VwGVG 2014, §32 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.766.006.2015
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Kühnel und die fachkundigen Laienrichter Dr. Wesely und
Dipl.-Päd. Rametsteiner über den Antrag der Dipl.-Päd. KK, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 im nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2016, Ro 2016/12/0007-4, fortgesetzten Verfahren den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 und 32 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
Dipl.-Päd. KK (in der Folge: die Antragstellerin) stand als Volksschuldirektorin bis 31.07.2015 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl
P/A-0308729/60-2015, wurde ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 12 LDG 1984 ausgesprochen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl. LVwG-AV-766/001-2015, ab. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 27.07.2015 zugestellt. Die von der Antragstellerin gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision vom 07.09.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 08.09.2015, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Zahl Ra 2015/12/0042-5, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin befindet sich somit ab 01.08.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17.09.2015 eingelangten Wiederaufnahmeantrag vom 15.09.2015 begehrt die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertretung die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend ihre mit 01.08.2015 wirksame amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984. Gestützt wird der Antrag auf den Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1. Z. 2 VwGVG. Die Antragstellerin geht dabei vom neuen Beweismittel, bestehend aus der dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie beigelegten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. MD, aus. Diese Stellungnahme „Dekurseintrag Arzt“ vom 02.09.2015 des Therapiezentrums *** enthalte nach der Behauptung der Antragstellerin die neue beweisbare Tatsache, dass die Antragstellerin damals (wohl gemeint: zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 02.09.2015) arbeitsfähig gewesen sei und ein sicherer Rückschluss darauf zulässig sei, dass diese Arbeitsfähigkeit auch schon zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht abgeschlossen worden sei, bestanden habe. Damals und auch schon erhebliche Zeit früher sei mindestens eine solche Besserung des Gesundheitszustandes gegeben gewesen, dass nicht mehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit hätte ausgegangen werden dürfen.
Nach näherer Begründung wurde der weitere Antrag gestellt, nach Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden, dass der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl P/A-0308729/60-2015, durch welchen die Antragstellerin mit Ablauf des 31.07.2015 in den Ruhestand versetzt wurde, ersatzlos aufgehoben werde.
Im Antrag wird wie folgt ausgeführt:
„Ich mache den Wiederaufnahmegrund laut § 32 Abs. 1. Ziff.2 VwGVG geltend. Ich stütze mich ausgehend vom neuen Beweismittel bestehend in der in Kopie beiliegenden fachärztlichen Stellungnahme des OA Dr. MD, festgehalten im Dekurseintrag Arzt vom 2.9.2015 des Therapiezentrums *** auf die neue beweisbare Tatsache, dass ich damals arbeitsfähig war und ein sicherer Rückschluss darauf zulässig ist, dass diese Arbeitsfähigkeit auch schon zum Zeitpunkt der Fällung des LVwG-Erkenntnisses gegeben war, in eventu damals so wie auch schon erhebliche Zeit früher mindestens eine solche Besserung des Gesundheitszustandes gegeben war, dass nicht mehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden durfte.
Die Einhaltung der Frist für die Wiederaufnahme ergibt sich unmittelbar aus dem Datum des Beweismittels, das ich selbstverständlich nicht vor seiner Ausstellung zur Verfügung haben konnte. Die Frist wird ausgehend von diesem Ausstellungsdatum und mein Erkenntnis ab diesem Datum eingehalten.
Begründung
Dem Landesverwaltungsgericht war zum Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung bekannt, dass ich mich damals in laufender therapeutischer Behandlung befand, dass ein Rehabilitationsaufenthalt für die Zeit vom 10.8.2015 bis 21.9.2015 bevorstand und dass ich davon ausging, dass die Frage der Dienstfähigkeit frühestens nach Abschluss der Rehabilitation umfassend beurteilt würde werden können (Seite 5 oben des Erkenntnisses vom 23.7.2015). Dass es darauf nicht adäquat damit reagiert hat, dass der aktuelle Status erhoben wurde, ist im Sinne der Ausführungen der von mir gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ein wesentlicher Verfahrensmangel gewesen. Bei gehöriger Vorgangsweise hätte durch entsprechende Gutachtungseinholung ein konkretes Beweismittel dazu geschaffen werden müssen.
Die wesentlichen Tatsachenfragen sind in diesem Sinne Folgende:
1. Wurde die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und wenn ja, wann?
2. Für den Fall, dass sie erst nach dem Entscheidungszeitpunkt 23.7.2015 bzw. 27.7.2015 (Zustellung) wiederhergestellt worden sein sollte und für den Fall, dass abweichend von der fachärztlichen Stellungnahme vom 2.9.2015 die volle Wiederherstellung noch nicht anzunehmen wäre: War vor dem Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bereits ein Zustand gegeben, aufgrund dessen die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit (einige Wochen, einige Monate, höchstens ein Jahr) zu erwarten war?
Es wird sich ergeben, dass zumindest die Frage laut vorigen Punkt 2. bejahend zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die neue Tatsache (schon erfolgte oder in absehbarer Zeit bevorstehende Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) vor Entscheidungsfällung gegeben war, aber erst nachträglich durch das neue Beweismittel bekannt geworden ist. Mich trifft jedenfalls kein Verschulden, dass diese Tatsache erst nachträglich (beweisbar) hervorgekommen ist, ein Verschulden der Behörde im Sinne der in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Verfahrensmängel schließt nur eine Wiederaufnahme durch diese aus (VwGH Zl. 86/04 u.a.). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiederaufnahme nicht Gewissheit darüber voraussetzt, wie die Endentscheidung in der Sache lauten wird (VwGH Zl. 2001/21/0031).
Was die Frage des Neuigkeitswertes der Tatsache in Relation zu meinem Vorbringen im Verfahren angeht, ist zu beachten, dass ich zwar immer den Standpunt vertreten habe, dass ich nicht als dauernd dienstunfähig anzusehen bin, dass aber die therapeutisch bereits erfolgte Verbesserung mit der Maßgabe einer neuen Beurteilungsbasis für eine neue Begutachtung eingetreten war, ist mir aufgrund meines subjektiven Empfindens allein nicht bekannt gewesen und ich habe dazu dementsprechend auch kein Vorbringen erstattet noch ein solches erstatten können. Die letzten Begutachtungen, auf welche das verfahrensgegenständliche Erkenntnis (siehe dessen Seite 7, 2. Absatz) gestützt worden ist, stammten vom 26.3. und 20.4.2015, sie hatten meine dauernde Dienstunfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Mein subjektives Empfinden stimmte damit schon damals nicht überein und ich habe ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die neue Tatsache, die ich nicht wusste und wissen konnte war, dass objektiv – aus medizinisch fachlicher Sicht – durch die fortgesetzte Therapie eine solche entscheidende (weitere) Besserung eingetreten war, durch welche schon am 2.9.2015 – zumindest nach Ansicht der mich damals behandelnden Ärzte – meine Dienstfähigkeit wieder gegeben war. Damit war für mich wie auch verfahrensbezogen die Tatsache neu, dass objektiv schon vor dem Entscheidungszeitpunkt, wenn nicht eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, so doch eine so weitgehende Verbesserung meines Gesundheitszustandes eingetreten war, dass die volle Wiederherstellung der für die Dienstfähigkeit maßgeblichen Leistungsfähigkeit in so kurzer Zeit absehbar geworden war, dass rechtlich nicht mehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden durfte.
Beweis: Beiliegende ärztliche Stellungnahme.
Einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Stellungnahme puncto erfolgten oder voraussehbaren Wiederherstellung meiner Leistungsfähigkeit (im Sinne einer Dienstfähigkeit) sich ergebenden Folgerungen.
PV
Somit wird in der Sache zu meinen Gunsten zu entscheiden sein und in diesem Sinne stelle ich den
weiteren Antrag
nach Wiederaufnahme des Verfahrens dahin zu entscheiden, dass der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 8.6.2015, Zl. P/A-0308729/60-2015, durch welchen ich mit Ablauf des 31.7.2015 in den Ruhestand versetzt worden bin, ersatzlos aufgehoben wird.“
Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Kopie dieser fachärztlichen Stellungnahme lautet:
„*** ***
Name: *** Aufenthalt vom: 10.08.2015 bis 21.09.2015
Aufn.Nr: *** Zimmer-Nr: *** Behandler: Dr. SA
Dekurseintrag Arzt
Eintrag vom: 2.9.2015. 17:20
Eingetragen von: OA Dr. MD Behandler: Dr. AS
Dekurseintrag:
Fachärztliche Stellungnahme (KK, ***)
lm Rahmen einer beruflichen Belastungssituation kam es 10/2013 zur Entwicklung einer schweren depressiven Episode.
Seit Beginn der Erkrankung befindet sich Fr. K in fachärztlicher Behandlung. 2014 wurde ein Rehaverfahren in *** mit der Orientierung eines Berufswiedereinstieges absolviert. Der Rehabilitationsverlauf gestaltete sich positiv. Mit 1.8.2015 wurde die Patientin aber gegen ihren Willen pensioniert (§14 Beamtendienstrechtsgesetz).
Aus fachärztlicher Sicht kam es im Längsschnitt zu einer deutlichen Stabilisierung der affektiven Störung und die Patientin scheint voll arbeitsfähig zu sein. Eine Pensionierung würde die Prognose höchswahrscheinlich verschlechtern.
Aus fachärztlicher Sicht ist die Pensionierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr schlüssig.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Prim. Dr. BR OA Dr. MD“
Erwägungen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis (§ 28 VwGVG) zu fällen ist.
§ 32 VwGVG lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Gemäß § 32 VwGVG ist neben dem Vorliegen eines der in dessen Absatz 1 genannten Wiederaufnahmegründe Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, dass gegen das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist. Nach der Einbringung der außerordentlichen Revision vom 07.09.2015 war der Wiederaufnahmeantrag somit zulässig (vgl. das zum gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2016, Zahl Ro 2016/12/0007-4).
Zu prüfen ist, ob der dem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde gelegte Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG vorliegt.
Bei den in § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG genannten Tatsachen und Beweisen muss es sich um neu hervorgekommene und somit um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, wobei diese im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen entscheidungswesentliche Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Wiederaufnahme des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen dauernder Dienstunfähigkeit damit begründet, dass mittlerweile ein ärztlicher Befund vorliege, aus dem sich die Tatsache ergebe, dass ihre Dienstfähigkeit zum bzw. bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, mit welchem über ihre amtswegige Ruhestandsversetzung rechtskräftig abgesprochen worden war, vorgelegen sei.
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (vgl. VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellt oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – wie insbesondere des mangelnden Verschuldens (vgl. VwGH 24.09. 2003, 2003/11/0079) – als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147).
Einen Wiederaufnahmegrund können aber nur neue Befundergebnisse, neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten abgeben und nicht auch ein Irrtum des Sachverständigen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093; 16.10.2007, 2004/18/0376), d.h. geänderte sachverständige Schlussfolgerungen aus eben den festgestellten Tatsachen, also nicht auch eine Änderung des Gutachtens im engeren Sinn.
Daher liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, wenn der bereits im Verfahren bestellte Sachverständige später erklärt, dass ihm bei den Schlussfolgerungen – ohne dass die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z. 1 AVG vorliegen – Fehler unterlaufen seien und er nunmehr zu anderen Schlussfolgerungen komme. Das gilt auch für den Fall, dass ein anderer (ein im Verfahren nicht vernommener) Gutachter auf dem Boden unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommt als der dem Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige (vgl. VwGH 04.08.2004, 2002/08/0074; 07.09.2005, 2003/08/0093; 02.07.2007, 2006/12/0043) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 33].
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
In der im „Dekurseintrag Arzt“ vom 02.09.2015 des Dr. MD enthaltenen fachärztlichen Stellungnahme wird festgestellt, dass es aus fachärztlicher Sicht im Längsschnitt zu einer deutlichen Stabilisierung der affektiven Störung bei der Antragstellerin gekommen sei. Diese Feststellung fußt wiederum auf der Tatsache, dass 2014 ein Rehabilitationsverfahren in *** mit der Orientierung eines Berufswiedereinstiegs absolviert worden sei und der Annahme, dass dieser Rehabilitationsverlauf sich positiv gestaltet habe. Daraus werden die Schlussfolgerungen gezogen, die Antragstellerin sei voll arbeitsfähig und aus fachärztlicher Sicht die Pensionierung zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme nicht mehr schlüssig.
Wenn Dr. MD in der fachärztlichen Stellungnahme („Dekurseintrag Arzt“ vom 02.09.2015) von einem nach seiner Einschätzung so positiven Verlauf des Rehabilitationsaufenthaltes von 2014 ausgeht, der zu einer völligen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin geführt habe, so stellt dies eben eine Schlussfolgerung und keine Befundung dar. Sowohl der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling als auch der Fachärztin für Psychiatrie Dr. G war bei der Abfassung ihres Gutachtens vom 20.04.2015 bzw. des Arztbriefes vom 26.03.2015 der Verlauf des Rehabilitationsaufenthaltes von 2014 durch den Entlassungsbericht des Lebensresort *** vom 31.12.2014 bekannt und kamen diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils zur Beschreibung eines Zustandsbildes, aus dem eben nicht auf eine Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin geschlossen werden konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 02.06.1982, Zl. 81/03/0151, und vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0137, ausgesprochen, dass neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen und die einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen können. Dies jedoch nur dann, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 AVG – insbesondere der Mangel eines Verschuldens der Partei – gegeben sind. Anders steht es nach der angeführten Judikatur mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Die zu § 69 AVG ergangene Judikatur kann auch zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 32 VwGVG herangezogen werden.
Es handelt sich bei der im „Dekurseintrag Arzt“ vom 02.09.2015 enthaltenen fachärztlichen Stellungnahme, wonach es aus fachärztlicher Sicht „im Längsschnitt zu einer deutlichen Stabilisierung der affektiven Störung“ gekommen sei und die Antragstellerin voll arbeitsfähig zu sein scheine, nicht um einen Befund sondern (lediglich) um eine – wenn auch im Vergleich zu jener im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Amtsarztgutachten anders lautende – Schlussfolgerung.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, bei der Feststellung einer deutlichen Stabilisierung der affektiven Störung im „Dekurseintrag Arzt“ vom 02.09.2015, handle es sich um eine Befundung, so wird diese aus dem Aufenthalt im Lebensresort *** abgeleitet, dessen Entlassungsbericht vom 31.12.2014 eben schon sowohl der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling als auch der Fachärztin für Psychiatrie Dr. G bei der Abfassung ihres Gutachtens vom 20.04.2015 bzw. des Arztbriefes vom 26.03.2015 zugrunde gelegt wurde, sodass selbst bei Zugrundelegung dieser fachärztlichen Feststellung des Dr. MD es sich um keine Neuerung handelt, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können.
Darüber hinaus ist bei der Anwendung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG (wie § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) zu beachten, dass die Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, kein Verschulden daran treffen darf, dass ein Beweismittel bei Erlassung des Erkenntnisses (Bescheides) nicht berücksichtigt werden konnte.
Hat es eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend erscheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten der Amtssachverständigen bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (vgl. VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0137). Dies gilt auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
Der Antragstellerin war unbestritten schon während des Verfahrens vor dem Landesschulrat für Niederösterreich und auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeeinbringung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gelegenheit gegeben, zu dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 20.04.2015 Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin war in durchgehender Behandlung einer Fachärztin und im Beschwerdeverfahren auch rechtsfreundlich vertreten. Sie hätte somit durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweismittel – etwa Befund und Gutachten eines Arztes zum Beweis dafür, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliegt – im verwaltungsbehördlichen Verfahren und danach im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, LVwG-AV-766/001-2015, mit welchem über die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015,
Zl. P/A-0308729/60-2015, ausgesprochene Ruhestandsversetzung entschieden wurde, vorzulegen.
Die erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen und des Beschwerdeverfahrens eingeholte fachärztliche Stellungnahme stellt daher kein solches Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden konnte.
Der behauptete Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG liegt somit aus den vorangeführten Gründen nicht vor. Auch ergibt sich aus dem Antragsvorbringen kein anderer Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.
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