VfGH B1341/97

VfGHB1341/9712.12.1998

Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie im Recht auf Freiheit und Sicherheit durch Abweisung einer UVS-Beschwerde wegen Festnahme, Anhaltung und Mißhandlung des Beschwerdeführers im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde wegen behaupteter Beschimpfungen des Beschwerdeführers

Normen

B-VG Art83 Abs2
EMRK Art3
PersFrSchG 1988 Art1
SicherheitspolizeiG §88
AVG §67c ff
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art3
PersFrSchG 1988 Art1
SicherheitspolizeiG §88
AVG §67c ff

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser

1. über die Festnahme und Anhaltung abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)

2. über die behauptete Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers und die Verweigerung medizinischer Hilfeleistung abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden,

3. über die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gegen "Beschimpfungen" abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 29. November 1996 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS) gegen "zwangsmassnahme durch organe der BPD-linz am 21.10.1996. unmenschliche und erniedrigende behandlung durch verbale äusserungen, zufügung eines rippenbruches, androhung des waffengebrauches, unverhältnismäßig lange dauer der anhaltung".

2.1. Der UVS wies diese an ihn gerichtete Beschwerde mit Bescheid vom 18. April 1997

a) "hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung am 21. Oktober 1996 zwischen etwa 00.15 Uhr und 02.00 (bzw. 00.30 bis 01.40) Uhr sowie hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf körperliche Integrität und menschenwürdige bzw. nicht erniedrigende Behandlung als unbegründet" ab, und

b) "hinsichtlich der Beschimpfungen mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig" zurück.

2.2. Der UVS nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

"4.1. Der Bf fuhr am 20.10.1996 von Wien (Abfahrt ca. 22.00 Uhr) auf der Westautobahn A1 mit dem Kombi Citroen Visa (Zulassungsbesitzerin: A oder K E M); Beifahrer war der Zeuge G E, im Fahrzeug befanden sich verschiedene Gegenstände (Instrumente bzw. Maschinen). Etwa auf der Höhe von Asten/St. Florian zerbrach die Windschutzscheibe vermutlich infolge eines Steinschlages. Dies war etwa um Mitternacht. Kurz darauf wurde der Bf von einer Autobahngendarmeriepatrouille (Zeuge Rev.Insp. I) angehalten. Zunächst wurde dem Bf die Weiterfahrt infolge der starken Sichtbehinderung durch die zerbrochene Windschutzscheibe untersagt, schließlich aber aufgrund der Hinweise des Bf, ohnedies nur mehr bis Linz zu fahren, gestattet bzw. wurde er von der Autobahngendarmerie bis etwa zum Beginn der Stadtautobahn Linz (Ausfahrt Salzburger Straße) insofern begleitet, als das Gendarmeriefahrzeug hinter dem Bf nachgefahren ist. Bei dieser Eskortierung hatte der Bf jedenfalls die Alarmblinkanlage eingeschaltet; ob das Fahrzeug auch die sonstige vorgeschriebene Beleuchtung eingeschaltet hatte, konnte der Zeuge I nicht bestätigen.

4.2. Kurz darauf (21.10.1996 etwa 00.30 Uhr) fiel der vom Bf gelenkte Pkw auf der Mühlkreisautobahn (Fahrtrichtung Nord), etwa im Bereich Posseltbrücke, den Zeugen N und G auf. Die beiden Zeugen sind Angehörige des MEK der BPD Linz und befanden sich gerade auf der Rückfahrt von einer Amtshandlung betreffend einen Einbruch im Bereich Spallerhof. Da außer der Alarmblinkanlage keine Beleuchtung am Fahrzeug festgestellt werden konnte, beschlossen die Zeugen, das Fahrzeug anzuhalten und einer Kontrolle zu unterziehen. Nach näherem Aufschließen an das Fahrzeug des Bf wurde bemerkt, daß der Kopf des Lenkers aus dem linken Seitenfenster ragte, obwohl es stark geregnet hat.

Sodann wurden Anhalteversuche mittels rotem Anhaltestab, Blaulicht und Außenlautsprecher durchgeführt, wobei sich diese Anhalteversuche etwa auf die Strecke von km 8,5 bis 9,5 der Stadtautobahn erstreckte. In diesem Bereich befindet sich kein durchgehender Pannenstreifen, jedoch sind immer wieder Pannenplätze sowie ein längerer Pannenstreifen vorhanden, an dessen Ende etwa der Bf schließlich angehalten hat. Die Zeugen hielten mit dem Polizeifahrzeug hinter dem Bf an, gaben über Außenlautsprecher die Aufforderung, das Auto abzustellen, den Schlüssel abzuziehen und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Da der Aufforderung keine Folge geleistet wurde, sind die beiden Zeugen (MEK-spezifisch, mit der Dienstwaffe im Anschlag und den toten Winkel ausnützend) zum Fahrzeug des Bf, haben dort gleichzeitig die Fahrzeugtüren aufgerissen und befohlen 'Hände auf's Lenkrad' bzw. 'Aussteigen'. Dabei stand der Zeuge N auf der Seite des Bf (sohin der Fahrerseite) und der Zeuge G auf der Seite des Beifahrers E.

Während der Beifahrer G E aus dem Fahrzeug gestiegen ist und sich entsprechend den Anweisungen des Zeugen G verhalten hat, hat der Bf die Aufforderung auszusteigen und die Hände aufs Dach zu geben, nicht befolgt, weshalb er vom Zeugen N mit der linken Hand am Rockkragen erfaßt, herausgezogen und sodann zum Fahrzeug gedrückt wurde. Da sich der Bf dem und der weiteren Aufforderung, die Beine in Grätschstellung zu geben, durch Umdrehen und verbal ständig zu widersetzen versuchte, hat der Zeuge N dessen Beine in die Grätschstellung dadurch gebracht, daß er seinen rechten Fuß zwischen die Beine des Bf gegeben hat und sodann dessen Beine auseinandergedrückt (auseinandergeschlagen) hat. Dabei ist ein Schuh des Bf abgestreift (weggeschleudert) worden. In weiterer Folge wurde der Bf visitiert, und zwar von oben nach unten und danach wieder nach oben. Plötzlich hat der Bf laut zu schreien begonnen und schreiend darauf hingewiesen, daß er nun einen Rippenbruch erlitten hätte.

Nach der Leibesvisitation wurden die Fahrzeug- und Personendokumente des Bf überprüft, wobei sich die Zeugen N und G in den Funkwagen begaben. Dabei wurden vom Zeugen G die in Beschwerde gezogenen Worte 'Piefke', 'Wahnsinniger', 'Trottel' (im Zusammenhang mit: 'Der führt sich auf wie ein Wahnsinniger, wie ein Trottel' usw.) gebraucht.

Nach einiger Zeit wurde von den Sicherheitsorganen beschlossen, die weitere Amtshandlung am Stützpunkt weiterzuführen, zumal dem Bf die Weiterfahrt untersagt worden war, die Amtshandlung im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände (nämlich daß es sich beim Bf um einen deutschen Staatsbürger handelte, der in Italien wohnhaft und mit einem fremden Pkw mit Wiener Kennzeichen unterwegs war) und in Ansehung der angenommenen Verwaltungsübertretungen noch nicht beendet werden konnte. Dabei ist keine förmliche Festnahme ausgesprochen worden. Der Bf ist ohne weiteres mitgekommen (ebenso sein Beifahrer G E, wenn auch auf sein ausdrückliches Ersuchen). Die Amtshandlung vor Ort dauerte (maximal) etwa bis 01.30 Uhr.

Am Stützpunkt wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienstbeamten von der Einhebung einer Sicherheitsleistung Abstand genommen und schließlich eine telefonische Verbindung mit J H hergestellt, wobei der Bf gerufen hat, 'J, bitte komm her, ich bin geschlagen worden und verletzt'. Nachdem die Amtshandlung für beendet erklärt worden war, erhielt der Bf seine Dokumente zurück; die Amtshandlung am Stützpunkt dauerte etwa eine halbe Stunde (lt. Bf etwa bis 02.00 Uhr; lt. BPD Linz: 01.40 Uhr).

4.3. Nach Eintreffen der J H hat sich der Bf zusammen mit dem Zeugen G E zunächst zum Amtsarzt begeben, wurde aber abgewiesen, weshalb sie zum AKH hinübergegangen sind. Da dieses keine Aufnahme hatte, sind sie mit dem Taxi zum UKH gefahren, wobei der Zeuge G E etwa am Blumauer Platz, an dem sich auch das UKH befindet, den Bf verlassen hat, und zu seinem am Hauptbahnhof Linz abgestellten Fahrzeug gegangen ist. Im UKH wurde festgestellt, daß der Bf einen Rippenbruch hatte, wurde ärztlich versorgt und erhielt darüber ein schriftliches Attest (ON 2). Daraus geht eine Aufnahmezeit von 02.55 Uhr (21.10.1996) hervor. Nach Entlassung aus dem UKH, begab sich der Bf zusammen mit J H wiederum zum Stützpunkt; dort haben sie ein heftiges Wortgefecht bzw. eine heftige Auseinandersetzung mit den Zeugen N bzw. G gehabt, wobei sie auf den Rippenbruch und das ärztliche Attest hinwiesen. Letztlich wurde der Bf und J H unter Hinweis auf die Möglichkeit der gewaltsamen Entfernung aus dem Stützpunkt verwiesen."

2.3. Zum Rippenbruch und seinen Ursachen erwog der UVS:

"4.5. Objektiv besehen wurde beim Bf am 21.10.1996 um 02.55 Uhr im UKH Linz beim Bf ein Rippenbruch diagnostiziert, wobei ihm ein Rippengürtel angelegt und ihm Schonung verordnet wurde. Daß der Bf durch einen Schlag bei der Leibesvisitation durch den Zeugen N diesen Rippenbruch erlitten hätte, dafür gibt es keinen unmittelbaren Zeugen, zumal sich G E und der Zeuge G auf der anderen Seite des Fahrzeuges befanden, die nur den oder die Schreie des Bf unmittelbar wahrgenommen haben. Der Zeuge N hingegen hat ausdrücklich und dezidiert mehrmals schlüssig und glaubwürdig dargetan, daß er dem Bf keinesfalls einen Schlag versetzt habe, wodurch der Rippenbruch entstanden sei. Dagegen waren die Ausführungen des Bf - der überdies nicht der Wahrheitspflicht unterlag - deshalb unglaubwürdig, weil sie oft durch Übertreibungen ziemlich verzerrt erschienen (vgl. dazu:

Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I Glaubwürdigkeitslehre, insbes. Rz. 87 - Erwartungshorizont, Vorurteil; Rz 151 - Verleugnung der Realität).

So ist es zB. durchaus denkbar, daß das sicherlich feste Abtasten des Bf anläßlich der Personsdurchsuchung nach Waffen etc. im Bereich der verletzten Rippe zusätzliche Schmerzen verursacht hatte. Dies erklärte auch die Schreie und die Behauptung des Bf, ihm sei durch einen Schlag die Rippe gebrochen worden.

4.6. Es kann daher auch der O.ö. Verwaltungssenat nicht erkennen, daß der Schlag (und somit der Rippenbruch) vom Zeugen N tatsächlich gesetzt worden ist. (....) So könnte gerade im ggst. Fall der Bf bereits vorher (durch irgendein besonderes Ereignis) einen Rippenbruch erlitten haben, möglicherweise durch eine (reflexartige) Vollbremsung infolge des Steinschlages, bei dem die Windschutzscheibe zerbrochen ist; diese Annahme ist auch deshalb nicht ganz von der Hand zu weisen, zumal der Bf in der Verhandlung mehrmals darauf hingewiesen hat, daß er sich oft sehr erschreckt hätte (zB. aufgrund der Aufforderung Anzuhalten, die über Lautsprecher erfolgte - vgl. VH-Prot. S.4)."

2.4. In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Verhaftung verneint, diese hilfsweise aber als gesetzmäßig qualifiziert. Ein allenfalls im Hinblick auf Art3 EMRK beachtlicher Schlag gegen den Beschwerdeführer sei nicht erwiesen, hingegen habe das erwiesene Verhalten der Polizeiorgane nicht gegen Art3 EMRK verstoßen. Was die "Beschimpfungen" anlange, liege kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit kein zulässiger Beschwerdegegenstand vor.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. In der Folge brachte der Beschwerdeführer dem Verfasungsgerichtshof ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. April 1998 zur Kenntnis. Mit diesem Urteil wurde der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Juni 1997 nicht Folge gegeben, mit welchem der seinerzeit amtshandelnde Revierinspektor wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1, 313 StGB für schuldig erkannt worden war, weil er den nunmehrigen Beschwerdeführer am 21. Oktober 1996 durch Versetzen eines Schlages gegen die rechte Körperseite am Körper mißhandelt und hiedurch fahrlässig in Form eines Bruchs der 10. Rippe rechts am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatte und wobei die auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen wurde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), erblickt die Beschwerde in der Mißhandlung durch einen "unmotivierten" Schlag eines Polizeiorganes, der einen Rippenbruch zur Folge hatte, in der Verweigerung medizinischer Hilfeleistung, aber auch in der gesamten polizeilichen Amtshandlung.

1.2. Das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird durch den Bescheid eines UVS verletzt, wenn er eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt. Ein solcher verfassungswidriger Eingriff liegt aber auch vor, wenn ein Bescheid in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (VfSlg. 13837/1994, 13897/1994).

1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er vom genannten Revierinspektor geschlagen worden sei und dadurch einen Rippenbruch erlitten habe.

Daß der Beschwerdeführer nach Abschluß der Amtshandlung tatsächlich an einem Rippenbruch litt, ist unbestritten. Auch die belangte Behörde stellt das Faktum des Rippenbruches keineswegs in Frage, kommt allerdings zum Ergebnis, es sei nicht erwiesen, daß der Beschwerdeführer vom Polizeiorgan geschlagen worden sei und kausal durch diesen Schlag den Rippenbruch erlitten habe.

Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, daß das Versetzen von Ohrfeigen, Fußtritten, Schlägen etc. nach den Umständen des Falles gegen Art3 EMRK verstoßen kann (siehe zu Ohrfeigen VfSlg. 8296/1978, 10052/1984, zu Fußtritten VfSlg. 10250/1984, 11095/1986, 11144/1986, 11687/1988, 11230/1987, zu Schlägen VfSlg. 8654/1979, 10250/1984, 11096/1986, 11170/1986, 11328/1987, 11421/1987, 12603/1991).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei durch ein Staatsorgan geschlagen und dadurch am Körper verletzt worden, wiegt schwer. Er verlangt eine sorgfältige Überprüfung der Angelegenheit, zumal wenn - wie im gegenständlichen Fall - tatsächlich mehrere Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu sprechen scheinen (s. auch das Urteil des EGMR vom 4. Dezember 1995, Ribitsch gegen Österreich, ÖJZ 1996, 148 ff., insb. Ziff. 34).

Die belangte Behörde hat zweckentsprechende Ermittlungsschritte unterlassen, die bereits nach dem auch das Beschwerdeverfahren vor dem UVS nach den §§67c ff. AVG beherrschenden Amtswegigkeitsprinzip geboten und geeignet gewesen wären, Klarheit in die Sache zu bringen. Nach Maßgabe des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes hätte insbesondere ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen Aufschlüsse über die genaue Art der Verletzung und ihre möglichen Ursachen geben können, technische und/oder medizinische Sachverständigengutachten hätten gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers bei jenem Ereignis, das zu dem Bruch der Windschutzscheibe geführt hat, bewerten können. Die belangte Behörde hat demgegenüber die Ermittlung der Ursache der unbestrittenen Verletzung des Beschwerdeführers, die zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem festgestelltermaßen massiven Polizeieinsatz stand, unterlassen, obwohl weitere Ermittlungsschritte nicht von vornherein aussichtslos schienen. Sie hat damit, wie insbesondere auch das eingangs erwähnte rechtskräftige Urteil des OLG Linz belegt, ihr Verfahren mit einem - nach den Umständen des Falles - derart groben Verfahrensfehler belastet, daß der dieses Verfahren abschließende, angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem nach Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

Gleiches gilt unter diesen Voraussetzungen auch für die Verweigerung medizinischer Hilfeleistung.

1.2.2. Was das sonstige Verhalten der Polizeibeamten während der Amtshandlung anlangt, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß das (wenn auch möglicherweise rigorose) Vorgehen angesichts der Umstände des Falles - der Beschwerdeführer kam der Anhalteaufforderung der Exekutivorgane und ihren weiteren Befehlen, insbesondere zum Aussteigen aus dem Auto, nicht bzw. erst verspätet nach und hat sich solcherart den bloße verkehrspolizeiliche Belange überschreitenden Verdacht der Exekutivorgane und ihre besondere Bedachtnahme auf Eigensicherung (§3 RLV) selbst zuzuschreiben - so überschießend war, daß von einer, die Menschenwürde beeinträchtigenden gröblichen Mißachtung des Betroffenen als Person gesprochen werden kann. Ob hingegen bei der Amtshandlung alle einfachgesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen.

2. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden zu sein.

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13708/1994, 13913/1997, 13934/1997, 14864/1997).

Von einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (siehe etwa VfSlg. 5280/1966 zu einer Identitätsfeststellung durch Einsichtnahme in Personalausweise, VfSlg. 5570/1967 zur Vornahme eines Alkotests, VfSlg. 7298/1974 und 12792/1991 zu einer Personendurchsuchung, VfSlg. 8327/1978 zu einer - obgleich rechtswidrigen - erzwungenen Besichtigung eines Kraftfahrzeuges in einstündiger Dauer, VfSlg. 12017/1989 zu einer mehrstündigen Zollamtshandlung).

Unbestritten ist, daß die Polizeiorgane eine Festnahme nicht förmlich ausgesprochen haben. Die Amtshandlung, die der Anhaltung des Fahrzeuges und der Personendurchsuchung folgte, diente zwar nach den Feststellungen der belangten Behörde insbesondere der Feststellung des Sachverhaltes und der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers und seines Begleiters sowie der Zulassung des Kraftfahrzeuges. Diese Überprüfungen nahmen gewiß auch deswegen längere Zeit in Anspruch, weil der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, mit einem in Wien auf eine dritte Person zugelassenen Kraftfahrzeug unterwegs war, weshalb auch zeitintensive Zentralanfragen durchgeführt wurden. Dennoch ist der belangten Behörde im Ergebnis ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, wenn sie unter Würdigung der konkreten Ergebnisse des Einzelfalles hier zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei nicht in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise in seiner persönlichen Freiheit beschränkt worden. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme (Art1 Abs2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) hat daher stattgefunden. Daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, ist nicht ersichtlich. Es ist weit jenseits gesetzlicher Ermächtigung, was hier der UVS als "notwendig und sinnvoll" umschreibt.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.

3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992, 14887/1997).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Äußerungen der einschreitenden Exekutivorgane als erwiesen angenommen, die unter Umständen als "Beschimpfungen" zu werten wären. Der Beschwerdeführer hatte dieses Organverhalten in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde aufgegriffen und die Verletzung in seinen Rechten behauptet. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen allerdings mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß insofern kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vorliege.

Gemäß §88 Abs1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, gemäß §88 Abs2 leg.cit. darüber hinaus aber auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, "auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Mit §88 Abs2 SPG sollte demnach "auch das 'schlichte Polizeihandeln', sofern es in Rechte eingreift, beim unabhängigen Verwaltungssenat einklagbar" (so 148 BlgNR, 18. GP, 53) gemacht und der Klärung der Frage, ob einer bestimmten polizeilichen Maßnahme die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zugrundeliegt, die Bedeutung genommen werden (VfSlg. 14887/1997). Sohin kann auch die "Beschimpfung" einer Person, die von einer Amtshandlung im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung betroffen ist, prinzipiell nach §88 Abs2 SPG mit Beschwerde vor dem UVS bekämpft werden.

§2 Abs2 SPG zählt die Sicherheitspolizei im Sinne von §3 leg.cit. und weitere, hier nicht in Betracht kommende Angelegenheiten zur Sicherheitsverwaltung. Zur Sicherheitsverwaltung gehört daher beispielsweise die Durchsuchung von Menschen auf Grund von §40 SPG.

Die belangte Behörde hat die Frage, ob die in Beschwerde gezogenen und von ihr festgestellten Äußerungen der Exekutivorgane im Zuge der Besorgung von "Sicherheitsverwaltung" fielen, nicht geprüft. Sie hat aber die Durchsuchung der Kleidung des Beschwerdeführers auf §40 SPG gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, daß das Gesamtgeschehen zumindest sicherheitspolizeiliche Komponenten enthalte und daß somit zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgt wurden. Solcherart ist es zumindest naheliegend, daß die in Beschwerde gezogene "Beschimpfung" im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung fiel und folglich im Grunde von §88 Abs2 SPG mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann. Dies zumal unter Bedachtnahme auf die §§27 und 87 SPG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.

Da die belangte Behörde diese Möglichkeit nicht näher geprüft, sondern die Zulässigkeit der Beschwerdeführung insofern von vornherein und pauschal ausgeschlossen hat, hat sie nach den Umständen dem Beschwerdeführer die Sachentscheidung zu Unrecht verweigert.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen. Vielmehr war der angefochtene Bescheid insgesamt aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In dem zugesprochenen Betrag sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte