BVwG W242 2208436-3

BVwGW242 2208436-310.3.2025

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W242.2208436.3.00

 

Spruch:

 

W242 2208436-2/4EW242 2208436-3/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter I. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht und II. beschließt über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. XXXX :

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2024, Zl. XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte am 12.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.05.2019 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 24.05.2019, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, § 12 2.Fall StGB § 28 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 05.05.2021 (W122 2208436-1/22E) ab.

5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (E 1992/2021-5) ab.

6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 28.12.2022, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 2. Fall SMG iVm § 15 StGB, § 27 Abs. 1 7. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 7. Fall, 27 Abs. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

7. Am 26.04.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

8. Am 26.04.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Zudem sei die Polizei vor etwa zwei Monaten bei seinen Eltern gewesen und habe nach ihm gefragt, da er gesucht werde. Er habe auch ein Schriftstück bekommen, in dem stehe, dass er zu einer Justizanstalt in Teheran kommen solle. Er habe weitere Schriftstücke erhalten, mit denen er aufgefordert worden sei, sich freiwillig bei der iranischen Justiz zu melden. Er werde in Iran verfolgt, weil er sich vom Islam losgesagt habe und nunmehr ohne Glauben sei. Sein Bruder sei iranischer Polizist und sogar dieser verfolge ihn.

9. Am 27.06.2024 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er sei angezeigt worden, weil er geäußert habe, dass es keine Religion – weder Christentum noch Islam – gebe. Daraufhin sei er von der Polizei mehrmals geladen worden. Die Polizei habe auch nach ihm gesucht. Er habe nunmehr Beweismittel. Der BF legte Ladungen vor.

10. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

11. Am 05.08.2024 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2024 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF den Bescheid am 05.07.2024 erhalten habe und kurze Zeit danach erkrankt sei. Er leide schon seit langer Zeit an Rheuma und er habe zudem seine Drogenersatzmedikation nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt nicht mehr einnehmen können. Aufgrund seines schlechten körperlichen Zustandes habe der BF das Bett hüten müssen und es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um in weiterer Folge die Beschwerde einzubringen. Zum Beweis für seine Krankheit beantrage er die Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeugen. Als der BF wieder gesund gewesen sei, habe er die BBU aufgesucht. Er habe gedacht, er könne nach seiner Genesung innerhalb von zwei Wochen die BBU aufsuchen, um eine Beschwerde einzubringen. Daher sei er auch einem Rechtsirrtum unterlegen. Da der BF krank und sohin verhindert gewesen sei, liege ein unvorhergesehenes Ereignis vor, aufgrund dessen der BF nicht in der Lage gewesen sei, früher eine Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen minderen Grad des Versehens. Dem BF sei am 23.07.2024 von der BBU mitgeteilt worden, dass er die Beschwerdefrist versäumt habe, sohin werde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist eingebracht.

12. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.08.2024 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid dem BF ordnungsgemäß und rechtmäßig am 05.07.2024 zugestellt worden sei. In der Justizanstalt habe der BF seit 19.01.2024 täglich das Medikament Codidol ret. 120 mg erhalten. Dieses Medikament sei ihm bei seiner Haftentlassung zur regelmäßigen Einnahme bis 10.07.2024 von der Justizanstalt ausgefolgt worden. Vor seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.07.2024 sei er durch den Haftarzt medizinisch untersucht worden. In der Justizanstalt habe er keine Substitution erhalten. Der BF sei am 08.07.2024 in einer Betreuungsstelle in die Grundversorgung aufgenommen worden und habe die Betreuungsstelle an diesem Tag mehrmals verlassen. Am 09.07.2024 sei der Genannte in der Ärztestation der Betreuungsstelle untersucht worden. Am 09.07.2024 habe der BF die Betreuungsstelle ohne Bekanntgabe einer Zustelladresse verlassen. Daher sei er am 11.07.2024 von der Grundversorgung abgemeldet worden. Sohin habe der BF freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet. Von 09.07.2024 bis 17.07.2024 sei er unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 17.07.2024 habe der BF administrative Schritte, und zwar die Anmeldung seiner Wohnadresse, setzen können. Dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, binnen offener Beschwerdefrist eine Rechtsberatung zu kontaktieren oder selbständig eine Beschwerde einzubringen, sei nicht glaubhaft. Er habe keinerlei Beweismittel betreffend die behauptete Erkrankung vorgelegt. Es liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, das den BF gehindert habe, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Der BF sei mittels Rechtsmittelbelehrung, die in den Sprachen Deutsch und Farsi verfasst gewesen sei, über die zweiwöchige Frist in Kenntnis gesetzt worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist sei sohin für den BF eindeutig erkennbar gewesen. Es liege bereits ein abgeschlossenes Vorverfahren vor, somit habe der BF auch Kenntnis vom Ablauf eines Asylverfahrens und wurde er zudem mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die erforderliche, ihm zumutbare Aufmerksamkeit eingehalten habe. Das Verschulden des BF nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Er habe das Bett hüten müssen und habe angenommen, dass er die Beschwerde auch noch nach seiner Genesung einbringen könne. Es lägen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 26.04.2024 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde vom BF am 05.07.2024 in der Justizanstalt persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt.

Am 05.08.2024 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2024 ein.

Der BF wurde am 05.07.2024 aus der Haft entlassen.

Der BF verließ die Bundesbetreuungseinrichtung am 08.07.2024 um 14:40 Uhr und betrat sie um 15:19 Uhr wieder. Am selben Tag war er von 19:21 Uhr bis 19:59 Uhr erneut abwesend. Am 09.07.2024 verließ er die Bundesbetreuungseinrichtung um 11:46 Uhr. In der Folge war der BF bis zur Anmeldung seines neuen Wohnsitzes am 17.07.2024 unbekannten Aufenthaltes. Am 11.07.2024 wurde der Genannte von der Grundversorgung abgemeldet.

Im Rahmen seiner Entlassungsuntersuchung am 04.07.2024 wurden im Befund keine gesundheitlichen Probleme festgehalten, sondern Wohlbefinden angeführt.

Der BF wurde am 09.07.2024 in der Betreuungseinrichtung medizinisch untersucht. Dabei wurden keine schweren Krankheiten oder etwaige Erkrankungen, aufgrund derer der BF längere Zeit das Bett hüten müsste, festgestellt. Laut Dokumentation leidet der BF an einer chronischen Polyarthritis (CP) ohne Befund und nahm er die Medikamente Codidol 120 mg, Pregabalin 300 mg und Mirtazapin 30 mg ein. Der BF nahm während seiner Haft zudem über einen längeren Zeitraum täglich Zoldem 10 mg und bei Bedarf Mexalen 500 mg ein.

Der BF erhielt während seiner Haft keine (Drogen-)Substitution. Bei seiner Entlassung am 05.07.2024 erhielt der BF die verschriebenen Medikamente zur regelmäßigen Einnahme bis 10.07.2024.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 04.07.2024, zugestellt am 05.07.2024, endete mit Ablauf des 19.07.2024.

Am 05.08.2024 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2024 ein.

Das BFA wies den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.08.2024 mit Bescheid vom 23.08.2024 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit fristgerecht Beschwerde.

Es wird festgestellt, dass der BF nicht an einer (schweren) Erkrankung litt, die ihn an einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde hätte hindern können.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Folgeantrag des BF und die Bescheide des BFA vom 04.07.2024 und vom 23.08.2024 beruhen auf dem unzweifelhaften und vom BF nicht bestrittenen Akteninhalt.

Aufgrund des im Akt erliegenden Zustellscheins steht fest, dass der BF den Bescheid und die Informationsblätter am 05.07.2024 übernommen hat (AS 315). Die Feststellungen zur Rechtsmittelbelehrung ergeben sich aus dem Bescheid.

Dass der BF durch seine RV am 05.08.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2024 einbrachte, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Entlassung aus der Haft am 05.07.2024 ergibt sich unter anderem aus Auszügen aus dem ZMR, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem (GVS).

Die Abwesenheiten des BF von der Bundesbetreuungseinrichtung am 08.07.2024 und am 09.07.2024 ergeben sich aus der Zutrittsliste der Bundesbetreuungseinrichtung (AS 387). Dass der BF in der Folge bis zur Anmeldung seines neuen Wohnsitzes am 17.07.2024 unbekannten Aufenthaltes war, steht aufgrund eines ZMR-Auszuges in Verbindung mit einem GVS-Auszug fest.

Die Berichte betreffend die Entlassungsuntersuchung und die Untersuchung am 09.07.2024 in der Betreuungseinrichtung erliegen im Akt (AS 404, 391). Dass der BF während seiner Haft auch die beiden oben letztgenannten Medikamente einnahm, steht aufgrund der Medikamentenübersicht der Justizanstalt fest (AS 403).

Dass der BF während seiner Haft keine (Drogen-)Substitution erhielt sowie, dass er bei seiner Entlassung seine Medikation bis 10.07.2024 ausgefolgt bekam, beruht auf einer Auskunft der Justizanstalt (AS 401).

Der BF legte keine ärztlichen Unterlagen vor, die eine (schwere) Erkrankung belegen würden, die ihn an einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde hätte hindern können. Der BF verließ die Betreuungsstelle nach Zustellung des Bescheides mehrmals und er meldete am 17.07.2024 seine neue Adresse an, insofern ist es nicht plausibel, dass der BF krankheitsbedingt nicht im Stande war, eine Beschwerde einzubringen bzw. sich an die BBU GmbH zu wenden.

Wie das BFA in seinem Bescheid vom 23.08.2024 zutreffend anführt, liegt im Fall des BF ein negativ abgeschlossenes Vorverfahren vor, weshalb ihm jedenfalls bekannt sein musste, dass er eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist einbringen muss. Dies wurde ihm auch wiederholt zur Kenntnis gebracht.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, dass der BF den Bescheid am 05.07.2024 erhalten habe und er kurze Zeit danach erkrankt sei. Es wird nicht konkret dargelegt, an welchem Tag der BF erkrankte, allerdings wäre es sehr unüblich, in Zusammenhang mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist eine am 18.07.2024 oder am 19.07.2024 beginnende Erkrankung als „kurze Zeit danach“ zu bezeichnen. Falls der BF bereits früher erkrankt sein sollte, wäre nicht nachvollziehbar, dass es ihm möglich war, am 17.07.2024 eine Anmeldung seiner neuen Meldeadresse vorzunehmen, es hingegen unmöglich gewesen wäre, die BBU GmbH zu kontaktieren.

Der BF konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass er an einer Erkrankung litt, die ihn an einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde hätte hindern können. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage als eindeutig geklärt, insofern ist nicht ersichtlich, dass eine Einvernahme der beiden namentlich genannten Zeugen zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Vollständigkeitshalber ist auch anzuführen, dass nicht dargelegt wurde, dass die beiden Zeugen über medizinische Fachkenntnisse verfügen würden, weshalb auch zu bezweifeln ist, dass sie im Falle einer Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Kranken beurteilen könnten.

Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der BF tatsächlich krank war und er „das Bett hüten musste“, wäre dem BF ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

3.1.2. Der Bescheid des BFA vom 04.07.2024 wurde vom BF am 05.07.2024 in der Justizanstalt persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 19.07.2024, weshalb die am 05.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).

Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.08.2024 mit Bescheid vom 23.08.2024 ab. Dagegen erhob der BF innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG am 19.09.2024 Beschwerde.

3.1.3. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH E 27. Mai 2014, 2013/11/0243; E 25. Februar 2003, 2002/10/0223; E 21. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH 23. April 2015, 2012/07/0222).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).

3.1.4. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kurze Zeit nach der Zustellung des Bescheides erkrankt sei. Der BF leide seit langer Zeit an Rheuma und habe nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt auch seine Drogenersatzmedikation nicht mehr einnehmen können. Aufgrund des daraus resultierenden schlechten körperlichen Zustandes habe der BF das Bett hüten müssen und sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatung in dieser Zeit in Anspruch zu nehmen sowie in der Folge eine Beschwerde einzubringen. Es handle sich um ein unvorhergesehenes Ereignis und das Verschulden des BF gehe nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen und daher angenommen habe, dass er die Beschwerde nach seiner Genesung einbringen könnte.

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es bereits nicht glaubhaft, dass der BF an einer (schweren) Erkrankung litt, die ihn an einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde hätte hindern können.

3.1.5. Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der BF tatsächlich krank war und er „das Bett hüten musste“, wäre der Beschwerde nicht stattzugeben, denn die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das – festgestellte – Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. dazu VwGH 31.01.1990, 89/03/0254).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).

Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. zu alldem VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005, m.w.N., wonach es auf einen substantiierten Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag bzw. dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln ankommt, dass die Beeinträchtigung derart war, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht in der Lage war, der Fristversäumung entgegenzuwirken; vgl. zudem etwa VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070 und VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013).

Eine behauptete Dispositionsunfähigkeit zählt jedoch nur, wenn sie plötzlich und in einem Maß auftritt, dass die Partei nicht mehr in der Lage ist, nach den Umständen des Falles zu handeln. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person nicht im Stande ist, ihre als notwendig erkannten Handlungen fristgerecht vorzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 27.9.1999, 99/17/0313). Selbst eine Bettlägerigkeit ist nur dann ein eine Fristversäumnis entschuldigendes Ereignis, wenn Einbringung eines Rechtsmittels oder die Betrauung einer dritten Person damit, ein solches einzubringen, ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.09.1964, 589/64).

Es reicht ferner nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).

Für die Unabwendbarkeit des Hindernisses ist außerdem nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, die Handlung nicht setzen zu können, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die – grundsätzlich – anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein wird (vgl. VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088, m.w.N., betreffend die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung).

Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).

Nach der Judikatur des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

Im Fall des BF liegt bereits ein negativ abgeschlossenes Vorverfahren vor, weshalb ihm jedenfalls bekannt sein müsste, dass er eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist einbringen muss. Die Rechtsmittelfrist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, mit dem der Folgeantrag des BF abgewiesen wurde, ordnungsgemäß angeführt.

Entscheidend für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags ist, ob der Wiedereinsetzungswerber durch die Erkrankung in der festgestellten (präzisierten) Art und Weise, also insbesondere angesichts von deren Schwere und Dauer, auch daran gehindert war, die Versäumung der Beschwerdefrist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung und Bestellung eines Vertreters, abzuwenden.

Eine solche weitreichende und vor allem über eine längere Dauer anhaltende Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit, einschließlich der Möglichkeit, Kontakt zur Rechtsberatung aufzunehmen, ist aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Vorbringens des BF keinesfalls zu erkennen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF am 17.07.2024 die Anmeldung seiner neuen Meldeadresse vornehmen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zudem dargelegt, dass der BF während seiner Krankheit Kontakt mit seinem Mitbewohner und einem Bekannten gehabt hätte. Diesen Angaben folgend wäre es dem BF demnach auch möglich gewesen, diese Personen damit zu beauftragen, einen Termin für eine Rechtsberatung zu vereinbaren oder sonst mit der BBU GmbH in Kontakt zu treten.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zudem angeführt, dass der schlechte körperliche Zustand des BF neben seiner Rheumaerkrankung auch darauf beruhte, dass er seine Medikation nicht mehr hätte einnehmen können. Der BF übernahm den Bescheid bereits am 05.07.2024 und erhielt bei seiner Entlassung aus der Haft Medikamente zur Einnahme bis zum 10.07.2024, insofern ist es dem BF auch vorzuwerfen, dass er weder für eine Fortsetzung der Medikation noch für eine Rechtsberatung bzw die Einbringung der Beschwerde die notwendigen Schritte rechtzeitig – solange er noch über die benötigten Medikamente verfügte – vornahm.

Es wurde nicht einmal vorgebracht, dass der BF einen Arzt aufgesucht hätte, daher ist auch auszuschließen, dass der BF derart schwer erkrankt gewesen sein könnte, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die BBU GmbH telefonisch zu kontaktieren.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF für die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde grundsätzlich auch keine Rechtsberatung in Anspruch hätte nehmen müssen, weil auch eine – vor allem betreffend die Darlegung des Anfechtungsumfangs, die Gründe und das Begehren – minimalistisch gestaltete Beschwerde an die belangte Behörde genügt hätte, um fristgerecht eine als wirksame zu qualifizierende Beschwerde einzubringen (dazu etwa VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, Rn. 10, m.w.N.). So hätte der BF auch – unabhängig vom Weg über die Rechtsberatung – veranlassen können, dass etwa sein Mitbewohner oder sein Bekannter für ihn entsprechende Handlungen setzen, sodass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wird.

Bei einer gesamthaften Betrachtung des gesamten Akteninhaltes und insbesondere des Vorbringens des BF wäre diesem sohin auch wenn er tatsächlich krank und „ans Bett gefesselt“ gewesen wäre ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen.

3.1.6. Auch mit der Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der BF einem Rechtsirrtum unterlägen sei, weil er gedacht habe, dass er nach seiner Genesung innerhalb von zwei Wochen die BBU GmbH aufsuchen könnte, um eine Beschwerde einzubringen, konnte der BF nicht darlegen, dass ihm hinsichtlich der Versäumung der Frist lediglich ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen wäre.

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtsirrtum ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Dabei stellt auch etwa die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0147, Rn. 12, m.w.N.). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit im Zusammenhang mit einem Rechtsirrtum nahm der Verwaltungsgerichtshof i.d.Z. beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides. Relevant dabei ist für den Gerichtshof nicht nur Lektüre des Spruches, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089).

Wie bereits oben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung angeführt, traf den BF als „ordentliche Prozesspartei“ – wenn auch selbst rechtsunkundig und unvertreten –, hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels eine besondere Sorgfaltspflicht.

Er hätte sohin, insbesondere vor dem Hintergrund der (auch in seine Muttersprache übersetzten) Rechtsmittelbelehrung, die keine Anhaltspunkte dafür lieferte, dass eine Erkrankung die Rechtsmittelfrist verlängern könnte, keinesfalls von der Richtigkeit seiner Annahme ausgehen dürfen, sondern sich diesbezüglich jedenfalls – etwa bei der BBU GmbH – erkundigen müssen.

Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist keinesfalls von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

3.1.7. Im Ergebnis erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA somit rechtmäßig. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2024 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil II.: Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. § 16 BFA-VG lautet:

„Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

[...]“

3.2.2. Der Bescheid vom 04.07.2024 wurde dem BF am 05.07.2024 in der Justizanstalt persönlich übergeben. Hinweise für eine nicht ordnungsgemäße Zustellung liegen nicht vor und diese wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).

Bei dem verfahrensgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, mit welcher ein Antrag auf internationaler Schutz zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, weshalb eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Der Bescheid vom 04.07.2024 enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 19.07.2024, weshalb die am 05.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist.

Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung:

3.3.1. § 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:

„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“

§ 24 VwGVG lautet:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[...]“

3.3.2. Es ist verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war als geklärt anzusehen und auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Wiedereinsetzungsgründen ergab sich keine anderslautende Entscheidung. Hinsichtlich einer allfälligen Einvernahme der im Wiedereinsetzungsantrag angeführten Zeugen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung als beantwortet anzusehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. i.d.Z. etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 14, m.w.N.; auch VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.; zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn nur mehr die Wiedereinsetzungsgründe aus rechtlicher Sicht zu beurteilen waren siehe weiters VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, m.w.N.).

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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