VwGH 2012/21/0070

VwGH2012/21/007013.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der H in D, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30. November 2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Normen

32009R0810 Visakodex Art1 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
32009R0810 Visakodex Art32;
32009R0810 Visakodex Art58 Abs2;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
FrPolG 2005 §11;
VwRallg;
32009R0810 Visakodex Art1 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
32009R0810 Visakodex Art32;
32009R0810 Visakodex Art58 Abs2;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
FrPolG 2005 §11;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 20. November 2011 bei der österreichischen Botschaft Damaskus den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die Dauer von 30 Tagen. Als einladende Person wurde im Antrag die in Österreich aufhältige Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, als Zweck der Reise wurde die Rubrik "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angemerkt.

Die österreichische Botschaft Damaskus (die belangte Behörde) wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. November 2011 unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des Textfeldes Punkt 9. zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend war angemerkt: "Wirtschaftliche und familiäre Bindungen ans Heimatland konnten nicht überzeugend nachgewiesen werden, geringes Einkommen".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2012, B 1398/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die belangte Behörde habe kein dem AVG entsprechendes Verfahren durchgeführt und den bekämpften Bescheid nicht dem AVG gemäß begründet.

Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.

Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die belangte Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid enthält außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0619).

Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 9. des im Visakodex für die Visaverweigerung vorgesehenen Formblatts brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex für gegeben erachte. Demnach ist ein Visum u.a. dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

In Verkennung dieses Versagungsgrundes wird in der Beschwerde dazu vorgebracht, die Bezugnahme auf fehlende Wiederausreiseabsicht sei "rechtlich und tatsächlich verfehlt"; die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, zu ihrer Familie ziehen zu wollen, und sie beabsichtige, ihr Familien- und Privatleben im (österreichischen) Bundesgebiet zu begründen und aufrechtzuerhalten.

Mit diesem Vorbringen bestätigt die Beschwerdeführerin, dass die Annahme der belangten Behörde, es liege der zuvor genannte Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vor, zutrifft. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Visums kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Da die belangte Behörde keinen Aufwandersatz geltend gemacht hat, konnte ein solcher auch nicht zugesprochen werden.

Wien, am 13. Dezember 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte