LVwG Steiermark LVwG 50.25-1251/2015

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-1251/201512.6.2015

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2
BauG Stmk 1995 §13 Abs12
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5
BauG Stmk 1995 §57 Abs2
BauG Stmk 1995 §88

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.25.1251.2015

 

 

 

 

 

 

 

    

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau A P sen., G, Rstraße, 2. des Dr. N K, G, Mweg, 3. der Frau C K, G, Mweg, 4. der Frau A H, G, Mweg, 5. des Herrn M H, G, Mweg, 6. des Herrn G N, G, Mweg, 7. der Frau P N, G, Mweg, 8. des Herrn Dipl.-Ing. (FH) P W, G, Mweg 5, 9. der Frau E J, G, Mweg , 10. der Frau A P jun., G, Dr. G Straße, und 11. des Herrn M G, G, Mweg, jeweils vom 07.04.2015, alle vertreten durch die R und P Rechtsanwälte OG, G, Bgasse, sowie 12. der Frau Univ.-Prof. Dr. M A-G und 13. des Herrn Dr. P A-G, beide G, Rastraße, vom 23.03.2015, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.03.2015, GZ: A17 – 049462/2013/0043,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass

a) der Firmenwortlaut der Bauwerberin „J Gesellschaft mbH“ zu lauten hat und

b) die einen Bestandteil des bekämpften Bescheides bildende Baubeschreibung vom 18.04.2014 insofern präzisiert bzw. geändert wird, als der südwestseitige Balkon im 2. Obergeschoss (ein Obergeschoss über ebenerdig) mit einer Länge von ca. 4,7 m, entgegen dem erstinstanzlich baubehördlich bewilligten Projekt nunmehr lediglich eine Tiefe im Ausmaß von 1,60 m aufweisen soll, die Beleuchtung der Laubengänge eine mittlere, horizontale Beleuchtungsstärke in Anlehnung an die ÖNORM EN 12464-2, Tabelle 5.1, maximal 5 Lux aufweisen wird und die im lichttechnischen Gutachten vom 12.06.2015 unter Punkt II. angeführten Beleuchtungsstärkewerte nicht überschritten werden sowie

c) die Auflagen im Spruch I. dieses Bescheides auf Rechtsgrundlage § 29 Abs 5 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 (im Folgenden Stmk. BauG), durch den Auflagenpunkt 52., der wie folgt lautet, ergänzt werden:

„Eine direkte Blickverbindung – ausgehend von der Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG R, zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge ist, zum Beispiel durch eine bauliche Abschirmung in Form einer Blende, die Verwendung spezieller Leuchten, bei deren Einsatz die Lichtaustrittsfläche aus der Nachbarschaft nicht eingesehen werden kann, durch ein Versenken der Leuchten im Brüstungsbereichs des Laubenganges, etc., zu vermeiden.“

d) Überdies wird der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Grundlage § 28 VwGVG dahingehend abgeändert, dass die Einwendungen 1. der Frau A P sen., 2. des Herrn Dr. N K, 3. der Frau C K, 4. der Frau A H, 5. des Herrn M H, 6. des Herrn G N, 7. der Frau P N, 8. des Herrn Dipl.-Ing. (FH) P W, 9. der Frau E J, 10. der Frau A P jun. und 11. des Herrn M G, vom 25.03.2014 betreffend die mangelnde Eignung des Bauplatzes und die Einwendungen 12. der Frau Univ.-Prof. Dr. Ma A-G und 13. des Herrn Dr. P A-G betreffend die Beeinträchtigung der Wasserversorgung vom 26.03.2014, auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 1 Stmk. BauG zurückgewiesen werden und

e) Herr M G mit seinen privatrechtlichen Einwendungen in Bezug auf die angebliche unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit in Folge der geplanten Zufahrt auf Grundlage § 26 Abs 3 Stmk. BauG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Auf Basis der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 27.04.2015 vorgelegten baubehördlichen Verfahrensakten sowie des Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

 

Mit Eingabe vom 10.09.2013 hat die Bauwerberin Bauunternehmung J Gesellschaft mbH, situiert in G, Pstraße, bei der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit sieben bzw. zehn Wohneinheiten, Gebäudeklasse 3, Errichtung von Terrassen, Errichtung von drei überdachten PKW-Abstellplätzen, Errichtung eines überdachten Fahrradabstellbereiches, Errichtung von Stützmauern sowie von 21 Abstellplätzen in der Tiefgarage auf den Grundstücken x, .x, EZ x, KG R, angesucht.

 

Dieses Anbringen wurde von Bauwerberseite mit Schreiben vom 22.04.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 23.04.2014, hinsichtlich der Reduktion der Anzahl der Tiefgaragenplätze auf die in § 89 (3) Stmk. BauG vorgeschriebene Mindestzahl von 17 PKW-Abstellplätzen sowie des Entfalls der drei überdachten PKW-Abstellplätze im Freien abgeändert.

 

Aus dem der Baubehörde vorgelegten Grundbuchsauzug vom 27.08.2013 ist ersichtlich, dass diese Grundstücke jeweils im Hälfteeigentum des Herrn K B und der Frau S B, G, Mweg, standen, welche dem in Rede stehenden Bauvorhaben auch zugestimmt haben.

 

Aus dem gerichtlicherseits eingeholten Grundbuchsauszug vom 04.05.2015 ist zu ersehen, dass die Bauweberin mittlerweile auch Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke ist.

Laut Aktenlage ist der gegenständliche Bauplatz im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 04.03.2014 wurde von Seiten der Baubehörde die Bauverhandlung für 26.03.2014 an Ort und Stelle u. a. unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen bei nichtgehöriger Erhebung von Nachbareinwendungen anberaumt.

 

Im Zuge des Bauverfahrens wurden seitens sämtlicher nunmehriger Beschwerdeführer „Einwendungen“ erhoben.

 

In beschwerderelevanter Hinsicht wurde von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer A P sen., Dr. N K, C K, A H, M H, G N, P N, Dipl.-Ing. (FH) P W, E J, A P jun. und M G mit Schriftsatz vom 25.03.2014 u. a. die mangelnde Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. BauG ins Treffen geführt, wobei im Zuge der durchgeführten, erwähnten, mündlichen Bauverhandlung seitens Herrn M G auch darauf hingewiesen wurde, dass es durch die geplante Zufahrt zu einer unzulässigen Erweiterung einer Dienstbarkeit komme, da nach dem Einreichplan auch eine Ausweitung der bestehenden Straße auf Grünflächen vorgesehen sei, die von der bestehenden Dienstbarkeit nicht umfasst sei. Herr Dr. N K wendete u. a. ein, dass die Zugänge zu den Wohneinheiten sich in Richtung seiner Liegenschaft befinden würden und er durch die Zu- und Abgänge, durch die Beleuchtung, welche ein- und ausgeschaltet werde, tagtäglich beeinträchtigt werde. Ebenso werde dadurch die Nachtruhe gestört, wodurch es auch zu gesundheitlichen Schäden der Kinder kommen könne. Frau P und Herr G N wendeten im Zuge der Verhandlung u.a. ein, dass laut Einreichplan ein Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m (gemeint 2,40 m) – der als wesentlicher Fassadenteil anzusehen sei – zu tief in Richtung der Liegenschaft N hineinrage. Dadurch seien die Gebäudeabstände nicht gewahrt. Der Abstand sei nicht von der Gebäudekante, sondern von der Kante des Balkons zu messen.

Seitens Frau Univ.-Prof. Dr. Ma A-G und Herrn Dr. P A-G wurde vorgebracht, dass der Brunnen, gemeint seien die Brunnen der einwendenden Nachbarn, abgegraben würden und die Wasserversorgung dadurch beeinträchtigt werde.

 

Laut Aktenlage ist ersichtlich, dass Herr M G u. a. als Eigentümer des Weges Mweg, Grundstück Nr. x der KG R, der Bebauung der Grundstücke Nr. x, .x, R, EZ x, Mweg, unter der bestmöglichsten Ausnutzung der Bebauungsdichte und der Benützung der Zufahrtsstraße durch die künftigen Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Zufahrtsstraße zustimmte.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.03.2015, GZ: A 17 – 049462/2013/0043, wurde im Spruchpunkt 1 der J Bauunternehmung GmbH, G, Pstraße, die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 17 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 17 KFZ-Abstellplätzen, von Stützmauern sowie Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. x, .x, EZ x, KG R, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG 1995 idF LGBl. 48/2014, § 24 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 idF LGBl. 87/2013, unter Vorschreibung von 51 Auflagen bewilligt, wobei eine Zurückweisung von Einwendungen im Spruch dieses Bescheides nicht erfolgt ist, ebenso wenig wurden Beteiligte mit ihren privatrechtlichen Einwendungen im Bescheidspruch auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

 

In beschwerderelevanter Hinsicht wurde der in der Folge bekämpfte Bescheid u. a. dahingehend begründet, dass den Nachbarn auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur vor dem Hintergrund der taxativen Auflistung der Nachbarrechte in § 26 Abs 1 Stmk. BauG zur Frage der Bauplatzeignung ein Mitspracherecht nicht zukomme und betreffe dies u. a. auch die Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt. Die diesbezügliche Einwendung werde laut Begründung daher zurückgewiesen. Die Zufahrt zum Bauplatz erfolge zum Bauplatz über das Grundstück Nr. x, welche sich im Eigentum des Herrn M G befinde. Gemäß § 5 Abs 3 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz vom 20.12.2002 würden Privatstraßen und –wege, sofern sie der Erschließung mehrerer Bauplätze dienen, als Verkehrsflächen auch dann gelten, wenn sie in der grafischen Darstellung nicht als solche ausgewiesen seien und sei im Anlassfall daher davon auszugehen, dass die Zufahrt zum Bauplatz über eine Verkehrsfläche erfolge. Die Behauptung einer Servitutsüberschreitung stelle eine privatrechtliche Einwendung dar, die nicht zur Abweisung eines Bauvorhabens führe und sei das diesbezügliche Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Hinsichtlich des Nichteinhaltens der Abstandsbestimmungen wurde baubehördlicherseits festgehalten, dass das Bauvorhaben, speziell im rückwärtigen Bereich des Bauplatzes zu Grundstück x (Nachbargrundstück P) zuerst eingeschossig in Erscheinung trete und danach überwiegend in zweigeschossiger Ausführung fortgesetzt werde. An den rückwärtigen Bereich des Bauplatzes würden die Grundstücke der Nachbarn N, P und K angrenzen. Dem Nachbarn stehe nur in Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes auf dem seitlich unmittelbar benachbarten Grundstück ein Mitspracherecht zu. Gemäß § 13 Abs 2 Stmk. BauG müsse jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet werde, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse vermehrt um 2 ergebe (Grenzabstand). Der Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken weise im rückwärtigen Bereich des Bauplatzes zumindest 4 m auf, womit den Abstandsvorschriften entsprochen werde. Seitens Herrn und Frau N sei eingewendet worden, dass ein Balkon mit 1,5 m (gemeint 2,40 m) – der als wesentlicher Fassadenteil anzusehen sei – zu tief in Richtung ihrer Liegenschaft, nämlich das Grundstück Nr. x, hineinragen würde und deshalb der Gebäudeabstand nicht gewahrt sei. Der Abstand sei nicht von der Gebäudekante, sondern von der Kante des Balkons zu messen. Hierzu führte die belangte Behörde aus, dass die Balkone bzw. Terrassen des Bauvorhabens nicht auf Höhe des Nachbargebäudes, sondern weiter südlich situiert seien. Selbst bei Berücksichtigung des projektierten Balkons bei der Abstandsberechnung würde sich an dieser Stelle ein Abstand von rund 10 m zwischen dem Gebäude der Einwendungswerber und dem Bauvorhaben ergeben. Tatsächlich werde die Gebäudefront in § 4 Z 30 Stmk. BauG wie folgt definiert: „Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Teile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen.“ Gemäß § 13 Abs 1 Stmk. BauG seien Gebäude unmittelbar aneinander zu bauen oder müssten voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Würden zwei Geschosse nicht unmittelbar aneinandergebaut, müsse ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschosszahl vermehrt um 4 ergebe. Nachdem die den einwendenden Nachbarn zugewandte Gebäudefront überwiegend zweigeschossig in Erscheinung trete und das Nachbargebäude mit der dem Bauvorhaben zugewandten Gebäudefront eingeschossig sei und daran anschließend zweigeschossig in Erscheinung trete, sei der Gebäudeabstand gewahrt. Die diesbezüglichen Einwendungen wurden behördlicherseits daher abgewiesen.

 

Die Einwendung des Herrn Dr. N K betreffend, wonach es durch die Zu- und Abgänge zu den Wohneinheiten, die in Richtung seiner Liegenschaft projektiert seien, zu täglichen Beeinträchtigung durch die Beleuchtung, welche ein- und ausgeschaltet werde, komme und es in der Folge sogar zu gesundheitlichen Schäden der Kinder kommen könne, wurde behördlicherseits ebenfalls unter Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen seitens der Nachbarn hinzunehmen seien und handle es sich bei der Beleuchtung der Zu- und Abgänge zweifelsfrei um typischerweise von einem Wohnhaus ausgehende Immissionen. Der diesbezügliche Einwand sei daher zurückzuweisen.

 

Was die allfällige Beeinträchtigung der Wasserversorgung beim Gebäude von Nachbarn durch das Bauvorhaben anlangt, wurde von Seiten der Baubehörde ebenfalls kein im baubehördlichen Bewilligungsverfahren relevierbares, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht erblickt. Ausgeführt wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überdies auch, dass das Fehlen einer allfälligen, wasserrechtlichen Bewilligung nachbarseits im Bauverfahren nicht erfolgreich gerügt werden könne und wurde in diesem Zusammenhang auf die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.11.2014 verwiesen, worin zusammengefasst festgehalten worden sei, dass eine zusätzliche Gefährdung der Wasserqualität in den Nachbarbrunnen durch die Entsorgung der Meteorwässer am Baugrundstück nicht zu erwarten sei. In der Stellungnahme vom 08.07.2014 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige zum Einwand der Beeinträchtigung der Wasserversorgung ausgeführt, dass der Brunnen am Grundstück der Konsenswerber gemäß dem Projekt verschlossen werde, wodurch keine Entnahme mehr möglich sein werde und bestehe das Wasserdargebot des gesamten Einzugsgebietes am Hang den bestehenden Brunnen zu Verfügung. Auch die diesbezügliche Einwendung wurde behördlicherseits in der Begründung zurückgewiesen.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhoben die Nachbarn 1. A P sen., 2. Dr. N K, 3. C K, 4. A H, 5. M H, 6. G N, 7. P N, 8. Dipl.-Ing. (FH) P W, 9. E J, 10. A P jun. und 11. M G, mit Schriftsatz vom 07.04.2015 rechtzeitig und formal zulässig, gestützt auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge

1. gemäß § 28 (2) und (3) 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben,

2. gemäß § 28 (2) und (3) 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und den Antrag auf Baubewilligung abweisen und

3. eine mündliche „Berufungsverhandlung“ anberaumen.

 

Beschwerdebegründend wurden unter Vorlage eines Lichtbildes, eines Lageplans sowie des Auszuges aus dem Grenzkataster, Ausführungen u.a. in Bezug auf das derzeitige Nichtvorliegen einer Zufahrt in Ermangelung der Zustimmung des Beschwerdeführers M G getätigt, wobei im Detail Folgendes ausgeführt wurde:

 

 

1./ Die BF sind sich des Umstandes bewusst, dass nachstehenden Beschwerdeausführungen nicht vom Katalog des § 26 BauG umfasst sind, dennoch sind diese von Relevanz, da der belangten Behörde in einem entscheidenden Kriterium eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die einen Wurzelmangel begründet bzw bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer Abweisung des Bauansuchen geführt hätte. Es ist daher erforderlich, nachstehende Ausführungen dem weiteren Beschwerdevorbringen voranzustellen. Es wird angeregt, über dieses Vorbringen von Amts wegen zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

1.1/ Die erstinstanzliche Behörde hat die von den BF, insbesondere des M G, in der Bauverhandlung vom 26.03.2014 erhobenem Einwand, dass nach dem Einreichplan die Zufahrt über eine in natura bestehende Grünfläche, der in seinem Eigentum befindlichen Wege-GSt-Nr. 508/1 (den Mweg) erfolgen solle. (Die GstNr x ist nicht vollständig asphaltiert und grenzt mit einem Grünstreifen an das Bebauungsgrundstück an). Er hat darauf verwiesen, dass an dieser Stelle derzeit keine Zufahrt existiert und er nicht damit einverstanden ist, dass diese Grünfläche mit einer Zufahrt überbaut wird. Dieser Einwand wurde von der belangten Behörde unter anderem mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass einerseits eine ausdrückliche Zustimmung des BF zur Zufahrt über die GstNr x vorliegen würde und andererseits, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handeln würde, die auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Diese Rechtsansicht ist verfehlt.

 

Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere auf Seite 23 des bekämpften Bescheides, ist zunächst der Wortlaut der Zustimmungserklärung des BF G entgegenzuhalten. Damit erteilte er dem Bauwerber (unter anderem) seine Zustimmung zur Benutzung der Zufahrtsstraße (gemeint der bestehenden).Daraus resultiert, dass sich diese Zustimmungserklärung ausschließlich auf die in natura bestehende, asphaltierte Zufahrtsstraße beschränkt und nicht auch anschließende Grünflächen umfasst. Eine andere Auslegung würde dem im Privatrecht verankerten Grundsatz widersprechen, dass sich der Erklärende im Zweifel die geringere Last auferlegt. Diese Auslegung entspricht auch der bisherigen Nutzung durch die Rechtsvorgänger der Bauwerber, die auf die Bauliegenschaft stets über den ebenfalls asphaltierten Einfahrtstrichter (vom asphaltierten Mfweg aus) zugefahren sind. Dieser Zufahrtstrichter liegt an einer anderen Stelle, als die geplante Zufahrt gemäß Einreichplan. Die ursprüngliche Zufahrt liegt in jenem Bereich, wo laut Einreichplan ein Fahrradplatz vorgesehen ist. Zum Beweis dafür, wird ein Lichtbild (Beilage ./A) vorgelegt, auf dem die geplante Zufahrt zum Bebauungsgrundstück über den in natura bestehenden Grünstreifen ersichtlich ist. Die bisherige Zufahrt verläuft südlich davon (aus der Blickrichtung der Beilage ./A) und befestigt über einen asphaltierten Einfahrtstrichter. Die Zustimmungserklärung des BF M G bezog sich daher ausschließlich auf jene Zufahrt, wie sie zum damaligen Zeitpunkt bzw bisher zum Bebauungsgrundstück genutzt wurde. Keineswegs ist damit auch eine Zustimmung zur Errichtung eines neuen Zufahrtstrichters über einen in seinem Eigentum stehenden Grünstreifen der GSt.Nr. 508/1 umfasst.

Zur besseren Veranschaulichung gelangt ein Lichtbild, ein Lageplan aus dem die künftig geplante Zufahrt ersichtlich ist, sowie ein Grenzkatasterauszug mit Einzeichnungen der Einfahrten (alt und neu) zur Vorlage.

Beweis: Lichtbild Beilage ./A

Lageplan Beilage ./B

Grenzkataster Beilage ./C

Der Rechtsstandpunkt der erstinstanzlichen Behörde, dass aus der im Lastenblatt der EZ x zugunsten der EZ x (Bauplatz) eingeräumten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über die GSt.Nr. x eine rechtlich gesicherte Zufahrt iSd § 5 Abs 1 Z 6 BauG abzuleiten ist, ist verfehlt.. Es ist aus der Natur klar ersichtlich, wo die Zufahrt und somit in welchem Umfang das Dienstbarkeitsrecht (auch vom Rechtsvorgänger der Bauwerber) bislang ausgeübt wurde, sodass die rechtliche Beurteilung, dass damit auch automatisch ein neu zu errichtender Zufahrtstrichter über einen von der Dienstbarkeit definitiv nicht umfassten Grünstreifen impliziert wäre bzw dass mittels dieser Dienstbarkeit die baugesetzlich erforderliche, rechtlich gesicherte Zufahrt ausreichend nachgewiesen sei, unrichtig ist. Diese Rechtsansicht widerspricht auch den einschlägigen Bestimmungen im ABGB, dass Dienstbarkeiten grundsätzlich einschränkend, keinesfalls ausweitend auszulegen sind!

Tatsächlich wurde die Verhandlungsleiterin bereits im Zuge der mündlichen Bauverhandlungen an Ort und Stelle auf diesen Umstand hingewiesen, dass nach dem Einreichplan die Einfahrt im Bereich eines Grünstreifens erfolgt, der nicht von der bisherigen Dienstbarkeit umfasst gewesen sein konnte, zumal sich dort auch ein Zaun befindet und dieser Bereich daher niemals als Zufahrtstrichter genutzt worden sein konnte. Der BF M G hat daher mit dem Einwand in der Bauverhandlung unmissverständlich dokumentiert, dass er mit einer Erweiterung der Dienstbarkeit bzw. einer Verlegung der Zufahrt laut Einreichplan unter Inanspruchnahme eines Grünstreifens seiner GstNr x, nicht einverstanden ist. Aus der Zustimmungserklärung des BF G ist ebenfalls keine de-facto Gratis-Übertragung seines Grundstückstreifens ableitbar, wie dies die belangte Behörde offenbar rechtsunrichtig interpretiert. Im Gegenteil – mit seinem ausdrücklichen Hinweis in der Bauverhandlung hat er für die Behörde klar und unmissverständlich dokumentiert – dass er dazu eben keine Zustimmung erteilt.

Ungeachtet dieses klaren Vorbringens hat es die Verhandlungsleiterin unterlassen, das gegenständliche Bauverfahren zumindest zu unterbrechen (wenn sie Zweifel haben musste), damit (gegebenenfalls als zivilrechtliche Vorfrage) geklärt werden kann, ob und inwieweit der Grünstreifen von der Dienstbarkeit umfasst ist oder nicht. Das ist umso beachtlicher, da die Beurteilung dieser Frage als zwingende Vorfrage im gegenständlichen Bauverfahren zu klären gewesen wäre bzw zwingend zu beachten ist, da nach den Bestimmungen des § 5 BauG sämtliche zur Bauplatzeignung erforderlichen Voraussetzungen, also auch und gerade die rechtlich gesicherte Zufahrt, kumulativ vorliegen müssen! Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, erweist sich das Projekt als nicht bewilligungsfähig (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/6/0137). (Sinngemäß jüngst VwGH 28. 11. 2014, 2011/06/0096. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch); hat die Behörde - sofern kein diesbezüglicher Antrag vorliegt - von Amts wegen ein Feststellungsverfahren iSd §§ 3 ff LStVG durchzuführen.)

Es wäre Sache der erstinstanzlichen Behörde gewesen, die Bauplatzeignung im Sinne obiger Ausführungen bzw im Lichte der gesetzlichen Bestimmung und der einschlägigen Judikatur zu prüfen. Das Unterlassen führt zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung!

 

Auch die Ausführungen auf Seite 18 im Zusammenhang mit der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz, sind rechtlich verfehlt, da es – wie oben dargelegt – auch auf Basis dieser Rechtsgrundlage keine rechtlich beachtlichen Gründe gibt, die für eine Bauplatzeignung auf Basis dieser Zufahrt sprechen. Dies würde voraussetzen, dass die belangte Behörde auf Basis einer einfachen Verordnung berechtigt wäre, dergestalt mittels Hoheitsakt in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht einzugreifen (gemeint die Verordnung als Rechtsgrundlage für den Bescheid heranziehend).Das widerspricht auch der Judikatur des VfGH zu gerechtfertigten Eingriffen. Selbst bei analoger Heranziehung dieser Grundsätze wären die ausschließlich wirtschaftlichen Interessen des Bauwerbers nicht als berücksichtigungswürdiger anzusehen, als der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums des BF M G (auch hinsichtlich eines geringen Grünstreifens!). Es ist auch im Lichte der strengen Judikatur des VwGH zur Bauplatzeignung gerade nicht unerheblich, wenn der Einreichplan einen partiellen Eingriff in ein Eigentumsrecht vorsieht und die belangte Behörde in diesem entscheidungswesentlichen Aspekt der rechtlich gesicherten Zufahrt, salopp darüber hinwegsieht! Rechtlich ist daher davon auszugehen, dass das Bauprojekt in der beantragten Form nicht bewilligungsfähig ist. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher die Baubewilligung mangels Bauplatzeignung rechtsrichtig versagen müssen.

 

Darüber hinaus wurde im Beschwerdevorbringen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Herrn Dr. N K betreffend die Beeinträchtigung durch in Folge des Bauvorhabens verursachte Lichtemissionen wie folgt erstattet:

 

2./ Zum Einwand des BF Dr. K im Zusammenhang mit einer unzulässigen Emission, ausgehend von der zu erwartenden nächtlichen Beleuchtung, beschränkt sich die erstinstanzliche Behörde auf den Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 09.11.2011, 2011/06/0125. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung einen anderen Anlassfall (Schallemissionen) zum Gegenstand hatte, ist dennoch bezogen auf den hier relevanten „Beleuchtungsemissionsfall“ die aus der Entscheidung maßgebliche Einschränkung des VwGH zu beachten, dass der Grundsatz, dass die typischerweise von einem Wohnhaus ausgehenden Emissionen von Nachbarn hinzunehmen sind, nur dann gilt, wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen. Die „besonderen Umstände“ richten sich nach konkreten Verhältnissen der Nachbarn.

 

Der Bescheidbegründung der belangten Behörde ist keine differenzierte Auseinandersetzung mit der Situation vor Ort zu entnehmen. Im Einzugsgebiet des Bauplatzes befinden sich im Wesentlichen lauter Einfamilienhäuser, die über keine ständige Beleuchtung verfügen. Die Rechtsfrage, ob hier berücksichtigungswürde „besondere Umstände“ vorliegen, ist daher jeweils aus der Sicht der Nachbarn und zwar bezogen auf deren gewohnte Umgebung zu treffen. Mit dem geplanten Bauprojekt wird ein Baukasten von einer Länge von nahezu 70 m errichtet, der sich entlang der gesamten Grundstücksgrenze zum BF Dr. K erstreckt. Die Beleuchtungsgänge sind zweistöckig. Die Zugangswege befinden sich auf der dem BF Dr. K zugewandten Grundstücksseite. Die Fenster zu den Schlafräumlichkeiten der Fam. K befinden sich ebenfalls auf dieser Gebäudeseite, sodass mit einer erheblichen Veränderung der Beleuchtungssituation in den Nachtstunden zu rechnen ist. Wie der OGH in der Entscheidung 1Ob96/03d zur Ortsüblichkeit einer Störungsquelle gem. § 364 (2) ABGB in einem vergleichbaren Anlassfall zutreffend erkannt hat, sind die in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Lärmemission entwickelten Grundsätze auch auf die von einer benachbarten Liegenschaft ausgehenden Lichteinwirkungen zu übertragen. Wörtlich führt der OGH aus. „Erscheint es nun nach der zitierten Judikatur zulässig, die Unterlassung von Schalleinwirkungen zu begehren, soweit sie die nächtliche Ruhe des Nachbarn stören, so muss Gleiches auch für die Einwirkung durch die auf einem Nachbargrundstück installierten Beleuchtungskörper gelten“ Mit diesem Urteil verweist das Höchstgericht ausdrücklich darauf, dass eine (rechtlich beachtliche) Störung der nächtlichen Ruhe dann eintritt, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Lichtpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit von normal empfindenden Menschen führt, dass dadurch das Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird.

Im gegebenen Fall hat der BF Dr. K im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung auf den Umstand der Ortsunüblichkeit, nämlich bezogen auf die konkrete Umgebungssituation zum Bauplatz verwiesen und dass daher gerade in seinem konkreten Fall eine entsprechende Beeinträchtigung durch Beleuchtung geradezu nicht ausgeschlossen werden kann. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen und sich dabei nicht auf die Wiedergabe einem, noch dazu zu einem anderen Emissionsgrund ergangenen, Verwaltungsgerichtshofjudikat zu beschränken (bzw dieses in ihrem Sinne noch dazu einschränkend zu zitieren bzw anzuwenden!). Flächenwidmungsplänen kommt nur eine Indizfunktion zu und entbindet die Behörde grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, eine Beurteilung anhand des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Mit Abweisung dieser Einwendung hat die belangte Behörde nicht nur inhaltlich rechtswidrig entschieden sondern darüber hinaus auch formalrechtlich gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, etwa durch Einholung eines ergänzenden medizinisch-fachlichen Gutachtens zur Frage der Beurteilung der Beeinträchtigung durch die veränderte Beleuchtung.

Weiters wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführer Frau P und Herr G N Bezug genommen und beschwerdebegründend diesbezüglich ausgeführt wie folgt:

 

 

3./ Unverständlich sind auch die Ausführungen im Zusammenhang mit den Einwendungen der BF P und G N. Im Bescheid wird auf Seite 20 darauf hingewiesen, dass der projektierte Balkon in einem Abstand von rund 10 m zu dem Gebäude der Einwender gelegen ist.

 

Diese Ausführungen sind für die BF N nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht zutreffend, dass der genannte Abstand zum Gebäude der BF maßgeblich im Sinne des § 13 StmkBauG ist. Es ist aus der Bescheidbegründung daher nicht nachvollziehbar, auf Basis welcher Rechtsgrundlage der Einwand abgewiesen wurde.

 

 

Aus den dargelegten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

Weiters erhoben Frau Univ.-Prof. Dr. Ma A-G und Herr Dr. P A-G mit Schriftsatz vom 23.03.2015 Beschwerde in Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer sowie Beeinträchtigung der Wasserversorgung Beschwerde. Dem diesbezüglichen Beschwerdeschreiben ist Folgendes zu entnehmen:

 

 

„Be s c h wer de an das Land e s ver w al t un g s g er i c h t gegen d en B e s c h e id b e tre ff e n d

B aub ew illi g u ng Gr s t. Nr . x, . x, EZ x, KG R v om 9. M ä rz 2 0 15

 

 

Be s c h wer d e b ege h r e n :

Die Unterzeichneten sind in der Ausübungihrer subjektivöffentlichen Rechte berührt und begehren dieStattgebung ihrer Beschwerden.

 

 

Be s c h wer d e an tr a g :

 

1. Im Bescheid wird auf Seite 8, 42. festgelegt, dass der bestehende Brunnen fachgerechtstillzulegen und zu verschließen ist.

2. In der Begründung wird auf Seite 12 § 26 Abs 1 Stmk BauG zitiert, wonach taxativ aufgezählt wird, worin Nachbarn Einwendungen erheben können. Wirbeziehen uns auf Punkt 5 (Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung).

3. Auf Seite 15, 2. Absatz wird festgestellt, dass die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers und folgend des Brunnens am Nachbargrundstück kein subjektiv-öffentliches Rechtder Anrainer darstellt. Zitat: "Es wird in diesem Zusammenhang jedoch auf dieStellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. 11. 2014 verwiesen, worin zusammengefasstfestgehalten wird, dass einezusätzlicheGefährdung der Wasserqualität in den Nachbarbrunnen (i.e. A-G Rstraße und S Rstraße 105) durch dieEntsorgungder Meteorwässer am Baugrundstück nichtzu erwarten ist." Den Unt e rz e i c hn e t en w u r de di e s es G ut a c ht en v om 6 . 11 . 2 0 14 n i c ht üb e rm it t e lt, w ohl ab er la ut Auskun ft d er N a c hba rn d er Kan z l ei R und P R ec htsa n w älte OG, d ie e i n en Te il d er Na c hb a rn je do ch ni c ht d ie Unt e r ze i c hn e t en ver t r itt und au ch k e ine S c h r i f tsät ze an u ns we it erg e l e it et h a t. Uns w u r de d a h er die M ö g li c hk e it ge no mme n, v or d em E r la ss d es B e s c h e id es zu d i e s em P u n kt St e l lung zu n e h m e n. We it e rs ist d em B e s c heid zu e ntn e h me n, d a ss e in Ein f luss d u rch Entso r g ung d er Me t e o rw äss er am Bau gr undst ü ck " ni c ht zu erw a r t en i s t ". D i es b e d e ut et w ohl, d a ss e in E in f luss k e in e s weg s aus ge s c h loss en w i r d. Wirbringen dem GerichtzurVeranschaulichung ein vom Rechtsunterzeichneten auf You Tube gestelltes

 

 

Video zur Kenntnis, welches die Oberflächenwässer nach einem gewöhnlichen Regenfall zeigt: https://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrnghttps://www.youtube.com/watch?v=Ndr_JL8yrng Sucheunter "R" Titel:Überschwemmung13.9.2014 R

4. In der Stellungnahme vom 8. 7. 2014 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige zumEinwand der Beeinträchtigung der Wasserversorgungaus,dass der Brunnen am Grundstück der Konsenswerber projektgemäß verschlossen wird. Da dadurch keineEntnahme mehr möglich sein wird,stehtdas Wasserdargebotdes gesamten Einzugsgebietes amHangdem bestehenden Brunnen zurVerfügung. Sämtlichebisher erörterten Einwendungen werden zurückgewiesen. D ie U n t erze i c hn e t en m a c h en g e lt e nd, dass Ihn en au ch di e se w ass er b a ut ec h nis c he St e llun g nah me d es A m t ssa c h ver st ä ndi gen n i c ht üb e rm it t e lt w u r d e, we sha lb und e b e n f alls die M ö g li c hk e it ge no mmen w u r d e, St e llung zu n e h me n. Im W o r tlaut ist a u ch v on " d em B r un n e n" d ie R e d e. T atsä c h l i ch b e f ind en si ch zwei B r unn en ha n g ab w ä r ts, je e in er auf d em G r undstü ck Rstraße 1 (S ) und Rstraße (A-G). Aus d em W o r t laut ge ht n i c ht klar h e r v o r, we l c h er B r unn en nun ni c ht b ee in t r ä c hti gt s e in so l lt e. D ie v o rge s c h r i e b e ne Sti l ll eg ung d es unt er 1. erw ähnt en B r unn e ns u nd die n ö ti ge T ie fe d er Bau g r ube kön n en den Gr und w a ss erver lauf b ee int r ä c hti gen u nd d a m it die b e st e h e n d en B r unn en b e e int r ä c hti ge n. Der Gr und w a s s er spi egel im B r un n en Rstraße b e t r ug b ei d er h e u ti gen M e ssung du rch die Unt e rze i c hn e t en na ch d er t r o c k e n en W int e r p er iode 123 cm unt er h a lb d es W i e s e nb o d e n s. D ie B r unn e nti efe b e t r ä gt 259,5 cm. N e b en d em B r unn en b ef in d et si ch e in auf e i n er B e tonb o d e n platte b e toni er t es S c h w i mm b e c k en m it z ur Bös c hung hin an ge s c hlo s s e n em Tec hnik r au m. D i e s er st e ht ständig d u rch d en Gr un d w ass er d r u ck unt er W ass er (Ra u m t iefe 1 58 cm unt er W i e s e nbo d e n,

W ass er ti efe 153 cm ).

 

Foto links: Rstraße nach Westen, Foto rechts: Brunnen

Im Hintergrund GrSt. Nr. x Altbestand

 

 

Foto links: Wasserstand Brunnen, Foto rechts Eingang

Technikraum. Am Fuß der Böschung Entlastungsrinnen gegen Oberflächenwässer. Im Hintergrund GrSt. Nr. x Altbestand.

 

 

 

 

 

Fotos: Dauerwasserstand im Technikraum. Blau: Gegenstromanlage.

 

 

 

D i e se Me s sun gen z e i ge n, d a ss d er Gr und w a s s er spi e gel an u n s erem Na c hba r g r u ndstü ck ha n g ab w ä r ts je d e n f alls o b erf c hl i c h er als e ine Bau g r ube b z w. e in Ha u s f und a me nt li eg t, w as e ine B ee int r ä c hti g ung d es Gr u n d w ass erve r lau fs w ah r s c h e inl i ch m a c ht. B e t reffe nd fe hl e n d es sub je kti v- ö ffe n tli c h es R ec ht d er An r ain er m ö c ht en w ir an mer k e n, d a ss es ge bot en s c h e i n t, auf e in en verme idb a ren n f ti gen S c had en hin z u we is e n, we nn di e s er du r ch rec ht z e iti ge B er ü c k s i c hti g ung in d er P la n un g sph a se verm e i d bar ist. Tr itt e in S c had en w ie d ie Be e int r ä c hti g u ng d er Gr und w a s s er nut z u ng e in, d er du rch fe h l e nd es sub j e kti v - ö ffe n tli c h es R ec ht n i c ht ve r m i e d en w i r d, so ist im S c h a d e n s f alle w o hl der R ec htsko m p l ex § 39 W RG (Änd e r ung d er natü r l i c h en Ab f luss ver l tniss e) - A B GB § 364 Abs 2 Satz 1 ( V e r ä nd e r un gen am Gr und w a s s er spi egel sind I mm ission e n) an z u we nd e n. Uns er s c h e int es d a h er g e bot e n, s e h e n d en Au ges im V o r hin e in auf verme idb a re S c had e ns f älle hin z u we is e n.

 

Wiebeantragen daher die Stattgebung unserer Beschwerde und begründen dies mitfehlender Information betreffend entsprechende Gutachten und daraus folgender Unmöglichkeit, dazu Stellungzu nehmen. Aufgrund der Unkenntnis dieser Gutachten und der gegebenen Grundwasserverhältnissebefürchten wir Wasserschäden durch die Bautätigkeit imbeantragten Grundstück.“

 

 

 

In den Beschwerden wurde auf weitere, im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwendungen nicht Bezug genommen.

 

Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurden die Beschwerdeführer Frau Univ.-Prof. Dr. A-G und Herr Dr. A-G im Lichte der Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, dem Verwaltungsgericht gegenüber das diesbezügliche Begehren binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben; – dies unter Androhung der Zurückweisungsfolgen bei nicht rechtzeitigem Erfüllen des Verbesserungsauftrages.

 

Mit Schriftsatz vom 09.05.2015 wurde seitens dieser Beschwerdeführer das Begehren dahingehend bekanntgegeben, dass das Landesverwaltungsgericht

1. gemäß § 28 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben bzw.

2. gemäß § 28 VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern und den Antrag auf Baubewilligung abweisen möge.

 

Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 wurde der bautechnische Amtssachverständige der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herr Dipl.-Ing. H L, ersucht, Befund und Gutachten zur Frage des Grenz- und Gebäudeabstandes, bezogen auf die näher beschriebene Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erstellen, wobei insbesondere in Bezug auf den Balkon bzw. die Terrassen auszuführen war, ob bzw. bejahendenfalls aufgrund welcher Tatsachen aus fachlicher Sicht diesbezüglich auf eine Veränderung der Gebäudefront geschlossen werden könnte bzw. aufgrund welcher Tatsachen es sich bei den Gebäudeteilen um solche in gewöhnlichem bzw. außergewöhnlichem Ausmaß im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 30 Stmk. BauG handle und die Grenz- und Gebäudeabstände zu den beschwerdeführenden Nachbarn daher eingehalten bzw. nicht eingehalten werden.

 

Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurde der Amtssachverständige für Lichttechnik, Herr Ing. J W, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ersucht, im Verfahrensgegenstand Befund und Gutachten in Bezug auf Art und Ausmaß der mit der Nutzung des gegenständlichen Bauvorhabens einhergehenden Lichtemissionen und der im Bereich der den beschwerdeführenden Nachbarn zugewandten Grundgrenze auftretenden, diesbezüglichen Immissionen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse unter Vornahme eine messtechnische Erhebung in Bezug auf die Istsituation zu erstellen; – dies bezogen auf jene Zeiten der Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht, in welchen Licht vom geplanten Bauvorhaben emittiert wird. Es wurde ersucht, bei der Beurteilung der Lichtemissionen auf den Verwendungszweck nach OIB-Richtlinie 39.3 abzustellen, wobei bemerkt wurde, dass die Fensteröffnungen im Bereich der Nordostansicht sich nicht abschließend mit jenen in den Grundrissen dargestellten decken. Es wurde darauf hingewiesen, dass maßgebende Emissionsquellen nach hg. Ansicht im Bereich der Eingänge sowie der dahinter liegenden Vorräume, Zimmer und Sanitärbereiche, des Laubenganges, Stiege und dem Aufzug, zu erblicken sein werden. Es wurde ersucht festzustellen, wie sich das Summenmaß in puncto Lichtimmissionen an den maßgeblichen Immissionspunkten für die Liegenschaften der Beschwerdeführer verhält bzw. ob und bejahendenfalls welche Tatsachen aus fachlich technischer Sicht bei Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für eine nicht ortsübliche, unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung durch Licht (Beleuchtung) sprechen, wobei erforderlichenfalls zur Hintanhaltung einer solchen aus technischer Sicht überdies das Ersuchen erging, entsprechende Auflagen zur Vorschreibung vorzuschlagen.

 

In der Folge wurden dem erkennenden Gericht von Amtssachverständigenseite vorläufige Gutachten vorgelegt, welche den Verfahrensparteien und der medizinischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht wurden.

 

Im Verfahrensgegenstand wurde am 12.06.2015 die mit Schreiben vom 06.05.2015 anberaumte öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und gab der Vertreter der Bauwerberin im Zuge dieser Verhandlung an, dass der Antrag von Bauwerberseite ausdrücklich dahingehend abgeändert werde, dass der südwestseitige Balkon im 2. OG (ein OG über ebenerdig) mit einer Länge von ca. 4,7 m entgegen dem baubehördlich bewilligten Projekt nunmehr lediglich eine Tiefe im Ausmaß von ca. 1,60 m aufweisen solle und wurde von Bauwerberseite auch festgehalten, dass die unter Punkt II. des lichttechnischen Gutachtens angeführten Beleuchtungsstärkenwerte im Ausmaß von 300 bzw. 500 Lux nicht überschritten werden und wurde bauwerberseits zudem auch angegeben, dass auch die Beleuchtung der Laubengänge, wie im Gutachtensentwurf des lichttechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, in Anlehnung an die ÖNORM EN 12464-2, Tabelle 5.1, mit einem Wert von 5 Lux maximal zur Ausführung gelange.

 

Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführer 1 bis 11 wurde im Zuge der mündlichen Gerichtsverhandlung der Standpunkt bekräftigt, dass davon auszugehen sei, dass die Bauplatzeignung nicht gegeben sei, zumal sich die schriftlich vorliegende Zustimmungserklärung vom 29.03.2013 nicht auf den Umfang des gegenständlichen Projektes bezogen habe und liege eine wirksame Zustimmung auch für den Anschluss der Versorgungsleitungen des Bauvorhabens nicht vor und seien daher zwei maßgebliche Punkte des § 5 Z 2 und 6 Stmk. BauG, die kumulativ vorliegen müssten, nicht gegeben und hätte der Beschwerdeführer G über die tatsächliche Dimension des Projektes Bescheid gewusst, hätte er seine Zustimmung nicht erteilt.

 

Von Seiten der Bauwerberin wurde in diesem Zusammenhang auf die unmissverständlich formulierte Zustimmungserklärung vom 29.03.2013 verwiesen, wonach die ausdrückliche Zustimmung auf Basis des bestehenden Wegerechtes erteilt worden sei, den Mweg, Grundstück Nr. x, also das gesamte Grundstück Nr. 508/1, als Zufahrtsstraße zu nutzen; – dies unter der bestmöglichen Ausnutzung der Bebauungsdichte. Der anwesende Geschäftsführer der Bauwerberin wies darüber hinaus darauf hin, dass die Zustimmungserklärung im Beisein der Voreigentümer der Familie B von Seiten Herrn G abgegeben worden sei und sei letzterer auf das Ausmaß des Bauvorhabens sehr wohl hingewiesen worden.

 

Es wurde gerichtlicherseits in der Folge ein Einigungsversuch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommen, welcher scheiterte, zumal von Seiten des Beschwerdeführers Gaßner angegeben wurde, dass eine Einigung derzeit nicht zustande komme.

 

Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, des Amtssachverständigen für Lichttechnik, Herrn Ing. J W, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie des medizinischen Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen, Frau Dr. A K, P LL.M, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben.

 

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12.06.2015, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt:

 

Auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG R in G ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 7 bzw. 10 Wohneinheiten (Gebäudeklasse 3), einer Tiefgarage mit 17 KFZ-Abstellplätzen geplant. Die Grundstücke sind im 3.0-Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als im „allgemeinen Wohngebiet“ gelegen ausgewiesen. Die Gebäudehöhe im südlichen Bereich (10 Wohneinheiten, drei oberirdische Geschosse) beträgt ca. 12, 8 Meter. Die Gebäudehöhe im nördlichen Bereich (7 Wohneinheiten, zwei oberirdische Geschosse) beträgt ca. 6,8 Meter über Erdniveau. Die Gesamtlänge der beiden Wohnhäuser liegt bei ca. 70 Meter. Zwischen den beiden Wohnhäusern befinden sich der Stiegenaufgang und die Aufzugsanlage bzw. der Aufzugsschacht. Für die Farbgebung der Außenwände ist die Farbe „Beige“ angegeben. Der Zugang zu den einzelnen Wohneinheiten erfolgt über Laubengänge an der Nordostseite des Grundstückes. Die Laubengänge sind mit einer ca. 1 Meter hohen lichtdichten Absturzsicherung versehen. Der Abstand zwischen den Laubengängen und der nordöstlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 4 Meter.

 

Die maßgebenden Licht-Emissionsquellen liegen an der Nordostseite des geplanten Objektes, d.h. konkret die Beleuchtung der Laubengänge bis zu den Wohnungseingangstüren sowie im geringen Ausmaß über die Fensterflächen der Innenbeleuchtung der dahinter liegenden Zimmer, Vorräume, und Sanitärbereiche. Die Zugänge zur Aufzugskabine in den Geschossen EG, 1. OG und 2. OG erfolgt aus südlicher bzw. nördlicher Richtung und ist somit als Licht- Emissionsquelle für die Liegenschaft x, KG R, des Herrn Dr. N K nicht relevant. Der Stiegenaufgang zu den einzelnen Geschossen liegt hinter dem Aufzugsschacht, somit ist dieser Aufgang von der Liegenschaft von Herrn Dr. N K aus kaum einsichtig.

Die Grundstücke x, KG R (J und Dipl.-Ing. (FH) W) und x, KG R (H), liegen westlich von der geplanten Wohnanlage, weshalb eine Lichtimmission, ausgehend von den Beleuchtungskörpern der Laubengangbeleuchtungen auf der Ostseite ausgeschlossen werden kann. Das Grundstück x (P sen.) liegt im nördlichen Bereich der geplanten Wohnanlage. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Laubengang (ca. 13 Meter) ist mit sehr geringen Lichtimmissionen (Aufhellung < 0,1 Lux an der nördlichen Grundstückgrenze zu rechnen, da die Beleuchtungsstärke mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt.

Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 12.05.2015 wurde festgestellt, dass derzeit der Mweg mit keiner Straßenbeleuchtungsanlage ausgestattet ist und somit keine Aufhellung der gegenständlichen Grundstücke durch öffentliche Außenbeleuchtungsanlagen stattfindet.

Für die Beleuchtungs-Ist-Situation heißt das, dass die horizontale Beleuchtungsstärke an der Grundstücksgrenze bzw. flächendeckend über die gesamten gegenständlichen Grundstücke bei Neumond (klare finstere Nacht) ca. 0,01 Lux auf Erdbodenniveau beträgt (Erfahrungswert bzw. aus der Literatur).

Zum Vergleich: bei Vollmond beträgt die horizontale Beleuchtungsstärke ca. 0,25 Lux.

 

Eine für Wohnzwecke übliche Innenbeleuchtung bzw. typische Beleuchtungsstärkewerte im Privatbereich, z. B. Küche, Büro, 500 Lux auf Tischhöhe, Badezimmer 300 Lux auf Fußbodenniveau, wird nicht überschritten und wird hinsichtlich der mittleren, horizontalen Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Laubengänge in Anlehnung an die ÖNORM EN 12464-2, Tabelle 5.1, ein Wert von maximal 5 Lux eingehalten werden.

 

Eine direkte Blickverbindung, ausgehend von der Liegenschaft K, auf Grundstück Nr. x, KG R, zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge ist zu vermeiden.

 

Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ist davon auszugehen, dass bei einem Abstand von 4 m an der Grundstücksgrenze des exponierten Grundstückes x, KG R, mit einem Wert von 0,9 Lux (einschließlich Wandreflexion 0,3 Lux bei 4 m Entfernung) zu rechnen ist, sodass es in Summe zu einer Veränderung der Ist-Situation von ursprünglich 0,01 Lux auf Erdbodenniveau an dieser Grundstücksgrenze auf 0,91 Lux in den maßgeblichen Nachtstunden kommt.

 

Hinsichtlich der Abstände ist festzustellen, dass aus den Planunterlagen ersichtlich ist, dass das nordwestliche Wohnhaus im 1. Obergeschoss mit einer Länge von rund 37 m und einer Breite 11,00 m sich im Nordwesten auf einer Länge von rund 20 m in der Breite von 11,00 m auf rund 6,1 m verjüngt. Im sich verjüngenden Gebäudeabschnitt verlaufen die Gebäudefronten parallel zur nordöstlichen und südwestlichen Grundgrenze. Der Grenzabstand des ggstl. Gebäudes zu Gst.Nr. x beträgt im sich verjüngenden Gebäudeabschnitt laut Lageplan 4,1 m, nach Südosten hin nimmt der Grenzabstand bis auf über 8 m zu. Aufgrund der Hangneigung liegen der südöstliche Teil etwas über dem natürlichen Gelände und der nordwestliche Teil unter dem natürlichen Gelände; die Gebäudeanschlüsse im letzteren Bereich werden mit Abgrabungen ausgebildet.

Die Ermittlung der abstandsrelevanten Geschosse im Lageplan ist nachvollziehbar mit einem Geschoss in den Terrassenbereichen und zwei Geschossen im Bereich des Obergeschosses dargestellt. Im Lageplan und in Grundriss 1. Obergeschoss ist der Grenzabstand mit 4.1 m kotiert. Zum beschwerdeführenden Nachbarn hin ist bei zwei Geschossen demnach der erforderliche Mindestgrenzabstand von 4,0 m für den Hauptbaukörper eingehalten.

 

Die gegenständliche Terrasse im 2. Obergeschoss des Gebäudes misst laut maßstäblicher Darstellung rund 4,7 m Länge und weist nach der Antragsänderung eine Tiefe nur mehr von 1,6 m auf. Der Abstand der Terrasse zur Grundgrenze beträgt nach Änderung des Antrages unter Zugrundelegung der maßstäblichen Darstellung 2,5 m.

 

Nach maßstäblicher Darstellung im Lageplan beträgt der geringste Abstand der ggstl. Terrasse zum Gebäude der Beschwerdeführer im Schrägmaß rund 9,5 m und damit mehr als der geringste Gebäudeabstand bezogen auf den ggstl. Hauptbaukörper. Zur Abstandsrelevanz der ggstl. Terrasse ist festzuhalten, dass in keinem Bereich der Terrasse Gebäudeeigenschaften nach Stmk BauG entstehen, demnach können sich darauf auch keine Gebäudeabstände beziehen. Die Gebäudeabstände des ggstl. Hauptbaukörpers zum Nachbargebäude betragen nach maßstäblicher Darstellung im Lageplan rund 7,4 m im eingeschossigen Bereich des Nachbargebäudes (erforderlich 7 m) und rund 8,8 m im zweigeschossigen Bereich des Nachbargebäudes (erforderlich 8 m). Es ist festzustellen, dass im 2. Obergeschoss auf einer Länge von rund 4,7 m und einer Höhe von rund 1 m eine Absturzsicherung und Balkonkonstruktion in Erscheinung tritt. Mit einer Tiefe von nunmehr 1,6 m ist das gewöhnliche Ausmaß nicht überschritten und wird hinsichtlich einer etwaigen vorgeschobenen Gebäudefront festgestellt, dass auch bei weitem nicht das überwiegende Ausmaß, bezogen auf die beurteilungsrelevante Gesamtgebäudefront von rund 21 m Länge erreicht wird (rund 4,7 x 1,3 m, bezogen auf 21 m und zwei Geschosse).

 

Zu den Grenzabständen zur nordöstlichen Grundgrenze (zu Gst.Nr. x) ist dem Lageplan zu entnehmen, dass diese im 1. Obergeschoss im nördlichen Teil 4,0 m betragen und im Bereich des Laubenganges 5,5 m. Im Bereich des Laubenganges liegt die Absturzsicherung im Abstand von 4,0 m zur Grundgrenze. Im 2. Obergeschoss beträgt der Grenzabstand 7,0 m, die Absturzsicherung liegt im Abstand von 5,5 m zur Grundgrenze.

 

Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf den der Verhandlung zu Grunde gelegten, mit Eingabe vom 27.04.2015 übermittelten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde sowie andererseits die im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung erstellten, schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, unter Berücksichtigung der Antragsänderungen, wobei der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, aus fachlicher Sicht in Bezug auf die von Nachbarseite relevierte Abstandsverletzung vor Änderung des Antrages die Balkontiefe betreffend folgendes Gutachten erstellte:

 

„Grundlage bildet die Baubeschreibung zum ggstl. Projekt vom 18. Apr. 2014, der Baubescheid vom 09.03.2015, GZ: A17-049462/2013/0043 und folgende Einreichpläne:

Außenanlagenplan vom 12.04.2014 Index A

Grundrisse EG vom 23.08.2014 Index B

Grundrisse 1.OG vom 15.01.2014 Index A

Grundrisse 2.OG vom 15.01.2014 Index A

Grundrisse KG und Lageplan vom 12.04.2014 Index A

Schnitte 1, 2 und 3 jeweils vom 12.04.2014 Index A

Ansichten vom 12.04.2014 Index A

Gegenstand des Bescheides vom 09.03.2015 ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 17 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 17 KFZ-Abstellplätzen, von Stützmauern sowie von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. x, .x, KG Ragnitz.

Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass das nordwestliche Wohnhaus im 1. Obergeschoss mit einer Länge von rund 37 m und einer Breite 11,00 m sich im Nordwesten auf einer Länge von rund 20 m in der Breite von 11,00 m auf rund 6,1 m verjüngt. Im sich verjüngenden Gebäudeabschnitt verlaufen die Gebäudefronten parallel zur nordöstlichen und südwestlichen Grundgrenze. Der Grenzabstand des ggstl. Gebäudes zu Gst.Nr. x beträgt im sich verjüngenden Gebäudeabschnitt laut Lageplan 4,1 m, nach Südosten hin nimmt der Grenzabstand bis auf über 8 m zu. Aufgrund der Hangneigung liegen der südöstliche Teil etwas über dem natürlichen Gelände und der nordwestliche Teil unter dem natürlichen Gelände; die Gebäudeanschlüsse im letzteren Bereich werden mit Abgrabungen ausgebildet.

Die Ermittlung der abstandsrelevanten Geschosse im Lageplan ist nachvollziehbar mit einem Geschoss in den Terrassenbereichen und zwei Geschossen im Bereich des Obergeschosses dargestellt. Im Lageplan und in Grundriss 1. Obergeschoss ist der Grenzabstand mit 4.1 m kotiert. Zum beschwerdeführenden Nachbarn hin ist bei zwei Geschossen demnach der erforderliche Mindestgrenzabstand von 4,0 für den Hauptbaukörper eingehalten.

Die ggstl. Terrasse im 2. Obergeschoss des Gebäudes misst laut maßstäblicher Darstellung rund 4,7 m Länge und nördlich 2,4 m Tiefe, der südliche Teil ist auf einer Länge von rund 1,7 m nur 1,5 m tief. Der Abstand der Terrasse zur Grundgrenze beträgt laut maßstäblicher Darstellung rund 1,7 m.

Nach maßstäblicher Darstellung im Lageplan beträgt der geringste Abstand der ggstl. Terrasse zum Gebäude der Beschwerdeführer rund 9,2 m und damit mehr als der geringste Gebäudeabstand bezogen auf den ggstl. Hauptbaukörper. Zur Abstandsrelevanz der ggstl. Terrasse ist festzuhalten, dass in keinem Bereich der Terrasse Gebäudeeigenschaften nach Stmk BauG entstehen, demnach können sich darauf auch keine Gebäudeabstände beziehen.

Die Gebäudeabstände des ggstl. Hauptbaukörpers zum Nachbargebäude betragen nach maßstäblicher Darstellung im Lageplan rund 7,4 m im eingeschossigen Bereich des Nachbargebäudes (erforderlich 7 m) und rund 8,8 m im zweigeschossigen Bereich des Nachbargebäudes (erforderlich 8 m).

Gemäß § 4 Z.30 Stmk BauG gilt als Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront.

Hinsichtlich einer etwaigen vorgeschobenen abstandsrelevanten Gebäudefront ist festzustellen, dass dazu im 2. Obergeschoss auf einer Länge von rund 4,7 m und einer Höhe von von rund 1 m einer Absturzsicherung und Balkonkonstruktion in Erscheinung tritt.

Zur Frage vorspringender Bauteile werden im Baurecht weder absolute noch konkrete relative Maße normiert. Die Beurteilung hat nach den Umständen des Falles, nach seiner Erscheinung und der Relation zur Gebäudefront und nicht nach seiner Bezeichnung zu erfolgen (vergl. z.B. VwGH-Erkenntnis 2003/06/0059).

Mit einer Tiefe von 2,4 m ist das gewöhnliche Ausmaß überschritten. Hinsichtlich einer etwaigen vorgeschobenen Gebäudefront ist festzustellen, dass bei weitem nicht das überwiegende Ausmaß bezogen auf die beurteilungsrelevante Gesamtgebäudefront von rund 21 m Länge erreicht wird (rund 4,7 x 1,3 m bezogen auf 21 m und 2 Geschosse). Demnach liegt keine vorgeschobene Gebäudefront vor, welche hinsichtlich des Grenzabstandes relevant wäre.

Zu den Grenzabständen zur nordöstlichen Grundgrenze (zu Gst.Nr. x) ist dem Lageplan zu entnehmen, dass diese im 1. Obergeschoss im nördlichen Teil 4,0 m betragen und im Bereich des Laubenganges 5,5 m. Im Bereich des Laubenganges liegt die Absturzsicherung im Abstand von 4,0 m zu Grundgrenze. Im 2. Obergeschoss beträgt der Grenzabstand 7,0 m, die Absturzsicherung liegt im Abstand von 5,5 m zur Grundgrenze.“

 

Über Befragen durch das Gericht führte der bautechnische Amtssachverständige darüber hinaus aus, dass aufgrund der im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Antragseinschränkung der Bauwerber aus fachlicher Sicht keinerlei Tatsachen mehr dafür sprechen, dass ein Balkon mit einem ungewöhnlichen Ausmaß nunmehr projektiert sei.

 

Der Amtssachverständige für Lichttechnik erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

„Grundlage für diese Beurteilung bilden:

 ÖNORM O 1052, Ausgabe 01.10.2012; Lichtimmissionen „Messung und Beurteilung“

 Baubeschreibung inkl. Pläne, Ausstellungsdatum 18.04.2014

 eine örtliche Erhebung am 12.05.2015;

 OIB-Richtlinie 3; Punkt 9.3 Beleuchtung

 ÖNORM EN 12464-2, Ausgabe 01.03.2014; Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Arbeitsplätze im Freien

 

I) Befund

 

Auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG R in Graz ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 7 bzw. 10 Wohneinheiten (Gebäudeklasse 3), einer Tiefgarage mit 17 KFZ-Abstellplätzen geplant. Die Gebäudehöhe im südlichen Bereich (10 Wohneinheiten, drei oberirdische Geschosse) beträgt ca. 12, 8 Meter. Die Gebäudehöhe im nördlichen Bereich (7 Wohneinheiten, zwei oberirdische Geschosse) beträgt ca. 6,8 Meter über Erdniveau. Die Gesamtlänge der beiden Wohnhäuser liegt bei ca. 70 Meter. Zwischen den beiden Wohnhäusern befinden sich der Stiegenaufgang und die Aufzugsanlage bzw. der Aufzugsschacht. Für die Farbgebung der Außenwände ist die Farbe „Beige“ angegeben. Der Zugang zu den einzelnen Wohneinheiten erfolgt über Laubengänge an der Nordostseite des Grundstückes. Die Laubengänge sind mit einer ca. 1 Meter hohen lichtdichten Absturzsicherung versehen. Der Abstand zwischen den Laubengängen und der nordöstlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 4 Meter.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 wendete Herr Dr. N K, Eigentümer des Grundstückes x, KG R, Adresse G, Mweg , u. a. ein, dass die Zugänge zu den geplanten Wohneinheiten sich in Richtung seiner Liegenschaft befinden würden und er durch die Zu- und Abgänge, durch die Beleuchtung, welche ein- und ausgeschaltet werde, tagtäglich beeinträchtigt werde und darüber hinaus ebenso die Nachtruhe gestört, wodurch es auch zu gesundheitlichen Schäden der Kinder kommen könne.

Diesem Vorbringen schlossen sich u. a. Frau J E und Herr Dipl.-Ing. (FH) P W, jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG R, Adresse G, Mweg , Frau A P sen., Hälfteeigentümerin des Grundstückes x sowie .46, KG R, Adresse G, Rstraße und Frau A H, Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG R, Adresse G, Mweg , an.

Die maßgebenden Licht-Emissionsquellen liegen an der Nordostseite des geplanten Objektes, d.h. konkret die Beleuchtung der Laubengänge bis zu den Wohnungseingangstüren sowie im geringen Ausmaß über die Fensterflächen der Innenbeleuchtung der dahinter liegenden Zimmer, Vorräume, und Sanitärbereiche. Die Zugänge zur Aufzugskabine in den Geschossen EG, 1. OG und 2. OG erfolgt aus südlicher bzw. nördlicher Richtung und ist somit als Licht- Emissionsquelle für die Liegenschaft 87/11, KG R, des Herrn Dr. N K nicht relevant. Der Stiegenaufgang zu den einzelnen Geschossen liegt hinter dem Aufzugsschacht, somit ist dieser Aufgang von der Liegenschaft von Herrn Dr. N K aus kaum einsichtig.

Die Grundstücke x, KG R (J und Dipl.-Ing. (FH) W) und x, KG R (H), liegen westlich von der geplanten Wohnanlage, weshalb eine Lichtimmission, ausgehend von den Beleuchtungskörpern der Laubengangbeleuchtungen auf der Ostseite ausgeschlossen werden kann. Das Grundstück x (P sen.) liegt im nördlichen Bereich der geplanten Wohnanlage. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Laubengang (ca. 13 Meter) ist mit sehr geringen Lichtimmissionen (Aufhellung < 0,1 Lux an der nördlichen Grundstückgrenze zu rechnen, da die Beleuchtungsstärke mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt.

Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 12.05.2015 wurde festgestellt, dass derzeit der Mweg mit keiner Straßenbeleuchtungsanlage ausgestattet ist und somit keine Aufhellung der gegenständlichen Grundstücke durch öffentliche Außenbeleuchtungsanlagen stattfindet.

Für die Beleuchtungs-Ist-Situation heißt das, dass die horizontale Beleuchtungsstärke an der Grundstücksgrenze bzw. flächendeckend über die gesamten gegenständlichen Grundstücke bei Neumond (klare finstere Nacht) ca. 0,01 Lux auf Erdbodenniveau beträgt (Erfahrungswert bzw. aus der Literatur).

Zum Vergleich: bei Vollmond beträgt die horizontale Beleuchtungsstärke ca. 0,25 Lux.

 

II) Normative Situation

 

Für die Ausführung von Beleuchtungsanlagen im Privatbereich gibt es keinenormativen Regeln und diese kann somit individuell ausgeführt werden. In der OIB-Richtlinie 3 im Punkt 9.3 steht: „Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.“

Typische Beleuchtungsstärke-Werte im Privatbereich sind z.B.:

 Küche, Büro 500 Lux auf Tischhöhe

 Badezimmer 300 Lux auf Fußbodenniveau

 

Für die Messung und Beurteilung von Lichtimmissionenwird auf die ÖNORM O 1052: Ausgabedatum 01.10.2012 verwiesen (Stand der Technik), darin werden grundsätzlich folgende Maßnahmen zur Minderung von Lichtimmissionen vorgeschlagen:

o Verwendung von warmweißer Lichtfarbe – kleiner 3300 Kelvin, insbesondere im Außenbereich

o optimierte Anzahl, Platzierung und Ausrichtung (grundsätzlich von oben nach unten) der Leuchten;

o eine direkte Blickverbindung (aus der Nachbarschaft) zur Lichtaustrittsfläche sollte nach Möglichkeit vermieden werden;

 

Eine für Wohnzwecke übliche Innenbeleuchtungunterliegt nicht den Bestimmungen dieser Norm.

 

III) Allgemeines zum Thema „künstliche Beleuchtungsanlagen

 

Generell sind Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Licht bzw. künstliches Licht emittierende Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik vermieden werden. Als Lichtimmission wird die störende Beeinflussung durch das ausgestrahlte bzw. reflektierte Licht künstlicher Lichtquellen bezeichnet. Diese Störung wird lichttechnisch durch die Beleuchtungsstärke bzw. Leuchtdichte beschrieben. Entscheidend für die Beurteilung von Lichtimmissionen sind einerseits die Intensität und andererseits die Dauer der Lichtemission. Der Zusammenhang zwischen Dauer und Intensität wird im Sinne der ÖNORM O 1052 als Dosis betrachtet. Sofern die in dieser ÖNORM vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden, ist selbst bei täglichem Betrieb von einer für den Menschen bzw. für die Umwelt zulässigen Dosis auszugehen.

In der ÖNORM O 1052 werden Außenbeleuchtungsanlagen in zwei Gruppen eingeteilt:

 sicherheitstechnische Beleuchtung (aus Sicherheitsgründen notwendige Beleuchtung wie zB. Straßenbeleuchtungsanlagen, Beleuchtungsanlagen zur Orientierung oder zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens,); Abkürzung: „SB“

 nicht notwendige Beleuchtung (nicht sicherheitstechnischen Zwecken dienende Beleuchtung wie zB. Werbebeleuchtung) Abkürzung: „NNB“

Bezüglich der Störwirkung von Außenbeleuchtungsanlagen werden folgende Unterscheidungen getroffen:

a) Aufhellung von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume wie zB. Wohn- und Schlafbereiche). Die

Aufhellung wird durch die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (in Lux) in der Fensterebene beschrieben.

b) Aufhellung der Umwelt

c) Blendung (Leuchtdichte in cd/m2 - Candela pro Quadratmeter,)

zu a) Aufhellung von Räumlichkeiten (Raumaufhellung)

Um die Raumaufhellung beurteilen zu können, wird zwischen unterschiedlichen Bewertungsgebieten und Zeiträumen unterschieden.

Bewertungsgebiete

Zur Beurteilung von Raumaufhellungen wird in Abhängigkeit von den üblicherweise vorhandenen Umgebungshelligkeiten zwischen verschiedenen Bewertungsgebieten unterschieden. Die Kategorisierung dieser Gebiete gemäß Tabelle 1 ist sinngemäß anzuwenden und hat keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Bauordnungs-, Raumordnungs- oder Flächenwidmungsplänen.

Die Tabellen 1, 2, und 3 sind der ÖNORM O 1052 entnommen.

Tabelle 1 – Definition der Bewertungsgebiete für die Raumaufhellung Gebiets-bezeichnung

Beschreibung des zu beurteilenden Gebietes

Gebiet A

Bebautes Gebiet mit besonderem Schutzbedürfnis, z. B. Bereich um Kurgebiete, Spitäler, Pflegeanstalten

Gebiet B

Wohngebiet, Bereiche, die überwiegend dem Wohnen dienen, nur vereinzelt Geschäftslokale, Kleinsiedlungsgebiete

Gebiet C

Mischgebiete, Geschäftslokale und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung

Gebiet D

Kerngebiete, Betriebs- und Industriegebiete, Geschäftsstraßen übergeordneter Bedeutung

 

Tabelle 2 ― Definition der Zeiträume Zeitraum 1

06:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Zeitraum 2

20:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Zeitraum 3

22:00 Uhr bis 06:00 Uhr

 

zu b) Aufhellung der Umwelt

Bei der Beurteilung der künstlichen Aufhellung der Umwelt ist zwischen notwendiger, sicherheitstechnisch begründeter Beleuchtung (SB) und nicht notwendiger, da nicht sicherheitstechnischen Zwecken dienender Beleuchtung (NNB) zu unterscheiden.

Zur SB zählen Beleuchtungsanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen, wie beispielsweise Straßenbeleuchtungsanlagen, Beleuchtungsanlagen zur Orientierung oder zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens, aber auch arbeitnehmerschutzpflichtige Beleuchtungsanlagen wie die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien.

Zur NNB werden Beleuchtungsanlagen gezählt, die überwiegend Freizeit-, Werbe-, Stadtgestaltungs- oder Unterhaltungszwecken dienen, wie z. B. Objektanstrahlungen, Beleuchtungen von Sport und Freizeiteinrichtungen, Event- und Werbebeleuchtungen.

Die gegenständliche Außenbeleuchtungsanlage ist als eine aus Sicherheitsgründen notwendige Beleuchtung (SB) einzustufen, daher ist hinsichtlich der Betriebszeiten der Beleuchtungsanlage keine Einschränkung erforderlich.

zu c) Blendung:

Verursacht wird die Blendung durch eine ungünstige Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld sowie durch zu große Hell-Dunkel-Kontraste. Blendung führt zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens (physiologische Blendung) bzw. zum Auslösen einer Störempfindung wie Unbehagen oder Ermüdung (psychologische Blendung).

Psychologische Blendung:

Wie die Praxis zeigt, handelt es sich im Allgemeinen bei Beschwerden über Lichtimmissionen nicht um physiologische Blendungen, also um eine tatsächliche Herabsetzung der Sehleistung, sondern um die Störung des Wohlbefindens. Es kommt zu einer unerwünschten, erheblichen Störung durch Lichtquellen. Diese Störung wird im Bereich der Lichttechnik als psychologische Blendung bezeichnet.

Lichtquellen können derart auch die Nutzung von Wohnbereichen erheblich beeinträchtigen, obwohl beispielsweise aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Raumaufhellung erzeugt wird. Die Störung entsteht unter anderem durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin. Bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte wird eine ständige Adaptation des Auges ausgelöst.

Für die Störwirkung sind die Leuchtdichte der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel vom Betroffenen (Immissionsort) aus gesehen maßgebend. Durch Untersuchung der als subjektiv empfundenen Blendungsbewertung verschiedener Beobachter ist eine „Blendformel“ erstellt worden, durch die das subjektive Blendurteil in Abhängigkeit von den lichttechnischen Parametern dargestellt wird.

Physiologische Blendung:

Bei der physiologischen Blendung wird das Sehvermögen durch Licht einer oder mehrerer Quellen, das im Auge gestreut wird, vermindert. Es kommt durch das Streulicht zu einer Adaptierung (Anpassung) des Auges an den helleren Zustand. Objekte, die bei einer ursprünglichen Umgebungsleuchtdichte noch genügend Kontrast (Helligkeitsunterschied) aufweisen, um wahrgenommen zu werden, werden durch die Adaptation des Auges nun nicht

mehr wahrgenommen. Die Wahrnehmbarkeit eines Sehobjekts wird bei der physiologischen Blendung tatsächlich eingeschränkt.

Blendungen können prinzipiell durch folgende Maßnahmen reduziert oder verhindert werden:

 geeignete Anordnung der Leuchten,

 Oberflächengestaltung (z.B. matte Oberflächen),

 Leuchtdichtebegrenzung (Abschirmung, Filterung u. dgl.).

 

IV) Messtechnische Ermittlung der Beleuchtungsstärke - ausgehend von typischen Innen- und Außenbeleuchtungen - im Zuge einer Messversuchsreihe.

 

Da für die Beurteilung der gegenständlichen Beleuchtungsanlage keine lichttechnischen Angaben vorliegen, wurden zur Ermittlung der Beleuchtungsstärke in unterschiedlichen Entfernungen (Immissionspunkte) zu den Emissionsquellen folgende Messversuche durchgeführt:

Ausgangssituation 1:

Messgerät: Mavolux 5032/B

Wetterlage: klare Nacht

Messzeit: von ca. 22:00 Uhr – 22:30 Uhr

Außen-Leuchtmittel: LED, gedimmt, 9,5 Watt, 806 Lumen, 2700 Kelvin, ohne Abschirmung

Wandfarbe: Beige

Innenbeleuchtung 200 Lux auf Arbeitstischhöhe, gleiches Leuchtmittel

Messergebnisse der Innenbeleuchtung:

vertikale Beleuchtungsstärke am Fenster (Immissionspunkt außen, Entfernung Lichtquelle- Fensterfläche ca. 1,5 Meter) 30 Lux

5 Meter 2 Lux

Außenbeleuchtung (ohne Innenbeleuchtung):

Simulierung einer Laubengangbeleuchtung, horizontale Beleuchtungsstärke ca. 5 Lux (Bodenniveau), Leuchtmittel in einer Höhe von ca. 2 Metern:

 

V) Kategorisierung der geplanten Beleuchtungsanlage

 

Aufhellung

Zur Beurteilung der Raumaufhellung bzw. der Aufhellung im Bereich der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft von Herrn Dr. N K wird diese der Kategorie „Gebiet B“ (Tabelle 1) zugeordnet (siehe Tabelle 1).

Gemäß Tabelle 3 – Gebiet B darf im Zeitraum 1 die max. zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene fünf Lux, im Zeitraum 2 drei Lux und im Zeitraum 3 ein Lux nicht übersteigen.

Die Aufhellung im Bereich der Grundstücksgrenze kann direkt durch das Streulicht von den einzelnen Leuchtmitteln bzw. Lampen der Laubengänge und der Innenbeleuchtung über die Fensterflächen verursacht werden. Weiters erfolgt eine geringe Aufhellung über die Reflexion der Außenwände verursacht durch die einzelnen Lampen der Laubengänge (siehe Messung).

 

Blendwirkung

Die geplante Außenbeleuchtungsanlage (Zugangsbeleuchtung) ist als eine aus Sicherheitsgründen notwendige Beleuchtung (SB) einzustufen. Um sowohl die sehr häufige psychologische Blendung als auch die physiologische Blendung zu vermeiden, ist vor allem bei der Planung von Beleuchtungsanlagen, d. h. bei der Auswahl, der Situierung der Beleuchtungskörper und ihrer lichttechnischen Eigenschaften auf eine optimierte Blendungsbegrenzung zu achten.

 

VI) Gutachten

 

Aufgabenstellung dieses Gutachtens ist es, aus lichttechnischer Sicht festzustellen, welche Lichtimmissionswerte an den maßgebenden Immissionspunkten (an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft von Herrn Dr. N K), ausgehend von der Beleuchtungsanlage an der Nordseite des geplanten Objektes, zu erwarten sein werden bzw. unter welchen Voraussetzungen die Immissions-Grenzwerte der ÖNORM O 1052 eingehalten werden können.

 

Hinsichtlich der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Laubengänge wird in Anlehnung an die ÖNORM EN 12464-2, Tabelle 5.1; ein Wert von 5 Lux vorgeschlagen.

Weiters wird in diesem Gutachten davon ausgegangen, dass eine für Wohnzwecke übliche Innenbeleuchtung bzw. typische Beleuchtungsstärke-Werte im Privatbereich zur Ausführung kommen.

 

Unter der Voraussetzung, dass der oben angeführte Vorschlag bei der Planung bzw. Ausführung der gegenständlichen Beleuchtungsanlage Berücksichtigung findet und die Auflage eingehalten wird, kann aus lichttechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 für die Aufhellung und für die Blendwirkung im Bereich der angrenzenden Grundstücke insbesondere an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft von Herrn Dr. N K, eingehalten werden.

Durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Auflage wird nicht nur eine unzulässige Blendwirkung auf die Liegenschaft von Herrn Dr. K ausgeschlossen sondern reduziert sich auch die Aufhellung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze deutlich, da kein direktes Streulicht von den einzelnen Lampen der Laubengangbeleuchtung in Richtung Grundstückgrenze strahlen kann. Weiters wird durch diese Maßnahme auch die Störwirkung beim Ein- und Ausschalten der Laubengang-Beleuchtungen deutlich reduziert.

 

Auflage:

Eine direkte Blickverbindung – ausgehend von der Liegenschaft von Herrn Dr. N K – zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge ist zu vermeiden.“

 

Über Befragen durch das Gericht hinsichtlich beispielsweiser Maßnahmen, die eine direkte Blickverbindung zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmitteln für die Beleuchtung der Laubengänge hintanhalten, wurde von Amtssachverständigenseite angegeben, dass als derartige Maßnahmen eine bauliche Abschirmung in Form einer Blende vorgesehen werden könne. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, spezielle Leuchten zu verwenden, bei deren Verwendung die Lichtaustrittsfläche aus der Nachbarschaft nicht eingesehen werden könne. Auch ein Versenken der Leuchten im Brüstungsbereich des Laubenganges wäre möglich. Über Befragen durch das Gericht gab der lichttechnische Amtssachverständige weiters an, dass bei der örtlichen Erhebung ein Ist-Maß von 0,01 Lux vorherrschend gewesen sei, sodass sich in Summe ein Wert von ca. 0,91 Lux nachts rechnerisch ergeben würde und werde dieser Wert im Bereich der Grundgrenze als nicht ortsunüblich angesehen.

 

Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen, Frau Dr. A K, P LL.M, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wurde ein Gutachten zur Frage, welche Tatsachen in Bezug auf das gegenständlichen Bauvorhaben aus medizinisch fachlicher Sicht auf Grundlage des erstellten lichttechnischen Gutachtens für eine unzumutbare bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gesundheitsgefährdung der exponierten Nachbarn sprechen, wie folgt erstellt:

 

„Sachverhalt

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung bezüglich der Errichtung von 2 Wohnhäusern mit 7 bzw. 10 Wohneinheiten, wandte der Nachbar Dr. N K, Eigentümer des Grundstückes Nr. x KG R, Adresse G, Mweg ein, dass die Zugänge zu den geplanten Wohneinheiten sich in Richtung seiner Liegenschaft befinden würden und er durch die Zu- und Abgänge, durch die Beleuchtung, welche ein- und ausgeschaltet werde, tagtäglich beeinträchtigt werde und darüber hinaus etwa ebenso die Nachtruhe gestört werde, wobei es auch zu gesundheitlichen Schäden der Kinder kommen könne.

Diesem Vorbringen schlossen sich auch die Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x sowie Nr. x und x an. Für die Grundstücke x und x können laut Lichttechniker durch die Lage westlich von der geplanten Wohnanlage Lichtimmissionen ausgehend von den Beleuchtungskörpern der Laubgangbeleuchtungen auf der Ostseite ausgeschlossen werden. Das Grundstück x liegt im nördlichen Bereich von der geplanten Wohnanlage. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Laubengang (ca. 13m) ist mit sehr geringen Lichtimmissionen (Aufhellung < 0,1 Lux an der nördlichen Grundstücksgrenze) zu rechnen.

 

Auftrag/Fragestellung

Die Fragestellung an die medizinische ASV ergibt sich aus der Veränderung der Istsituation bzw. deren Beurteilung und die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus. Am heutigen Tag wird die Frage dahingehend formuliert, welche Tatsachen aus medizinisch fachlicher Sicht auf Grundlage des erstellten lichttechnischen Gutachtens für eine unzumutbare bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gesundheitsgefährdung der exponierten Nachbarn sprechen.

Beurteilungsgrundlagen

 Lichttechnische Beurteilung von Ing. J W vom 9.6.2015 sowie

 die ÖNORM O 1052, Ausgabe 1.10.2012, Lichtimmissionen, „Messung und Beurteilung“

 

 „Medizinische Beurteilungsgrundlagen der Passiven Blendung“ vom Institut für Umwelthygiene, ZPH, Medizinische Universität, Dezember 2013

 „Schutz vor Lichtimmissionen“, Landesumweltamt Nordrhein-Westfahlen, LUA 18

 

Befund:

(entnommen dem lichttechnischen ASV-Gutachten Ing. J W vom 09.06.2015)

Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 12.05.2015 wurde vom Techniker festgestellt, dass derzeit der Mweg mit keiner Straßenbeleuchtungsanlage ausgestattet ist und somit keine Aufhellung der ggst. Grundstücke durch öffentliche Außenbeleuchtungsanlage stattfinden.

Für die Beleuchtungs.Ist-Situation heißt das, dass die horizontale Beleuchtungsstärke an der Grundstücksgrenze bzw. flächendeckend über die gesamten ggst. Grundstücke bei Neumond (klare finstere Nacht) ca. 0,01 Lux auf Erdbodenniveau beträgt (Erfahrungswert bzw. aus der Literatur).

Des Weiteren zitiert er aus der ÖNORM S 5, wie z.B. unter III) Allgemeines zum Thema „künstliche Beleuchtungsanlagen“, übernimmt in Tabelle 1 die Definition der Bewertungsgebiete für die Raumaufhellung, in Tabelle 2 die Definition der Zeiträume und in Tabelle 3 die maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (lux) in der Fensterebene des zu beurteilenden Raumes.

Die Definitionen für Blendung, mit der Unterscheidung psychologische und physiologische Blendung sind ebenfalls der ÖNORM O 1052 entnommen.

Messungen

Die Messungen ergeben, dass aus lichttechnischer Sicht davon auszugehen ist, dass an der Grundstücksgrenze von Herrn Dr. N K die vertikale Beleuchtungsstärke - ohne zusätzliche Maßnahmen z. b. Abschirmung- über dem Wert von 1 Lux liegen wird (Seite 7).

Messungen wurden in der Zeit zwischen 22:00 und 22.30 Uhr durchgeführt. Gem. den Definitionen der Bewertungsgebiete für die Raumaufhellung befindet sich die Liegenschaft von Herrn Dr. K auf „Gebiet B“, Wohngebiet, Bereiche die überwiegend dem Wohnen dienen, nur vereinzelt Geschäftslokale und Kleinsiedlungsgebiete (Tabelle 1). Hier gilt als maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (Lux) in der Fensterebene des zu beurteilenden Raumes für den Zeitraum 1 (06:00 bis 20:00 Uhr) 5 Lux in der Fensterebene, im Zeitraum 2 (20:00 bis 22:00 Uhr) 3 Lux und im Zeitraum 3 (22:00 bis 06:00 Uhr, Nachtzeit) 1 Lux.

Die Aufhellung im Bereich der Grundstücksgrenze kann direkt durch das Streulicht von den einzelnen Leuchtmitteln bzw. Lampen der Laubengänge und der Innenbeleuchtung über die Fensterflächen verursacht werden. Weiters erfolgt eine geringe Aufhellung über die Reflexion der Außenwände, verursacht durch die einzelnen Lampen der Laubengänge.

Bei der geplanten Außenbeleuchtungsanlage (Zugangsbeleuchtung) handelt es sich um eine aus Sicherheitsgründen notwendige Beleuchtung (SB). Der technische ASV geht davon aus, dass die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 für die Aufhellung und für die Blendwirkung im Bereich der angrenzenden Grundstücke, insbesondere an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft von Herrn Dr. N K eingehalten werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung entsprechend der lichttechnischen Vorgaben erfolgt und die folgende Auflage eingehalten wird:

Die vom lichttechnischen ASV formulierte Auflage lautet: Eine direkte Blickverbindung - ausgehend von der Liegenschaft von Herrn Dr. N K – zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge ist zu vermeiden.

 

Medizinische Beurteilung:

 

Licht hat viele positive Effekte auf den Menschen. Für bestimmte Tätigkeiten/ Arbeiten sind Mindestbeleuchtungsstärken unbedingt notwendig. In öffentlichen Bereichen erfüllt nächtliche Beleuchtung vielfach zentrale Bedürfnisse wie Sicherheit und Orientierung. Hier aber insbesondere in Bereichen die vornehmlich die Bedürfnisse einer „modernen Lebensstils“ erfüllen ist danach zu streben, dass Störungen der Umgebung weitgehend unterbunden werden.

 

Licht stellt eine wesentliche Lebensgrundlage für Mensch und Natur dar. Hierbei bestimmt das Licht der Sonne in seinem zeitlichen Wechsel den natürlichen Rhythmus des Lebens auf der Erde. Nachts ermöglicht die vielfältige künstliche Beleuchtung den Menschen ein angenehmes und sicheres Leben. Besonders belästigend kann die Einwirkung von zeitlich veränderlichem (z. B. Blinklicht) oder intensivfarbigem Licht sein. Zur Beurteilung der Belästigungswirkung kommen die an einem Immissionsort, z. B. einem Wohnraum, durch eine betreffende Beleuchtungsanlage verursachte Raumaufhellung oder deren Blendwirkung in Frage. Bezugsgröße für die Beurteilung der Raumaufhellung ist die Vertikal-Beleuchtungsstärke im Einwirkungsbereich (Bezugsrichtung senkrecht zur Fensterebene). Die hierfür gültigen Immissionsrichtwerte ergeben sich in Abhängigkeit vom Gebietscharakter und Tageszeit.

Bezugsgröße für die Beurteilung der Blendwirkung ist die Leuchtdichte der Lichtquelle. Hierbei sind jedoch die relative Größe der Lichtquelle (Raumwinkel) und die Helligkeit der Umgebung zu berücksichtigen.

Eine Blendwirkung in der Nachbarschaft kann oftmals dadurch vermieden werden, dass die direkte Blickmöglichkeit in die Lampen, z. b. durch Abschirmung unterbunden wird.

Sofern von vorhandenen Beleuchtungsanlagen unzulässige Belästigungswirkungen ausgehen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf die Durchführung nachträglicher Minderungsmaßnahmen durch den Verursacher bzw. Anlagenbetreiber stehen. Abhilfe kann je nach Situation durch technische Maßnahmen oder z. B. die zeitliche Beschränkung des Anlagenbetriebes erfolgen.

 

Die Lichtstärke einer Lichtquelle ist definiert als Lichtstrom (in Lumen, lm).

Die Leuchtdichte ist ein wesentlicher Faktor, der bei der Blendung durch Lichtquellen eine Rolle spielt. Die Leuchtdichte ist unabhängig vom Abstand des Beobachters im Gegensatz zur Beleuchtungsstärke (in Lux bzw. lm/m²) auf einer Fläche, deren Intensität bei gegebener Lichtstärke quadratisch mit der Entfernung von der Lichtquelle abnimmt.

Ob eine Lichtquelle blendet, hängt sowohl vom Adaptationszustand des Auges als auch von der Leuchtdichte der Umgebungsflächen und anderen Faktoren ab. Bei dem auf Dunkel adaptierten Auge kann bereits der Vollmond zu einer Blendung führen (Seite 6).

Unsere Augen können sich einem Leuchtdichtebereich von etwa 10-6 cd/m² bis etwa 104 (Glühlampe matt 25 bis 500 W; Abblendlicht eines Fahrzeuges ohne direkten Blick in die Leuchtquelle) bis 105 cd/m² (Natriumdampfhochdrucklampe) relativ gut anpassen.

Das menschliche Auge kann extrem unterschiedliche Leuchtdichten in einem Ausmaß von 1:1012 wie einem Stern am Nachthimmel bis zu einem Blitz erkenne. Adaptation erfolgt sowohl auf Pupillen- als auch auf Netzhautebene. Adaptation kann in beide Richtungen (hell bis dunkel) erfolgen, wobei die Dunkeladaptation länger dauert. In einem Zeitbereich von 30 bis 60 Minuten ist man üblicherweise vollständig dunkel adaptiert.

Die Helladaptation verläuft schneller als die Dunkeladaptation mit einem Soforteffekt durch die reflektorische Pupillenverengung und dem anschließenden Übergang vom Stäbchen- zum Zapfensehen, der einige Minuten in Anspruch nehmen kann.

Physiologische Blendung verursacht eine messbare Beeinträchtigung der Sehleistung, während psychologische Blendung nicht mit einer solchen Beeinträchtigung einhergehen muss, aber den Drang zum Abwenden des Blickes auflöst. Die beiden Formen können gleichzeitig oder unabhängig voneinander auftreten.

 

Direkte und indirekte Blendung

Eine Direktblendung liegt vor, wenn eine Blendung durch die leuchtende Fläche einer Lichtquelle selbst hervorgerufen wird. Die indirekte Blendung wird durch Spiegelung der Oberflächen (z.B. Solaranlagen)verursacht, die von einer Lichtquelle angestrahlt werden. Insgesamt werden 8 Typen von Blendung, die allerdings im ggst. Fall nicht relevant sind, unterschieden.

Die Unbehaglichkeitsblendung, häufig als „psychologische Blendung“ bezeichnet, ist hinsichtlich des Mechanismus ihrer Entstehung unzulänglich erforscht. Damit eine Situation oder ein Objekt eine Belästigung hervorrufen kann, ist es notwendig, dass die Situation oder das Objekte als distinkt vor dem Hintergrund anderer Objekte oder der Erfahrung hervortritt. Sobald ein Unterschied wahrgenommen werden kann, ist auch eine Belästigung möglich. Dadurch entsteht ein Dilemma bei der umwelthygienischen Beurteilung, weil es nicht möglich und sinnvoll ist, jede von irgendjemand als unbehaglich und als Belästigung eingeschätzte Umweltsituation zu verhindern. Aus diesem Grund bedient man sich unterschiedlicher Schwellenwerte, was den Anteil belästigter Personen in einer gegebenen Situation betrifft. Diese Schwellenwerte für den Anteil „unzufriedener“ oder „belästigter“ Personen können nicht wissenschaftlich festgelegt werden, sondern müssen auf einem gesellschaftlichen Konsens beruhen.

Grundsätzlich ist die Belästigung ein Phänomen, das auf der subjektiven Bewertung einer Wahrnehmungssituation beruht.

 

Gutachten

Ziel der ÖNORM O 1052 ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkung auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden. Im Wesentlichen geht es um durch Licht hervorgerufene Irritationen wie etwa Blendungen.

Die in der ÖNORM angegebenen Werte dienen dazu, unerwünschte Aufhellungen von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume), insbesondere jene für Wohn- und Schlafbereiche zu begrenzen.

Grenzwerte für Zeiträume sind nur für Dunkelstunden anzuwenden, da das Tageslicht im Allgemeinen um ein Vielfaches heller ist und eine Beschränkung daher nicht erforderlich ist.

Die angeführten Grenzwerte und Verfahren sind nur dann anzuwenden, wenn vom Immissionsort aus - bei nutzungstypischem Verhalten - der unbeabsichtigte, direkte Blick zur Blendquelle möglich ist. Die Störung ist für jede einzelne Blendlichtquelle allein zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall kann die vom lichttechnischen ASV geforderte Auflage, „die direkte Blickverbindung zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge zu vermeiden“, als adäquate Maßnahme zur Vermeidung der Blendung, sowohl der physiologischen als auch psychologischen, angesehen werden.

Bei der psychologischen Blendung handelt es sich nicht um eine tatsächliche Herabsetzung der Sehleistung (physiologische Blendung), sondern um die Störung des Wohlbefindens. Die Störung entsteht u.a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung zur Lichtquelle hin. Bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte zur Umgebungsleuchtdichte wird eine ständige Adaptation des Auges ausgelöst.

Wenn also durch die Vermeidung der Blickverbindung zur Immissionsquelle eine Adaptation des Auges verhindert wird, ist auch die psychologische Blendung auszuschließen (Seite 4).

 

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass es zwar zu einer Veränderung der Istsituation mit ursprünglich 0,01 Lux auf Erdbodenniveau auf 0,91 Lux nachts kommt, aber durch die Ausschaltung der direkten Blickverbindung eine Blendung auf jeden Fall und damit auch eine psychologische Blendung ausgeschlossen werden kann. Die Grenzwerte, die zum Schutz vor Belästigungen bzw. zum Schutz vor negativen Auswirkungen auf den Menschen festgelegt wurden, werden bei Einhaltung der Auflage eingehalten. Wahrnehmung ist möglich, die Unterschiede zur Istsituation sind so gering, dass durch die verzögerte Adaptierung des menschlichen Auges eine Belästigungswirkung bzw. physiologische Reaktionen des menschlichen Organismus mit größter Sicherheit auszuschließen ist.“

 

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht nur nachvollziehbar, sondern vor allem auch in Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden, maßgebenden Vorschriften erstellt worden.

 

Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

 

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG in der zum Zeitpunkt des Bauansuchens (10.03.2013) maßgebenden Fassung lauten wie folgt:

 

§ 4 Z 13, 29, 30, 44, 48 und 53 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

    Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

    • durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
    • auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
    • nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
  1. 29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
  2. 30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;
  3. 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  4. 48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  5. 53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.“

 

§ 5 Stmk. BauG:

„(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

  1. 1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
  2. 2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
  3. 3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
  4. 4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  5. 5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
  6. 6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.“

 

§ 13 Abs 12 Stmk. BauG:

„Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.“

§ 19 Stmk. BauG:

„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
  2. 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  3. 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  4. 4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  5. 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  6. 6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  7. 7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude.“

 

§ 26 Abs 1 und 3 Stmk. BauG:

„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. 2. die Abstände (§ 13);
  3. 3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  4. 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  5. 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  6. 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.“

 

§ 27 Abs 1 Stmk. BauG:

„Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“

 

§ 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:

„(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.“

 

§ 57 Abs 2 Stmk. BauG:

„Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“

 

§ 88 Stmk. BauG:

„Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“

 

§ 30 Abs 1 Z 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, lautet wie folgt:

„Als Baugebiete kommen in Betracht:

  1. 2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.“

 

§ 23 Abs 5 lit. b) des Raumordnungsgesetzes 1974, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans gegolten hat, bestimmt in Bezug auf „allgemeine Wohngebiete“, dass dies Flächen sind, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Gebäudegebieten dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können.

 

§ 45 Abs 3 AVG lautet wie folgt:

„Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

 

Laut Aktenlage sind Frau A P sen. und Frau A P jun. Hälfteeigentümerinnen des Grundstücks x und der Baufläche .146, KG R, mit der Adresse G, Rstraße . Herr Dr. N K und Frau C K sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG R, mit der Adresse G, Mweg . Frau A H und Herr M H sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG R, mit der Adresse G, Mweg . Das Grundstück x, KG R mit der Adresse G, Mweg steht jeweils im Hälfteeigentum des Herrn G N und der Frau P N. Das Grundstück x, KG R, mit der Adresse G, Mweg , befindet sich jeweils im Hälfteeigentum der Frau E J sowie des Herrn Dipl.-Ing. (FH) P W.

 

Die Grundstücke mit der Nummer .x, .x und diverse, befinden sich im Alleineigentum des Herrn M G, G, Mweg.

 

Die Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG R, mit der Adresse R, Rastraße , steht jeweils im Hälfteeigentum der Frau Univ.-Prof. Dr. Ma A-G und des Herrn Dr. P A-G.

 

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die BeschwerdeführerInnen als Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG zu sehen sind.

 

Zutreffend geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist und einerseits nur insoweit besteht, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang anzunehmen ist, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A).

 

Im erstinstanzlichen Bauverfahren wurde die im Verfahrensgegenstand für 26.03.2014 anberaumte, baurechtliche Ortsverhandlung mit Schreiben vom 04.03.2014 behördlicherseits unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei Nichterhebung von Einwendungen kundgemacht und wurden von Nachbarseite auch seitens der 1.- bis 11.-Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2014 sowie teilweise in der Folge auch in der Bauverhandlung am 26.03.2014 mündlich Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben.

 

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

 

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

 

In beschwerderelevanter Hinsicht bezog sich der Einwendungsschriftsatz der 1.- bis 11.-Beschwerdeführer vom 25.03.2014 u. a. auf die mangelnde Bauplatzeignung und wird beschwerdebegründend nunmehr ausgeführt, dass sich die Zustimmungserklärung zur Benutzung der Zufahrtsstraße lediglich auf die Bestandszufahrt und nicht auf die anschließende Grünfläche bezogen habe und existiere derzeit keine Zufahrt. Im Bewusstsein, dass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht vom Nachbarrechtskatalog des § 26 Stmk. BauG umfasst seien, sei der Behörde diesbezüglich in einem entscheidenden Kriterium eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen und werde angeregt, über dieses Vorbringen amtswegig zu entscheiden.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und ist Voraussetzung dafür auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., RZ 1027). Der steiermärkische Landesgesetzgeber hat das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf die in § 26 Abs 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte beschränkt (vgl. z. B. VwGH am 06.10.2011, 2011/06/0003, unter Hinweis auf VwGH am 08.05.2003, 2001/06/0140).

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt fest:

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung § 9 Abs 3 VwGVG zu überprüfen.

 

In Bezug auf die Beschwerde werden in der Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Beschwerdeinhalt regelt, in Abs 1 Z 3 als Beschwerdeinhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und in der Ziffer 4 dieser Bestimmung das Begehren angeführt. Aus diesem Verweis ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht, sodass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich beschränkt ist, wobei eine Grenze derselben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die im Rahmen der Beschwerdepunkte geltend gemachten subjektiv/-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz bildet.

 

Nach § 5 Abs 1 Z 6 Stmk. BauG ist eine der Voraussetzungen der Eignung des Bauplatzes das Bestehen einer für den Verwendungszweck geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt von einer befahrbaren, öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde in der Geltendmachung der mangelnden Bauplatzeignung das Bestehen eines diesbezüglichen Nachbarrechtes verneint, zumal ein solches der erschöpfenden Aufzählung nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 auch nicht zu entnehmen ist (vgl. z. B. VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0052, unter Verweis auf die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Aufl., S 296 f, unter Z 156 und 160 sowie S 279 unter Z 87 angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

 

Dem Vorbringen, die Behörde habe die amtswegige Prüfung, ob das zu bebauende Grundstück über eine geeignete Zufahrt verfüge, unterlassen, behauptet der Nachbar von vornherein keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und macht auch inhaltlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Kataloges des § 26 Abs 1 Stmk. BauG geltend (vgl. z. B. VwGH am 31.01.2002, 2001/06/0142, unter Hinweis auf VwGH am 05.12.2000, 99/06/0199 und Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht/3, § 5 Stmk. BauG, E.4).

 

Insofern hat die belangte Behörde auch dieses Vorbringen somit zu Recht allerdings in der Begründung ihres Bescheides zurückgewiesen. Gerichtlicherseits wurde der angefochtene Bescheid daher dahingehend abgeändert, dass die diesbezügliche Zurückweisung im Bescheidspruch erfolgt und kam ein Aufgreifen der von Nachbarseite diesbezüglich relevierten Problematik durch das Verwaltungsgericht in Ermangelung eines diesbezüglich positivrechtlich verankerten Nachbarrechtes nicht in Betracht.

 

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Bescheidbegründung den Nachbarn, Herrn M G, mit seinem Vorbringen der Servitutsüberschreitung auf den Zivilrechtsweg verwies, da es sich dabei unzweifelhaft um eine privatrechtliche Einwendung handelt (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., RZ 66 zu § 26 Stmk. BauG und die dort zitierte Judikatur). Gerichtlicherseits wurde der erstinstanzliche Bescheid nach Vornahme eines in der Folge gescheiterten Einigungsversuches im Zuge der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zur Klarstellung dahingehend abgeändert, dass der Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg auf Grundlage § 26 Abs 3 Stmk. BauG im Bescheidspruch erfolgt.

 

Wenn die Beschwerdeführer, Frau Univ.-Prof. Dr. Ma A-G und Herr Dr. P A-G anlässlich der Verhandlung einwendeten, dass der Brunnen (gemeint: die Brunnen der einwendenden Nachbarn) abgegraben werde und die Wasserversorgung dadurch beeinträchtigt werde, so ist aus diesem Vorbringen klar erkennbar, aus welchem Titel sich die Beschwerdeführer gegen das in Rede stehende Bauvorhaben wendeten und welche Rechtsverletzung von ihnen behauptet wurde (zum Begriff der Einwendung vgl. z. B. auch VwGH am 16.12.1997, 1997/05/0261 und VwGH am 31.03.2009, 2007/06/0235).

 

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie aufgrund des klaren Wortlautes des diesbezüglichen Nachbarvorbringens diese Einwendung als solche betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Wasserversorgung und nicht als solche im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer (vgl. § 57 Abs 2 Stmk. BauG bzw. die Änderung der Abflussverhältnisse nach § 88 Stmk. BauG) qualifizierte. Zutreffend ging die Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz davon aus, dass in der quantitativen oder qualitativen, allfälligen Beeinträchtigung der Wasserversorgung von Nachbarn durch das Bauvorhaben ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht erblickt werden könne (vgl. z. B. VwGH am 24.11.1998, 98/05/0203). Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendung durch die belangte Behörde ist daher rechtens und wurde der erstinstanzliche Bescheidspruch dahingehend abgeändert.

 

Wenn diese Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides anführen, dass ihnen das „Gutachten“ des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.11.2014 nicht übermittelt worden sei und ihnen daher die Möglichkeit genommen worden sei, vor Bescheiderlassung zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und dem Bescheid lediglich zu entnehmen sei, dass ein Einfluss durch Entsorgung der Meteorwässer am Baugrundstück „nicht zu erwarten sei“ und dies wohl bedeute, dass ein Einfluss keineswegs ausgeschlossen werde, so ist diesbezüglich vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 Stmk. BauG davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn auch in Bezug auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG ihre Parteistellung in Folge der gehörigen Kundmachung und der Nichterhebung diesbezüglicher wirksamer Einwendungen bis zum Schluss der durchgeführten, mündlichen Verhandlung nicht beibehalten haben. Auf diesen Umstand ist auch zu verweisen, wenn diese Beschwerdeführer geltend machen, dass auch die wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 08.07.2014 ihnen nicht übermittelt worden sei, weshalb ihnen ebenfalls die Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu nehmen und ausführen, dass im Bescheid auch von „dem Brunnen“ die Rede sei. Tatsächlich würden sich zwei Brunnen hangwärts, je einer auf dem Grundstück Rastraße (S) und Rastraße (A-G), befinden und gehe aus dem Wortlaut auch nicht klar hervor, welcher Brunnen nun nicht beeinträchtigt sein solle. Die vorgeschriebene Stilllegung des unter 1. erwähnten Brunnens und die nötige Tiefe der Baugrube könnten den Grundwasserverlauf beeinträchtigen und damit die bestehenden Brunnen beeinträchtigen. Ausgeführt wurde beschwerdebegründend im Wesentlichen, dass Messungen des Grundwasserspielgels gezeigt hätten, dass dieser am Beschwerdeführergrundstück hangabwärts jedenfalls oberflächlicher als eine Baugrube bzw. ein Hausfundament liege, was eine Beeinträchtigung des Grundwasserverlaufs wahrscheinlich mache und erscheine es daher geboten, sehenden Auges im Vorhinein auf vermeidbare Schadensfälle hinzuweisen und werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, da in Unkenntnis der Gutachten und der gegebenen Grundwasserverhältnisse Wasserschäden durch die Bautätigkeit im beantragten Grundstück befürchtet werden würden.

 

Die Beschwerdeführer haben es hinsichtlich der Verbringung von Oberflächenwässern bzw. allenfalls Änderung der Abflussverhältnisse in Folge Veränderung des Geländes es unterlassen, rechtswirksame Einwendungen zu erheben und daher ihre Parteistellung diesbezüglich nach Schluss der behördlichen Verhandlung verloren. Nach § 45 Abs 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist lediglich Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die behördliche Vorgangsweise, wonach dem Beschwerdeführer das besagte Gutachten bzw. die Stellungnahme, welche nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt wurden, nicht übermittelt wurden, nicht zu beanstanden und allfälliges, sich auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG beziehendes Vorbringen im Lichte der Bestimmung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG als präkludiert anzusehen.

 

Letzteres gilt im Übrigen auch in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Licht für Frau C K, Frau A H, Herrn G N, Frau P N, Frau A P jun. und Herrn M G, zumal sich den Einwendungen des Herrn Dr. K betreffend eine behauptete Beeinträchtigung durch Beleuchtung der Zu- und Abgänge und damit verbunden eine Störung der Nachtruhe, wodurch es auch zu gesundheitlichen Schäden der Kinder komme, von Beschwerdeführerseite lediglich Frau J, Frau P sen., Herr DI (FH) W und Herr H angeschlossen haben.

 

Die belangte Behörde hielt diesen Einwendungen entgegen, dass die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzunehmen seien. Bei der Beleuchtung der Zu- und Abgänge handle es sich zweifelsfrei um typischerweise von einem Wohnhaus ausgehende Immissionen.

 

Festzuhalten ist, dass der Bauplatz laut 3.0-Flächenwidmungsplan 2002 als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, also mit einer einen Immissionsschutz gewährenden Flächenwidmung versehen ist. Nach höchstgerichtlicher Judikatur sind Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 30 Stmk. ROG und die dort zitierte Judikatur) und ist die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet demnach grundsätzlich zulässig und sind die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen von Seiten der Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 26.06.1997, 96/06/0162) auch ausgeführt, dass Wohnbauten im „allgemeinen Wohngebiet“ im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen schlechthin zulässig seien und die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen seien. Gemäß dieser Judikatur ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen – sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen – nicht erforderlich (Hinweis: VwGH am 18.05.1995, 95/06/0095), woran auch die relative Größe eines Bauvorhabens nichts zu ändern vermag (Hinweis: VwGH am 20.10.1994, 93/06/0173). Dem Beschwerdevorbringen ist eine Bezugnahme auf behauptete derartige Umstände (vgl. dazu auch VwGH am 27.02.2015, 2012/06/0129) zu entnehmen. Beschwerdeführerseits wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die „besonderen Umstände“ sich nach den konkreten Verhältnissen der Nachbarn richten würden und sich im Einzugsgebiet des Bauplatzes im Wesentlichen lauter Einfamilienhäuser befinden würden, die über keine ständige Beleuchtung verfügen und sei die Frage der besonderen Umstände bezogen auf die gewohnte Umgebung der Nachbarn zu treffen, wobei laut Bauprojekt ein Baukasten von einer Länge von nahezu 70 m errichtet werden solle, der sich entlang der gesamten Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer Dr. K erstrecke. Die Beleuchtungsgänge seien zweistöckig und würden sich die Zugangswege auf der dem Beschwerdeführer zugewandten Grundstücksseite befinden. Ebenfalls würden sich die Schlafräumlichkeiten der Familie K auf dieser Gebäudeseite befinden, sodass mit einer erheblichen Veränderung der Beleuchtungssituation in den Nachtstunden zu rechnen sei.

 

Den Einwendungen Dris. K, welchen sich beschwerdeführerseits Frau J, Frau P sen., Herr DI (FH) W und Herr H anschlossen, ist zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen, welche durch das Ein- und Ausschalten im Bereich der Zu- und Abgänge erfolgen sollen, befürchtet wurde, wodurch auch die Nachtruhe gestört werde und es zu gesundheitlichen Schäden der Kinder kommen könne. Den erwähnten Einwendungen aufgrund der Aktenlage ist aufgrund des Wortlautes nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. K im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung auf den Umstand Ortsunüblichkeit, bezogen auf die konkrete Umgebungssituation, zum Bauplatz verwiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295) hat ausgesprochen, dass eine Einwendung, wonach ein Vorhaben zu einer „nicht ortsüblichen“ Belästigung (im Beschwerdefall Geruchsbelästigung) führen werde, schon nach dem Wortlaut unter § 13 Abs 12 Stmk. BauG zu subsumieren sei. Indem von Nachbarseite die Störung der Nachtruhe durch die ein- und auszuschaltende Beleuchtung im Bereich der Zu- und Abgänge und damit einhergehend auch die Möglichkeit gesundheitlicher Schäden der Kinder behauptet wurden, wurde jedoch im Ergebnis die Ortsüblichkeit des Vorhabens bestritten. Selbst wenn die Baubehörde der Ansicht gewesen wäre, dass dies nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen wäre, wäre sie jedenfalls verhalten gewesen, die Einwendungswerber zu einer Präzisierung ihres Vorbringens aufzufordern, da Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. z. B. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295).

 

Vor diesem Hintergrund sind die Lichtimmissionen betreffenden, beschwerderelevanten Einwendungen des Herrn Dr. K, der Frau J, der Frau P sen., des Herrn DI (FH) W und des Herrn H nicht nur als solche im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1, sondern auch als Einwendungen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG zu qualifizieren, sodass die den genannten beschwerdeführenden Nachbarn im Ergebnis daher auch gemäß § 13 Abs 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung besteht, zukommt (vgl. z. B. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295).

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 05.02.1991, 90/05/0142) hat auch ausgesprochen, dass die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, grundsätzlich auch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären ist. Im gegenständlichen Fall relevieren die Nachbarn auch eine nächtliche Störung und eine damit verbundene Gesundheitsgefährdung ihrer Kinder, verursacht durch projektsbedingte Lichtimmissionen. Art und Ausmaß der mit einem Bauvorhaben verbundenen Emissionen stellen grundsätzlich auch eine durch einen Sachverständigen festzustellende Tatfrage dar und ist die Einholung eines Gutachtens lediglich dann entbehrlich, wenn besondere (sachverständige) Fachkenntnisse zur Lösung der Tatfrage nicht erforderlich sind (vgl. z. B. VwGH am 09.06.1994, 92/06/0246).

 

Die belangte Behörde wäre vor dem Hintergrund der behaupteten Störung und Gesundheitsgefährdung im Lichte der Bestimmungen des § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG daher sehr wohl zur Einholung von weiteren Sachverständigengutachten gehalten gewesen.

 

Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG davon aus, dass die auf Grundlage des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergänzend zu treffenden Feststellungen in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht selbst, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass die im Beschwerdeverfahren gerichtlicherseits herangezogenen Sachverständigen zur Verfügung standen, im Interesse der Raschheit gelegen ist. Insofern wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor dem Hintergrund des Vorranges der meritorischen Sachentscheidung (vgl. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) insbesondere auch ein lichttechnisches und medizinisches Sachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren eingeholt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im seinem Erkenntnis vom 09.03.1993, 92/06/0235, zu einem Beschwerdefall in Graz nach der Rechtslage vor dem Stmk. BauG 1995 Folgendes ausgeführt:

 

„Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur läßt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl. S. 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.“

 

Dass diese Judikatur auch auf die Rechtslage nach dem Stmk. BauG 1995 zu übertragen ist, hat das Höchstgericht (vgl. z. B. VwGH am 20.06.2001, Zl: 2000/06/0115) auch dargelegt.

 

Hinsichtlich Lichtemissionen ist ein Widmungsmaß nicht vorliegend und kam der lichttechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte der ÖNORM O 1052, Ausgabe 01.10.2012, Lichtemissionen „Messung und Beurteilung“, über die Aufhellung und für die Blendwirkung im Bereich der angrenzenden Grundstücke, insbesondere an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Herrn Dr. N K, Grundstück Nr. x, KG R, unter der Voraussetzung, dass die mittlere, horizontale Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Laubengänge in Anlehnung an die ÖNORM EN 12464-2, Tabelle 5.1, einen Wert von 5 Lux nicht übersteigt und dass eine für Wohnzwecke übliche Innenbeleuchtung bzw. typische Beleuchtungsstärkewerte im Privatbereich zur Ausführung komme, wenn eine direkte Blickverbindung – ausgehend von der Liegenschaft des Herrn Dr. N K – zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge vermieden wird. Aus fachlicher Sicht wurde diesbezüglich eine entsprechende Auflage zur Vorschreibung vorgeschlagen und festgehalten, dass dadurch nicht nur eine unzulässige Blendwirkung auf die genannte exponierte Nachbarliegenschaft ausgeschlossen werde, sondern sich auch die Aufhellung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze deutlich reduziere, da kein direktes Streulicht von den einzelnen Lampen der Laubengangbeleuchtung in Richtung Grundstücksgrenze strahlen könne. Darüber hinaus werde durch diese Maßnahme auch eine allfällige Störwirkung beim Ein- und Ausschalten der Laubengangbeleuchtungen deutlich reduziert. Hinsichtlich einer für Wohnzwecke üblichen Innenbeleuchtung bzw. typische Beleuchtungsstärkewerte im Privatbereich, verwies der Sachverständige auf die unter Punkt II. seines Gutachtens beispielsweise aufgezählten Beleuchtungsstärkenwerte für Küche bzw. „Büronutzung“ von 500 Lux auf Tischhöhe und Badezimmer 300 Lux auf Fußbodenniveau.

 

Von Bauwerberseite wurde angegeben, letztere Werte einzuhalten und auch bekanntgegeben, dass in Bezug auf die mittlere, horizontale Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Laubengänge ein Wert von 5 Lux nicht überschritten werden wird, wodurch Forderungen des lichttechnischen Amtssachverständigen Rechnung getragen wurde.

 

Auf Basis dieses Sachverhaltes sowie auf Basis des Gutachtens des lichttechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. J W, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erstellte die medizinische Amtssachverständige, Frau Dr. A K, P LL. M, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ein medizinisches Gutachten, in welchem sie aus medizinisch-fachlicher Sicht schlüssig darlegte, dass es auf Grundlage des zu beurteilenden Bauvorhabens zwar zu einer Veränderung der Ist-Situation mit ursprünglich 0,01 Lux auf Erdbodenniveau auf 0,91 Lux nachts komme, aber durch die Ausschaltung der direkten Blickverbindung eine Blendung auf jeden Fall und damit auch eine psychologische Blendung ausgeschlossen werden könne. Die Grenzwerte, die zum Schutz vor Belästigungen bzw. zum Schutz vor negativen Auswirkungen auf den Menschen festgelegt worden seien, würden bei Einhaltung der Auflage eingehalten. Wahrnehmung sei möglich; die Unterschiede zur Ist-Situation seien so gering, dass durch die verzögerte Adaptierung des menschlichen Auges eine Belästigungswirkung bzw. physiologische Reaktion des menschlichen Organismus mit größter Sicherheit auszuschließen ist. Ziel der ÖNORM O 1052 sei es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkung auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen würden. Im Wesentlichen gehe es um durch Licht hervorgerufene Irritationen, wie etwa Blendungen. Die in der ÖNORM angegebenen Werte würden dazu dienen, unerwünschte Aufhellungen von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume), insbesondere jene für Wohn- und Schlafbereiche, zu begrenzen. Grenzwerte für Zeiträume seien nur für Dunkelstunden anzuwenden, da das Tageslicht im Allgemeinen um ein Vielfaches heller sei und eine Beschränkung daher nicht erforderlich sei. Die angeführten Grenzwerte im Verfahren seien nur dann anzuwenden, wenn vom Immissionsort aus – bei nutzungstypischem Verhalten – der unbeabsichtigte, direkte Blick zur Blendquelle möglich sei. Die Störung sei für jede einzelne Blendlichtquelle allein zu betrachten. Im gegenständlichen Fall könne die vom lichttechnischen Amtssachverständigen geforderte Auflage, „die direkte Blickverbindung zu den Lichtaustrittsflächen der einzelnen Leuchtmittel für die Beleuchtung der Laubengänge zu vermeiden“, als adäquate Maßnahme zur Vermeidung der Blendung, sowohl der physiologischen als auch psychologischen, angesehen werden. Bei der psychologischen Blendung handle es sich nicht um eine tatsächliche Herabsetzung der Sehleistung (physiologische Blendung), sondern um die Störung des Wohlbefindens. Die Störung entstehe u. a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung zur Lichtquelle hin. Bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte zur Umgebungsleuchtdichte werde eine ständige Adaptation des Auges ausgelöst. Wenn also durch die Vermeidung der Blickverbindung zur Immissionsquelle eine Adaptation des Auges verhindert werde, sei auch die psychologische Blendung auszuschließen.

 

Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse ist aus rechtlicher Sicht bei Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Auflage 52 unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur davon ausgehen, dass die mit dem in Rede stehenden Bauvorhaben verbundenen Lichtimmissionen ortsüblich und für die diesbezüglich wirksam Beschwerde führenden Nachbarn jedenfalls zumutbar sind. Unter Zugrundelegung der Antragspräzisierungen der Bauwerberin und bei Einhaltung der gegenständlichen Auflage und somit Unterschreitung des medizinischen Beurteilungsmaßes in Bezug auf die Beleuchtungsstärke von kleiner gleich 1 Lux und die medizinischerseits hintanzuhaltende Blendwirkung ist somit nicht davon auszugehen, dass der Verwendungszweck der gegenständlichen, baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Es sind somit in Bezug auf die erwähnte Nachbarschaft Dr. K auch größere Abstände nicht vorzuschreiben. Dies gilt umso mehr für die sich dem Einwand der Lichtimmissionen anschließenden Nachbarn J und W auf Grundstück Nr. x, P sen. auf Grundstück Nr. x und das Grundstück H mit der Grundstücks-Nr. x, jeweils KG R, zumal die Grundstücke x und x westlich von der geplanten Wohnanlage liegen, weshalb eine Lichtimmission, ausgehend von den Beleuchtungskörpern der Laubengangbeleuchtungen, auf der Ostseite auszuschließen ist. Das Grundstück x liegt im nördlichen Bereich von der geplanten Wohnanlage in einer Entfernung zum nächsten Laubengang von ca. 13 m und ist in diesem Bereich lediglich mit sehr geringen Lichtimmissionen (Aufhellung < 0,1 Lux an der nördlichen Grundstücksgrenze) zu rechnen, da die Beleuchtungsstärke mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt, weshalb auch die diesbezüglichen Beschwerden, soweit sie sich auf die Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 1 und Z 2 (in Bezug auf die Vorschreibung größerer Abstände) Stmk. BauG beziehen, nicht berechtigt sind. Das Erfordernis der vorzuschreibenden Auflage zur Sicherstellung bzw. Unterschreitung des medizinischen Beurteilungsmaßes trotz Präzisierung des Bauansuchens macht im Verfahrensgegenstand auch deutlich, dass im Beschwerdefall auf Grundlage des Projektes vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse nicht durchwegs von „gewöhnlichen Umständen“ auszugehen gewesen ist, welche die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Lichttechnik und Medizin im behördlichen Verfahren bereits unzweifelhaft entbehrlich gemacht hätten.

 

Was die Einwendungen der Frau P und des Herrn G N in Bezug auf das Nichteinhalten des Gebäudeabstandes und damit deren Einwendungen in Bezug auf die Abstände (§ 13 Stmk. BauG) nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG anlangt, wonach laut Einreichplan ein Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m (gemeint 2,40 m) – der als wesentlicher Fassadenteil anzusehen sei – zu tief in Richtung der Liegenschaft N hineinrage, wodurch die Gebäudeabstände nicht gewahrt würden, zumal der Abstand nicht von der Gebäudekante, sondern von der Kante des Balkons zu bemessen sei, ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Antragsänderung der Bauwerberin der in Rede stehenden Balkon lediglich mit einer Tiefe von 1,6 m auszuführen ist und mit dem vorliegenden Abstand zwischen Balkon und Grundgrenze von 2,5 m auch vor dem Hintergrund der restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung (vgl. z. B. VwGH am 16.06.1992, 92/05/0001) unzweifelhaft von einem Balkon in gewöhnlichem Ausmaß im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 30 Stmk. BauG auszugehen ist.

 

Im Ergebnis vermochten die gegenständlichen Beschwerden somit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war der bekämpfte Bescheid unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Abänderungen des erstinstanzlichen Bescheidspruches gerichtlicherseits zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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