VwGH 2000/01/0018

VwGH2000/01/001830.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen Punkt 2. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 1999, Zl. UVS-02/P/14/00015/1997, betreffend behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: S Z, W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2 Z1;
AVG §67c Abs2 Z5;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §24 Abs1;
SPG 1991 §40;
SPG 1991 §57 Abs3;
SPG 1991 §88 Abs2;

 

Spruch:

Der in seinem Punkt 2. angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Durchführung einer "Personenanfrage" betreffend die mitbeteiligte Partei für rechtswidrig erklärt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten "Maßnahmenbeschwerde" brachte die Mitbeteiligte - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung - im Wesentlichen vor, sie sei am 9. Oktober 1997 im Bereich der U-Bahnstation Karlsplatz von einem Polizisten mit ihrem Familiennamen angerufen und aufgefordert worden, auf das Wachzimmer mitzukommen. Dort sei sie aufgefordert worden, den bei ihr befindlichen großen Plastiksack auszuräumen, dessen Inhalt (Spielzeug für ihren Sohn) sich der einschreitende Beamte jedoch nicht weiter angesehen habe. Hingegen habe er sie auf ein von ihr angestrengtes Strafverfahren angesprochen und sich abfällig geäußert.

Tatsächlich habe es überhaupt keinen Grund gegeben, sie (die Mitbeteiligte) auf das Wachzimmer zu befehlen bzw. ihre Tasche zu untersuchen; sie habe sich in keiner Weise verdächtig gemacht, weshalb es sich bei dem Vorgehen des Beamten offenbar nur um eine Einschüchterungsmaßnahme gehandelt habe. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weil sie dem Befehl des Polizisten, auf die Wachstube mitzukommen, und der Durchsuchung ihre Fahrnisse nicht habe widersprechen können, obwohl es sich offensichtlich um eine schikanöse Vorgangsweise gehandelt habe.

Ausgehend von diesem Vorbringen stellte die Mitbeteiligte den Antrag, die belangte Behörde möge "die Amtshandlung des Polizisten der Wachstube Karlsplatz vom 9.10.1997, nämlich die Aufforderung an mich in das Wachzimmer zu gehen, mich zum Wachzimmer zu führen und dort meinen großen Plastiksack zu durchsuchen", für rechtswidrig erklären.

Über diese Beschwerde erkannte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 20. Dezember 1999. (Spruchpunkt 1. betrifft eine weitere von der Mitbeteiligten erhobene "Maßnahmenbeschwerde".) Gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 88 Abs. 2 und 4 SPG sprach sie aus, dass "der angefochtene Verwaltungsakt am 9.10.1997 gegen 20.00 Uhr in Wien 1., Kärntnertorpassage (Aufforderung eines Organes der Bundespolizeidirektion Wien an die Beschwerdeführerin zum Wachzimmer Kärntnertorpassage zur Personenanfrage mitzukommen, deren Durchführung und die Durchsuchung eines Plastiksackes der Beschwerdeführerin im Wachzimmer) für die rechtswidrig erklärt" werde. Außerdem sprach sie der Mitbeteiligten Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 18.920 S zu.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde sachverhaltsmäßig zugrunde, dass die Mitbeteiligte am 9. Oktober 1997 um 20.05 Uhr in Begleitung ihres Sohnes in der Kärntnertorpassage auf dem Weg vom Imbisslokal "Köstli" zum Aufzug zur U 4 von Insp. S. angehalten und aufgefordert worden sei, zum Wachzimmer Kärntnertorpassage mitzukommen. Insp. S. habe die Mitbeteiligte namentlich gekannt und sie wegen ihrer Kontakte zur "Szene" am Karlsplatz dieser "Szene" zugerechnet. Im Wachzimmer habe er betreffend die Mitbeteiligte eine "EKIS-Anfrage" durchgeführt und einen Plastiksack durchsucht, den die Mitbeteiligte bei sich gehabt habe. Nach negativer "Personenanfrage" und Durchsuchung des Behältnisses habe sich die Mitbeteiligte entfernen dürfen. Dass die Mitbeteiligte bei Einschreiten des Insp. S. von Medikamenten- oder Suchtgiftabhängigen (von Angehörigen dieses "Milieus") umringt gewesen sei, könne ebenso wenig festgestellt werden wie der von der Mitbeteiligten behauptete Umstand, dass sich der Sicherheitswachebeamte während der Amtshandlung in einer einschüchternden, beleidigenden oder unhöflichen Art geäußert habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl die Personenfahndung - als Maßnahme für diesen Zweck qualifizierte sie offenkundig die betreffend die Mitbeteiligte durchgeführte "EKIS-Anfrage" - als auch die Durchsuchung von Behältnissen grundsätzlich zu Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§§ 24 und 40 SPG) zählten. Es habe mithin im vorliegenden Fall ein Handeln in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs. 2 SPG vorgelegen, wogegen der Mitbeteiligten jedenfalls eine Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 SPG) offen gestanden habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Aufforderung an die Mitbeteiligte in Verbindung mit der daran anschließenden "Personenanfrage" und die Durchsuchung eines Behältnisses als Akte der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden könnten, denn durch die in § 88 Abs. 2 SPG eröffnete Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtsverletzungen "in sonstiger Weise" habe die Abgrenzung behördlicher Befehls- und Zwangsakte von sonstigen Akten der (schlichten) Hoheitsverwaltung - zumindest für den Bereich der Sicherheitsverwaltung - weitgehend an Bedeutung verloren. Diese Abgrenzung sei für den Rechtsschutz nicht mehr entscheidend und könne im Hinblick auf das weitgehend gleiche anzuwendende Verfahrensrecht im Zweifel auch offen gelassen werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 SPG obliege den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), in dort näher genannten Fällen. Die Bundespolizeidirektion Wien und der zeugenschaftlich befragte Insp. S hätten für die gegenständliche "EKIS-Anfrage" (jedoch) keinen konkreten, in § 24 Abs. 1 SPG aufgezählten Grund genannt. Es sei auch nicht behauptet worden, die Anfrage wäre ausschließlich auf Vorführbefehle nach dem Strafvollzugsgesetz bzw. auf gerichtliche Ausschreibungen zur bloßen Ermittlung des Aufenthaltes - worauf § 24 SPG nicht anzuwenden sei - gerichtet gewesen. Dass es sich beim Anhalteort um einen solchen gehandelt habe, an dem die "Karlsplatz-Szene" verkehre, dass die Mitbeteiligte von früheren Amtshandlungen her wegen ihrer Kontakte zu Personen dieses Milieus - auch des Suchtgifthandels dringend Verdächtigen - bekannt gewesen und dass sie 1994 des Erwerbes und des Besitzes von Suchtgift verdächtigt worden sei - von diesem Vorwurf sei sie jedoch rechtskräftig freigesprochen worden - vermöge weder einen Umstand iSd § 24 Abs. 1 SPG (Personenfahndung) noch das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes iSd der §§ 16, 21, 22 und 40 SPG darzustellen. Die festgestellten Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitbeteiligten seien demgemäß als rechtswidrig zu erklären.

Über die gegen diese Entscheidung gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 91 Abs. 1 Z 1 SPG erhobene Beschwerde des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die belangte Behörde hat mit dem allein in Beschwerde gezogenen Spruchteil 2. ihres Bescheides vom 20. Dezember 1999 ausgesprochen, dass "der angefochtene Verwaltungsakt am 9.10.1997 gegen 20.00 Uhr in Wien 1., Kärntnertorpassage" für rechtswidrig erklärt werde. Diesen angefochtenen Verwaltungsakt hat sie, durch nachfolgendes Anführen in Klammern, als "Aufforderung eines Organes der Bundespolizeidirektion Wien an die Beschwerdeführerin zum Wachzimmer Kärntnertorpassage zur Personenanfrage mitzukommen, deren Durchführung und die Durchsuchung eines Plastiksackes der Beschwerdeführerin im Wachzimmer" umschrieben. In der ihr zugrunde liegenden "Maßnahmenbeschwerde" wurde der angefochtene Verwaltungsakt nicht ausdrücklich - iSd § 67c Abs. 2 Z 1 AVG - dargestellt. Sie enthielt allerdings den Antrag, "die Amtshandlung des Polizisten ..., nämlich die Aufforderung an mich in das Wachzimmer zu gehen, mich zum Wachzimmer zu führen und dort meinen großen Plastiksack zu durchsuchen" möge für rechtswidrig erklärt werden. Damit wurde nicht nur dem Inhaltserfordernis des § 67c Abs. 2 Z 5 AVG Rechnung getragen, sondern außerdem zum Ausdruck gebracht, dass eben die genannten Verhaltensweisen des einschreitenden Polizisten Gegenstand der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde seien. Auch in der Sachverhaltsdarstellung und in der Anführung der Beschwerdegründe wurde lediglich auf die im vorhin dargestellten Begehren angeführten Punkte Bezug genommen. Nicht erwähnt wurde hingegen - an keiner Stelle der Beschwerde - die Durchführung der "Personenanfrage" selbst. Diese Maßnahme kann damit aber auch nicht dem im gegenständlichen Fall "angefochtenen Verwaltungsakt" zugeordnet werden, und zwar weder als Teil eines Gesamtaktes noch als selbständiger Einzelakt, zumal neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407). Die "Personenanfrage" ("EKIS-Anfrage") hängt überdies nicht untrennbar mit den in der Beschwerde an die belangte Behörde erwähnten Verhaltensweisen (Aufforderung zum Mitkommen in das Wachzimmer, Verbringung dorthin und Durchsuchung des Plastiksackes) zusammen, sodass sie auch von da her nicht als in Beschwer gezogen betrachtet werden kann.

War die Durchführung der "Personenanfrage" als solche nicht "angefochtener Verwaltungsakt", so kam der belangten Behörde insoweit keine Entscheidungsbefugnis zu. Wenn sie demgegenüber die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme aussprach, so hat sie mithin ihre Entscheidungskompetenz überschritten, weshalb sie den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastete. Ohne dass auf das den Komplex "Personenanfrage" betreffende Beschwerdevorbringen des Bundesministers für Inneres eingegangen werden müsste, war der angefochtene Bescheid daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die erhobene Beschwerde jedoch nicht berechtigt. Klarstellend sei zunächst angemerkt, dass sowohl die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer (und die nachfolgende Verbringung dorthin) als auch die Durchsuchung ihres Plastiksackes unter sicherheitspolizeilichem Blickwinkel zu betrachten sind. Bezüglich der Durchsuchung des Plastiksackes bedarf dies keiner Erörterung, hat die Bundespolizeidirektion Wien diese Maßnahme im Verfahren vor der belangten Behörde doch ausschließlich auf § 40 SPG - und damit auf eine besondere Befugnis im Rahmen der Sicherheitspolizei - gegründet. Die Aufforderung zum Mitkommen wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Hinweis auf die durchzuführende "Personenanfrage" gerechtfertigt. In dieser Personenanfrage ("EKIS-Anfrage") kann indes im vorliegenden Fall - anders als die belangte Behörde meint - keine Fahndung im Sinn des § 24 Abs. 1 SPG erblickt werden, weil es sich bei der Personenfahndung im Sinn dieser Bestimmung definitionsgemäß lediglich um die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, handelt. Der (verfehlte) Hinweis auf § 24 SPG vermag daher die sicherheitspolizeiliche Natur der in Rede stehenden Maßnahme nicht zu begründen. Tatsächlich diente die Anwesenheit der Mitbeteiligten im Wachzimmer jedoch nicht nur der Durchführung einer "Personenanfrage", sondern auch der Durchsuchung ihres Plastiksackes. Schon von da her wohnte der Aufforderung zum Mitkommen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne. Im Übrigen nimmt der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Beschwerde selbst ausschließlich darauf Bezug, dass die erwähnte "Personenanfrage" ihrerseits zum Zwecke der Sicherheitspolizei erfolgte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die besagte Aufforderung zum Mitkommen daher als sicherheitspolizeiliche Maßnahme dar.

Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der zu beurteilenden Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs. 2 SPG in jedem Fall mit Beschwerde an die belangte Behörde bekämpft werden konnten, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten; wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, erübrigt sich daher insoweit eine nähere Prüfung ihrer Rechtsnatur (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1998, Zl. 97/01/0448). Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden (siehe auch dazu das eben erwähnte Erkenntnis vom 29. Juli 1998).

Kommt man damit zu den beiden in Rede stehenden Punkten im Einzelnen, so mag bezüglich der Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten zweifelhaft sein, ob die insoweit im angefochtenen Bescheid erfolgte Erklärung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme mit der vorliegenden Beschwerde überhaupt bekämpft werden soll. Zwar umfasst die Anfechtungserklärung des beschwerdeführenden Bundesministers uneingeschränkt Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (und damit auch den Ausspruch der belangten Behörde bezüglich der Durchsuchung des Plastiksackes), doch wird der Komplex "Durchsuchung" in den Beschwerdeausführungen mit keinem Wort erwähnt, was dafür spricht, dass seine Beurteilung seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt werden soll. Tatsächlich ist diese Beurteilung - was ungeachtet des Vorstehenden jedenfalls wegen der folgenden Überlegungen zum Punkt "Aufforderung zum Mitkommen auf das Wachzimmer" von Relevanz ist - nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Bundespolizeidirektion Wien hat die Durchsuchung mit § 40 SPG begründet. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Durchsuchung von Menschen

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) ..."

Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag schon nach dem eigenen Standpunkt der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift nicht vor. Die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten wäre daher auf Basis des § 40 SPG nur dann rechtmäßig gewesen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen wäre, die Mitbeteiligte stünde mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Davon kann freilich in Anbetracht der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein, weil allein aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligte Kontakte zur "Karlsplatz-Szene" pflegte, nicht konkret auf einen Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff - worunter nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 SPG der Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch ausdrücklich nicht zu verstehen ist - geschlossen werden konnte.

Was die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer (und ihre nachfolgende Verbringung dorthin) anlangt - ein bloßes Ersuchen, wie von der Bundespolizeidirektion Wien im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen -, so erfolgte das nach dem Vorgesagten zum Einen zwecks der eben erwähnten Durchsuchung ihres Plastiksackes und zum Anderen im Hinblick auf die durchzuführende "Personenanfrage". Wie dargelegt, bestand für die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten allerdings keine Grundlage. Auch der Aufforderung zum Mitkommen auf das Wachzimmer fehlte mithin unter diesem Blickwinkel die rechtliche Deckung. Sie kann freilich ebenso wenig mit der durchzuführenden "Personenanfrage" gerechtfertigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anfrage hier zulässig war oder nicht. Auch bei Zulässigkeit der "Personenanfrage" - dafür spricht der Wortlaut des § 57 Abs. 3 SPG, wonach die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Benützung der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten an keine Voraussetzungen gebunden ist (vgl. auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), 511) - ist nämlich nicht zu sehen, warum diese die Anwesenheit der dem einschreitenden Polizeibeamten namentlich bekannten Mitbeteiligten im Wachzimmer erforderte. Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer und ihre nachfolgende Verbringung dorthin - nach den Feststellungen "durfte" sie das Wachzimmer nach negativer "Personenanfrage" und Durchsuchung verlassen - hat mithin auch von daher keine Basis.

3. Nach dem Gesagten war die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde in jenem Umfang rechtens, in dem ihr von der Mitbeteiligten angefochtene Verwaltungsakte zugrunde lagen. Das bedeutet, dass die Zuerkennung vollen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte im Rahmen des bekämpften Spruchpunktes im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend war die vorliegende Amtsbeschwerde daher, soweit sie nicht die Durchführung der "Personenanfrage" selbst zum Gegenstand hat (siehe dazu oben Punkt 1.), gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2001

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