VwGH Ra 2016/12/0026

VwGHRa 2016/12/002621.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der V R in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016, W174 2103544-1/7E, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §13 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. Jänner 2015, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den mit 10. Juli 2014 datierten Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen worden war, ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Das Verwaltungsgericht ging in seiner Begründung mit näherer Darlegung zusammengefasst von einem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden der Revisionswerberin aus, weil diese die korrekte Versendung des E-Mails, mit dem sie die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ersucht habe, gegen den Bescheid vom 10. Juli 2014 rechtlich vorzugehen, nicht überprüft und auch keine Empfangs- und Lesebestätigung abgefordert habe. Zudem sei der Revisionswerberin der Nachweis der Rechtzeitigkeit ihres Antrags nicht gelungen.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin gegen die vertretbare Auslegung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag und die nicht unschlüssige Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe etwa die Beschlüsse vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0084, vom 7. März 2016, Ra 2016/02/0020, vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0142, und das Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0001, je mwN).

8 Das Verwaltungsgericht ist ferner in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (siehe die Erkenntnisse vom 27. Mai 2014, 2013/11/0243, vom 25. Februar 2003, 2002/10/0223, und vom 21. Mai 1997, 96/21/0574, je mwN). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2015, 2012/07/0222).

9 Zudem hat sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (siehe zur Erforderlichkeit der Anforderung einer "Übermittlungsbestätigung" die Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0100, vom 3. September 2003, 2002/03/0139, und - ein Telefax betreffend - jenes vom 18. Dezember 1998, 95/21/1246). Dass die Sorgfalt und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde, sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter besteht, wurde ebenfalls bereits judiziert (siehe das - zu einem Telefax ergangene - Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0100; allgemein zur Verpflichtung der zunächst unvertretenen Partei, selbst für eine rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels Sorge zu tragen, des Weiteren die Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, 90/06/0191, und vom 25. Juni 1996, 94/11/0388).

10 Auch die Rüge der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zeigt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 9. September 2013, 2012/17/0025, und vom 28. Februar 2000, 99/17/0317). Auf die vom Verwaltungsgericht als alternative Begründung herangezogene Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags kommt es angesichts der übrigen tragenden Begründung nicht mehr an.

11 Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Februar 2017

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