VwGH 91/08/0139

VwGH91/08/013912.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. August 1991, Zl. VII/1-F-27.497/39-91, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
KAG 1957;
KAG NÖ 1974;
SHG NÖ 1974 §27;
SHG NÖ 1974 §42;
SHG NÖ 1974;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
KAG 1957;
KAG NÖ 1974;
SHG NÖ 1974 §27;
SHG NÖ 1974 §42;
SHG NÖ 1974;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte vorliegenden Beschwerdefalles ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0526. Daraus ist für das Beschwerdeverfahren noch wesentlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. Juli 1988 war unter Bezugnahme auf § 27 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-4, ausgesprochen worden, daß das Land Niederösterreich ab 29. Juni 1988 die Kosten des Aufenthaltes des A (des Sohnes des nunmehrigen Beschwerdeführers) im Psychiatrischen Landeskrankenhaus K einschließlich der Transportkosten, die der Genannte bzw. seine unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht bezahlen könnten, übernehme; ferner, daß über eine allfällige Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag (Kostenersatz) des Sohnes des Beschwerdeführers bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gesondert entschieden werde.

Mit Bescheid vom 17. November 1989 sprach dieselbe Behörde aus, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sei, "zu den Kosten der Sozialhilfe" für seinen Sohn "ab 1. Juni 1988 einen Kostenersatz von S 1.150,-- zu leisten". Diesen Betrag müsse der Beschwerdeführer vom 5. eines jeden Monats an, an die Bezirkshauptmannschaft, Sozialkasse, zahlen. Der Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Oktober 1989 in der Höhe von S 18.400,-- sei umgehend zur Einzahlung zu bringen. Die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung sei § 42 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-6, (NÖ SHG).

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. September 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Im Berufungsverfahren war im wesentlichen die medizinische Notwendigkeit der psychiatrischen Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers - die ärztliche Diagnose lautet auf Schizophrenie - strittig. Die belangte Behörde vertrat in ihrem Bescheid vom 4. September 1990 die Auffassung, daß aufgrund zweier medizinischer Stellungnahmen sowie der Krankengeschichte die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers feststehe.

Mit Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0526, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt, daß sich im Beschwerdefall die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers ausschließlich für den Zeitraum ab 1. Juli 1988 stelle. Von daher gesehen erweise sich der Versuch der belangten Behörde, die Notwendigkeit einer Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers mit Stellungnahmen, die sich ausschließlich auf einen Zeitraum VOR dem 1. Juli 1988 beziehen, und der Krankengeschichte, die ebenfalls mit diesem Datum ende, zu stützen, als verfehlt. Der auf Anforderung durch die belangte Behörde erstattete Bericht des Vorstandes der Aufnahmeabteilung Nord des NÖ Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie vom 10. August 1989, wonach der Sohn des Beschwerdeführers an einer so schweren schizophrenen Erkrankung leide, daß derzeit weder eine Entlassung aus dem Krankenhaus noch eine Überstellung in eine andere Einrichtung möglich sei, habe weder im Bescheid einen Niederschlag gefunden, noch sei er dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Bericht entspreche im übrigen nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen seien und decke überdies nur den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 11. August 1989, nicht aber den Folgezeitraum ab. Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, vor Erlassung ihrer den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichteten Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen (gemäß § 52 Abs. 1, allenfalls nach § 52 Abs. 2 AVG 1950) zu der in Rede stehenden Frage einzuholen und dazu Parteiengehör zu gewähren.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren den Oberarzt des Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie K, Dr. E, ersucht, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob der Aufenthalt des Sohnes des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie K nach dem 1. Juli 1988 aus psychiatrischer Sicht erforderlich gewesen sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 1991 übermittelte der genannte

Oberarzt seine Stellungnahme folgenden Wortlautes:

"GUTACHTEN

Betrifft: ...

Zeitraum: 1. Juli 1988 bis heute (17.5.1991)

Herr ... befindet sich seit 28.12.1987 unter der Diagnose:

Dekompensation bei schizophrenem Residualzustand in stat. Behandlung unseres Krankenhauses. Der Patient war zuvor wegen der Feiertage zu seiner Mutter entlassen worden und kam nun erneut zur Aufnahme. Im Rahmen dieser 4.stat. Aufnahme erlitt der Patient immer wieder passagere psychotische Schwankungen, welche - so wie im Jahre 1989 - zu einer Verlegung an die Aufnahmeabteilung NORD führten.

In seinem Verhalten ist der Patient sehr gleichmäßig, er zieht sich zurück, lehnt jede Beschäftigung ab und reagiert auf den Besuch" (gemeint offenbar: Versuch) "einer Rehabilitation mit imperativen Stimmen, die ihm sagen, er möge sich vor ein Auto werfen. Die einzige Tätigkeit, die er gelegentlich durchführt, ist das Schachspielen, wobei aber nicht klar ist, ob diese Tätigkeit nicht auch einen Schutzmechanismus für ihn darstellt, hinter den er sich zurückziehen kann, sofern ihm rehabilitative Anforderungen drohen. Beschäftigungstherapie lehnt er ab, für eine industrielle Arbeit im üblichen Sinne wäre der Patient nicht im mindesten fähig. Auch was die Alltagsfertigkeiten betrifft, hat der Patient nicht die mindesten Fähigkeiten. Er wäre also außerhalb des Krankenhauses nicht lebensfähig. Eine ständige Betreuung im stationären Bereich ist unumgänglich. Das Maximum dessen, was für die Zukunft erwartet werden kann, wäre - soferne unsere rehabilitativen Bemühungen doch einmal Erfolg haben - die Unterbringung in einer geschützten Wohnsituation. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht ein labiles, durch neuroleptische Medikation unterstütztes Gleichgewicht, wobei der Patient aber unter geringsten Belastungen sofort dekompensiert."

Dieses "Gutachten" ist vom genannten Oberarzt und vom Direktor des Landeskrankenhauses unterzeichnet.

Der Beschwerdeführer, dem zu diesem "Gutachten" Parteiengehör gewährt wurde, erstattete eine Stellungnahme, die am 24. Juli 1991 bei der belangten Behörde einlangte. Darin lehnte er den Gutachter mit der Begründung ab, dieser sei in jenem Krankenhaus, in welches sein Sohn eingewiesen worden sei, beschäftigt, weshalb er nunmehr "gleichsam in eigener Sache" ein Gutachten zu erstellen habe. Die Unbefangenheit und Objektivität sei daher nicht gegeben, weshalb die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen "außer Haus" beantragt werde. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten nichts vor.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 26. August 1991, worin sie der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigte. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß aus dem - vorzitierten - Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei hervorgehe. Der Umstand, daß der Gutachter gleichzeitig auch behandelnder Arzt sei, sei für sich allein noch kein Grund, Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu begründen, zumal die Schwere und insbesondere auch der chronisch-psychotische Verlauf der Erkrankung des Sohnes des Beschwerdeführers aus den übrigen, im Verlauf des Verfahrens eingeholten und dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebrachten Gutachten klar hervorgehe. Ein Ablehnungsrecht stehe den Parteien nur soweit zu, als es sich nicht um Amtssachverständige handle. Ein Recht auf Ablehnung von Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AVG nicht eingeräumt. Auch der Umstand, daß die als Sachverständige herangezogenen Ärzte im Landeskrankenhaus K tätig seien, bilde für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen. Im übrigen begründet die belangte Behörde näher, aus welchen Gründen sie den Beschwerdeführer im Rahmen der mit dem erstinstanzlichen Bescheid auferlegten Kostenersatzverpflichtung für unterhaltspflichtig gegenüber seinem Sohn im Sinne des § 42 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes hält.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Entsprechung der hier gemäß § 63 Abs. 1 VwGG überbundenen, im Vorerkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0526, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vor Erlassung ihrer den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtenden Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 1, allenfalls nach § 52 Abs. 2 AVG zu der in Rede stehenden Frage der Erforderlichkeit der Anstaltspflege des Sohnes des Beschwerdeführers einzuholen und dazu Parteiengehör zu gewähren.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind, beeiden (§ 52 Abs. 2 erster Satz AVG).

Wie sowohl aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, noch deutlicher aber aus der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift hervorgeht, erachtet die belangte Behörde den Oberarzt des Landeskrankenhauses als einen Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Eigenschaft eines Sachverständigen als "Amtssachverständiger" im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, daß er der (erkennenden) Behörde BEIGEGEBEN ist oder ihr (kraft Behördenorganisation oder gesetzlicher Anordnung) "zur Verfügung steht" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1977, Slg. Nr. 9370/A, vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0203, vom 28. Juni 1988,

Zlen. 88/04/0026, 0027, u.a.; ferner RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 4 zu § 52

AVG).

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Oberarzt eines Landeskrankenhauses weder der zuständigen Landesregierung noch einer anderen Verwaltungsbehörde "beigegeben" ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch weder den hier maßgebenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes noch den krankenanstaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes Niederösterreich eine Bestimmung zu entnehmen, wonach bedienstete Ärzte von Landeskrankenanstalten den Verwaltungsbehörden auf Landesebene als Amtssachverständige "zur Verfügung stehen" bzw. verpflichtet wären, auf Anforderung dieser Behörden Gutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zu erstatten. Auch die belangte Behörde vermochte in ihrer Gegenschrift keine sonstigen Umstände zu nennen, aus der sich dies ergeben würde.

Der Umstand allein, daß der hier in Rede stehende Oberarzt öffentlich Bediensteter des Landes Niederösterreich ist, macht ihn ebensowenig zum Amtssachverständigen wie (umgekehrt) der Umstand, daß jemand in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, einer Einordnung als Amtssachverständiger hinderlich wäre (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11284/A, vom 28. Juni 1988, Zlen. 88/04/0026, 0027, und vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002).

Da die belangte Behörde der Auffassung war, der Oberarzt des Landeskrankenhauses sei Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, hat sie dessen Beiziehung im übrigen auch nicht näher begründet. Aus dem angefochtenen Bescheid läßt sich daher nicht entnehmen, aus welchem Grund ihm entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 52 Abs. 1 AVG das Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen zugrundegelegt wurde. Da die belangte Behörde - aufgrund ihrer verfehlten Rechtsauffassung - es unterlassen hat, aufzuzeigen, daß Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebot, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. dazu das Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, und das Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0012, je mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Sollte der belangten Behörde ein Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie weder beigegeben sein noch zur Verfügung stehen, dann wäre ein nichtamtlicher Sachverständiger (durch Bescheid) zu bestellen, wobei mögliche Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG zu beachten wären. Ein Sachverständiger ist in diesem Sinne dann befangen, wenn in bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn - wie hier - die Fachfrage zu beurteilen ist, ob die stationäre Unterbringung des Sohnes des Beschwerdeführers durch einen bestimmten Zeitraum fachmedizinisch erforderlich gewesen ist, dann kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden, daß bei jenem Arzt, der für diese Behandlung medizinisch verantwortlich zeichnet, solche ihn hemmenden, psychologischen Motive vorliegen könnten. In der ständigen Behandlung eines Patienten kann daher ein wichtiger Grund liegen, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des betreffenden Arztes, in dieser Angelegenheit als Sachverständiger aufzutreten, in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 Z. 4 AVG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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