Normen
ABGB §6
ABGB §7
AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (belangte Behörde) vom 11. Jänner 2023, MA35‑9/3348633‑01, wurde der am 16. Dezember 2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag des Revisionswerbers, eines 1983 geborenen serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 erhob der Revisionswerber Beschwerde „gegen den Bescheid der MA35‑9/334863‑01 vom 11.01.2023“ und führte darin unter anderem aus, mit dem gegenständlichen Bescheid sei der „Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ,Rot‑Weiß‑Rot‑Karte plus § 46/1/2 NAG‘ abgewiesen“ worden. Der Betreff des E‑Mails, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, enthält die Bezeichnung „MA35‑9/3348633“.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, laut Auszug aus dem zentralen Fremdenregister habe der Revisionswerber bisher lediglich einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dabei handle es sich um den Antrag vom 16. Dezember 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der vom Revisionswerber „bekämpfte, exakt bezeichnete Bescheid vom 11.1.2023, Zl. MA35‑9/334863‑01, mit dem der Antrag [...] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ,rot‑weiß‑rot‑Karte plus § 46/1/2 NAG‘ [...] abgewiesen worden sei, existiert daher nicht“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Verwaltungsgericht eine Umdeutung des Beschwerdevorbringens dann verwehrt, wenn der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise bezeichne. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden sei, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richte (Verweis auf VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0003). Gleiches gelte für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte.
Da der vom Revisionswerber bekämpfte, in eindeutiger Weise durch die Aktenzahl und den „begehrten Aufenthaltszweck“ bezeichnete Bescheid nicht existiere und dem Verwaltungsgericht ein Umdeuten des Beschwerdevorbringens verwehrt sei, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es sei vollkommen eindeutig, gegen welchen Bescheid sich die zugrundeliegende Beschwerde richte. Dem Verwaltungsgericht sei von der belangten Behörde auch der korrekte Verfahrensakt mit dem negativen Bescheid vorgelegt worden. Offensichtlich handle es sich bei der Anführung der Aktenzahl, bei der lediglich eine Ziffer vergessen worden sei, um einen Schreibfehler, der nicht zu einer Zurückweisung, sondern allenfalls in Anwendung des § 13 AVG zu einem Verbesserungsauftrag führen könne (Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG). Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung zur (unzulässigen) „Umdeutung“ eines „in eindeutiger Weise“ bezeichneten Bescheides sei vorliegend nicht anwendbar, weil sich diese nicht auf offenkundige Schreibfehler beziehe. Überdies habe der einschreitende Rechtsanwalt „im begleitenden E‑Mail [...] die Aktenzahl vollkommen korrekt wiedergegeben“, sodass auch aus diesem Grund der offensichtliche Schreibfehler habe ersichtlich sein müssen. Dasselbe gelte auch für die Ausführungen betreffend den beantragten Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 NAG; auch diesbezüglich sei ersichtlich, dass dies ausschließlich einem „Schreib- und Flüchtigkeitsfehler“ geschuldet sei. Eine Zurückweisung der Beschwerde komme keinesfalls in Betracht.
8 Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig und sie ist auch berechtigt.
9 Das Verwaltungsgericht verweist zwar dem Grunde nach zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt. Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten (vgl. zum Ganzen VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197, Rn. 9 bis 11, mwN).
10 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG auch festgehalten, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (nur) in der Weise zu erfolgen hat, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (vgl. etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254, Rn. 11, mwN).
11 Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestehen, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte. Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom Verwaltungsgerichtshof als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254, Rn. 13, mwN).
12 Im vorliegenden Revisionsfall hat der Revisionswerber Beschwerde „gegen den Bescheid der MA35‑9/334863‑01 vom 11.01.2023“ erhoben und somit in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit richtigem Datum (11. Jänner 2023) bezeichnet, jedoch bei der Geschäftszahl lediglich am Ende eine einzelne Ziffer („3“) vergessen. Im E‑Mail, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt wurde, war die Geschäftszahl korrekt angegeben. Auch wurde dem Verwaltungsgericht der Verfahrensakt der belangten Behörde inklusive dem tatsächlich angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2023 vorgelegt.
13 Bei der Angabe der im Hinblick auf eine fehlende Ziffer falschen Geschäftszahl handelt es sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Bescheid nicht hinderte (vgl. erneut VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254, Rn. 14).
14 Auch aus dem Inhalt der Beschwerde ist erschließbar, dass sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2023 richtet. Dass in der Beschwerde fälschlicherweise auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ Bezug genommen wird, ist fallbezogen ebenfalls als offenkundiges Versehen zu werten, das keinen Anlass zu Zweifeln gab, welchen Bescheid der Revisionswerber bekämpfen wollte.
15 Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht daher nicht berechtigt, die Beschwerde ohne weitere Erhebungen als unzulässig zurückzuweisen.
16 Selbst wenn das Verwaltungsgericht Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde haben hätte können, wäre im Übrigen eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht rechtmäßig gewesen, weil das Verwaltungsgericht lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist (vgl. wiederum VwGH 29.8.2018, Ra 2016/17/0197, Rn. 19, mwN).
17 An diesem Ergebnis vermag auch das vom Verwaltungsgericht begründend ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0003, nichts zu ändern. Der Ausgangssachverhalt, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, ist nämlich mit der hier gegenständlichen Konstellation nicht vergleichbar, weil dort zwei getrennte Bescheide erlassen worden waren, der Mitbeteiligte nur gegen einen ‑ eindeutig bezeichneten ‑ Bescheid Berufung erhoben hatte und es der Verwaltungsgerichtshof daher als rechtswidrig angesehen hat, dass das Verwaltungsgericht auch den zweiten Bescheid als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens angesehen und aufgehoben hatte. Im Hinblick auf diese Unterschiede lässt sich aus diesem Erkenntnis für den vorliegenden Fall nichts ableiten.
18 Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde in Verkennung der Rechtslage als unzulässig zurückwies, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
19 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2023
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