vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

5. Abschnitt

Akademische Grade, Nostrifizierung Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64.

(1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen

  1. 1. als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  2. 2. als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  1. zu verleihen.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,

  1. 1. als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,
  2. 2. als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,

zu verleihen.

(3) Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261658