VwGH 2002/07/0055

VwGH2002/07/005527.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des G C in P, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Februar 2002, Zl. 512.097/01-I 5/02, betreffend Wiederaufnahme eines Wasserrechtsverfahrens und Vorschreibung von Sachverständigenkosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs2;
AVG §53a;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
AVG §8;
GebAG 1975 §38;
GebAG 1975;
VwGG §34 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs2;
AVG §53a;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
AVG §8;
GebAG 1975 §38;
GebAG 1975;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 19. Februar 1987 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Teich auf dem Grundstück Nr. 7/140 der KG P abgewiesen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Anordnung getroffen, dass der Grundwasser-Weiher bis spätestens 1. Juli 1987 mit Schotter zuzuschütten und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1989 wurde der Berufung keine Folge gegeben, aus Anlass der Berufung aber Spruchabschnitt II (wasserpolizeilicher Auftrag) neu gefasst.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0053, aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides neu gefasst worden war. Im Übrigen - also hinsichtlich der Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 1996 den LH mit ergänzenden Ermittlungen, darunter auch der Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes durch einen Zivilgeometer unter Berücksichtigung des von der Aufschüttung unbeeinflussten Geländeniveaus und unter der Annahme, dass das ursprüngliche Gelände eine ebene Fläche bildete.

Der LH schrieb die von einem Zivilgeometer durchzuführenden Maßnahmen aus und übermittelte die einlangenden Kostenvoranschläge der belangten Behörde, darunter auch jenen des Dipl.-Ing. P.

Mit Bescheid vom 5. März 1997 bestellte die belangte Behörde Dipl.-Ing. P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, als nichtamtlichen Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

In der Begründung heißt es, es seien Vermessungsarbeiten zur Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes durchzuführen und es sei der ursprüngliche Bodenaufbau im Bereich des Wassersammelbeckens zu erkunden. Diese Erhebungen seien durch einen nichtamtlichen Sachverständigen durchführen zu lassen, da der belangten Behörde kein amtlicher Sachverständiger für diesen Sachbereich beigegeben sei oder zur Verfügung stehe. Die Bestellung zum Sondersachverständigen erfolge auf Grund der Kostenaufstellung des Dipl.-Ing. P vom 28. November 1996.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber den Parteien aber nur den Charakter einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung habe.

Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und mit dem Hinweis übermittelt, dass die durch die Beauftragung des Sondersachverständigen erwachsenden Kosten gemäß § 76 Abs. 2 AVG zu ersetzen sein werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen des Sondersachverständigen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 erklärte der Beschwerdeführer, wie ihm diverse Fachleute versicherten, gehe aus den Untersuchungen hervor, dass auf Grund der Untergrundverhältnisse ein Zusammenhang des Weihers mit dem Grundwasser, wenn überhaupt, nur in äußerst geringem Ausmaß vorhanden sein dürfte. Diese neue Tatsache stehe in Widerspruch mit den bisherigen Annahmen. Weiters ergebe sich daraus, dass eine schädliche Einwirkung auf das Grundwasser durch den Weiher nicht zu befürchten sei. Dadurch falle nunmehr die wesentliche Begründung für die Abweisung des Bewilligungsantrages bzw. für den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag weg. Er ersuche daher, die rechtliche Situation nochmals zu überprüfen und eine Abänderung des Auftrages bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens zu veranlassen, sodass der Teich in seiner bisherigen Form bestehen bleiben könne.

Mit Bescheid vom 20. April 1998 entschied die belangte Behörde neuerlich über den auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0053, wieder offenen Teil der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 19. Februar 1987, indem sie Spruchabschnitt II dieses Bescheides (wasserpolizeilicher Auftrag) neu formulierte.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 und den Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens "betreffend das unter obigem Bezug anhängige Bewilligungsverfahrens meines Wassersammelbeckens", da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich geändert hätten. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. April 1998 werde nämlich mehrmals darauf hingewiesen, dass vor allem wegen der Nutzung des Teiches als Ententeich schädliche Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse entstünden. Diese Behauptung müsse entschieden zurückgewiesen werden, da das Wassersammelbecken in keiner Weise genutzt werde, schon gar nicht als Ententeich. Wesentlich erscheine auch die Aussage des Sachverständigen Dipl.- Ing. P und anderer Fachleute, dass auf Grund der Untergrundverhältnisse ein Zusammenhang des Weihers mit dem Grundwasser, wenn überhaupt, nur in äußerst geringem Ausmaß vorhanden sein dürfte. Diese neue Tatsache stehe im Widerspruch mit den bisherigen Annahmen und ergebe sich daraus, dass eine schädliche Einwirkung des Weihers auf das Grundwasser nicht zu befürchten sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit ho. Bescheid vom 20.4.1998, Zl. 512.097/02-I 5/98, abgeschlossenes Verfahren" gemäß § 69 AVG ab (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG aufgetragen, die Kosten für die Beiziehung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, in der Höhe von insgesamt EUR 2.703,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

In der Begründung heißt es einleitend, der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 16. Juni 1998 um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 bzw. den Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 hinsichtlich des Wassersammelbeckens der KG P ersucht, da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich geändert hätten.

Nach der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiederaufnahmegründe heißt es im Zusammenhang mit dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, zuletzt sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0053, der Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 in seinem Spruchteil II (Verfüllungsauftrag und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) gegenüber dem ursprünglichen Berufungsbescheid präzisiert worden. Im Übrigen sei die Berufung abgewiesen worden.

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bringe als "neue Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vor, dass auf Grund der Untergrundverhältnisse ein Zusammenhang des Weihers mit dem Grundwasser, wenn überhaupt, nur in äußerst geringem Ausmaß vorhanden sein dürfte. Dies sei "jedoch bereits im ho. Berufungsbescheid vom 20.4.1998 durch den Beschwerdeführer vorgetragen" worden und es sei diese Frage auch durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen abgeklärt worden. Dies habe die abweisende Erledigung des Wiederaufnahmeantrages zur Folge, da der Beschwerdeführer im Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, einen Nachweis der Dichtheit zu erbringen bzw. solche Einwände gegen das Amtssachverständigengutachten zu erheben, welche die Dichtheit der Teichsohle belegten. Auch könne das Wiederaufnahmeverfahren nicht dafür herangezogen werden, Säumnisse der Verfahrensparteien bzw. Ermittlungsfehler der Behörde hinanzuhalten.

Zur Vorschreibung der Sachverständigenkosten führt die belangte Behörde aus, im Zuge des Berufungsverfahrens sei zur Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Frage der Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes sowie zur Erkundung des ursprünglichen Bodenaufbaues im Bereich des gegenständlichen Wassersammelbeckens des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 Dipl.-Ing. J P als staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft als nichtamtlicher Sachverständiger für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bestellt worden. Der Sachverständige habe hierüber eine Honorarnote in der Höhe von 37.200 S gelegt. Dieser Betrag sei nach Überprüfung mit Erledigung der belangten Behörde vom 30. September 1997 beglichen worden. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 auch dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Die Bestellung sei erforderlich gewesen, da der belangten Behörde kein amtlicher Sachverständiger für diesen Bereich zur Verfügung gestanden sei. Das Verfahren sei u.a. auch auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden und habe ohne das eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht abgeschlossen werden können. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beseitigung der konsenslos errichteten Teichanlage im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Dem Berufungsbegehren sei daher in entscheidenden Fragen nicht stattgegeben worden. Es seien daher die aufgewendeten Barauslagen durch den Beschwerdeführer zu tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Wiederaufnahme:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages mit dem Vorwurf an die belangte Behörde, diese gehe mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache ein, dass entgegen der dem Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 zugrunde gelegten Feststellung der Teich nicht als Ententeich genutzt werde. Es sei gerade dieser Umstand gewesen, der zur Abweisung des Bewilligungsantrages geführt habe. Der Beschwerdeführer habe weiters im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, dass laut einer Aussage des Sachverständigen Dipl.-Ing. P und anderer Fachleute ein Zusammenhang des Weihers mit dem Grundwasser, wenn überhaupt, nur in äußerst geringem Ausmaß vorhanden sein dürfte. Dem Beschwerdeführer sei vor Erlassung des bekämpften Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Als Verfahren, dessen Wiederaufnahme abgelehnt wird, bezeichnet der angefochtene Bescheid in seinem Spruch das mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 abgeschlossene Verfahren.

Mit diesem Bescheid wurde lediglich das Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgeschlossen. Das Verfahren, mit dem die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für den Teich abgelehnt wurde, wurde hingegen bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1989 abgeschlossen, da die gegen diesen Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages, nicht aber hinsichtlich der Verweigerung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung Erfolg hatte.

Der Beschwerdeführer hat aber in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zweifelsfrei nicht nur das wasserpolizeiliche Verfahren, sondern auch das Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung gemeint, spricht er doch dieses in seinem Antrag ausdrücklich an.

Wie sich allerdings aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, sieht die belangte Behörde ohnehin auch das Bewilligungsverfahren als von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erfasst an, weil sie in der Begründung sowohl den Bescheid des LH aus dem Jahr 1987 als auch ihren Bescheid aus dem Jahr 1998 erwähnt und Bezug darauf nimmt, dass der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag die wasserrechtliche Bewilligung angesprochen hat. Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nur der Bescheid der belangten Behörde angeführt ist, geht darauf zurück, dass die belangte Behörde, was formell unzutreffend ist, davon ausgeht, dass auch das Bewilligungsverfahren mit ihrem Bescheid vom 20. April 1998 abgeschlossen worden sei.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung ergibt sich daher, dass die belangte Behörde über das gesamte wasserrechtliche Verfahren, nämlich über das Bewilligungsverfahren ebenso wie über das Verfahren betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag, abgesprochen hat.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, sein Teich werde nicht als Ententeich genutzt, ist von vornherein nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen.

Nach den Ausführungen in der Beschwerde enthielt sowohl der Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 als auch jener der belangten Behörde vom 20. April 1998 Feststellungen über eine Nutzung des Teiches als Ententeich. Der Umstand, dass der Teich nicht als Ententeich genutzt wird, musste aber dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide bekannt sein und hätte in einem gegen diese Bescheide zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend gemacht werden können. Es fehlt diesem Umstand daher die Eigenschaft einer erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommenen neuen Tatsache.

Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. P über einen mangelnden Zusammenhang zwischen dem Teich und dem Grundwasser, soweit er sich auf das Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages bezieht.

Diesen Umstand hat nämlich der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis des Privatsachverständigen gegenüber der Behörde vorgebracht. Dieser Umstand war ihm also schon während des Verfahrens bekannt. Ein solcher Umstand kann aber nicht mehr als nachträglich hervorgekommener Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998, mit dem der wasserpolizeiliche Wiederherstellungsauftrag erlassen wurde, zu bekämpfen. In einem solchen Verfahren hätte geklärt werden können, welche Bedeutung die Aussage des Dipl.-Ing. P über den mangelnden Zusammenhang zwischen dem Weiher und dem Grundwasser hat. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Das Wiederaufnahmeverfahren dient aber nicht dazu, Unterlassungen dieser Art zu korrigieren.

Was das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betrifft, so konnte dem Wiederaufnahmeantrag schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil der Wiederaufnahmeantrag verspätet gestellt wurde.

Nach § 69 Abs. 2 3. Satz AVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr gestellt werden.

Mit der "Erlassung des Bescheides" ist der letztinstanzliche, das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid gemeint.

Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1989 abgeschlossen. Der Wiederaufnahmeantrag vom 16. Juni 1998 lag außerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG. Gleiches gilt auch für den schon im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1997 enthaltenen Wiederaufnahmeantrag.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

II. Zur Kostenvorschreibung:

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde nach § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Der Beschwerdeführer meint, der belangten Behörde sei eine Vielzahl von Amtssachverständigen aus dem Bereich der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestanden, sodass § 52 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung komme.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht in erster Linie darauf ankommt, ob der belangten Behörde Sachverständige für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen, sondern ob ihr Sachverständige zur Verfügung standen, die die von Dipl.-Ing. P durchgeführten Arbeiten verrichten konnten. Bei diesen Arbeiten handelte es sich, wie sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus dem dem Beschwerdeführer übermittelten Bescheid über die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen hervorgeht, um die Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes sowie die Erkundung des ursprünglichen Bodenaufbaues im Bereich des Wassersammelbeckens. Dass der belangten Behörde für diesen Bereich Sachverständige nicht zur Verfügung standen, kann der Verwaltungsgerichthof nicht widerlegen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht widerlegt.

Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Nach § 53a Abs. 2 ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Nach § 38 GebAG, der nach § 53a Abs. 1 AVG anzuwenden ist, ist der Gebührenanspruch vom Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen; die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 AVG auf die Partei überwälzt werden. Hiebei ist jedoch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1706, angeführte Rechtsprechung).

Soweit der Beschwerdeführer "vorsichtshalber Verjährung hinsichtlich der Kostenvorschreibung" einwendet, genügt der Hinweis, dass weder das AVG noch sonstige im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von im § 76 AVG geregelten Gebühren enthalten.

Der Beschwerdeführer ist aber im Ergebnis im Recht, wenn er geltend macht, dass die vorgeschriebenen Kosten nicht nachvollziehbar begründet sind.

Der Partei, die für die Kosten eines Sachverständigen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann aber ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994, 93/05/0027 u.a.).

Damit die mit den Kosten eines Sachverständigen zu belastende Partei ihre Rechte wahrnehmen kann, ist es erforderlich, ihr vor der Erlassung des auf § 76 AVG gestützten Barauslagenbescheides Parteiengehör zu gewähren. Es muss ihr Gelegenheit geboten werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.

April 1992, 91/12/0259, u.a.).

Dass dies gegenüber dem Beschwerdeführer geschehen sei, ist

dem Akt nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Begründung

hinsichtlich der Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen. Der Hinweis auf eine Honorarnote des Sachverständigen ersetzt eine solche Begründung nicht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit der mit ihm vorgeschriebenen Kosten zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Partei hätte weiters, wenn ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, den in der Beschwerde dargelegten Einwand vorbringen können, dass der Sachverständige nicht innerhalb der Frist des § 38 GebAG seinen Anspruch geltend gemacht hat. Trifft diese Behauptung des Beschwerdeführers aber zu, dann wäre der Anspruch des Sachverständigen erloschen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0204).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Kostenvorschreibung als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2002

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