BVwG W129 2249509-1

BVwGW129 2249509-131.1.2024

B-VG Art133 Abs4
HS-QSG §27
HS-QSG §27a
UG §56
UG §87

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2249509.1.00

 

Spruch:

 

W129 2249509-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und folgende fünf postgraduale Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufgenommen:

1.) Child Development (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS

2.) Education (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS

3.) Education (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS

4.) Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS

5.) Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS

 

B)

Die Revision ist zulässig.

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 05.07.2021, ergänzt und verbessert durch Nachreichungen vom 27.08., 03.09. und 10.09.2021, begehrte die XXXX (in weiterer Folge auch: Beschwerdeführerin), eine spanische Privatuniversität, die Entscheidung der AQ Austria über die Meldung von fünf postgradualen Weiterbildungsstudiengängen gemäß § 27 iVm § 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 27 iVm § 27a HS-QSG iVm § 3 Abs 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung) nicht statt (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs 1 HS-QSG iVm § 6 der § 27-Meldeverordnung zur Zahlung der Verfahrenskosten iHv EUR 4.920,-- (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Bei den betreffenden Studienabschlüssen handle es sich nach Rechtsansicht des Boards der AQ Austria um universitätsinterne Abschlüsse, die ihre Wirkung nur in Bezug auf die antragstellende Universität entfalten würden. Die gesetzlich erforderliche Anerkennung der Studien und akademischen Grade im Herkunftsstaat Spanien sei nicht gegeben. Es handle sich konkret um „títulos proprios“, die zwar nach spanischem Recht möglich, jedoch nur an der verleihenden Universität gültig und nicht aber mit einer Anerkennung auf dem ganzen spanischen Territorium verbunden seien.

Damit seien diese Abschlüsse auch nicht mit österreichischen Weiterbildungsstudiengängen vergleichbar.

Auch habe die antragstellende Universität nicht den erforderlichen Nachweis der rechtsverbindlichen Kommunikation im Sinne des § 2 Abs 5 der § 27-MeldeVO 2019 erbracht.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt vorbringt:

Sie habe erstmalig bereits im Jahr 2012 und auch in den Folgejahren wiederholt § 27-Meldungen erstattet, denen anstandslos stattgegeben wurde. Im Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör eingeräumt worden. Auch den österreichischen Universitätslehrgängen komme nicht der gleiche akademische oder berufsrechtliche effectus civilis wie den ordentlichen Studienabschlüssen zu. Wenn die belangte Behörde von universitätsinternen „Zertifikaten“ spreche und diesen die Vergleichbarkeit abspreche, so sei dies völlig willkürlich. Diese Beurteilung widerspreche den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde habe sich bei der Frage der Vergleichbarkeit weder an den im Bescheid genannten Kriterien orientiert noch die im Wissenschaftsministerium vertretene Rechtsansicht beachtet. Auch werde der Vertrauensgrundsatz durchbrochen, da die bis dato gemeldeten Abschlüsse wiederholt in das § 27-Verzeichnis aufgenommen worden seien, ohne dass sich hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens die Kriterien geändert hätten. Bei den gemeldeten Abschlüssen handle es sich um akademische Grade im Sinne des österreichischen Rechts.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfassungswidrig und europarechtswidrig.

4. Mit Begleitschreiben vom 16.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 20.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher sowohl Vertreterinnen und Vertreter der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde teilnahmen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, W129 2249509-1/9Z, wurden Univ.-Prof. DDr. XXXX sowie Univ.-Prof. Dr. XXXX , beide Universitätsprofessoren an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, aufgrund ihrer Fachexpertise im spanischen Recht zu Gutachtern bestellt.

Das am 11.09.2023 erstellte Gutachten langte am 14.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Verfahrensparteien zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet.

7. Mit Schreiben vom 09.10.2023 nahm die belangte Behörde, mit Schreiben vom 18.10.2023 die beschwerdeführende Partei, Stellung zum eingeholten Gutachten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Mit Antrag vom 05.07.2021, ergänzt und verbessert durch Nachreichungen vom 27.08., 03.09. und 10.09.2021, begehrte die XXXX , eine spanische Privatuniversität (und in Spanien anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung), die Entscheidung der AQ Austria über die (neuerliche) Meldung folgender fünf postgradualer Weiterbildungsstudiengänge gemäß § 27 iVm. § 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).1.) Child Development (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS2.) Education (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS3.) Education (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS4.) Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS5.) Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS

1.2. Bereits in den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2020 wurden diese (sowie andere) Weiterbildungsstudiengänge der XXXX in das Verzeichnis nach § 27 Abs 6 HS-QSG aufgenommen.

1.3. Spanische Universitäten können nach Art 7.1. des spanischen Universitätsorganisationsgesetz vom 22.03.2023 (veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado; BOE, Nr. 70 vom 23.03.2023) entweder (a) „Títulos Oficiales“ oder (b) „Títulos Propios y Formación Permanente“ anbieten.

„Títulos Oficiales“ sind in ganz Spanien gültig und anerkannt und an das Bolognasystem angepasst. Es gibt drei offizielle Grade: Grado, Máster und Doctorado. Sie haben Gültigkeit und Wirksamkeit im gesamten spanischen Staat.

„Títulos Propios y Formación Permanente“ (lebenslanges Lernen) sind zwar Titel mit voller Rechtsgültigkeit, aber außerhalb des offiziellen Systems. Ihnen fehlen die Wirkungen, die das spanische Recht den „Títulos Oficiales“ zuerkennt. Sie haben daher keine Wirkung auf nationaler Ebene.

Die spanischen Universitäten sind nach Art 7.4. des spanischen Universitätsorganisationsgesetzes vom 22.03.2023 verpflichtet sicherzustellen, dass die Bezeichnungen oder das Format ihrer „Títulos propios“ nicht irreführend im Vergleich zu „Títulos Oficiales“ sind. Die Universitäten müssen die Studierenden auch über den offiziellen oder eigenen Charakter der Abschlüsse informieren.

Ungeachtet all dieser rechtlichen Einschränkungen haben die „Títulos Propios“ in Spanien nicht nur volle rechtliche Anerkennung und Gültigkeit, sondern werden sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert, da die Universitäten und andere Einrichtungen durch sie die „soziale Funktion“ der Universität erfüllen.

1.4. „Títulos Propios y Formación Permanente“ (lebenslanges Lernen) sind in drei Gruppen einzuteilen:

(a) Studiengänge, die einen vorherigen Universitätsabschluss voraussetzen und entweder mit einem „Máster de Formación Permanente“ (nach 60, 90 oder 120 ECTS), einem „Diploma de Escpecializacion“ (30-59 ECTS) oder dem Abschluss „Experto“ (weniger als 30 ECTS) abschließen.

(b) Studiengänge, die keinen vorherigen universitären Abschluss voraussetzen und mit einem „Certificado“ (mit Titel des Abschlusses) nach Absolvierung von 15-30 ECTS abschließen.

(c) Studiengänge zum Erwerb „nicht offizieller Qualifikationen“ im Ausmaß von weniger als 15 ECTS („Microcredenciales“, „Micromódulos“)

1.5. Die in 1.1. genannten Studiengänge schließen nach der spanischen Rechtslage mit „universitätseigenen Titeln“ (Titulos Proprios) ab.

Zulassungsvoraussetzung ist bei allen fünf Studiengängen ein absolviertes Bachelorstudium.

1.6. Eine Garantieerklärung der Beschwerdeführerin iSd § 27a Abs 1 Z 5 HS-QSG wurde mit der Beschwerde (Anlage ./6 zur Beschwerde) nachgereicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem eingeholten Gutachten der Universitätsprofessoren DDr. XXXX sowie Dr. XXXX zur Einbettung der gegenständlichen Studiengänge in das spanische Universitätsrecht. Die Verfahrensparteien sind dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. §§ 27 und 27a HS-QSG lauten:

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

 

3.2. Gemäß § 51 Abs 2 Z 20 UG sind Universitätslehrgänge außerordentliche Studien, wobei sie der Fort- und Weiterbildung dienen (Z 21). Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs 2 UG nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden (Z 22 und 23).

3.3. § 56 Abs 1 und 2 UG lauten:

„Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.“

3.4. § 87 Abs. 2 UG lautet:

Verleihung akademischer Grade

§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(1a) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Studierenden von kombinierten Master- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad vorgeschriebenen Prüfungsleistungen den festgelegten Mastergrad sowie nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach der Ablieferung der positiv beurteilten Dissertation den festgelegten Doktorgrad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das Curriculum hat vorzusehen, dass für einen (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit einem Mastergrad insbesondere auch die Abfassung und positive Beurteilung einer Masterarbeit Voraussetzung sind. Das Curriculum kann vorsehen, dass die Masterarbeit und der (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit Verleihung eines Mastergrads keine Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrads darstellen. Das Curriculum kann regeln, inwieweit sich das Thema der Dissertation vom Thema einer allfälligen im selben Studium erbrachten Masterarbeit unterscheiden muss oder nicht.

(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Bindungswirkung früherer Entscheidungen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Weiterbildungsstudiengänge oder auf andere Weiterbildungsstudiengänge der Beschwerdeführerin begründet, ist diese Rechtsmeinung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vertretbar.

So ist es zunächst nicht völlig eindeutig, ob frühere Entscheidungen nach § 27 HS-QSG überhaupt einen Bescheid iSd AVG darstellen (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes anlässlich der Aufhebung des § 27 HS-QSG; VfGH 01.03.2018, G 268-272/2017-9). Doch selbst im bejahenden Fall ist festzuhalten, dass die Entscheidung auch auf Basis der sogenannten „§ 27 HS-QSG-Richtlinie“ erfolgte, welche eine Befristung auf 6 Jahre vorsah, eine Regelung, die nunmehr bei der Neugestaltung des § 27 HS-QSG in Abs 4 übernommen wurde (vgl. weiters § 36 Abs 7 HS-QSG: Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig).

Ist eine frühere Entscheidung der Behörde jedoch von Gesetzes wegen befristet oder enthält sie selbst eine Befristung oder eine auflösende Bedingung, so handelt es sich bei einer neuen Entscheidung, die auf Grund geänderter Verhältnisse nach Ablauf der Frist oder Eintritt der Bedingung getroffen wird, nicht um eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 31).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Vertrauensgrundsatz dadurch verletzt sei, dass die belangte Behörde bei „ein und demselben Sachverhalt“ unterschiedlich entschieden habe, ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt nicht schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert (vgl. auch VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, mwN).

3.5. Die belangte Behörde hat somit die in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Studiengänge vorgelegten Meldungen zu Recht einem (neuerlichen) Meldeverfahren nach §§ 27, 27a HS-QSG unterzogen.

3.6. In diesem Meldeverfahren hat die belangte Behörde die Unzulässigkeit des Anbietens der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich im Wesentlichen damit begründet, dass „es sich (…) bei den vorliegenden nur universitätsintern gültigen Abschlüssen weder um akademische Grade in Spanien noch um akademische Grade im Sinne des HS-QSG handelt“. Daher sei die Vergleichbarkeit iSd § 27 Abs 1 Z 2 HS-QSG nicht gegeben.

3.7. Diese (enge) Auslegung des Begriffes „Vergleichbarkeit“ kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der getroffenen Feststellungen nicht geteilt werden. Zwar ist es zutreffend, dass die zu erwerbenden akademischen Grade nur universitätsintern an der XXXX ihre Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet, doch haben auch „Títulos Proprios“ in Spanien „volle rechtliche Anerkennung und Gültigkeit … [und] werden sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert“, wie es im eingeholten Gutachten heißt. Zudem gilt dies nicht nur für die verfahrensgegenständlichen Studiengänge, sondern für sämtliche postgradualen Weiterbildungsstudiengänge an allen spanischen Universitäten. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständlichen „Títulos Proprios“ der Beschwerdeführerin – ungeachtet der eingeschränkten Führbarkeit – (überhaupt) keine akademische Grade in Spanien sind.

3.8. Soweit das eingeholte Gutachten eine (generelle) Vergleichbarkeit (sämtlicher) spanischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Studien mit der Begründung verneint, dass die Aufnahme eines Doktoratsstudiums in Spanien aufgrund eines postgradualen Weiterbildungsstudienganges unzulässig ist, ist dieser Schlussfolgerung auf rein rechtlicher Ebene entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch österreichische Universitätslehrgänge definitionsgemäß „nur“ der Fort- oder Weiterbildung dienen und außerordentliche Studien sind; daher kommen auch österreichische Universitätslehrgänge nicht als fachlich in Frage kommendes Studium gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs 4 erster Satz UG in Betracht (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Somit liegt auch hinsichtlich der (Nicht-)Zulassung zu Doktoratsstudien eine vergleichbare Rechtssituation vor.

3.9. Soweit im gegenständlichen Bescheid die fehlende Vorlage einer Garantieerklärung iSd § 27a Abs 1 Z 5 HS-QSG gerügt wurde, hat die Beschwerdeführerin diese Garantieerklärung mit der Beschwerde (Anlage ./6) nachgereicht.

3.10. Im Gesamtergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vergleichbarkeit des verfahrensgegenständlichen Studienangebotes der Beschwerdeführerin iSd § 27a Abs 1 HS-QSG auch weiterhin gegeben ist, sodass – in Stattgebung der Beschwerde – das gemeldete Studienangebot in das Verzeichnis nach § 27 Abs 6 HS-QSG aufzunehmen ist.

 

Zu Spruchpunkt B)

3.11. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage, ob eine Vergleichbarkeit bestimmter ausländischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Weiterbildungsstudiengängen daran scheitert, dass die Weiterbildungsstudiengänge im Herkunftsstaat der ausländischen Universität zu solchen akademischen Graden führen, die nur an der verleihenden ausländischen Universität volle Wirkung entfalten.

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