Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juli 1991 war das Ansuchen der Beschwerdeführerin "vom 2. 7. 1987 um baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer bestehenden Scheune und ... Errichtung eines Wohnhauses mit Garage" auf den Grundstücken Nr. 15/2 und 224/1 im wesentlichen mit der Begründung "zurückgewiesen" worden, daß das Vorhaben entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen für Fragen der Landwirtschaft des Amtes der OÖ Landesregierung vom 13. November 1987 "gem. § 18 des O.ö. Raumordnungsgesetzes als zweckentsprechender Bau im Grünland nicht zulässig" sei.
Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, datiert mit 22. September 1992, wurde ein gleichlautendes Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 1992 mit einer mit dem Bescheid vom 12. Juli 1991 im wesentlichen übereinstimmenden Begründung neuerlich zurückgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1992 abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, daß er nunmehr wie folgt zu lauten habe: "Ihr Ansuchen vom 13. 5. 1992 um baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune und der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Parzellen 15/2 und 224/1, wird gemäß § 45 (6) OÖ BauO, LGBl. 35/1976 iVm § 18 (5) O.ö. ROG, LGBl. 18/1972 idgF abgewiesen."
Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 6. Juli 1993 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den erwähnten Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.
Die Aufsichtsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 13. Mai 1992 ein Baubewilligungsansuchen für den Abbruch einer Scheune und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf den erwähnten Grundstücken eingebracht habe, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzutun, daß sich die Voraussetzungen gegenüber dem bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juli 1991 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geändert hätten. Die Aufsichtsbehörde gehe daher davon aus, daß das an die Gemeindebehörden zur (neuerlichen) Entscheidung herangetragene Anliegen mit der mit Bescheid vom 12. Juli 1991 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Sache identisch sei. Weder der maßgebliche Sachverhalt noch die maßgebliche Rechtslage (Flächenwidmungsplan) hätten sich seit Abschluß des Verfahrens im Jahre 1991 derart geändert, daß auf ihrer Grundlage ein von der ursprünglichen Entscheidung inhaltlich abweichender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Mache daher eine Partei einen rechtlichen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es mit dem Vorbringen von angeblich einen neuen Sachverhalt begründenden Tatsachen, sei es, wie im vorliegenden Fall, unter einfacher Hinwegsetzung über die bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung - geltend, so sei ein solches Anbringen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Dadurch, daß die Gemeindebehörden das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligungen aus materiellen Gründen abgewiesen haben, anstatt diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, werde aber die Beschwerdeführerin unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung habe. Letztlich werde nämlich die einschreitende Partei durch die von den Baubehörden getroffene Sachentscheidung nicht schlechter gestellt, als wenn sie den Antrag richtigerweise wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hätten.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, zufolge § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 581 unter Pkt. 5 zitierte hg. Judikatur).
Dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 1987 war mit dem - rechtskräftig gewordenen - Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juli 1991, wie schon erwähnt, im wesentlichen deshalb keine Folge gegeben worden, weil das geplante Wohnhaus mit Garage gemäß § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes im Grünland unzulässig sei. Da sich in der Folge jedenfalls bis zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides vom 15. Dezember 1992 weder die für diese Entscheidung maßgebenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes noch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes über die Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführerin geändert haben und auch das den Gegenstand des Bauansuchens bildende Bauvorhaben unbestrittenermaßen mit dem ursprünglichen identisch ist, hat sich gegenüber dem Bescheid vom 2. Juli 1987 weder die Sach- noch die Rechtslage in einem für die seinerzeitige Entscheidung wesentlichen Punkt geändert, sodaß die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des neuerlichen Bauansuchens der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gegeben waren. In dem neuerlichen Verfahren hat auch kein Anspruch auf eine Sachentscheidung über das Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum "Abbruch einer bestehenden Scheune" bestanden, weil ein gleichartiges Ansuchen der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Juli 1987 war. Auch wenn dieser Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über das Ansuchen um Bewilligung des Abbruches einen Begründungsmangel aufweist, vermag dies angesichts der Rechtskraft dieses Bescheides nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG zu ändern, zumal nicht zu erkennen und von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet worden ist, daß in dieser Hinsicht seit der Erlassung des Bescheides vom 2. Juli 1987 eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Daraus folgt aber, daß die Baubehörden über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 1992 nicht meritorisch zu entscheiden hatten, weshalb dem Umstand, daß die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. September 1992 geändert und das erwähnte Bauansuchen "abgewiesen" hat, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin keine entscheidende Bedeutung zukommt, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Berufungsbehörde nach der Begründung ihres Bescheides nicht nur die meritorischen Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin als nicht gegeben angesehen, sondern darüber hinaus ohnedies auch die - zutreffende - Auffassung vertreten hat, daß das "Bauansuchen vom 13. 5. 1992 auch bereits wegen ENTSCHIEDENER SACHE gemäß § 68 (1) AVG zurückzuweisen wäre".
Da der Gerichtshof im Beschwerdefall angesichts der geschilderten Umstände sohin lediglich zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Sachentscheidung gehabt hat, also nicht zu erörtern hat, ob die baurechtlichen Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung ihres Bauansuchens vom 13. Mai 1992 vorliegen, ist auch die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes, mit welchem die Grünlandwidmung für das Grundstück der Beschwerdeführerin festgesetzt worden ist, im Beschwerdefall nicht präjudiziell, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. Ungeachtet dessen soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich hervorgehoben hat, sie gehe bei der Ablehnung einer Umwidmung auf Dorfgebiet davon aus, "daß sich in unmittelbarer Umgebung" (der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) "acht Landwirtschaften befinden, welche überwiegend Schweinemast und Rinderzucht betreiben. Künftige Objekte in dem beantragten Dorfgebiet (vier Bauparzellen) würden durch Geruch und Lärm der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe sehr beeinträchtigt werden. Außerdem würden die Bewohner durch die unmittelbar vorbeiführende, schmale öffentliche Straße durch Lärm von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beeinträchtigt. Mit dieser Straße werden ca. 80 ha landwirtschaftliche Gründe aufgeschlossen".
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Recht keine Folge gegeben hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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