VwGH Ra 2014/01/0134

VwGHRa 2014/01/013417.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M W in W, vertreten durch Mag. Eva Krichmayr, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2014, Zl. W206 1423106- 2/9E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
VwGVG 2014 §33;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
VwGVG 2014 §33;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.

Die Revision bringt dazu im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es davon ausgehe, dass der Revisionswerber die Sorgfaltspflicht eines Wiedereinsetzungswerbers dadurch verletzt habe, dass er aufgrund seiner Kenntnis von einer bevorstehenden Entscheidung durch die Asylbehörde nicht rechtzeitig Erkundigungen eingeholt habe. Im Weiteren fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob es - wie vom Bundesverwaltungsgericht zumindest im Ergebnis offenbar angenommen - dem Revisionswerber als Sorgfaltsverstoß anzulasten sei, dass er keine Zustellvollmacht erteilt habe.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt das Schicksal der vorliegenden Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen ab: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. Fehlt es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0223, mwN).

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. August 2012 hatte der Revisionswerber seinen Antrag lediglich darauf gestützt, dass die Postverständigung (über die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2012) "durch den zuständigen Postbeamten im falschen Postfach, dem der (zu ergänzen: im selben Wohnhaus befindlichen) Moschee hinterlegt" worden sei. Dem Revisionswerber sei es "aufgrund der mangelhaften Zustellung der Posthinterlegung durch den zuständigen Postbeamten nicht möglich" gewesen, die Frist einzuhalten. Mit diesem Vorbingen wird mit Blick auf § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ein Zustellmangel behauptet. Ein - behaupteter - Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/20/0002; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 130 f zu § 71 AVG referierte hg. Judikatur).

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf Bezug nimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (u.a.) ausgeführt hat, dass es nicht verkenne, dass der Revisionswerber "trotz sorgfältiger Entleerung seines Hausbriefaches keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden" habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden ist. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Davon ausgehend kommt im vorliegenden Fall daher weder den oben angesprochenen Rechtsfragen Bedeutung zu noch ist dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - ein Abgehen von der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bzw. eine mangelhafte Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vorzuwerfen. Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision überdies geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 71 AVG gestützt und hätte stattdessen § 33 VwGVG anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde. Ein Vorbringen dahin, dass sich die nach Auffassung des Revisionswerbers maßgebliche Rechtslage im hier relevanten Bereich von derjenigen Rechtslage unterscheidet, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist der Revision nicht zu entnehmen.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015

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