NAG 2005 §11
NAG 2005 §19
NAG 2005 §49 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1117.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. **, StA. Serbien, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08.09.2020, Zl. ***, mit dem der am 28.11.2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ (selbständige Mobilität) gemäß § 49 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 49 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.03.2021, zur GZ. LVwG-AV‑1117/002‑2020 und vom 27.04.2021 zur GZ. LVwG-AV-1117/003-2020 mit 364,-- Euro bzw. 334,-- Euro, insgesamt somit 698,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 09. März 2021 und am 13. April 2021 beigezogenen allgemein gerichtlich-beeideten, nichtamtlichen Dolmetscher für die serbische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener Staatsangehörige Serbiens (im Folgenden: der Beschwerdeführer), stellte am 28.11.2019 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – selbständige Mobilität“ gemäß § 49 Abs. 4 NAG.
Im Einzelnen waren dem Antrag des Beschwerdeführers eine Kopie seiner italienischen Identitätskarte, eine Kopie des dem Beschwerdeführer in Italien erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels „Permesso di Soggiorne“ Soggiornanate di Lungo Periodo – UE“ mit dem Zusatz „illimitata“, die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehefrau, Frau C, am 20.11.2019, eine Kopie der italienischen Versicherungskarte des Beschwerdeführers, ein italienischer allgemeiner Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer samt Übersetzung, eine italienische Bestätigung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig seien, samt Übersetzung, ein dem Beschwerdeführer am 15.11.2019 ausgestelltes ÖSD-Sprachzertifikat A1, eine Bestätigung über die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse ***, ***, ein KSV1870 lnfopass für Behörden vom 23.09.2019, Kontoauszüge eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos, Kontoauszug eines auf die D GmbH lautendes Kontos, einen Businessplan der D GmbH, undatierter Abtretungsvertrag betreffend die D GmbH, Firmenreport betreffend die D GmbH, Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft ***, ***, Kaufvertrag vom 13.03.2019, mit dem die D GmbH eine Liegenschaft an der Adresse ***, *** gekauft hat, Kaufvertrag vom 10.04.2019, mit dem die D GmbH die Liegenschaft ***, ***, gekauft hat und der Jahresabschluss der D GmbH per 31.12.2018.
Mit E-Mail vom 29.11.2019 wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.
1.1.2. Dem Antrag des Beschwerdeführers am Tag der Antragstellung, somit am 28.11.2019, ein Quotenpatz zugeteilt.
1.1.3. Durch die belangte Behörde wurden diverse Abfragen in Registern (insbes. Firmenbuch, Sozialversicherung, Strafregister) durchgeführt und Anfragen an verschiedene andere Behörden gestellt.
1.1.4. Auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde, der auch der dem Beschwerdeführer erteilte italienische Aufenthaltstitel in Kopie beigeschlossen war, teilte das Bundesministerium für Inneres mit E-Mail vom 13.12.2019 mit, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Daueraufenthalt – EU“ (im Italienischen: „SOGGIORNANTE DI LUNGO PERIODO – UE“) besitze, ein Mobilitätsfall iSd § 49 NAG vorläge und keine Einwände gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 49 NAG an den Beschwerdeführer bestünden, sofern die „materiellen und sonstigen Voraussetzungen“ vorlägen.
1.1.5. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der belangten Behörde teilte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.12.2019 mit, dass die in Aussicht genommene Unterkunft an der Adresse ***, ***, ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.
1.1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2019 an den damaligen und nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn B, wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines unterfertigten Gesellschaftervertrages und Abtretungsvertrages aufgefordert, woraufhin am selben Tag der unterzeichnete Abtretungsvertrag vom 30.10.2019 und der Umlaufbeschluss vom selben Tag, mit dem der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der D GmbH bestellt worden war, an die Behörde übermittelt wurden.
1.1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Reihe an näher angeführten Unterlagen vorzulegen.
1.1.8. In der Folge wurden seitens des Beschwerdeführers (im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 20.02.2020 und durch Eingaben vom 05.03.2020 und 08.03.2020 eine Reihe an Unterlagen übermittelt.
1.1.9. Durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.05.2020 mitgeteilt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer vorlägen und dass eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden könne.
1.1.10. In den Monaten Juli bis September 2020 fanden neben E-Mail-Verkehr auch mehrere telefonische Gespräche zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers und seines Vertreters bei der belangten Behörde statt, wobei es (neben der Frage nach weiteren vorzulegenden Unterlagen) jeweils insbesondere darum ging, dass seitens der Behörde Bedenken daran geäußert wurden, dass die vorgelegte Gewerbeanmeldung die durch die D GmbH geplanten Vorhaben nicht decke.
Seitens der belangten Behörde wurden verschiedene Erhebungen betreffend die für die durch die D GmbH (laut damaligem Businessplan) geplanten Tätigkeiten erforderlichen Gewerbeberechtigungen angestellt und insbesondere telefonische Anfragen bei Referenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** und bei der Wirtschaftskammer *** angestellt, wobei der Behörde ausweislich der in der Folge angefertigten Aktenvermerke jeweils die Auskunft erteilt wurde, dass für den Handel mit Immobilien (der im damals vorliegenden Businessplan und im Firmenbuch als Geschäftszweig der D GmbH angeführt war) eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler und somit der Nachweis einer entsprechenden Befähigung erforderlich sei.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in Zusammenhang mit den durch die belangte Behörde geäußerten Zweifeln daran, ob die erforderlichen Gewerbeberechtigungen für die geplanten Tätigkeiten der D GmbH vorliegen, insbesondere vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei auf eine Anfrage bei der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden, dass ein „Gewerbeschein“ nur in ganz bestimmten Konstellationen erforderlich sei, die im Fall der durch die D GmbH geplanten Tätigkeiten jedoch nicht vorlägen, da durch diese nur eigene Immobilien verkauft würden. Weiters wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass es allenfalls möglich wäre, die (nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch ohnehin nicht erforderliche) gewerberechtliche Befähigung für das reglementierte Gewerbe des Handels mit Immobilien über einen „Konzessionsgeber“ zu erlangen. Weiters wurde seitens des Beschwerdeführers im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, die im Eigentum der D GmbH stehenden Liegenschaften verstärkt zu vermieten (anstatt diese zu verkaufen).
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid vom 08.09.2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde den am 28.11.2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung (selbständige Mobilität)“ gemäß § 49 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Als Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Bescheid § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 NAG und § 19 Abs. 2 NAG angeführt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wird die erfolgte Abweisung im angefochtenen Bescheid zum einen damit begründet, dass aus Sicht der Behörde davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 NAG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, da der Beschwerdeführer in jener Zeit („2017 bis 15.06.2018“), in der der Beschwerdeführer Prokurist der E GmbH gewesen sei, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe und somit von einer illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der E GmbH auszugehen sei und weil weiter davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt operative Tätigkeiten für die D GmbH im Inland durchführe, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung zu sein, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Zum anderen wird die erfolgte Abweisung im angefochtenen Bescheid zusammengefasst damit begründet, dass die D GmbH, deren Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, (ausweislich des damaligen Businessplanes) unter anderem den Handel mit Immobilien plane. Der Handel mit Immobilien sei ein reglementiertes Gewerbe und liege die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht vor, womit nicht – wie in § 19 NAG vorgesehen – die erforderlichen Berechtigungen für die geplanten Tätigkeiten vorlägen.
Da auch die aufgrund von § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausgehe, sei der Antrag – so die Bescheidbegründung zusammengefasst weiter – abzuweisen.
1.2.2. Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung zunächst der Verfahrensgang dargestellt.
In der Folge wird unter Verweis auf die vorgelegten Urkunden und Nachweise, die Ergebnisse der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Internationale Fremdenregister, auf die Mitteilung der LPD Niederosterreich und des Bundesministeriums für Inneres, die Auskünften der Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Abfrage im Portal des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als „entscheidungsrelevanter Sachverhalt“ festgestellt, der Beschwerdeführer sei am *** in *** geboren worden und sei dieser serbischer Staatsangehöriger, wobei sein serbischer Reisepass bis zum 11.04.2026 gültig sei. Weiter wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei mit Vornamen angeführte Kinder aus erster Ehe sorgepflichtig, während nicht festgestellt habe werden können, ob der Beschwerdeführer auch für ein drittes Kind sorgepflichtig sei. Der Beschwerdeführer verfüge, so die Feststellungen im angefochtenen Bescheid weiter, über ein unbefristetes Recht zur Niederlassung in Italien, für das österreichische Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer bisher über kein Recht zur Niederlassung verfügt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich und Italien kriminalstrafrechtlich unbescholten, aber von der Bezirkshauptmannschaft Tulln viermal wegen Verletzungen des Meldegesetzes verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden. Der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in ***, ***. Es handle sich dabei, so die Feststellungen in der Bescheidbegründung weiter, um eine ortsübliche Unterkunft.
Weiters wird – bei den Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt – im angefochtenen Bescheid wörtlich wie folgt ausgeführt:
„Sie sind zu 74 % Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚D GmbH‘ mit Sitz in ***. lhre Ehefrau ist zu 26 % an der D GmbH beteiligt.
Der Geschäftszweig ist laut Firmenbuchauszug der Handel mit Immobilien.
Laut Businessplan beschäftigt sich die ‚D GmbH‘ mit dem Handel von Immobilien in Wien und Niederösterreich, der langfristigen Vermietung von Objekten und soll der Baustoffhandel mit ltalien ab 2020 forciert werden.
Für die im Businessplan und im Firmenbuch angeführte Tätigkeit ‚Handel mit Immobilien‘ ist eine Gewerbeberechtigung ‚lmmobilienmakler‘ erforderlich und handelt es sich dabei um ein reglementiertes Gewerbe, weshalb zusätzlich der Befähigungsnachweis erbracht werden muss. Für ‚Kauf, Sanierung und Verkauf‘ ist zu unterscheiden, ob ‚Schönheitssanierungen‘ durchgeführt werden,- dies wäre von der Gewerbeberechtigung ‚lmmobilienmakler‘ umfasst.
Sofern umfassende Sanierungen geplant sind, wäre dafür die Gewerbeberechtigung ‚Bauträger‘ erforderlich. Der Baustoffhandel fällt unter das freie Gewerbe.
Abgesehen von der Gewerbeberechtigung für den Baustoffhandel, für den eine ausgestellte Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG vorhanden ist, liegen die erforderlichen Gewerbeberechtigungen liegen vor.“
1.2.3. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung zunächst einleitend insbesondere ausgeführt, gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei im Antrag der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben, wobei dieser genau zu bezeichnen sei und ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben ebenso unzulässig sei, wie das Stellen weiterer Anträge, während bereits Verfahren nach dem NAG anhängig seien.
Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen seien vor dessen Erteilung nachzuweisen, wobei dann, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes bestehe, die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorlägen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung gelte.
Gemäß § 94 Z 35 handle es sich bei dem Gewerbe „lmmobilientreuhänder (lmmobilienmakler, lmmobilienverwalter, Bauträger)“ um ein reglementiertes Gewerbe und sei gemäß § 16 Abs. 1 GewO für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung Voraussetzung für deren Ausübung, wobei ein Einschreiter, der diesen Nachweis nicht erbringen könne, einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen, habe.
1.2.4. In der Folge wird in der Bescheidbegründung in Zusammenhang mit dem durch die Behörde herangezogenen Abweisungsgrund, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 NAG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, Folgendes ausgeführt:
„Sie waren von 2017 bis 15.06.2018 als Prokurist für die E GmbH mit Sitz in *** tätig. Der Geschäftszweig dieser Gesellschaft ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwertung von Immobilien.
Handelsrechtliche Geschäftsführerin und Eigentümerin für diese Gesellschaft war lhre Exfrau F.
Es ist aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass Sie in dieser Funktion dahinterstehende operative Tätigkeiten in Österreich unentgeltlich erbrachten haben bzw. überhaupt keine operativen Tätigkeiten erbracht wurden.
Für die Dauer der Tätigkeit als Prokurist haben Sie über keine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice verfugt. Eine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit gibt es bei Gesellschaften nicht.
Damit war in diesem Zeitraum aus Sicht der Behörde eine illegale Beschäftigung gegeben.
Laut Firmenbuch sind Sie zu 74% an der D GmbH beteiligt, lhre Ehefrau C besitzt eine Beteiligung von 26% dieser Gesellschaft.
Seit 30.10.2019 sind Sie überdies das zur Vertretung nach außen berufene Organ.
Laut Angaben vor der Behörde und lhren Betätigungsvorhaben gibt es viele Aufgaben, die bereits jetzt für die geplanten Projekte erforderlich sind. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie aufgrund des unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels von lhrer Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich Gebrauch machen und keine Arbeiten für die Gesellschaft bereits hier vornehmen.
lndem Sie bereits operative Tätigkeiten im Inland durchfuhren ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung zu sein, geht die Behörde somit auch davon aus, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und stellt dies eine negative Beispielswirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde die Ansicht vertritt, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet.
Dass Sie als geschäftsführender Gesellschafter, der für die Errichtung und Betreuung von den Projekten zuständig ist, das österreichische Bundesgebiet nur als Tourist besuchen, ist realitätsfremd.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des§ 11 Abs. 4 Z 1 vorliegt, wenn eine Person eine Erwerbstätigkeit ausübt, die von ihrem Aufenthaltszweck nicht umfasst ist […]
Die[s] muss auch in dem vorliegenden Fall gelten, in dem eine Person noch über gar keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern sich im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels befindet.“
Daher sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfüllt.
1.2.5. Unter der Überschrift „Fehlende Gewerbeberechtigung“ wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:
„Gemäß der obig angeführten Rechtsgrundlagen sind die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung nachzuweisen.
Der Geschäftszweig der D GmbH ist der lmmobilienhandel. Dem vorgelegten Businessplan konnte ebenfalls entnommen werden, dass der Immobilienhandel sowie der Baustoffhandel und die langfristige Vermietung von Grundstucken beabsichtigt ist.
Mit Email vom 05.03.2020 wurde die Bestätigung der Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit dem Wortlaut ‚Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘ zum Nachweis der erforderlichen Berechtigung vorgelegt.
Seitens der Behörde wurde mit lhrem Vertreter telefonischer Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass die vorgelegte Gewerbeberechtigung für die beabsichtigten Tätigkeiten unzureichend ist.
Es wurde in einem weiteren Telefonat der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass die Anstellung einer anderen Person, die im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung sei, geplant sei.
Schließich wurde mit E-Mail vom 13.08.2020 bekanntgegeben, dass Gespräche mit der Wirtschaftskammer Niederosterreich geführt worden seien und die Gewerbeberechtigung nur in ganz speziellen Fallen vorliegen müssen, die nicht auf Sie und lhre Gesellschaft zutreffen.
Die tatsächlichen Angaben, die Ihr Vertreter der Wirtschaftskammer Niederosterreich gegenüber gemacht hat, sind nicht bekannt.
Die Behörde erkundigte sich ebenfalls bei der Wirtschaftskammer, Sparte Immobilien und erhielt die Antwort, dass für die nach wie vor beabsichtigte Tätigkeit des lmmobilienhandels (auch wenn die Vermietung künftig überwiegen solle - mit 13.08.2020 bekanntgegeben) die Gewerbeberechtigung ‚lmmobilienmakler‘ vorliegen muss.
Der Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Berechtigung für die beabsichtigten Tätigkeiten der D GmbH, an der Sie Mehrheitsgesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, wurde daher nicht erbracht.
Zum Stichtag 02.09.2020 scheinen für die D GmbH im Gewerbeinformationssystem Austria auch keine aufrechten Gewerbeberechtigungen auf.
Es macht den Eindruck, dass gegenüber der Behörde durch Aussagen erreicht werden soll, dass für die geplanten Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigungen erforderlich sind.
Unstrittig ist für die Behörde, dass der Businessplan Tätigkeiten enthält, die unter das reglementierte Gewerbe des lmmobilientreuhänders fallen.
Diesbezüglich erfolgten durch die Behörde bei drei verschiedenen Stellen der Wirtschaftskammer (zwei Mal in Niederosterreich, einmal in Wien) telefonische Anfragen und die im Businessplan sowie die im Firmenbuch angeführten Tätigkeiten, bekanntgegeben. Denn nur die in den vorliegenden Unterlagen bekanntgegeben Geschäftszweige sind vor der Behörde zu beurteilen.
Es wurde von sämtlichen Referenten der Wirtschaftskammer die übereinstimmende Auskunft gegeben, dass für den Handel mit Immobilien die Gewerbeberechtigung lmmobilienmakler erforderlich ist und es sich dabei um ein reglementiertes Gewerbe handelt, weshalb zusätzlich ein entsprechender Nachweis der Befähigung vorzulegen ist.
Die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhanden.
Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 19 Abs. 2 NAG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.“
1.2.6. Schließlich wird in der Bescheidbegründung „bezüglich der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG“ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am *** in *** geboren und serbischer Staatsangehöriger.
Am 25.11.2010 habe der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehefrau, Frau C in ltalien seine zweite Ehe geschlossen. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers habe ebenfalls bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der mit Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 03.10.2019 abgewiesen worden sei. Daher verfüge die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Recht zur Niederlassung in Osterreich, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nach Italien zurückgekehrt sei.
Der Beschwerdeführer habe, so die Ausführungen in der Bescheidbegründung weiter, seine prägenden Kinderjahre und Zeiten der maßgeblichen schulischen Ausbildung in seinem Heimatstaat verbracht. Er verfüge über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel und sei in Italien Hauptwohnsitz gemeldet.
Daher gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien in die dortige Gesellschaft integriert sei und dass die Bindungen dorthin maßgeblich seien.
Der Beschwerdeführer habe bisher in Italien und in seinem Heimatstaat Serbien gearbeitet. Aufgrund seines unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit öfters Gebrauch gemacht. Weitere Angaben zum Privatleben seien im Verfahren nicht gemacht worden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Gesellschaft in Österreich beteiligt sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Nachweise der erforderlichen Berechtigungen für den begehrten Aufenthaltszweck und die nicht vorhandene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stellten im NAG wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.
Eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur beinhalte Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Privat- und Familienlebens zu wählen. Diese Judikatur könne – so die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides – „analog“ auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers angewendet werden:
Dem Beschwerdeführer müsse „nicht das unbedingte Recht auf ein Privatleben und der Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet zugestanden werden“.
Auch bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung eines Privat- und Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
§ 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens der „Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG in Verbindung mit 11 Abs. 4 Z 1 NAG und § 19 Abs. 2 NAG“ kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.
1.3. Beschwerdevorbringen:
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen anwaltlichen Vertreter fristgerechte eine näher begründete Beschwerde, mit der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – selbständige Mobilität“ erteilt wird.
1.3.2. In der Beschwerde werden unter anderem formelle Fehler, wie sprachliche Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten der Bescheidbegründung, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die gebotene Neutralität vermissen lasse und die Verfahrensführung der belangten Behörde, die nach Auffassung des Beschwerdeführers das Verfahren schuldhaft verzögert habe und die ihrer Manuduktionspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen sei, gerügt.
1.3.3. Inhaltlich wird in der Beschwerde zunächst insbesondere vorgebracht, die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen enthielten keineswegs nur Feststellungen, sondern auch bereits – für den Beschwerdeführer nachteilige – rechtliche Wertungen. Die belangte Behörde hätte – so die Ausführungen in der Beschwerde – nur feststellen dürfen, dass die D GmbH derzeit über keine Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der ausgestellten Bescheinigungen der Bezirkshauptmannschaft Tulln für das Gewerbe des Baustoffhandels sowie das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe verfüge. Alle darüberhinausgehenden, als „Feststellungen“ bezeichneten Ausführungen stellten rechtliche Beurteilungen dar.
1.3.4. Zum durch die Behörde angezogenen Abweisungsgrund, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer während des Zeitraumes, in dem er Prokurist der E GmbH gewesen sei, mangels arbeitsmarktrechtlicher Papiere einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, seien verfehlt.
Richtig sei, dass bei Kapitalgesellschaften eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sei, jedoch sei im Einzelfall zu beurteilen, ob die Tätigkeit naher Angehöriger überhaupt als Dienstverhältnis zu qualifizieren sei.
Sinn und Zweck der dem Beschwerdeführer damals für die E GmbH erteilten Prokura sei es zum einen gewesen, für eine Vertretungsregelung im Falle eines krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfalls der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers als einziger Geschäftsführerin der E GmbH zu sorgen. Dank der durch Digitalisierung geschaffenen Möglichkeiten verstehe es sich von selbst, dass die Ausübung der Funktion eines Prokuristen, insbesondere die Leistung einer Unterschrift, in fast allen Fallen ortsungebunden erfolgen könne und daher keine räumliche Einbindung in den Betrieb der Gesellschaft erforderlich gewesen sei. Wieso der Beschwerdeführer für die schlichte rechtsgeschäftliche Vertretung seiner früheren Ehefrau ein Einkommen von der Gesellschaft der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers beziehen hätte sollen, führe nicht einmal die belangte Behörde, die sich lediglich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufe, aus. Auch erfordere die Bestellung zum Prokuristen kein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und der zum Prokuristen bestellten Person.
Überdies habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prokurist vornehmlich darin bestanden, die Gesellschaft im Ausland als Repräsentant zu vertreten, um diese in Kreisen potentieller neuer Kunden für Investitionen zu präsentieren.
Es treffe jedenfalls nicht zu, dass wie im angefochtenen Bescheid angenommen, von 2017 bis 15.06.2018 eine illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers durch die E GmbH vorgelegen habe.
Zur dem Bescheid zugrundeliegenden Annahme, der Beschwerdeführer führe bereits aktuell ohne über einen dafür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen, operative Tätigkeiten für die D GmbH durch, wird in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe auch zu dieser Annahme nur auf die allgemeine Lebenserfahrung verwiesen, aber keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels, der explizit Aufenthalte im Gebiet der Europäischen Union erlaube, operative Tätigkeiten in Österreich durchgeführt habe.
Der Beschwerdeführer habe Herrn B eine weitreichende Generalvollmacht hinsichtlich der Führung der Geschäfte in Österreich eingeräumt, dies gerade deshalb, um nicht durch die Führung der Geschäfte der D GmbH in Österreich vor Erteilung eines Aufenthaltstitels gegen einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
Die Behörde würdige insgesamt das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unzutreffend und sei diese darüber hinaus entgegen zitierter unionsrechtlicher Vorschriften vorgegangen und säumig gewesen.
Aus näher angeführten Bestimmungen des Unionsrechts ergebe sich, dass einer Person, die über einen gültigen Daueraufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfüge, auch in einem zweiten Mitgliedstaat ein Daueraufenthaltstitel unter vergleichbaren Bedingungen zu gewähren sei. Bei der Auslegung, wann eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, seien die Schwere und Art eines allenfalls begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von einer Person ausgehende Gefahr entsprechend zu würdigen und sei eine solche Würdigung vorliegend gänzlich unterlassen worden.
1.3.5. Den Ausführungen der Behörde, wonach der Aufenthaltstitel (auch) deshalb nicht erteilt werden könne, weil die gem. § 19 Abs 2 NAG nachzuweisenden (Gewerbe-)Berechtigungen nicht vorlägen, wird in der Beschwerde zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegengetreten:
Die Annahme der Behörde, wonach die „angestrebte Tätigkeit im bislang ausgeübten Umfang unter das Gewerbe ‚lmmobilientreuhänder‘" gemäß § 94 Z 35 GewO 1994 zu subsumieren sei, sei unzutreffend. Da der Beschwerdeführer seinen Geschäftsanteil an der D GmbH erst mit Abtretungsvertrag vom 30.10.2019 erworben habe und er auch (erst) mit Gesellschafterbeschluss vom 30.10.2019 zum Geschäftsführer mit selbstständiger Vertretungsbefugnis bestellt worden sei, seien dem Beschwerdeführer durch die D GmbH vorgenommene Rechtshandlungen auch erst ab diesem Zeitpunkt zurechenbar.
Die D GmbH habe bislang drei Immobilien gekauft, von denen eine wieder verkauft worden sei, eine zur Eigennutzung durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vorgesehen sei und die dritte dem Vermögensaufbau durch Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft diene. Die D GmbH strebe aktuell keine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit im Immobilienhandel an, sondern habe nur eine einmalige Immobilientransaktion, bestehend aus dem Kauf und Verkauf einer Liegenschaft an der Adresse ***, ***, getätigt, wobei die D GmbH zum Zweck des Verkaufs nicht am Markt um Kunden werbend aufgetreten sei und sie dies bis heute nicht tue.
Weiters beabsichtige der Beschwerdeführer, den Unternehmensgegenstand um die Tätigkeit des Handels mit Baustoffen zu ergänzen, sobald ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sei. In einer Gesamtbetrachtung der geschäftlichen Aktivitäten der D GmbH sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass vorerst die der belangten Behörde vorgelegten Bescheinigungen der jeweils zuständigen Gewerbebehörde ausreichten, insbesondere jene mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, und so den Anforderungen des § 19 Abs 2 NAG entsprochen werde. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass sie etwa aufgrund eines entsprechenden Fachgutachtens davon ausgehe, dass durch die D GmbH ein reglementiertes Gewerbe betrieben werde, so hätte der Beschwerdeführer entsprechende Schritte setzen können, um sich selbst oder eine die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe lmmobilientreuhänder erfüllende Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einzusetzen.
1.3.6. Schließlich wird in der Beschwerde weiter vorgebracht, dass auch die im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung nicht rechtskonform erfolgt sei.
Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde hätte aufgrund dessen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Geschäftsanteil an der D GmbH erworben habe und auch schon einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt habe, erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Verlagerung des Schwerpunktes ihres gemeinsamen Privat- und Familienlebens nach Österreich anstreben. Während andere Familien die Nähe zu gemeinsamen Kindern in den Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens stellen, treffe dies im Falle der ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf wirtschaftliche Aktivitäten zu. Dass bei aufrechter Ehe aufgrund eherechtlicher Vorgaben ein Familienleben tatsächlich bestehe, hätte die belangte Behörde – so das Beschwerdevorbringen – zumindest aufgrund der an anderer Stelle des Bescheides angeführten „allgemeinen Lebenserfahrung“ sowie aus den eherechtlichen Vorschriften ableiten können, zumal das Bestreben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einen gemeinsamen Wohnsitz an der Adresse ***, ***, zu begründen, unzweifelhaft gegeben sei. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zu würdigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Deutschkenntnisse, seines langjährigen Aufenthalts in einem Nachbarstaat sowie aufgrund seiner wirtschaftlichen Erfahrungen als hochgradig integriert zu qualifizieren sei und dass der Beschwerdeführer nach insgesamt mehr als 20 Jahren Aufenthalt in Italien über eine relativ geringe Bindung zu seinem Heimatstaat Serbien verfüge. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Italien als auch in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfe von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung weise der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt zurück und könnten diese überdies nicht die „positiven Voraussetzungen“ im Sinne einer gesamthaften Abwägung aufwiegen, zumal auch noch die „überlangen Verzögerungen des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu berücksichtigen seien, die für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine äußerst schwierige private Situation hervorgerufen hätten.
Bei einer gesetzeskonformen Würdigung der Beurteilungskriterien gemäß § 11 Abs 3 NAG hätte die Behörde bei der vorzunehmenden lnteressenabwägung – so das Beschwerdevorbringen – zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen in diversen Registern durch und nahm die Ergebnisse zum Akt.
1.4.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Ladung für die Verhandlung zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert worden war, wurden seitens des Beschwerdeführers mit Urkundevorlage seines damaligen anwaltlichen Vertreters vom 05.03.2021 eine Reihe an (in der Folge durch das Verwaltungsgericht an die belangte Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten) Unterlagen übermittelt.
Konkret wurden folgende Unterlagen übermittelt:
- eine italienische Wohnsitzmeldung (Certificato di Residenza) des Beschwerdeführers vom 26.02.2021 samt Übersetzung,
- vollständige Farbkopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers,
- italienscher Strafregisterauszug vom 02.03.2021,
- handschriftliche Aufstellung über die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers nach Österreich seit Antragstellung,
- Auszug aus dem Steuerkonto des Beschwerdeführers vom 01.03.2021,
- Körperschaftssteuerbescheid betreffend die D GmbH vom 08.08.2019,
- Umsatzsteuerbescheid betreffend die D GmbH vom 08.08.2019,
- Finanzstrafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom 03.03.2021,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 01.03.2021 in der bestätigt wird, dass auf dem GSVG- bzw. FSVG-Beitragskonto des Beschwerdeführers kein Rückstand bestehe,
- ein Businessplan, der im Vergleich zu dem bereits bei Antragstellung vorgelegten insbesondere dahingehend leicht modifiziert war, als darin bei „Geschäftszweig“ zusätzlich auch festgehalten ist „Es wird auch in Kooperation mit der G-Versicherung und der H GmbH ein Seminar- & Ausbildungszentrum eröffnet, bei dem die D GmbH die Büro- und Seminarräume Stundenweise und Tageweise vermieten wird.“,
- „Plan Gewinn- & Verlustrechnung“ betreffend die D GmbH,
- Erklärung von I, betreffend den Verkauf eines im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehenden Hauses in ***, Serbien, samt beglaubigter Übersetzung,
- dem Beschwerdeführer durch seine Ehefrau eingeräumte Vollmacht betreffend den Verkauf eines Hauses in ***,
- Kontoauszüge eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos bei der J,
- KSV1970-Infopass für Behörde betreffend den Beschwerdeführer vom 24.11.2021.
1.4.4. Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Vertreter zur für den 09.03.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung entsendet werden könne.
Weiters wurde durch die Behörde zu den seitens des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Unterlagen Stellung genommen.
In dieser Stellungnahme vom 08.03.2019 wurde seitens er belangten Behörde wie bereits im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass gemäß § 19 Abs. 2 NAG die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor Erteilung des Aufenthaltstitels nachgewiesen werden müssen.
Nach dem (mit Urkundenvorlage vom 05.03.2021 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und der Behörde übermittelten) Businessplan sei erneut als Unternehmenszweck der Handel mit Immobilien angeführt, was sich auch mit der entsprechenden Eintragung im durch die Behörde eingeholten und der Stellungnahme beigefügten Firmenbuchauszug vom 08.03.2021 decke. Für die Ausübung der Tätigkeit „Handel von Immobilien“ werde, so die Behörde in deren Stellungnahme vom 08.03.2021 weiter, gem. § 94 Z 35 GewO 1994 eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gem. § 94 Z 35 GewO 1994 benötigt. Eine solche Gewerbeberechtigung liege für die D GmbH ausweislich der durch die Behörde durchgeführten und mit der Stellungnahme übermittelten Auszüge aus dem GISA nicht vor. Da somit nicht alle Berechtigungen im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG vorlägen, beantrage die Behörde die Abweisung der Beschwerde.
1.4.5. Am 09.03.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst und sein (damaliger) anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung wie mit Schreiben vom 08.03.2021 angekündigt unbesucht.
Da auf Nachfrage beim (damaligen) anwaltlichen Vertreter bekannt gegeben worden war, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für Serbisch erforderlich sei, wurde ein nichtamtlicher gerichtlich beeideter Dolmetscher für die serbische Sprache zur Verhandlung am 09.03.2021 geladen.
Im Zuge des ersten Verhandlungstermins am 09.03.2021 wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bezug habenden und als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, insbesondere in die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 wurden an weiteren Unterlagen eine Herrn B durch die D GmbH erteilte Generalvollmacht vom 20.05.2020 und eine Reihe an Unterlagen betreffend das durch die D GmbH geplante Seminarzentrum in ***, vorgelegt.
Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers (unter Beiziehung des Dolmetschers für Serbisch) und durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn B.
Insbesondere deshalb, weil sich durch die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen B ergeben hatte, dass sich der vorgelegte Businessplan und die aktuell geplanten Tätigkeiten der D GmbH nur teilweise deckten, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen die aktuell geplanten Tätigkeiten der D GmbH darstellenden Businessplan vorzulegen und wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen.
1.4.6. Mit Schreiben vom 17.03.2021 gab der (frühere) anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachts-Verhältnisses bekannt.
1.4.7. In der Folge wurden seitens des Beschwerdeführers (unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht) bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Herr B vertreten werde, und wurde mit Eingaben vom 22.03.2021, vom 30.03.2021 und vom 05.04.2021 eine Reihe an Unterlagen übermittelt.
Im Einzelnen wurden mit den angesprochenen Eingaben vom 22.03.2021, vom 30.03.2021 und vom 05.04.2021 folgende Unterlagen übermittelt:
- Businessplan der D GmbH, in dem im Unterschied zu den bislang vorgelegen Versionen der „Handel mit Immobilien“ nicht mehr als Geschäftszweig angeführt ist
- E-Mail einer Bilanzbuchhalterin der D GmbH vom 22.03.2021, in dem die Bilanzbuchhalterin auf die Anfrage, wie hoch die vom Beschwerdeführer für das Wohnen in dem Haus an der Adresse ***, *** zu tragenden Kosten seien, mitteilt, dass als Privatanteil der gesetzliche Sachbezug in der Höhe von 196,20 Euro herangezogen, verbucht und versteuert werde
- E-Mail der Geschäftsleitung der K GmbH bzw. deren Geschäftsführer, L, an den Beschwerdeführer vom 22.03.2021, in dem ausgeführt wird, es werde die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und die Abnahme einer Mindestmenge von 1.000m2 Fliesen ab September 2021 bestätigt
- „Plan Gewinn-/Verlust-Rechnung“ betreffend die D GmbH
- ein Screenshot (Onlinebanking), aus dem der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers bei der J in der Höhe von 51.010, 90 Euro ersichtlich ist,
- durch B im Namen der H GmbH unterzeichnete Bestätigung vom 22.03.2021, in der ausgeführt wird, es werde die „fixe Anmietung des Seminarzentrums in ***, ***, sobald die Räume zur Verfügung stehen für 6 Veranstaltungen monatlich für die Schulung und Ausbildung der G GmbH [bestätigt]. Weitere Termine werden nach Bedarf gebucht.“
- Aufstellung über regelmäßige Kosten des Beschwerdeführers,
- ein mit 10.12.2020 datierter, als „Darlehensvertrag Seminarzentrum & Nutzungsvertrag ***“ bezeichneter, zwischen dem Beschwerdeführer und der D GmbH abgeschlossener Vertrag, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer der D GmbH ein Darlehen in der Höhe von 50.000,-- Euro gewähre, das ab Juni 2021 in monatlichen Raten in der Höhe von jeweils 4.000,-- Euro zurückbezahlt werde und in dem weiters festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die im Eigentum der D GmbH stehende Liegenschaft an der Adresse ***, *** gegen den gesetzlichen Sachbezug in der Höhe von 196,20 Euro als privaten Wohnsitz zu nutzen und in dem weiter auch festgehalten ist, dass „für den Betrieb des Seminarzentrums“ „eine monatliche Geschäftsführerentnahme in Höhe von EUR 2.000,-“ durch den Beschwerdeführer ab September 2021 vereinbart werde.
1.4.8. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde durch die belangte Behörde, der die seit der Verhandlung am 09.03.2021 seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden waren, zum einen mitgeteilt, dass zur für den 13.04.2021 anberaumten Fortsetzung der mündlichen Verhandlung kein Vertreter entsandt werden könne und wurde zum anderen zu den zwischenzeitig seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen Stellung genommen.
In der Stellungnahme vom 12.04.2021 wird seitens der Behörde zunächst ausgeführt, laut aktuellem GISA-Auszug liege bis dato weder für die D GmbH noch für den Beschwerdeführer eine aufrechte Gewerbeberechtigung vor.
Weiters liege für den Beschwerdeführer keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor und divergierten die in der Verhandlung am 09.03.2021 und in der mit Urkundenvorlage vom 22.03.2021 gemachten Angaben zur Höhe der für eine etwaige Versicherung des Beschwerdeführers zu bezahlenden Prämie.
Weiters sei auch eine Änderung im Firmenbuch hinsichtlich der D GmbH (noch) nicht vorgenommen worden und liege der Behörde eine etwaige diesbezügliche Eingabe nicht vor.
Zum vorgelegten, aktualisierten Businessplan und der Excel-Berechnung wird durch die Behörde in deren Stellungnahme vom 12.04.2021 ausgeführt, die darin veranschlagten Werte seien nicht plausibel. So werde der Mietaufwand für die Liegenschaft *** mit Steuern veranschlagt, obwohl die D GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sei. Auch könne nicht nachvollzogen werden, wie sich die gestaffelten Einnahmen zusammensetzten. Ein Vertrag mit der G Versicherung sei nicht vorgelegt worden. Das Mietverhältnis hinsichtlich der Liegenschaft *** beginne laut „Mietvertrag“ mit 01.04.2021, wobei durch die Behörde angemerkt wird, dass es sich bei dem übersendeten Dokument nicht um einen gültigen Mietvertrag handle, da das Mietanbot vom Vermieter nicht angenommen worden sei. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum die im Businessplan bzw. in der Excel-Tabelle zugrunde gelegten Einnahmen gestaffelt seien, wenn die G Versicherung sechs Veranstaltungen pro Monat zusage, wobei ein diesbezüglicher Vertrag ebenfalls nicht vorgelegt worden sei und weiter auch nicht erkennbar sei, warum der Personalaufwand erst mit September 2021 beginne.
Weiter wird in der Stellungnahme der Behörde vom 12.04.2021 ausgeführt, der angegebene Geschäftsführerbezug scheine willkürlich gewählt und wäre der sich aus einem solchen ergebende Versicherungsbeitrag um einiges höher als jener, der in den Dokumenten angegeben werde und wäre weiters eine Einkommenssteuerbelastung in die Prognoseentscheidung einzubeziehen.
Abschließend wird in der Stellungnahme der belangten Behörde festgehalten, dass die D GmbH in der Bilanz 2019 ein negatives Eigenkapital aufgewiesen habe, wobei der derzeitige Stand nicht beurteilt werden könne und eine Darlegung, wie dieses negative Eigenkapital ausgeglichen werden solle, nicht erfolgt sei.
1.4.9. Am 13.04.2021 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. An der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer selbst und sein nunmehriger Vertreter, Herr B, teil. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung wie mit Schreiben vom 12.04.2021 angekündigt unbesucht. Auch der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde – für die Befragung des Beschwerdeführers und für die zeugenschaftliche Befragung von C, der Ehefrau des Beschwerdeführers, – ein nichtamtlicher gerichtlich beeideter Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen.
Im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bezug habenden und als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, insbesondere in die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Im Zuge der Verhandlung loggte sich der Beschwerdeführer unter anderem den Online-Banking Account seines Privatkontos bei der J und in das auf die D GmbH lautenden Kontos ein, wobei festgestellt wurde, dass beide Konten ein Guthaben in der Höhe von rund 50.000,-- Euro (Privatkonto) bzw. von rund 40.000,-- Euro (Unternehmenskonto) aufwiesen, und wurde weiters Einsicht genommen in die Bitcoin-Wallet des Beschwerdeführers, in der dieser über ein Bitcoin-Guthaben im Gegenwert von rund 53.000,-- Euro verfügte.
Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers (unter Beiziehung des Dolmetschers für Serbisch) und durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn L, als informiertem Vertreter der K GmbH, und C, der Ehefrau des Beschwerdeführers.
1.4.10. Mit Eingabe vom 20.04.2021 wurden seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:
- an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der SVS „Jahresvorschau 2021 zu Ihren GSVG-/FSVG-Beiträgen“ zum Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes des Beschwerdeführers
- E-Mail einer Mitarbeiterin der BH Tulln als Gewerbebehörde vom 14.04.2021
- Protokoll der Generalversammlung der D GmbH, in der ua die Änderung des Geschäftszweiges der D GmbH im Firmenbuch beschlossen wurde
- Einreichung beim Firmenbuch betreffend Änderung der Geschäftszweige der D GmbH
- Kontoauszüge des auf die D GmbH lautenden Kontos als Nachweis dafür, dass bestimmte regelmäßige Belastungen durch die D GmbH und nicht durch Herr A privat bezahlt werden
1.4.11. Mit Schreiben vom 22.04.2021 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vorliegen und dass nach erfolgter Überprüfung im Jänner 2020 eine Überschreitung der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe werden können, weshalb auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.
1.4.12. Die Verhandlungsschrift vom 13.04.2021, die bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 und die nach dieser seitens des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen sowie die Mitteilung der LPD Niederösterreich vom 22.04.2021 wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit, einen Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu stellen, übermittelt. Daraufhin wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass diese Unterlagen zur Kenntnis genommen würden und dass weder eine gesonderte inhaltliche Stellungnahme zu diesen ergeben noch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt werde.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** in ***, Serbien, geboren. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und ist in Besitz eines bis zum 11.04.2026 gültigen serbischen Reisepasses.
2.2. Der Beschwerdeführerin lebt seit rund 20 Jahren in Italien. Er lebt derzeit gemeinsam mit einer Ehefrau, C, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, N, in *** (Italien). Der Beschwerdeführer besitzt einen italienischen unbefristeten Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorne“) des Typs „Soggiornanate di Lungo Periodo – UE“ mit dem Zusatz „illimitata“.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2019 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – selbständige Mobilität“.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung die Dauer des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes überschritten hätte, kann nicht festgestellt werden.
2.4. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Niederlassung in Österreich mit dem Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit, nämlich um in Österreich als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der in Österreich ansässigen D GmbH, FN ***, an der der Beschwerdeführer 74% der Geschäftsanteile hält und zu der er in keinem unselbständigen Dienstverhältnis steht, erwerbstätig zu sein.
2.5. Der Beschwerdeführer steht und stand in keinem unselbständigen Dienstverhältnis zur D GmbH. Von 26.03.2018 bis 30.10.2019 war der Beschwerdeführer als Prokurist für die im Jahr 2015 gegründete D GmbH tätig. Im Oktober 2019 erwarb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau, Frau C, die D GmbH. Konkret trat die damalige Alleingesellschafterin der D GmbH, Frau M, geb. ***, mit Abtretungsvertrag vom 30.10.2019 74% der Geschäftsanteile an der D GmbH an den Beschwerdeführer und 26% der Geschäftsanteile an die Ehefrau des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hält seither 74% der Geschäftsanteile an der D GmbH. Die restlichen 26% der Geschäftsanteile an der D GmbH hält weiterhin die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C. Seit 30.10.2019 ist der Beschwerdeführer alleiniger handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, FN ***.
2.6. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit der durch ihn geführten und mehrheitlich in seinem Eigentum stehenden D GmbH in Österreich den Geschäftszweigen „Organisation von Seminaren und Schulungen“, „Handel mit Waren aller Art“ „Baustoffhandel“ nachzugehen.
Für den in Aussicht genommenen Geschäftszweig „Organisation von Seminaren und Schulungen“ wurden Gespräche mit der O GmbH als potentieller Vermieterin von Räumlichkeiten, in denen Seminare und Schulungen stattfinden könnten, geführt und ein Mietanbot gelegt. Weiters wurde im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Geschäftszweig „Organisation von Seminaren und Schulungen“ durch den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers, der bei der G Versicherung arbeitet und dort ua Schulungen neuer Mitarbeiter organsiert, zugesagt, dass ab Aufnahme des Geschäftszweiges Organisation von Seminaren und Schulungen“ durch die D GmbH zumindest sechs dieser von ihm organisierten Mitarbeiterschulungen pro Monat unter Nutzung der Dienstleitungen (Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten samt Infrastruktur, Organisation von Catering) der D GmbH erfolgen sollen.
Hinsichtlich des in Aussicht genommenen Geschäftszweiges „Handel mit Baustoffen“ hat der Beschwerdeführer mit dem Geschäftsführer der K GmbH, Herrn L, vereinbart, dass dessen Unternehmen von der D GmbH ab September 2021 eine Mindestmenge an 1.000m2 von durch die D GmbH an- und in der Folge weiterverkauften Fliesen kaufen werde. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Kontakte zu Herstellern bzw. Verkäufern von Baustoffen, insbesondere in Italien und stellt bereits aktuell Kontakte zwischen Verkäufern von Baustoffen in Italien und Käufern solcher Baustoffe in Österreich her. Während er bisher lediglich gegen Vermittlungsprovision Kontakte zwischen potentiellen Käufern und Verkäufern herstellt, beabsichtigt der Beschwerdeführer, künftig im Namen und auf Rechnung der D GmbH Baustoffe anzukaufen und in der Folge weiterzuverkaufen.
2.7. Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen vom vorliegend verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel – über die für seine in Österreich in Aussicht genommene selbständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Berechtigungen. Er hat eine am 27.02.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln als Gewerbebehörde eingelangte Gewerbeanmeldung der D GmbH mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, auf der durch die Gewerbebehörde vermerkt ist, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers noch ausständig sei, vorgelegt.
Weiters hat der Beschwerdeführer ein Mail der Bezirkshauptmannschaft Tulln als Gewerbebehörde, in dem ausgeführt wird, dass für die „Vermietung und Verpachtung“ kein „Gewerbeschein“ benötigt werde, sondern dies lediglich dem Finanzamt zu melden sei und dass es sich beim Handelsgewerbe um ein freies Gewerbe handle, das vom Beschwerdeführer – unter der Voraussetzung, dass ihm der Aufenthaltstitel erteilt werde – angemeldet werden könne, wenn er nachweise, wo er sich seit seinem letzte Wohnsitz in Österreich aufgehalten habe und einen Strafregisterauszug aus dem betreffenden Staat vorliege. Eine italienische Wohnsitzbestätigung sowie ein italienischer Strafregisterauszug wurden durch den Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegt.
2.8. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.
2.9. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung ein ihm ausgestelltes ÖSD‑Zertifikat A1 vor. Die Echtheit des dem Beschwerdeführer ausgestellten ÖSD-Zertifikates wurde mit E-Mail des ÖSD vom 30.01.2020 bestätigt. Dieses A1-Zertifikat ist mit 15.11.2019 datiert und war somit am 28.11.2019 als dem Tag der Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt.
2.10. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich in einem Haus an der Adresse ***, ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Die Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, ***, steht im Alleineigentum der D GmbH.
Mit einem als „DARLEHENSVERTRAG Seminarzentrum & NUTZUNGSVERTRAG ***“ bezeichneten, zwischen dem Beschwerdeführer und der D GmbH abgeschlossenen Vertrag vom 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Privatnutzung der Liegenschaft eingeräumt.
Es sind keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer in Zweifel zu ziehen wäre, dass es sich bei der Unterkunft an der Adresse ***, ***, ***, um eine ortsübliche Unterkunft handelt. Durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Marktgemeine *** wurde die Ortsüblichkeit der Unterkunft an der Adresse ***, ***, ***, mit Schreiben vom 12.12.2019 bestätigt.
2.11. Der Beschwerdeführer verfügt auf seinem österreichischen Konto über ein Guthaben in der Höhe von rund 50.000,-- Euro. Dass diese finanziellen Mittel des Beschwerdeführers aus illegalen Quellen stammen, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer besitzt Bitcoins, die mit Stand 13.04.2021 einen Wert von rund 53.000,-- Euro hatten.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, ab September monatlich rund 2.000,-- Euro vom von ihm erwarteten, durch die D GmbH erzielten Gewinn zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist seit 25.11.2010 mit Frau C verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ein gemeinsames mj. Kind, N. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter sind beide serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer und seiner Ehefrau möchten, dass künftig neben dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau und ihre gemeinsame minderjährige Tochter nach Österreich ziehen. Aktuell verfügen die Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter des Beschwerdeführers jedoch über keine Aufenthaltstitel für Österreich und sind auch keine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Ehefrau des Beschwerdeführers und an die gemeinsame minderjährige Tochter anhängig.
Für sämtliche mit dem Bewohnen des im Eigentum der D GmbH stehenden Hauses an der Adresse ***, ***, anfallenden Kosten (Steuern, Heizung, Wasser, Strom, Miete uä) hat der Beschwerdeführer persönlich insgesamt 192,20 Euro zu bezahlen. Für seine Selbstversicherung bei der GSVG/FSVG (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Selbständigenvorsorge) hat der Beschwerdeführer aktuell 681,26 Euro im Quartal und somit umgerechnet rund 227,09 Euro zu bezahlen. Für die Wohnung in Italien, in der seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls bis zu einem allfälligen positiven Abschluss von Verfahren über allfällige von diesen gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für Österreich weiterhin leben werden, fällt monatlich eine Miete in der Höhe von 750,-- Euro monatlich an. Mit Urteil des Grundgerichts ***, Republik Serbien, vom 25.09.2008, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seinen beiden Kinder aus erster Ehe (P, geb. *** und Q, geb. ***) Frau F, seiner früheren Ehefrau und Mutter der genannten Kinder, insgesamt 200,-- Euro monatlich an Unterhalt zu bezahlen.
2.12. Ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers ist durch seine bereits aktuell bestehende Selbstversicherung gegeben.
2.13. Dass der Beschwerdeführer während der Zeit, als er als Prokurist der E GmbH tätig war, entgegen der Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die E GmbH ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere unselbständig beschäftigt gewesen wäre oder dass er im Rahmen dieser Tätigkeit gegen sonstige österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hätte, kann nicht festgestellt werden.
Auch dass der Beschwerdeführer bereits derzeit in Österreich unzulässigerweise operative Tätigkeiten für die D GmbH ausführt, kann nicht festgestellt werden.
Mit einer am 15.05.2020 rechtkräftig gewordenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Zl. ***, wurden über den Beschwerdeführer vier Verwaltungsstrafen jeweils wegen Übertretung von § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG in der Höhe von jeweils 70,-- Euro verhängt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und in Italien kriminalstrafrechtlich unbescholten. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen könnte, ist nicht feststellbar.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen, im Zuge derer der Beschwerdeführer (gedolmetscht durch einen gerichtlich-beeideten, nicht-amtlichen Dolmetscher für Serbisch) angehört und befragt wurde und im Zuge derer (beim ersten Termin) Herr B, der über Vollmachten für die D GmbH und den Beschwerdeführer verfügt und der auch den Businessplan erstellt hat, und (beim zweiten Termin) Frau C, die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Herr L, den Geschäftsführer der K GmbH, jeweils als Zeugen einvernommen wurden.
3.2. Die festgestellten persönlichen Daten, die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen vorgelegten serbischen Reisepass, aus dem sich auch ergibt, dass dieser wie festgestellt bis zum 11.04.2026 gültig ist. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer aktuell und seit rund 20 Jahren in Italien lebt, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, auf den damit in Einklang stehenden Angaben von L und B, die als Zeugen befragten wurden und auf der samt Übersetzung vorgelegten italienischen Wohnsitzbestätigung und auch aus den vorgelegten italienischen Strafregisterbescheinigungen, auf denen jeweils angeführt ist, dass der Beschwerdeführer in *** wohnhaft sei.
3.3. Zur unbestrittenen Feststellung betreffend den unbefristeten Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist auf die vorgelegte, dem Beschwerdeführer ausgestellte italienische Aufenthaltskarte sowie auch auf die aktenkundige E-Mail des BMI an die belangte Behörde vom 13.12.2019, in der bestätigt wird, dass der italienische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 49 NAG sei, zu verweisen.
3.4. Die in Pkt. 2.4. getroffene Feststellung zum Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Antrag und aus dem diesem beigelegten Businessplan. Dafür, dass der Beschwerdeführer in einem unselbständigen Dienstverhältnis zur D GmbH steht oder jemals gestanden wäre, gibt es keinerlei Hinweise und wurde dies auch von der Behörde zu keinem Zeitpunkt angenommen. Hinsichtlich der Feststellungen zum Erwerb der D GmbH durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau und die von diesen gehaltenen Anteilen an der D GmbH ist auf den Abtretungsvertrag vom 30.10.2019, GZ *** sowie die Ergänzung zu eben diesem zu verweisen. Die Feststellung, dass und seit wann der Beschwerdeführer Geschäftsführer der D GmbH ist, beruht auf den entsprechenden Einträgen im Firmenbuch.
3.5. Die in Pkt. 2.6. getroffenen Feststellungen zu den Geschäftszweigen der D GmbH (Organisation von Schulungen und Seminaren, Handeln mit Waren aller Art und Baustoffhandel) basieren auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und auf den Zeugenaussagen von B und Herrn L sowie auf dem vorgelegten und im Zuge des Verfahrens adaptierten Businessplan der D. Zu den in Aussicht genommenen Geschäftszweigen ist festzuhalten, dass der Businessplan im Laufe des Verfahrens mehrfach adaptiert wurde und nunmehr insbesondere der ursprünglich enthaltene Geschäftszweig „Handel mit Immobilien“, hinsichtlich dessen zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer strittig war, ob dafür die erforderlichen Berechtigungen nachgewiesen wurden, nunmehr nicht mehr im Businessplan enthalten ist, während nunmehr – neben den Geschäftszweigen „Handel mit Waren aller Art“ und „Baustoffhandel“ – der Geschäftszweig „Organisation von Schulungen und Seminaren“ hinzugekommen ist.
Dass sich die Pläne seit der Antragstellung am 28.11.2019 geändert haben, ist angesichts der verstrichenen Zeit durchaus plausibel und kann dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen zu den aktuellen Plänen auch nicht unterstellt werden, entgegen den nunmehrigen Angaben, (auch) den Geschäftszweig „Handel mit Immobilien“ betreiben zu wollen, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu verfügen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B haben – ungeachtet dessen, dass diese augenscheinlich weiterhin davon überzeugt waren und sind, dass die ursprünglich geplanten Aktivitäten auch nicht als Ausübung eines reglementierten Gewerbes zu qualifizieren gewesen wären – plausibel dargelegt, dass sich die ursprünglichen Pläne – uU aufgrund der zutage getretenen Schwierigkeiten in rechtlicher Sicht – geändert haben und das nunmehr neben dem Handelsgewerbe, insbesondere mit Baustoffen, insbesondere die „Organisation von Schulungen und Seminaren“ den Hauptgeschäftszweig bilden soll.
Dementsprechend wurden seitens des Beschwerdeführers auch Unterlagen, wie insbesondere das Mietanbot an die Firma O und Berechnungen betreffend die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, vorgelegt, aufgrund derer – insbesondere auch in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen von B, der glaubwürdig dargelegt hat, dass er ua dafür zuständig sei, Mitarbeiterschulungen für die G Versicherung zu organisieren und dass er mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass künftig zumindest sechs Mal pro Monat solche Mitarbeiterschulungen unter Nutzung des künftigen Angebots der D GmbH durchgeführt werden sollen – es glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen nunmehr (auch und primär) den Geschäftszweig „Organisation von Schulungen und Seminaren“ anstrebt.
Auch zum Geschäftszweig des Baustoffhandels wurde eine mit der K GmbH abgeschlossene Vereinbarung über die monatliche Abnahme einer Mindestmenge vorgelegt und hat auch der Geschäftsführer der K GmbH, Herr L als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht bestätigt, diese Vereinbarung abgeschlossen zu haben und dass er beabsichtige, mit dem Beschwerdeführer, der ihm bereits derzeit immer wieder Kontakte zu Verkäufern in Italien vermittle, zusammenzuarbeiten und künftig die Materialien nicht mehr wie bisher nur über dessen Vermittlung sondern direkt bei dem durch den Beschwerdeführer zu etablierenden Unternehmen einkaufen wolle.
Was die vorgelegten Berechnungen der zu erwartenden Gewinne bzw. die vorgelegten Aufstellungen über die erwarteten Ausgaben und Einnahmen betrifft, so sind diese aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls teilweise wenig konkret bzw. nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und müssten, sofern die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 4 NAG normierten Voraussetzung verfügen wird, von den zu erwartenden Einnahmen aus seiner Tätigkeit mit der D GmbH in Österreich abhängen würden, weitere und konkretere Unterlagen vorgelegt werden, da die Angaben des Beschwerdeführers, von B und von Herrn L etwa dazu, wie die Verkaufspreise berechnet werden und warum welche Gewinne erwarten sind, zwar nicht als völlig unplausibel angesehen werden können und die Berechnungen der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen durch B erläutert werden konnten, sodass es ausgehend von den vorgelegten Unterlagen und Angaben der Beteiligten zwar durchaus möglich scheint, dass sich die Erwartungen erfüllen, die vorgelegten Unterlagen und Angaben jedoch zumindest für eine Prognose der zu erwartenden Gewinne aus Sicht der Verwaltungsgerichts zu wenig konkret wären.
Während daher anhand der vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben nicht ohne Weiteres festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit mit der D GmbH im Prognosezeitraum mit der für eine positive Prognoseentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die zu erreichenden Richtsätze übersteigendes Einkommen erzielen wird (worauf es vorliegend jedoch aufgrund der nachgewiesenen Ersparnisse nicht ankommt), so kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen aber jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der D GmbH nunmehr beabsichtigt, den festgestellten Erwerbszweigen nachzugehen und ist auch die Angabe, dass der Handel mit Immobilien kein angestrebter Geschäftszweig (mehr) sei, vor dem Hintergrund, dass die Pläne zu den nunmehrigen Geschäftszweige durch entsprechende Unterlagen und Erläuterungen glaubhaft gemacht werden, ebenfalls glaubwürdig.
Dass der Beschwerdeführer bzw. die D GmbH im Prognosezeitraum (auch) das reglementierte Gewerbe des Immobilienhandels betreiben wird bzw. will, kann daher nicht festgestellt werden und spricht auch der Umstand, dass dieser zunächst sowohl im Businessplan als auch im Firmenbuch aufscheinende Geschäftszweig nicht nur nicht mehr im zuletzt vorgelegten Businessplan enthalten ist, sondern auch die Änderung der Geschäftszweige im Firmenbuch beantragt und nunmehr auch tatsächlich durchgeführt wurde, für die Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben, wonach der Handel mit Immobilien nicht (mehr) beabsichtigt sei.
3.6. Die getroffenen Feststellungen dazu, welche vorbereitenden Schritte in Zusammenhang mit dem Geschäftszweig „Organisation von Schulungen und Seminaren“ und in Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Geschäftszweig „Baustoffhandel“ bisher gesetzt wurden, beruhen (neben den Angaben des Beschwerdeführers selbst) insbesondere auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Ausführungen des (auch) zeugenschaftlich befragten B und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (insbes. auf dem gelegten Mietanbot an die Firma O und den vorgelegten und erläuterten Pläne der in Aussicht genommenen Räumlichkeiten) sowie (betreffend den Baustoffhandel) auf der nachvollziehbaren und ebenfalls glaubwürdigen Zeugenaussage von Herrn L.
3.7. Hinsichtlich der in Pkt. 2.7. getroffenen Feststellungen zu den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wobei die Gewerbeanmeldung bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren, die aktuelle italienische Wohnsitzmeldung und der italienische Strafregisterauszug mit Urkundenvorlage vom 05.03.2021 und das E-Mail der Gewerbebehörde mit Urkundenvorlage vom 20.04.2021 übermittelt wurden.
3.8. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, an den verfahrenseinleitenden Antrag angehefteten Aktenvermerk über die Zuteilung des Quotenplatzes.
3.9. Zu den in Pkt. 2.9. betreffend den Deutschnachweis getroffenen Feststellungen ist auf das im Akt befindliche ÖSD-Zertifikat vom 15.11.2019 sowie auf das aktenkundige Mail des ÖSD vom 30.01.2020, mit dem die Echtheit des Zertifikates bestätigt wurde, zu verweisen.
3.10. Die zur in Aussicht genommenen Unterkunft getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung sowie auf dem vorgelegten Vertrag vom 10.012.2019, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Privatnutzung der – wie sich wiederum auf dem Grundbuchszug ergibt – im Eigentum der D GmbH stehende Liegenschaft an der Adresse ***, ***, ***, zukommt.
An der Ortsüblichkeit bestehen angesichts der aktenkundigen Lichtbilder und Einreichpläne für das in Frage stehende Haus, das vorerst nur durch den Beschwerdeführer und zukünftig (nach einer allfälligen Erteilung von Aufenthaltstiteln an diese) auch durch die Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter bewohnt werden soll, keine Zweifel. Auch wurde die Ortsüblichkeit durch die Behörde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen und durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Gemeinde ausdrücklich bestätigt.
3.11. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und zur festgestellten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern aus erster Ehe basieren auf den im Akt befindlichen Unterlagen (Eheurkunde betreffend die Eheschließung mit C; Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 25.09.2018, mit dem die erste Ehe des Beschwerdeführers geschieden und er zur Leistung von Unterhalt in der festgestellten Höhe verpflichtet wurde) sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers und auf jenen seiner beim zweiten Verhandlungstermin zeugenschaftlich befragten Ehefrau, C.
Den Feststellungen zur Höhe der regelmäßig zu tragenden Belastungen liegen die Bestätigung des SVS vom 23.02.201 über die Höhe der im Jahr 2021 zu leistenden Versicherungs-Beiträge, der vorgelegte, als „Darlehensvertrag Seminarzentrum & Nutzungsvertrag ***“ bezeichnete Vertrag vom 10.12.2020 sowie das E-Mail der Steuerberaterin des Beschwerdeführers vom 22.03.2021 betreffend den Privatanteil des Beschwerdeführers, die übermittelten Auszüge des auf die D GmbH lautenden Kontos, aus dem hervorgeht, dass die über den Privatanteil hinausgehenden Kosten nicht durch den Beschwerdeführer persönlich sondern auf Rechnung der D GmbH bezahlt werden und auf den Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe der für die Wohnung in Italien zu bezahlende Miete beim zweiten Verhandlungstermin zu Grunde. Dass die Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch keine Aufenthaltstitel für Österreich haben und auch noch keine Verfahren anhängig sind, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau glaubwürdig angegeben und ergibt sich auch aus dem Zentralen Fremdenregister nichts Abweichendes.
3.12. Die Feststellung zum Sparguthaben des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten Auszug seines Privatkontos bei der J, in das auch beim zweiten Verhandlungstermin (via online-Banking) Einsicht genommen wurde. Die Negativ-Feststellung, wonach nicht davon ausgegangen werden kann darauf, dass die auf dem österreichischen Privatkonto des Beschwerdeführer befindlichen Ersparnisse in der Höhe von rund 50.000,-- Euro aus illegalen Quellen stammen, beruht zum einen darauf, dass es keine diesbezüglichen Hinweise gibt. Zum anderen hat der Beschwerdeführer – sehr spontan und eher nebenbei, wobei augenscheinlich war, dass er den Umstand, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, als völlig außer Frage stehend erachtete und dass er deshalb nicht auf die Idee gekommen wäre, dies näher darzulegen – bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht nur Liegenschaften verkauft und seit Jahren in Italien im Bereich Baustoffhandel tätig sei, sondern auch Beteiligungen an zahlreichen Firmen halte (was im Übrigen auch durch den Zeugen L bestätigt wurde), aufgrund derer er Einkünfte erzielet. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch bei beiden Verhandlungsterminen sein Bitcoin-Wallet vorgewiesen und beim zweiten Verhandlungstermin auch – untermauert durch Bilder der Livecam in dem Raum, in dem die Produktion in Italien erfolge – geschildert, dass er Bitcoin produziere und auch daraus Einnahmen erziele. Wenngleich angesichts der Schwankungen, denen der Bitcoin-Kurs unterliegt, das Bitcoin-Guthaben (das am Tag des zweiten Verhandlungstermines ebenfalls einem Gegenwert von rund 50.000,-- Euro entsprach) hier nicht zugrundegelegt wird, so erscheint es vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer zu seinen bisherigen und aktuellen Einnahmequellen nachvollziehbar, dass es diesem möglich war, durch seine bisherige unternehmerische Tätigkeit und das Produzieren von Bitcoin Ersparnisse in der Höhe der sich auf seinem österreichischen Privatkonto befindlichen und somit für den Beschwerdeführer in Österreich verfügbaren rund 50.000,-- Euro zu erzielen.
3.13. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, ab September 2021 von den Gewinnen der D GmbH monatlich 2.000,-- Euro zu entnehmen, ergibt sich aus der vorgelegten, durch B erstellten „Plan Gewinn und Verlustrechnung“ und auf den dazu gemachten Erläuterungen beim zweiten Termin der mündlichen Verhandlung. Die Absicht des Beschwerdeführers, ab September 2021 monatlich 2.000,-- Euro aus der D GmbH zu entnehmen und die Erwartungshaltung, dass dies aufgrund der durch ihn erwarteten Gewinne auch möglich sein wird, steht für das Verwaltungsgericht außer Frage und scheint es auch zumindest nicht völlig unrealistisch, dass die vom Beschwerdeführer und B erwarteten Einnahmen erzielt werden können.
Da es angesichts der nachgewiesenen Ersparnisse der Beschwerdeführers in der Höhe von rund 50.000,-- Euro für die Erfüllung der in § 11 Abs.2 Z 4 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung aber nicht entscheidend ist, ob tatsächlich von einer hinreichend konkreten Aussicht, dass der Beschwerdeführer Einkünfte in dieser Höhe aus seiner Tätigkeit mit der D GmbH erzielen wird können, ankommt, konnte von der einer Aufforderung weiterer, diese Erwartung bzw. Annahme des Beschwerdeführers weiter untermauernder Unterlagen abgesehen werden.
3.14. Hinsichtlich der Feststellung zum Versicherungsschutz ist auf den Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und das Schreiben der SVS vom 23.01.2021 zu verweisen.
3.15. Die Feststellung zur (einzigen aktenkundigen) gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügung wegen Übertretungen des Meldegesetzes beruht auf dem durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln erstellten, im Akt befindliche Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.
Die in Pkt. 3.13. getroffenen (Negativ-)Feststellungen, beruhen darauf, dass keine Beweisergebnisse vorliegen, die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer – wie von der Behörde aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen – als Prokurist der E GmbH einer unrechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sei, ohne über die dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere verfügt zu haben bzw. wonach der Beschwerdeführer bereits aktuell ohne über einen ihn dazu berechtigenden Aufenthaltstitel zu verfügen in Österreich operative Tätigkeiten für die D GmbH ausführe, tragen würden.
Der Beschwerdeführer hat diese seitens der Behörde lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Annahmen stets bestritten und es liegen (abgesehen von der Strafverfügung wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz) auch keine verwaltungs- oder gar kriminalstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vor.
Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, die Geschäftsführerin der E GmbH war, hat keinen Wohnsitz und somit auch keine ladungsfähige Adresse mehr in Österreich und ist der zweimaligen Einladung zur Verhandlung nicht nachgekommen, sodass diese nicht zeugenschaftlich zur Tätigkeit des Beschwerdeführers, der durchaus plausibel angegeben hat, er habe hauptsächlich in verschiedenen Ländern außerhalb von Österreich Kundenkontakte hergestellt, bei der E GmbH befragt werden konnte. Dementsprechend können auch keine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bei der E GmbH illegal beschäftigt gewesen wäre, nicht getroffen werden.
Hinsichtlich der Tätigkeiten bei bzw. für die D GmH hat insbesondere B, untermauert durch die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht und – va angesichts dessen, dass dieser augenscheinlich tatsächlich jedenfalls ebenso gut mit den geplanten und bereits gesetzten vorbereitenden Aktivitäten der D GmbH vertraut ist, wie der Beschwerdeführer selbst – glaubhaft, angegeben, dass ihm sowohl von der D GmbH als auch vom Beschwerdeführer persönlich weitreichende Vollmachten erteilt worden seien und dass weil, solange und soweit der Beschwerdeführer in Österreich mangels Aufenthaltstitels nicht in Österreich selbst tätig werden kann, er (und nicht der Beschwerdeführer selbst) allfällige in Österreich erforderliche vorbereitende Schritte setze.
Vor diesem Hintergrund ist mangels tragfähiger Beweisergebnisse die in Pkt. 3.13. getroffene (Negativ-)Feststellung zu treffen.
3.16. Die Feststellung zur (abgesehen von der angesprochenen Strafverfügung wegen Übertretungen des Meldegesetzes) vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage der vorgelegten Bestätigungen aus Italien als dem aktuellen Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers, auf Grundlage der vorgenommenen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte getroffen. Wie auch durch die LPD Niederösterreich zuletzt in deren Mitteilung vom 22.04.2021 festgehalten, kann keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes festgestellt werden, scheinen bei der LPD Niederösterreich auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und auch im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. […]
2. […]
3. […]
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19 (1) […]
[…]
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) […]
[…]
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21 (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. […]
[…]
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
[…]
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) […]
[…]
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 49 (1) […]
[…]
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) […]“
5. Erwägungen:
5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt 1):
5.1.1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen und zur Zulässigkeit er Inlandsantragstellung:
5.1.1.1. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – selbständige Mobilität“. Ein solcher Aufenthaltstitel ist gem. § 49 Abs.4 NAG Drittstaatsangehörigen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn diese einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und wenn die Voraussetzungen des allgemeinen Teils erfüllt sind.
5.1.1.2. Da der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist und über den unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel „Permesso di Soggiorne“ Soggiornanate di Lungo Periodo – UE“ mit dem Zusatz „illimitata“ verfügt, der einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entspricht, handelt es sich beim Beschwerdeführer iSd § 49 NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, nämlich Italiens, verfügt.
5.1.1.3. Da dem Antrag des Beschwerdeführers bereits bei Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, ist auch diese in § 49 Abs. 4 Z 1 NAG normierte Voraussetzung erfüllt.
5.1.1.4. Durch die bei Antragstellung erfolgte Vorlage des ihm ausgestellten ÖSD‑Zertifikats A1, das mit 15.11.2019 datiert ist und somit am 28.11.2019 als dem Tag der Antragstellung noch nicht älter als ein Jahr alt war, hat der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.
5.1.1.5. Auch war der Beschwerdeführer zur Inlandsantragstellung berechtigt, da er als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zur visumsfreien Einreise nach Österreich berechtigt ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes überschritten hätte.
5.1.2. Zu § 19 Abs. 2 NAG:
5.1.2.1. Durch die Behörde wurde als Rechtsgrundlage für die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers insbesondere Absatz 2 des unter der Überschrift „Allgemeine Verfahrensbestimmungen“ stehenden § 19 NAG angeführt.
5.1.2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben, wobei dieser genau zu bezeichnen. Dabei ist es insbesondere nicht zulässig, dass sich aus einem Antrag verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben.
Aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag samt den diesen beigelegten Unterlagen, insbesondere aus dem dem Antrag beigelegten, nunmehr adaptierten Businessplan, ergibt sich klar, dass der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers darin besteht, dass dieser als Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, der D GmbH, in Österreich erwerbstätig sein möchte. Da der Beschwerdeführer in keinem unselbständigen Dienstverhältnis zur D GmbH steht und eine über 50%ige Beteiligung an der D GmbH hält, ist die durch den Beschwerdeführer angestrebte und den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes bildende Tätigkeit als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der D GmbH als selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 49 Abs. 4 NAG zu qualifizieren.
Dafür, dass der Beschwerdeführer eigentlich einen anderen Aufenthaltszweck verfolgen könnte, insbesondere dass dieser etwa (auch) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen wollte oder dass er eine Familienzusammenführung mit in Österreich lebenden Familienangehörigen anstreben würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Die in § 19 Abs. 2 NAG normierte Voraussetzung, wonach der Aufenthaltszweck bekannt zu geben ist und sich aus einem Antrag nicht mehrere Aufenthaltszwecke ergeben dürfen, ist somit vorliegend erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel auch jener, der dem Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers entspricht.
5.1.2.3. Weiters sieht § 19 Abs. 2 NAG vor, dass die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nachzuweisen sind, wobei dann, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht, eine von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung gilt.
Die erstinstanzliche erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers erfolgte insbesondere mit der Begründung, dass die Behörde davon ausging, dass diese Vorgabe des § 19 Abs. 2 NAG deshalb nicht als erfüllt angesehen werden könne, weil nach dem (damaligen) Businessplan einer der Geschäftszweige der D GmbH im „Handel mit Immobilien“ und somit in einem reglementierten Gewerbe, für das weder der Beschwerdeführer selbst noch die D GmbH über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügten, bestand.
Dieser Abweisungsgrund kann zum Zeitpunkt dieser Entscheidung schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil der Businessplan der D GmbH nunmehr dahingehend geändert wurde, dass in diesem der „Handel mit Immobilien“ nicht mehr als Geschäftszweig der D GmbH angeführt ist und auch im Firmenbuch nunmehr der zuvor noch angeführte Geschäftszweig „Handel mit Immobilien“ nicht mehr aufscheint, sondern sowohl ausweislich des Businessplanes als auch ausweislich der Eintragung im Firmenbuch Geschäftszweige der D GmbH „Organisation von Seminaren und Schulungen“, „Handel mit Waren aller Art“ und der „Baustoffhandel“ sind. Weder beim Handel mit Waren oder Baustoffen noch bei der Organisation von Seminaren und Schulungen handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, vielmehr ist für die Ausübung dieser Geschäftszweige lediglich eine Gewerbeanmeldung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen notwendig.
Durch den Beschwerdeführer wurde zum einen die erfolgte Anmeldung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe samt Vermerk der Gewerbebehörde, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers noch fehle und zum anderen ein Mail der Gewerbebehörde vom 14.04.2021, ausweislich dessen abgesehen von der noch ausständigen Erteilung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers für die Anmeldung des in Aussicht genommenen Gewerbes lediglich näher angeführte Unterlagen (Wohnsitznachweis und Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat), die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits vorgelegt hat und somit besitzt, vorgelegt.
Vor dem Hintergrund, dass der „Handel mit Immobilien“ (nunmehr) keinen Geschäftszweig der D GmbH (mehr) bildet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den vorgelegten, oben angesprochenen Unterlagen die für die Ausübung jener selbständigen Tätigkeit, die den Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet darstellt (nämlich eine selbständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Österreich, deren Geschäftsgegenstand im Handel mit Waren aller Art, im Baustoffhandel und in der Organisation von Schulungen und Seminaren bestehen soll) erforderlichen Berechtigungen nachgewiesen hat.
Der im angefochtenen Bescheid angezogene Abweisungsgrund, wonach entgegen der Vorgabe des § 19 Abs. 2 NAG die erforderlichen Berechtigungen nicht nachgewiesen worden seien, kann somit nicht aufrechterhalten werden.
5.1.3. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
5.1.3.1. Gem. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wurde.
Zu dieser Erteilungsvoraussetzung ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032) erbracht werden.
Ein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in einer ortsüblichen Unterkunft kann insbesondere durch einen Mietvertrag (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000), durch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032) aber auch durch Vorlage einer entsprechend gestalteten Wohnrechtsvereinbarung (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0409).
Vorliegend ist von einer zu befürchtenden Gefahr einer Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zum einen mit dem vorgelegten mit „DARLEHENSVERTRAG Seminarzentrum & NUTZUNGSVERTRAG ***“ überschriebenen Vertrag vom 10.12.2020, in dem dem Beschwerdeführer das Recht zur Privatnutzung der Liegenschaft eingeräumt wird, einen Rechtsanspruch darauf, das Haus als privaten Wohnsitz zu nutzen, nachgewiesen hat und zumal die in Frage stehende Liegenschaft zum anderen im Eigentum jener GmbH steht, deren geschäftsführender Mehrheitseigentümer der Beschwerdeführer ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die D GmbH (bzw. wesentliche Gesellschaftsanteile) im Prognosezeitraum verkauft werden und in der Folge durch allfällige neue (Mehrheits-)Gesellschafter der Vertrag vom 10.12.2020 aufgelöst werden könnte.
Zur Frage der Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566).
Vorliegend besteht angesichts der Größe und Ausstattung des Hauses sowie im Hinblick darauf, dass dieses vorerst nur durch den Beschwerdeführer (und allenfalls später auch durch seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter) bewohnt werden soll, kein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei der in Aussicht genommen Unterkunft um eine ortsübliche Unterkunft handelt (vgl. zur Größe auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).
Auch seitens der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Marktgemeinde *** wurde die Ortsüblichkeit mit Schreiben vom 12.12.2019 ausdrücklich bestätigt und wurde die Ortsüblichkeit der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Unterkunft auch seitens der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Es ist somit auch von der Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft, auf deren Benutzung der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch hat, und somit auch davon, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist, auszugehen.
5.1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt wie festgestellt aufgrund der bereits erfolgten Selbstversicherung über eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, womit auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt ist.
5.1.3.3. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kann auch durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben erfolgen (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Höhe von rund 50.000,-- Euro verfügt, hinsichtlich derer mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese aus illegalen Quellen stammen. Allein aufgrund dieser auf einem österreichischen Konto befindlichen Ersparnisse stehen dem Beschwerdeführer somit im Prognosezeitraum umgerechnet monatlich rund 4.166,67 Euro zur Verfügung.
Selbst wenn man an Fixkosten neben dem Privatanteil für die Unterkunft samt laufender Kosten in der Höhe von 192,20 Euro und den Kosten für die Selbstversicherung in der Höhe von 227,09 Euro auch die gesamte Miete für die Wohnung in Italien in der Höhe von 750,-- Euro und eine Unterhaltsverpflichtung im Ausmaß von insgesamt 200,-- Euro gegenüber seinen zwei Kindern aus erster Ehe berücksichtigt, so ergeben sich vorliegend regelmäßig zu tragende Belastungen in der Höhe von insgesamt („nur“) rund 1.369,29 Euro.
Damit übersteigen aber schon die finanziellen Mittel, die dem Beschwerdeführer auf den Monat umgerechnet aufgrund seiner Ersparnisse zur Verfügung stehen (rund 4.166,67 Euro) die Summer sämtlicher feststellbarer regelmäßiger Belastungen (in der Höhe von insgesamt rund 1.369,29 Euro) selbst ohne Berücksichtigung des Werts der freien Station in einem Ausmaß, dass nicht nur der ASVG-Richtsatz für erwachsende Einzelpersonen (in der Höhe von aktuell 1.000,48 Euro), sondern auch der – an sich erst für den Fall, dass auch für die Ehefrau und deren Tochter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt und positiv erledigt werden sollten, heranzuziehende Richtsatz für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind (in der Höhe von aktuell 1.732,73 Euro) bei Weitem übertroffen wird, ohne dass es darauf ankäme, ob und ab wann die D GmbH tatsächlich wie vom Beschwerdeführer angenommen Gewinne in einer Höhe erzielen wird, die dem Beschwerdeführer eine Entnahme in der Höhe von 2.000,-- Euro monatlich erlauben und ohne dass es darauf ankäme, wie sich der Bitcoin-Kurs und damit der Wert des Bitcoin-Guthabens des Beschwerdeführers im Prognosezeitraum entwickelt.
Da vor diesem Hintergrund im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.
5.1.3.4. Zum durch die Behörde auch angezogenen Abweisungsgrund, wonach davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widersprechen würde, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG darf die Behörde keinen Aufenthaltstitel erteilen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde, was gemäß § 11 Abs. 4 NAG dann der Fall ist, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder er ein Naheverhältnis zu einer terroristischen und extremistischen Gruppierung hat.
Für ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde Derartiges aus durch die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt angenommen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009; 21.07.2011, 2008/18/0237).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung hat die Behörde selbst im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen; bloß kursorische Feststellungen etwa anhand strafgerichtlicher Verurteilungen, ohne dass das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten konkret festzustellen wird, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044).
Die belangte Behörde führt als Umstände, aufgrund derer sie annimmt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führe, an, dass davon auszugehen sei, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung des Beschwerdeführers in jener Zeit bestanden habe, als dieser (von 2017 bis 15.06.2018) Prokurist der E GmbH mit Sitz in *** gewesen sei und dass weiters davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits aktuell, also noch bevor ihm der von ihm beantragt Aufenthaltstitel erteilt worden sei, operative Tätigkeiten für die D GmbH in Österreich ausführe, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Zwar wäre eine unrechtmäßige Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) auch aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts grundsätzlich durchaus geeignet, eine Prognose dahingehend, dass der der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG führen könnte, zu tragen.
Vorliegend liegen jedoch keine tragfähigen Beweisergebnisse vor, auf deren Grundlage – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und auch entgegen den Angaben von B, der über eine Generalvollmacht sowohl für die D GmbH als auch für den Beschwerdeführers persönlich verfügt und angegeben hat, dass sämtliche in Österreich anfallenden Tätigkeiten durch ihn und nicht durch den Beschwerdeführer vorgenommen würden – festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Zeit als Prokurist für die E GmbH unrechtmäßig beschäftigt gewesen wäre oder dass dieser aktuell für die D GmbH Handlungen setzen würde, die strafbar oder geeignet wären, eine Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zu tragen.
Im Rahmen der vorzunehmenden, das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigenden Prognosebeurteilung ist als einziger zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigender Punkt die gegen ihn aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Verstößen gegen das Meldegesetz zu berücksichtigen.
Diese aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wurde auch von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt als Argument für die Annahme angeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde.
Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kann aufgrund dieser gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Meldegesetz ergangenen Strafverfügung aus dem Jahr 2020 insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer abgesehen von dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen Verstößen gegen das Meldegesetz in Österreich und Italien, als jenem Staat, in dem der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren lebt und arbeitet, unbescholten ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde.
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die durch die Behörde im Rahmen der durch diese vorgenommenen Prognose zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigten, als gegeben angenommenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (illegale unselbständige Erwerbstätigkeit bei der E GmbH von 2017 bis 25.06.2018, operative Tätigkeiten für die D GmbH in Österreich ohne Vorliegens eines dazu berechtigenden Aufenthaltstitels) nicht feststellen lassen und daher auch nicht in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind, ist trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers wegen Verletzungen des Meldegesetzes im Sinne der vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Zuzug nach Österreich Verhaltensweisen setzen wird, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen.
Somit lässt sich auch der durch die Behörde (auch) angezogenen Abweisungsgrund, wonach davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widersprechen würde, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht aufrechterhalten.
5.1.3.5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
5.1.3.6. Da somit im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 und am 13.04.2021 wurde – nach ausdrücklicher Nachfrage beim damaligen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der die Notwendigkeit einer Beziehung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache bejahte – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie für die zeugenschaftliche Befragung seiner Ehefrau notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben.
Die Gebühren wurden mit 364,-- Euro und 334,-- Euro, insgesamt somit 698,-- Euro bestimmt und in der Folge zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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