vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

2. Hauptstück

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 35.

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
  2. 2. Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.
  3. 3. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG . Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  4. 4. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG . Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  5. 5. Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.
  6. 5a. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.
  7. 6. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.
  8. 7. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.
  9. 8. Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.
  10. 9. Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
  11. 10. Ein Schwerpunkt im Lehramtsstudium Primarstufe und im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) ist die Vertiefung in einem fachlichen Bildungsbereich oder in einem anderen, in den Curricula näher zu umschreibenden Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
  12. 11. Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
  13. 12. Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
  14. 13. Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
  15. 14. Künstlerische Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.
  16. 15. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
  17. 16. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
  18. 17. Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  19. 18. Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.
  20. 19. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
  21. 20. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen zu werden.
  22. 21. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
  23. 22. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife , für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede zu den bzw. zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudium.
  24. 23. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für das Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport dienen.
  25. 24. Außerordentliche Studien sind die Hochschullehrgänge, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern und Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 68 Abs. 4.
  26. 25. Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
  27. 26. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  28. 27. Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 64 verliehen werden.
  29. 28. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
  30. 29. Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
  31. 30. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Privathochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.
  32. 31. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.
  33. 32. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
  34. 33. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
  1. 36. Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.
  1. 38. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
  2. 39. Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
  3. 40. Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.
  4. 41. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z. B. Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.

Schlagworte

Fortbildung, Ausbildung, Studienwerber, Studienwerberin, Arbeitsaufteilung, Bachelorstudium, Studieneingangsphase

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte