Normen
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs2;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs2;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht als Volksschuldirektorin a.D. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.
2 Sie wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 8. Juni 2015 gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt.
3 Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2015, der Revisionswerberin zugestellt am 27. Juli 2015, als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Mit einem am 7. September 2015 zur Post gegebenen und am Folgetag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Revision wurde zu hg. Ra 2015/12/0042 protokolliert.
5 Mit einem am 16. September 2015 zur Post gegebenen und am 17. September 2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag begehrte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 23. Juli 2015 abgeschlossenen Verfahrens. Die Revisionswerberin stützte sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), wobei sie sich auf eine am 2. September 2015 erstattete fachärztliche Stellungnahme berief.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zulässig sei.
7 Inhaltlich vertrat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung, die in § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG umschriebene Voraussetzung, wonach "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig" sein dürfe, fehle vorliegendenfalls im Hinblick auf die Anhängigkeit der gegen das Erkenntnis vom 23. Juli 2015 erhobenen außerordentlichen Revision. Gestützt auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 32 VwGVG vertrat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Meinung, die in Rede stehende Voraussetzung sei auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgesprochen habe.
8 Im Hinblick darauf, dass zur Richtigkeit der zuletzt geäußerten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, sei die ordentliche Revision gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2015 zulässig.
9 Mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2016, Ra 2015/12/0042, wurde schließlich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis vom 23. Juli 2015 in Ermangelung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
10 Gegen den vorzitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Dezember 2015 richtet sich die vorliegende Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
11 Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision auch deshalb für zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 1 VwGVG mit den in Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Fristen fehle.
12 In der inhaltlichen Ausführung der Revision wird zunächst darauf verwiesen, dass die Geltendmachung der nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel im Revisionsverfahren selbst auf Grund des aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes unzulässig sei. Die Partei sei daher - ungeachtet der Anhängigkeit einer Revision oder der noch offenen Möglichkeit, eine solche anhängig zu machen -
zur Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages angewiesen. Der Lauf der in § 32 Abs. 2 VwGVG für eine solche Antragstellung zur Verfügung stehenden Fristen gestalte sich aber unabhängig davon, ob die in § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG umschriebene Voraussetzung schon vorliege oder nicht. Wäre - wovon das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgehe - ein ungeachtet der Anhängigkeit einer Revision gestellter Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen, so könnte dies im Hinblick auf das Verstreichen der Fristen nach § 32 Abs. 2 VwGVG während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu einem Ausschluss revisionswerbender Parteien von der Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erlangen, führen.
13 Die Revisionswerberin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Landesschulrat für Niederösterreich erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher er die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist - jedenfalls - aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ins Treffen geführten Gründen zulässig.
16 Sie ist auch berechtigt:
17 § 32 VwGVG (Stammfassung) lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
18 In den Erläuterungen zu § 32 VwGVG (2009 BlgNR XXIV. GP , 7) heißt es (lediglich), die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprächen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des § 69 AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.
19 § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG umschreibt seinem Wortlaut nach eine von mehreren Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, dass einem Wiederaufnahmeantrag "stattzugeben ist". Dies setzt nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung voraus, dass gegen das Erkenntnis (oder den Beschluss) eine Revision "nicht mehr zulässig" sein darf.
20 In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wort "zulässig" (auch) auf die konkrete Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG Bezug nimmt.
21 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sprechen die besseren Gründe gegen eine solche Auslegung. Zunächst gilt, dass die Zulässigkeit einer Revision aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG durch den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (endgültig) weder begründet noch ausgeschlossen wird. Sie stünde (in Abhängigkeit von den vom Verwaltungsgericht bzw. vom Revisionswerber konkret ausformulierten als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen) vielmehr erst im Nachhinein (als Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine solche Revision) fest. Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber keinesfalls zugesonnen werden, dass er die Genehmigungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG von einer (objektiven) Zulässigkeit der Revision im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig machen wollte.
22 Auf den (vorläufigen) Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG stellt der Wortlaut der in Rede stehenden Voraussetzung nicht ab. Es ist daher auch davon auszugehen, dass das Gesetz sowohl die Möglichkeit einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten, als auch jene einer außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) einbeziehen wollte. Insbesondere dürfte dem Gesetzgeber bei der Formulierung "nicht mehr zulässig" vorgeschwebt sein, dass die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung erst durch einen (gemessen am Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) späteren Eintritt der Unzulässigkeit der Revision eintreten soll. Auch die außerordentliche Revision fällt damit unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision, worauf es der Sache nach ankommt (so auch Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014, 104; dabei kann hier die Frage, ob die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung in den vom Gesetzgeber allenfalls nicht bedachten Fällen absolut unzulässiger Revisionen gegen verfahrensbeendende Entscheidungen als lückenhaft anzusehen wäre und lediglich in Bezug auf solcherart absolut unanfechtbare Entscheidungen als "nicht oder nicht mehr zulässig" zu verstehen wäre, dahingestellt bleiben).
23 Damit ist freilich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses noch nichts gewonnen:
24 Die in § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG umschriebene Bewilligungsvoraussetzung, wonach eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis "nicht mehr zulässig" ist, bezieht sich nämlich auf die Zulässigkeit der Einbringung einer Revision durch die Verfahrenspartei.
25 Diese Auslegung führt auch im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien dazu, dass die Bestimmungen des VwGVG über die Wiederaufnahme weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
26 Für die Revisionswerberin, die gegen das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis schon am 7. September 2015 Revision erhoben hatte, lag somit keine Zulässigkeit der Einbringung einer (neuerlichen) Revision am 16. September 2015 vor, weil einer solchen der Grundsatz der Einmaligkeit der Revision entgegen gestanden wäre (vgl. zum Verbrauch des Revisionsrechtes durch das Anhängigmachen einer Revision den hg. Beschluss vom 15. September 2015, Ra 2015/18/0207).
27 Auf Basis der Sachverhaltsannahmen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht daher keinesfalls fest, dass am 16. September 2015 die (neuerliche) Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 23. Juli 2015 "noch zulässig" gewesen wäre.
28 Vor diesem Hintergrund hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG hier keinesfalls verneinen dürfen.
29 Selbst wenn aber ein Wiederaufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden wäre, in dem die (erstmalige) Erhebung einer Revision durch die Partei noch offen stand, wäre nicht mit Zurückweisung eines solchen Antrages vorzugehen gewesen:
30 Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG ergibt sich nämlich lediglich, dass diesfalls im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt. § 32 Abs. 1 VwGVG regelt aber nicht ausdrücklich, wie dann vorzugehen ist.
31 Wollte man - im Gegenschluss zu § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG - im Fall des Fehlens der dort umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung mit Ab- bzw. Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehen, so hätte dies die in der Ausführung der Revision aufgezeigte, von der Revisionswerberin zu Recht als unsachlich kritisierte Konsequenz eines möglichen Ausschlusses der Partei von der Wiederaufnahmemöglichkeit allein im Hinblick auf die noch offene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Revisionsrechtes, zumal die in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG bereits verstrichen sein könnte.
32 Umgekehrt gilt, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des § 32 Abs. 2 VwGVG eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten.
33 Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, erhebt sich die Frage, ob und wie die von der Revisionswerberin zutreffend angesprochene mögliche Konsequenz der Ineffektivität des Rechtsschutzes vermieden werden könnte. Ließe sich diese nicht vermeiden, bestünden gegen die im VwGVG getroffene Regelung gravierende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Effektivität von Rechtsmitteln (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg. 11.196; Nachweise bei Mayer/Muzak, B-VG5, B 18 A I. 6).
34 Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführte, könnte ein solcher Ausschluss von der Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erlangen, auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt werden, dass die Partei die in Rede stehenden Umstände im Revisionsverfahren geltend machen könnte. Für dieses gilt nämlich grundsätzlich (solange der Verwaltungsgerichtshof nicht von der in § 42 Abs. 4 VwGG umschriebenen Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch macht, was jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses voraussetzt; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot. Insofern unterscheidet sich die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG grundsätzlich von jener nach § 69 AVG, wo mit dem dort im Abs. 1 zweiter Halbsatz bezeichneten "Rechtsmittel" Neuerungen geltend gemacht werden können.
35 Aus all dem folgt, dass bei alleinigem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG weder mit Ab- noch mit Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorzugehen ist, sondern der Eintritt der genannten Bewilligungsvoraussetzung abzuwarten ist.
36 Aus dieser Überlegung folgt im Übrigen auch, dass während des Fehlens der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG (und zwar unabhängig davon, ob ein sonstiger Ab- oder Zurückweisungsgrund vorliegt) eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über den Wiederaufnahmeantrag nicht besteht.
37 Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
38 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 28. April 2016
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