VwGH 2009/20/0002

VwGH2009/20/000226.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/15, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. September 2007, Zl. "252.592/0-XI/54/34" (richtig: 252.592/0/2E-XI/34/04), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 24. September 2007 die Berufung des Antragstellers gegen den - seinen Antrag auf Gewährung von Asyl abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß "§ 8 AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus.

Der Antragsteller bringt vor, ihm sei dieser Bescheid niemals zugegangen; von diesem Bescheid habe er durch eine Vorsprache bei der Rückkehrhilfe der Caritas am 9. Jänner 2009 Kenntnis erlangt. Er sei bereits im Sommer 2007 nach Linz zu seiner damaligen dort wohnhaften Lebensgefährtin verzogen, der Bescheid sei aber offenbar noch an seiner vormaligen Adresse in Wien zugestellt worden. Der Antragsteller sei aufgrund der mangelhaften Zustellung und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm dieser Bescheid bisher nicht zugekommen sei, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, fristgerecht eine Beschwerde oder einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe einzubringen, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe. Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere mangels eines rechtmäßigen Zustellvorganges, werde die Wiedereinsetzung beantragt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren im Ergebnis ausschließlich auf die Behauptung, der Bescheid sei ihm aufgrund eines Zustellungsmangels nicht zugegangen. Mangels wirksamer Zustellung könnte aber eine Säumnis nicht eintreten, da in diesem Fall eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hätte. Ein -

behaupteter - Zustellungsmangel bildet sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 32 ff und E 130 f zu § 71 AVG referierte hg. Judikatur).

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war gemäß § 58 Abs. 1 VwGG abzuweisen, da weder ein Fall des § 47 Abs. 2 Z 2 VwGG noch des § 51 VwGG vorliegt.

Wien, am 26. Mai 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte