Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z49;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z49;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien (in der Folge kurz: Bauwerber) sind Eigentümer einer Liegenschaft in Graz, die im Flächenwidmungsplan als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet ist und auf welcher sich unter anderem ein Haus befindet, das an die M-Straße grenzt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer an die Liegenschaft der Bauwerber grenzenden Liegenschaft, auf welcher sich unter anderem ebenfalls ein (ebenfalls an die M-Straße grenzendes) Haus befindet.
Mit dem bei der Baubehörde am 10. August 1999 eingelangten Baugesuch vom 4. August 1999 kamen die Bauwerber um baubehördliche Bewilligung hinsichtlich des Neubaus eines Garagengebäudes für 12 Pkw auf ihrer Liegenschaft ein. Dieses - "U-förmige" - Gebäude soll in dem von der M-Straße aus gesehen rückwärtigen Bereich ihrer Liegenschaft errichtet werden, die Zufahrt soll von der M-Straße aus erfolgen und zwar zwischen dem Haus der Bauwerber einerseits und dem Haus der Beschwerdeführerin andererseits. Die Grundgrenze verläuft den Plänen zufolge etwa in der Mitte dieses Zufahrtsbereiches, es bestehen der Aktenlage zufolge diesbezügliche Dienstbarkeiten.
In der Bauverhandlung vom 1. September 1999 erhoben verschiedene Personen Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch die Beschwerdeführerin. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, brachte Letztere vor, das Projekt sei unzulässig, weil bei dem Ausmaß der geplanten Garagen von einer gewerblichen Nutzung auszugehen sei, wodurch es zu einer verstärkten Lärm- und Geruchsbelästigung kommen werde, die jedenfalls nicht in Einklang mit dem im Flächenwidmungsplan einzuhaltenden Immissionsschutz für diese Baulandkategorie zu bringen sein werde. Mit dem geplanten Verwendungszweck werde auf Grund der zu erwartenden Immissionen auch das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 13 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) überschritten, sodass jedenfalls größere Abstände vorzuschreiben sein würden, was jedoch, wie den Planunterlagen zu entnehmen sei, nicht durchführbar sein werde. Hinsichtlich "der Ortsüblichkeit" werde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Im Übrigen bedeute das Vorhaben eine unzulässige Erweiterung der vertraglich gewährten Servitutsregelung, auch komme es zu einer Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (wurde näher ausgeführt).
Ein in der Folge von der Baubehörde eingeholtes Gutachten des Amtes für Umweltschutz vom 29. Oktober 1999 ergab, dass die örtliche Umgebungslärmsituation durch den Verkehrslärm auf der M-Straße geprägt sei. Die weitere schalltechnische Beurteilung wurde für drei Immissionspunkte (IP) durchgeführt, wobei vorliegendenfalls der IP 1 von Bedeutung ist (er befindet sich nördlich der Zufahrt 0,5 m vor einem näher bezeichneten Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin in 1,5 m Höhe). Hinsichtlich der "Tagsituation" kam das Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass am IP 1 das Istmaß mit 56 dB das Widmungsmaß von 55 dB um 1 dB überschreite, die zu erwartenden Immissionen mit einem Summenmaß von 57 dB bedeuteten eine Erhöhung des Istmaßes um 1 dB und eine Überschreitung des Widmungsmaßes um 2 dB. Diese Erhöhung (Überschreitung) werde durch die Fahrbewegungen am Servitutsweg (Zufahrtsbereich) verursacht. Gleichwertige Erhöhungen würden aber ebenso durch Zufahrten zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursacht werden. Die Nachtsituation entspreche sinngemäß der Tagessituation. Diesbezüglich sei von einem Istmaß von 46 dB auszugehen, welches höher als das Widmungsmaß von 45 dB liege. Die in der Nacht durch die Zufahrten zu erwartenden Immissionen (mit einem Summenmaß von 47 dB) bedeuteten eine Erhöhung von 1 dB gegenüber dem Istmaß und eine Überschreitung des Widmungsmaßes um 2 dB. An den IP 2 und IP 3 sei durch die abschirmende Wirkung der Garagenobjekte keine schalltechnische Erhöhung der Istsituation (weder im Tages- noch im Nachtzeitraum) zu erwarten. (Das Gutachten befasst sich auch mit den zu erwartenden Schadstoffemissionen.)
In einem städtebaulich - raumplanerischen Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 26. November 1999 heißt es unter anderem, das eingereichte Projekt werde vom Stadtplanungsamt negativ beurteilt. Im Stadtentwicklungskonzept 1990 (STEK) sei als Ziel festgehalten, dass Innenhöfe sowie sonstige private Grünflächen in geschlossenen Siedlungsbereichen zu schützen seien. Die geplante Bebauung und die Festigung der Zufahrt bedingten eine großflächige Versiegelung der Erdoberfläche und dränge den bisherigen Grünraum auf eine östlich liegende Restfläche zurück. Diese Planungsmaßnahme stelle eine Bebauung in einem Innenhof dar und widerspreche somit den im STEK deklarierten Ziel, Innenhöfe zu schützen. Festzuhalten sei, dass Verkehrsemissionen in der M-Straße und in der F-Gasse in ihrem Istzustand sehr hoch seien und die geschlossene bzw. gekuppelte Bebauungsweise ein wirksames städtebauliches Mittel darstelle, diese Verkehrsemissionen von der Hofseite abzuhalten. Städtebauliches Ziel sei es also, "ruhige quasi emissionsfreie begrünbare Höfe zu erhalten", um eine ausreichende Lebensqualität für die betroffene Wohnbevölkerung sicherzustellen. Die geplante Maßnahme leite den Kfz-Verkehr in den Hofbereich bzw. führe diesen zu dem geplanten Garagenprojekt und erzeuge somit Verkehrsemissionen in der bisher beruhigten Hofzone. Unter Betrachtung der umgebenden Bebauung mit der für ein "allgemeines Wohngebiet" typischen vornehmlichen Nutzung mit Wohngebäuden stelle das geplante Garagengebäude auch im Hinblick auf die künftige Entwicklung des betroffenen Siedlungsgebietes einen "Fremdkörper" (im Original unter Anführungszeichen) dar. Mit der geplanten Bebauung werde auch die Chance zur künftigen Errichtung einer Tiefgarage und einer qualitätsvollen hofseitigen Wohnbebauung auf dem Bauplatz vergeben.
Hierauf erteilte die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 12. Jänner 2000 die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen; die erhobenen Einwendungen wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde.
Soweit für den Beschwerdefall erheblich, heißt es darin nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und nach Rechtsausführungen begründend, dem eingeholten schalltechnischen und ablufttechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass der nach der Ö-NORM S 5021 zulässige Planungsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55/45 dB tags/nachts sowohl tagsüber als auch nachts durch die Fahrbewegungen im Bereich der gemeinsamen Zufahrt überschritten werde. Aus dem Gutachten sei aber auch ersichtlich, dass schon die Fahrbewegung auch nur eines Pkw's, unabhängig davon, ob sich dieser Pkw auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin oder auf dem Grundstück der Bauwerber bewege, zu einer Erhöhung der Istsituation um 1 dB führe, weil der Grundgeräuschpegel von 56 dB tagsüber und 46 dB nachtsüber bereits über den zuvor genannten für ein allgemeines Wohngebiet bestehenden Planungsrichtwert gelegen sei, was das Widmungsmaß jeweils um 2 dB überschreite. Ausschließlich in diesem Zufahrtsbereich, der sowohl der Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführerin als auch der Zufahrt zum gegenständlichen Bauplatz diene, erfolge die Erhöhung der Istsituation bzw. eine Überschreitung des Widmungsmaßes. Dem ablufttechnischen Teil des Gutachtens sei zu entnehmen, dass diesbezüglich keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung entstehe (wird näher ausgeführt).
Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass die von einem Pkw im Zufahrtsbereich verursachte Lärmbelästigung, da sie, bezogen auf die Begriffsbestimmung des § 4 Z. 49 Stmk. BauG, unabhängig davon, ob die Fahrbewegung durch einen Pkw der Beschwerdeführerin oder durch einen Pkw der Bauwerber erfolge, als ortsübliche Belästigung anzusehen sei und somit durch das geplante Vorhaben keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft, im Besonderen der Beschwerdeführerin, erfolge.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände (als die sonst gemäß § 13 leg. cit. vorgesehenen) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Nach § 4 Z. 49 Stmk. BauG sind "ortsübliche Belästigungen "die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (schon) in seinem Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235 (zu einem Beschwerdefall in Graz), ausgeführt:
"Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Seine Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl. S. 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird."
Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen. Damit ist sie im Recht:
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist bei Realisierung des Vorhabens (nicht nur eine Überschreitung des Istmaßes um 1 dB, sondern auch) eine Überschreitung des Widmungsmaßes um 2 dB zu erwarten. Das Vorhaben ist daher nach dem zuvor Gesagten nicht bewilligungsfähig. Aus dem Umstand, dass eine Überschreitung des Widmungsmaßes unabhängig davon entstünde, wenn auch nur 1 Pkw entweder zur Liegenschaft der Bauwerber oder zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin zufahren würde, ist nichts zu gewinnen und bewirkt nicht, dass das Vorhaben ungeachtet der zu erwartenden Überschreitung des Widmungsmaßes bewilligungsfähig wäre.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob das Bauvorhaben der Flächenwidmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 entspricht.
Der angefochtene Bescheid war daher (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG ohne Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juni 2001
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