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§ 65a HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

§ 65a.

(1) Auf Antrag ist Personen, die

  1. 1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
  2. 2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
  3. 3. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

(2) § 65 Abs. 3 findet Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Schlagworte

Fortbildung, Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin, Universitätsstudium, Universitätslehrgang

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261659

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