PassGDV 2006 §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1883.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.04.2023, Zl. ***, betreffend Eintragung von akademischen Graden gemäß Passgesetz (PassG) 1992, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„1. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt genehmigt die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung der akademischen Grade „MA“, „Mag.“, „Mag.“, „Mag.“, „PhDr“.
2. Die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ wird versagt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.04.2023, Zl. *** wurde dem Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) insofern stattgegeben, als gem. § 19 Abs. 2 iVm. § 3 Passgesetz (PassG) 1992 die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung des akademischen Grades „MA“ zuerkannt wurde (Spruchpunkt 1.), die Eintragung der akademischen Grade Mag., Mag., Mag. PhDr., Dr.Sc. und DBA wurde gem. § 6 Abs. 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassGDVO) versagt (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer am 3.3.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises gestellt habe. Er habe dabei Eintragung von insgesamt sieben akademischen Graden beantragt und dazu folgende Urkunden vorgelegt:
22.11.2021: ***: Urkunde in englischer Übersetzung:
Universitätslehrgang in eEducation (vermutlich 90 ECTS): Master of Arts (MA)
03.03.2022: ***: Urkunde in englischer
Übersetzung: 72 ECTS: Magister in Coaching (Mag.)
17.10.2022: ***: Urkunde in englischer Übersetzung: 90 ECTS: Magister in Financial Services Management (Mag.)
6.12.2022: *** (***) in ***; Diplom in slowakischer (+ englischer Übersetzung) im Bereich Wirtschaft und Management: doktor filozofie (PhDr.)
13.12.2022: ***: Urkunde in englischer Übersetzung: 90 ECTS: Magister in Quality and Innovation Management: (Mag.)
18.1.2023: ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Doctor of Science (Dr.Sc.)
18.1.2023: ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Doctor of Business Administration (DBA)
Die belangte Behörde habe zu diesen Urkunden eine Auskunft des für Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Titeln zuständigen Nationalen Informationszentrums für akademische Anerkennung (ENIC-NARIC Austria) beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, eingeholt. Diese Überprüfung habe Folgendes ergeben: Hinsichtlich der Eintragung des postgradualen Titels MA, erworben bei der ***, bestünden keinerlei Bedenken der belangten Behörde. Bedenken bestünden jedoch hinsichtlich der im Zeitraum vom 3.3.2022 bis 18.1.2023 erworbenen sechs akademischen Grade in Form von Magister- und Doktortiteln.
Zur ***:
Bei den der vorgelegten Urkunde zu Grunde liegenden Studienprogrammen (Coaching, Financial Services Management und Quality and Innovation Management) scheine es sich um ein Online-Doppeldiplomprogramm zu handeln.
Derartige Studienprogramme unterlägen den Bestimmungen des Hochschul-
Qualitätssicherungsgesetzes. Dies sehe eine Meldung des Programmes bei der AQ
Austria vor und bei Erfüllung der dort vorgesehenen Voraussetzungen erfolge die Aufnahme in ein Verzeichnis über die ausländischen Bildungseinrichtungen, welche Studien hier in Österreich durchführen.
Das der Anfrage zu Grunde liegende Studienprogramm sei auf Grund der Entscheidung des Boards der AQ Austria vom 5.11. 2015 bzw. 14.3.2017 in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden und bis zum Ablauf der Gültigkeit der Meldung am 5.11.2020 bzw. 14.3.2022 hier in Österreich rechtmäßig angeboten und durchgeführt worden. Dem BMBWF sei keine neue Meldung des betreffenden Programmes bei der AQ Austria bekannt. Nachdem die Verleihung des spanischen titulo propio gemäß der Urkunde der *** erst am 3.3.2022 bzw. am 17.10.2022 und 13.12.2022 erfolgt sei, also nach Auslaufen der Meldung der Gültigkeit des Studienprogrammes bei der AQ Austria, könne keine Empfehlung zur Eintragung des titulpo propio eines „Magister“ gegeben werden, da auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht von einer den österreichischen hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung des Studienprogrammes hier in Österreich ausgegangen werden könne.
Zum Collegium Humanum:
Das Collegium Humanum (***) sei eine in Polen anerkannte spezialisierte Hochschule. Sie biete Studien im Rahmen der ersten und zweiten Stufe nach der Bologna Studienarchitektur (Bachelor/Masterebene) an, nicht jedoch Doktoratsstudien im Sinne der dritten Stufe nach Bologna. Auf diesen Studienebenen (Bachelor Ebene 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens und Master auf Ebene 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens) würden entsprechende polnische akademische Grade verliehen.
Neben diesen Studien biete das Collegium Humanum rechtmäßig auch weiterbildende postgraduale Studien an. Diese würden Teilkompetenzen auf den Stufen 6 (Bachelor), 7 (Master) und 8 (Doktorat) des europäischen Qualifikationsrahmens vermitteln, stellen aber keine auf der Bologna Studienarchitektur aufeinander aufbauende Studien dar. Der Abschluss eines weiterbildenden Studienprogrammes habe gemäß Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft auch nicht die Verleihung eines akademischen Grades zur Folge. Werde eine Urkunde mit der Verleihung eines „Titels“ ausgestellt, so erfolge dies außerhalb der Bologna Studienarchitektur des polnischen Hochschulsystems. Eine staatliche Anerkennung als „Doktorgrad“ sei in Polen damit nicht verbunden. Darüber hinaus weise das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Studienprogramm nicht mit einem Doktoratsstudium im herkömmlichen Sinne verglichen werden könne und es auch keine Rechtsgrundlage gäbe, dass solcherart ein „Doktorgrad“ auf Grund eines derartigen Weiterbildungsstudiums in Polen geführt werden dürfe.
Nachdem im Sinne der Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft eine allenfalls verliehene Bezeichnung nach Abschluss eines postgradualen Studienprogrammes nicht als akademischer Grad im Sinne der Bestimmungen nach § 88 Universitätsgesetz 2002 gewertet werden könne, könne nach Rechtsansicht des BMBWF der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die österreichischen Bestimmungen über die Führung und Eintragung von akademischen Graden in öffentliche Urkunden subsumiert werden.
Zur *** (***) in *** (Slowakei):
Um in der Slowakei zum PhDr. Studium zugelassen zu werden, müsse ein Studium (NQR- Level 7) abgeschlossen sein. Elementare Voraussetzung für Zulassung zu einer rigorosen Prüfung sei immer ein abgeschlossenes Magisterstudium (Level 7) bzw. ein Studium auf Master Ebene. Normalerweise könnten zu einer rigorosen Prüfung nur die Absolventen zugelassen werden, die ein Masterstudium mit einem "Magister (Mgr.)" Titel abgeschlossen haben - dies gelte nur für die Absolventen, die ihr Masterstudium in der Slowakei absolviert haben. Zum Beispiel Absolventen eines Ingenieurstudiums (inžinier, "Ing.") seien nicht berechtigt eine rigorose Prüfung zu absolvieren. Ingenieurstudium sei zwar an dem gleichen Niveau, wie Magisterstudium (Level 7), trotzdem sei die rigorose Prüfung nur für diejenige erlaubt, die einen Mgr. Titel erworben hätten. Man könne natürlich nicht erwarten, dass auch ausländische Absolventen über einen "Mgr." Titel verfügen werden, deshalb sei es im Gesetz "magister" alebo obdobných študijných programov v zahraničí. D. h. Absolventen von Studienprogrammen, in welchen man den Titel "Magister" erworben habe, oder in ähnlichen ausländischen Studienprogrammen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2023 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dazu habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben: Die Behörde wäre nicht berechtigt, die vorgelegten Urkunden zu prüfen und es sei vom Einschreiter auch kein Auftrag dazu erteilt worden die Prüfung der Urkunden wäre rechtlich nicht gedeckt. Das Ermittlungsverfahren wäre rechtswidrig.
ENIC-NARIC Austria wäre nicht berechtigt, Stellungnahme zu den erworbenen Qualifikationen abzugeben. Die vorgelegten Dokumente seien rechtmäßig erworben und auch von anerkannten Bildungseinrichtungen verliehen worden.
Dazu werde ausgeführt, dass ENIC NARIC (Recognition Information Centre) die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle internationalen Anerkennungsfragen im Hochschulbereich in Österreich und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeordnet sei.
Im gegenständlichen Fall seien Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Urkunden gegeben gewesen und ENIC NARIC im Rechtshilfewege um Beurteilung ersucht worden. Dieser Vorgang sei zulässig und im Sinne eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auch geboten, da die Passbehörde den inneren Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunden nicht beurteilen konnte. Eine „blinde“ Eintragung der akademischen Grade trotz Bedenken und fehlender Beurteilungsmöglichkeit würde der gebotenen Sorgfaltspflicht widersprechen.
Das Ergebnis der Beurteilung durch ENIC NARIC sei obenstehend dargelegt und für die Behörde nachvollziehbar. Die belangte Behörde komme daher zu dem begründeten Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Führung des akademischen Grades „MA“ – erworben an der *** berechtigt sei. Er sei jedoch nicht berechtigt, die im Spruchpunkt 2 beanstandeten akademischen Grade Mag., Mag., Mag. PhDr., Dr.S.c. und DBA in Österreich zu führen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf Auskünfte von ENIC NARIC. Der angefochtene Bescheid zitiere zwar korrekt die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, ziehe daraus aber die falschen Schlüsse.
Die nach § 88 Abs. 1 a Universitätsgesetz UG 2002 eintragbaren akademischen Grade aus Österreich und aus drei anderen EU-Mitgliedstaaten seien rechtskonform vom Meldeamt in das ZMR, am Standesamt in das Personenstandsregister, von der Sozialversicherung in die e-Card und vom Stadtmagistrat Innsbruck in den Reisepass eingetragen worden. Hingegen habe die belangte Behörde die Eintragung aller spanischen, polnischen und slowakischen akademischen Grade verweigert.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 1a UG 2002 regle das grundsätzliche Recht auf Eintragung akademischer Grade, gestützt auf die entsprechende Judikatur. Handle es sich um inländische akademische Grade, sei auf § 87 vs. § 87a UG 2002 abzustellen (oder auf Regelungen für FH und Päd HS), wobei zwischen eintragbaren akademischen Graden und nicht eintragbaren akademischen Bezeichnungen differenziert werde. Beide Typen können uneingeschränkt geführt werden. Eine Anwendung dieser Differenzierung sei für ausländische akademische Grade nicht vorgesehen.
Ausländische akademische Grade können mit dem UG 2002 nicht geregelt werden. Die Bestimmung des § 88 Abs. 1 a UG 2002 stelle ausschließlich auf die anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG 2002 ab. Der Gesetzgeber stelle für den für die Eintragung bevorzugten Raum EU und EWR auf den Vertrauensgrundsatz ab, dass Hochschulen aus EU/EWR nur jene Hochschulqualifikationen verliehen werden, zu deren Verleihung sie berechtigt sind. Bachelor, Master und Doktor würden als akademische Grade verstanden. Für Zwecke der Führung und Eintragung akademischer Grade sei keine Anerkennung der akademischen Grade (Nostrifizierung durch eine Universität) vorgesehen und erforderlich, eine Beurteilung zu Zwecken von Ankerkennungsfragen sei rechtswidrig.
Der § 88 Abs. 1a UG 2002 erfordere ausdrücklich, dass nur die Ankerkennung der postsekundären Bildungseinrichtung maßgeblich sei. Nicht jedoch sei eine Prüfung wie zu Zwecken der Anerkennung ausländischer akademischer Grade im Zuge der Eintragung akademischer Grade erforderlich. Auch der VwGH habe mit Erkenntnis zu Ro 2016/22/0017 festgestellt, dass es außer der Anerkennung der postsekundären Bildungseinrichtung keine weiteren Versagungsgründe gegen die Eintragung akademischer Grade nach dem PassG gäbe.
Die Prüfung, Beurteilung, „Zerpflückung“ von Hochschulqualifikationen, Lebenslauf, Zeugnisse und Zulassungsvoraussetzungen an ausländischen Universitäten seien daher rechtswidrig erfolgt.
Die Untersagung der Führung der rechtmäßig in den Herkunftsländern verliehenen akademischen Grade sei weder nach dem PassG, noch nach dem UG 2002 möglich und stellte einen Grundrechtseingriff dar.
Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung zur Anerkennung der akademischen Grade gerade nicht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zum Passantrag bzw. Personalausweisantrag darstelle. Infolge einer gesetzlich nicht vorgesehenen Prüfung akademischer Grade durch das Passamt oder durch ENIC NARIC sei der bezogene Bescheid schon aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften rechtswidrig. Überdies bestehe kein Ermessensspielraum der belangten Behörde, welche sie befuge, ausländische akademische Grade auf deren Eignung zu prüfen, bzw. diesen eine solche für die Eintragung in ein österreichisches Ausweisdokument zu- bzw. abzusprechen. ENIC NARIC sei keine gesetzlich vorgesehene Behörde in einem Passverfahren. Die Anforderungen der Vorlage weiterer geschützter personenbezogener Daten des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen von ENIC NARIC, warum außer dem österreichischen „MA“ der *** alle anderen EU-Grade nicht eintragbar wären, seien überschießend, unzulässig und vor allem aber rechtswidrig.
Teleologisch betrachtet seien die Führung (und Eintragung) akademischer Grade und die Anerkennung akademischer Grade zwei voneinander von jeher getrennt geregelte und zu behandelnde Termini, welche ständig miteinander verwechselt würden. Die Rechtmäßigkeit eines akademischen Grades zu Zwecken der Führung sei unabhängig von der Ankerkennung (Nostrifizierung) des akademischen Grades zu betrachten.
Nach gängiger Rechtauffassung und Auskunft der für Hochschulrecht zuständigen Rechtsabteilung des BMBWF sei für die Einstufung als ausländischer akademischer Grad in Bezug auf den österreichischen Kontext des § 88 UG 2002 nicht maßgeblich, ob es sich um den Abschluss eines ordentlichen Studienganges oder eine außerordentlichen Lehrganges handle, solange die verleihende Institution eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 1 UG 2002 darstelle. Der Nachweis, dass die verleihenden Universitäten anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen seien und zum nationalen Hochschulsystem gehören, sei bereits erbracht worden.
Sachlich nicht gerechtfertigt sei eine unterschiedliche Behandlung slowakischer, spanischer und polnischer Universitäten gegenüber österreichischen Hochschulen im Rahmen der Eintragung akademischer Grade, da keine gewichtigen Gründe für die Ungleichbehandlung vorlägen.
Zu den Magister Graden der spanischen ***:
Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde neben anderen zahlreichen Schriftsätzen insbesondere eine aktuelle Rechtsauskunft vom 13.04.2023 der Rechtsabteilung für Hochschulrecht des BMBWF vorgelegt, dass die Magistergrade der *** pauschal eintragbar seien. Es seien auch zahlreiche amtliche Erledigungen, Bescheide und Dokumente vorgelegt worden, die eine rechtmäßige Eintragung des Magisters der *** belegen, diese seien von der belangten Behörde zur Gänze ignoriert worden.
Zu den Doktorgraden der Weiterbildung der Collegium Humanum ***:
Wie bereits dargelegt sei bei der Eintragung nicht zu prüfen, um welche akademischen Grade, ob um Regelstudien nach Bologna Struktur oder um universitäre Weiterbildungsstudien, es sich handle.
Sowohl die spanischen als auch die polnischen postgradualen Universitätslehrgänge würden den österreichischen Universitätslehrgängen bzw. FH-Lehrgängen entsprechen. Die einzige bisher ergangene verbindliche und rechtskräftige Erledigung in Österreich betreffend die Grade der Collegium Humanum *** sei der Bescheid der AQ Austria vom 18.12.2018 (gültig bis 18.12.2023) nach § 27 HS-QSG 2011, worin diese als Doktorgrade der Weiterbildung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verweise weiters auf die Auskunft der NAWA (NARIC Polen) vom 30.07.2020. Die polnische NAWA vergleiche die Mastergrade aus österreichischen Universitätslehrgängen mit Qualifikationen aus polnischen postgradualen Aufbaustudien. Der Beschwerdeführer verweise außerdem auf die Auskunft der Rechtsabteilung des BMBWF vom 08.09.2020 zur Einstufung als jedenfalls akademische Grade im Sinne des § 88 Abs. 1a UG, verliehen von der Collegium Humanum, soweit diese bereits von der AQ Austria ins Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG aufgenommen worden seien.
Zum PhDr. an der *** in der Slowakischen Republik:
Hierzu beziehe sich der angefochtene Bescheid auf völlig irrelevante Aussagen über das slowakische Studienrecht seitens NARIC. Es stehe akademisch und rechtlich völlig außer Zweifel, dass das Rigorosum Doktorat aus der Slowakischen Republik ein vollständig anerkannter und eintragbarer Doktortitel sei. Die Prüfung der Zulassung an der slowakischen Universität, die in keiner rechtlich gedeckten Weise in die Zuständigkeit einer Passbehörde oder gar der „NARIC“ falle, behafte das Ermittlungsverfahren für sich allein genommen mit Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer sei rechtskonform in der Slowakischen Republik zum Doktorat zugelassen, das gehe schon aus der Verleihungsurkunde hervor und es sei von der Passbehörde oder „NARIC“ nicht zu prüfen, wie der Beschwerdeführer zugelassen worden sei und wie der Beschwerdeführer sein Studium absolviert habe. Somit stelle dies auch keinen Versagungsgrund nach dem PassG dar. Die Versagung der Eintragung des rechtmäßig abgeschlossenen und verliehenen PhDr. durch die belangte Behörde sei daher willkürlich und rechtswidrig erfolgt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt worden, sondern ausschließlich der rechtswidrige Standpunkt von „NARIC“ wortgleich übernommen worden, insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der Rechtsauskunft der Rechtsabteilung des BMBWF auseinandergesetzt.
Im Bescheid werde konstatiert, dass „NARIC“ für Anerkennungsfragen in Österreich zuständig sei. Das sei nur insofern richtig, als „NARIC“ nach BLGL. III Nr. 71/1999 für Auskünfte an das Ausland zum österreichischen Studiensystem und akademischen Graden zuständig sei, und mit keiner gesetzlichen Grundlage – geschweige denn einer hoheitlichen Befugnis - ausgestattet worden sei, im Zuge der Eintragung akademischer Grade diese zu beurteilen oder ein Gutachten über die Anerkennung abzugeben. Nach dem Anerkennungsübereinkommen (Richtlinie 2005/36/EG ) seien für die Anerkennung die Universitäten und Hochschulen zuständig und eben nicht „NARIC“.
Das Ermittlungsverfahren sei daher rechtswidrig und somit auch der darauf begründete Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Eine über die Frage nach der Anerkennung der postsekundären Bildungseinrichtung hinausgehende Prüfung – allenfalls nach der Art der Hochschulabschlüsse – habe der VwGH mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Ro 2018/22/0017 als unzulässig ausgeschlossen.
Der VwGH stelle auf das grundsätzliche Verleihungsrecht der Universität ab, wesentliches Merkmal sei für den VwGH das Recht der Verleihung das gesetzlich eingeräumt oder nicht eingeräumt wird. Er verweise daher zusammenfassend auf das Recht auf Eintragung akademischer Grade im Sinne des § 88 Abs. 1a UG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 PassG-DV unter Verweis auf § 51 Abs. 2 Z 1 UG und auf die Rechtsprechung (VwGH vom 28.04.2006, 2005/10/0156) hinsichtlich Verleihungsrecht der Hochschule, auf VwGH vom 27.07.2017, Ro 2016/22/0017 hinsichtlich Vorliegens der Determinanten für die Versagung der Eintragung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen.
Eine Überprüfung zur Bewertung von akademischen Graden erfolge ausschließlich im Rahmen einer Anerkennung, für welche nur die Universitäten und Hochschulen zuständig seien. Für die Führung und Eintragung akademischer Grade sei kein Anerkennungsverfahren oder eine Nostrifizierung in Österreich vorgesehen.
NARIC maße sich gegenständlich nicht gegebene hoheitliche Funktion an und erteile noch dazu – obgleich gar nicht zuständig – rechtlich unrichtige Auskünfte, welche offensichtlich die zuständige Behörde dazu veranlassten dem Antragsteller zustehende Eintragungen zu verwehren. Eine Stellungnahme von NARIC sei in keiner Weise rechtsverbindlich. NARIC müsse – ebenso wie dem Passamt – bekannt sein, dass die Führung und Eintragung akademischer Grade in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Anerkennung in Österreich stehe, wobei für die Anerkennung gesetzlich ausschließlich die Universitäten und Hochschulen zuständig seien. Es bestehe für NARIC keine gesetzliche Grundlage über die Eintragung akademischer Grade zu entscheiden oder diese – wie im gegenständlichen Fall – zu diskreditieren.
Der VwGH habe zu Recht erkannt, dass außer der Feststellung, dass es sich um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handeln müsse, es keine weiteren Versagungsgründe für die Eintragung akademischer Grade nach § 6 der PassG-DV gibt.
Aus all diesen Erwägungen gehe hervor, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Unrecht ergangen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Eintragung sämtlicher beantragten akademischen Grade in den Personalausweis gem. § 6 PassG-DV sowie § 22a Asb. 1 lit.c PassG antragsgemäß bewilligt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.2. Mit Schreiben vom 09.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) eine Stellungnahme samt Beilage und führte in dieser aus, dass mittlerweile ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Zahl W129249509-1/19E vom 31.01.2024 zur Eintragung von Studien der „***“ in das Verzeichnis der gemeldeten Studien der „AQ Austria“ ergangen sei. Dieser Entscheidung zu Folge seien die bei der „AQ Austria“ vorgelegten Studien ins Meldeverzeichnis aufzunehmen und liege dadurch die Führbarkeit bzw. Eintragbarkeit in ein Ausweisdokument vor. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, die auf eine verfehlte Auskunft der NARIC aufsetze, widerspreche daher der geltenden Rechtslage, was durch das BVwG auch in diesem Sinne judiziert worden sei. Selbst die AQ Austria habe zunächst vermeint, die Eintragung von fünf Studien der „***“ in das Verzeichnis der gemeldeten Studien überhaupt verwehren zu können. Diese völlig verfehlte Ansicht sei nunmehr durch das BVwG korrigiert worden.
Dies ergebe sich auch aus der aktuellen Stellungnahme des BMBWF – IV/9 (Rechtsfragen und Rechtsentwicklung und Internationales Hochschulrecht) vom 21.12.2023. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass die beim BMBWF alleine zuständige Abteilung/Sektion deren bisherigen Standpunkt zur Eintragbarkeit, wonach diese zu erfolgen habe, aufrechterhalte, aber auf das dazumal noch offen beim BVwG behängende Verfahren verwies. Dieses sei nunmehr positiv im Sinne „***“ entschieden und folge hieraus zwingend, dass die Eintragung zu erfolgen habe. Zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens lege der Beschwerdeführer die nachstehende Urkunden vor:
Erkenntnis des BVwG zu W129 2249509-1/19E vom 31.01.2024 Beilage ./1
Stellungnahme des BMBWF – IV/9 vom 21.12.2023 Beilage ./2
2.3. Mit Schreiben vom 13.02.2024 führte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) ergänzend aus wie folgt:
Unabhängig von der rechtskräftigen Meldung der Abschlüsse der polnischen Collegium Humanum nach § 27 HS-QSG im Jahr 2018, woraus sich laut BMBWF ergebe, dass es sich dabei um akademische Grade handle, sowie unabhängig der Tatsache, dass es sich beim PhDr. der *** jedenfalls um anerkannte akademische Grade nach slowakischem Studienrecht handle, übermittle der Beschwerdeführer noch ein Gutachten einer europäischen ENIC Behörde, in concreto Großbritannien, welche den DBA der Collegium Humanum und den PhDr. der *** als gleichwertig mit akademischen Graden nach dem britischen Hochschulsystem und
nationalen Qualifikationsrahmen einstufe. Weiters dürfe exemplarisch noch die Anerkennung des PhDr. durch NARIC Malta (MQRIC) zur Kenntnis gebracht werden.
Daraus ergäbe sich zwingend, dass es sich bei den gegenständlichen Abschlüssen jedenfalls um akademische Grade im europäischen Kontext handelt.
Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die nachstehenden Urkunden vor:
Gutachten der UK ENIC vom 04.09.2023 Beilage ./3
Anerkennung des PhDr. durch die NARIC Malta (MQRIC) Beilage ./4
3. Feststellungen:
3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises. Er beantragte dabei die Eintragung von insgesamt sieben akademischen Graden und legte die folgenden Unterlagen vor:
- ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Universitätslehrgang in eEducation: Master of Arts (MA) vom 22.11.2021
- ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Magister in Coaching (Mag.) vom 03.03.2022
- ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Magister in Financial Services Management (Mag.) vom 17.10.2022
- *** (***) in ***: Diplom in slowakischer (und englischer Übersetzung) im Bereich Wirtschaft und Management: doktor filozofie (PhDr.) vom 6.12.2022
- ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Magister in Quality and Innovation Management (Mag.) vom 13.12.2022
- Collegium Humanum ***: Urkunde in
englischer Übersetzung: Doctor of Science (Dr.S.c.) vom 18.1.2023
- Collegium Humanum ***: Urkunde in englischer Übersetzung: Doctor of Business Administration (DBA) vom 18.1.2023
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2023, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, als gem. § 19 Abs. 2 iVm. § 3 Passgesetz (PassG) 1992 die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung des akademischen Grades „MA“ zuerkannt wurde (Spruchpunkt 1.), die Eintragung der akademischen Grade Mag., Mag., Mag. PhDr., Dr.Sc. und DBA wurde versagt (Spruchpunkt 2.).
3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E wurde der Beschwerde der *** (***) gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30. 09. 2021, ZI. *** stattgegeben und fünf postgraduale Studiengänge in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufgenommen.
3.4. Die dem Beschwerdeführer - aufgrund der bei der *** (***) absolvierten Studiengänge - verliehenen akademischen Grade stellen „Titulos Proprios“, sog. universitätseigene Titel dar, diese genießen in Spanien volle rechtliche Anerkennung und Gültigkeit. Die *** ist in Spanien eine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.
3.5. Die dem Beschwerdeführer vom Collegium Humanum *** verliehenen akademischen Grade Doctor of Science (Dr.S.c.) und Doctor of Business Administration (DBA) sind im Sitzstaat der Bildungseinrichtung (Polen) staatlich nicht als akademische Grade anerkannt.
3.6.Der dem Beschwerdeführer seitens der *** (***) im Bereich Wirtschaft und Management verliehene akademische Grad „doktor filozofie“ (PhDr.) stellt einen staatlich anerkannten akademischen Grad dar. Die *** ist eine in der Slowakei staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.
4. Beweiswürdigung:
4.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und ist gegenständlich unstrittig. Seitens des erkennenden Gerichts wurde zudem Einsicht genommen in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E, sowie in das Verzeichnis der Meldeverfahren gem. § 27, § 27a HS-QSG der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) (öffentlich aufrufbar unter ***).
4.2. Die unter Punkt 3.1. und 3.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind gegenständlich unstrittig.
4.3. Die unter Punkt 3.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des (rechtsfreundlichen Vertreters des) Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht vorgelegten Schreiben vom 09.02.2024 mit welchem auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Zahl W129249509-1/19E vom 31.01.2024 vorgelegt wurde.
4.4. Die unter Punkt 3.4. getroffene Feststellung war zu treffen, zumal aus der genannten Entscheidung des BVwG ersichtlich ist, dass es sich bei der *** (***) um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in Spanien handelt. Aus der Begründung dieser Entscheidung des BVwG ist zudem ersichtlich, dass seitens dieser Bildungseinrichtung „universitätseigene Titel“ (Titulos Propios) verliehen werden. Spanische Universitäten können nach Art. 7.1. des spanischen Universitätsorganisationsgesetzes vom 22.03.2023 entweder „Titulos Oficiales“ oder „Titulos Propios y Formacion Permanente“ anbieten. Auch Titulos Propios haben jedoch - nach den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zweier Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität *** – in Spanien volle rechtliche Ankerkennung und Gültigkeit und werden von der Gesetzgebung gefördert (vgl. Entscheidung des BVwG vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E, Seite 5 und 9).
4.5. Die unter Punkt 3.5. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus folgenden Gründen: Die dem Beschwerdeführer verliehenen Titel Doctor of Science (Dr.S.c.), sowie Doctor of Business Administration (DBA) sind in Polen staatlich nicht anerkannt. Seitens der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) wurde in der 64. Sitzung am 16.12.2020 zum Antrag der Collegium Humanum – *** auf Entscheidung über die Meldung gem § 27 iVm § 27a HS-QSG (u.a.) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengänge (öffentlich abrufbar unter: ***) entschieden, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass diese Grade akademische Grade in Polen darstellen.
4.6. Dass – wie unter Punkt 3.6. festgestellt – die *** in der Slowakei eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung eines EU-Mitgliedstaates ist, sowie dass der dem Beschwerdeführer verliehene akademische Grad im Sitz der Bildungseinrichtung (Slowakei) als akademischer Grad anerkannt wird, wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung gar nicht bestritten und ergaben sich auch auf Basis der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
5. Rechtsgrundlagen:
§ 3 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 123/2021 lautet auszugsweise:
„Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen
§ 3. (1) (….)
(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
(2a) (…)
(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.
(3) (…)“
§ 19 Abs. 2 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, lautet wie folgt:
Personalausweise
„§ 19. (1) (….)
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(…)“
Die Bestimmung des § 6 Passgesetz-Durchführungsverordnung, Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2021, lautet wie folgt:
„Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§ 6. (1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.“
Die §§ 51und 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 ‑ UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der gemäß § 6 Abs. 1 PassG‑DV maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 20/2021, lauten auszugsweise:
„II. Teil
Studienrecht
...
Begriffsbestimmungen
§ 51. ...
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
...
10. Bachelorgrade sind akademische Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Bachelor‘ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ‚Bachelor of Education‘ (‚BEd‘) ab.
11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Master‘ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. ‚Diplom-Ingenieurin/Diplom‑Ingenieur‘, abgekürzt ‚Dipl.‑Ing.‘ oder ‚DI‘; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ‚Doctor medicinae universae‘, abgekürzt ‚Dr. med. univ.‘, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ‚Doctor medicinae dentalis‘, abgekürzt ‚Dr. med. dent.‘, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad ‚Magistra pharmaciae“ oder ‚Magister pharmaciae‘, jeweils abgekürzt ‚Mag. pharm.‘, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ‚Master of Education (‚MdE‘) ab.
...
14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Doktorin‘ oder ‚Doktor‘, abgekürzt ‚Dr.‘, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder ‚Doctor of Philosophy‘, abgekürzt ‚PhD‘.
...
21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
...
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
...
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU‑Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) ‚Mag.‘, ‚Dr.‘ und ‚Dipl.-Ing.‘ (‚DI‘) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.“
Die Bestimmungen des § 27, sowie des § 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2024, lautet wie folgt:
„Studien ausländischer Bildungseinrichtungen
Meldeverfahren
§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
- 1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
- 2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 1 Z 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
- 1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
- 2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
- 3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
- 4. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;
- 5. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:
- a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22‑52 (in der Folge: Richtlinie 2005/36/EG ), in der vorliegend maßgeblichen, konsolidierten Fassung, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132‑170, lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.
...
Artikel 54
Führen von Ausbildungsbezeichnungen
Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“
6. Rechtliche Erwägungen:
6.1. Zur Eintragung eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021:
Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung der ihm verliehenen akademischen Grade, von der ***: Master of Arts (MA), von der *** (***): Magister in Coaching (Mag.), Magister in Financial Services Management (Mag.), sowie Magister in Quality and Innovation Management (Mag.), von der *** (***) doktor filozofie (PhDr.), sowie dem vom Collegium Humanum *** verliehenen Doctor of Science (Dr.S.c.) und Doctor of Business Administration (DBA).
Die Eintragung dieser akademischen Grade setzt gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 voraus, dass, es sich erstens um eine „anerkannte postsekundäre Einrichtung“ und zweitens bei der verliehenen Bezeichnung um einen „akademischen Grad“ handelt.
6.2. Zum Begriff „Akademischer Grad“ iSd § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021:
6.2.1. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 PassG-DV verweist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade auf § 88 UG „in der Fassung des Bundesgesetzes“ BGBl. I Nr. 20/2021. § 6 Abs. 1 PassG DV legt mit
§ 88 UG nicht nur das Verweisungsobjekt fest, sondern enthält auch die Angabe der verwiesenen Fassung. Es handelt sich somit bei § 6 Abs. 1 PassG DV um eine „statische“ Verweisung (vgl. etwa VfGH 21.6.2017, G 329/2016, Rn. 75; vgl. auch VwGH 3.4.2023, Ra 2021/12/0032, Rn. 17, mwN).
Der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG ist daher auf Basis der Rechtslage des UG idF des gemäß § 143 Abs. 60 UG mit 8. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 20/2021 auszulegen (vgl. dazu auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010).
6.2.2. Der 6. Abschnitt „Akademische Grade“ des II. Teils „Studienrecht“ des UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 regelt in den §§ 87 bis 89 die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen (§ 87 und § 87a), das Führen akademischer Grade (§ 88) und den Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89). Der Begriff „akademischer Grad“ als solcher wird jedoch im UG nicht definiert.
Die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 UG für die einzelnen ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade, und zwar Bachelor-, Master- und Doktorgrade sind für Bachelorstudien in § 51 Abs. 2 Z 10, für Masterstudien in Z 11 und für Doktoratsstudien in Z 14 festgelegt. Ebenso sind die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 UG für Universitätslehrgänge (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade (Mastergrade) in § 51 Abs. 2 Z 23 UG festgelegt. Schließlich legt § 55 Abs. 4 UG fest, welche akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen von individuellen Bachelor- und Masterstudien zu verleihen sind. Demnach dürfen Universitäten iSd UG nur für ordentliche Studien, gesetzlich bestimmte Universitätslehrgänge und individuelle Bachelor- und Masterstudien gesetzlich festgelegte akademische Grade verleihen.
Auch in Bezug auf andere inländische postsekundäre Bildungseinrichtungen ist jeweils gesetzlich festgelegt, welche akademischen Grade diese Bildungseinrichtungen Absolventinnen und Absolventen welcher Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge verleihen dürfen, so etwa in § 8 Abs. 1 Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, für nach den Bestimmungen des Hochschul Qualitätssicherungsgesetzes (HS QSG) akkreditierte Privathochschulen, in § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, für Fachhochschulen, in § 35 Z 15 und Z 16 iVm § 64 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 bzw. BGBl. I Nr. 32/2018, für öffentliche Pädagogische Hochschulen.
In Österreich kann daher nur ein gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter, von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehener akademischer Grad gemäß § 88 Abs. 1a erster Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 in öffentliche Urkunden eingetragen werden (vgl. auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010).
6.2.3. Zweck der Bestimmung des § 88 UG ist unter anderem die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden (vgl. die Materialien zu § 67 Universitäts Studiengesetz UniStG, RV 588 BlgNR 20. GP , 100, der Vorgängerbestimmung des § 88 UG), wobei seit dem Universitätsrechts Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81, „im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen ... lediglich die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden verlangt werden kann“ (vgl. die Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, RV 1134 BlgNR 24. GP , 94).
Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010) sind angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden und der Beschränkung der Eintragung ausländischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden durch das Universitätsrechts Änderungsgesetz 2009 auf solche, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw. EWR Mitgliedstaates verliehen wurden, unter dem Begriff „akademischer Grad“ in § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 jene sowohl von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, als auch von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw. EWR Mitgliedstaates an Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehene Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung als akademischer Grad staatlich anerkannt sind.
Für die Ausstellung von Personalausweisen sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig, bei der Ausstellung von Reisedokumenten ist jedoch das Unionsrecht, insbesondere das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beachten (vgl. EuGH 22.2.2024, Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date, C 491/21, Rn. 38, mwN).
Gleiches gilt für die Anerkennung akademischer Grade zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese fällt als Teil der Bildungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch ist dabei einerseits auf unionsrechtliche Regelungen im Bereich des Berufsrechts (etwa die Richtlinie 2005/36/EG ), andererseits auf die Rechte der Unionsbürger, wie etwa das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, Bedacht zu nehmen (vgl. Obwexer, Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung akademischer Grade, zfhr 2016/1, 2 und 10).
Gemäß § 27 Abs. 1 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS QSG) sind Studien ausländischer Bildungseinrichtungen, die 1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
Die Bildungseinrichtungen dürfen gemäß § 27 Abs. 5 HS QSG erst nach positiver Entscheidung des Meldeverfahrens den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist zwar gemäß § 27 Abs. 7 HS QSG keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen Graden verbunden und es gelten die Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Jedoch setzt gemäß § 27a Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 HS QSG die positive Entscheidung des Meldeverfahrens den urkundlichen Nachweis der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat voraus.
Demnach liegt sowohl der Aufnahme und Durchführung des Studienbetriebs als auch der Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen dieser Studien in Österreich die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugrunde. Auch das „Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus der EU/EWR“ nach den §§ 27 und 27a HS QSG zeigt daher, dass der Gesetzgeber die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verlangt (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 20.03.2025, Ro 2022/01/0010).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG Bezug nimmt, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen und gilt nach ihren Art. 1 und 2 nur, soweit der in Rede stehende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist. Sie regelt daher nicht generell das Führen von einem in einem Mitgliedstaat verliehenen akademischen Grad in einem anderen Mitgliedstaat.
Auch aus der im Rahmen der Beschwerde dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 PassG DV ergibt sich nichts anderes, zumal sich im in der Beschwerde zitierten Erkenntnis VwGH 27.7.2017, Ro 2016/22/0017, der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage der Anerkennung der einzutragenden Bezeichnung als akademischer Grad im Sitzstaat der Einrichtung als Voraussetzung für die Eintragung in eine öffentliche Urkunde auseinandersetzte.
Zusammengefasst sind unter den Begriff „akademischer Grad“ im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 solche von
inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw. EWR Mitgliedstaates Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen,
die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind (vgl. auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/0010).
6.3. Zur Beurteilung des gegenständlichen Falles:
6.3.1. Zu den Magister Graden der spanischen *** (***):
Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Eintragung akademischen Grade Magister in Coaching (Mag.), sowie Magister in Financial Services Management (Mag.), sowie Magister in Quality and Innovation Management: (Mag.) seitens der belangten Behörde zu Recht versagt wurde:
Gemäß § 27 HSQG sind - wie oben bereits dargestellt - Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind, vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen. Aus § 27a leg. cit. ergibt sich, welche Urkunden von einer Bildungseinrichtung aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Zuge dieses Meldeverfahrens vorzulegen sind, so insbesondere auch eine Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG, sowie der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.
Wie unter Punkt 3. festgestellt, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E der Beschwerde der *** (***) gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30. 09. 2021, ZI. *** stattgegeben und fünf postgraduale Studiengänge in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufgenommen. Aus der genannten Entscheidung des BVwG ergibt sich einerseits, dass es sich bei der *** (***) um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in Spanien handelt. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist zudem ersichtlich, dass seitens dieser Bildungseinrichtung „universitätseigene Titel“ (Titulos Propios) verliehen werden. Spanische Universitäten können nach Art. 7.1. des spanischen Universitätsorganisationsgesetzes vom 22.03.2023 entweder „Titulos Oficiales“ oder „Titulos Propios y Formacion Permanente“ anbieten. Auch Titulos Propios haben jedoch - nach den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zweier Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität *** – in Spanien volle rechtliche Ankerkennung und Gültigkeit und werden von der Gesetzgebung gefördert (vgl. die Entscheidung des BVwG vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E, Seite 5 und 9).
Für das erkennende Gericht war daher gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlich von der *** verliehenen akademischen Graden Magister in Coaching (Mag.), Magister in Financial Services Management (Mag.), sowie Magister in Quality and Innovation Management: (Mag.), um akademische Grade handelt, welche im Sitzstaat der Bildungseinrichtung (Spanien) auch anerkannt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.3.2. Zum Collegium Humanum - ***:
Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Eintragung der Titel Doctor of Science (Dr.sc.) und Doctor of Business Administration (DBA) seitens der belangten Behörde zu Recht versagt wurde:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die dem Beschwerdeführer verliehenen Titel Doctor of Science (Dr.S.c.), sowie Doctor of Business Administration (DBA) in Polen staatlich nicht als akademische Grade anerkannt. Seitens der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) wurde in der 64. Sitzung am 16.12.2020 zum Antrag der Collegium Humanum – *** auf Entscheidung über die Meldung gem § 27 iVm § 27a HS-QSG (u.a.) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengänge (öffentlich abrufbar unter: ***) entschieden, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass diese Grade akademische Grade in Polen darstellen.
Es handelt sich daher nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts bei den dem Beschwerdeführer verliehenen Bezeichnungen daher nicht um akademische Grade im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.3.3. Zum akademischen Grad „doktor filozofie“ (PhDr.) der *** in der Slowakischen Republik:
Im Rahmen der Beschwerde wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid auf Aussagen über das slowakische Studienrecht seitens ENIC NARIC beziehe. Die Prüfung der Zulassung an der slowakischen Universität, die in keiner rechtlich gedeckten Weise in die Zuständigkeit einer Passbehörde oder von ENIC NARIC falle, behafte das Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wie bereits umfassend dargestellt sind unter den Begriff „akademischer Grad“ im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 solche von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw. EWR Mitgliedstaates an Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen,
die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind (vgl. auch VwGH 20.03.2025, Ro 2022/0010).
Eine über diese Fragen hinausgehende Prüfung – wie gegenständlich, ob oder auf welcher Basis die Zulassung des Beschwerdeführers zu diesem Studium erfolgt ist – sehen die gegenständlich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Im Rahmen des Bescheides der belangten Behörde wird die Versagung der Eintragung gegenständlich – offenbar – ausschließlich damit begründet, dass vorliegend (mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers) nicht abschließend geklärt werden konnte, auf welcher Basis der Beschwerdeführer zu diesem Studium zugelassen wurde. Dass es sich gegenständlich um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung eines EU-Mitgliedstaates handelt, sowie dass der dem Beschwerdeführer verliehene akademische Grad im Sitz der Bildungseinrichtung (Slowakei) als akademischer Grad anerkannt wird, wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung jedoch gar nicht bestritten.
Seitens des erkennenden Gerichtes bestanden – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verwaltungsakt – keine Bedenken, dass der verfahrensgegenständliche akademische Grad im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG einer Eintragung zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 21. November 2022, Zl. Ra 2021/03/0300). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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