B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2176824.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0643/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA.
Syrien, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.07.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/00643/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 29.07.2016 elektronisch und am 21.09.2016 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Brüder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszüge aus den syrischen Reisepässen des Erst- bis Viertbeschwerdeführers;
* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2016, mit dem der Bezugsperson aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX 11.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (Zl. XXXX );
* Auszug aus dem Personenstandesregister syrischer Bürger vom XXXX 06.2016, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson, des Drittsowie des Viertbeschwerdeführers und einer Tochter namens XXXX , geb. XXXX , zu entnehmen sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt);
* Geburtsurkunden der vier Beschwerdeführer, wobei in der Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers als "Datum des Eintrages" der XXXX 1962 aufscheint (in deutscher Übersetzung vorgelegt);
* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, der als "Datum des Vertrages" der XXXX 10.1965 und als "Datum des Eintrages" der XXXX 09.1996 zu entnehmen sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und
* Bescheinigung über Nachweis einer Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX 09.1996 mit dem Inhalt, dass die Eheleute vorbrachten, die Ehe tatsächlich am XXXX 10.1995 geschlossen zu haben (in deutscher Übersetzung vorgelegt)
Einer im Akt befindlichen "Checkliste für Dokumente" des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Auszug aus dem Familienstandesregister um eine Fälschung handelt. Weiters ist aus dieser Checkliste ersichtlich, dass per 21.09.2016 keine Urkunden vorgelegt wurden. Diese wurden per 03.11.2016 nachgebracht.
1.2. Am 20.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom XXXX 07.2016, habe. Die Bezugsperson sei am XXXX geboren und daher volljährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über die Einreiseanträge bereits volljährig sei. Es komme darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da auch bedenkliche Urkunden vorgelegt worden seien. Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben sei, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Infolge dessen bestünden auch für die Geschwister der Bezugsperson die Voraussetzungen nicht. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
1.3. In der Folge langte eine im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson jedoch asylberechtigt und sei daher auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe in Einklang mit der Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, der vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Ferner werde auf ein Vorabentscheidungsersuchen aufmerksam gemacht, dass derzeit am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei. In der Sache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Das Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar und müsste das gegenständliche Verfahren demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Es müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass es nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun habe, ob die Bezugsperson 17 oder 18 Jahre alt sei. Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern würden sich nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Familie abrupt mit dem 18. Geburtstag ende. Daher verstoße die vorliegende Entscheidung gegen mehrere internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Ferner sei nicht konkretisiert worden, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Neben der Vertretungsvollmacht der ausgewiesenen Vertreterin und der bereits mit Antragstellung vorgelegten Dokumente waren folgende Unterlagen in Kopie und in deutscher Übersetzung beigelegt:
* Auszug aus dem Familieneintrag für syrische Staatsangehörige vom XXXX 06.2016, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson, des Drittsowie des Viertbeschwerdeführers und einer Tochter namens XXXX , geb. XXXX , und als Geburtsorte des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers "A XXXX ", der anderen Familienmitglieder "K XXXX " zu entnehmen sind;
* Auszug aus dem Familienbuch, in welchem Tag und Ort der Geburt des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers beide mit "K XXXX " angeführt sind;
* Heiratsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit dem XXXX 10.1995 als dem Tag der Eheschließung und
* Auszug aus dem Personalausweis des Erstbeschwerdeführers
1.4. Nach Übermittlung der Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die negative Entscheidung der Behörde aufrecht bleibe, da die Bezugsperson nach wie vor volljährig sei.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 14.08.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in keiner Weise auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.06.2017 eingehe. Nach wörtlicher Zitierung dieser Stellungnahme wurde zunächst darauf verwiesen, dass die deutsche Übersetzung des Familienbuches einen Tippfehler beinhalte und zwar sei das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers auch beim Viertbeschwerdeführer vermerkt. Die belangte Behörde habe sich insbesondere nicht damit auseinander gesetzt, ob das in der Stellungnahme angeführte Vorabentscheidungsverfahren auch auf die Umstände des gegenständlichen Falls zutreffe. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0643/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff fallen würden. Ergänzend wurde unter Anführung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, dass betreffend die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/68/EG darauf hinzuweisen sei, dass die erwähnte Richtlinie keine Aussage darüber treffe auf welchen Zeitpunkt – der Antragstellung oder der Entscheidung – abzustellen sei. Der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG bestehe darin, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG unterlägen. Hinsichtlich der angesprochenen Aussetzung werde festgehalten, dass dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum sei und davon abgesehen der Beschwerdefall entscheidungsreif sei und auch die Frage im erwähnten Vorabentscheidungsersuchen wegen der anders gelagerten Fallgestaltung für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. W205 2163972, das Vorliegen einer Vorfrage schon mit der Begründung verneint, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordere, aber nicht vorschreibe, in welcher Weise die Zusammenführung zu normieren sei. Ebenso sei die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich zu Fragen der Beweiswürdigung und zu Fragen der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör zu gewähren. Zu der behaupteten Verletzung der Kinderrechte werde angeführt, dass diese internationalen kinderrechtlichen Standards auf die Erteilung humanitärer Visa abzielen würden. Allerdings seien die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht dazu verpflichtet, Personen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen, ein humanitäres Visum zu erteilen.
5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 25.10.2017 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 29.07.2016 elektronisch und am 21.09.2016 persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG, wobei die bezughabenden Urkunden und Dokumente erst am 03.11.2016 nachgebracht wurden.
Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der (gemeinsame) Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder der minderjährigen Dritt- und - Viertbeschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX volljährig.
Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich volljährig sei.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX und sohin im Entscheidungszeitpunkt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Auch ergibt sich die Feststellung, dass die Anträge zunächst am 29.07.2016 elektronisch und erst am 21.09.2016 persönlich gestellt wurden sowie, dass die bezughabenden Dokumente erst am 03.11.2016 nachgebracht wurden, aus dem unbedenklichen Akteninhalt, unter anderem aus der "Checkliste für Dokumente" des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut.
Grundsätzlich ist beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern haben, was bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis (auch) hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zu führen haben. Dies ist ihnen im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt. Hinzu kommt, dass im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet wurde, das auf ein berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen lässt. In der Stellungnahme vom 23.06.2017 wird lediglich verallgemeinernd darauf hingewiesen, dass Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern sich nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern würden. Ein konkretes Vorbringen, wie sich dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als Eltern und der Bezugsperson als volljährigen Sohn äußert, wurde nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit mehr als zwei Jahren (Antragstellung am XXXX 11.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer – trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrecht erhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass – in einer Gesamtbetrachtung – den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[ ]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [ ]
Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 29.07.2016 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG nicht zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
§ 34. Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer genannt.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig war. Die Bezugsperson wurde XXXX Tage nach der elektronischen Antragstellung durch die Beschwerdeführer am 29.07.2016, nämlich am XXXX , volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als minderjährige Geschwister der Bezugsperson werden per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG erfasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis, Ra 2015/21/0230, vom 28.01.2016, unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach § 35 Abs. 5 AsylG näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvereinbarung zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen ist. Auch sieht die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist etwa bezüglich des Status der Ankerperson schon deshalb unmittelbar einsichtig, weil ein im Verfahren eintretender Verlust von deren Asylberechtigung oder von deren subsidiärer Schutzberechtigung von vornherein den Zweck des Antrags nach § 35 AsylG hinfällig machen würde, da es für einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes dann keine Basis mehr gäbe. Für die Stellung als "Familienangehöriger" kann grundsätzlich nichts anderes gelten, auch sie muss im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein.
Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 360/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft des (dortigen) Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, bestätigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2016/18/0253 vom 21.02.2017 ausführt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.
Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der genannten Richtlinie nicht entnehmen lässt, auf welchen Zeitpunkt – jenen der Antragstellung oder jenen der Entscheidung – abzustellen ist, worauf die Beschwerdevorentscheidung zutreffend verwiesen hat. Daher wäre aus der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und kann sohin auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet werden.
In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.06.2017 zu verweisen, die es als unzulässig ansieht, wenn die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhänge und ist dem zu entgegnen, dass zwar die elektronische Antragstellung XXXX Tage vor Volljährigkeit der Bezugsperson, die persönliche Antragstellung unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jedoch erst am 21.09.2016 – und sohin zu einem Zeitpunkt als die Bezugsperson bereits volljährig war - erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die erforderlichen Dokumente nicht bei Antragstellung, sondern erst am 03.11.2016 nachgebracht wurden, sodass es gegenständlich für die Botschaft bzw. für das Bundesamt vollkommen unmöglich gewesen wäre, über die Einreisanträge vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson zu entscheiden.
Zum Vorbringen, dass die vorliegende Entscheidung gegen mehrere internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verstoße, ist ebenso auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, derzufolge diese "kinderrechtlichen Standards" auf die Erteilung humanitärer Visa abzielen würden und nach dem Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht, Personen, die sich zum Zweck der Asylantragstellung in ihr Hoheitsgebiet begeben, ein humanitäres Visum zu erteilen.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben ist, dass auch bedenkliche Unterlagen vorgelegt wurden, da diese Ungereimtheiten aufweisen, die weder im Botschaftsverfahren noch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern aufgeklärt bzw. erklärt wurden. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass bereits der Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut den Auszug aus dem Familienregister als Fälschung qualifiziert hat. Aber auch ungeachtet dieser Feststellung durch den Dokumentenberater sind die vorgelegten Unterlagen aufgrund ihres teilweise widersprüchlichen Inhalts nicht unbedenklich. Beispielsweise ist aus dem Familieneintrag für syrische Staatsangehörige als Geburtsort des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers A XXXX zu entnehmen; betreffend die anderen Familienangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer, Bezugsperson und älteste Tochter bzw. Schwester) K XXXX . Allerdings ist aus dem Auszug aus dem Familienbuch widersprüchlich auch betreffend den Viertbeschwerdeführer K XXXX als Geburtsort ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerde den Versuch unternommen hat, betreffend das Familienbuch eine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zu finden, in dem vorgebracht wurde, das in der deutschen Übersetzung aufscheinende Geburtsdatum des Viertbeschwerdeführers XXXX sei ein Tippfehler, da irrtümlich das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers auch beim Viertbeschwerdeführer vermerkt worden war; allerdings wird weder ausgeführt, woher die Annahme der Beschwerde stammt, das Geburtsdatum " XXXX " sei ein Tippfehler in der deutschen Übersetzung (und findet sich nicht etwa auch im arabischen Original) noch erklärt dieses Vorbringen – unter der Annahme, es handle sich wirklich lediglich um einen Tippfehler in der deutschen Übersetzung – die weiteren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen. So ist der Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers als Geburtsdatum der XXXX zu entnehmen; als Datum des Eintrags allerdings der – fünf Jahre zuvor liegende – XXXX 1962. In der Eheschließungsurkunde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wiederum findet sich als "Datum des Vertrages" der XXXX 10.1965 und als Datum des Eintrages der XXXX 09.1996. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin zusammenzufassen, dass die aus den Unterlagen ersichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten weitere Indizien für Fälschungen sind und sohin die gleichlautende Feststellung des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut auch aufgrund des Inhalts der vorgelegten Dokumente nachvollzogen werden kann. Da allerdings im gegenständlichen Fall aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren ohnehin nicht vorliegen, ist ein näheres Eingehen auf die Mängel bzw. Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten nicht erforderlich.
3.4. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.
3.5. Soweit von Seiten der Beschwerdeführer die Meinung vertreten wird, das beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-550/16 anhängige niederländische Vorabentscheidungsersuchen stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Ersuchens ausgesetzt werden müsse, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vertretungsbehörden im Ausland nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG anwenden. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070 und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. Gruber, "Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013", FABL 3/2013, 17 ff). Eine Aussetzung nach § 38 Abs. 2 AVG durch die Österreichische Botschaft Damaskus wäre damit bereits vor diesem Hintergrund rechtlich unmöglich gewesen.
Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die seitens der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH gerichtete Vorlagefrage für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Dies aus folgenden Gründen:
Die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH vom 31.10.2016 (Rechtssache C-550/16) lautet:
"Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der
Asyl beantragt,
während des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat 18 Jahre alt wird,
Asyl rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält und
anschließend Familienzusammenführung beantragt?"
Dieses Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betrifft somit die Frage, ob die Eigenschaft als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG auch nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten bleibt und zwar in jener Fallkonstellation, wenn ein zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat minderjähriger Asylwerber im Laufe seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und danach rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält sowie in der Folge (ebenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit) eine Familienzusammenführung beantragt.
Demgegenüber liegt den gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde. Die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Ferner wurde ihm dieser Status nicht "rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung", sondern zum tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt zuerkannt.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem erwähnten Vorabentscheidungsverfahren kein identer oder gleichgelagerter Sachverhalt wie den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt und ist dieses daher auch nicht in den vorliegenden Fällen einschlägig, weshalb keine Aussetzung der Verfahren zu erfolgen hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, denen gleichgelagerte Sachverhalte wie der gegenständliche zugrunde lagen, keine Veranlassung gesehen hat, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen der gegenständlichen Verfahren auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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