AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W233.1319083.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.05.2017, Zahlen: 245366510 - 1792193 (ad 1.) und 811305701 - 1793572 (ad 2.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Vater der unmündigen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF 2). Beide der tadschikischen Volksgruppe zugehörige Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und reisten illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte der BF 1, nachdem dieser einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, am 30.10.2011 für sich und für seine Tochter, die BF 2, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Falle des BF 1 handelt es sich um den dritten und im Falle der BF 2 um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Der BF 1 hatte bereits am 30.06.2003 beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag gestellt. Nachdem er nach seiner Antragstellung die ihm zugewiesene Unterkunft in Betreuungsstelle XXXX ohne Abmeldung und ohne an einer Einvernahme zum damaligen Asylantrag teilzunehmen, verlassen hatte, wurde das damalige Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt und in weiterer Folge nicht mehr weitergeführt.
1.3. Der BF 1 stellte am 17.12.2007 gemeinsam mit seiner ihn damals begleitenden Ehefrau seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Ehefrau des BF 1 und Mutter der BF 2 stellte für diese nach deren Geburt im österreichischen Bundesgebiet am XXXX am 19.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.04.2008 wies das Bundesasylamt die damaligen Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass den Antragstellern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchteil III.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 01.08.2008 auf. Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis jeweils vom 04. Dezember 2008 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jeweils vom 18.03.2009 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt.
1.5. In der Folge hat der Erstbeschwerdeführer, seine ihn damals begleitende Ehefrau und die Zweitbeschwerdeführerin das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.
1.6. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der BF 1 im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 31.10.2011 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er am 15.08.2011 mit seiner Frau, seiner Tochter und seinen drei Söhnen mit dem Zug nach XXXX gefahren sei. In XXXX hätten sie sich zwei Monate aufgehalten. Am 16.10.2011 sei er sodann mit seiner Tochter XXXX (BF 2) mit einem Zug an einen unbekannten Ort in XXXX gelangt, von wo aus sie am 25.10.2011 mit einem LKW nach Österreich gelangt wären.
Als Asylgrund gab er an, dass er zu Hause von Februar 2011 bis August 2011 in einem Hotel namens XXXX gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs Gäste gekommen, welche für zehn Tage reserviert gehabt hätten. Diese Personen seien sieben Tage in dem Hotel gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum Hotel gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den "Wahobiten" (offensichtlich sind hier die "Wahhabiten" gemeint) gehörten. Die Polizei habe ihm viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, diese habe er nicht beantworten können, da er über diese Personen nichts gewusst hätte. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Als die Polizei wieder gegangen wäre, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Er habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Aus Angst habe er deshalb sein Land verlassen. Befragt nach den Fluchtgründen seiner Tochter, gab der BF 1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.
1.7. Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er keine Medikamente einnehme und derzeit nicht in Behandlung stehe. Er habe Österreich etwa Ende Dezember 2009 verlassen und sei über die Ukraine nach Russland gelangt, wo er sich einige Zeit in Moskau aufgehalten hätte. Von da aus sei er nach Usbekistan gelangt und sei Anfang Februar 2010 in XXXX angekommen. Er verfüge über keine Reisedokumente und habe auf der Reise lediglich seinen Militärausweis vorgewiesen. Zu Hause habe er sich mit seiner Tochter und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15. August 2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in XXXX , wo der Beschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Er sei rund zwei Monate lang ebenfalls in XXXX verblieben und im Anschluss mit der minderjährigen Tochter nach Österreich gereist.
Hinsichtlich seiner Tochter führte er aus, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und wegen ihm in Österreich sei.
Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch einvernommen. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er nicht sterben wolle. Er habe Probleme mit der Polizei. Diese Personen könnten alles machen, da sie sehr viel Macht besitzen würden. Die Polizei habe ihn im März 2011 festgenommen und geschlagen, weil sie davon ausgehe, dass er die Wahhabiten unterstützt habe, was er jedoch nie gemacht habe. Er sei drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von US $ 15.000,-
Schmiergeld freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefern würde. Weil er nie mit den Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen.
Er sei festgenommen worden, als er in einem Hotel als Portier gearbeitet habe. Damals sei die Polizei gekommen und hätte ihn mitgenommen, nachdem die Polizisten nach Durchsuchung des Hotels Flugblätter gefunden hätten, die gegen den Präsidenten gerichtet wären. Die Flugblätter hätten Gäste, die ebenfalls festgenommen worden wären, im Hotel in einem Koffer zurückgelassen, dieser Koffer hätte von einem Mann abgeholt werden sollen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht geglaubt worden, dass die Flugblätter nicht ihm gehörten.
Zudem habe er ein großes Problem mit Wahhabiten gehabt. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den Koffer geöffnet und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der Koffer von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gelangt. Die Gründe aus seinem Vorverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, dass er im Ausland um Asyl angesucht hätte. Befragt, ob er auch in den Schilderungen in seinem Vorverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten.
Schließlich wurde der BF 1 am 24.02.2012 ein drittes Mal von einem Organwalter des Bundesasylamtes, im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch, einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er weder Medikamente nehme noch in medizinischer Behandlung stehe. Da er in Usbekistan in Gefahr sei, wolle er in Österreich bleiben. In Usbekistan gebe es keine Demokratie und der Präsident mache, was er wolle. Mit Geld könne man dort alles kaufen. Es sei für ihn sehr gefährlich, falls er wieder nach Usbekistan zurückkehre, da er auf der einen Seite Probleme mit der Polizei und auf der anderen Seite Probleme mit Wahhabiten habe. Seine Tochter habe die gleichen Probleme wie er. Er wünsche, dass seine Tochter in einem demokratischen Land aufwachse.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost (den BF 1 betreffend) und vom 07.11.2012 Zahl 11 13.057-EAST Ost (die BF 2 betreffend), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.
1.9. Der dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs jeweils vom 23.03.2012, gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
Begründend wurde die jeweilige Entscheidung zusammengefasst damit, dass dem Bundesasylamt zwar in Summe dahingehend Folge zu leisten sei, dass das nunmehr neue Vorbringen des BF 1 als vage und teilweise nicht schlüssig zu qualifizieren sei. Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des BF 1 in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der BF 1 im zweiten Verfahren insbesondere über Vorfälle im Herkunftsstaat im Jahr 2011, somit Vorfällen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens, berichtete, könne der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach es sich um denselben Sachverhalt handle, nicht gefolgt werden. Somit erweise sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden sei, als mangelhaft. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könne, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes in Bezug darauf, habe durch den Asylgerichtshof nicht abschließend beurteilt werden können, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen sei, was jedoch für eine Entscheidung nach § 68 AVG erforderlich wäre. Der Asylgerichtshof hielt in der Entscheidung fest, dass sich das Bundesasylamt inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des BF 1 auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung zu erlassen habe, wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
1.10. Nach Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid jeweils vom 07.11.2012 die Anträge der beiden Beschwerdeführer abermals gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. der jeweiligen Bescheide die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.
1.11. Der dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs jeweils vom 26.11.2012, gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, erneut stattgegeben und die angefochtenen Bescheid behoben.
Begründet hat der Asylgerichtshof abermals darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall keine Entscheidung nach § 68 AVG zu erfolgen hatte, und diesbezüglich ausdrücklich auf seine Entscheidung vom 23.03.2012 verwiesen. Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle im Herkunftsstaat im Jahr 2011, somit Vorfällen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens, berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall, wonach die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Überdies wird das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid dahingehend anzupassen haben, dass es insbesondere die in der Beschwerde monierten Datierungsfehler zu sanieren, die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat und im Falle der Ergänzungsbedürftigkeit gegebenenfalls eine weitere Einvernahme (im Zuge derer auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers genannten Fragen gestellt werden) durchzuführen hat bzw. ausführlicher darzulegen hat, weshalb die beantragte Befragung für das Bundesasylamt aufgrund von Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich erscheint. Das Bundesasylamt hat klar entgegen den Aufträgen im jeweiligen Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die ersten verfahrensrechtlichen Erledigungen nach § 68 AVG gehandelt. Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführer mangelhaft seien und daher das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe, weswegen die angefochtene Bescheide ersatzlos zu beheben seien.
1.12. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF 1 am 09.04.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er bereits anlässlich seiner Einvernahme am 08.02.2012 vorbrachte.
1.13. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 übermittelte der gewillkürt vertretene BF 1 in Vorfeld zu seiner für den 21.03.2017 angesetzten weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt in Hinblick auf seine und die seiner Tochter, der BF 2, erfolgten Integrationsbemühungen. Darüber hinaus stellte der gewillkürt vertretene BF 1 für den Fall, dass sein und der Antrag seiner Tochter auf Gewährung von internationalen Schutz nicht stattgegeben werde, den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus".
1.14. Schließlich wurde der BF 1 am 29.03.2017 vor dem Bundesamt einer weiteren Befragung unterzogen. Dabei gab er befragt zu seinen Familienverhältnissen in seinem Herkunftsstaat an, dass sein Sohn XXXX , geboren am XXXX in XXXX lebe. Seine Ehefrau lebe legal in XXXX bei XXXX , XXXX und arbeite seine Frau in diesem Geschäft. So verdiene sie Geld und kann somit ihr Leben in Usbekistan finanzieren. Üblicherweise sei seine Frau immer über den Winter in Usbekistan. In dieser Zeit wohne seine Ehefrau in einem großen Haus mit Garten ihrer Mutter im Dorf XXXX in XXXX . Auch sein Sohn XXXX , geboren am XXXX lebe in Samarkand entweder bei seiner Mutter, wenn diese in Usbekistan sei oder bei seinen Großmüttern. Seine Ehefrau und seine Kinder in Usbekistan würden ohne Probleme leben und habe er seine Ehefrau zuletzt in Moskau im Jahre 2011 gesehen. Daneben leben noch seine Mutter und Schwiegermutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Usbekistan.
Befragt nach Familienangehörigen in Österreich gab der BF 1 zu Protokoll, dass sich seit ca. 2 Jahren sein Sohn XXXX , geboren am XXXX als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalte. Seine Tochter XXXX (die BF 2) sei am XXXX in Österreich geboren, besuche in Österreich die 3. Klasse einer Volksschule und einen Hort und spräche Deutsch, Tadschikisch und ein wenig Usbekisch und Russisch.
Während seines letzten Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat habe er als Bäcker und in einem Hotel gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihm gegenüber Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben. Dies hätte sich dadurch geäußert, dass man ihn am Markt beschimpft und als "Kürbis" bezeichnet hätte. Dies wären jedoch nicht seine Gründe gewesen, warum er Usbekistan verlassen habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF 1 aus, dass er bereits Alles in seiner Einvernahme aus dem Jahr 2013 gesagt habe und aus Angst nicht mehr nach Usbekistan zurückehren könne. Er lebe nun seit rund 5 Jahren in Österreich, beziehe keine staatliche Unterstützung von Österreich und versorge hier seine Tochter. Im Zuge dieser Befragung erklärte der BF 1 auch, dass seine Tochter (die BF 2) keine eigenen Fluchtgründe habe.
Zu den ihm in dieser Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen über Usbekistan hat sich der BF 1 nicht geäußert.
1.15. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Im Wesentlichen lässt sich diesen Bescheiden entnehmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die von ihnen angebenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates glaubhaft zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in ihren gegenständlichen Fällen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall ihrer Rückkehr nach Usbekistan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer erkannt werden könne.
In beiden angefochtenen Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zur Lage in Usbekistan getroffen. Diese Feststellungen beruhten auf einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation.
1.16. Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 01.06.2017 Beschwerde erhoben, wobei in diesem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen gerügt wird, dass die belangte Behörde die überaus detaillierten und im Übrigen widerspruchsfreien Angaben des BF 1 zu seiner Tätigkeit im Hotel völlig unberücksichtigt gelassen hätte. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde stelle eine wesentlichen Verfahrensmangel dar und werde darüber hinaus auch die Verletzung der Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG eingewendet. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Verfahrensdauer von insgesamt 5 1/2 Jahren ausreichend Zeit gehabt, das überaus detaillierte Vorbringen des BF 1 einer Überprüfung durch eine Sachverständigen vor Ort zu unterziehen. Hätte die belangte Behörde konkrete Ermittlungen durchgeführt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das vom BF 1 erstattete Vorbringen den Tatsachen entspräche und hätte ihnen in der Folge den Status von Asylberechtigten zuerkennen müssen. Zudem würden die Länderfeststellungen das Vorbringen des BF 1 hinsichtlich der andauernden Gefährdung durch radikal-islamistische Gruppierungen als auch die Existenz von Folter und unmenschlicher Behandlung durch usbekische Sicherheitsbehörden untermauern. In usbekischen Haftanstalten komme es zu Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan der Beschwerdeführer bestehe die erhebliche Gefahr, dass der BF 1 zu den Gründen seiner Ausreise befragt werde, da usbekische Staatsangehörige eine Ausreisegenehmigung benötigen. Im diesem Falle drohe die Gefahr einer willkürlichen Verhaftung und einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK, selbst dann, wenn den Sicherheitsbehörden die Ereignisse von 2011 nicht zur Kenntnis gelangt sein sollten.
In Bezug auf Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide hält die Beschwerde fest, dass die Beschwerdeführer nun fast sechs Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet lebten, der BF 1 selbsterhaltungsfähig sei und keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalte und die BF 2, die die überwiegende Zeit ihres Lebens in Österreich verbracht habe, fließend Deutsch spräche, eine Volksschule besuche und in einer gemeinsamen Wohnung mit dem BF 1 lebe. Demgegenüber habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid des BF 1 bloß festgestellt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügte und festgehalten, dass er kaum über ein soziales Netzwerk verfüge. Dem Bescheid der BF 2 sei nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit den konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf ihre Entwicklung auseinander gesetzt hätte. Der belangten Behörde sei hier eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, da sie die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und das konkret geäußerte Parteivorbringen zum Privat- und Familienleben ignoriert habe. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung hätten keine Grundlage in den Feststellungen und seien sogar als aktenwidrig zu bezeichnen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Auswirkungen auf die Beziehung zum in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn des BF 1 bzw. Bruder der BF 2 habe. Überdies sei die überlange Verfahrensdauer von 5 1/2 Jahren bis zur ersten inhaltlichen Entscheidung den Beschwerdeführern weder zuzurechnen noch anzulasten, sondern sei auf zwei rechtswidrige Bescheide und 4 1/2 Jahren behördlichen Stillstands zurückzuführen.
1.17. Am 16.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass in jenem Hotel in dem er damals in Usbekistan gearbeitet habe, eines Tages Touristen aus XXXX , für zwei oder drei Nächte abgestiegen seien. Diese Touristen hätten ihm einen Koffer mit dem Ersuchen übergeben, ihn einem Mann namens XXXX zu übergeben. Er habe diesen Koffer an der Rezeption des Hotels in einem Schrank deponiert. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit in das Hotel gegangen und habe die Polizei sechs Personen aus dem Hotel mitgenommen, bei welchen es sich um die Gäste aus XXXX gehandelt habe. Die Polizei habe auch das Hotel durchsucht und den Koffer, der ihm übergeben worden sei, in der Rezeption entdeckt. Er habe den Polizisten gesagt, dass dieser Koffer ihm von den Gästen aus XXXX mit der Bitte ihn einem Mann namens XXXX zu geben, übergeben worden sei. Die Polizisten hätten sodann den Koffer geöffnet und ein Flugblatt aus dem Koffer entnommen. Er habe im geöffneten Koffer einen Stapel Flugblätter und russische und US amerikanische Geldscheine gesehen. Die Polizei habe dann die sechs Personen und den Koffer mitgenommen.
Am nächsten Morgen sei er wieder zur Arbeit in das Hotel gegangen und seien andere Polizisten an die Rezeption gekommen und hätten nach seinem Namen gefragt. Als er sich zu erkennen gegeben hätte, wären ihm Handschellen angelegt und er mit Gewalt in ein Polizeiauto gestoßen worden, wobei ihm einer dieser Polizisten gesagt hätte, dass er erledigt und dies sein Ende sei. In der Polizeistation angekommen sei er geschlagen und zwei Tage lang festgehalten worden. Am dritten Tag sei ein Beamter zu ihm gekommen und hätte ihm die Freilassung gegen Bezahlung von US $ 15.000,- angeboten. Nachdem sein Bruder einen Teil der geforderten Summe bezahlt hätte, wäre er am vierten Tag freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn auf Körperstellen geschlagen, wo man keine Brücke erleide. Sie hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schultern geschlagen, wodurch er lediglich blaue Flecken davongetragen habe. Wegen dieser blauen Flecke hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und wäre deswegen auch nicht bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Polizisten auch noch gesagt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Über das Verhalten dieser Polizisten hätte er sich nicht beschwert, da diese Polizisten außer dem Minister keine Vorgesetzten hätten und der Minister ihm nicht zuhören würde.
Zwanzig Tag nach seiner Freilassung hätten ihn zudem zwei der Gäste aus XXXX auf einem Markt in XXXX gefunden und ihm vorgeworfen, dass er für ihre Festnahme verantwortlich sei und ihn deshalb auch bedroht. Diese Personen hätten auch verlangt, dass er mit Ihnen zusammenarbeiten müsse. Aus Angst habe er zugesagt, mit Ihnen zusammenzuarbeiten.
Für den Fall seiner Rückkehr könne er nicht sagen, was ihm konkret passieren würde, jedenfalls könne er sich aber vorstellen, dass es schlimm werden würde. Im Fall seiner Tochter befürchte er, dass sie ohne ihren Vater aufwachsen werden müsste.
1.18. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 brachten die vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörterten und ihnen überreichten Länderinformationen der Staatendokumentation über die Republik Usbekistan ein, worin ausgeführt ist, dass sie diese zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus werden in dieser Stellungnahme ausschließlich Argumente für die Gewährung eines Aufenthaltstitels vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie von Organwaltern des damaligen Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme der vertretenen Beschwerdeführer, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Die beiden Antragsteller sind der tadschikischen Volksgruppe zugehörige usbekische Staatsangehörige und Angehörige der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung.
Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihnen nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und in seinem Herkunftsstaat als Bäcker und in einem Hotel gearbeitet und ist somit mit dem Arbeitsmarkt in Usbekistan vertraut und konnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch seine vormalige Erwerbstätigkeit hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Usbekistan.
Somit wird festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Erstbeschwerdeführer war in Usbekistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung und hat in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen.
Bei beiden Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe " XXXX ". Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF 1 mit der Ausübung dieses Gewerbes laufend ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht.
Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, verfügt aber über kein Sprachdiplom über Kenntnisse der deutschen Sprache. Allerdings besucht der BF 1 zurzeit einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2.
Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besucht im laufenden Schuljahr 2017/18 die vierte Klasse der öffentlichen Volksschule, XXXX und weist im Jahreszeugnis über das letzte Schuljahr 2016/17, ausgestellt am 30.06.2017 im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen.
Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Ehefrau des Erst- bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines Sohnes des Erst- bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer unterhält zwei- bis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Usbekistan. Darüber hinaus leben auch zwei Brüder und zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verfügt in Usbekistan im Dorf XXXX über ein großes Haus mit Garten.
Die Beschwerdeführer verfügen auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen des Erst- bzw. Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch kein über übliche Familienbindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 6 Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2016):
1. Politische Lage
Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10 .2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).
Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10 .2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).
2. Sicherheitslage
Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).
Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10 .2015a).
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).
4. Sicherheitsbehörden
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).
Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).
6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).
Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).
7. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015).
Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).
Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).
8. Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).
9. Todesstrafe
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10 .2015a).
10. Religionsfreiheit
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10 .2015a).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015).
11. Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10 .2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).
Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10 .2015c; vgl. CIA 25.2.2016).
11.1. Tadschiken
Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen von Bestechungsgeld durch Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan waren ethnische Usbeken, welche sich - im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan - in den Gemeinden integrieren konnten und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhielten. Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan wurden als staatenlos erklärt oder mussten damit rechnen, staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe anstatt tadschikische oder usbekische Pässe besaßen (USDOS 25.6.2015).
12. Frauen/Kinder
Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vgl. GIZ 12.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).
Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).
Kindesmissbrauch wird in der Gesellschaft im Allgemeinen als familieninterne Angelegenheit betrachtet (USDOS 25.6.2015).
13. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.
Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privat¬wirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10 .2015).
Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).
Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
14.1. Sozialbeihilfen
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
1. Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
• Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
• Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
• Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
• Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
• Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
3. Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).
4. Arbeitslosenunterstützung
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).
In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.
Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:
• 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.
• 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).
15. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b).
Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014).
Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).
Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).
Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).
Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).
Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).
In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).
In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).
16. Behandlung nach Rückkehr
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
2. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie durch die am 16.05.2018 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen, insbesondere erscheinen ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als glaubhaft.
Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich lässt sich aus ihren vorliegenden Verfahrensakten entnehmen und stimmen auch mit den glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführer überein.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, beruht darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 fließend Deutsch sprach und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Die Feststellung zu ihren übrigen Sprachkenntnissen (Russisch, Tadschikisch und Usbekisch) beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 29.03.2017, die durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 gestützt werden.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Gewerbeschein verfügt, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria des BMWFW vom 08.03.2016. Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ( XXXX ) jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird.
Die Feststellung, dass der BF 1 in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus seinem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in Usbekistan kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung war und in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren jeweiligen Akteninhalten bzw. aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtakt finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leiden und /oder behandlungsbedürftig sind. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan und im österreichischen Bundesgebiet stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt auf seine Angaben.
Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von den Beschwerdeführern vor der belangten Behörde, in ihrer Beschwerde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellungen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zum einen vor, dass er von der usbekischen Polizei festgehalten und geschlagen worden sei und erst nach Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden wäre und zum anderen, dass er von Privatpersonen, beschuldigt worden sei, für deren Festnahme verantwortlich zu sein und deshalb von ihnen bedroht bzw. aufgefordert worden wäre, mit ihnen zusammen zu arbeiten.
Das erkennende Gericht geht insbesondere aufgrund des sich in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 vom Erstbeschwerdeführer persönlich gemachten Eindrucks sowie aufgrund einer Gesamtschau der Akteninhalte von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
2.1. Zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch Organe der usbekischen Sicherheitsbehörden:
Dazu führt der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass in dem Hotel, in dem er gearbeitet habe, sechs Personen von der usbekischen Polizei festgenommen und ein Koffer, der ihm von einem dieser festgenommenen Personen mit dem Ersuchen diesen an einen Mann namens XXXX zu übergeben, beschlagnahme worden wäre. Am nächsten Tag seien andere Polizisten in das Hotel gekommen und hätten auch ihn unter Gewaltanwendung zu einer Polizeistation gebracht und ihn dort zwei Tage festgehalten und geschlagen und erst nach Zahlung einer Summer von US$ 15.000,- durch seinen Bruder wieder freigelassen. Nachgefragt, ob er aufgrund der Schläge der Polizisten verletzt worden wäre, führte er aus, dass die Polizei nur auf jene Körperstellen schlage, die keine Brüche nach sich zögen. Sie würden vor allem auf weiche Körperstellen, wie in den Bauch oder auf den Rücken schlagen. Die Polizisten hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schulter geschlagen, wodurch er blaue Flecken erlitten hätte. Wegen dieser blauen Flecken hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und hätte er auch nicht einen Arzt oder ein Spital aufgesucht, da "ein Wolf einen anderen Wolf nicht verrät". Auch hätte er sich nicht über das Verhalten der Polizisten beschwert, da diese keine Vorgesetzten hätten und ihm der Minister nicht zuhören würde. Sein Bruder hätte einen Teil der geforderten US$ 15.000,- an die Polizei bezahlt, jedoch wisse er über den Ablauf der zweiten Teilzahlung nicht Bescheid.
Zusammenfassend ist dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Es erweist sich in einer Gesamtschau als nicht ausreichend substantiiert, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu diesem Schluss kommt der erkennende Richter aufgrund obiger Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat.
2.2. Zur behaupteten Verfolgung von Privatpersonen:
In diesem Zusammenhang bringt der Erstbeschwerdeführer vor, dass er 15 bis 20 Tage nach seiner Freilassung aus der Polizeianhaltung auf einem Markt in XXXX von zwei Gästen des Hotels, die von der Polizei festgenommen worden seien, gefunden und für ihre Festnahme verantwortlich gemacht worden sei. Er wäre von diesen Personen bedroht und schließlich aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er Leute finden möge und wenn nötig auch Flugblätter verteilen müsste.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass solche wie von ihm geschilderten Fälle, im Spannungsverhältnis zwischen einer asylrelevanten Verfolgung einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen anderseits, stehen können.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein Polizeiorgan im Herkunftsstaat nicht bereit sei, einem Schutzsuchenden vor den Auswirkungen (organisierter) Kriminalität zu schützen, nicht bedeutet, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen und berühren die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Ausgehend davon kommt es entscheidungsrelevant darauf an, ob dem Beschwerdeführer effektiver staatlicher Schutz gewährt würde. Den einschlägigen Länderfeststellungen über Usbekistan ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den usbekischen Sicherheitsbehörden wirksamen staatlichen Schutz gegen Straftäter nicht hätte erwarten dürfen bzw. für ihn es keine Möglichkeit gegeben hätte wirksamen Schutz in Usbekistan zu erlangen.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder eine individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Ebenso lassen sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm und seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie im Besonderen Nötigungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.
2.4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Usbekistan:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Usbekistan, ergeben sich aus den oben unter Punkt II.1.2. wiedergegebenen Länderberichten, die mit dem gewillkürt vertretenen Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 erörtert wurden.
Hinsichtlich einer Rückkehr nach Usbekistan führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nicht konkret sagen könne, was passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt. Dass es aber schlimm sein würde, könne er sich schon vorstellen. Befragt, was er im Fall der Rückkehr seiner Tochter befürchte, gab er an, dass es sein könne, dass seine Tochter ohne Vater aufwachsen müsste.
In ihrer Stellungnahme vom 30.05.2018 nehmen die Beschwerdeführer keinen Bezug mehr auf die mit dem Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformation über Usbekistan, sondern beschränken ihre Ausführungen ausschließlich auf Aspekte der in Österreich erreichten Integration. In dieser Stellungnahme wurden zum einen kein konkretes Vorbringen erstattet und zum anderen die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Erwachsenen, der in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan eine profunden Schulbildung genossen und Berufserfahrung in einem Hotel und als Bäcker gesammelt hat, weshalb ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, sodass er sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sorgen wird können. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland Unterstützung erhalten. Dabei ist im Besonderen davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt, die Suche nach einer adäquaten Unterkunft erleichtert ist.
Unter den dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existentielle Notlage geraten würden.
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben.
In Usbekistan herrscht demnach keine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch das 6. und 13. Protokolls zur EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt ist. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit dieser Entscheidung Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht wesentlich geändert haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu jüngst VwGH, Ra 2016/20/0098, vom 13.12.2016) "ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, sowie wiederum jenes vom 7. September 2016, Ra 2015/19/0303; zur Pflicht der Asylbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0022)." Im Fall von Usbekistan handelt es sich allerdings um kein Land mit instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen betreffend u.a. die dortige politische Lage, die Sicherheitslage, der Zustand des Justizwesens und des Rechtsschutzes, die Beschreibung der Sicherheitsbehörden, die Beschreibung der Bemühung der Bekämpfung der Korruption und die Situation der ethnischen Minderheit der Tadschiken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt.
Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft gemacht haben. Es ist zu beachten, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
3.2. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2012), 203 die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ). Er umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).
Zusammenfassend: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN).
Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser (EGMR 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a./Schweden, RNr. 91 und 96, VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). In diesem Zusammenhang sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen. Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von anderen Personen im Herkunftsstaat unterscheidet (vgl. RNr. 94), ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden (a.a.O., RNr. 97).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Die Beschwerdeführer konnten keine sie individuell treffenden Bedrohungen glaubhaft machen. Es muss aufgrund der dargestellten Ergebnisse des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr keiner "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wären, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.
Es sind auch unabhängig davon keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihnen im Fall ihrer Rückkehr nach Usbekistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer festzustellen.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet, doch ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und somit keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer im Grunde zulässig.
Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe § 58 Abs. 2).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 190.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Beschwerdeführer halten sich zum Entscheidungszeitpunkt 6 Jahr und 8 Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein Asylverfahren stützt.
Die Beschwerdeführer verfügen zwar im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, infolge der Anwesenheit der volljährigen Söhne des Erst-, bzw. volljährigen Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber. Der EGMR hat ausgeführt, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, was im Falle des Erstbeschwerdeführers zu seinen volljährigen Söhnen nicht erkannt werden kann. Ebenso haben die Beschwerdeführer in Bezug auf die familiäre Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren volljährigen Brüdern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, noch ist ein solches von Amts wegen hervorgekommen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach - für beide Beschwerdeführer gleichzeitig vollzogen - keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Allerdings ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Erstbeschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er um seine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist, was auch durch die Vorlage von Unterstützungserklärungen bestätigt ist. Der Erstbeschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf und ist in der Lage, sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache zu verständigen; entsprechende Deutschzertifikate oder dergleichen wurden jedoch nicht erworben bzw. vorgelegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer sich bemüht durch seine legale Erwerbstätigkeit als XXXX wirtschaftlich zu integrieren.
Dass der Erstbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag hingegen weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Erstbeschwerdeführer sich bei Setzung der angeführten Integrationsschritte sich stets seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste, wobei er zu keinem Zeitpunkt von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte. So misst auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung eines Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil ein Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin kann hingegen ihr objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihrem Vater zugerechnet werden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht seit dem Schuljahr 2014/15 eine öffentliche Volksschule, wobei sie diese im Schuljahr 2014/15 mit der 1. Schulstufe begonnen hat und seitdem ihre Schulbildung an dieser Volksschule erhält. Im laufenden Schuljahr 2017/18 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die 4. Klasse (4. Schulstufe) dieser Volksschule. Bei ihr ist vom Vorhandensein altersentsprechender Deutschkenntnisse auszugehen. Zudem ist auch davon auszugehen, dass sich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin bereits einen Freundeskreis bzw. ein für sie in ihrem Alltag wichtiges soziales Netz aufgebaut hat.
Speziell den Interessen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu: Neben der genannten Integration - die nach Auffassung des erkennenden Richters auch nicht dadurch gemindert wird, dass sie diese u.a. im Zuge der sie treffenden Schulpflicht erwarb - verbrachte sie einen wesentlichen Teil ihrer Lebenszeit in Österreich. Anders als bei ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, ist bei ihr auch nicht von einem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer sozialen Bindungen im Bundesgebiet auszugehen, weil Kindern in diesem Alter eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihnen dies seitens des Erstbeschwerdeführers während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird (vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).
Dennoch ist festzuhalten, dass sich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet - das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jedenfalls zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua. sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.) -, sodass ihr die Anpassung an die Lebensverhältnisse in Usbekistan bei einer Rückkehr in Begleitung ihres Vaters und in den Verband ihrer in Usbekistan aufhältigen restlichen Familienmitgliedern, insbesondere ihrer dort aufhältigen Mutter und ihres jüngsten Bruders, zumutbar ist. Darüber hinaus spricht die Zweitbeschwerdeführerin die in Usbekistan gesprochenen Sprachen Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des Aufwachsens im Familienverband mit ihrem Vater mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist, sodass ihr eine Wiedereingliederung in die dortige (tadschikische) Gesellschaft in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan mit Hilfe ihrer Familie möglich sein wird.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit - auch unter Beachtung des bis zum Entscheidungszeitpunkts rund 6 Jahre und 8 Monate dauernden Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich - keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in Usbekistan, zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über weit mehr (familiäre) Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist. In Bezug auf die gegenständlich lange Verfahrensdauer ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet haben (vgl. VwGH vom 21.03.2018, Ra 2018/18/0122), was in gegenständlicher Konstellation jedoch nicht der Fall ist, da sich in Usbekistan ein wesentlicher Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer, nämlich die Ehefrau des Erst- und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und ein Sohn des Erst- und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, aufhalten.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, sind Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung ebenso verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
