Firmenbucheintragungen
§ 30.
Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR40020789
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