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§ 203 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ACHTER TEIL

Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

ERSTER ABSCHNITT

Auflösung

Erster Unterabschnitt

Auflösungsgründe und Anmeldung Auflösungsgründe

§ 203.

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

  1. 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  2. 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
  3. 3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.