B-VG Art 131 Abs6
§88 Abs2 SPG
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.263.07.2022.006.008
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde der 1. Frau BF1, *** geb., und der 2. minderjährigen BF2, *** geb., beide in ***, ***, wohnhaft, vertreten durch die Rechtsanwälte RA in ***, vom 8.11.2022 betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowie auf andere Weise gegen das Betreten des privaten Grundstückes in ***, ***, am 08.10.2022, gegen 17 Uhr; die Durchführung einer Amtshandlung mit der BF2 und dem Zuschlagen des Gartentores, sodass ein Teil einer Mauerabdeckplatte heruntergefallen ist, durch - der Landespolizeidirektion Burgenland zurechenbare - Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
I. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm Art 8 EMRK sowie dem B-VG über die Rechte von Kindern, wird der Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen durch das Verweilen von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - nachdem diese Erhebungen gepflogen haben, ob der mj Sohn der 1. Beschwerdeführerin Zuhause ist - auf dem Privatgrundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses der 1. Beschwerdeführerin; die anschließende Vornahme einer Amtshandlung mit der mj 2. Beschwerdeführerin und dem heftigen Zuschlagen einer Gartentür, sodass ein Teilstück der Gartenmauer herabgefallen ist, in ihren Rechten verletzt worden sind.
II. Gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Burgenland) den Beschwerdeführerinnen als Ersatz den 3-fachen Schriftsatzaufwand je Euro 737,60, den zweifachen Verhandlungsaufwand je 922 Euro sowie die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt 4.086,80 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
I. Verfahrensgang:
1. Beschwerdevorbringen:
Mit dem am 17.11.2022 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (kurz: „LVwG“) eingelangten Schriftsatz erhoben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen (in der Folge: „BF1 und BF2“) eine auf § 88 Abs. 1 und 2 gestützte Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde sowie eine Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 1 SPG gegen die Amtshandlung von zwei in zivil gekleideten Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos (SPK) Eisenstadt auf dem Privatgrundstück der BF1 am 8. Oktober 2022, gegen 17 Uhr.
In der gegenständlichen Beschwerde nach § 88 Abs. 1 und 2 SPG wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das SPK Eisenstadt die Einvernahme des minderjährigen Sohnes der BF1, AA, beabsichtigt und ihm zu diesem Zweck eine schriftliche Ladung vom 1.10.2022 für seine Einvernahme am 8.10.2022, um 16 Uhr, durch Einwurf in den Postkasten am Gartenzaun des Grundstückes der BF1 in ***, ***, übermittelt hat.
Zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung dieser Ladung habe sich die BF1 jedoch im Ausland befunden und sei sohin nicht in der Lage gewesen, diese für ihren Sohn entgegenzunehmen. Die Entleerung des Postkastens werde ausschließlich von der Genannten vorgenommen und habe der mj. AA aus diesem Grund auch keinerlei Kenntnis von der beabsichtigten Ladung gehabt.
Da dieser in der Folge nicht zum Ladungstermin erschienen ist, hätten die beiden Polizisten in Zivil aus diesem Grund am 8.10.2022, gegen 17 Uhr, eigenmächtig und ohne Erlaubnis das Gartentor geöffnet und sodann ohne Erlaubnis das in Rede stehende Grundstück betreten. Danach hätten sich die beiden Polizeibeamten zur Hauseingangstür begeben und dann immer stärker an die Tür geklopft. Dadurch habe es die mit ihrer bettlägrigen Großmutter alleine im Haus befindliche BF2 mit der Angst zu tun bekommen und letztlich die Tür geöffnet, worauf die beiden Polizeibeamten gesagt hätten: „Wir sind die Polizei. Wo ist dein Bruder? Dabei hätten die beiden Beamten der verschreckten BF2 aus eigenem weder eine Dienstmarke noch einen Dienstausweis gezeigt und sei diese auch zu eingeschüchtert gewesen, um danach zu fragen.
Vor der Tür stehend habe dann einer der beiden Beamten den mj. Bruder der BF2 wegen des versäumten Ladungstermins angerufen. AA habe dem Beamten dabei am Telefon mitgeteilt, dass er sich gerade bei einem Freund befindet und vom Ladungstermin nichts weiß. Daraufhin sei zwischen einem Polizisten und AA ein Einvernahmetermin für den folgenden Tag, den 9. Oktober, um 15 Uhr, telefonisch vereinbart worden.
Nach Beendigung des Telefonats habe einer der Beamten der BF2 Folgendes mitgeteilt: „Sag deinem Bruder, dass ich ziemlich angefressen bin!“ und weiters „So ein Trottel, das gibt es ja gar nicht“, womit AA gemeint gewesen sei.
Danach hätten die beiden Polizisten wieder das Grundstück verlassen und habe einer von ihnen beim Weggehen die Gartentür so stark zugeschlagen, dass Putz von der Gartenmauer gefallen sei.
Während der Amtshandlung respektive dem Vorfall mit den beiden Polizeibeamten habe die BF2 Angst gehabt und anschließend geweint.
Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls sei kein richterlicher Befehl vorgelegen, sodass die Polizeibeamten im Zuge der Ausübung der Sicherheitsverwaltung aus eigenem eingeschritten seien. Das Öffnen des Gartentors und Betreten des Grundstückes sei ohne Zustimmung und Einwilligung der BF1 nicht zulässig. Gesetzliche Gründe, die diese Zustimmung ersetzen könnten und sohin das Öffnen des Gartentors und Betreten des Grundstückes durch die beiden Polizeibeamten auch ohne Vorliegen einer Einwilligung der BF1 zulässig machen würden, lägen nicht vor, weshalb die BF1 durch das eigenmächtige und unbefugte Betreten ihres Grundstückes durch die beiden Polizisten in ihren Rechten verletzt worden sei. Es wird daher der Antrag gestellt, das Öffnen des Gartenzauns und Betreten des Grundstücks der BF1 durch die beiden Polizeibeamten für rechtswidrig zu erklären.
Zudem habe jedermann einen Anspruch auf Wahrung seiner körperlichen und geistigen Integrität, was ein absolutes Rechtsgut und vor Eingriffen durch Dritte geschützt und daher nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Gründe zulässig sei.
Die BF2 ist ein 13-jähriges Mädchen und sei durch das unbeherrschte Vorgehen der beiden einschreitenden Polizeibeamten in Furcht und Unruhe versetzt worden, weshalb sie danach auch zu weinen begonnen habe. Diese Vorgangsweise stelle einen Eingriff in ihre geistige Integrität dar. Spätestens nach dem Öffnen der Tür durch die BF2 wäre ein ihrem Alter entsprechend angepasstes Verhalten durch die beiden Polizeibeamten einzuhalten gewesen. Die Polizei habe die Aufgabe und stehe insbesondere auch für Schutz und Sorge minderjähriger Personen. Dazu gehöre es nicht, wenn die BF2 mitanhören muss, dass ihr - ebenfalls noch minderjähriger - Bruder in ihrer Gegenwart von den Polizisten mit den zuvor angeführten Beschimpfungen bedacht wird, was sehr verstörend sei. Allerdings werde durch das nachfolgende unbeherrschte Zuschlagen der Gartentür, wodurch Putz herabbröckelte, der Bogen der Zulässigkeit überspannt. Ein derartiges Zuschlagen signalisiere aus Sicht der mj. BF2 eine Gewaltbereitschaft der Polizei, die im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Bruder und der zuvor angeführten Wortwahl Angst und Besorgnis in der aktuellen Situation vor Ort bei ihr ausgelöst habe. Durch die beschriebene Vorgangsweise sei die BF2 in Furcht und Unruhe versetzt und dadurch in ihrer geistigen Integrität beeinträchtigt worden.
Es wird daher der Antrag gestellt, die drei im Vorspruch angeführten Handlungen für rechtswidrig zu erklären.
2. Aktenvorlage und Gegenschrift der Landespolizeidirektion Burgenland:
Die Landespolizeidirektion Burgenland (kurz: „LPD“) legte als belangte Behörde über Aufforderung des LVwG mit Schreiben vom 22.12.2022 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, samt Übermittlung einer Stellungnahme der eingeschrittenen Polizeiorgane und ihres Dienstvorgesetzten Oberst DD.
In ihrer rechtlichen Beurteilung vertritt die LPD die Ansicht, dass eine Maßnahmenbeschwerde in dieser Angelegenheit unzulässig sei, da das (selbständige) Einschreiten der Polizeiorgane am 8.10.2022 im Dienste der Strafjustiz stattgefunden habe. AA sei an diesem Tag zu einer Einvernahme als Beschuldigter zum SPK Eisenstadt geladen worden, da bei ihm am 12.08.2022 Suchtmittel vorgefunden und sichergestellt worden sind. Der Beschuldigte habe der Einvernahme nicht Folge geleistet und sei aus diesem Grund das persönliche Gespräch gesucht worden, um einen neuen Termin für eine Einvernahme mit ihm auszumachen.
Sodann hat die LPD Folgendes ausgeführt:
„Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO, Ro 2020/701/0010 (vgl. VwGH 21.10. 2010, 2008/01/0028, mwN; vgl. zu den Aufgaben der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren nach dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004, auch VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN). Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen sei und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohne (vgl. zur sicherheitspolizeilichen Komponente und § 88 SPG VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232, Rn. 19 ff, mwN). Beim Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz sei die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/ 0059).“
Ferner sei dazu festzuhalten, dass das Betreten des Grundstückes, um den Beschuldigten aufzusuchen und mit ihm einen neuen Einvernahmetermin auszumachen bzw. nachzufragen, weshalb er der Ladung keine Folge geleistet hat, kein Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ist. Das Betreten der Liegenschaft habe der Feststellung gedient, ob jemand zu Hause ist, da eine Telefonnummer des Beschuldigten nicht bekannt gewesen sei. Weiters sei die Gartentür nicht verschlossen gewesen (Praxiskommentar Sicherheitspolizeigesetz, S 271, Keplinger, Pühringer). Es mangle dem Handeln die Androhung einer physischen Sanktion und die Erteilung eines Befehls gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten.
Die LPD stellt daher die Anträge, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge:
a) die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. abweisen sowie
b) dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung die Pauschalbeträge für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von 368,80 Euro sowie für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe 57,40 Euro sowie in eventu einer mündlichen Verhandlung für den Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von 461,00 Euro zusprechen.
3. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Am 12.06.2023 fand vor dem LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die beiden Beschwerdeführerinnen, AA sowie die beiden einschreitenden Polizeibeamten AI BB und BI CC einvernommen wurden.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die BF1 ist Eigentümerin des Grundstückes samt dem darauf errichteten Haus mit der Adresse in ***, ***, in dem sie mit ihren beiden minderjährigen Kindern - der BF2 und ihrem Sohn AA - wohnt. Zu diesem Anwesen gehört auch ein Privat- und ein Vorgarten. Der Garten ist mit einem Zaun aus Metall sowie einem Tor zur Allgemeinfläche und zur Nachbarschaft abgegrenzt. Der Eingangsbereich zum Haus befindet sich im Vorgarten auf der Nordostseite, direkt neben einem öffentlichen Weg, der von der *** Straße abgegrenzt ist und parallel zu dieser verläuft.
Mit Schreiben vom 1.10.2022 hat AI BB vom SPK Eisenstadt den damals 17-jährigen Sohn der BF1 zu einer Einvernahme als Beschuldigter für den 8.10.2022, um 16 Uhr, wegen eines von ihm begangenen Suchtgiftdeliktes geladen und die schriftliche Ladung, die (nur) an den Genannten gerichtet und adressiert war, am 2.10.2022 im Postkasten am Gartenzaun der oben angeführten Wohnadresse durch Einwurf hinterlegt. Eine Verständigung der erziehungsberechtigten BF1 über Termin und Inhalt dieser Ladung hat AI BB, entgegen der einschlägigen Bestimmung des § 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), nicht vorgenommen und wird der Briefkasten ausschließlich von dieser entleert. Überdies hat sich die BF1 vom 2.10. bis zum Abend des 8.10.2022 nachweislich in *** aufgehalten, weshalb ihr Sohn AA von seiner Ladung bei der Polizei keine Kenntnis erlangt hat.
Nachdem AA nicht zur anberaumten Einvernahme erschienen ist, hat sich AI BB in Begleitung seines Kollegen BI CC gegen 17 Uhr dieses Tages in ziviler Kleidung zur obigen Adresse begeben, um die Ortsanwesenheit des Genannten an der Zustelladresse zu prüfen, die Gründe seines Fernbleibens zu erfragen und einen weiteren Einvernahmetermin mit ihm in einem persönlichen Gespräch zu vereinbaren.
Während in der Beschwerde behauptet wird, dass das Gartentor zu dieser Zeit geschlossen gewesen ist, hat der als Zeuge beim LVwG einvernommene BI CC angegeben, dass dieses offen gestanden ist und er den Eindruck gehabt hat, dass gerade jemand zuvor in den Garten hineingegangen ist. Er habe vom Gehsteig aus in den Garten geblickt, um zu sehen, ob sich dort jemand aufhält und glaube er, dass er auch „Hallo“ gerufen hat, jedenfalls aber nicht „Polizei“. Da keine Klingel an der Einfriedung angebracht ist, haben die beiden Polizisten anschießend das Grundstück durch das nicht verschlossene Gartentor betreten und sich dann direkt zur Eingangstür des Wohnhauses begeben, die sich nur wenige Meter vom Gartentor entfernt befindet. Ob das Gartentor offen stand oder geschlossen war, konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden; ebenso wenig, ob sich die Polizeibeamten bei Betreten des Grundstücks bzw. vor der Eingangstür bemerkbar respektive auf sich aufmerksam gemacht haben.
Anschließend hat AI BB mehrmals an die Eingangstür geklopft. Da diese nicht (sogleich) geöffnet worden ist, hat er immer heftiger und stärker geklopft, worauf es die im Wohnhaus befindliche BF2 mit der Angst zu tun bekommen, sich aber dennoch zur Tür begeben und diese geöffnet hat, um nachzuschauen, was da los ist.
Nachdem vor der BF2 zwei völlig fremde Männer gestanden sind und zuvor sehr heftig an die Tür geklopft haben und sie nicht gewusst hat, was nun passiert, hat sie die in der Folge mit ihr geführte Amtshandlung auf ihrem Handy aufgezeichnet.
Die beiden Beamten haben sich gegenüber der BF2 als Kriminalpolizei ausgegeben.
Ob sie sich ihr gegenüber mit Dienstausweis und/oder Dienstkokarde legitimiert haben, kann nicht verlässlich festgestellt werden, zumal die BF2 dies verneint, während die beiden Beamten behaupten, das getan zu haben.
Die Polizisten haben die BF2 dann gefragt, ob ihre Eltern zu Hause sind, was diese verneint und geantwortet hat, dass außer ihr noch ihre Großmutter da ist. AI BB hat sie auch gefragt, ob AA hier wohnt und ob er da ist. Die BF2 hat daraufhin gesagt, dass sie die Schwester von AA ist, er hier wohnt aber nicht anwesend ist. Daraufhin hat AI BB die BF2 gefragt, ob sie die Handynummer von ihrem Bruder hat und ob sie ihm diese mitteilen kann, wobei er einen wütenden Eindruck auf sie machte. Daraufhin hat die BF2 dem Polizisten die Handynummer ihres Bruders bekanntgegeben und Angst vor ihm gehabt, weil er im Verlauf des Gespräches immer forscher aufgetreten ist und mehrmals im Befehlston zu ihr gesprochen hat. Abgesehen davon, dass die erziehungsberechtigte BF1 zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht anwesend und die BF2 nur mit ihrer nicht Deutsch sprechenden und zudem bettlägrigen Großmutter alleine im Haus gewesen ist, haben die beiden Polizisten die BF2 während der gesamten Amtshandlung auch nicht auf ihr freiwilliges Mitwirken an dieser hingewiesen, sondern nach dem Öffnen der Tür sofort mit ihren Fragen an die BF2 begonnen.
AI BB hat dann AA angerufen und ihn gefragt wo er ist, da er ja heute eine Ladung zu seiner Einvernahme bekommen hat und nicht erschienen ist. Bei seiner Befragung beim LVwG hat AI BB angegeben, dass AA beim Telefonat zu ihm gesagt habe, dass für ihn die Ladung nicht zähle, weil sie im Postkasten war. Danach habe er gesagt, dass er bei seiner Freundin sei und sowieso keine Zeit habe. Im Anschluss daran habe er das Gespräch beendet und aufgelegt.
Der ebenfalls als Zeuge einvernommene AA hat hingegen ausgesagt, dass er dem Polizisten mitgeteilt hat, dass er bei seiner Freundin ist und von einer Ladung nichts weiß, worauf AI BB zu ihm gesagt habe: “Verarschen kannst du wen anderen und das nächste Mal gleich zum Gericht raufhatschen.“ Von AI BB wird bestritten, dass er das zu AA gesagt hat und ebenso, dass er Druck auf die BF2 ausgeübt und nicht kindgerecht mit ihr gesprochen hat. Auch BI CC bestreitet, dass sein Kollege und er Druck auf die BF2 ausgeübt oder mit ihr nicht kindgerecht kommuniziert haben.
Die als Zeugin einvernommene BF2 hat angegeben, dass sie das Telefonat des Polizisten mit ihrem Bruder zwar aus nächster Nähe mithören konnte, aber nicht mehr genau weiß, was konkret gesprochen worden ist, da der Lautsprecher am Handy des Polizisten nicht eingeschaltet gewesen ist. Sie hat daher nur verstanden, dass es um eine Einvernahme mit AA gegangen ist und dabei mitbekommen, wie AI BB zu ihm gesagt hat, dass er wegen ihm ziemlich angefressen ist.
Auch die BF1 ist als Zeugin zum Sachverhalt befragt worden und hat angegeben, dass sie am Abend des 8.10.2022 von *** nach Hause zurückgekommen ist. Bei ihrer Rückkehr habe sie ihre Tochter darüber informiert, dass zwei Polizisten da gewesen sind und wegen AA gefragt haben, wobei diese ziemlich wütend gewesen seien. Ihre Tochter sei deshalb beunruhigt gewesen und habe zu ihr gesagt, dass die beiden Männer (die Polizisten) so stark an die Tür geklopft hätten, dass sie es mit der Angst zu tun bekommen habe.
Ihre Tochter habe ihr das Erlebnis mit den beiden Polizeibeamten geschildert und auch, dass diese ziemlich angefressen gewesen seien. Beim Telefonat der Polizei mit ihrem Sohn habe ihre Tochter mitbekommen, dass es um eine Einvernahme mit ihm geht und er diese wahrnehmen muss, ansonsten könne er gleich selbst zum Gericht gehen. Ihre Tochter habe dann zu den Polizeibeamten gesagt, dass sie das ihrem Bruder ausrichten wird. Danach hätten die beiden Polizisten das Grundstück verlassen und dabei die Gartentür so stark zugeschlagen, dass dadurch ein kleines Mauerstück abgebrochen sei.
Vom Beginn der Amtshandlung bei der Eingangstür bis zum Zuschlagen des Gartentors hat die BF1 dem LVwG eine vom Handy ihrer Tochter aufgenommene Audiodatei vorgelegt, auf der im Wesentlichen Folgendes zu hören ist:
Gleichzeitiges Reden der beiden Polizisten : „Jo.. Wir, wir … die Eltern daham?“
BF2: „Wie bitte?“
Polizisten: „ .. wir brauchen trotzdem eine Telefonnummer…die Eltern sind Zuhause?“
BF2: „Meine Oma ist da, meine Mama kommt später …“
AI BB : „….und die Eltern?.... Morgen…(kurze Pause) ….Morgen 15 Uhr, *** Straße ***, die Nummer hab ich jetzt eh von Ihnen …sonst bin i morgen wieder do oder kriegens…oder ..(Murmeln des Polizisten) …oder i hol ma in ..(unverständliches Murmeln des Polizisten) ….. und kumm dann mit der Waffn….Jo !?.... Morgen 15 Uhr!
Aufforderung des AI BB an die BF2 in Befehlston:
„Ruaf dein Bruder aun und sog ihm, dass er des wahrnimmt! Jo!?“
BF2 : „Ja“
AI BB: „I los mi nit verorschn…i sog ihm des morgen eh a….wenn er morgen nit mit die Eltern auftaucht, dann schick ich´s auf´s Gericht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna, mir is des daun wurscht…durt hot er a Verhandlung… Sogst ihm des!?“
BF2 : „Ja“
AI BB: „… dass i ziemlich augfressn bin…. kummt einfach nit und sogt nix und i muas nit aufmochn… deis is nit a so …des kaun er nit, des werd i ihm morgn eh a sogn…des wird daun eh a lustig…ok!?
Morgen 15 Uhr…! Wenn er nit do is, schick is aufs Gricht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna….mir is des wurscht!“
Einer der beiden Polizisten : „… so ein Trottel!“
Sodann ist auf der Audiodatei eindeutig ein Quietschen (des Gartentores) zu hören und ein lautes Zuschlagen einer Tür/eines Tores.
Nach dem Telefonat mit AA und dem Auftrag von AI BB an die BF2, dass sie ihren Bruder anrufen und ihm sagen soll, dass er den Termin am 9.10.2022, um 15 Uhr, auf der Polizeiinspektion *** Straße wahrnimmt, haben die beiden Polizisten die Amtshandlung beendet und das Grundstück wieder über das Gartentor verlassen, wobei dieses mit einem lautstarken Knall zugeschlagen worden ist, wodurch ein Stück der Gartenmauer bzw. der Mauerabdeckplatte abgebrochen ist.
Aufgrund des Verhaltens des AI BB gegenüber der unmündigen BF2, insbesondere dem auf sie zunehmend ausgeübten Druck und einer Kommunikation mit ihr, die im Verlauf der Amtshandlung im Befehlston geführt worden ist, hat diese danach geweint und Angst gehabt, weil sie auf die vorangeführte Art und Weise von dem genannten Polizeibeamten behandelt und eingeschüchtert worden ist bzw. nicht gewusst hat, was ihr Bruder AA angestellt hat und daher auf ihn zukommt.
Als Rechtsgrundlage für das Betreten des Grundstückes haben die Polizisten und die belangte Behörde die Überprüfung der Ortsanwesenheit des AA an der Zustelladresse herangezogen. Das Betreten der Liegenschaft habe der Feststellung gedient, ob jemand zu Hause ist, da der zuvor Genannte einer Ladung für eine Einvernahme als Beschuldigter nach dem SMG unentschuldigt nicht nachgekommen sei und seine Telefonnummer der Polizei nicht bekannt war. Aus diesem Grund sei das persönliche Gespräch gesucht worden, um einen neuen Einvernahmetermin mit AA auszumachen.
III. Beweiswürdigung:
Die Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus und Garten an der Adresse in ***, ***, sowie deren Lage ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen, die der Beschwerde beigefügt sind, insbesondere einem Grundbuchsauszug und der Ein-/Nachschau des LVwG im GIS Burgenland.
Die Abwesenheit der BF1 in der Zeit vom 2. bis zum 8. Oktober 2022 hat diese in der mündlichen Verhandlung beim LVwG glaubwürdig dargelegt und zudem durch entsprechende Eintragungen im vorgezeigten Reisepass unter Beweis gestellt.
Aus der Gegenschrift und der Zeugeneinvernahme der Polizeibeamten sowie der BF2 folgt, dass die beiden Polizisten das vorangeführte Grundstück am 8.10.2022, gegen 17 Uhr, aus eigenem über das Gartentor betreten haben, um Nachschau zu halten respektive zu überprüfen, ob AA dort wohnhaft und anwesend ist. Dazu haben sich die beiden Polizisten zur Eingangstür des Wohnhauses begeben, an die AI BB geklopft hat. Nachdem diese vorerst nicht geöffnet worden ist, hat der Polizist immer stärker bzw. so stark geklopft, weshalb die zu dieser Zeit alleine mit ihrer Großmutter im Haus befindliche minderjährige BF2 zum Eingangsbereich gegangen ist, um nachzuschauen, was da los ist. Nach dem Öffnen der Tür haben sich die beiden Beamten, die in Zivil eingeschritten sind, als Kriminalpolizei ausgegeben, wobei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der beiden Polizisten und der BF2 nicht verlässlich festgestellt werden konnte, ob sich diese gegenüber ihr mit Dienstkokarde oder Dienstausweis ausgewiesen haben.
Ungeachtet dessen ist die BF2 davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Männern tatsächlich um Polizeibeamte handelt. Die Großmutter selbst hat der Amtshandlung nicht beigewohnt, zumal sie krank und pflegebedürftig im Obergeschoss im Bett gelegen ist. In weiterer Folge haben die Polizisten die BF2 gefragt, ob ihre Eltern da sind und ob AA hier wohnt bzw. ob er anwesend ist. Darauf hat die BF2 gesagt, dass sie mit ihrer Oma alleine im Hause ist, ihre Mutter nicht da ist und erst später kommt und es sich bei AA um ihren Bruder handelt, der hier wohnt, aber derzeit nicht zu Hause ist.
Nach dieser Auskunft ist die Amtshandlung nicht beendet, sondern der BF2 eröffnet worden, dass die beiden Polizisten AA sowie seine Handynummer benötigen. Die BF2 ist daher gefragt worden, ob sie von ihrem Bruder eine Telefonnummer hat. Die BF2 hat dies als Aufforderung verstanden und hat daher dem Polizisten die Telefonnummer ihres Bruders bekanntgegeben, worauf AI BB an der Eingangstüre stehend sogleich AA angerufen hat. Die unmittelbar neben dem Polizisten stehende BF2 hat bei diesem Gespräch mitbekommen, dass es um die Einvernahme ihres Bruders geht und dass AI BB auf diesen sehr wütend bzw. angefressen ist, weil er einem Einvernahmetermin nicht nachgekommen ist.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, der Tonaufzeichnung über die Amtshandlung, der Zeugeneinvernahmen der beiden BF sowie von AA, ist für das LVwG erwiesen, dass sich die insbesondere AI BB gegenüber der BF2 keineswegs kindgerecht verhalten hat, obwohl diese alleine zu Hause gewesen ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und weder in die seinerzeitige Amtshandlung mit AA involviert noch in den Vorfall ihres Bruders sonst in irgendeiner Weise verstrickt gewesen ist. Darüber hinaus ist die Genannte von AI BB in harschem Befehlston aufgefordert worden, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am 9.10.2022, um 15 Uhr, auf der Polizeiinspektion *** Straße zu erscheinen hat, widrigenfalls AI BB an diesem Tag wieder unter Mitnahme einer Waffe kommen wird, wobei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf die unter Punkt II. angeführte und dort verschriftlicht wiedergegebene Audioaufzeichnung verwiesen wird. Sohin steht fest, dass AI BB wegen des Einvernahmetermins mit ihrem Bruder immer mehr Druck auf die BF2 ausgeübt hat, obwohl sie mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun hatte und für eine derartige Handlungsweise respektive Inanspruchnahme der BF2 für den vorgenannten Zweck keine Rechtsgrundlage gegeben ist.
Die gegenteiligen Aussagen respektive Angaben der beiden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, wie auch in deren Stellungnahmen sowie in der Stellungnahme des Kommandanten des SPK Eisenstadt sind durch die Audiodatei klar widerlegt und entsprechen weder den Tatsachen noch der Wahrheit. Entgegen den Behauptungen in den drei genannten Stellungnahmen kann angesichts des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes auch keinerlei Rede davon sein, dass AI BB mit der BF2 in kindgerechter Art und Weise kommuniziert hat. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall gewesen und hat er wegen ihres Bruders immer mehr Druck auf diese ausgeübt.
Was die Behauptung in der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten und damit Vorgesetzten der beiden genannten Polizisten anbelangt, wonach diese mit der BF2 keine Amtshandlung geführt und gegen diese auch keine sicherheitspolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet hätten, hat das vom LVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren das genaue Gegenteil erbracht.
Zudem steht insbesondere AI BB - der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge und Polizeibeamter ausdrücklich und nachweislich mehrmals an die Wahrheitspflicht sowie an seinen Diensteid erinnert worden ist - im dringenden Verdacht, diesbezüglich beim LVwG eine falsche Beweisaussage vor Gericht gemacht zu haben. Jedenfalls sind seine Behauptungen in der mündlichen Verhandlung, wie auch in seiner Stellungnahme vom 8.12.2022, Seite 2, Mitte, „…wir haben sicher keine Andeutungen oder abfällige Bemerkungen in Bezug auf den Beschuldigten dem Mädchen gegenüber gemacht. Im Gegenteil, es wurde das Mädchen mit der größten möglichen Schonung behandelt, gesprochen und ihr auch nicht gesagt, warum wir eigentlich den AA zur Einvernahme benötigen. Ich weise die Vorhalte entschieden zurück und stelle auch in Abrede, dass wir abfällige Bemerkungen, welche den Beschuldigten betreffen, gemacht haben.“ …durch die aufgenommene Audiodatei der BF2 von der Amtshandlung klar widerlegt, weshalb AI BB diesbezüglich jegliche Glaubwürdigkeit vom LVwG abgesprochen wird.
Das erkennende Gericht hat angesichts des vorliegenden Sachverhalts auch keinerlei Zweifel, dass das Verhalten und Auftreten der beiden in Rede stehenden Polizeibeamten und die an die BF2 gerichteten Aufforderungen in Befehlston bei dieser Furcht, Unruhe und Angst ausgelöst haben, weshalb für das LVwG auch nachvollziehbar ist, dass sie – da sie mit ihrer kranken Oma alleine im Hause war - von der Amtshandlung mittels ihrem Handy eine Tonaufnahme gemacht hat.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann auch keinerlei Rede davon sein, dass die BF2 bei der Befragung durch die Polizei auf ihr/ein freiwilliges Mitwirken hingewiesen worden ist. Vielmehr ist sie von den beiden Polizeiorganen nach dem Öffnen der Eingangstür sogleich befragt worden, ob ihre Eltern da sind, ob AA hier wohnt und das seine Telefonnummer von der Polizei benötigt wird. Im Hinblick auf das zunehmend forsche Auftreten des AI BB und seine Aufforderungen an die BF2 im Befehlston hegt das LVwG auch keinerlei Zweifel, dass die damals noch nicht einmal 14-jährige BF2 einer Befragung durch die Polizei freiwillig nicht zugestimmt hat und die Befragungen der beiden Polizisten bzw. die weitere Vorgangsweise der Polizeibeamten vielmehr als Zwang respektive Verpflichtung zur Beantwortung und Befolgung aufgefasst hat, weshalb im Beschwerdefall keine freiwilligen Mitwirkung bei der mit ihr vorgenommenen Amtshandlung zu sehen ist. Dies umso mehr, als seitens der einschreitenden Polizisten auch nicht auf die Freiwilligkeit von Beginn bzw. während der Amtshandlung hingewiesen worden ist. Wäre dem so gewesen und hätte die BF freiwillig an der Amtshandlung mitgewirkt, liegt kein vernünftiger Grund vor, warum die BF2 dann eine Tonaufnahme auf ihrem Handy gemacht hat.
In der zuvor erwähnten Audiodatei ist nach Beendigung der Amtshandlung auch ein deutliches Quietschen, gefolgt vom Zuschlagen einer Tür zu hören, weshalb das LVwG - wiederum entgegen der Angaben und Aussagen der beiden Polizisten in der mündlichen Verhandlung - keinerlei Zweifel daran hegt, dass das Zuschlagen der Gartentür einem der beiden Polizisten (mutmaßlich BI CC) zuzuordnen ist, da AI BB aufgrund des Nichterscheinens von AA zum Einvernahmetermin am 8.10.2022 entsprechend „angefressen“ gewesen ist und dies nicht nur gegenüber AA deutlich und unmissverständlich artikuliert hat, sondern auch gegenüber der BF2.
Vom abgebrochene Stück einer Abdeckplatte an der Gartenmauer direkt beim Gartentor wurden von den BF in der Folge Lichtbilder angefertigt, die der Beschwerde beigeschlossen bzw. bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Darauf ist auf der Innenseite des Vorgartens - direkt unter der Schnalle des Gartentores - eindeutig ein heruntergefallenes abgebrochenes Stück der Gartenmauer bzw. eines Teils der Mauerabdeckplatte zu sehen (siehe Beilage D im Akt).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist für das LVwG zudem erwiesen, dass die BF1 als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen AA von dessen Ladung für den 8.10.2022 keinerlei Kenntnis gehabt hat und diese von AI BB darüber auch nicht zeitgerecht verständigt oder informiert worden ist. Die genannte Ladung war nur an AA gerichtet und ist die BF1 vom erwähnten Polizisten erstmals bei der versuchten Einvernahme des AA am 9.10.2022 vom Sachverhalt bzw. den Beschuldigungen gegen ihren Sohn in Kenntnis gesetzt/informiert worden.
IV. Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
1) Gegenstand von Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (§ 88 Abs 1 SPG) sowie nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG (§ 88 Abs 2 SPG) sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte.
Die gegenständliche Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde richtet sich gegen das unbefugte Betreten des Privatgrundstückes der BF1, die mit der mj BF2 geführte Amtshandlung, samt Aufforderungen an sie in Befehlston und das Zuschlagen des Gartentores, wodurch ein Teil der Gartenmauer beschädigt worden ist.
2) Prozessgegenstand eines Verfahrens nach § 88 Abs. 1 SPG ist die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Befehls- und Zwangsakt „in (seinen) Rechten“ verletzt wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die als verletzt erachteten Rechte bloß einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Weiters ist gleichgültig, ob die verletzten Rechte der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung oder dem Privatrecht entspringen (VwGH 21.1.1992, 90/05/0076). Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand. Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG (vgl. VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).
3) Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Nach § 88 Abs. 2 SPG können neben einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung auch subjektive Privatrechte relativiert werden, insbes. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. § 16 ABGB), das beispielsweise bei Beschimpfungen verletzt sein kann. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).
Beschwerdegegenstand nach § 88 Abs. 2 SPG kann vorderhand alles sein, was zur „Besorgung der Sicherheitsverwaltung“ zu rechnen ist, sofern es sich nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sondern um „schlichtes Polizeihandeln“ handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es sich „um solche Tätigkeiten der Organe der Sicherheitsverwaltung handeln muss, die ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweisen und sich, wenn auch nicht in Form körperlichen Zwanges oder in Befehlsform, individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richten“ (vgl. VwGH 25.6.1997, Zl 95/01/0600). Auch sicherheitsbehördliche Unterlassungen und Beschimpfungen (vgl. VwGH 19.5.2011, 2007/21/0321 u. 29.3.2004, 98/01/ 0213) sind nach § 88 Abs. 2 SPG beschwerdefähig. Da eine solche Beschwerde auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) beschränkt ist, kommt ein Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz für die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht in Betracht.
B. Zulässigkeit der Beschwerden und Zuständigkeit des LVwG Burgenland
1) Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Beim Betreten von einem Privatgrundstück und einem Verweilen darauf, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, kann es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handeln, weshalb eine diesbezügliche Beschwerde zulässig ist (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).
2) Nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze. Gemäß Art 131 Abs. 6 B-VG erkennen über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Dazu gehört auch eine Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG. Gemäß dieser Bestimmung erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen und juristischen Personen (vgl. § 18 SPG), die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG ist es ausreichend, dass der bekämpften Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte und dass solcherart zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgt wurden (vgl. VwGH vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN; sowie zur sicherheitspolizeilichen Komponente auch das Erkenntnis des VfGH vom 12.12. 1998, B 1341/97, VfSlg. 15.372).
Das Einschreiten der beiden Polizeibeamten des SPK Eisenstadt, die Vornahme einer Amtshandlung mit der BF2 und das daran anschließende Zuschlagen des Gartentores erfolgte anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer (Über-) Prüfung der Ortsanwesenheit des Bruders der BF2 an der Zustell- und Wohnadresse der beiden BF in *** und damit in einer Angelegenheit des „Meldewesens“ sowie zwecks Kontaktaufnahme mit dem Genannten als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach dem SMG, um mit ihm in einem persönlichen Gespräch einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, wodurch diese Verhaltensweisen/Amtshandlungen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG ebenso zuzuordnen sind (vgl VfGH B1341/97, 12.12.1998), wie der StPO.
Die erhobene Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde ist somit zulässig und das Landesverwaltungsgericht Burgenland sachlich und örtlich zuständig.
C. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen (Betreten eines Privatgrundstückes; Amtshandlung mit der mj. BF2 und das Zuschlagen des Gartentores) erfolgte am 8.10.2022. Die in einem Schriftsatz eingebrachte Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs 1 u. 2 SPG wurde am 17.11.2022 und sohin rechtzeitig innerhalb der jeweils 6-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.
D. Landespolizeidirektion Burgenland als belangte Behörde
Gemäß § 9 Abs 2 Z 2 u 5 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bzw. Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/ 0133 mwN) respektive jene, die das Verhalten gesetzt hat.
Die Kriminalpolizei obliegt gemäß § 18 Abs 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Nach § 18 Abs 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. Gemäß § 8 Z 1 SPG ist die Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinde Eisenstadt zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz, der diesbezüglich das Stadtpolizeikommando Eisenstadt und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind (vgl. § 9 Abs 1 SPG).
Nach der Argumentation der einschreitenden Sicherheitsorgane respektive der LPD Burgenland erfolgte das ursprüngliche Betreten des Privatgrundstückes der BF1 durch Organe des SPK Eisenstadt zwecks Vornahme einer (Über-)Prüfung der Ortsanwesenheit des mj Sohn der BF1 als Beschuldigter wegen einem Vergehen nach dem SMG respektive der Intention, diesen aufzusuchen, um mit ihm einen neuen Einvernahmetermin auszumachen bzw. nachzufragen, warum er der Ladung für den 8.10.2022, um 16 Uhr, keine Folge geleistet hat. Das weitere Verweilen auf dem Privatgrundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses der BF1 sowie einer Amtshandlung mit der BF2 erfolgte mit dem Zweck, den mj Sohn der BF1 persönlich zu kontaktieren, um mit ihm einen neuen Termin zu seiner Einvernahme (§ 153 StPO) als Beschuldiger nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu vereinbaren.
Das Privatgrundstück samt Wohnhaus der BF1 befindet sich in ***. Für das Einschreiten, die Verhaltensweisen und die Vornahme der in Rede stehenden Amtshandlung ist daher die örtlich zuständige Landespolizeidirektion Burgenland (vgl. §§ 8 Z 1 iVm 9 Abs 1 SPG) als belangte Behörde heranzuziehen.
E. Überprüfung der angefochtenen Akte auf ihre Rechtmäßigkeit:
Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/ 0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).
Den Beurteilungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlungen (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053; vgl. N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG, SIAK 2006, 22 ff). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019).
F. Zum Handeln im Dienste der Strafjustiz (Kriminalpolizei) und Amtshandeln
1) Dazu ist im vorliegenden Zusammenhang auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. zur Sicherheitsverwaltung.
Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB oder strafrechtlichen Nebengesetzen geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt.
Beim Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben, wie die LPD richtiger Weise erkannt hat. Das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist jedoch, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) hingegen sehr wohl mit einer Maßnahmenbeschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG beim LVwG bekämpfbar (vgl. zu allem VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 23, mwN), was die LPD verkannt hat.
2) Was das Bestreiten einer Amtshandlung mit der BF2 im Beschwerdefall anbelangt (vgl. Stellungnahme des SPK Eisenstadt ist darauf hinzuweisen, dass unter „Einschreiten“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein „unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln“ zu verstehen ist. Dass ein solches Amtshandeln mit der BF2 erfolgt ist, kann aufgrund des vorliegend vom LVwG festgestellten Sachverhaltes nicht ernsthaft bestritten werden und liegt ein solches auch unzweifelhaft vor. In diesem Sinne wird auch auf den Begriff der „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV hingewiesen und bedeutet diese jeden Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ (vgl. VwGH 17.9.2002,2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, jeweils mwN und weiters auch VwGH Ra 2019/01/0135).
G) Rechtslage:
1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten, auszugsweise, wie folgt:
Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) StF: BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020
„Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung
mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, idF BGBl. I Nr. 104/2018
„§ 12. Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
(1) […]
(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
1. wem er an welcher Adresse in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt […]“
Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV) idF BGBl. I Nr. 243/2021
„§ 153. Vernehmungen
(1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.
(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.“
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG) StF: BGBl. Nr. 599/1988 idF BGBl. I Nr. 20/2020
„§ 38. Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
(1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht […].
(1a) Die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.
(2) Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter, […], sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist […].
(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen […] alle Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt […].“
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern StF: BGBl. I Nr. 4/2011
„Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen […]. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2, 3, 4, 6 […]
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) […]
Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“
H) In der Sache:
I. Zum Öffnen des Gartentores, Betreten des Grundstückes der BF1 und Verweilen auf diesem
1) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.
Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/ 0048 und VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN).
In diesem Sinne wurde u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. das Erkenntnis des VwGH 22.01.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (aber) auch das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Exekutivbeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 20.11.2006, 2006/09/0188 und vom 22.02.2007, 2006/11/0154 sowie die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). Akte der in Rede stehenden Art können sohin auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. die zuvor angeführte Judikatur des VwGH), sodass es im vorliegenden Fall unbeachtlich ist, dass die BF1 selbst bei der Amtshandlung nicht anwesend war.
2) Zu prüfen ist im Beschwerdefall daher, ob es sich beim gegenständlichen Betreten des Privatgrundstückes und dem dortigen Verweilen um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.
Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (vgl. wiederum die zuvor zitierten Erkenntnisse des VwGH, jeweils mwN).
Für die Qualifikation einer Amtshandlung – Betreten eines Grundstückes über eine Lücke im Zaun und der dortigen Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Anfertigung von Lichtbildern – als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen dadurch bewirkt wurde, dass der Polizist ohne die Zustimmung der Betroffenen das von einem der beiden genutzte und im Eigentum des anderen Betroffenen stehende Grundstück betrat, dort Erhebungen pflog und ob sein Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Betroffenen zu bewirken (vgl. abermals VwGH 2006/09/0188 sowie 2006/11/0154 und 28.01.2016, Ra 2014/07/0069 mwH).
In einer Zusammenschau dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung daher entscheidungswesentlich, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre der BF dadurch bewirkt wurde, dass die Polizeibeamten ohne Erlaubnis das Privatgrundstück der BF1 betraten und dort Erhebungen (Prüfung der Ortsanwesenheit des AA an seiner gemeldeten Wohnadresse) pflogen und ob dieses Verhalten, die anschließende Durchführung einer Amtshandlung mit der BF2 sowie das weitere Verweilen auf dem Grundstück in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht der BF1 und BF2 zu bewirken.
3) Im vorliegenden Beschwerdefall haben die beiden Kriminalbeamten das Grundstück der BF1 über das nicht verschlossene Gartentor betreten und hat AI BB sodann mehrmals an die Wohnungstüre des Hauses der BF1 geklopft. Da vorerst niemand darauf reagierte, hat er sein Klopfen verstärkt, worauf die BF2 in der Folge die Türe geöffnet hat, um nachzuschauen, was da los ist.
Sofern damit nur eine bloße Kontaktaufnahme mit den anwesenden Personen im Haus ohne Duldungsverpflichtung intendiert gewesen wäre, kann darin nach Auffassung des LVwG (noch) ein Verhalten gesehen werden, das im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, üblich ist.
Allerdings hat die unmündige Tochter der BF1 von Beginn an klargestellt, dass sie (mit ihrer bettlägrigen Großmutter) alleine zu Hause und ihre Mutter nicht da ist. Sie hat - obwohl nicht Unterkunftgeberin (vgl. § 12 Abs 2 MeldeG) - auch wahrheitsgemäß die Frage der Polizei dahingehend beantwortet, dass ihr Bruder AA hier wohnt, aber (zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Amtshandlung) nicht anwesend ist. Die (Über-)Prüfung der Ortsanwesenheit ist dabei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (soweit durch das Betretungsrecht und die geführte Amtshandlung ins Hausrecht und in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird) sowie dem - Art 7 B-VG innewohnenden - Willkürverbot zu messen.
Trotz dieser Auskunft haben die Polizeibeamten in der Folge nicht das Grundstück verlassen, sondern der BF2 sogleich eröffnet, dass sie AA benötigen und von ihr die Telefonnummer ihres Bruders begehrt wird, die ihnen auch bekannt gegeben worden ist. In weiterer Folge ist AA vom im Eingangsbereich des Wohnhauses stehenden AI BB angerufen und befragt worden, warum er einem Ladungstermin für seine Beschuldigteneinvernahme am 8.10.2022, um 16 Uhr, nicht nachgekommen ist. Des Weiteren ist die BF2 im Anschluss an ein weiteres Telefonat von AI BB mehrmals in Befehlston aufgefordert worden, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am nächsten Tag um 15 Uhr auf der Polizeiinspektion *** Straße zu seiner Einvernahme zu erscheinen hat, widrigenfalls er mit einer Waffe wiederkommen wird. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der an die BF2 von AI BB im Befehlston ergangenen Aufforderungen auf deren mittels Tonaufzeichnung auf ihrem Handy festgehaltenen und unter Punkt II. - Entscheidungsrelevanter Sachverhalt - verschriftlichen Wortlaut verwiesen.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes ist bei einer objektiven Betrachtungsweise das Betreten und Verweilen am Grundstück der BF1 jedenfalls von Beginn an mit einer Duldungspflicht verbunden gewesen. Es handelt sich dabei einerseits um eine Überprüfung nach dem MeldeG und andererseits um ein (selbständiges) Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO zur Ladung des AA für seine Einvernahme als Beschuldigter, mithin zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 132 Abs. 2 B-VG, die mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar ist.
4) Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für diese Zwangsmaßnahme vorliegt. Das (zwangsweise) Betreten eines Grundstückes bzw. das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291 mwH).
Laut übereinstimmender Aussagen und Stellungnahmen der beiden eingeschrittenen Polizeibeamten und des SPK Eisenstadt haben sich AI BB und BI CC am 8.10.2022, gegen 17 Uhr, zur Wohnadresse des AA begeben, um seine Ortsanwesenheit zu (über-)prüfen, d.h. ob er Zuhause ist respektive dort wohnt, zumal dieser einer Ladung für seine Einvernahme als Beschuldigter nach dem SMG eine Stunde zuvor nicht nachgekommen ist. Damit verbunden war die Absicht, AA persönlich aufzusuchen, um „mit ihm einen neuen Einvernahmetermin auszumachen“ bzw. „nachzufragen, weshalb er der Ladung zu seiner Einvernahme um 16 Uhr nicht Folge geleistet hat“.
Im Hinblick auf diese Verantwortung scheidet ein Einschreiten der beiden Polizisten nach § 39 SPG - mangels Vorliegen der darin angeführten Gründe - als Rechtsgrundlage für das Betreten des Privatgrundstückes der BF1 aus und ist im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet worden. Auch die StPO selbst bietet fallbezogen keine Rechtsgrundlage für das Betreten eines Privatgrundstückes, um mit einem Beschuldigten einen (neuen) „Ladungstermin auszumachen respektive mit ihm zu vereinbaren“. Eine Person, die als Beschuldigter vernommen werden soll, ist grundsätzlich schriftlich vorzuladen. Zwar muss eine ordnungsgemäße Ladung befolgt werden, das setzt aber voraus, dass der Beschuldigte - und im vorliegenden Beschwerdefall auch die BF1 als dessen gesetzliche Vertreterin - davon rechtzeitig erfahren hat, was aufgrund der Ergebnisse des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegenständlich nicht der Fall gewesen ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei der bestrittenen Empfangnahme von Schriftstücken durch Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung des Schriftstückes auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032; VwGH 20.9. 2012, 2011/10/0146; VwGH 29.3.2012, 2011/12/ 0179).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich die Mutter von AA als dessen gesetzliche Vertreterin nachweislich vom 2.10. bis zum 8.10.2022 in *** aufgehalten und wird der Postkasten am Gartenzaun ihres Grundstückes ausschließlich von ihr entleert, weshalb AA von der – ohnedies äußerst kurz bemessenen Ladung für den 8.10.2022, um 16 Uhr – keine Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls konnte dies von der belangten Behörde nicht glaubhaft nachgewiesen werden und hat dies für das (unbefugte) Einschreiten der beiden Kriminalbeamten am Grundstück und im Eingangsbereich des Hauses der BF1 für den gegenständlichen Beschwerdefall auch nicht weiter Relevanz.
Ausbleibende Beschuldigte können, sofern ihnen dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde - was gegenständlich auch nicht der Fall war - vorgeführt werden (vgl. § 153 Abs 2 StPO), das setzt jedoch eine Zustellung der Ladung mit Zustellnachweis (§ 83 Abs 3 leg. cit.) voraus; auch das ist vorliegend nicht der Fall gewesen.
Dem unter Punkt II. festgestellten Sachverhalt ist des Weiteren zu entnehmen, dass die in Rede stehende Liegenschaft der BF1 durch einen Zaun mit einem Gartentor von der Öffentlichkeit klar abgegrenzt ist. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist damit nicht gegeben gewesen. Die beiden Polizeibeamten haben zwar, als sie das Grundstück der BF1 betraten, damit eine Verhaltensweise gesetzt, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich ist". Im Beschwerdefall kann aber im Betreten eines Grundstückes über eine Gartentür und die nachfolgende Durchführung von Erhebungen sowie die Vornahme einer Amtshandlung, insbesondere die Befragung der mj BF2 und die Erteilung eines Befehls durch AI BB, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am 9. Oktober 2022, um 15 Uhr, zur Einvernahme auf der Polizeiinspektion zu erscheinen hat; AI BB auf diesen „angefressen“ ist und im Falle seines Nichterscheinens zur neuerlichen Ladung wieder mit einer Waffe kommen wird, aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind", angesehen werden, sondern hatten die genannten Verhaltensweisen ganz offensichtlich einen anderen, weit über eine solche bloße Feststellung bzw. (Über-)Prüfung hinausgehenden Zweck, nämlich AA - unter Inanspruchnahme und Mithilfe der BF2 - zu einer Beschuldigteneinvernahme nach der StPO zu laden bzw. mit diesem in einem persönlichen Gespräch einen neuen Ladungstermin zu vereinbaren. Für ein derartiges Vorgehen fehlt aber in der StPO die entsprechende Rechtsgrundlage, sofern der Beschuldigte daran nicht freiwillig mitwirkt, was gegenständlich aber nicht vorgelegen ist.
Nachdem eine Ladung als Beschuldigter idR schriftlich (vgl. § 153 StPO) sowie – sofern darin bei Nichtbeachtung eine Vorführung angedroht wird - nach dem Zustellgesetz zu erfolgen hat, ist das Aufsuchen eines Beschuldigten an seiner Wohnadresse, ohne dass dessen Zustimmung hierfür vorliegt, um mit diesen einen (neuen) Termin für eine Ladung als Beschuldigter zu vereinbaren, in der StPO nicht vorgesehen, erweist sich damit als unzulässig und sohin - mangels gesetzlicher Grundlage – als rechtswidrig.
Von einem bloßen Betreten des Grundstückes um zu AA zu gelangen bzw. dessen Anwesenheit festzustellen, kann im vorliegenden Beschwerdefall daher nicht mehr gesprochen werden. Die Amtshandlung hatte vielmehr - abgesehen von ihrer andersartigen Zweckrichtung nach der StPO (Beschuldigteneinvernahme) - eine längere Dauer und größere Intensität als derartige übliche Vorgangsweisen.
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass den beiden handelnden Polizisten am Nachmittag des 8.10.2022 klar sein musste, dass eine Zustimmung der BF1 zum Betreten ihres Grundstückes und Hauses sowie zur Vornahme einer Amtshandlung mit ihrer unbeteiligten 13-jährigen Tochter - die noch dazu nicht Unterkunftgeberin und damit auch nicht zur Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 MeldeG verpflichtet ist, von daher nur auf freiwilliger Basis als Auskunftsperson befragt werden kann und auch sonst in keiner wie immer gearteten Art und Weise mit dem SMG Delikt ihres Bruders etwas zu tun hatte oder damit in Verbindung gebracht werden kann - nicht vorlag.
5) Im Folgenden verbleibt noch zu prüfen, ob das Betreten und Verweilen am Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses ohne Gestattung durch die Nutzungsberechtigten als eine „gelindere Maßnahme“ zu einer zwangsweisen Vorführung bei einer Weigerung von AA der Ladung als Beschuldigter Folge zu leisten gerechtfertigt werden kann, was vom SPK Eisenstadt so gesehen wird.
Das zwangsweise Betreten eines Grundstückes und eines Hauses gegen den Willen der Nutzungsberechtigten zur Prüfung der Ortsanwesenheit einer dort gemeldeten Person, verbunden mit entsprechenden Erhebungen und der Intention, mit dieser Person in einem persönlichen (telefonischen) Gespräch einen Termin für eine Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach dem SMG auszumachen, kommt nach Ansicht des LVwG im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht des SPK Eisenstadt - nicht als ein derart gelinderes Mittel in Frage, zumal es selbst einen massiven Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens darstellt.
Ein solcher Eingriff einer öffentlichen Behörde oder deren Organe in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wie bereits dargelegt ist ein solcher Eingriff im Beschwerdefall aber gesetzlich nicht vorgesehen und kann sich auch das Aufsuchen eines Beschuldigten an seiner Wohnadresse, um mit diesem einen neuen Termin für seine Einvernahme auszumachen oder einen solchen mit ihm zu vereinbaren, nicht auf § 153 Abs. 2 StPO stützen. Vielmehr schließt § 153 StPO eine auf diese Weise zustande gekommene Ladung aus und sieht neben der schriftlichen Ladung nur die Vorführung des Beschuldigten in den vom Gesetz genannten (dringlichen) Fällen vor - die gegenständlich aber nicht vorlag.
Da sich das Aufsuchen eines Beschuldigten an seiner Wohnadresse, um mit diesem einen neuen Termin für seine Einvernahme auszumachen, nicht auf § 153 Abs. 2 StPO stützen kann und eine andere Rechtsgrundlage nicht zu sehen ist, kommt für die gewählte Vorgangsweise nur die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten (vgl. § 4 RLV) in Frage, die im Beschwerdefall aber auch nicht vorgelegen ist.
Wie bereits zuvor ausgeführt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für das weitere Verweilen auf dem Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses durch Polizeiorgane nach Bekanntgabe der BF2 an die Polizei, dass ihr Bruder AA hier wohnt, aber nicht da ist und ebenso an einer entsprechenden Notwendigkeit der Maßnahme nach Art 8 Abs. 2 EMRK. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach das (zwangsweise) Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten bzw. das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. VwGH 25.09. 2018, Ra 2018/01/ 0291, 13.11.2008, 2003/01/0382). Diese Zustimmung ist im Beschwerdefall weit und breit nicht zu sehen.
Da sohin das Betreten des Grundstückes und des Hauses der BF1 durch Polizeiorgane nicht als quasi „gelindere Maßnahme“ unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf Bestimmungen des SPG (vgl. § 29 SPG) gestützt werden kann, eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage (z.B. § 39 SPG) weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist und auch die Bestimmungen der StPO hierfür nicht anwendbar sind, ist seitens des LVwG festzustellen, dass das Verweilen auf dem Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses der BF1 am 8.10.2022, nach 17 Uhr, soweit es die mit der BF2 - nach Bekanntgabe der Auskunft an die Polizei, dass AA hier wohnt, aber gegenwärtig nicht da ist - fortgeführte Amtshandlung betrifft, durch - der LPD zurechenbare - Polizeibeamte des SPK Eisenstadt rechtswidrig war und einen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens der beiden BF dargestellt hat. Die Polizeiorgane verletzten somit durch ihr Einschreiten das Recht der beiden Beschwerdeführerinnen nach Art 8 EMRK.
II. Zum Führen einer Amtshandlung mit der BF2 sowie der von AI BB an sie (im Befehlston) gerichteten Aufforderungen „Morgen 15 Uhr, *** Straße *** …sonst bin i morgen wieder do und kumm dann mit der Waffn….Jo !?.... Morgen 15 Uhr!“ sowie „Ruaf dein Bruda an und sog ihm, dass er des wohrnimmt! Jo!?“ und „I los mi nit verorschn…i sog ihm des morgen eh a….wenn er morgen nit mit die Eltern auftaucht, dann schick is auf´s Gericht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna, mir is des daun wurscht…durt hot er a Verhandlung…Sogst ihm des!?“ und „… dass i ziemlich augfressn bin…. kummt einfach nit und sogt nix und i muas nit aufmochn… deis is nit a so …des kaun er nit, des werd i ihm morgn eh a sogn…des wird daun eh a lustig…Ok!? und „Morgen 15 Uhr !… wenn er nit do is, schick is aufs Gricht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna….mir is des wurscht! “ sowie der abfälligen Äußerung respektive Beschimpfung …“so ein Trottel!“
Für die Beurteilung der Frage, ob die zuvor angeführten Aufforderungen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, ist neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit dieser Aufforderung auch maßgeblich, ob der BF2 bei Nichtbefolgung allenfalls freigestellt wurde, ob es sich dabei um ein bloßes Ersuchen ohne jeglichen Duldungsanspruch handelt oder ob sich AI BB in einer Weise verhalten hat, dass aus der Sicht der Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, sie müsste im Fall einer Weigerung mit einer Zwangsmaßnahme rechnen. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens des genannten Beamten im Fall der Weigerung der betroffenen BF2 beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass ihr im Falle der Weigerung eine Zwangsmaßnahme droht (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, 11.10.2005, 2005/21/ 0071; VwGH 29.09.2009, 2008/18//0687).
Die von AI BB an die BF2 gerichteten Aufforderungen in Befehlston sind nach den Umständen des Falles nach Beurteilung durch das LVwG hinreichend deutlich als normative Anordnung und nicht bloß als Ersuchen ohne jeglichen Eingriffscharakter zu erkennen – dies aus folgenden Gründen:
Wie aus den vom LVwG getroffenen Feststellungen hervorgeht, haben die beiden sich als Kriminalpolizei ausgebende Beamte am Nachmittag des 8.10.2022 das Grundstück der BF1 über das nicht verschlossene Gartentor betreten und hat AI BB in der Folge mehrfach derart heftig an die Eingangstür geklopft, sodass es die damals 13-jährige BF2, insbesondere auch wegen dem nachfolgenden forschen Auftreten des AI BB mit der Angst zu tun bekommen hat, wodurch sie in Furcht und Unruhe versetzt worden ist und deshalb über die in der Folge durchgeführte Amtshandlung mit ihrem Handy eine Tonaufzeichnung gemacht hat.
Durch das weitere Verhalten der beiden Polizisten, insbesondere der Frage nach der Anwesenheit ihrer Eltern und ihres Bruders, der Mitteilung, dass sie diesen und seine Telefonnummer benötigen und den in der Folge von AI BB an die BF2 in Befehlston gerichteten Aufforderungen, ist der BF2 ohne jeglichen Zweifel der Eindruck vermittelt worden, dass für sie eine ernsthafte Verpflichtung besteht, den Fragen und Aufforderungen der Polizeibeamten nachzukommen und bei der Amtshandlung entsprechend mitzuwirken. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Befragung der BF2 in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass ihr in keiner Weise vermittelt wurde, es handle sich lediglich um eine (melderechtliche) Kontrolle betreffend der Ortsanwesenheit ihrer Bruders, anlässlich derer sie bloß als Auskunftspersonen befragt wird. Auch wurde ihr - insbesondere wegen der Abwesenheit ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin - nicht offengelegt, dass ihre Befragung nur auf freiwilliger Basis erfolgt. Schon im Hinblick auf die Wortwahl der an sie durch AI BB im Befehlston gerichteten Aufforderungen stellen sich diese nicht dergestalt dar, dass sie lediglich den Charakter eines schlichten Ansinnens trügen und eines individuell-normativen Inhalts entbehrten. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der - noch dazu unmündigen minderjährigen - Betroffenen, die sich alleine im Hause befunden und aus Angst vor dem Verhalten der beiden Polizisten, insbesondere der Verhaltensweise des AI BB, eine Tonaufnahme von diesem Vorfall gemacht hat, ergibt sich bei einer Zusammenschau all dieser Faktoren vielmehr, dass AI BB seine Aufforderungen an sie mit der nach außen hin erkennbaren Absicht ausgesprochen hat, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht der BF2 zur Beantwortung seiner Fragen sowie Befolgung seiner Aufforderungen zu begründen. Wären die beiden Beamten tatsächlich so kindgerecht eingeschritten, wie sie das behaupten und hätte die BF2 all die an sie gestellten Fragen freiwillig beantwortet, gibt es keinerlei vernünftigen Grund, warum die BF2 dann die Amtshandlung auf ihrem Handy aufgezeichnet hat. Die einzige logische Erklärung dafür liegt darin, dass sich die BF2 tatsächlich vor den beiden ihr völlig unbekannten Männern und ihrem ihr gegenüber an den Tag gelegten Verhalten gefürchtet hat.
Wie bereits ausgeführt, ist der Umstand, dass eine melderechtliche Kontrolle durch AI BB und BI CC am 8.10.2022, gegen 17 Uhr, am Grundstück bzw. bei der Eingangstüre ihres Wohnhauses stattgefunden hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechende Kontrollrechte nach § 12 MeldeG zustehen. Auch gegen eine Befragung der BF2 als Auskunftsperson - wenngleich diese noch unmündig ist - bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auch wenn diese erst 13 Jahre alt und alleine Zuhause war. Allerdings erweist sich die gegenständliche Art und Weise der Kontrolle, wie auch die Aufforderungen an die BF2 in Befehlston und die abfälligen (Unmuts-)Äußerungen über ihren Bruder als rechtswidrig, insbesondere da hier der Eindruck vermittelt wurde, dass sie verpflichtet ist, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten und den an sie gerichteten Aufforderungen Folge zu leisten und nicht, dass dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen darf.
Eine „Auskunftspflicht“ nach § 12 MeldeG ergibt sich aber nur für die BF1 als Unterkunftgeberin, nicht hingegen für die BF2 als (Mit-)Bewohnerin. In diesem Zusammenhang wird auch auf die folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen:
„Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten (vgl. insoweit zur Zuständigkeitsfrage VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl. zu allem VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032, betreffend § 30 Abs. 1 Z 2 SPG; vgl. zur Modalität einer Maßnahme unter Verweis auf diese Rechtsprechung auch VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232).
Davon abgesehen gibt es auch keinerlei gesetzliche Grundlage der BF2 als Unbeteiligten und noch dazu Unmündigen Befehle durch die Polizei für das Zustandekommen eines Einvernahmetermins bzw. einer Einvernahme ihres Bruders als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach dem SMG zu erteilen, weshalb sich die diesbezüglich mit der BF2 geführte Amtshandlung als rechtswidrig erweist.
Was die Verhaltensweise des AI BB und seine vorerwähnten Aufforderungen in Befehlston an die BF2 betreffen, wird seitens des LVwG in diesem Zusammenhang auch auf das seit 2011 in Geltung stehende Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – vor allem das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip“ (Art. 1) – verwiesen, das ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, die Gerichte und staatliche Behörden sowie deren Organe ist. Demnach sollen Kinder unterstützt und vor möglichen Gefahren geschützt werden, damit sie sich bestmöglich als eigene Persönlichkeiten entwickeln und entfalten können. Aus diesem Grund sind - was ohnedies selbstverständlich sein sollte - Misshandlungen, Körperstrafen ebenso wie die Zufügung von seelischem Leid untersagt, weil dies zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit führt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich gerade Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, denen eine wesentliche Schutzfunktion gegenüber der Bevölkerung zukommt, sich an dieses „Kinderverfassungsrecht“ zu halten haben und nicht die unmündige BF2 - wie im Beschwerdefall - durch ein rechtswidriges und respektloses Verhalten in Frucht und Unruhe versetzen und sie dadurch in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit beinträchtigen.
Des Weiteren wird seitens des LVwG in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass Österreich die „Kinderrechtekonvention“ der Vereinten Nationen bereits im Jahr 1992 ratifiziert und im Jahr 2011 die wichtigsten Kinderrechte sogar in der Verfassung (vgl. das zuvor angeführte „B-VG über die Rechte von Kindern“) verankert hat. Damit sollen die Kinderrechte in Österreich eine noch stärkere Geltungskraft entfalten und bedarf es keiner weiteren Erklärungen, dass sich insbesondere die staatlichen Behörden und deren Organe an diesem „Kinderrechte“-Verfassungsgesetz zu orientieren haben, wenn sie Entscheidungen treffen respektive gegen Kinder einschreiten oder Amtshandlungen mit diesen vornehmen.
Gemäß Artikel 3 der genannten „Kinderrechtekonvention“ ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, egal ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Dieser „Grundsatz vom Vorrang des Kindeswohls“ bedeutet, dass immer dann, wenn es um Sachverhalte geht, von denen Kinder betroffen sind, deren Rechte zu beachten sind und dabei immer bedacht werden muss, was für das Kind in der jeweiligen Situation am besten ist („Kindeswohl“). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen, dass diesen Grundsatz alle in Frage kommenden Personen, zu denen insbesondere auch Polizeibeamte und sonstige Inhaber von staatlichen Funktionen zählen, zu beachten haben auch danach handeln müssen. Des Weiteren müssen Kinder und Jugendliche gemäß Artikel 16 leg. cit. vor willkürlichen und unrechtmäßigen Eingriffen in ihr Privatleben geschützt werden. Ihre Privatsphäre umfasst die Familie, die Wohnung und auch die von Kindern und Jugendlichen verwendeten Kommunikationsmittel.
Aus all dem Ausgeführten ergibt sich für das LVwG somit im Ergebnis, dass das Verweilen auf dem Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses der BF1 am 8.10.2022, nach 17 Uhr, sowie die Vornahme einer Amtshandlung mit der BF2, samt der in Rede stehenden und im Befehlston an sie gerichteten Aufforderungen - soweit dies die Zeitspanne nach Bekanntgabe der Auskunft an die Polizei betrifft, dass AA hier wohnt, aber gegenwärtig nicht da ist - durch der LPD zurechenbare Polizeibeamte des SPK Eisenstadt rechtswidrig war und stellen diese Verhaltensweisen / Maßnahmen nicht nur einen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens der BF2 dar, sondern auch einen Verstoß gegen das B-VG über die Rechte von Kindern und die Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen.
II. Zum Zuschlagen der Gartentüre und Beschädigung der Gartenmauer
1) Wie bereits umfassend ausgeführt, liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt das LVwG die Auffassung, dass das Zuschlagen eines Gartentores durch Polizeibeamte, wodurch ein Teil der Gartenmauer herunterfällt und diese daher in ihrer Substanz beeinträchtigt bzw. beschädigt wird, nicht mit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden kann; allerdings kann dieses „schlichte Polizeihandeln“ nach § 88 Abs. 2 SPG als „Verhaltensbeschwerde“ bekämpft werden, wie nachstehend dargelegt wird.
2). Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (vgl. VwGH Ra 2020/01/0229, vom 02.09.2020 mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).
Dafür ist es bereits ausreichend, dass der Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte und dass solcherart zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgt wurden (vgl. das genannte Erkenntnis 2003/01/ 0596, mwN; sowie zur sicherheitspolizeilichen Komponente auch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 1998, B 1341/97, VfSlg. 15.372), d.h. wenn im Beschwerdefall das Zuschlagen des Gartentores mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden war (vgl. VwGH 6.12. 2007, 2004/01/0133).
Entscheidend ist daher, ob dem Beschwerdevorbringen oder den getroffenen Feststellungen etwas zu entnehmen ist, was dem Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten eine sicherheitspolizeiliche Komponente verleihen könnte (vgl. VwGH vom 25.3.2003, 2002/01/0252). Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0018, mwN).
§ 88 Abs 2 SPG erfasst nur solches dienstliches Verhalten von Organen der Sicherheitsverwaltung, das - sei es auch nur "schlichtes Polizeihandeln" - doch ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweist und sich, wenn auch nicht als Befehl oder körperlicher Zwang, individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richtet (Hinweis VfSlg 9783/1983, VfSlg 11935/1988, VfSlg 10782/1986 ua).
Die Formulierung in § 88 Abs. 2 SPG "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließt sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Bf nach § 88 Abs. 2 SPG muss die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung muss möglich sein; das ist gegenständlich der Fall.
Fallbezogen ist daher entscheidend, ob der bekämpften Amtshandlung (Zuschlagen des Gartentores, wodurch - nach den Feststellungen des LVwG - die Gartenmauer beschädigt worden ist) eine sicherheitspolizeiliche Komponente innegewohnt hat, mithin, ob das in Rede stehende Handeln mit einem sicherheitspolizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden war. Das ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zu bejahen und dazu festzuhalten, dass es sich bei der (Über-)Prüfung der Ortsanwesenheit von AA um eine Amtshandlung in Vollziehung des Meldegesetzes und damit um eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 SPG gehandelt hat.
Nun fehlt aber einem Organ der öffentlichen Sicherheit bei Vornahme einer Amtshandlung nach dem MeldeG jegliche Befugnis, hierbei ein Gartentor aus Verärgerung und Wut darüber, dass die überprüfte Person nicht einem Termin zu ihrer Einvernahme in einem Verfahren nach dem SMG nachgekommen ist, derart gewaltsam zuzuschlagen, dass die Gartenmauer hierdurch auf dem in Rede stehenden Grundstück der BF1 in ihrer Substanz beschädigt worden ist, indem durch die Wucht des Zuschlagens ein Teil der Abdeckplatte der Gartenmauer direkt neben dem Gartentor heruntergefallen ist. Es braucht im Zusammenhang mit diesen Feststellungen des LVwG keinerlei weiterer Ausführungen, dass bei Organen des Staates, insbesondere Polizeibeamten, vorausgesetzt und erwartet werden muss, dass sie fremdes Eigentum respektieren und nur solche Verhaltensweisen setzen respektive Befugnisse ausüben, die aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bestehen. Dass die in Rede stehende Handlungsweise nicht dazu gehört und es sich dabei um einen exzessiven Übergriff bei einem polizeilichen Einschreiten handelt, versteht sich nach dem Dargelegten von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Mangels Rechtsgrundlage für den mit dem wuchtigen Zuschlagen des Gartentores, samt der damit einhergehenden Beschädigung respektive Beeinträchtigung der Gartenmauer in ihrer Substanz, verbundenen Eigentumseingriff durch das in Rede stehende schlichte polizeiliche Handeln, erweist sich dieses als rechtswidrig, weshalb aus den angeführten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden war.
III. Zu den Kosten:
1) Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl. Abs. 2 leg. cit.) Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Gemäß Abs 6 leg. cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
2) Was die Kosten betreffend eines Verfahrens über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze anbelangt, sind gemäß § 53 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
3) Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Die Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.
4) § 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN).
Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2011/21/0125, mwN).
5) Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN) der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG übertragen werden. Gemäß § 52 Abs 2 VwGG (iVm § 35 Abs 6 VwGVG) ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.
6) Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies – wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/ 03/0057, vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/ 04/0017).
7) Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies Folgendes:
Die beiden Beschwerdeführer haben in ihren Beschwerden zwei unterschiedliche Verwaltungsakte mit einer Maßnahmenbeschwerde und einen weiteren Verwaltungsakt mit einer Verhaltensbeschwerde erfolgreich angefochten, sodass dafür nach der vorangeführten Rechtsprechung des VwGH der dreifache Schriftsatzaufwand gebührt, zumal auch die beiden Maßnahmenbeschwerden nicht das gleiche Schicksal geteilt haben.
Da seitens des LVwG über mehrere Beschwerden (Maßnahmen-, Verhaltens – und Richtlinienbeschwerde) gemeinsam und nur einmal verhandelt wurde, gebührt nach der vorangeführten Judikatur zu Punkt 5. den beiden Beschwerdeführerinnen der Ersatz für den Verhandlungsaufwand pro Person nur einmal (vgl. auch VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360), der – wie angeführt - einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen ist.
8) Ergebnis:
Als Kosten des Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerdeverfahrens der beiden Bf war ihnen im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV sohin ein Gesamtbetrag von 4.086,80 Euro zuzusprechen. Der Betrag setzt sich aus dem 3-fachen Schriftsatzaufwand, dem 2-fachen Verhandlungsaufwand und der Eingabegebühr von 30 Euro zusammen.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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