VwGH 2011/06/0003

VwGH2011/06/00036.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der K Z und 2. des K S, beide in G, beide vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Dr. Günther Millner und Mag. Nicole Matl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. August 2010, Zl. 007932/2008-35, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: I GmbH in G; weitere Partei:

Stmk. Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Graz / Graz-Umgebung 2005 §2 Abs4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Graz / Graz-Umgebung 2005 §2 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 25. Jänner 2010 die baurechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines unterkellerten, mehrgeschossigen Wohnhauses mit einer Tiefgarage für 64 PKW und 12 überdachten PKW-Stellplätzen im Freien und die Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 1739/2, KG III G., unter Festsetzung von Auflagen.

Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen in Bezug auf die Einhaltung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird (LGBl. Nr. 106/2005) und die Einhaltung der Abstände sowie in Bezug auf den Schallschutz geltend gemacht haben, als unbegründet ab (in den Spruchpunkten I. und III. wurden Berufungen anderer Personen ab- bzw. zurückgewiesen).

Sie führte dazu, soweit es beschwerderelevant ist, aus, dass der Nachbar nur im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte die zu deren Verfolgung erforderlichen Verfahrensrechte besitze. Gerade im Bereich des Schwerpunktes des Rechtsmittelsvorbringens betreffend die städtebauliche Situation des Projektes bestehe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht des Nachbarn, sodass in diesem Zusammenhang auch keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Gutachten stattzufinden habe. Gleiches treffe auch auf den Luftgütevorbehalt zu, da Fragen des Kleinklimas nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn beinhalteten. Dies gelte auch für Inhalte von Planungsinstrumenten wie dem in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht enthaltenen Stadtentwicklungskonzept.

Der behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot beziehe sich auf ein Gutachten betreffend Ortsbildfragen und somit auf einen Bereich, der der nachbarlichen Mitsprache entzogen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2008/06/0234), sodass mangels diesbezüglicher Verfahrensrechte die den Beschwerdeführern vorschwebende Mitsprache bei der Bewertung durch die Behörde nicht zukomme.

Der Verfassungsgerichtshof hat die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1387/10- 3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde, die sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Stammfassung (die mit der Novelle, LGBl. Nr. 13/2011, vorgenommene Änderung dieser Bestimmung war im vorliegenden Bauverfahren, in dem der angefochtene Bescheid am 23. August 2010 erlassen wurde, nicht anzuwenden) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung idF LGBl. Nr. 78/2003 sind bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, auch Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung).

Die Beschwerdeführer machen mangelndes Parteiengehör, die unzulässige Nichterledigung von Anträgen, die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und die unberechtigte Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung geltend. Es stelle ein fundamentales Recht des Nachbarn dar, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor der Entscheidung der Behörde Kenntnis zu erlangen. Die Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die Übermittlung der im Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten sei nicht notwendig gewesen, da davon keine Nachbarrechte betroffen gewesen seien, stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar. Die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, da der erstinstanzliche Bescheid mit dem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs nach dem AVG im Hinblick auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen (Sachverständigengutachten, Eingaben der anderen Nachbarn) in Widerspruch stehe. Auf die Anträge der Beschwerdeführer wegen Befangenheit (Antrag vom 5. Juli 2010) sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vorgebracht, dass durch das geplante Objekt kurz nach Sonnenuntergang der Kaltluftabfluss vom R-Berg weitgehend unterbunden würde. Dies wirke sich auf die Grundstücke der Nachbarn aus, da dadurch die Luftsituation östlich der G-Straße verschlechtert würde. Der geplante Bau stelle durch seine Ausrichtung und Dimension eine Frischluftsperre für die Nachbarn dar. Bei einer offenen Bebauung mit maximal vier Geschoßen, wie es das räumliche Leitbild für das gegenständliche Grundstück vorsähe, wäre dies nicht der Fall. Die belangte Behörde habe dazu unzutreffend ausgeführt, dass das Stmk. BauG kein allgemeines Recht auf Erhaltung des Kleinklimas und vorhandener "grüner Lungen" in der Stadt kenne. Dies sei inhaltlich unrichtig. Das Projekt widerspreche der Verordnung der Stmk. Landesregierung betreffend das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung (LGBl. Nr. 106/2005). Gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung sei die bauliche Nutzung und Gestaltung auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten. Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) seien bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Nachbarn seien direkt Betroffene der Verletzung dieser Verordnung bzw. des räumlichen Leitbildes und sei dies ein berechtigter Einwand gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG gewesen.

Das Vorbringen ist nicht berechtigt.

In dem angeführten § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG sind die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren taxativ aufgezählt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat danach zutreffend die Ansicht vertreten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der angeführten Verordnung der Stmk. Landesregierung, weiters in Ortsbildfragen und im Hinblick auf die Erhaltung des Kleinklima und grüner Lungen in der Stadt Graz kein Mitspracherecht zukommt (zu Letzterem vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, und die dort weiters angeführte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführer sprechen damit in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht kein ihnen zustehendes Nachbarrecht an.

Da einer Partei im Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte nur insoweit zustehen, als eine Verletzung in subjektiv-öffentliche Rechten in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0226), war auf die im Übrigen geltend gemachten Verletzungen der Beschwerdeführer in Verfahrensrechten nicht weiter einzugehen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 2011

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