VwGH 81/03/0151

VwGH81/03/01512.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des PS in L, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 1981, Zl. VerkR‑17.308/1‑1981‑II/Ju (Kp), betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981030151.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.295,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Jänner 1979 um 18.30 Uhr in Linz, auf der Mühlkreisautobahn - Unterführung der Freistädter Straße ‑ einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage) verhängt. Eine Begründung für dieses Straferkenntnis ist aus dem Akt nicht ersichtlich, weil es dem Beschwerdeführer verkündet wurde und dieser sogleich auf Rechtsmittel dagegen verzichtete. Im Verwaltungsstrafverfahren findet sich kein Befund über andere als aus dem Blutalkoholgehalt gewonnene Merkmale einer Fahruntüchtigkeit; es findet sich auch kein ärztliches Gutachten über diese Frage; allerdings ein chemischer Befund, wonach beim Beschwerdeführer ein Mittelblutalkoholwert von 1,09 %o bestanden habe. Das in einem Vordruck enthaltene „Blutalkohol-Gutachten“ ist nicht ausgefüllt.

Am 24. Dezember 1980 beantragte der Beschwerdeführer bei der genannten Behörde die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 mit dem Vorbringen, am 10. Dezember 1980 habe in einer beim Landesgericht Linz gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverhandlung der Sachverständige, Dozent Dr. K, angegeben, daß wegen des vom Beschwerdeführer beim Unfall am 3. Jänner 1979 erlittenen Blutverlustes von eineinhalb Liter der Blutalkoholwert auf 0,72 %o zu reduzieren sei. Bei diesem Wert sei die Anflutungszeit und eine damit verbundene weitere Minderung noch nicht berücksichtigt, was bedeute, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholwert von weniger als 0,72 %o aufgewiesen habe. Der genannte medizinische Sachverständige habe in Verbindung mit dem kraftfahrtechnischen Sachverständigen, Ing. S, klar zum Ausdruck gebracht, daß kein Zusammenhang zwischen dem Blutalkoholwert beim Beschwerdeführer und den Ursachen des Unfalls bestanden habe, weil zum Unfallszeitpunkt eine relative Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers nicht bestanden habe. Dieser Sachverhalt stelle neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Gesetzes dar, die im Hauptverfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht hätten geltend gemacht werden können.

Die erstinstanzliche Behörde schaffte Fotokopien des Hauptverhandlungsprotokolles vor dem Landesgericht Linz vom 13. August und vom 10. Dezember 1980 (von letzterem auszugsweise) sowie des Protokolls- und Urteilsvermerkes des genannten Gerichtes vom 10. Dezember 1980 bei. Sodann holte sie eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen ein, die wohl mit „Befund und Gutachten“ überschrieben ist, aber ihrem Inhalt nach nur ein Gutachten darüber enthält, daß auch bei einem Blutalkoholwert von 0,7 %o zum Unfallszeitpunkt jedenfalls Fahruntauglichkeit bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Verlauf des Unfalles selbst.

Der Beschwerdeführer wies in einer Stellungnahme zu dem „Gutachten“ des Amtssachverständigen darauf hin, daß die beiden im gerichtlichen Verfahren vernommenen Sachverständigen zum Schluß gekommen seien, der dem Beschwerdeführer unterlaufene Fahrfehler sei nicht typisch für einen bestimmten Alkoholisierungsgrad.

Mit Bescheid vom 2. April 1981 wies die erstinstanzliche Behörde den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens und nach Zitierung des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 ausgeführt, der Tatbestand der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO sei nicht nur dann gegeben, wenn der Blutalkoholgehaltüber 0,8 %o betragen habe, sondern auch dann, wenn Fahruntüchtigkeit vorgelegen sei. Daß aber beim Beschwerdeführer Fahruntüchtigkeit vorgelegen sei, gehe doch daraus hervor, daß der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verschuldet habe und auch vom Gericht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Wenn man von 0,7 %o Blutalkoholgehalt ausgehe, so könne doch als sicher angenommen werden, daß die Fahruntüchtigkeit überwiegend auf Alkoholeinwirkung beruht habe. Somit sei die „Reduzierung des Blutalkoholgehaltes“ auf etwa 0,7 %o nicht als neue Tatsache oder Beweismittel anzusehen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen habe werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, daß bloß aus der Tatsache eines Verkehrsunfalles mit Sicherheit auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne und bezog sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1979, Zl. 777/78. Im übrigen habe die Behörde sich nicht mit dem neuen Gutachten Ing. S, des kraftfahrtechnischen Sachverständigen, auseinandergesetzt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1981 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung vertrat sie die Rechtsansicht, daß das für den Beschwerdeführer günstige Beweismittel erst nach Abschluß des durch rechtskräftiges Straferkenntnis beendeten Verfahrens entstanden sei. Tatsachen und Beweismittel könnten aber, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnis vom 4. Februar 1970, Slg. N.F. Nr. 7721/A, und vom 29. Oktober 1970, Zl. 1256/69) vertrete, nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen, wenn sie bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen seien. Ein erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes „Rechtsmittel“ (offenbar richtig: Beweismittel) könne daher keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im Erkenntnis vom 29. Oktober 1970, Zl. 1256/59, habe der Verwaltungsgerichtshof außerdem ausdrücklich ausgesprochen, daß ein ärztliches Gutachten, das nach Rechtskraft des Straferkenntnisses erster Instanz in einem gerichtlichen Verfahren erstattet worden sei, keinen Wiederaufnahmegrund bilde. Die Erstbehörde habe den Wiederaufnahmeantrag daher mit Recht als unbegründet abgewiesen; es habe sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob das vorgelegte Beweismittel überhaupt zu einem anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen „Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Gesetzwidrigkeit des Inhaltes“ erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Mit dem Verhältnis der im Gesetz genannten „neuen Tatsachen“ zu den „Beweismitteln“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem schon in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1928, Slg. Nr. 15.445/A, befaßt. In dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall waren an Fabriksgebäuden 17 Monate nach Abschluß des Verfahrens erster Instanz (welches die Feststellung des Zustandes der Fabriksanlagen im Hinblick auf einen benachbarten Braunkohlenbergbau durch das Revierbergamt zum Gegenstand hatte) Rißbildungen aufgetreten, welche der Inhaber der Fabriksanlagen zum Wiederaufnahmegrund machen wollte, weil es sich hier nur um Beweismittel dafür handle, daß der Bergbau die Fabrikanlagen beeinträchtige. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ansicht nicht geteilt und hiezu ausgeführt, daß das Auftreten von Folgeerscheinungen eines Bergwerksbetriebes Tatsachen seien und diese auch nach ihrer Feststellung durch Beweismittel nicht selbst zu Beweismitteln werden und daß auch Beweismittel, welche einen Wiederaufnahmeantrag stützen sollen, sich nur auf Tatsachen beziehen können, welche vor dem Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens eingetreten sind. Im Erkenntnis vom 4. Februar 1970, Slg. N.F. Nr. 7721/A, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis aus dem Jahre 1928 bezogen und ausgesprochen, daß Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen können, wenn sie bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei; kein Wiederaufnahmegrund seien aber erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel. In dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall war ‑ nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der belangten Behörde ‑ eine nach dem maßgebenden Zeitpunkt aufgetretene gesundheitliche Verschlechterung zum Wiederaufnahmegrund gemacht worden, was der Verwaltungsgerichtshof indes als rechtswidrig befunden hat.

In der Literatur vertritt z. B. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, Seite 455, die Ansicht, es könne sich um neue Tatsachen oder um neue Beweismittel für schon bekannte Tatsachen handeln. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrens entstanden seien, eignen sich nicht zum Wiederaufnahmsgrund, sondern nur solche, die schon zur Zeit des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren. Bei Mannlicher‑Quell, Das Verwaltungsverfahren8, erster Halbband, heißt es auf Seite 373, es handle sich um neu entstandene Tatsachen, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten überholt erscheinen ließen, so daß die Grundlage für eine neue Sachverhaltsfeststellung gegeben sei, so fehle die Gleichheit der Sache und es stünde die materielle Rechtskraft der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegen. Handle es sich andererseits um zwar schon früher vorhanden gewesene, nunmehr aber neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die die Richtigkeit des angenommenen maßgebenden Sachverhaltes in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheinen ließen, so sei durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Ausnahme von der materiellen Rechtskraft vorgesehen. A.a.O. auf Seite 394 führen die Autoren aus, die neuen Tatsachen oder Beweismittel dürften nicht erst neu entstanden, sondern nur neu hervorgekommen sein, das heißt, sie müßten schon früher bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein, sodaß sie im durchgeführten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Es könne sich hiebei immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen oder Beweismittel handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten.

Im Lichte dieses Verständnisses des Begriffes der „neuen Tatsachen oder Beweismittel“ durch die Rechtsprechung und Lehre erweist sich, die Auffassung der belangten Behörde, ein ärztliches Sachverständigengutachten, das nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erstattet worden sei, könne auf keinen Fall einen Wiederaufnahmegrund darstellen, als rechtswidrig. Die belangte Behörde übersah nämlich, daß ein Gutachten aus einer sachverständigen Tatsachenfeststellung - der sogenannte Befundaufnahme ‑ und aus sachverständigen Schlußfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus eben den festgestellten Tatsachen ‑ dem Gutachten im engeren Sinn ‑ besteht. Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung im Hauptverfahren bereits bestanden, erst später feststellen, oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse ‑ die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen ‑ durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen der oben zitierten Gesetzesstelle ‑ insbesondere der Mangel eines Verschuldens der Partei ‑ gegeben sind. Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen. Es stellt weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlußfolgerungen ‑ ohne daß die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 vorgelegen seien ‑ geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlußfolgerungen zu kommen. Noch stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein im Hauptverfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige.

Ausgehend von diesem unrichtig erkannten Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel unterließ es die belangte Behörde, sich damit auseinanderzusetzen, ob nun die behaupteten Wiederaufnahmegründe ‑ nämlich die Aussagen der Sachverständigen, Dozent Dr. K und Ing. S, ‑ bloß neue Schlußfolgerungen aus unveränderten Befundtatsachen bringen oder ob die Sachverständigen Tatsachen, die schon zur Zeit des Unfalles bestanden hatten, nach Abschluß des Hauptverfahrens entweder selbst neu feststellten oder daß ihnen solche Tatsachen erstmals zur Kenntnis kamen. Solche neuen Tatsachen könnten in dem vom Beschwerdeführer eingewendeten Umstand liegen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich ferner zur Aussage veranlaßt, daß die von der erstinstanzlichen Behörde gegebene Begründung für die Verweigerung der Wiederaufnahme, der Unfallshergang lasse eine sichere Schlußfolgerung auf die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zu, unschlüssig erscheint. Der Beschwerdeführer verwies in seinen Schriftsätzen zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 6. September 1979, Zl. 777/78, wonach aus der bloßen Tatsache des Auffahrens auf einen Pkw auf eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz StVO nicht geschlossen werden könne.

Der Bescheid der belangten Behörde war wegen der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die zweifach einzubringende Beschwerde nur mit je S 100,--, die Beilage mit S 25,-- sowie die gerichtliche Bestätigung der Übereinstimmung der Fotokopie der Vollmacht mit der Urkunde mit S 10,-- zu vergebühren waren.

Wien, am 2. Juni 1982

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