Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist betreffend den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Juni 1994 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedereinsetzungsbegehren mit einem ihm bei der Information seinen Rechtsvertreters (des nunmehrigen Beschwerdevertreters) unterlaufenen Irrtum über den Zustelltag. Dadurch bedingt sei als letzter Tag der Frist der 5. Juli 1994 (statt richtig 4. Juli 1994) festgesetzt und in der Folge die Vorstellungsfrist versäumt worden.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Juni 1994 am selben Tag von der Behörde ausgefolgt erhielt, daß er bei der informativen Besprechung mit dem Beschwerdevertreter am 22. Juni 1994 irrtümlich angab, der Bescheid sei ihm "gestern" (gemeint: am 21. Juni 1994) zugestellt worden, und daß davon ausgehend als letzter Tag der Vorstellungsfrist der 5. Juli 1994 vorgemerkt wurde, was in der Folge zu der um einen Tag verspäteten Einbringung der Vorstellung führte.
Strittig ist die Frage eines die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließenden Verschuldens an der Fristversäumung. Die belangte Behörde ging von einem derartigen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Zu der unrichtigen Auskunft sei es infolge Außerachtlassung der in diesem wesentlichen Punkt gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit gekommen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es könne in bezug auf den Irrtum bei der Informationsweitergabe an den Rechtsanwalt lediglich von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein. Zurückzuführen sei dieser Irrtum entweder auf die durch die Schwere der mit dem Mandatsbescheid verfügten Maßnahme (Entziehung der Lenkerberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren) bewirkte emotionelle Situation oder auf einen durch die Verwendung der deutschen Sprache verursachten Fehler, wenngleich der Beschwerdeführer diese Sprache aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich bereits relativ gut beherrsche.
Für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage ist vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem (am letzten Tag der Frist gestellten) Wiedereinsetzungsantrag vom 18. November 1994 auszugehen. Ausschließlich im Rahmen dieses Vorbringens hatte die Behörde das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu untersuchen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E. Nr. 2 und 7 zu § 71 Abs. 2 AVG zitierten Entscheidungen). Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge erschien der Beschwerdeführer, nach telefonischer Voranmeldung, am 22. Juni 1994 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters. Bei der Informationsaufnahme habe er dem Beschwerdevertreter gegenüber angegeben, den Bescheid (vom 20. Juni 1994) "gestern von der Bundespolizeidirektion Steyr persönlich zugestellt bekommen" zu haben. Bestätigt wird diese Angabe durch eine mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Kopie der ersten Seite des über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer angefertigten Aktenvermerkes vom 22. Juni 1994.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie beim gegebenen Sachverhalt angenommen hat, es liege nicht etwa bloß ein minderer Grad des Versehens, sondern auffällige Sorglosigkeit vor, den Beschwerdeführer treffe mithin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden an der Fristversäumung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0034, mit weiterem Judikaturhinweis). Der Beschwerdeführer hat bei der Information seines Rechtsvertreters über den Zustelltag die erforderliche und ihm auch zumutbare Sorgfalt augenscheinlich außer acht gelassen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Zum einen fand das Informationsgespräch nicht unmittelbar im Anschluß an die Aushändigung des Bescheides am 20. Juni 1994, sondern erst zwei Tage später statt. Zum anderen hätte den Beschwerdeführer gerade das Wissen um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache zu besonderer Aufmerksamkeit auch in bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages entspricht dem Gesetz.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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