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§ 39 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Kreditvereine

§ 39.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

(2) Jede Änderung der Satzung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020793