R gestellt und bestimmt § 53 Abs 1 letzter Satz AVG in diesem Zusammenhang, dass die Ablehnung vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Aus der Berufung und der Beschwerde sind auch keinerlei Ausführungen dahingehend zu ersehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin Frau S R den Ablehnungsgrund vor der Vernehmung nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen hat können (vgl. dazu z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 18 zu § 53 AVG), sodass die diesbezügliche Beschwerde in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin auch aus diesen Erwägungen nicht begründet ist.

Darüber hinaus würde selbst eine allfällige Befangenheit eines nichtamtlichen Sachverständigen fallbezogen nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung bewirken, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche fallbezogen auch im Hinblick auf die fehlenden sachlichen Bedenken gegen die erstellten Gutachten nicht zur Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Bescheides führen würden.

 

In Bezug auf die von Beschwerdeführerseite erhobenen Einwendungen betreffend Nichteinhalten der Abstandsvorschriften wurde von Seiten der Berufungswerberinnen und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 03.06.2016 gegenüber der Berufungsbehörde präzisiert, dass es ihnen um den Grenzabstand zwischen dem Grundstück x, welches im jeweiligen Hälfteeigentum der Berufungswerberinnen steht und dem Grundstück x mit dem Haus 1, geht.

 

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass letztere bauliche Anlage durch die mit Eingabe vom 18.03.2016 erfolgte Projektsänderung keinerlei Lageänderung erfahren soll und ist im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens in Bezug auf die Bestimmung des § 13 Abs 4 Stmk. BauG bereits die einschlägige Fassung, nach der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2014, LGBl. Nr. 29/2014, heranzuzuziehen.

 

Unter Zugrundelegung des schlüssigen, bautechnischen Gutachtens, kann in Bezug auf den erforderlichen Grenzabstand festgehalten werden, dass vor Vornahme der letzten Projektsänderung durch die Bauwerberin zur östlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. x der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung von 4 m ohne Berücksichtigung des Außenputzes um zumindest rund 1 cm unterschritten gewesen ist und aufgrund des ursprünglichen Projektes auch aus rechtlicher Sicht davon auszugehen gewesen ist, dass die südliche Gebäudefront des Hauses 1 der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x zugewandt ist und in diesem Bereich daher aufgrund der ursprünglichen Dreigeschoßigkeit ein Mindestgrenzabstand von 5 m zur Beschwerdeführerliegenschaft einzuhalten gewesen wäre; – dies ungeachtet des Umstandes, dass im Lageplan erkennbar gewesen ist, dass das Haus 1 gegenüber der westseitigen Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x im Uhrzeigersinn verdreht angeordnet ist und der maßstäblich dargestellte Winkel lediglich 5 Grad beträgt. Die südliche Gebäudefront des Hauses 1 der Grundgrenze ist auch bei einer derartigen Fallkonstellation in Bezug auf das Nachbargrundstück als zugewandt anzusehen und nachdem für die Berechnung des Seitenabstandes die jeweils der Grundgrenze nächstliegende Außenwand des Gebäudes maßgebend ist (vgl. z. B. VwGH am 17.04.1986, 84/06/0213, VwSlg. 12113A/1986), ist der Grenzabstand auch in diesem Bereich durch die Bauwerberin – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – einzuhalten gewesen; – dies mit dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Nichteinhaltens des Grenzabstandes vor der in Rede stehenden Antragsänderung betreffend Reduktion der Dachgaupen und Balkone und der Wärmedämmung unter Verwendung eines höherwertigen Dämmmaterials nicht unberechtigt war. Nach der Antragsänderung, die im Hinblick auf den Umstand, dass diese auch keinerlei Auswirkungen auf andere Nachbargrundstücke, insbesondere im Bereich der Grenz- bzw. Gebäudeabstände, hat, auch als unwesentlich im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG zu qualifizieren ist, ergibt sich, dass die Länge der gesamten Gebäudefront unterhalb des Dachgeschoßes ost- und westseitig 11,78 m und südseitig 19,78 m beträgt. Das Verhältnis der Summe der Unterbrechungen des Kniestockes zur gesamten Länge der darunterliegenden Gebäudefront beträgt beim relevanten Haus 1 demnach ost- und westseitig rund 38 % (4,5/11,78) und südseitig rund 48 % (9,50/19,78). Der Kniestock im Süden in Bezug auf die Gesamtlänge des Gebäudes ist nicht überwiegend unterbrochen und die Fronten der Dacherker treten mit unter 50 % nicht überwiegend in Erscheinung, sodass eine abstandsrelevante Gebäudefront im beschriebenen Bereich nicht mehr vorliegend ist. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der u. a. ausführte, dass es bei Beantwortung der Frage, ob ein „vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß“ vorliege, auf seine Erscheinung und insbesondere seine Dimension in Relation zur Gebäudefront ankomme, wobei „vorspringende Bauteile“, die so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als „vorgeschobene Gebäudefront“ in Erscheinung treten, unzulässig seien (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2012/06/0021). Ost- und westseitig liegen keine abstandsrelevanten Gebäudefronten vor und kann daher festgehalten werden, dass das Haus 1 allseitig hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG als zweigeschoßig anzusehen ist. Allseitig ist nunmehr ein Mindestgrenzabstand von 4 m einzuhalten. Der Grenzabstand vom Haus 1 gegen Norden und Süden ist mit mehr als 11 m und gegen Osten mit 5,65 m eingehalten. Zur östlichen Nachbargrundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x ist der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung mit 4 m projektiert und – wie erwähnt – im Hinblick auf den Umstand, dass die südliche Gebäudefront des Hauses 1 der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x zugewandt ist (im Lageplan ist erkennbar, dass das Haus 1 gegenüber der westseitigen Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x im Uhrzeigersinn verdreht angeordnet ist und der maßstäblich dargestellte Winkel rund 5° beträgt), ist diese auch abstandsrelevant. Auf dem Grundstück Nr. x der Beschwerdeführer befindet sich kein Gebäude. Vom Gebäude auf dem Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerinnen zum Haus 1 beträgt der Gebäudeabstand rund 37,5 m, zum Haus 2 rund 39,0 m und zum Haus 3 rund 11,60 m. Das Haus der Beschwerdeführerinnen ist maximal zweigeschoßig abstandsrelevant und sind Haus 2 und 3 dreigeschoßig abstandsrelevant, daher sind maximal 9 m Gebäudeabstand einzuhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei allen drei projektsgegenständlichen Gebäuden durch die vorgenommenen Projektsänderungen sowohl die Gebäude- als auch die Grenzabstände in Bezug auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen eingehalten werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass „die vorgesehene Ausführung des Gebäudes (Baukörper 1 sowie auch der restlichen beiden Gebäude) eine Umgehung der Abstandsvorschriften bedeuten würde, da auf der Giebelseite gerade die Außenwand senkrecht bzw. im 90-Grad-Winkel ausgeführt werden soll“ ist festzuhalten, dass diese Ausführung lediglich bei den Häusern 2 und 3 der Fall ist. Beim beschwerderelevanten Haus 1 wurden alle vier Gebäudeseiten als Mansarddach projektiert. Gegenständlich bezog sich das Beschwerdevorbringen im hier interessierenden Zusammenhang auf das Nichteinhalten des Grenzabstandes und die Verletzung der diesbezüglich subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Nachbarn, wobei sich das Beschwerdevorbringen nach der vorgenommenen Projektsänderung als unbegründet erwies, zumal davon ausgegangen werden konnte, dass auch der bezughabende Grenzabstand beim beschwerdegegenständlichen, projektierten Bauvorhaben eingehalten wird.

 

Im Ergebnis war daher den Beschwerden nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Änderungen zu bestätigen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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