Normen
AsylG 2005 §18 Abs1;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
AsylG 2005 §18 Abs1;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatland als Taxifahrer tätig gewesen und als solcher bereits mehrfach überfallen worden sei.
2 Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 4. Februar 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Im Rahmen ihrer Entscheidung ging sie davon aus, das Vorbringen des Revisionswerbers zu den auf ihn erfolgten Überfällen sei unglaubwürdig.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (damals als zuständige Rechtsmittelinstanz eingerichteten) Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
4 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Unter einem verwies das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - davon aus, der Revisionswerber sei zweimal in Kabul, wo er auch gelebt habe, als Taxifahrer überfallen worden. Das vom Revisionswerber als weiteren Fluchtgrund erstattete Vorbringen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Fahrer bzw. Kurier für seinen Onkel, der einer politischen Gruppierung angehört habe, verfolgt würde, werde der Entscheidung aber mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
6 In seiner Beweiswürdigung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe zu seiner Person glaubhafte und im gesamten Verfahren gleichlautende Angaben gemacht. Diese könnten daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es werde auch als glaubhaft angesehen, dass der Revisionswerber Afghanistan auf Grund von Überfällen, die ihm als Taxifahrer widerfahren seien, verlassen habe. Insoweit habe er im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und somit auch als glaubhaft zu bewertende Angaben gemacht. Einige wenige Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten seien nicht geeignet gewesen, den übereinstimmenden Kern der Aussage des Revisionswerbers zu erschüttern. Dies gelte aber nicht für sein Vorbringen, wonach er in seinem Heimatland wegen Botendiensten bzw. seiner Tätigkeit als Fahrer für seinen Onkel, der Mitglied der Partei Sazman-e Sama gewesen sei, verfolgt werde. Das Vorbringen beruhe auf Erzählungen seines Cousins, der ihm davon berichtet hätte, dass man ihn nach dem Aufenthaltsort des Revisionswerbers gefragt hätte. Dass eine Bedrohung von den Gegnern der Gruppe Sazman-e Sama nicht nur für den Onkel des Revisionswerbers, sondern für alle Mitglieder der Gruppe bestehe, habe der Cousin wiederum von einem Freund erfahren. Insofern handle es sich bloß um Mutmaßungen, die auf Erzählungen Dritter basieren würden. Damit könne keine konkrete Verfolgung dargetan werden. Darüber hinaus seien sowohl die Schilderungen des Revisionswerbers zu seiner Tätigkeit für den Onkel als auch zu den Erzählungen seines Cousins äußerst vage und wenig detailreich geblieben. Der Revisionswerber habe bloß Boten- und Fahrtendienste erwähnt. Dabei sei er sehr allgemein geblieben und habe keine Details zu Straßennamen, Treffpunkten oder zum Aufenthaltsort seines Onkels (im Heimatland) nennen können. Auch habe er keine konkreten Fahrten, bei denen er Botendienste durchgeführt habe, beschreiben können. Allgemein gehaltene Behauptungen reichten aber für eine Glaubhaftmachung nicht aus. In der Verhandlung habe der Revisionswerber zudem angegeben, nie politisch tätig gewesen zu sein und über keine Informationen über die politische Gruppierung seines Onkels verfügt zu haben. Somit könne nicht nachvollzogen werden, dass der Revisionswerber bedroht werden sollte. Im Rahmen der Verhandlung sei der Eindruck erweckt worden, dass das neue Vorbringen der Asylgewährung "um jeden Preis dienlich" sein sollte.
7 Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bei den Überfällen handle es sich um rein kriminell motivierte Handlungen, sodass der Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund nicht gegeben sei. Im Übrigen sei sein Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen worden, weshalb dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Daher bedürfe es auch keiner Erörterung mehr, ob der Heimatstaat des Revisionswerbers über die Fähigkeit und den Willen zur Schutzgewährung verfüge.
8 Im Übrigen legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb dem Revisionswerber auch subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen sei sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer als unzulässig erscheine, sodass das die Aufenthaltsbeendigung betreffende Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei.
9 Die Revision sei - so das Verwaltungsgericht abschließend - nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
10 Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2015, E 1576/2015-9, ablehnte. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015, E 1576/2015-11, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers die Beschwerde gemäß § 87 Abs. 3 VfGG iVm Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
12 Die Revision erweist sich als zulässig, weil - wie auch in der gesonderten Darstellung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dargetan wird - das Bundesverwaltungsgericht bei der Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
13 Für das Bundesverwaltungsgericht war bei der Abweisung des Antrages des Revisionswerbers hinsichtlich der Frage, ob ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, - neben den als nicht asylrelevant, sondern als rein kriminell motiviert eingestuften früher auf ihn verübten Überfällen - maßgeblich, dass sein Vorbringen, er habe Boten- und Transportdienste für seinen Onkel durchgeführt, als unglaubwürdig angesehen wurde. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen beruhen zentral auf den Angaben des Revisionswerbers.
14 Für das Asylverfahren ist charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers, zugetragen haben bzw. sich im Fall von dessen Rückkehr dort zutragen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).
15 Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 15. Dezember 2015).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN).
17 Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
18 Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG (bezogen auf das Verwaltungsgericht: iVm § 17 VwGVG) hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, mwN).
19 Das Bundesverwaltungsgericht war in Kenntnis darüber, dass sich der - infolge der in der Verhandlung gemachten Angaben des Revisionswerbers - namentlich bekannte Onkel des Revisionswerbers in Österreich (nach seiner Aussage: in Tirol) aufhält. Dass es dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen wäre, dessen vollständige Wohnanschrift zwecks Übersendung einer Ladung zu eruieren (etwa durch Einholung einer Anfrage an das Zentrale Melderegister), ist weder anhand der Aktenlage erkennbar noch hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung darauf berufen (im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren auch zu diversen anderen Verwandten des Revisionswerbers Meldeauskünfte eingeholt wurden). Dass die - im Rahmen der Verhandlung durchzuführende (vgl. zur an sich gebotenen Unmittelbarkeit einer vom Verwaltungsgericht durchzuführenden Beweisaufnahme nochmals das oben angeführte Erkenntnis vom 20. Oktober 2015) - zeugenschaftliche Befragung jenes Onkels, für den der Revisionswerber Boten- und Transportdienste durchgeführt habe, geeignet ist, über den hier in Rede stehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, lässt sich somit die hier gegenständliche Beurteilung nicht darauf reduzieren, dass der Revisionswerber die Kenntnis davon, dass (mittlerweile) auch er in das Blickfeld der politischen Gegner seines Onkels geraten sei und er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung durch diese unterliegen würde, durch eine Mitteilung seines nach wie vor in seinem Heimatland lebenden Cousins, den zu vernehmen nicht möglich sei, erlangt habe. Dann aber hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 dieses - zusätzlich zur Aussage des Revisionswerbers zur Verfügung stehende - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung des Onkels gerichteter Beweisantrag vorlag.
20 Der gegenständliche Verfahrensfehler erweist sich auch als relevant für den Verfahrensausgang, hat doch der Revisionswerber bereits darauf hingewiesen, dass auch anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten in Österreich gerade deswegen zuerkannt worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass wegen der politischen Tätigkeit des Onkels auch andere Familienangehörige des Revisionswerbers ins Blickfeld der Verfolger geraten seien und wegen - sei es auch bloß unterstellter - politischer Gesinnung einer (nicht vom Staat ausgehenden) Verfolgung unterliegen würden.
21 Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen zu den vom Revisionswerber geltend gemachten Fluchtgründen hat es das Bundesverwaltungsgericht zudem ausdrücklich abgelehnt, sich mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates zu befassen.
22 Nach dem Gesagten leidet das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es aus diesem Grund - zur Gänze, weil den von der Versagung des Status des Asylberechtigten rechtlich abhängenden Entscheidungen die Grundlage entzogen wird - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. März 2016
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