Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband
§ 38.
Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.
Schlagworte
Ruhegenussempfänger
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR40020792
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