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§ 204 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

§ 204.

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.