BVwG W254 2234049-2

BVwGW254 2234049-218.3.2024

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W254.2234049.2.00

 

Spruch:

 

W254 2234049-2/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid zu lauten hat: „Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher er angab wegen des Militärdienstes aus Syrien geflohen zu sein.

2. Am 18.06.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, in welcher er angab, dass er zwar nicht direkt aufgefordert worden sei, den Militärdienst zu leisten, jedoch im Alter dafür sei, den Militärdienst leisten zu müssen.

3. Mit Bescheid vom 20.06.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.06.2020, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2020 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien verfolgt werde.

5. Am 20.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, eine Vertrauensperson sowie ein Vertreter, dessen Rechtsberaterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.07.2020 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021, GZ W122 2234049-1/10E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht geweigert hat, den Wehrdienst zu leisten und er sich auch bei einer Rückkehr nicht weigern würde. Er sei kein Wehrdienstverweigerer.

7. Mit Beschluss vom 09.08.2021, GZ W122 2234049-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zurück.

8. Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig.

Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag):

9. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2023 den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe gleichgeblieben wären. Er habe zum Militärdienst gehen müssen, aber habe das nicht gewollt. Außerdem begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Antrag auf internationalen Schutz Beweise nicht habe nachbringen können und dies nun nachholen wolle.

10. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Er hielt die Fluchtgründe des ersten Antrags aufrecht und legte als Beweis für seine vorgebrachte Verfolgung wegen der Wehrdienstverweigerung eine Bestätigung über die Nichtableistung des Militärdienstes vom 17.11.2021 vor.

11. Mit Bescheid vom 11.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.03.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf dem vorgelegten Schriftstück weder ein QR-Code noch ein Beglaubigungsstempel oder ein Sticker mit Silberstreifen und auch nicht die Personal- bzw. Militärnummer des Beschwerdeführers zu finden war. Es handle sich dabei auch um eine Kopie in digitaler Form, die nicht als Beweismittel tauge.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.04.2023 eine Beschwerde. Die belangte Behörde sei nicht inhaltlich auf das neu vorgelegte Schriftstück eingegangen, sondern habe dieses lediglich anhand von äußerlichen Kriterien als Fälschung abgetan.

13. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 26.04.2023 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

14. Mit Schreiben vom 27.09.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Syrien.

15. Am 18.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter, dessen Rechtsberaterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete – wie vorab bekanntgegeben – auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung und seinen persönlichen Umständen befragt. Weiters wurden die Länderberichte zum Herkunftsland des Beschwerdeführers erörtert. Es wurde in Aussicht gestellt, das vorgelegte Beweismittel einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen.

16. Am 27.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung samt den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis.

17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 abgenommen und am 02.01.2024 der Gerichtsabteilung W 254 neu zugewiesen.

18. Aufgrund des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bundeskriminalamt am 10.01.2024 und am 23.01.2024 die Ergebnisse der Urkundentechnischen Untersuchung, welche ergab, dass keine Aussage über die Echtheit des Schriftstücks getroffen werden könne. Diese Untersuchungsberichte wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Bis zum heutigen Tag machte der Beschwerdeführer von dem eingeräumten Parteiengehör keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Name des Beschwerdeführers lautet XXXX . Er wurde am XXXX geboren, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt, ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft XXXX , Gouvernement Aleppo in Syrien und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der Kurd:innen, wobei auch seit dem Jahr 2020 syrisches Militär präsent ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2020 abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021, GZ W122 2234049-1/10E, ebenfalls abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2023 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass seine Fluchtgründe gleichgeblieben sind, er jedoch nun Beweise für seine Wehrdienstverweigerung vorlegen könne. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert. Im bereits rechtskräftig entschiedenen Erkenntnis wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr über ein vom Regime kontrolliertes Gebiet einreisen würde (Erkenntnis W122 2234049-1/10E, S. 36).

Gründe, auf die die Anträge auf internationalen Schutz gestützt werden sowie Feststellungen zum im Folgeantragsverfahren vorgelegten Beweismittel:

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten, am 20.02.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass ihm in Syrien wegen der Verweigerung des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes Verfolgung drohe.

Seinen Folgeantrag begründete er weiterhin mit einer Wehrdienstverweigerung und damit, dass er mittlerweile Beweismittel dafür vorlegen könne, tatsächlich den Wehrdienst verweigert zu haben. Er legte dazu eine Bestätigung über die Nichtableistung des Militärdienstes vom 17.11.2021 vor.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründen sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag enthält keine neuen Fluchtgründe im Vergleich mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.06.2021, GZ W122 2234049-1/10E, abgeschlossen wurde.

Bei der vom Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren vorgelegten Beweismittel handelt es sich um ein foliertes, mehrfach gefaltetes A5 Papierblatt. Es ist kein Beglaubigungsstempel und kein Sticker mit Silberstreifen ersichtlich und auch kein auslesbarer QR Code, obwohl auf offiziellen syrischen Dokumenten wie Strafregisterbescheinigungen, Geburtsurkunden etc. ein auslesbarer QR-Code angebracht wird. In der vorgelegten Übersetzung durch einen gerichtlich zertifizierten Dolmetscher im Verwaltungsakt wird der Inhalt, der in arabischer Sprache verfasst ist, mit „hat die Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt“ übersetzt (vgl. AS 103). Außerdem ist angemerkt “die Bestätigung wurde aufgrund des Antrages der betroffenen Person […]“. Eine kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten möglich ist und dass über die Echtheit keine Aussagen getroffen werden können.

Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten zu W122 2234049-1 unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020 sowie zu den Akten der Belangten Behörde im Folgeantragsverfahren zur Zl. 2234049-2, insbesondere der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme und den Bescheid samt den darin enthaltenen Länderfeststellungen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Beglaubigungsstempel+QR-Code vom 29.11.2022 und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Außerdem wurde Einsicht genommen in das Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023 (OZ 5), in die dort eingeführten Länderberichte insbesondere in den in der VH eingeführten Länderbericht ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien über gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 sowie den Ergebnissen der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes (OZ 11 und OZ 16). Die Feststellungen gründen sich insbesondere auch auf folgende Erwägungen:

2.2. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, zu dessen Geburtsdatum, sein Alter, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind im Verfahren unbestritten.

2.3. Dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX ist, stellte auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest (AS 154) und wird auch vom Beschwerdeführer so vorgebracht. Dass XXXX unter Kontrolle der KurdInnen steht ergibt sich durch Nachschau auf den Websiten Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org). Die Präsenz des syrischen Militärs ergibt sich aus Nachschau auf der Website des Cartercenter, wobei dort auch bei einer historischen Abfrage zum Zeitpunkt des Erkenntnisses über den ersten Antrag bereits die Präsenz des syrischen Militärs gegeben war. Gemäß den historischen Landkarten zur Gebietskontrolle in Syrien in „The Carter Center“ (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html [abgerufen am 13.03.2024]) besteht die gemischte Kontrolle in XXXX seit Jänner 2020.

2.4. Dass der Beschwerdeführer am 07.04.2023 den vorliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ist den Akten der belangten Behörde zu entnehmen. Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigtem stützen sich auf den Bescheid aus dem ursprünglichen Verfahren (vgl. AS 115 des Akts W122 2234049-1).

2.5. Gründe, auf die der Antrag auf internationalen Schutz gestützt wird:

Dass weder eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, noch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes im nunmehrigen Folgeverfahren festgestellt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Folgeantrag ausdrücklich auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im Erstverfahren vorbrachte. Er habe nur ein Beweismittel, das er im Erstverfahren noch nicht hatte, welches er vorlegen wolle (vgl. AS 89 „Meine Fluchtründe sind gleichgeblieben“ bzw. AS 139 „es sind eigentlich die gleichen Gründe“).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ebendieses gleichgebliebene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Wehrdienstverweigerer in Syrien Verfolgung ausgesetzt, vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 17.07.2020 als nicht glaubhaft gemacht beurteilt wurde.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück vor, welches eine Bestätigung über die Nichtabsolvierung des Wehrdienstes vom 17.11.2021 sei (vgl. AS 138 bzw. Beilagen zur Verhandlungsniederschrift). Er gab an, dieses durch seinen Vater in Auftrag gegeben zu haben, der einen Anwalt in Syrien kontaktiert habe, um das für ihn zu erledigen (AS 139).

Abgesehen von diesem Schriftstück brachte der Beschwerdeführer keine Neuerungen oder Nachfluchtgründe vor.

Die Feststellungen zu den Erwägungen bezüglich der Verneinung eines Fluchtgrundes im Erstverfahren ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht W194 2234049-1 vom 17.07.2020. In diesem Erkenntnis führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei (AS 33). Im Falle seiner Rückkehr sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Wehrdienst tatsächlich verweigern würde. Dies wurde mit der nicht fundierten Ablehnung des Beschwerdeführers gegen den syrischen Bürgerkrieg begründet (AS 62).

Die Feststellungen zum vorgelegten Beweismittel ergeben sich aufgrund einer Betrachtung des Beweismittels, der im Verwaltungsakt einliegenden beglaubigten Übersetzung, aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde sowie der ACCORD Anfragebeantwortung, Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt […] vom 03.08.2023 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Beglaubigungsstempel und QR-Code auf offiziellen Dokumenten vom 29.11.2022 sowie den Ergebnissen der Dokumentenüberprüfung durch das Bundeskriminalamt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Bescheid zu lauten hat: „Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das neue Parteibegehren mit dem früheren, steht einer neuerlichen Sachentscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen und der Folgeantrag ist nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ein Folgeantrag, der im Vergleich zur rechtskräftigen Vorerledigung nichts Neues zu bieten hat, muss nicht inhaltlich in Behandlung genommen werden. Er soll den Vollzug einer vorangegangenen Entscheidung nicht konterkarieren (vgl. Hembach/Nedwed „Rechtskräftig erledigt und doch kein Ende: Rechtliche Probleme rund um Folgeanträge.“ In Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2020 S. 241).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (vgl. VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

3.2. Wie bereits ausgeführt, wurde im Erstverfahren eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der behaupteten Wehrdienstverweigerung verneint. Der Beschwerdeführer bringt im Folgeantragsverfahren auch durchgehend vor, dass er dieselben Fluchtgründe, nämlich den Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung hat. Die einzige behauptete Änderung ist ein Beweismittel, dass der Beschwerdeführer nun vorlegt, in welchem die Nichtableistung des Wehrdienstes festgehalten wird und dessen Ausstellung der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach Abschluss des Erstverfahrens beantragt hat. Dabei stellt sich zuallererst die Frage, ob es sich hierbei um einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf das Erstverfahren handelt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss aber auch zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen im E vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344).

Nun ist zwar dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das Beweismittel mit 17.11.2021 datiert ist und daher ein Beweismittel darstellt, dass erst nach dem Abschluss des Erstverfahrens ausgestellt wurde. Aus seinem Folgeantrag und dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ist aber zu entnehmen, dass das Beweismittel aufgrund seines eigenen Betreibens ausgestellt wurde und kein Grund ersichtlich ist, dass dieses Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren herangeschafft hätte werden können. So hat er es nach eigenen Angaben durch einen Anwalt organisieren lassen und begründet nicht, weshalb es nicht möglich war, dieses Beweismittel bereits im Erstverfahren zu organisieren und vorzulegen. Das in der Beschwerde herangezogene Argument, dass es viel Zeit in Anspruch genommen hätte, es zu organisieren, überzeugt nicht.

Darüber hinaus dokumentiert es lediglich einen Sachverhalt, der bereits im Erstverfahren behauptet wurde, nämlich die Nichtableistung des Wehrdienstes. Weshalb ein solches Beweismittel daher trotz eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens eine weitere inhaltliche Prüfung derselben Asylgründe auslösen sollte, erschließt sich nicht. Daher ist bereits - ganz abgesehen von der Frage des glaubhaften Kerns und der Relevanz des Beweismittels - nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits zu verneinen, dass es sich bei dem Beweismittel um die Dokumentation eines geänderten Sachverhalts handelt, aufgrund der eine neue inhaltliche Überprüfung des Asylvorbringens durchgeführt werden müsste.

Aber auch das Erfordernis des glaubhaften Kerns und der Relevanz des neuen Vorbringens ist zu verneinen: eine Dokumentenüberprüfung durch das Bundeskriminalamt ergab, dass zur Echtheit des Dokuments keine Aussagen getroffen werden können. Außerdem ergibt sich aus einer in das Verfahren eingeführten Anfragenbeantwortung, dass gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Syrien in Umlauf gelangen wie etwa mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente. Auch fehlen wie bereits das BFA festgestellt hat dem Schriftstück wichtige Echtheitsmerkmale (vgl. Bescheid S. 10 und Feststellungen), weshalb das Erfordernis des glaubhaften Kerns des Vorbringens nicht entsprochen wird. Zudem wäre aber auch die Relevanz des Inhalts des Beweismittels zu verneinen. Das vorgelegte Beweismittel enthält lediglich die Aussage, dass der Beschwerdeführer der Einberufung nicht gefolgt ist. Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich aufgrund seines Alters für das syrische Regime wehrpflichtig wäre und sich durch seine Ausreise dieser Wehrpflicht entzogen hat, war aber bereits im Erstverfahren gegeben (vgl. etwa Erkenntnis W122 2234049-1/10E, S.2). Dass dies nun durch ein Schreiben bestätigt wird, würde am Ausgang des Verfahrens nichts ändern können. Selbst wenn dieses Schreiben nämlich bereits im Erstverfahren herangeschafft worden wäre – hätte dieses auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, da die Asylrelevanz verneint wurde, da nicht glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst in Syrien den Wehrdienst verweigern würde.

Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus auch nicht vor, dass sich seine Einstellung gegenüber dem syrischen Regime oder der dort nach wie vor bestehenden Bürgerkriegssituation seit dem Erstverfahren geändert hätte. Über sein Vorbringen wurde daher schon rechtskräftig entschieden. Einer nochmaligen inhaltlichen Entscheidung steht daher die Rechtskraft der Entscheidung im ersten Antragsverfahren entgegen.

3.3. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX nicht unter der alleinigen Kontrolle der KurdInnen befindet. Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt wurde, beruht die damalige Entscheidung nämlich nicht auf der fehlenden Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen nicht glaubhaft vorgebrachter Wehrdienstverweigerung. Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort problemlos über die in Syrien angeflogenen internationalen Flughäfen erreichen kann und damit über vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete (vgl. Erkenntnis S. 36). Inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens im Herkunftsort des Beschwerdeführers Präsenz des syrischen Militärs bestanden hatte, kann daher auch dahingestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß den historischen Landkarten zur Gebietskontrolle in Syrien in „The Carter Center“ (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html die gemischte Kontrolle in XXXX seit Jänner 2020 besteht, daher bereits zum Entscheidungszeitpunkt im Erstverfahren.

3.4. Obwohl im vorliegenden Fall daher entschiedene Sache vorliegt und der zweite Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wäre, hat das BFA das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers meritorisch entschieden.

Gemäß § 17 VwGVG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles auf Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden. Von der Ausnahme ist daher auch der § 68 AVG umfasst. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG 2014 eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG 2014 nicht vorkehrt (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage nicht wegen res iudicata zurückgewiesen, sondern aus materiellen Gründen (wieder) abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des VwGH ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (VwGH 14.12.1994, 94/03/0067; 15.10.1999, 96/21/0097; vgl. auch VwGH 08.03.1994, 93/05/0193) und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. VwGH 15.10.1991, 90/11/0051). Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung (VwGH 26.01.1987, 86/10/0003) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, hat die Rechtsmittelinstanz den Antrag – ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz – wegen res iudicata zurückzuweisen (VwGH 28.06.1994, 92/05/0063; VwGVG § 28 Rz 40, 64).

Da der zweite Antrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2023 daher bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Absehen von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Richter:innenwechsel erfolgt. Die Verhandlung ist aber wohl nur dann gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu wiederholen, wenn eine Verhandlungspflicht besteht (VwGH Ra 2022/21/0133 vom 30.11.2023).

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der einleitende Antrag zurückzuweisen ist, weshalb der § 24 Abs. 2 VwGVG anzuwenden ist. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung dem Beschwerdeführer mit einer Stellungnahmefrist zugestellt wurde und in diesem Schreiben der Beschwerdeführer auch aufgefordert wurde mitzuteilen, ob eine neuerliche Verhandlung beantragt wird. Bis zum heutigen Tag ist hierzu keine Stellungnahme eingegangen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.

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