BVwG W221 2119614-1

BVwGW221 2119614-114.10.2021

B-GlBG §1 Abs1 Z1
B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §13a
B-GlBG §13b
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2119614.1.00

 

Spruch:

 

W221 2119614-1/68E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19.10.2015, GZ 502.115/136-1A2/15, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.09.2018, 24.09.2018, 17.10.2018, 15.01.2019, 16.01.2019, 09.10.2019 und 09.06.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 14.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission gemäß § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG). In diesem Zusammenhang erachtete er sich aufgrund von 15 in diesem Antrag näher genannter Verhaltensweisen seines Dienstgebers nach dem verpönten Kriterium des Alters diskriminiert. Dabei ist für den nun vorliegenden Fall relevant, dass unter Punkt 2. eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg geltend gemacht wurde, weil der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2, zuständig für Justiz und Inneres, nicht zum Zug gekommen ist.

Der Präsident des Rechnungshofes erstattete zu diesem Antrag eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 22.01.2012 (betreffend die Vorfälle 1.-3.) replizierte.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle keine Diskriminierungen aufgrund des Alters darstellten. Zusammengefasst begründete sie ihr Gutachten damit, dass es dem Rechnungshof zwar nicht gelungen sei, sie von der Sachlichkeit, insbesondere der unter 2. angeführten Personalentscheidung bzw. des ihr zu Grunde liegenden Gutachtens zu überzeugen, trotzdem gehe die Bundes-Gleichbehandlungskommission davon aus, dass die - unsachliche - Personalentscheidung bzw. Reihung nicht durch das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei, sondern durch persönliche Animositäten zwischen ihm und der Sektionschefin XXXX (im Folgenden: H.), welche auch als Vorsitzende der Begutachtungskommission tätig geworden sei. Dies gelte auch für die übrigen vom Beschwerdeführer als Diskriminierung geltend gemachten Umstände.

Mit seinem an die Dienstbehörde gerichteten Antrag vom 20.04.2012 begehrte der Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 14.06.2011 geltend gemachten Umstände sowie unter Erstattung ergänzender Vorbringen wegen Diskriminierungen aufgrund seines Alters eine Entschädigung von EUR 10.000,–, wobei er diesen Schadenersatzanspruch sowohl auf persönliche Beeinträchtigungen als auch auf den Vermögensschaden wegen der behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg stützte.

In der Begründung dieses Antrages erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen zu den Vorfällen 1. bis 3., sowie zur Lage älterer Mitarbeiter im Rechnungshof im Allgemeinen. Dieses Vorbringen sollte – neben dem ins Treffen geführten Umstand, wonach Diskriminierungen gegen den Beschwerdeführer erst nach seinem 60. Lebensjahr eingesetzt hätten – der Widerlegung der Annahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission dienen, wonach – trotz unsachlicher Vorgangsweise des Dienstgebers im Zusammenhang mit dem 2. Vorfall – eine Diskriminierung aufgrund des Alters nicht Platz gegriffen habe.

Mit Schreiben vom 14.09.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis übermittelt und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete am 28.09.2012 eine ausführliche Stellungnahme, in welcher er ein ergänzendes Vorbringen zur allgemeinen Situation älterer Beamter im Rechnungshof erstattete und sein Vorbringen zu einigen der als Diskriminierung ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Dienstgebers (Vorfälle 1.-6.) ergänzte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 gemäß §§ 13, 14, 16, 17b, 17c, 18a, 18b, 19a und 20 B-GlBG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 19.10.2012, soweit dieser Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund der in seinem Antrag vom 20.04.2012 mit 1. und 2. bezeichneten Vorfälle abwies, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In den Erwägungen zum 2. Tatbestand führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 14.04.2004, 2001/12/0163, zur Vorläuferbestimmung des § 18a B-GlBG sowie sein Erkenntnis vom 28.04.2008, 2007/12/0064, und vom 15.05.2013, 2012/12/0013, aus, dass es zunächst Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, nachvollziehbar darzustellen, dass die Betrauung des XXXX (im Folgenden: L.) mit dem Arbeitsplatz, um welchen sich auch der Beschwerdeführer beworben hatte, deshalb sachlich gewesen sei, weil es sich bei L. um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt habe.

Die belangte Behörde führte in der Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2014 eine Frist zur Stellungname binnen zwei Wochen.

In seiner dazu eingebrachten Stellungnahme vom 12.06.2014 rügte der Beschwerdeführer die seines Erachtens nicht ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes und die zu knappe Bemessung einer Stellungnahmefrist.

Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 auf eine Entschädigung aufgrund der Bestimmungen des B-GlBG sowie auf Ersatz des Vermögensschadens wegen behaupteter Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg in Bezug auf die offenen – mit 1. und 2. bezeichneten – Vorfälle mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, W106 2012123-1/9E, im Umfang des im Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 bezeichneten 1. Vorfalls keine Folge, hingegen wurde der Bescheid im Umfang des im Antrag vom 20.04.2012 bezeichneten 2. Vorfalls (betreffend Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg) aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, zurückgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren betreffend Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene Akteneinsicht.

Mit im Spruch genannten Bescheid vom 19.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 in Bezug auf den noch offenen – mit 2. bezeichneten – Vorfall mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschreibungen bzw. internen Kundmachungen nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der neuen Geschäftsverteilung, die mit Wirksamkeit 01.09.2010 in Kraft trat, erfolgt seien. Der Vorwurf, dass mit der Funktionsbesetzung solange zugewartet worden sei, dass andere Bewerber eine zweijährige Dienstzeit im Rechnungshof erreicht hätten, entspreche daher nicht den Tatsachen, sondern sei aus objektiv nachvollziehbaren sachlichen Gründen erfolgt. Dass die unmittelbar zuständigen zukünftigen Vorgesetzten der entsprechenden Kommission angehörten, entspreche sowohl den Standards des Rechnungshofes als auch den allgemeinen Grundsätzen der Personalauswahl. Eine Befangenheit gemäß § 47 BDG 1979 könne darin nicht erblickt werden. Auch der Umstand, dass dienstrechtliche Verfahren anhängig gewesen seien, vermag keine Befangenheit zu begründen, weil es der Natur einer monokratisch organisierten Behörde entspreche, dass über derartige Anträge vom Behördenleiter nötigenfalls nach Einbindung der Vorgesetzten des Dienstnehmers entschieden werde. Auch die Ermahnung vom 09.10.2007 habe im gegenständlichen internen Ausschreibungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden, wie aus dem Laufbahndatenblatt sowie aus dem Gutachten der Kommission zu ersehen sei. Dasselbe gelte sinngemäß für das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt. Die zuständige Sektionschefin H. habe sich in keiner Phase des Ausschreibungsverfahrens subjektiv befangen gefühlt.

Der bei der gegenständlichen Ausschreibung zum Zug gekommene Bewerber L. sei u.a. wegen seines überlegten Auftretens bei Prüfkunden, seiner ausgeglichenen Art und seiner sachlich begründeten Meinungen als exzellenter Prüfer aufgefallen. L. sei stets gut vorbereitet gewesen und habe durch seine Verlässlichkeit, seine Ausdrucksweise in seinen Prüfungsbeiträgen und durch seinen Umgang mit Mitarbeitern bestochen. L. sei von Beginn an ein hocheffizienter Mitarbeiter mit besonders stark ausgeprägter Genauigkeit, hoher Leistungsbereitschaft und hervorragenden kommunikativen Fähigkeiten gewesen. Ob der von L. gezeigten Leistungen sei es auch nicht entscheidungswesentlich gewesen, welche Führungserfahrung dieser im Bundeskanzleramt bereits wahrnehmen habe können. L. habe von Beginn an großes Potenzial aufgezeigt, dessen weitere Steigerung mit der Ausbildung und Erfahrung absehbar gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich hingegen mit nicht vereinbarten Themen befasst, die nicht zum Prüfungsthema gepasst hätten, sodass Beiträge zu Gebarungsüberprüfungen vielfach einer Nachbearbeitung bedurft hätten bzw. Ergebnisse einer Gebarungsüberprüfung von der Kollegenschaft verfasst hätten werden müssen. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer Teamorientierung vermissen lassen, da er keine zielgerichteten Prüfungsergebnisse bzw. –beiträge erstellen sowie akkordierte Prüfungsergebnisse liefern habe können. Der Beschwerdeführer habe dadurch seine eigenen Interessen über die dienstlichen Interessen gestellt und keine Zielorientierung besessen. Der Beschwerdeführer habe gerne polarisiert. Aufgrund seiner differenzierten Herangehensweise bei Gebarungsüberprüfungen habe ihm daher die nötige Objektivität gefehlt. Schließlich sei er auch vom Prüfungsdienst enthoben worden und habe in der Abteilung „Budget und Infrastruktur“, in der er ab März 2008 verwendet worden sei, seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden können.

Der Beschwerdeführer habe bis dahin auch keine Führungsverantwortung übertragen bekommen. Mangels Kooperation, Teamfähigkeit und Aufgabenabgrenzung habe ihm aber auch die nötige Eignung hierzu gefehlt, umso mehr als er nicht dazu befähigt gewesen sei, ein Thema zur selbständigen Behandlung übertragen zu bekommen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus bekannt für seine Tiraden und monomanen Ausführungen gewesen, der damit Mitarbeiter in Beschlag und zeitlich und emotional in Anspruch genommen habe; da dies vor allem in persönlichen und nicht in dienstlichen Angelegenheiten geschehen sei, sei letztlich sogar der Eindruck entstanden, dass die Kollegenschaft dem Beschwerdeführer ausgewichen sei bzw. dieser wenig Anschluss an die Kollegenschaft gefunden habe.

Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers könne in dem dargestellten transparenten, objektiven und nach der Befragung der Mitglieder der Begutachtungskommission sachlich ergänzend fundierten und somit nachvollziehbaren Personalauswahlverfahren, nicht erblickt werden. Auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission sei den Ausführungen des Rechnungshofes gefolgt und habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass keine Diskriminierung vorliege. In weiterer Folge tritt die belangte Behörde im Bescheid den Einwänden des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen entgegen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wird, dass die Befragung der Mitglieder der Begutachtungskommission durch die Dienstbehörde nicht geeignet gewesen sei, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, weitere bestimmte Frage wären zu stellen gewesen. Die Zeugenaussagen hätten offenbar im Wesentlichen darauf abgezielt, den Beschwerdeführer persönlich zu disqualifizieren. Wenngleich die Bundes-Gleichbehandlungskommission festgehalten habe, dass die Ausführungen der Begutachtungskommission nicht geeignet gewesen seien, den Senat davon zu überzeugen, dass die Beurteilung ausschließlich anhand von sachlichen Kriterien erfolgt sei, sei die Bundes-Gleichbehandlungskommission dennoch zum Ergebnis gekommen, dass keine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliege. Diese Beurteilung der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei jedoch vom Verwaltungsgerichthof widerlegt worden, der mit Erkenntnis 2010/12/0198 eine solche Diskriminierung festgestellt habe. Dies habe die Behörde wider besseren Wissens nicht festgestellt. Damit zeige sie die mangelnde Objektivität bei der Sachverhaltsfeststellung.

Die Behauptung, dass es sich bei L. insgesamt um den besser geeigneten Bewerber gehandelt habe, sei unzweifelhaft tatsachenwidrig, wie auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erkennen lasse. Die Punktevergabe sei sachlich nicht nachvollziehbar. Die Dienstbehörde habe es auch unterlassen, die Zeugenaussagen der Mitglieder der Kommission im Hinblick auf die verschiedenen Kriterien der Ausschreibung auszuwerten. Bereits zum Kriterium 1 „Umfassende Kenntnisse“ habe kein einziger Zeuge eine konkrete Aussage getroffen. Zum Kriterium „mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle oder Verwaltungsreform und der Revision“ habe man beim Beschwerdeführer unterlassen, die Anzahl der Gebarungsprüfungen festzustellen und ebenso, dass auch er sehr erfolgreich die Gebarungsprüfung „Opferschutz“ als Prüfungsleiter durchgeführt habe und er auch seit dem Jahr 1983 auf verschiedenen Prüfgebieten tätig gewesen sei und dies gleich wie beim Mitbewerber L. nach Meinung der Begutachtungskommission ein hohes Maß an Fähigkeit zur Beurteilung komplexer Sachverhalte erfordere.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes stelle eine unvertretbare Mindergewichtung von spezifischer Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters dar, da im Regelfall dienstältere Personen über erhöhte Berufserfahrung verfügten. Das völlige Ignorieren der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers gegenüber den Mitbewerbern stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Es bleibe unerfindlich, wie die Mitbewerber ihre umfassenden Kenntnisse nachzuweisen vermochten, wenn sie noch nicht die für den Rechnungshof vorgeschriebene vierjährige Ausbildung abgeschlossen hatten. Nach der Berufserfahrung des Beschwerdeführers seien viele Dienstjahre im Rechnungshof erforderlich, um tatsächlich umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle oder Verwaltungsreform und der Revision zu erlangen. Die Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragten Prüfertage der Mitbewerber auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle zu ermitteln und bei der mehrjährigen erfolgreichen Verwendung auf diesem Gebiet zu berücksichtigen. Weiters werde vom Beschwerdeführer beantragt, seine Bildungsevidenz mit jener der Mitbewerber zu vergleichen und eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen. Keiner der Zeugen habe angegeben, ob er auch die formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung aller Bewerber überprüft habe.

Zu den einzelnen Zeugenaussagen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Mit der Zeugenaussage vom 30.04.2014, wonach der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, zielgerichtete Prüfungsergebnisse bzw. –beiträge zu erstellen, sich der Beschwerdeführer nicht mit vereinbarten Themen befasst habe, sodass die Sektionschefin H. – nicht nur einmal – Ergebnisse einer Gebarungsprüfung selbst habe verfassen müssen, habe die Zeugin das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Zeugenaussage verwirklicht.

Bezüglich erfolgreicher Teamarbeit verweise der Beschwerdeführer auf die mit der Sektionschefin H. getätigte gemeinsame Prüfung des AKH-Wien und die dafür dem Beschwerdeführer gewährte hohe Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen. Er verweise weiter auf die Begründung des Antrags vom 28.01.1997 für die Verleihung des Berufstitels „Regierungsrat“ an den Beschwerdeführer.

Dass beim Beschwerdeführer keine „erfolgreiche Verwendung“ vorläge, weil er es nicht vermochte habe, zielgerichtete Prüfungsergebnisse zu erstellen, sei schlicht unwahr und durch seinen Nachweis ausgewählter Prüfungsfeststellungen und auch durch das Prüfungsergebnis „Opferschutz“ widerlegt. Unzutreffend sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte gehabt habe.

Zum Vorwurf einer Befangenheit habe die Sektionschefin H. angegeben, dass dies für sie nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde meine offenbar, dass bei der Prüfung der Befangenheit einer Person die Auskunft ausreiche, dass sich diese selbst als nicht befangen erkläre. Auf die Ermahnung angesprochen, habe die Sektionschefin H. angegeben, dass sie sich für diese nicht verantwortlich sehe. Mittlerweile stehe fest, dass diese Ermahnung rechtswidrig gewesen sei. Die Sektionschefin H. hätte im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht sowie bei Wahrnehmung der gebotenen Fürsorgepflicht die rechtswidrige Ermahnung nicht zulassen dürfen, sondern hätte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu pflegen gehabt.

Die Zeugenaussage des XXXX (im Folgenden: R.), dass der Beschwerdeführer nicht kompromissfähig, schwer lenkbar und nicht teamfähig sei, stehe in keinem Zusammenhang mit den angeführten Kriterien und diene offenbar nur der Abqualifikation des Beschwerdeführers, ebenso wie die Beurteilung zu den anderen Kriterien unsachlich sei.

Auch der Zeuge XXXX (im Folgenden: P.) habe unbewiesene abqualifizierende Behauptungen getätigt und dem Beschwerdeführer mangelnde Teamfähigkeit attestiert. Der Zeuge habe von seiner Belohnung für die überdurchschnittliche erfolgreiche Teamarbeit bei der Prüfung im AKH Wien und von der Verleihung des Berufstitels „Regierungsrat“ an den Beschwerdeführer gewusst. Wahrheitswidrig sei seine Feststellung zu Punkt 1, dass von einer erfolgreichen Verwendung des Beschwerdeführers keine Rede sein konnte. Womit auch dieser Zeuge den Tatbestand der falschen Zeugenaussage verwirklicht habe. Schlichtweg absurd sei die Beurteilung des Zeugen, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeit zu strategischem Denken nur aus privater Sicht begründen habe können. Der um 12 Jahre jüngere Zeuge habe bei weitem nicht die Berufserfahrung und die Prüfungserfolge wie der Beschwerdeführer aufzuweisen. Er sei dem Beschwerdeführer auch fraktionsintern in der FSG als besonders anpassungsfähig gegenüber der Sektionschefin H. bekannt gewesen.

Die Aussage des Zeugen XXXX (im Folgenden: B.) zu den Kriterien ad Punkt 1, dass es bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit für den Rechnungshof nur eine Gebarungsprüfung „geleitet“ habe, stehe mit den genannten Kriterien in keinem Zusammenhang. Von einer sachlichen Beurteilung seiner Bewerbung könne keine Rede sein.

Nach diesen Zeugenaussagen stehe die Unsachlichkeit der Beurteilung der Bewerbungen durch die Mitglieder der Begutachtungskommission zweifelsfrei fest. Damit werde auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission bestätigt, in dem die unsachliche Bewertung zu den einzelnen Kriterien aufgezeigt worden sei.

Die Richtigkeit der Punktebewertung sei bereits nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung praktisch ausgeschlossen und sachlich nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei noch im Jahr 2006 als Prüfungsleiter geeignet angesehen worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er nach seinem sehr erfolgreichen Bericht „Opferschutz“ plötzlich für eine Prüfungsleitung nicht mehr geeignet sein sollte.

Die belangte Behörde behaupte mehrfach tatsachenwidrig, die Auswahlentscheidung auf Grund eines sachlich nachvollziehbaren Gutachtens erstellt zu haben. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zeige eindeutig, dass das Gutachten der Begutachtungskommission nicht sachlich und nachvollziehbar sei. Auch der Verwaltungsgerichthof habe durch die Anordnung weiterer Befragungen erkennen lassen, dass das Gutachten der Begutachtungskommission keine taugliche Entscheidungsgrundlage gewesen sei. Die Behörde habe es verabsäumt, die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart sein Übergehen zu begründen.

Dem Beschwerdeführer werde erneut die Lust an der Behelligung der Dienstbehörde und damit Mutwilligkeit vorgeworfen, womit erneut die Voreingenommenheit der Sektionschefin XXXX (im Folgenden: BE.), die den gegenständlichen Bescheid unterfertigt habe, bestätigt werde.

In den Jahren 2009 und 2010 habe eine von den Rechnungshöfen von Deutschland, der Schweiz und Dänemark durchgeführten internationalen Peer Review stattgefunden, bei welcher festgehalten worden sei, dass alle neuen Mitarbeiter eine vierjährige Grundausbildung und insbesondere einen MBA-Lehrgang nachzuweisen hätten. Diese Grundausbildung hätten die Mitbewerber des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bewerbung allerdings noch nicht abgeschlossen gehabt.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 15.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurden der Gerichtsabteilung W106 zugewiesen. Im Vorlageschreiben wird von der Dienstbehörde zu den Beschwerdepunkten Stellung bezogen und die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht habe, die zu einer anderen Beurteilung – sowohl der rechtlichen als auch der Tatsachenlage – führen würden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, W106 2119614-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0069, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und insbesondere ausgeführt, dass die zur Beurteilung der Sachlichkeit der Punktevergabe und Reihung durch die Begutachtungskommission maßgeblichen Tatsachen ebenso strittig seien wie die subjektive Motivation der Gutachter, weshalb eine mündliche Verhandlung erforderlich sei.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2017 wurde die Rechtssache am 04.12.2017 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte jeweils am 12.09.2018, 24.09.2018, 17.10.2018, 15.01.2019, 16.01.2019 und 09.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen, Urkunden vorzulegen und Zeugen gehört wurden.

Mit Schreiben vom 23.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Protokolls vom 12.09.2018.

Mit Schreiben vom 04.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zum bisherigen Verfahren Stellung und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 nahm die belangte Behörde zu dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers und seinen Zeugenanträgen Stellung.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 replizierte die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 04.10.2018 und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 nahm der Beschwerdeführer zum bisherigen Verfahren Stellung und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 10.01.2019 replizierte der Beschwerdeführer auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.12.2018 und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019 wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 berichtigt.

Mit Schreiben vom 16.09.2019 nahm der Beschwerdeführer abschließend zum Verfahren Stellung und legte das Urteil des OLG Wien vom 05.08.2019, 14 R 46/19s, vor, mit welchem seiner Berufung im Amtshaftungsverfahren nicht Folge gegeben wurde.

In der vorerst letzten mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 wurden die noch offenen Beweisanträge und Zeugenanträge des Beschwerdeführers abgewiesen, den Parteien die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben und am Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2020, Ra 2020/12/0006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Frage des Schadenersatzes auch die Richtigkeit der Reihung eine Rolle spiele und daher auch die Reihung des Beschwerdeführers an letzter Stelle zu prüfen sei.

Im fortgesetzten Verfahren legte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.02.2021 die Bewerbungsunterlagen des Zweitgereihten XXXX (im Folgenden: TS) vor und nahm zur erfolgten Reihung und dessen Qualifikation Stellung.

Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.11.2020 und 29.03.2021 zum Verfahren Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen und Zeugen gehört wurden.

Am 12.07.2021 nahm der Beschwerdeführer zur Verhandlung schriftlich Stellung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2021 wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 berichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis 30.11.2012 als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.12.2012 im Ruhestand.

1.2. Am 14.09.2010 wurde die beabsichtigte Besetzung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung (A1/5) der Abteilung 2A2 – Justiz/Inneres im Rechnungshof intern kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte als Aushang an der internen Amtstafel sowie im Intranet des Rechnungshofes bis 14.10.2010. Weiters erfolgte eine E-Mail-Aussendung an alle Mitarbeiter des Rechnungshofes.

1.3. In der Ausschreibung wurden folgende Kenntnisse und Fähigkeiten genannt, die von den Bewerbern erwartet werden:

„1. Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle oder Verwaltungsreform und der Revision sowie besondere Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte.

2. Praktische Prüfungserfahrung, insbesondere die Eignung zur Leitung von Gebarungs-überprüfungen, zur Menschenführung, zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zur Leitung eines Teams.

3. Die Fähigkeit zu strategischem Denken, besondere Initiative und Vereinbarungstreue, ausgezeichnete Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift sowie Verhandlungsgeschick.

4. Die Fähigkeit zur Sicherung der Qualität in allen Phasen des Prüfungsprozesses unter Anwendung quantitativer und qualitativer Leistungsstandards.

5. Die Übernahme der Verantwortung für die Steuerung der im Prüfungsprozess eingesetzten Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung des durch die Gebarungsüber-prüfung erzielten Nutzens.

6. Redaktionelle Fähigkeiten“

1.4. Die ausgeschriebene Funktion wurde durch den Abgang des vormaligen Funktionsträgers mit 08.02.2010 vakant. Zu diesem Zeitpunkt fand im Rechnungshof ein Peer Review durch die obersten Rechnungskontrollbehörden Deutschlands, Dänemarks und der Schweiz statt. Diese Peer-Review wurde von Oktober 2009 bis Dezember 2010 durchgeführt. Aufgrund von konkreten Anregungen dieser Peer-Review trat mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 eine neue Geschäftseinteilung in Kraft. Im Anschluss daran erfolgten die Ausschreibungen von zu diesem Zeitpunkt noch offenen Funktionen und Arbeitsplätzen. Aus diesen Gründen erfolgte die Ausschreibung der hier gegenständlichen Stelle am 14.09.2010 und es wurde nicht bewusst zugewartet, damit der Bewerber L. eine für diese Funktion erforderliche mehrjährige Dienstzeit im Rechnungshof aufweist.

1.5. Innerhalb der internen Ausschreibungsfrist (14.09.2010 bis 14.10.2010) langten drei Bewerbungen von Mitarbeitern des Rechnungshofes für die ausgeschriebene Funktion ein.

1.6. Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus der Sektionschefin H. als Vorsitzende, dem Abteilungsleiter R. als Dienstgebervertreter, dem Mitglied P. als vom Dienststellenausschuss nominierten Dienstnehmervertreter und dem Mitglied B. als vom Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss nominierten Dienstnehmervertreter. An der Sitzung nahm darüber hinaus XXXX (im Folgenden: AH.) als Gleichbehandlungsbeauftragte teil.

1.7. Die Begutachtungskommission war dem Beschwerdeführer gegenüber nicht befangen.

1.8. Die Begutachtungskommission beschloss in ihrer Sitzung am 17.11.2010 einstimmig, die vorliegenden Bewerbungsfälle nach den im § 5 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz angeführten Merkmalen, den im Ausschreibungstext der internen Ausschreibung vom 14.09.2010 genannten Voraussetzungen sowie den sonst für erforderlich gehaltenen Bewertungsmerkmalen zu beurteilen und das Ausmaß der Eignung aufgrund der Personalakten und der Bewerbungsschreiben zu ermitteln. Als Bewertungsmaßstab für die Ermittlung der Eignung wurden 16 bis 18 Punkte für die Eignung im höchsten Ausmaß, 13 bis 15,5 Punkte für die Bewertung im hohen Ausmaß und 10 bis 12,5 Punkte für die Bewertung im geringen Ausmaß bestimmt. Weniger als 10 Punkte wurden als nicht geeignet gewertet.

1.9. Die Begutachtungskommission stellte in ihrem Gutachten vom 17.11.2010 fest, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Funktion nicht geeignet und die zwei Mitbewerber in höchstem Maße geeignet sind. Aufgrund des höheren Punkteergebnisses wurde vorgeschlagen, den Bewerber L. mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, welche dieser dann auch im Jänner 2011 erhielt.

1.10. Festgestellt wird, dass es sich bei dem Bewerber L. um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt hat.

1.11. Festgestellt wird, dass es sich bei dem Bewerber TS um den zweitbesten Bewerber gehandelt hat, sodass er als Zweiter zu reihen war.

1.12. Festgestellt wird, dass im Rechnungshof ältere Bedienstete nicht systematisch diskriminiert werden.

1.13. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund seines Alters diskriminiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.6., 1.8. und 1.9. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den darin befindlichen Unterlagen und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu 1.4. (Zeitpunkt der Ausschreibung) ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde konnte im Verfahren schlüssig darlegen, dass zum Zeitpunkt der Vakanzwerdung der Stelle gerade eine Peer-Review am Rechnungshof von Oktober 2009 bis Dezember 2010 durchgeführt wurde. Im Zuge dessen wurde angemerkt, dass die damalige Aufbauorganisation des Rechnungshofes mit einer Aufteilung der zentralen Dienste (Dienstleistungsagenden) auf alle fünf Sektionen nicht zielführend war. Aufgrund dieser Anregungen trat mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 eine neue Geschäftseinteilung in Kraft. Da dies schon zum Zeitpunkt der Vakanz der Stelle (Februar 2010) bekannt war, wurde mit der Ausschreibung zugewartet. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen der belangten Behörde, die diesbezüglich auf ein im Akt befindliches Mail vom 02.09.2010 verweisen kann, in der die Ausschreibung von sechs Abteilungsleiter-Stellvertretern (unter anderem auch die hier gegenständliche) angekündigt wird. Auch die Zeugin und ehemalige Sektionschefin BE. hat das in ihrer Zeugeneinvernahme am 17.10.2018 so bestätigt. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich in seinem Schreiben vom 22.01.2012 auf ein E-Mail vom 09.07.2010 des Projektteams Organisationsreform und legt dieses in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 vor, aus dem hervorgeht, dass die neue Aufbauorganisation am 01.09.2010 in Kraft treten wird und zwischenzeitig offene Funktionen ausgeschrieben worden seien, was jedoch gerade auf die hier gegenständliche Stelle nicht zutreffe. Damit tritt der Beschwerdeführer den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig entgegen. In dem von ihm genannten E-Mail war offenbar nicht von allen Stellen die Rede. Die Zeugin BE. führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass es eine gestaffelte Ausschreibung (zuerst SC, dann Abteilungsleiter, dann Stellvertreter) gegeben habe, weil Abteilungsleiter auch in den Kommissionen gesessen seien, weshalb es wichtig gewesen sei, die Struktur der Abteilungsleiter zu schaffen und dann in weiterer Folge die verbliebenen Funktionen zu besetzen.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass mit der Ausschreibung der konkreten Stelle so lange zugewartet worden sei, bis der letztlich erfolgreiche Bewerber L. eine Dienstzeit im Rechnungshof von zwei Jahren erreicht hat, hat sich daher nicht bestätigt. Der von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte § 5 Abs. 3 Ausschreibungsgesetz ist für die vorliegende Ausschreibung eines Abteilungsleiter-Stellvertreters nicht anwendbar.

2.3. Die Feststellung zu 1.7., wonach die Begutachtungskommission dem Beschwerdeführer gegenüber nicht befangen war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Für eine Befangenheit der Sektionschefin H. führt der Beschwerdeführer die Ermahnung vom 09.10.2007 ins Treffen, durch welche die Sektionschefin H. zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die nötige Objektivität bei der Bewertung von Sachverhalten vermissen lasse. Dazu ist festzuhalten, dass die rechtswidrige Ermahnung am 09.10.2007 vom Vorgesetzten XXXX (im Folgenden: W.) ausgesprochen und von der Sektionschefin H. mitgetragen wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2019, W128 2111302-1, rechtskräftig festgestellt hat, war die Ermahnung hinsichtlich einer von drei Fakten (Vorwurf einer unter Missachtung von Weisungen direkten Anmeldung zu einem Seminar des ÖGB) rechtswidrig, aber es lag keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Behinderung des Beschwerdeführers vor. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers sind schlicht einem Rechts- und Tatsachenirrtum unterlegen und davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger vorheriger Weisung ein weiteres Mal den Dienstweg verletzt habe.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.01.2012 zur Befangenheit der Sektionschefin H. noch auf ein Verfahren vor dem Bundessozialamt verweist, das er gegen sie angestrebt hat, ist dazu auszuführen, dass seinen Angaben entsprechend die Ladung zur Schlichtungsverhandlung am 02.11.2010 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Kommission bereits eingesetzt; das Gutachten wurde am 17.11.2010 erstellt. Auch wenn der Sektionschefin H. daher bei der Sitzung der Kommission bereits klar war, dass es ein Schlichtungsverfahren mit dem Beschwerdeführer geben wird, kann daraus noch keine Befangenheit abgeleitet werden.

Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer Grund zur Annahme zu haben, dass seine in der Bewerbung angeführten Akten von den Mitgliedern nicht einmal gelesen worden seien. Diese Behauptung konnte aufgrund der Zeugenaussagen der Kommissionsmitglieder nicht belegt werden. Die Mitglieder der Begutachtungskommission haben sich mit den Bewerbungsunterlagen auseinandergesetzt und diese diskutiert (siehe dazu auch gleich die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4.). Keiner fühlte sich subjektiv befangen oder aufgrund der persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer voreingenommen (zum objektiven Anschein der Befangenheit siehe auch die rechtliche Beurteilung zu Punkt 2.4. zum Thema Befangenheit).

Weiters führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine lange Berufserfahrung der Sache nach eine unzutreffende und unsachliche Punktebewertung und daraus abgeleitet eine Befangenheit an. Die unsachliche und nicht nachvollziehbare Punktebewertung im Gutachten wurde von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt. Letztlich konnte dazu jedoch auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dabei nicht aufgrund des Alters diskriminiert wurde, sondern die knappe Begründung dem üblichen Stil der Sektionschefin H. entspricht (siehe dazu auch noch die Beweiswürdigung zu Punkt 2.6.) und der Mitbewerber L. tatsächlich der besser geeignete Bewerber war (siehe dazu gleich die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4.).

Zuletzt meint der Beschwerdeführer, dass es der Dienstbehörde bekannt sein müsse, dass die Dienstgeber-Vertreter in der Begutachtungskommission ihm gegenüber negativ eingestellt seien. Das Mitglied R. habe ihm bei einem Mitarbeitergespräch am 18.05.2009 gesagt, dass er nicht mehr bei Gebarungsüberprüfungen eingesetzt werde. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergeben hat, dass die Zusammensetzung der Begutachtungskommission mit zwei Mitgliedern als Dienstgebervertreter, welche die unmittelbar zuständigen zukünftigen Vorgesetzten wären, dem Usus des Rechnungshofes entspricht. Beide Vorgesetzten (Sektionschefin H. und R.) haben den Beschwerdeführer in Mitarbeitergesprächen auf die aus ihrer Sicht unzureichende Arbeitsleistung hingewiesen, wie sie in ihren Einvernahmen im Jahr 2014 ausführen. Daraus kann jedoch noch keine Befangenheit abgeleitet werden.

Dass die Dienstnehmervertreter lediglich eine „Statistenrolle“ hätten (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.01.2012) ist letztlich eine vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung, die sich durch die Zeugenaussagen der beiden Mitglieder nicht belegen hat lassen und auch der Rolle von Mitgliedern einer Begutachtungskommission, die keinem Weisungsrecht unterliegen, widerspricht. Die Zeugen B. und P. hatten aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer eine klare Meinung und sind daher nicht nur dem Ansinnen der Sektionschefin H. gefolgt (siehe dazu auch gleich die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4.).

2.4. Die Feststellung zu 1.10. und 1.11., wonach es sich bei dem Bewerber L. um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt hat und es sich bei dem Bewerber TS um den zweitbesten Bewerber gehandelt hat, sodass dieser als Zweiter zu reihen war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Begutachtungskommission hat in ihrem Gutachten die in der Ausschreibung angeführten (und in den Feststellungen wiedergegebenen) Kenntnisse und Fähigkeiten mit den Kriterien „höchstes Ausmaß“ (3 Punkte), „hohes Ausmaß“ (2 Punkte), „geringes Ausmaß“ (1 Punkt) und „nicht geeignet“ (0 Punkte) bewertet. Bei der Bewertung waren auch Halbpunkte (0,5) möglich.

In dem von der Kommission erstellten Gutachten kam diese einstimmig zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Funktion mit 6 Punkten als nicht geeignet, der Bewerber L. mit 18 Punkten als in höchstem Maß geeignet eingestuft wurde und der Bewerber TS mit 17 Punkten ebenfalls als in höchstem Maß geeignet eingestuft wurde. Die Ermittlung des Ausmaßes der Eignung erfolgte aufgrund der Bewerbungsunterlagen und der Personalakten (Laufbahndatenblatt).

Hinsichtlich der einzelnen Kriterien kam die Kommission in ihrem Gutachten zu folgendem Ergebnis:

Zu 1.: Der Beschwerdeführer ist seit 1983 im Rechnungshof und hat an Prüfungen verschiedener Rechtsträger teilgenommen. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. ist erst seit zwei Jahren im Rechnungshof, hat aber bereits an fünf Prüfungen teilgenommen und eine Prüfung erfolgreich geleitet. Da es sich bei den Prüfungen um verschiedene Sachgebiete handelte, erforderte dies ein hohes Maß an Fähigkeit zur Beurteilung komplexer Sachverhalte. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Der Bewerber TS war durch seine Tätigkeit im rechtskundlichen Dienst der Sicherheitsexekutive regelmäßig mit der kritischen Beurteilung schwieriger Sachverhalte befasst. Problemstellungen mit der Dienst- und Fachaufsicht erforderten auch ein hohes Kontrollbewusstsein. Der Bewerber TS erhielt 3 Punkte.

Zu 2.: Der Beschwerdeführer übte bereits vor seinem Eintritt in den Rechnungshof eine Tätigkeit als Rechnungsprüfer in einer Buchhaltung aus. Im Rechnungshof hat er bisher eine Prüfung geleitet. Der BF erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. sammelte bereits vor seiner Tätigkeit im Rechnungshof praktische Führungserfahrung im Bundeskanzleramt. Im Rechnungshof leitete er erfolgreich die Prüfung „Außendienstpräsenz der Wiener Polizei“. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Der Bewerber TS hat seit seinem Eintritt in den Rechnungshof an mehreren Prüfungen teilgenommen. Die Eignung zur Menschenführung stellte er als langjähriger stellvertretender Leiter der Sicherheitsdirektion Burgenland unter Beweis. Der Bewerber TS erhielt 2 Punkte.

Zu 3.: Der Beschwerdeführer stellte seine Fähigkeit zum strategischen Denken bereits 1964 mit dem Sieg bei der Jugendstadtmeisterschaft in Schach in Wien unter Beweis. Verhandlungsgeschick bewies er, indem er erreichen konnte, dass die Glastafel im Vorraum des Präsidenten kostenlos angebracht wurde. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. vertiefte die Fähigkeit zur motivierenden Teamleitung durch Fortbildungen und Seminare, jene zur Verhandlungsführung durch eine Lehrveranstaltung an der London School of Economics. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Der Bewerber TS stellte seine Fähigkeit zum strategischen Denken durch seine langjährige Tätigkeit in der Sicherheitsbehörde unter Beweis, die jährlich eine landesweite Kriminalstrategie zu erstellen hatte. Die Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden und Wachkörper erforderte effektives Verhandlungsgeschick; die Ausarbeitung von Konzepten eine exzellente Ausdrucksweise. Der Bewerber TS erhielt 3 Punkte.

Zu 4.: Der Beschwerdeführer sieht einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherheit bei Prüfberichten durch die verpflichtende Unterschrift am Referatsbogen. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. stellte die Fähigkeit zur Sicherung der Qualität in allen Phasen des Prüfprozesses unter Beweis, dies zeigte sich auch in der von ihm geleiteten Prüfung „Außendienstpräsenz der Wiener Polizei“. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Dem Bewerber TS war die Einhaltung der Qualitätskriterien bei seinen Amtshandlungen und bei seiner Prüfungstätigkeit im RH ein großes Anliegen. Der Bewerber TS erhielt 3 Punkte.

Zu 5.: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der durch die Prüfung zu erzielende Nutzen erst im Nachhinein festzustellen und daher die Steuerung darauf auszurichten ist. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. übernahm sowohl als Teammitglied als auch als Leiter erfolgreich die Verantwortung für die eingesetzten Ressourcen und erledigte die übertragenen Aufgaben stets termingerecht. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Der Bewerber TS weist eine langjährige Erfahrung in der Anwendung eines strukturierten Führungsverfahrens auf. Praktische Erfahrung bei der Steuerung materieller und personeller Ressourcen konnte er in seiner langjährigen Führungstätigkeit sammeln. Der Bewerber TS erhielt 3 Punkte.

Zu 6.: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass seine redaktionellen Fähigkeiten in den vielen Berichtsentwürfen, besonders im Bericht „Opferschutz“ zum Ausdruck kommen. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt. Der Bewerber L. konnte aufbauend auf seinen Erfahrungen im BKA seine redaktionellen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Der Bewerber L. erhielt 3 Punkte. Der Bewerber TS bewies seine redaktionellen Fähigkeiten im Verfassen von Erlässen im BMI sowie bei der Sicherheitsdirektion Burgenland und letztlich bei den Prüfungsergebnissen im RH. Der Bewerber TS erhielt 3 Punkte.

Zu diesem Gutachten führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 Folgendes aus:

„Zur Beurteilung von [der] Eignung [des Beschwerdeführers] für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung durch die Begutachtungskommission stellt der Senat fest, dass diese großteils nicht nachvollziehbar ist, da sie nicht auf einem Vergleich der für die Funktion erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber beruht. Die Begründung besteht in bloßen Feststellungen, für die es keine objektive, sachlich nachvollziehbare Grundlage gibt. So besteht die einzige ‚Begründung‘ dafür, dass [des Beschwerdeführers] ‚... Kenntnisse und ... Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle ... sowie besondere Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte‘ mit nur 1 Punkt bewertet wurden, darin, dass festgehalten wurde, er sei seit 1983 im RH und habe an Prüfungen verschiedener Rechtsträger teilgenommen. Anhand dieser Feststellung ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Begutachtungskommission mit [den] Kenntnissen und Fähigkeiten [des Beschwerdeführers] überhaupt auseinandergesetzt hat.

Zur Beurteilung der Erfüllung des Erfordernisses ‚Praktische Prüfungserfahrung, insbesondere die Eignung zur Leitung von Gebarungsüberprüfungen, zur Menschenführung, zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zur Leitung eines Teams‘, nämlich [der Beschwerdeführer] sei vor seinem Eintritt in den RH als Rechnungsprüfer in einer Buchhaltung tätig gewesen, im RH habe er bisher eine Prüfung geleitet (1 Punkt), während [L.] vor seiner Tätigkeit im RH praktische Führungserfahrung im Bundeskanzleramt gesammelt und im RH die Prüfung ‚Außendienstpräsenz der Wiener Polizei‘ geleitet habe (3 Punkte), hält der Senat fest, dass die unterschiedliche Punktebewertung anhand dieser Beschreibung nicht nachvollziehbar ist.

[Der Behördenvertreter] erklärte dazu, dass es sich bei [der] Prüfungsleitung [des Beschwerdeführers] um eine ‚1-Personen-Prüfung‘ gehandelt habe, während [L.] ein Team geleitet und somit koordiniert habe. Über die Größe von [L.s] Team und seine Koordinierungstätigkeit wurde nichts vorgebracht. Offen blieb die Frage, inwiefern [L.] praktische Führungserfahrung im Bundeskanzleramt sammeln konnte, denn laut seinem Lebenslauf war [L.] sechs Jahre lang Referent – und nicht Abteilungsleiter - in der Abteilung für sicherheitspolitische Angelegenheiten. Als solcher war er - laut seiner Bewerbung - mit der EU-Koordination der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit befasst, worin die Leitungstätigkeit bestand, geht aus seiner Bewerbung nicht hervor, [L.] nannte lediglich eine ‚praktische Führungserfahrung im Bundeskanzleramt‘, ohne weiter darauf einzugehen. Zur Beurteilung von [L.s] ‚Fähigkeit zu strategischem Denken, besondere Initiative ... sowie Verhandlungsgeschick‘, nämlich er habe seine ‚Fähigkeit zur motivierenden Teamleitung durch Fortbildungen und Seminare vertieft und seine Fähigkeit zur Verhandlungsführung durch eine Lehrveranstaltung an der London School of Economics‘, hält der Senat fest, dass der 1. Halbsatz wohl zur Beurteilung des unter Punkt 2. angeführten Erfordernisses ‚... Menschenführung, ... Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ...‘ gehört und über das strategische Denken und eine besondere Initiative des Bewerbers überhaupt nichts aussagt. Was das Verhandlungsgeschick betrifft wäre zuallererst festzuhalten gewesen, im Rahmen welcher Tätigkeit es bereits bewiesen wurde, sodass es in weiterer Folge durch den Besuch von ‚Lehrveranstaltungen‘ ‚vertieft‘ werden konnte (was wohl eher bedeutet, dass theoretisches Wissen erworben wurde). Zu [dem] Vorbringen [des Behördenvertreters], dass sich die Dienstbehörde bei der Personalauswahl nicht nur am Gutachten der Begutachtungskommission orientiere, sondern auch an den Angaben der Bewerber/innen in ihren Bewerbungen und dass aus [L.s] Bewerbung ‚noch einiges herauszulesen‘ sei, hält der Senat fest, dass aus [L.s] Bewerbung nicht hervorgeht, im Rahmen welcher Tätigkeit er Verhandlungsgeschick beweisen musste.

Die Beurteilung von [L.s] ‚Fähigkeit zur Sicherung der Qualität... des Prüfungsprozesses ...‘ besteht wieder nur in einer bloßen Feststellung, nämlich er habe sie unter Beweis gestellt, was sich ‚auch‘ bei der von ihm geleiteten Prüfung ‚Außendienstpräsenz der Wiener Polizei‘ gezeigt habe.

Auf ein Eingehen der Beurteilung der beiden letzten Eignungskriterien (Übernahme von Verantwortung und Redaktionelle Fähigkeiten) kann verzichtet werden, sie folgt dem Muster der lapidaren, nicht weiter begründeten Feststellungen.“

Diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Aus der schriftlichen Begründung des Gutachtens ergibt sich keine Gegenüberstellung und Abwägung der Tätigkeiten der Bewerber und auch keine Begründung, warum gewisse Feststellungen (zB der Beschwerdeführer hat bisher eine Prüfung geleitet – 1 Punkt und L. leitete erfolgreich eine Prüfung – 3 Punkte) mit genau dieser Punktezahl bewertet werden. Aus dem schriftlichen Gutachten für sich genommen ist daher keine nachvollziehbare Begründung dafür abzuleiten, warum die Bewerber L. und TS für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet sind als der Beschwerdeführer.

Letztlich konnte jedoch durch die Zeugeneinvernahme der Mitglieder der Begutachtungskommission und der letzten Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie eines Kollegen festgestellt werden, dass L. für die ausgeschriebene Stelle tatsächlich besser geeignet ist als der Beschwerdeführer und es sich bei dem Bewerber TS um den zweitbesten Bewerber gehandelt hat, sodass dieser als Zweiter zu reihen war:

Vorab ist zu den Zeugen folgendes auszuführen: Die Mitglieder der Begutachtungskommission wurden bereits im Jahr 2014 zu dem Thema Bewerbung des Beschwerdeführers und des Bewerbers L. von der belangten Behörde einvernommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit den Parteien zustimmend vereinbart, den Kommissionsmitgliedern ihre damaligen Aussagen vorzuhalten, diese zum Teil des Protokolls zu erheben und sie ergänzend zu befragen. Die Kommissionsmitglieder hielten auf entsprechende Nachfrage ihre in den Einvernahmen 2014 getätigten Angaben aufrecht und ergänzten sie über entsprechende Nachfragen. Der Zeuge B. (mündliche Verhandlung vom 12.09.2018) wurde in die Kommission vom Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss als Dienstnehmervertreter versandt und war ein Kollege des Beschwerdeführers, wenn auch nicht in derselben Abteilung. Der Zeuge P. (mündliche Verhandlung vom 12.09.2018) wurde vom Dienststellenausschuss als Dienstnehmervertreter nominiert und war ein Kollege des Beschwerdeführers. Die Zeugin H. (mündliche Verhandlung vom 12.09.2018) war zuerst stellvertretende Abteilungsleiterin des Beschwerdeführers und dann Sektionschefin, weshalb sie auch als Dienstgebervertreterin in die Kommission beschickt wurde. Der Zeuge R. (mündliche Verhandlung vom 16.01.2019) war für ein paar Monate Abteilungsleiter des Beschwerdeführers und als Dienstgebervertreter in die Kommission beschickt. Bei der ausgeschriebenen Stelle handelte es sich um die stellvertretende Leitung der Abteilung, deren Leiter er war. In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 wurden die Zeugen B., P. und R. neuerlich und ergänzend zur Bewerbung des Bewerbers TS einvernommen.

Die Mitglieder der Begutachtungskommission haben in ihren Befragungen erkennen lassen, dass sie sich mit den Bewerbungsunterlagen und den Ausschreibungskriterien auseinandergesetzt haben und ihre persönlichen Erfahrungen mit den Bewerbern haben einfließen lassen. Wenn sie zu einem Punkt keine persönlichen Wahrnehmungen hatten, haben sie auf die Bewerbungsunterlagen zurückgegriffen und/oder sich auf die Aussagen der anderen Kommissionsmitglieder verlassen (vgl. die Aussage des Zeugen B. in der Verhandlung am 12.09.2018: „Mir wurden die Bewerbungen im Rahmen der Kommission vorab übermittelt, für die Vorbereitung. Im Rahmen der Kommission wurde jeder einzelne Punkt untersucht von jedem Bewerber und in einer Diskussion haben wir dann die Meinungen ausgetauscht, in wie weit dieser Punkt vom Bewerber erfüllt ist. Ich kann mich an keine hitzige Diskussion erinnern. Man hat sich schon das eine oder andere Mal bei einem Punkt schon darüber unterhalten, ob man für diesen Teil des Lebenslaufes überhaupt einen Punkt vergeben kann. Es waren zwei unmittelbare Vorgesetzte in der Kommission. Wer könnte direktere Wahrnehmungen haben. Dort wo ich selbst keine Wahrnehmung habe und da ich keine Zweifel an der Aussage hatte, habe ich mich natürlich auf deren Aussagen gestützt.“; der Zeuge P. in der Verhandlung am 12.09.2018: „Wir haben uns damals darauf geeinigt, aufgrund der Bewerbungsunterlagen, die die Bewerber übermittelt haben, diese und auch die persönlichen Erfahrungen mit den uns bekannten Bewerbern heranzuziehen. Wir haben die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten im Vorfeld übermittelt bekommen. Wir konnten sie prüfen und dann wurde darüber beraten, welches Gutachten wir zu den einzelnen Punkten abgeben würden. Soweit ich mich erinnere, waren wir uns immer einig. Wir haben diskutiert und sind zu einer Meinung gekommen. Ich habe die Unterlagen damals gelesen. Der Dienstgeber hat nicht unmittelbar etwas vorgesagt. [Wir] haben die Inputs der Dienstvorgesetzten herangezogen und die Bewerbungsunterlagen. Zentral waren immer die Angaben in der Bewerbung. Wenn Informationen der DG widersprüchlich sind, zu den uns vorliegenden sonstigen Informationen, würden wir dem nachgehen. Aber das war im vorliegenden Fall nicht gegeben.“; Zeuge R. in der Verhandlung am 16.01.2019: „Da gibt es eine Sitzung der Kommission, wo die Bewerbungsunterlagen besprochen werden und dann im Anschluss wird eine Bewertung abgegeben, nach Punkten. Ich habe mit der BP arbeitstechnisch nur beschränkte Erfahrungen gehabt. Die Vorsitzende war die SC H., mit der die BP zusammengearbeitet hat. Diese hat wesentlich Einfluss auf die Punktevergabe genommen aufgrund ihrer Erfahrung.“)

Weiters wurden in den mündlichen Verhandlungen die ehemalige Sektionschefin BE. (Verhandlung vom 17.10.2018), die ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers Abteilungsleiter-Stellvertreter W. (Verhandlung vom 17.10.2018 und 15.01.2019) und Abteilungsleiter XXXX (im Folgenden A.; Verhandlung vom 24.09.2018 und vom 15.01.2019) sowie der Kollege des Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden WA.; Verhandlung vom 15.01.2019) als Zeugen einvernommen. Im Einverständnis mit den Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 die Protokolle zu den Fällen W221 2012123-2/22Z und W128 2111302-1/13Z beigeschafft und diese zum Akt genommen, um wiederholende Zeugeneinvernahmen zu vermeiden. Die Zeugin BE. verwies teilweise auf ihre Angaben im Verfahren W128 2111302-1. Vom ehemaligen Vorgesetzten Dr. Sommerauer (im Folgenden S.) konnte sich die erkennende Richterin im Verfahren des Beschwerdeführers zu W221 2012123-2 einen persönlichen Eindruck verschaffen. Auf die neuerliche Zeugeneinvernahme wurde daher im Einverständnis mit den Parteien verzichtet. In der diesbezüglichen Verhandlung vom 16.05.2018 führte der Zeuge S. aus, dass er der Abteilungsleiter des Beschwerdeführers von Frühjahr 2008 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der Abteilung Budget und Infrastruktur gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte in dieser Verhandlung aus, dass er mit dem Zeugen S. mit gegenseitiger Wertschätzung immer ausgezeichnet zusammengearbeitet hat, was der Zeuge S. nicht bestritt.

Darüber hinaus wurde in der Verhandlung am 09.06.2021 der ehemalige Präsident des Rechnungshofes XXXX befragt, da die Entscheidung über die Besetzung der offenen Funktion in seine Amtszeit gefallen ist. Dieser führte glaubhaft an, dass er dem Gutachten gefolgt sei, weil er keinen Grund gesehen habe, an der Objektivität und Qualität des Gutachtens zu zweifeln. Nachvollziehbar führte er aus, dass er aufgrund seiner Funktion und der Vielzahl an Verfahren, nicht in der Lage war, jeden Fall im Detail zu prüfen. Ihm seien alle Bewerber und auch deren Arbeit bekannt gewesen und er sei den Ausführungen der Kommission gefolgt.

Die dazu befragten Zeugen haben über die Sektionschefin H. angegeben, dass diese einen fordernden und strengen Führungsstil pflegte und sich Mitarbeiter teilweise auch schlecht behandelt gefühlt haben. Davon waren aber nicht nur bestimmte Gruppen an Dienstnehmern, wie zB ältere, betroffen (vgl. die Aussage des Zeugen B. in der Verhandlung am 12.09.2018: „Als Belegschaftsvertreter ist mir zu Ohren gekommen, dass sich der eine oder andere Mitarbeiter schlecht behandelt gefühlt hat. Ich habe gehört, wenn man ein Anliegen hatte, wurde es vielleicht mit unpassenden Äußerungen abgeschmettert. R: Hat das nur eine bestimmte Gruppe an Dienstnehmern betroffen, z.B. ältere? Z1: Nein.“; der Zeuge A. in der Verhandlung am 24.09.2018, Seite 14 und 15: „Sie war eine sehr fordernde Vorgesetzte. Sie war eine sehr engagierte und taffe Frau, die Leistungen eingefordert hat und sich dabei einer offenen Sprache bedient hat.“; Zeugin BE. in der Verhandlung am 17.10.2018, Seite 5: „Ich habe die Sektionschefin H. als sehr sachliche, fordernde Führungskraft wahrgenommen, die sich aber nicht von unsachlichen Motiven hat leiten lassen.“; Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019, Seite 6: „[…] wenn man ihr eine gewinnende Art unterstellt hätte, hätte man ihr Unrecht getan. Sie war eine raue Person, aber es hat alle gleich getroffen.“; Zeuge WA. in der Verhandlung am 15.01.2019: „Sie war nicht einfach. Auch ich hatte Friktionen mit ihr, allerdings fast immer auf sachlicher Ebene. Sie hatte eine gewöhnungsbedürftige, harsche Art.“; Zeuge R. in der Verhandlung am 16.01.2019: „Wie war sie von ihrer Führungsart? Z1: Streng. R: Zu allen? Z1: Ja. So war mein Eindruck.“)

Zum ersten Ausschreibungspunkt ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen, den Parteienvorbringen und den Zeugenaussagen Folgendes: Der Beschwerdeführer ist unbestritten früher als die beiden anderen Bewerber in den Bundesdienst und im Rechnungshof eingetreten. Er kam im Zeitpunkt der Ausschreibung auf 27 Dienstjahre im Bundesdienst und im Rechnungshof, während der Bewerber L. 19 Dienstjahre im Bundesdienst und erst zwei Dienstjahre im Rechnungshof vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer war zuvor auch beim Magistrat Wien (ab 1965) und im Spitalsbereich (ab 1976) tätig. Der Bewerber TS begann 1990 im Bundesdienst, wechselte 1995 in den burgenländischen Landesdienst sowie 1997 zur Sicherheitsdirektion und kam im Zeitpunkt der Ausschreibung auf ein Dienstjahr im Rechnungshof. Der Beschwerdeführer und der Bewerber L. haben beide das Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 2000 neben ihrer Berufstätigkeit abgeschlossen und 2001 die Dienstprüfung für A1 – Rechtskundiger Dienst abgelegt (der Beschwerdeführer jeweils ein paar Monate früher). Der Bewerber TS hat das Studium der Rechtswissenschaften 1989 abgeschlossen und die Dienstprüfung für A1 – Rechtskundiger Dienst bereits 1993 absolviert. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B im Jahr 1984 abgelegt. Die Bewerber L. und TS haben den im Jahr 2005 am Rechnungshof als Teil der vierjährigen Grundausbildung eingeführten MBA-Lehrgang zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht absolviert. Dieser war aber auch kein Ausschreibungskriterium, wie klar aus der Ausschreibung hervorgeht.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 20.04.2012 darauf verweist, dass unter dem Präsidenten XXXX noch die Regel gegolten habe, dass mindestens vier Jahre Berufserfahrung am Rechnungshof für Bewerbungen notwendig gewesen seien und in den letzten Jahren Mitarbeiter ohne lange Prüferfahrung und Spezialausbildung für den Rechnungshof innerhalb kürzester Zeit zu Prüfungsleitern ernannt worden seien, zeigt er damit selbst auf, dass sich die Praxis am Rechnungshof allgemein geändert hat und nicht nur in seinem Fall in diskriminierender Weise anders angewandt wurde.

Der Beschwerdeführer hat an zahlreichen Prüfungen teilgenommen (laut der Anlage 1 zu seiner Bewerbung an 47) und hebt in der Anlage 2 zu seiner Bewerbung insbesondere Prüfungsfeststellungen bei 38 Prüfungen hervor. Der Bewerber L. hat zum Zeitpunkt der Ausschreibung an 5 Prüfungen teilgenommen und hebt in seinem Bewerbungsschreiben die von ihm aufgezeigten Prüfungsfeststellungen bei diesen Prüfungen hervor. Der Bewerber TS hat in seinem ersten Dienstjahr an zwei Gebarungsprüfungen mitgewirkt.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt, hat der Beschwerdeführer in seiner gesamten Zeit am Rechnungshof nur eine Prüfung – zum Thema „Opferschutz“ – geleitet. Er war dabei Prüfungsleiter und Prüfer in Personalunion und hatte kein Team unterstellt. Wie er dazu selbst im Schriftsatz vom 22.01.2012 (und auch im Antrag vom 20.04.2012) ausführt, hat ihm der damalige Präsident des Rechnungshofes mitgeteilt, dass er sich mit dieser Prüfung erst für eine Verwendung in A1/5 bewähren müsse. Daraus ist schon erkennbar, dass die Führungskräfte bis dahin die Leistung des Beschwerdeführers noch nicht so überzeugend fanden, als dass sie ihn als geeignet für entsprechende Funktion angesehen hätten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Prüfung Opferschutz ein Beispiel für seine erfolgreiche Leistung sei, haben die übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen in den Verhandlungen ergeben, dass der Bericht Opferschutz überarbeitet hat werden müssen, weil er nicht den Anforderungen entsprochen hat. So gab der Zeuge A. in der Verhandlung am 24.09.2018 an, dass es sich um eine kleine Prüfung gehandelt habe, der Beschwerdeführer immer wieder darauf gedrängt habe, dass er selbständig arbeiten wolle und er im positiv gesinnt gewesen sei, weshalb er ihm die Gelegenheit geben habe wollen, sich zu beweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 ergänzte der Zeuge, dass er als Vorgesetzter vom Präsidenten in diese Frage eingebunden worden sei. In der Verhandlung am 24.09.2018 führte der Zeuge weiters aus, dass der Beschwerdeführer sich aber nicht an die Vorgaben gehalten habe, dass die wesentlichen Unterlagen genau dokumentiert und beigelegt werden müssen. Es sei auch eine umfangreiche Bearbeitung des Prüfungsergebnisses durch den Zeugen und einen Mitarbeiter notwendig gewesen. Er verwies dazu auf die im Akt befindliche Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz, wo sich aus der GZ 003.206/002-S1-7/06 der Vermerk des Zeugen A. „2.2.07 nach Neubearbeitung“ ergibt und sich auf der letzten Seite des in dieser GZ befindlichen Prüfungsergebnisses die handschriftlichen Bemerkungen der Sektionschefin H. befinden, die anführt, dass obwohl sie und der Abteilungsleiter mehrmals Gespräche über Inhalt und Aufbau geführt haben, sich der Beschwerdeführer nicht an die Vorgaben gehalten hat, weshalb der Abteilungsleiter (der Zeuge A.) und der Kollege WA. das Prüfungsergebnis neu gefasst haben. Auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 vorgelegten detaillierten Unterlagen zum Opferschutzbericht zeigen die zahlreichen Anmerkungen zu und Änderungen des Entwurfs des Beschwerdeführers und in der Grundzahl 5 befindet sich eine detaillierte Darstellung der Mängel. Der Zeuge A. konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, welche handschriftlichen Anmerkungen und Korrekturen von ihm durchgeführt wurden.

Auch gab der Zeuge A. an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen mit ihm nicht als ausreichend geeignet für eine Funktion als Prüfungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter gehalten hätte. Der Beschwerdeführer habe auch seine persönlichen Interessen an erste Stelle gestellt. Für einen Prüfungsleiter sei es wesentlich, Mitarbeiter anzuhalten, die Vorschriften einzuhalten und diese nicht als nicht wichtig zu erachten. Der Beschwerdeführer sei hochintelligent, aber habe andere Sachen gemacht, die ihn interessiert haben. Der Prüfungsauftrag sei ihm oft zu eng gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 ergänzte er, dass man für eine Führungsposition Mitarbeiter anzuleiten, zu motivieren und auf die Termintreue hinzuwirken habe. Man müsse in der Abteilung integriert sein und zusammenarbeiten können und natürlich auch den Abteilungsleiter vertreten können. Man dürfe als Führungskraft nicht nur die eigenen Interessen in den Vordergrund stellen. All das habe er beim Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Umfang erfüllt angesehen.

Die Zeugin BE. gab in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 an, dass sie zwar nicht mit dem Beschwerdeführer direkt zusammengearbeitet habe, aber im Rahmen ihrer Aufgaben in der Qualitätssicherung zum Teil in Prüfungsprozesse einbezogen worden sei. Beim Opferschutzbericht sei sie vom Abteilungsleiter (Zeuge A.) hinzugezogen worden, weil dieser ihre Justizerfahrung als frühere Richterin habe nutzen wollen. Sinngemäß sei ihr seine Verzweiflung („Was mache ich mit dem Bericht?“) erinnerlich geblieben. Aus ihrer Wahrnehmung heraus habe sie in ihrer Zeit an die 1000 Berichte gelesen und der Bericht zum Opferschutz habe nicht zu den besten 900 gezählt. Auf die konkrete Frage des Beschwerdeführers, ob sie ihn für eine Prüfungsleitung geeignet halte, antwortete die Zeugin damit, dass sie ihm keine Prüfungsleitung übertragen hätte. Auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, dass das aus seiner Sicht eine ausweichende Antwort sei, gab sie an, dass sie dann auch deutlich „Nein“ sagen könne. Ein erfolgreicher Prüfungsleiter sei für sie jemand, der einen sehr strukturierten Prüfungsauftrag erstellt, die Prüfungsthemen zielgerichtet abarbeitet und die Beiträge der einzelnen Prüfer in einen konsistenten Bericht zusammenfügt. Ein erfolgreicher Prüfer sei jemand, der seine Themengebiete eingehend auch mit einer gewissen Detailliebe bearbeitet, die entsprechenden Schlussfolgerungen zieht und optimierende Empfehlungen abgibt. Im Fall der Prüfung Opferschutz habe es sowohl Probleme mit der Abarbeitung der Themen des Prüfungsauftrages als auch mit den festgestellten Sachverhalten und Empfehlungen gegeben und es seien umfassende Überarbeitungen notwendig gewesen. Zur Feststellung der Mängel habe sie den Prüfungsauftrag herangezogen. Die Zeugin bestätigte auch die Angaben des Zeugen A., dass es im Sinne der Qualitätssicherung sehr wichtig sei, dass es Belegquellen gibt. Die Zeugin gab auf Nachfrage der belangten Behörde noch an, dass sie den Beschwerdeführer auch nicht als geeignet für einen Abteilungsleiterstellvertreter angesehen hätte, weil für eine Führungskraft insbesondere auch die soft skills von entscheidender Bedeutung sind: Mitarbeiterführung, zielgerichtetes Abarbeiten von Aufträgen, Verantwortung im Interesse der Gesamtabteilung sowie Reflexionsfähigkeit, was beim Beschwerdeführer nicht in dem von ihr geforderten Ausmaß gegeben sei.

Letztlich bestätigte auch der Kollege WA. in seiner Zeugeneinvernahme, dass er vom Abteilungsleiter einbezogen worden sei, um bei der Überarbeitung mitzuhelfen. Es gebe gewisse Standards, die an einen Bericht gestellt werden. Es müssen Sachverhalte belegt werden, sie müssen relevant sein und die Wertungen sollen Deckung im Sachverhalt finden. Der Rechnungshof habe eine gewisse Spruchpraxis, an die man sich halten müsse. All diese Punkte seien beim vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten Bericht zum Thema Opferschutz nicht gegeben gewesen. Dazu gekommen sei, dass er den Eindruck bekommen habe, dass der Beschwerdeführer dem Prüfungsziel und der Struktur nicht unbedingt nachkommen habe wollen. Auch bestätigte der Zeuge den Eindruck anderer Zeugen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen bei den Prüfungen sehr in den Vordergrund gestellt habe. Auch sei sein Eindruck gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das große Ganze und den roten Faden im Auge habe. Er kenne auch den Bewerber L. als Kollegen von gemeinsamen Prüfungen. Dieser sei kooperativ gewesen und dass man die Ziele gemeinsam kooperativ festlegt, sei wesentlich und das habe er beim Bewerber L. besser gesehen als beim Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hält den übereinstimmenden Zeugenaussagen lediglich entgegen, dass er nur eine kurze Zeit für die Prüfung Opferschutz bekommen habe und die Überarbeitungen während seines Krankenstandes durchgeführt worden seien, ohne auf ihn zu warten, obwohl er darum ersucht habe. Der Zeuge A. wies dazu in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 nachvollziehbar darauf hin, dass es auch für die Überarbeitung Zeitvorgaben gebe und der Bericht schon längst beim Präsidenten hätte sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer auf ein E-Mail der Zeugin BE. verweist, in der diese für die perfekten Ergänzungen zum Bericht Opferschutz dankt, ist dem entgegenzuhalten, dass das E-Mail an den Zeugen WA. gerichtet ist und der Beschwerdeführer nur in cc zur Kenntnisnahme gesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass alle Empfehlungen aus dem Bericht Opferschutz umgesetzt worden seien, ist der Zeugenaussage der Zeugin BE. in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2018 zur Zahl W128 2111302-1, auf die sie im hier gegenständlichen Verfahren verwiesen hat, zu folgen, dass der Bericht in der überarbeiteten Endfassung umgesetzt worden ist.

Der Bewerber L. wurde seinen Angaben im Bewerbungsschreiben entsprechend bereits nach einem Jahr am Rechnungshof mit der Leitung einer Prüfung, nämlich „Außendienstpräsenz der Wiener Polizei“ betraut. Des Weiteren verweist er in seiner Bewerbung zum ersten Ausschreibungspunkt hinsichtlich Verwaltungsreform und besondere Fähigkeiten zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte auf seine Tätigkeit bei der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel mit der Teilnahme an und Berichterstattung über Sitzungen des Rates der EU sowie auf seine Tätigkeit im Bundeskanzleramt mit der Koordination der Erstellung von Weisungen für den Ausschuss der ständigen Vertreter, der Erstellung von Hintergrundinformationen und Sprechnotizen für Sitzungen und Staatsbesuche des Bundeskanzlers sowie die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates. Als Kuratoriumsmitglied des Integrationsfonds war er außerdem mit der Prüfung und Genehmigung der Budgetplanung, des Jahresabschlusses und der widmungsmäßigen Verwendung von Fondsmitteln betraut.

Der Bewerber TS verweist zu diesem Ausschreibungspunkt in seiner Bewerbung und in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 darauf, dass er im Rahmen seiner 10-jährigen Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsdirektor der Sicherheitsdirektion Burgenland praktisch in jede Verwaltungsreformmaßnahme eingebunden war (zB Polizeireform 2005 - Zusammenlegung der Wachkörper; EURO 2008; StPO-Reform) und er dabei die Gebarungsgrundsätze seinem Handeln zugrunde gelegt hat.

Zum Ausschreibungspunkt 1 führte die Sektionschefin H. in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass es ihr dabei insbesondere auf das Qualitätskriterium „erfolgreiche Verwendung“ angekommen sei, was bei dem Beschwerdeführer im Prüfungsgeschehen nicht vorgelegen habe, weil er keine zielgerichteten Prüfungsbeiträge erstellt habe. Dazu verweist die Zeugin auf ihre persönlichen und langjährigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer bei gemeinsamen Prüfungen. Aufgrund seiner teilweise vorgefassten Meinungen habe der Beschwerdeführer nicht der Anforderung der besonderen Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte entsprochen. Der Bewerber L. sei ihr wegen seines überlegten Auftretens gegenüber Prüfkunden, seiner ausgeglichenen Art und sachlich begründeten Meinung als exzellenter Prüfer aufgefallen. Seine ausgezeichneten Berichtsqualitäten seien jedenfalls über Quantität zu stellen.

Der Zeuge R. gibt zu diesem Punkt in seiner Einvernahme im Jahr 2014 an, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen von Gebarungsüberprüfungen als schwer lenkbar und nicht teamfähig einschätzte. Der Beschwerdeführer sei nicht kompromissfähig und für seine häufig polarisierenden Ansichten bekannt. Er selbst habe ihn auch darauf hinweisen müssen, sich bei einer Prüfung an das Konzept zu halten, weil aus Sicht des Beschwerdeführers andere Themen wichtiger gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vorhaben aber nur schwer abzubringen gewesen. Aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei es problematisch gewesen, ihn bei Prüfungen und im Kontakt mit geprüften Stellen einzusetzen. Eine erfolgreiche Verwendung sei damit nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber sei der Mitbewerber L. von Beginn an ein hocheffizienter Mitarbeiter mit besonders stark ausgeprägter Genauigkeit, hoher Leistungsbereitschaft und hervorragenden kommunikativen Fähigkeiten gewesen. Er sei verlässlich gewesen und habe durch sein Auftreten bei geprüften Stellen bestochen. In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 ergänzte er, dass sein Wunschkandidat der Bewerber L. gewesen sei, was er mit seiner persönlichen Erfahrung und der guten Zusammenarbeit mit diesem begründete. Auch habe er dessen Vorerfahrung miteinbezogen. Bei den Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer habe er sich hauptsächlich an die Sektionschefin H. gehalten. Das Ausschreibungskriterium 1 beziehe sich nicht nur auf die mehrjährige Verwendung. In der Verhandlung am 09.06.2021 zum Bewerber TS befragt gab der Zeuge R. an, dass dieser in seiner Abteilung gearbeitet habe und er aufgrund seiner Vorerfahrungen und als stellvertretender Sicherheitsdirektor jahrzehntelange Kenntnisse des BMI gehabt habe, was ein wesentliches Kriterium für die Abteilung (Justiz und Inneres) gewesen sei. Er habe vom Bewerber TS einen sehr guten Eindruck von seinem Auftreten und derart gehabt, wie dieser an die Prüfungen herangeht, vor Ort abwickelt und mit den Leuten spricht. Er habe sich trotz seiner kurzen Zeit am Rechnungshof schnell positiv eingearbeitet. Auch in dieser Verhandlung betonte der Zeuge abermals, dass die Länge der Tätigkeit am Rechnungshof kein ausschlaggebendes Kriterium sei. In einem weitesten Sinn habe auch der Bewerber TS Kontrollerfahrung gehabt aufgrund seiner Erfahrung im BMI.

Der Zeuge P. sagte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass er mit dem Beschwerdeführer in der Abteilung Krankenanstalten bei diesbezüglichen Prüfungen zusammengearbeitet habe. Er sei in eigenen Angelegenheiten unmittelbar engagiert gewesen, aber in Gebarungsüberprüfungen nicht einsetzbar, da er kein akkordiertes Prüfungsergebnis liefern habe können. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Prüfungsfelder im Interesse einer zielorientierten Gebarungsüberprüfung abzustecken. Er sei nicht steuerbar gewesen und es habe im an Kooperation, Teamfähigkeit und Aufgabenabgrenzung gefehlt. Der Beschwerdeführer habe seine eignen Interessen über die dienstlichen gestellt und keine Zielorientierung besessen. Er habe mit seinen Tiraden und monomanen Ausführungen Mitarbeiter zeitlich und emotional in Beschlag genommen, allerdings nur in seinen Angelegenheiten. Letztlich könne von einer erfolgreichen Verwendung des Beschwerdeführers keine Rede sein; schlussendlich sei dieser nicht einmal mehr für Gebarungsüberprüfungen eingesetzt worden. Aus den in der Bewerbung geltend gemachten Prüfungsfeststellungen sei nicht ersichtlich, ob diese Feststellungen auch in Prüfungsergebnissen enthalten waren. Der Bewerber L. sei demgegenüber durch dessen Vorgesetzte ausgezeichnet bewertet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte der Zeuge, dass es klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schon ein langjähriger Mitarbeiter des Rechnungshofes gewesen sei, aber das hauptsächliche Argument die erfolgreiche Verwendung gewesen sei. Diesbezüglich hätten erhebliche Zweifel bestanden, ob Ergebnisse des Beschwerdeführers erfolgreich waren. Er selbst habe mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und das Hauptproblem sei gewesen, dass man dem Beschwerdeführer nie eine Aufgabe so übertragen habe können, dass sie so ausgeführt wurde, wie man das beabsichtigt hatte. Den Auftrag erteile der Abteilungsleiter oder Prüfungsleiter und er müsse darauf achten, dass der Auftrag entsprechend dem Konzept durchgeführt werde. Die einzelnen Prüfer müssen ihren Bereich abdecken und ins Konzept passen. Das sei mit dem Beschwerdeführer immer schwierig gewesen. Beim Mitbewerber L. seien auch die Vordienstzeiten im BKA einbezogen worden. Zum Bewerber TS in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 befragt, gab der Zeuge P. an, dass er diesen als Kollegen sehr gut gekannt habe. TS habe in seinem ersten Jahr am Rechnungshof die ihm übertragenen Aufgaben immer mit hohem Engagement und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt. Die umfassenden Kenntnisse hätten sich aus seiner Vortätigkeit als stellvertretender Sicherheitsdirektor ergeben. Zum Beschwerdeführer bestätigte der Zeuge P. in dieser Verhandlung abermals, dass er mit ihm zwar gut ausgekommen sei, er aber den Eindruck bekommen habe, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich in jene Bereiche mit großem Engagement vertieft habe, die ihn interessiert hätten. Er wolle seine Prüfungserfolge nicht in Abrede stellen, aber es habe keine koordinierten Ergebnisse gegeben. Er habe verbissen seine eigene Agenda verfolgt.

Der Zeuge B. führte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 seine persönliche Erfahrung mit dem Beschwerdeführer ins Treffen und dass er diesen im täglichen Umgang als schwierigen Kollegen kennengelernt habe. Er habe ihn regelmäßig mit persönlichen Anliegen befasst und zeitlich und emotional sehr in Anspruch genommen. Seine Beharrlichkeit und große Bereitschaft zur Konfliktaustragung in eigenen Belangen sei auffallend gewesen. Die Kriterien seien daher im Kontext mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu sehen. Es sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit am Rechnungshof nur eine Gebarungsüberprüfung geleitet habe, was vor dem Hintergrund der schwierigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu sehen sei. Der Bewerber L. sei hingegen schon nach einer vergleichsweisen kurzen Zeit mit einer Prüfungsleitung betraut worden. Der Zeuge ergänzte in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2018, dass ihm auch negativ aufgefallen sei, dass der Bewerbung des Beschwerdeführers auch Vorwürfe zu entnehmen gewesen seien, was er für deplatziert gehalten habe. Für ihn sei Wesentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nur eine Prüfung geleitet habe und dies daran liegt, dass er im persönlichen Umgang nicht immer einfach gewesen sei. Für den Bewerber L. habe gesprochen, dass er das Vertrauen seiner Dienstvorgesetzten erhalten habe, sodass er eine Prüfung habe leiten dürfen. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 führte der Zeuge aus, dass für den Bewerber TS gesprochen habe, dass er stellvertretender Sicherheitsdirektor gewesen sei und somit eine Vielzahl an sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe. Diese Aufgaben würden Rückschlüsse darauf zu lassen, dass er auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Kontrolle habe.

Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte AH. bestätigte anlässlich ihrer Befragung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dass in der Kommission die Qualifikation der Bewerber diskutiert wurde und die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter einstimmig zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Bewerber L. der bestgeeignete Bewerber sei. Es sei auch die viel längere Diensterfahrung des Beschwerdeführers ein Thema gewesen, jedoch komme es auf die „Qualität der Erfahrungen“ an (siehe Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.04.2012, S. 11). Auch in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 führte sie aus, dass sie die Diskussion über die Kandidaten korrekt und sachlich wahrgenommen habe und ihrem Eindruck nach niemand persönlich gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sei. Es sei bei allen Punkten aufgrund der Qualifikation der einzelnen Bewerber und der Unterlagen bewertet worden. Es sei also nicht Quantität, sondern Qualität ausschlaggebend gewesen. Sie habe bei der Punktevergabe jedenfalls nichts Ungewöhnliches bemerkt. Letztlich bemerkte auch die Zeugin AH., dass sie wenig Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, darüber aber nicht unglücklich gewesen sei, weil er auch noch ihrem Empfinden schwierig im Umgang sei. Er versuche immer neue Probleme zu sehen, was sehr aufwendig sei. Sie habe die Entscheidung der Kommission jedenfalls mitgetragen und keine Einwände gebracht.

In der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 und am 15.01.2019 wurde außerdem der Zeuge W. befragt, der erst Kollege und dann Abteilungsleiter-Stellvertreter des Beschwerdeführers war. Dieser gab an, dass es schwierig gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, weil er sich an Vereinbarungen in Bezug auf zu liefernde Berichtsinhalte nie gehalten habe. Es sei einfach schwer gewesen, Vereinbarungen zu treffen, die auch eingehalten werden. Die vom Beschwerdeführer gelieferten Berichtsinhalte hätten weder von der Form noch vom Inhalt her den Standards entsprochen. Besonders betroffen habe das die Belegung von Berichtsinhalten durch Beilagen. Darüber habe er mit dem Beschwerdeführer öfter diskutieren müssen, weil dieser das als amtsbekannt und voraussetzbar qualifiziert habe. Er hätte als Entscheidungsträger den Beschwerdeführer überhaupt nicht für eine Stelle als Prüfungsleiter für geeignet gehalten. Er habe beim Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht erforderliche Selbstreflexion sowohl in fachlicher als auch in zwischenmenschlicher Hinsicht nie wahrgenommen. Er habe ihn deshalb in seiner Zeit auch nie als Prüfungsleiter eingesetzt, weil er ihm das nicht zugetraut habe. Auch als er noch gleichzeitig „einfacher“ Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer gewesen sei, sei es im Wesentlichen so gewesen, dass Arbeitsleistungen, die vom Beschwerdeführer unzureichend erbracht wurden, abgefangen werden mussten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an den Prüfungsauftrag gehalten und der Zeuge zeigte dafür Beispiele auf. So bezeichnete der Zeuge das Aufzeigen von einzelnen vermuteten Mängeln durch den Beschwerdeführer zB im Bericht Flüchtlingsbetreuung als Verkennung der eigentlichen Aufgabe, nämlich der Darstellung des Gesamtsystems. Der Zeuge W. hatte auch persönliche Wahrnehmungen zu dem Mitbewerber L. und führte zu ihm aus, dass dieser einen sehr guten Eindruck bei ihm hinterlassen habe, weil er sich in das Prüfungsteam habe eingliedern und sein Thema habe abarbeiten können. Der Punkt „erfolgreiche Verwendung“ würde die beiden Bewerber voneinander unterscheiden. Da sich der Beschwerdeführer nicht habe in ein Prüfteam einordnen können, stelle sich für den Zeugen die Frage, ob er selbst eines leiten hätte können. Dies habe er erkannt an der Kommunikation, der räumlichen Trennung und der Nichtverwertbarkeit von Berichtsteilen.

Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers über seine erbrachten Arbeitsleistungen gravierend von jenen seiner Vorgesetzten abweichen, somit die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers mit einer Fremdeinschätzung nicht übereinstimmt. Der Beschwerdeführer stellt sich auch in den Verhandlungen als ein Aufdecker dar, der Verfehlungen und Probleme erkennt, die anderen nicht bemerken oder bemerken wollen. Er führt in seinen Schriftsätzen auch selbst an, dass seine Feststellungen und Erkenntnisse oft nicht Eingang in den Prüfungsbericht gefunden haben. Letztlich verkennt er dabei aber, dass er sich offenbar mit Themen befasste, die nicht vereinbart waren oder nicht zum Prüfungsthema passten und seine Ergebnisse überarbeitet werden mussten.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er mit früheren Vorgesetzten und auch mit seinem letzten Vorgesetzten S. ein gutes Einvernehmen hatte. Dieser hielt auch 2009 in einem Mitarbeitergespräch die grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers bei juristischen Aufgabenstellungen, Verhandlungsführung und Zusammenwirken mit Mitarbeitern fest (Beilage 3 zum Protokoll vom 09.06.2021). Außerdem hat der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten zwischen 1983 und 2004 insgesamt 13 Belohnungen erhalten (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde vom 16.11.2015 und Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2018), hatte eine ausgezeichnete Leistungsbeurteilung aus den 80er Jahren, die nie abgeändert wurde, und wurde 1997 zum Regierungsrat ernannt, wobei in der dazu ergangenen Begründung auf sein korrektes, höfliches und jederzeit hilfsbereites Auftreten sowie seinen ausgezeichneten und leistungsfördernden Teamgeist hingewiesen wurde. In der Verhandlung vom 09.06.2021 legte der Beschwerdeführer weiters ein Schreiben des Abwasserverbandes XXXX vom 17.04.2001 vor, aus dem hervorgeht, dass dieser nach einer dort erfolgten Gebarungsprüfung dem damaligen Präsidenten übermittelte und in welchem unter anderem dem Beschwerdeführer ausdrücklich Lob und fachliche Anerkennung ausgesprochen wurde.

Das ändert jedoch nichts daran, dass jene Vorgesetzten des Beschwerdeführers, die zeitnah zur Ausschreibung im Zusammenhang mit Prüfungen mit ihm zu tun hatten, mit seiner Leistung unzufrieden waren und das insbesondere mit konkreten Fehlleistungen bei Gebarungsüberprüfungen begründeten. In der Verhandlung kam andeutungsweise heraus, dass es am Rechnungshof im Laufe der Zeit zu Veränderungen in der Arbeits- und Herangehensweise bei Gebarungsüberprüfungen kam. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 aus, dass die heutigen strengen Prüfungsaufträge aus seiner Sicht verfehlt seien und in der Ära XXXX und XXXX die Prüfer freier gewesen seien, weshalb er auch etwas habe feststellen können, was heute im strengen Schema nicht mehr möglich wäre. Erkennbar war somit die Änderung der Arbeitsweise für den Beschwerdeführer eine große Umstellung, der er sich nicht fügen konnte und wollte.

Der Zeuge S. war Vorgesetzter des Beschwerdeführers in der Abteilung Budget und Infrastruktur und hat keine Prüfungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auch die Sektionschefin H. hat in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 angegeben, dass der Beschwerdeführer in dieser Abteilung die Renovierung des Hauses engagiert und erfolgreich unterstützt habe und dort seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt wurde. Damit differenziert sie nachvollziehbar zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit im Rahmen von Gebarungsüberprüfungen, wo der Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten in ihren Zeugenaussagen als nicht geeignet beschrieben wurde.

Der Beschwerdeführer hält den Zeugenaussagen in seiner Beschwerde vom 16.11.2015 und seinen weiteren Schriftsätzen (zB vom 19.12.2018 und vom 12.07.2021) letztlich lediglich entgegen, dass diese unrichtig seien und teils aus unbewiesenen Behauptungen bestünden, die offenbar darauf abzielten, ihn persönlich zu disqualifizieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erkennende Richterin in ihrer freien Beweiswürdigung keinen Zweifel an den glaubhaften Angaben der Zeugen hat. Jeder der Zeugen konnte persönliche Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer ins Treffen führen, die sich letztlich alle gedeckt haben im wesentlichen Inhalt, dass sich der Beschwerdeführer mit nicht vereinbarten Themen befasste, die nicht zum Prüfungsthema gepasst haben, sodass Beiträge zu Gebarungsüberprüfungen vielfach einer Nachbearbeitung bedurft haben bzw. Ergebnisse einer Gebarungsüberprüfung von der Kollegenschaft verfasst hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer hat dadurch seine eigenen Interessen über die dienstlichen Interessen gestellt und keine Zielorientierung bewiesen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus polarisiert und war im persönlichen Umgang schwierig.

Der Beschwerdeführer weist somit zwar eine längere Dienstzeit am Rechnungshof als seine Mitbewerber L. und TS auf, es kann jedoch aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht davon gesprochen werden, dass zum Ausschreibungszeitpunkt im Jahr 2010 eine erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers und eine besondere Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte vorlag, während sich der Mitbewerber L. in seinen erst zwei Dienstjahren am Rechnungshof bereits erfolgreich bewährt hat und auch in seiner vorherigen Tätigkeit im BKA besondere Fähigkeiten zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte aufzeigen hat können und daher beim ersten Ausschreibungskriterien einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer hat. Auch der Bewerber TS kann aufgrund seiner Vortätigkeit als stellvertretender Sicherheitsdirektor auf umfassende Kenntnisse im Bereich „Inneres“ und auf dem Gebiet der Verwaltungsreform verweisen, was ihn für die ausgeschriebene Stelle des Prüfungsleiters und stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung Justiz/Inneres mehr qualifiziert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfordert der erste Ausschreibungspunkt keine mehrjährige Verwendung am Rechnungshof, sondern allgemein am Gebiet der Kontrolle oder Verwaltungsreform, was die Mitbewerber sehr wohl erfüllen. Wesentlich ist aber auch die „erfolgreiche“ Verwendung, die wie eben begründend dargelegt, dem Beschwerdeführer abzusprechen ist.

Ähnliches gilt für das zweite Ausschreibungskriterium: Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Führungserfahrung und seiner Fähigkeit zur Menschenführung auf seine Führungstätigkeit als Krankenhausverwalter vor seiner Rechnungshoftätigkeit und auf die Leitung der Prüfung „Opferschutz“ mit einem jährlichen Einsparungspotential von 170 Mio. Euro. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mehr Prüfungserfahrung als seine Mitbewerber L. und TS hat, weil er an mehr Prüfungen teilgenommen hat. Der Schwerpunkt im Ausschreibungspunkt 2. liegt jedoch in der Eignung zur Leitung. Der Beschwerdeführer hatte zwar vor seiner Zeit am Rechnungshof eine Führungstätigkeit inne, sich am Rechnungshof aber nicht als geeignete Führungskraft beweisen können. Bei der Leitung der Prüfung Opferschutz war ihm kein Team unterstellt und der Bericht musste – wie bereits ausgeführt – vom Abteilungsleiter A. und dem Kollegen WA. überarbeitet werden. Ab 10.03.2008 war der Beschwerdeführer in der Abteilung Budget und Infrastruktur dienstzugeteilt und hat daher an keiner Prüfung mehr teilgenommen, wie sich auch aus seinem Antrag vom 20.04.2012 ergibt.

Die Sektionschefin H. gab zu diesem Ausschreibungspunkt in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 an, dass der Beschwerdeführer nur eine Gebarungsprüfung ohne Prüfteam zu verantworten gehabt habe. Sie habe ihn als nicht teamfähig befunden und daher auch nicht zur Leitung von Gebarungsüberprüfungen als geeignet beurteilt. Der Bewerber L. hingegen sei durch seinen wertschätzenden Umgang mit Menschen und durch sein Auftreten hervorgetreten. Auch hier sei Qualität vor Quantität zu stellen.

Der Zeuge R. verwies in seiner Einvernahme im Jahr 2014 darauf, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrung mit ihm (schwer lenkbar, nicht teamfähig, nicht kompromissfähig, häufig polarisierende Ansichten) nicht für die Prüfungsleitung und Menschenführung geeignet erschien. Demgegenüber habe er vom Mitbewerber L. den besten Eindruck gehabt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er, dass er aufgrund der kurzen persönlichen Erfahrung mit dem Beschwerdeführer und den Auskünften erfahrener Mitarbeiter und Leitungspersonen dem Beschwerdeführer Menschenführung und Leitung eines Teams nicht zugetraut habe. Er habe gehört, dass der Beschwerdeführer bei Prüfungen schwierig sei. Auch er selbst habe bei einer Vorprüfung zum Bundesrechnungsabschluss erlebt, dass der Beschwerdeführer andere Vorstellungen gehabt habe als im Prüfungsauftrag vorgesehen und er auf den Vorhalt des Konzepts nur mäßig verständnisvoll reagiert habe. Auch habe er den Beschwerdeführer als schwierig im Umgang erlebt. Er habe ihn auch nicht mehr als Prüfer einsetzen wollen, weil er sich nicht an Prüfungskonzepte gehalten und eigene Interessen verfolgt habe. Eigene Ideen seien nicht grundsätzlich schlecht, aber man müsse sich an die Konzepte halten. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 zum Bewerber TS befragt, verwies der Zeuge auf dessen Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsdirektor.

Der Zeuge P. führte dazu in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass von einer Leitung bei der Prüfung Opferschutz keine Rede sein könne, weil es bloß eine „one man show“ gewesen sei. Es habe auch extrem viel nachbearbeitet werden müssen. Seiner Ansicht nach verfüge der Beschwerdeführer nicht über die Fähigkeit zur Leitung eines Teams, da er mit mangelnder Perspektive agiert habe. Seine berufliche Tätigkeit im Wilhelminenspital liege lange vor seiner Tätigkeit im Rechnungshof zurück. Im Rechnungshof sei dem Beschwerdeführer nie Mitarbeiterführung übertragen worden. Seine in der Bewerbung angeführte Spielleitung im Schach sei nur im weitesten Sinn relevant. Über den Mitbewerber L. sei allgemein nur gutes Echo zu vernehmen gewesen und es habe keinen Anlass gegeben, an den Angaben in dessen Bewerbung zu zweifeln. Er habe sich auch an der Ansicht der unmittelbaren Vorgesetzten orientiert, welche für den Bewerber L. eine ausgezeichnete Beurteilung abgegeben hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er, dass die Teamfähigkeit ein zentraler Punkt der Leitungsfunktion sei und er diese beim Beschwerdeführer als nicht ausreichend gegeben gesehen habe. Dieser sei ein Einzelgänger gewesen, der sich fleißig in Dinge, die ihn interessiert haben, verbissen habe. Aus seiner Sicht hätte er aber kein Team leiten können. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 zum Bewerber TS befragt, verwies der Zeuge darauf, dass bei diesem Punkt eine Abstufung vorgenommen worden sei, da die praktische Prüfungserfahrung im Rechnungshof miteinbezogen worden sei und der Bewerber TS keine unmittelbare Führungserfahrung im Rechnungshof habe vorweisen können. Aus der beruflichen Vorerfahrung ergebe sich jedoch die Betrauung mit umfassenden Führungsaufgaben und Führungsverantwortung.

Der Zeuge B. verweist in seiner Einvernahme im Jahr 2014 darauf, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbung enthaltenen deplatzierten Vorwürfe Schlüsse auf eine nicht ganz einfache Persönlichkeit des Beschwerdeführers zuließen. Der Nachweis der Menschenführung sei nicht schlüssig dargelegt worden (Krankenhausverwalter, Spielleiter eines Schachklubs). Seiner Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer im Kontakt zur Mitarbeiterschaft großteils isoliert und schon deswegen zur Menschenführung und Motivation von Mitarbeitern nicht geeignet gewesen. Der Bewerber L. hingegen sei schon nach einer vergleichsweise kurzen Zeit mit einer Prüfungsleitung betraut worden und er habe ihn als umgänglichen und sozial sehr kompetenten Mitarbeiter kennengelernt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzt er, dass der Beschwerdeführer sich an ihn in seiner Funktion als Belegschaftsvertreter des Öfteren in mehreren Causen gewandt habe, weshalb er sich gedacht habe, dass es bei einem Wechsel auf die Dienstgeberseite sicher nicht förderlich sei, Verfahren gehen den Dienstgeber zu führen. Thema seien die Verfahren des Beschwerdeführers in der Kommission jedoch nicht gewesen. Der Mitbewerber L. habe dagegen das Vertrauen seiner Dienstvorgesetzten gehabt. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Krankenverwalter führte er aus, dass viele Leute zu führen noch nicht heißt, dass man dazu geeignet ist und es gut macht. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 bestätigte der Zeuge zum Beschwerdeführer abermals, dass die Tatsache, dass dieser trotz langer Zugehörigkeit zum Rechnungshof nur eine Prüfung geleitet hat, ein Zeichen dafür sei, dass man an den Fähigkeiten des Beschwerdeführers gezweifelt hat. Zum Bewerber TS verwies der Zeuge auf dessen Führungsfähigkeit, die sich aus seinen Führungspositionen im BMI ergeben.

Der Kollege WA. gab als Zeuge befragt an, dass er mit dem Beschwerdeführer als Kollegen im persönlichen Umgang kein Problem hatte, ebenso wie das Kommissionsmitglied B. (Seite 13 des Protokolls vom 12.09.2018). Letztlich bestätigte aber auch der Kollege WA. den Eindruck anderer Zeugen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen bei den Prüfungen sehr in den Vordergrund gestellt habe. Auch sei sein Eindruck gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das große Ganze und den roten Faden im Auge habe während der Bewerber L. immer kooperativ gewesen sei.

Aus Sicht der erkennenden Richterin ist bei der Eignung für eine Führungsaufgabe (Prüfungsleitung und Menschenführung im Zusammenhang mit der stellvertretenden Abteilungsleitung) auch zu berücksichtigen, dass ein gutes Vertrauensverhältnis und Einvernehmen mit den Vorgesetzten von Vorteil sein kann. Dies war beim Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen Vorgesetzten nicht gegeben und ist auf die schwierige Persönlichkeit des Beschwerdeführers und auch den strengen Führungsstil der Sektionschefin H. zurückzuführen. Es ist den Zeugen auch zuzustimmen, dass Qualität über Quantität steht.

Zusammengefasst lässt sich daher zum zweiten Ausschreibungspunkt sagen, dass der Mitbewerber L. zwar auch nur eine Prüfung geleitet hat, diese aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten abgeschlossen und dabei ein Team unterstellt gehabt hat. Zudem hatte er das Vertrauen seiner Vorgesetzten. Auch wenn dies entgegen des Gutachtens wohl nicht für die Höchstpunktezahl von 3 Punkten ausreicht, ist der belangten Behörde doch zuzustimmen, dass der Mitbewerber L. auch hinsichtlich des 2. Ausschreibungspunktes besser geeignet ist als der Beschwerdeführer. Dies trifft auch auf den Bewerber TS zu, der zum Zeitpunkt der Ausschreibung am Rechnungshof zwar noch keine Prüfung geleitet hat, aber laut seinen Angaben in seiner Bewerbung für eine solche Prüfungsleitung zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Prüfungsplanung vorgesehen war (Sachwalterverein Salzburg). Doch kann er auf jahrelange Führungserfahrung als stellvertretender Sicherheitsdirektor verweisen, was die Annahme einer besseren Eignung in diesem Punkt gegenüber dem Beschwerdeführer rechtfertigt.

Zum dritten Ausschreibungspunkt verweist der Beschwerdeführer zu seinem strategischen Denken auf seine Erfolge bei Schachwettkämpfen (Jugendstadtmeister 1964) und zu seinem Verhandlungsgeschick auf die kostenlose Anbringung einer Glastafel im Vorraum des Präsidenten. Besondere Initiative habe er dadurch gezeigt, dass er mit Freunden in den 80er Jahren einen Stadtplan für Wien für Radfahrer erarbeitet habe. Zu seiner Vereinbarungstreue verweist er auf seinen Versuch, die Bildungsvereinbarung aus dem Jahr 2006 einzuhalten. Zu seiner ausgezeichneten Ausdrucksweise in Wort und Schrift verweist er auf seine Publikationen. Der Bewerber L. verweist darauf, dass er mit den geforderten Fähigkeiten die Gebarungsüberprüfungen zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten durchgeführt habe und ihm bei strategischem Denken seine lange Berufserfahrung zugute komme. Seine besondere Initiative und Vereinbarungstreue habe er bei seiner Prüfungsleitung unter Beweis gestellt. Er sei sprachlich flexibel und könne geschickt formulieren. Sein Wissen über Theorie und Praxis des Verhandelns habe er in einer dreiwöchigen Lehrveranstaltung an der London School of Economics und Political Science vertieft. Der Bewerber TS verweist in seiner Bewerbung darauf, dass seine Vortätigkeit in der Sicherheitsdirektion zu einem guten Teil aus strategischen Aufgaben bestand und auch ein hohes Maß an Eigeninitiative und Vereinbarungstreue erwartet worden sei. Er habe Grundsatzerlässe des BMI verfasst, ebenso wie Positionspapiere und Konzepte und sei als Vortragender beim FH-Studiengang Militärische Führung tätig.

Sektionschefin H. gab dazu in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 befragt an, dass Vereinbarungstreue nicht primär das Bestreben des Beschwerdeführers gewesen sei. Gleichwohl habe er in der Budgetabteilung die Renovierung des Hauses engagiert und erfolgreich unterstützt. Hingegen sei es dem Mitbewerber L. in kürzester Zeit gelungen, erfolgreich eine Gebarungsprüfung zu leiten.

Der Zeuge R. zweifelte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 insbesondere am Vorhandensein von Vereinbarungstreue und auch am strategischen Denken des Beschwerdeführers, da er sehr an – oft subjektiv gefärbten – Einzelfeststellungen festzuhalten schien. Hingegen habe sich der Bewerber L. bei den ihm anvertrauten Themen wie der selbständigen Prüfung der ihm zugeteilten Aufgaben laut Prüfungskonzept, als auch in der konstruktiven Mitarbeit im Team, nicht nur während der örtlichen Prüfung und bei der Erarbeitung der Struktur des Prüfungsergebnisses, bestens bewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er, dass er insbesondere die Vereinbarungstreue nicht gesehen habe und verwies dazu auf seine Erfahrung mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vorprüfung für den Bundesrechnungsabschluss, wo der Beschwerdeführer andere Vorstellungen als im Prüfungskonzept gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit und darauf, dass er das eine Jahr direkt mit ihm zusammengearbeitet habe und er als sein Vorgesetzter einen sehr guten Eindruck von ihm gehabt habe.

Der Zeuge P. sagte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeit zu strategischem Denken nur aus privater Sicht begründet habe (Schachturnier, Stadtplan). Die Anführung der Versuche, die Bildungsvereinbarung zu befolgen unter dem Punkt Vereinbarungstreue, bestätige, dass der Beschwerdeführer seine privaten Interessen priorisiert habe. Zur Ausdrucksfähigkeit werde nochmals auf die den Nachbearbeitungsbedarf in der Gebarungsüberprüfung Opferschutz verwiesen. Die Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht glaubhaft belegt. Über den Bewerber L. seien demgegenüber aufgrund seiner dargebrachten Leistungen nur ausgezeichnete Beurteilungen zu vernehmen gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er über Befragung durch den Beschwerdeführer, dass aus seiner Sicht Verhandlungsgeschick notwendig sei gegenüber den geprüften Stellen, um eine reibungslose, effiziente Prüfung zu gewährleisten und intern, um die Interessen der Abteilung gegenüber der Hierarchie zu wahren. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS darauf, dass die strategischen Aufgaben in seinen Vortätigkeiten glaubhaft gewesen seien und auch die Dienstvorgesetzten nur Lob für ihn gehabt hätten.

Der Zeuge B. führte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zu strategischem Denken nur unzureichend mit dem Gewinn eines Schachturniers belegt habe. Auch in diesem Punkt seien in der Bewerbung Anschuldigungen verankert, welche auf eine nicht einfache Persönlichkeit des Beschwerdeführers schließen lassen. Hinsichtlich des Bewerbers L. sei er mangels gegenteiliger Wahrnehmungen den ausgezeichneten Beurteilungen der Vorgesetzten gefolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er dies über Befragung durch den Beschwerdeführer, indem er näher darlegte, dass aus seiner Sicht der Gewinn eines Schachturniers kein probates Mittel zum Nachweis der Fähigkeit zum strategischen Denken sei. Was es zeigt, ist, dass der Beschwerdeführer gut Schach spielen kann, was jedoch keine Rückschlüsse auf seine fachlichen und beruflichen Qualifikationen zulasse. Aus seiner Sicht würde sich das an den Zielen unterscheiden, da man privat andere Ziele habe als beruflich in einer Leitungsfunktion. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit.

Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen, dass er diesen Ausschreibungspunkt hauptsächlich durch seine Erfolge im privaten Bereich erfüllt sieht und führt kein Beispiel aus seinem Berufsleben an. Insbesondere führt er in seiner Bewerbung selbst aus, dass seine Prüfungsfeststellungen aus den Berichtsentwürfen (aus seiner Sicht ohne sachliche Begründung) gestrichen worden seien und er diese dann in Artikeln für Fachzeitschriften verwendet habe. Damit stützt er auch die Angabe der Zeugin H., die zum Ausschreibungspunkt 6. angab, dass ihr aufgefallen sei, dass verschiedene Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in auffälligem Kontrast zu seinen schriftlich abgelieferten Berichtsbeiträgen standen, weil sich diese sowohl hinsichtlich Ausdrucksweise als auch Stil erheblich (im negativen Sinn) von den Publikationen unterscheiden.

Der Beschwerdeführer weist somit die im Ausschreibungspunkt 3. angeführten Fähigkeiten im privaten Bereich durchaus auf, kann sie den übereinstimmenden Zeugenaussagen bei den Prüfungstätigkeiten jedoch nicht im zufriedenstellenden Ausmaß anwenden im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern, sodass die bessere Reihung der Mitbewerber als gerechtfertigt anzusehen ist.

Zum Ausschreibungspunkt 4. führt der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung an, dass er einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung darin sehe, dass alle Mitglieder eines Prüfteams Gelegenheit zur Stellungnahme haben und ihre Zustimmung durch Unterschrift am Referatsbogen ausdrücken. Der Bewerber L. gab in seiner Bewerbung dazu an, dass die im Rechnungshof geltenden Qualitätsstandards für ihn eine Selbstverständlichkeit seien. Als Führungskraft müsse man darüber hinaus durch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durchgeführte Kontrollen zur Stärkung der Motivation des Teams beitragen. Der Bewerber TS führte in seiner Bewerbung zu diesem Punkt aus, dass die Qualitätssicherung immer eines seiner vordringlichsten Ziele in der Polizeiarbeit gewesen sei und er sich daher mit der Unternehmenskultur des Rechnungshofes besonders identifizieren könne, da dieser der Qualitätssicherung auch einen hohen Stellenwert zumesse. Seine umfassenden Kenntnisse der Polizeiorganisation seien am Rechnungshof sehr gefragt.

Die Sektionschefin H. gab dazu in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 befragt an, dass auch bezüglich dieses Kriteriums gelte, dass der Beschwerdeführer sich nicht genau an die Projektaufgaben gehalten habe, von den Aufträgen vielfach abgewichen sei, indem er nicht beauftragte Themen untersucht habe und damit die Qualitätsstandards nicht ausreichend habe erfüllen können. Der Bewerber L. habe hingegen durch seine Prüfungsbeiträge bestochen und habe die geforderten Leistungsstandards zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Der Zeuge R. gab dazu in seiner Einvernahme im Jahr 2014 an, dass ihm eine Beurteilung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt aus eigener Erfahrung nicht möglich sei, zum Bewerber L. aber ausführen könne, dass dieser sich auch bei anderen (ihm nicht selbst anvertrauten) Prüfungsgebieten sehr stark eingebracht habe und durch seine ausgezeichnete und akribische Qualitätssicherung aufgefallen sei. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit und die sehr gute Zusammenarbeit.

Aus Sicht des Zeugen P. in seiner Einvernahme im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer bei diesem Punkt nicht auf inhaltliche Qualitätsmerkmale eingegangen und habe daher nichts dargelegt, während der Mitbewerber L. Angaben in der Bewerbung getätigt habe und eine ausgezeichnete Beurteilung der Vorgesetzten vorweise. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS darauf, dass dessen Vorgesetzter bestätigt habe, dass der Bewerber TS die Qualitätssicherung auch im Rechnungshof umsetze.

Der Zeuge B. führte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Bewerbung keine schlüssigen Angaben gemacht habe. Die Unterschrift am Referatsbogen sei nicht zwingend ein Indiz für eine Qualitätsverbesserung. Hinsichtlich den Bewerber L. sei er dessen Angaben in der Bewerbung und der ausgezeichneten Beurteilung der Vorgesetzten gefolgt. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit.

Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen ist auch bei diesem Ausschreibungspunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Ausschreibungspunkt im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern nicht in ausreichendem Maß erfüllt. Insbesondere hat auch die Zeugin BE., die für die Qualitätssicherung zuständig war, angegeben, dass der Bericht Opferschutz den Qualitätsanforderungen nicht entsprochen hat.

Zum Ausschreibungspunkt 5. bringt der Beschwerdeführer vor, dass der durch die Prüfung zu erzielende Nutzen erst im Nachhinein festzustellen und daher die Steuerung darauf auszurichten ist. Der Bewerber L. verweist darauf, dass er bei seiner Prüfungsleitung Verantwortung für die eingesetzten Ressourcen übernommen habe und der optimale Ressourceneinsatz unter Berücksichtigung des größtmöglich erzielbaren Nutzens für ihn von zentraler Bedeutung sei. Die Nutzung von Synergieeffekten und Termintreue seien darüber hinaus wesentliche Beiträge zur Erhöhung des Outputs. Der Bewerber TS führt dazu in seiner Bewerbung aus, dass er langjährige Erfahrung in der Anwendung eines strukturierten Führungsverfahrens und auch praktische Erfahrungen bei der Steuerung von personellen und materiellen Ressourcen gesammelt habe.

Dazu befragt gab die Sektionschefin H. in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 an, dass aufgrund mangelnder Vereinbarungstreue des Beschwerdeführers sein Ressourceneinsatz vielfach fehlgeleitet gewesen sei, indem er nicht beauftragte Themen untersucht habe und damit die Qualitätsstandards nicht ausreichend erfüllen habe können. Der Bewerber L. hingegen habe als Leiter einer Gebarungsüberprüfung erfolgreich Verantwortung für die eingesetzten Ressourcen übernommen und die übertragenen Aufgaben stets termingerecht und zur vollsten Zufriedenheit erledigt.

Der Zeuge R. sagte dazu in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass er diesbezüglich zum Beschwerdeführer keine eigenen Beobachtungen aufzeigen könne, aber der Bewerber L. ein hocheffizienter Mitarbeiter gewesen sei, begleitet von Termintreue, hoher Leistungsbereitschaft und hervorragenden kommunikativen Fähigkeiten. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit und die sehr gute Zusammenarbeit.

Der Zeuge P. führte dazu in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers in diesem Punkt bereits semantisch nicht nachvollziehbar sei, wenn er vertrete, dass der durch die Prüfung zu erzielende Nutzen erst im Nachhinein festzustellen und daher die Steuerung darauf auszurichten wäre. Zum Bewerber L. sei er der ausgezeichneten Bewertung der Vorgesetzten gefolgt. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS auf dessen Führungserfahrung.

Der Zeuge B. meinte in seiner Einvernahme im Jahr 2014, es habe im Rahmen der Bewerbung des Beschwerdeführers kein Hinweis der Ressourcensteuerung entdeckt werden können, dennoch sei ihm ein Punkt zuerkannt worden. Zum Bewerber L. sei er dessen Angaben in der Bewerbung gefolgt. Sowohl als Teammitglied als auch als Leiter einer Gebarungsüberprüfung habe er erfolgreich Verantwortung für die eingesetzten Ressourcen übernommen und die übertragenen Aufgaben laut den Beurteilungen seiner Vorgesetzten stets termingetreu erledigt. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS auf dessen Erfahrung und Vortätigkeiten.

Auch zu diesem Punkt kann aus Sicht der erkennenden Richterin auf die Zeugenaussagen der Vorgesetzten verwiesen werden, die mit der Leistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden gewesen sind, sodass eine bessere Bewertung der beiden anderen Bewerber gerechtfertigt ist.

Zum Ausschreibungspunkt 6. verweist der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung auf seine vielen Berichtsentwürfe und im Besonderen auf die Prüfung Opferschutz. Der Bewerber L. verweist ebenfalls auf seine Gebarungsüberprüfungen und führt aus, dass für ihn eine klare und aussagekräftige Sprache an erster Stelle stehe. Der Bewerber TS verweist dazu in seiner Bewerbung auf seine Aufgaben bei der Sicherheitsdirektion (Verfassen von Grundsatzerlässen, Ausarbeiten von Konzepten und Positionspapieren), seine Publikationstätigkeiten und seine bisherigen Prüfungsergebnisse am Rechnungshof.

Sektionschefin H. führte hierzu in ihrer Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass ihr aufgefallen sei, dass verschiedene Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in auffälligem Kontrast zu seinen schriftlich abgelieferten Berichtsbeiträgen standen, weil sich diese sowohl hinsichtlich Ausdrucksweise als auch Stil erheblich (im negativen Sinn) von den Publikationen unterschieden. Der Bewerber L. habe auch hinsichtlich der redaktionellen Fähigkeiten keinerlei Schwächen.

Der Zeuge R. verweist hierzu in seiner Einvernahme im Jahr 2014 darauf, dass die Gebarungsüberprüfung „Opferschutz“ von den Kollegen habe überarbeitet werden müssen. Den Bewerber L. könne er diesbezüglich hingegen ebenfalls nur bestens beurteilen. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit und die sehr gute Zusammenarbeit.

Der Zeuge P. sagte in seiner Einvernahme im Jahr 2014 aus, dass seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer nie ein Prüfungsergebnis als solches redigiert habe. Darunter sei die Zusammenfassung von Berichtsteilen mehrerer Prüfungsmitglieder zu verstehen, nicht jedoch eine bloße Eigenredaktion. Da der BF nie ein Team geleitet habe, habe er diese Redaktionsfähigkeit nie ausüben können. Der Bewerber L. dagegen sei diesbezüglich von seinen Vorgesetzten ausgezeichnet beurteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 ergänzte er, dass die Publikationen des Beschwerdeführers seines Wissens nach immer in der Privatsphäre verfasst worden seien und sich redaktionellen Fähigkeiten auf das Redigieren und Zusammenfassen verschiedener Berichtsteile beziehen. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS auf dessen Publikationen und darauf, dass seine Dienstvorgesetzten diese Fähigkeiten in vollem Umfang bestätigt hätten.

Der Zeuge B. gab in seiner Einvernahme im Jahr 2014 an, dass der Beschwerdeführer seine redaktionellen Fähigkeiten im dienstlichen Bereich nur rudimentär darlegen habe können. Sein Verweis auf außerdienstliche Tätigkeiten sei in diesem Zusammenhang irrelevant erschienen. Zum Bewerber L. sei er im Wesentlichen den Angaben in seiner Bewerbung und den Bewertungen der Vorgesetzten gefolgt. In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 verwies der Zeuge zum Bewerber TS allgemein auf dessen Vortätigkeit.

Zu diesem Ausschreibungspunkt gilt daher das bisher gesagte, dass sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergeben hat, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im redaktionellen Bereich von den Vorgesetzten nachvollziehbar als nicht ausreichend gegeben angesehen wurden, sodass eine bessere Bewertung der beiden anderen Bewerber gerechtfertigt ist.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, sei es als Vorgesetzte oder Kollegen, den Beschwerdeführer nachvollziehbar als nicht geeignet für die ausgeschriebene Stelle angesehen haben. Diese Einschätzung wird von den Zeugenaussagen der BE., A. und W. gestützt, die ebenfalls mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden waren. Letztlich hat auch der Kollege WA. bestätigt, dass die einzige Prüfung, die der Beschwerdeführer geleitet hat, von ihm überarbeitet hat werden müssen und der Beschwerdeführer dem Prüfungsziel und der Struktur nicht unbedingt nachkommen habe wollen sowie seine Interessen bei den Prüfungen sehr in den Vordergrund gestellt habe. Diese überzeugenden Aussagen zur konkreten Tätigkeit bei Prüfungsaufträgen konnte der Beschwerdeführer auch nicht damit entkräften, dass er 1993 am Prozess zur Erstellung des Leitbildes beteiligt war und dadurch aus seiner Sicht nicht seine persönlichen Interessen vorangestellt habe oder Kollegen (nach der Bewerbung aus Anlass seiner Pensionierung) zu einem Filmabend eingeladen hat.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er für die ausgeschriebene Stelle aufgrund seiner langen Berufserfahrung bestgeeignet oder zumindest auch besser geeignet als der Zweitgereihte ist, stehen somit die glaubhaften Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung entgegen. Auch wenn diese Zeugen für die belangte Behörde beschäftigt sind und der Beschwerdeführer ihnen Voreingenommenheit vorwirft, lässt ein Naheverhältnis für sich allein noch nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Person schließen. Die Zeugen machten einen durchwegs um Sachlichkeit bemühten Eindruck und gaben sichere und spontane Antworten, auch wenn der Beschwerdeführer sich in den Verhandlungen als sehr angriffig zeigte. Eine Ausnahme stellte die ehemalige Sektionschefin H. dar, die erkennbar krankheitsbedingt an fehlender Erinnerung leidet und mit den Fragen überfordert war, weshalb sie in der Verhandlung am 12.09.2018 mehrmals erinnert werden musste, wahrheitsgemäß anzugeben, wenn sie sich nicht mehr erinnern kann und auch ihr im Publikum anwesender Ehemann ermahnt werden musste, nichts einzuflüstern.

In der Verhandlung vom 09.06.2021 konnte die Zeugin H. dann zum Thema „Zweitgereihter“ nicht mehr befragt werden, weil sie mittlerweile aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr aussagefähig ist, wie sich aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest einer Fachärztin für Neurologie vom 18.05.2021 ergibt. Der Beschwerdeführer beantragte dazu die Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage, ob bei der Zeugin bereits im Jahr 2007 wegen der „unverständlichen Weisungen“ und zum Zeitpunkt der Begutachtung der Bewerbungen Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten vorgelegen haben. Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitendem Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 abgewiesen, weil einerseits die Weisung aus dem Jahr 2007 nicht verfahrensgegenständlich ist und es andererseits keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Begutachtung der Bewerbungen 2010 gibt. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 18.05.2021 ergibt sich, dass sich die Zeugin erstmals 2013 hat untersuchen lassen und zu diesem Zeitpunkt lediglich leichte kognitive Beeinträchtigungen diagnostiziert wurden.

Bei der Zeugin H. musste daher im Wesentlichen auf ihre Einvernahme aus dem Jahr 2014 zurückgegriffen werden, bei der sie aber zu erkennen gegeben hat, dass sie sehr wohl sachlich differenzieren kann und auch positive Aspekte (die zahlreichen gelungenen Publikationen des Beschwerdeführers und die gute Leistung in der Abteilung Budget und Infrastruktur) anführte. Dabei ist zu beachten, dass zwar bei dieser Einvernahme der persönliche Eindruck und die Möglichkeit für den Beschwerdeführer und das Gericht Fragen zu stellen fehlten, jedoch scheinen im vorliegenden Fall aufgrund der – nach der vergangenen Zeit und der Krankheit – fehlenden Erinnerung der Sektionschefin H. die in der Einvernahme festgehaltenen Angaben aufgrund ihrer zeitlicheren Nähe und vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der anderen Zeugen plausibel.

Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Vorbringen und seinen weitläufigen Vorhalten und Ausführungen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen, deren Aussagen auf ihren persönlichen Eindrücken beruhen, zu erschüttern.

Hervorzuheben sind insbesondere auch die Zeugen AH. (Gleichbehandlungsbeauftragte) und WA. (ein Kollege), die sich als neutrale und objektive Auskunftspersonen erwiesen haben, die erkennbar in die Streitereien mit dem Beschwerdeführer in keiner Weise involviert war. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass der Beschwerdeführer in all seinen ausführlichen Schriftsätzen diesen beiden Zeugenaussagen mit keinem Wort entgegentritt. Trotzdem stützten diese beiden Zeugen den Eindruck der anderen Zeugen, dass der Beschwerdeführer letztlich für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet war.

2.5. Die Feststellung zu 1.12., dass im Rechnungshof ältere Bedienstete nicht systematisch diskriminiert werden, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zu diesem Punkt führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 Folgendes aus:

„Im Zusammenhang damit, dass der RH glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand ‚verabschiedet‘ werden (diese Aussage wurde von der Gleichbehandlungsbeauftragten AH. anhand ihrer eigenen Person bestätigt) kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung zugunsten von L. nicht aufgrund des vergleichsweise hohen Alters des Beschwerdeführers fiel.“

Diese Erwägungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission ergeben sich aus den Äußerungen des Behördenvertreters des Rechnungshofes in der Sitzung der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 25.01.2012, wonach es 13 Prüfer der Jahrgänge 1946 bis 1952 und 10 Prüfer des Jahrganges 1953 gebe. Erst im Dezember 2011 sei ein sehr guter Mitarbeiter nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um ein Jahr verlängert worden, ein bereits in den Ruhestand übergetretener Mitarbeiter sei ersucht worden, die Innere Revision weiterhin zu leiten. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte AH. führte in dieser Sitzung aus, dass das Alter jedenfalls kein Grund sei, jemanden nicht in eine Führungsposition zu ernennen. Sie selbst sei Jahrgang 1950 und im Dezember 2006 mit 56 ½ Jahren Abteilungsleiterin geworden.

Aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.08.2011 geht hervor, dass das faktische Pensionsantrittsalter im Rechnungshof im Jahr 2010 bei durchschnittlich 61,5 Jahren lag. Im Schriftsatz vom 14.09.2012 ergänzt die belangte Behörde das Vorbringen noch um das durchschnittliche Pensionsantrittsalter im Jahr 2011 mit 61,3 Jahren. Der Beschwerdeführer hält dem mit Schriftsatz vom 22.01.2012 und am 28.09.2012 entgegen, dass die wesentliche Ursache für das faktische durchschnittliche Pensionsantrittsalter von 61,5 Jahren der sehr hohe Anteil an Akademikern sei, die noch das 40-jährige Dienstjubiläum erreichen wollten und mangels der erforderlichen Dienstjahre nicht den Übertritt in den Ruhestand erklären könnten und verweist auf Erfahrungen einzelner Mitarbeiter, die nicht freiwillig in den Ruhestand übergetreten und dann schikaniert worden seien sowie auf seinen Brief an den Präsidenten des Rechnungshofes, worin er schon an seinem 59. Geburtstag seine Befürchtung, in den Ruhestand gedrängt zu werden, zum Ausdruck gebracht hat.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass eine systematische Benachteiligung und ein „automatisches Verabschieden“ in die Pension bedeuten würde, dass gleichsam jeder betroffen ist, was bei einem Pensionsantrittsalter von 61,5 Jahren und 9 aktiven Prüfern über 60 Jahre im Jahr 2012 nicht angenommen werden kann. Dabei sind die Beweggründe, warum zB Akademiker länger im Dienst bleiben, unerheblich, da sie offenbar eben nicht systematisch oder automatisch in die Pension gedrängt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Einzelfälle (teilweise weit zurückliegend wie der Nachruf aus dem Jahr 1986) können daran nichts ändern.

2.7. Die Feststellung zu 1.13., dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Alters diskriminiert wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer ist – wie auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission klar und nachvollziehbar ausführt – zuzugestehen, dass die schriftliche Beurteilung der Eignung durch die Begutachtungskommission in ihrem Gutachten großteils nicht nachvollziehbar ist, da sie nicht auf einem Vergleich der für die Funktion erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber beruht.

Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.04.2012 stellt jedoch trotzdem fest, dass die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters darstellt.

Zur Frage des Vorliegens einer Altersdiskriminierung führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten Folgendes aus:

„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Begutachtungskommission nicht geeignet sind, den Senat davon zu überzeugen, dass die Beurteilungen ausschließlich anhand von sachlichen Kriterien erfolgten.

Vom Senat war allerdings nicht zu prüfen, ob [der Beschwerdeführer] aus irgendeinem sachlich nicht gerechtfertigten Grund nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut wurde, sondern ob er konkret auf Grund seines Alters nicht zum Zug kam. Zur Beurteilung dieser Frage war das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen heranzuziehen. Schon der Antrag und das darin vom Antragsteller erwähnte Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ließ erkennen, dass das Verhältnis zwischen [dem Beschwerdeführer] und „der Dienstbehörde" schon seit Jahren nicht unbelastet war. Im Zusammenhang mit den Prüfberichten gab es laut [dem Beschwerdeführer] teilweise Anerkennung und teilweise - nach Meinung des Antragstellers - sachlich nicht gerechtfertigte Kritik, was, wie [der Beschwerdeführer] selbst sagte, auch darauf beruhte, dass es ‚Seilschaften‘ gegeben habe. Nach der ausführlichen Befragung in der Sitzung des Senates und der Erörterung der Situation durch den Antragsteller und den Dienstgebervertreter verstärkte sich der Eindruck, dass das Dienstverhältnis nicht friktionsfrei war. Spannungen gab es insbesondere zwischen [dem Beschwerdeführer] und SC [H.], und zwar laut [dem Beschwerdeführer] auf Grund einer ‚persönlichen Animosität‘. Im Zusammenhang damit, dass der RH glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand ,verabschiedet‘ werden (diese Aussage wurde von der Gleichbehandlungsbeauftragten [AH] anhand ihrer eigenen Person bestätigt) kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung zu Gunsten von [L.] nicht auf Grund des vergleichsweise hohen Alters von [dem Beschwerdeführer] fiel.

Dies gilt auch für die übrigen [vom Beschwerdeführer] vorgebrachten benachteiligenden Behandlungen. Es ist [dem Behördenvertreter] zuzustimmen, dass [die] Darlegung [des Beschwerdeführers] der Vorgehensweisen des RH keinem ‚roten Faden‘ im Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung auf Grund des Alters folgt. Wie bereits erwähnt, wurden seine Berichte schon vor dem Amtsantritt von SC [H.] korrigiert, und das Spannungsverhältnis zu SC [H.] beruhte - wie [der Beschwerdeführer] selbst sagte - auf einer ‚persönlichen Animosität‘. Jedenfalls konnte [der Beschwerdeführer] nicht glaubhaft machen, dass die diversen Vorgehensweisen des Dienstgebers (Sonderurlaub, Ermahnung, Belohnungen, Zuteilung zur Abteilung1A1 u.s.w.) auf Grund seines Alters erfolgten.“

Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist vollständig - es besteht aus Befund und Gutachten im engeren Sinn -, nachvollziehbar - das heißt der Lebenserfahrung und den logischen Denkgesetzen nicht widersprechend - und schlüssig. Zur Schlüssigkeit ist auszuführen, dass sich das Gutachten im engeren Sinne auf den Befund stützt und sich auch mit den Argumenten der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auseinandersetzt.

Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt Beweiswert zu, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrundeliegenden Beweisergebnissen gelangt (vgl. VwGH 21.02.2013, 2012/02/2013).

Der Beschwerdeführer hält diesem Gutachten in seiner Stellungnahme vom 28.09.2012 entgegen, dass die Begründung ungenügend sei und nicht darauf eingegangen werde, dass zahlreiche Diskriminierungen erst nach dem 60. Geburtstag des Beschwerdeführers erfolgt seien und davor lediglich die im Berufsleben üblichen Meinungsverschiedenheiten vorgelegen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass letztlich von den zahlreichen behaupteten Diskriminierungen des Beschwerdeführers nur eine tatsächlich festgestellt werden konnte, nämlich die Diskriminierung aufgrund des Alters und der Behinderung durch die Dienstbehörde durch eine Formulierung in einem Bescheid am 18.12.2008, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, W128 2111302-1, einen Schadenersatz in der Höhe von € 500,– zugesprochen bekommen hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das festgestellte Ergebnis der Bundes-Gleichbehandlungskommission in Zweifel zu ziehen. Aus der bereits angeführten Begründung des Gutachtens ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die verfahrensgegenständliche Funktion keine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellte.

So gaben die Kommissionsmitglieder, aber auch die Gleichbehandlungsbeauftragte AH. in ihren Zeugeneinvernahmen übereinstimmend und glaubhaft an, dass das Alter des Beschwerdeführers in der Diskussion der Kommission keine Rolle gespielt hat (vgl. zu Zeuge B. Protokoll vom 12.09.2018, Seite 9; vgl. zu Zeuge P. Protokoll vom 12.09.2018, Seite 18 [„Nein, da hätte ich auch als Dienstnehmervertreter dagegen opponiert.“] und Seite 22 [„Mir ist dazu nur erinnerlich, dass wir gesprächsweise mehrmals gesagt haben, dass wir den BP als Kollegen in unserer (politischen) Fraktion sehr geschätzt haben. Ich kann nicht davon ausgehen, dass die SC den BP in Pension sehen wollte. Mir gegenüber hat sie nie geäußert, dass sie den BP in Ruhestand haben möchte.“]. Auch der ehemalige Präsident des Rechnungshofes gab als Zeuge befragt am 09.06.2021 an, dass Bestellungen des Rechnungshofes zeigen würden, dass junge und alte Mitarbeiter zum Zug kommen. Entscheidend sei die Qualifikation, eine Stellenvergabe solle auch nicht nach dem Dienstalter entschieden werden, sondern der Bestgeeignetste zum Zug kommen. Bei gleicher Eignung solle zwar dem Dienstälteren der Vorzug gegeben werden, das sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen.

Lediglich der Zeuge R. führte aus, dass er sich zwar nicht erinnern könne, dass das Alter des Beschwerdeführers in der Kommission ein Thema gewesen sei, es für ihn persönlich aber vielleicht ein Nebenkriterium gewesen sei. Letztlich begründete aber auch dieses Kommissionsmitglied seine Einschätzung der Qualifikation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und sachlich mit seiner persönlichen Erfahrung und den Berichten von Kollegen und Vorgesetzten (siehe dazu die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4.). Darüber hinaus ergänzte er auf Nachfrage, dass er den Beschwerdeführer auch nicht für geeignet gehalten hätte, wenn er jünger gewesen wäre, da das Persönlichkeitsbild im Vordergrund gestanden sei. Die Gleichbehandlungsbeauftragte AH. führte in der Verhandlung am 16.01.2019 aus, dass das Alter des Beschwerdeführers absolut kein Thema bei der Diskussion über seine Eignung gewesen sei. Auch führte die Gleichbehandlungsbeauftragte glaubhaft aus, dass die schriftlichen Ausführungen im Gutachten alleine zwar zu wenig wären, aber die Sektionschefin H. für ihren knappen Stil bekannt sei. Sie habe darauf auch hingewiesen und das Endprodukt sei deshalb sogar ausführlicher gewesen als zuerst von der Sektionschefin H. geplant. Auf die konkrete Frage, ob sie die Sektionschefin H. in einer anderen Kommission auch schon so erlebt hat, gab die Zeugin AH. klar an, dass diese immer so knapp gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hält dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in seinem Schriftsatz vom 28.09.2012 weiters entgegen, dass dieses insbesondere seine Konflikte mit der Vorgesetzten herausgearbeitet habe und dabei unbeachtet geblieben sei, dass in 27 Dienstjahren eher Konflikte mit Vorgesetzten auftreten als in zwei Dienstjahren. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, doch sind diese Konflikte mit den Vorgesetzten eben aufgetreten und hindern ein Vertrauensverhältnis zu diesen, das bei einer Führungsaufgabe auch eine Voraussetzung ist. Insbesondere sind die aufgetretenen Konflikte mit den Vorgesetzten aber nicht auf das Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Übereinstimmend wird die Sektionschefin H. von allen Zeugen als harte Führungspersönlichkeit dargestellt, die mit allen Mitarbeitern gleich streng umgeht (siehe dazu auch die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4.). Erkennbar war dies für den Beschwerdeführer eine große Umstellung zu den vorigen Führungskräften, der er sich nur schwer fügen konnte. Klar kam aber auch heraus, dass das Verhalten der Sektionschefin H. nicht dem Alter der Mitarbeiter geschuldet ist, sondern ihrem eigenen Führungsstil und dem schwierigen Umgang mit dem Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG lauten wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

2. - 6. […]

(2) – (4) […]

2. Hauptstück

Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. - 4. […]

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. - 7. […]

(2) […]

Begriffsbestimmungen

§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.

Ausnahmebestimmungen

§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) […]

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

1. objektiv und angemessen ist,

2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und

3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen

1. […]

2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,

3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

[…]

3. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück

1. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

[…]

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

2. Abschnitt

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) – (2) […]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) […]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) […]

§ 20a

Beweislast

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

2.1. Beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um das Folgeverfahren nach dem teilaufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2013, 2012/12/0165, dem aufhebenden Erkenntnis vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 und dem aufhebenden Erkenntnis vom 01.09.2020, Ra 2020/12/0006.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Dienstbehörde vom 19.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 auf Schadenersatz wegen behaupteter Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht – neben der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung – bis zu seiner Ruhestandsversetzung einen Verdienstentgang von € 4.333, 04 brutto als Schaden geltend.

2.2. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Wie in den folgenden Ausführungen - insbesondere zum Vorfall 2. - dargelegt wird, spielt die Frage der allgemeinen Situation älterer Beamter am Rechnungshof jedenfalls für das vorliegende Erkenntnis keine entscheidungserhebliche Rolle. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Streitteilen strittigen Umstände wird daher im Folgenden nicht Bezug genommen. Entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer die hier geltend gemachten Ansprüche nach dem B-GlBG zustehen oder nicht, ist nicht, ob ältere Beamte allgemein am Rechnungshof wegen des Alters diskriminiert werden, sondern ob das hier vom Dienstgeber gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Verhalten eine Diskriminierung und - bejahendenfalls - eine solche nach dem Alter darstellt.

Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbeständen:

[…]

Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

[…]

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = VwSlg. 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des § 18a B-GlBG, nämlich dem § 15 leg. cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung nach dem Geschlecht Folgendes ausgeführt:

‚Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG wäre allein damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt - wie hier - eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die Behörde entweder

a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der Antragstellerin in diesen Vorschlag oder

b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z. 5 B-GBG erfasst sind, nachzuweisen.

Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG von Bedeutung sein kann.‘

In seinem Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen.

Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach dem Alter (zum Fall einer Diskriminierung nach der ‚Weltanschauung‘ vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0013).

Nach dem Vorgesagten wäre es daher zunächst Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nachvollziehbar darzustellen, dass die Betrauung des Mag. L mit dem Arbeitsplatz, um welchen sich auch der Beschwerdeführer beworben hatte, deshalb sachlich gewesen sei, weil es sich bei Mag. L um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt habe.

Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach dies deshalb der Fall gewesen sei, weil Mag. L seitens einer weisungsfreien Begutachtungskommission im Wege einer selbst nicht näher begründeten Punktevergabe mehr Punkte erhalten habe als der Beschwerdeführer, erweist sich als ungeeignet, eine Reihungs- oder Ernennungsentscheidung nachvollziehbar zu begründen (vgl. hiezu neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013). Nichts anderes gilt für den von der belangten Behörde (auch) in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstand, wonach der Beschwerdeführer und Mag. L eine annähernd gleich lange Verwendungsdauer in der Verwendungsgruppe A1 im Bundesdienst aufgewiesen hätten. Entsprechendes gilt für die übrigen - sehr pauschal gehaltenen und im Wesentlichen bloß Ergebnisse wiedergebenden - Ausführungen zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber nicht nur durch die Betrauungsentscheidung, sondern - im Sinne der eingangs erfolgten Darlegungen - auch durch Reihung durch die Begutachtungskommission und insbesondere durch die Punktevergabe in Ansehung der beiden ersten Kriterien als diskriminiert erachtet.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, dass die belangte Behörde nicht in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z. 2 AusG eine ständige Begutachtungskommission herangezogen habe, zeigt er allein mit diesem Vorbringen keine Diskriminierung auf. Der bei der Zentralstelle eingerichtete Arbeitsplatz, um den sich der Beschwerdeführer beworben hat, fiel nach dem Wortlaut unstrittig nicht unter § 4 Abs. 1 AusG. Er unterfiel auch nicht der Ausschreibungspflicht nach § 2 Abs. 1 leg. cit., wohl aber der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 20 AusG.

Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest vertretbar, wenn die belangte Behörde auf Grund der größeren Sachnähe eine analoge Anwendung der Regeln betreffend Begutachtungskommissionen für Leitungsfunktionen in Zentralstellen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 1 AusG vorgenommen hat. Für sich allein kann in diesem Umstand keine Diskriminierung erkannt werden.

In Ansehung der Geltendmachung einer Befangenheit, insbesondere der Vorsitzenden der Begutachtungskommission Sektionschefin X hat die belangte Behörde offenkundig die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm erteilten Ermahnung missverstanden. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nicht dadurch als diskriminiert erachtet, weil ihm diese erteilte Ermahnung bei seiner Bewerbung angelastet worden wäre; vielmehr hat er diese Ermahnung selbst als diskriminierend angesehen und (u.a.) aus dem Umstand, dass Sektionschefin X für diese Ermahnung verantwortlich sei, auf deren Befangenheit geschlossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, Zl. 2010/12/0198, jedenfalls von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die in Rede stehende Ermahnung selbst eine Diskriminierung auf Grund des Alters dargestellt hat. Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus zur Stützung seiner Behauptung einer Befangenheit der Vorsitzenden der Begutachtungskommission auf eine Äußerung derselben ihm gegenüber in einem Gespräch vom 4. März 2008 und auf eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und Sektionschefin X berufen.

Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Umständen bzw. mit der Frage, ob sie eine Befangenheit der Vorsitzenden der Begutachtungskommission begründeten, erfolgt im angefochtenen Bescheid nicht. Vor einer Klärung der entsprechenden tatsächlichen Umstände kann eine endgültige Beurteilung der Frage, ob Sektionschefin X befangen war oder nicht, noch nicht erfolgen.

Jedenfalls ist eine schlüssige Begründung für die von der Begutachtungskommission vorgenommene Punktevergabe, insbesondere betreffend die Kriterien 1. und 2, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte - etwa durch niederschriftliche Einvernahme - die Mitglieder der Begutachtungskommission zu den Gründen zu befragen gehabt, welche sie zur wiedergegebenen Punktevergabe veranlasst haben.

Selbst vor dem Hintergrund der vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Berufs- und Prüferfahrung erschiene - jedenfalls in Ermangelung weiterer Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - auch eine krasse Bevorzugung des Bewerbers Mag. L durch die vorgenommene Punktevergabe zu den Kriterien 1. und 2. nicht auszuschließen; allerdings kann derzeit ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Punktevergabe - bei Berücksichtigung weiterer unter 1. und 2. zu berücksichtigender Kriterien - überhaupt nicht zu beanstanden wäre. Jedenfalls setzt die Frage, ob der Beschwerdeführer hiedurch diskriminiert wurde oder nicht, eine nähere Begründung dieser Punktevergabe durch die Mitglieder der Begutachtungskommission voraus.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder einer solchen Kommission, mag diese auch bloß in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des AusG eingerichtet worden sein, insbesondere dann, wenn sich die Dienstbehörde - wie vorliegend - zentral am Ergebnis dieser Begutachtungskommission orientiert, ungeachtet ihrer Unabhängigkeit im Verständnis des § 2 Abs. 4 B-GlBG als Vertreter des Dienstgebers aufzufassen sind, weil sie auf dessen Seite maßgeblich Einfluss auf Personalangelegenheiten des Antragstellers als Bewerber um den freien Arbeitsplatz haben.

Diskriminierungshandlungen seitens der Begutachtungskommission oder ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren wären daher dem Dienstgeber zuzurechnen.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Mag. L als besser geeignet erscheinen ließen.

Darüber hinaus wäre seitens der belangten Behörde der Vorwurf der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission ebenso nachvollziehbar zu entkräften gewesen, wie der vom Beschwerdeführer der Sache nach erhobene Vorwurf einer grob unrichtigen Punktevergabe, insbesondere in den unter 1. und 2. genannten Kriterien. Zu diesem Zweck wäre es erforderlich gewesen, die Mitglieder der Begutachtungskommission zu befragen, weshalb sie in Ansehung dieser Kriterien Mag. L als um ein Vielfaches geeigneter einschätzten als den Beschwerdeführer.

Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so läge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht.

Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die von der Begutachtungskommission vergebenen Punktezahlen auf einer vertretbaren Einschätzung der Bewerber beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch sein Alter motiviert gewesen ist.

Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013).

In diesem Zusammenhang ist zunächst zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen.

Bei Diskriminierungen, die nicht per se auf das Motiv des Alters hindeuten, wäre sodann durch Befragung der hiefür verantwortlichen Personen zu erforschen, welche anderen - unsachlichen - Motive ihrer Vorgangsweise zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof derzeit davon aus, dass die belangte Behörde, obzwar sie das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission auszugsweise zitiert hat, selbst nicht von der Annahme ausging, dass der Beschwerdeführer zwar diskriminiert worden sei, diese Diskriminierung aber auf Grund persönlicher Animositäten zwischen ihm und der Sektionschefin X erfolgten. Eine solche Feststellung könnte auch ohne Einvernahme dieser Vorgesetzten nicht nachvollziehbar getroffen werden. Vielmehr ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der - nach dem Vorgesagten freilich nicht hinreichend begründeten - Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei durch die zutreffenden Entscheidungen der Begutachtungskommission und der Dienstbehörde über die Betrauung überhaupt nicht diskriminiert worden.

Die divergenten Standpunkte der Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die allgemeine Situation älterer Dienstnehmer am Rechnungshof könnte vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ausschließlich für die Beweiswürdigung betreffend die subjektive Motivation von Vertretern des Dienstgebers für konkrete als diskriminierend erkannte Handlungen bedeutsam sein. In eine solche Beweiswürdigung ist die belangte Behörde aber vorliegendenfalls nicht eingetreten, sodass sich hier - und auch im Folgenden - diese Frage jedenfalls derzeit noch nicht stellt.“

2.3. Zur behaupteten Befangenheit der Kommission ist Folgendes auszuführen:

Hiezu führte der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013,2012/12/0165, aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Sektionschefin H. für die Ermahnung vom 09.10.2007 verantwortlich gewesen sei, auf deren Befangenheit geschlossen habe. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Behauptung einer Befangenheit auf eine Äußerung derselben ihm gegenüber in einem Gespräch vom 04.03.2008 und auf eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Sektionschefin H berufen. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Umständen sei seitens der Behörde nicht erfolgt.

Nach § 47 BDG 1979 hat sich ein Beamter der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Zweck der Normierung der Befangenheitsgründe, eine gesetzmäßige und möglichst objektive Entscheidung zu erreichen, sowie auf die Art der Entscheidung Bedacht genommen.

Eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Verwaltungsverfahren auf Grund der Anzeige des betreffenden Organwalters oder eines Vorgesetzten eingeleitet wurde oder dieser auf Grund eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend dieselbe Partei Disziplinaranzeige gegen deren rechtsfreundlichen Vertreter erstattet hat bzw. die Partei sich über den Organwalter beschwert, diesen angezeigt oder diesem mit einer Amtshaftungsklage gedroht hat. Allgemein kann aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Partei (zB als Strafbehörde) entschieden oder über die Partei eine Ordnungsstrafe verhängt hat, allein keine Befangenheit abgeleitet werden. Auch das Vertreten einer zur früheren Rechtsauffassung der Behörde gegenteiligen Rechtsmeinung oder selbst Rechtsverletzungen allein geben noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab, können doch Rechtswidrigkeiten (wie das rechtswidrige Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf Grund der aktenwidrigen Annahme, dass die Partei keine Verhandlung beantragt habe) auch auf einem Irrtum des Organwalters beruhen. In diesem Sinn bedeutet zwar auch der Umstand, dass eine frühere Entscheidung eines Senatsmitgliedes (gegenüber derselben Partei) als mit wesentlichen Mängeln behaftet im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde und hieraus erfolgreich Amtshaftungsansprüche abgeleitet wurden, im damaligen Fall eine mangelhafte Verfahrensführung, woraus aber noch nicht ein Mangel an objektiver Einstellung gegenüber der Partei in einem weiteren Verwaltungsverfahren abzuleiten ist (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 7, Rz 14 ff. [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

„Unbefangenheit“ iSd § 47 BDG 1979 liegt nach dem Sprachgebrauch dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Für die Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDG 1979 genügen bereits „Zweifel“ an dieser Objektivität; selbst wenn deren Mangel nicht nachgewiesen werden kann, liegt unter Umständen schon „Befangenheit“ vor. Die Zweifel müssen allerdings durch „wichtige Gründe“ hervorgerufen sein. Zur Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist § 7 AVG heranzuziehen (vgl. VwGH 28.07.1999, 93/09/0315 = VwSlg 15201 A/1999).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es am Rechnungshof Usus, dass sich die Begutachtungskommission unter anderem aus zwei Mitgliedern als Dienstgebervertreter zusammensetzt, welche die unmittelbar zuständigen zukünftigen Vorgesetzten wären. Daraus allein ist daher keine Befangenheit dieser Mitglieder abzuleiten.

Die Sektionschefin H. und der Zeuge R. hatten über den Beschwerdeführer eine klare Meinung zu seiner beruflichen Leistung aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung mit ihm. Daraus kann jedoch ebenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden, da in Bewerbungsverfahren die berufliche Erfahrung mit einem Mitarbeiter bei der Beurteilung dessen Eignung von Vorteil sein und keinesfalls als voreingenommenes und damit befangenes Handeln ausgelegt werden kann. Die Grenze liegt darin, wenn aufgrund von Freundschaften Fehlleistungen oder aufgrund von persönlichen Abneigungen gute Leistungen nicht berücksichtigt werden würden (vgl. dazu VwGH 28.09.1983, 83/09/0091, wonach bei einer Leistungsfeststellung im allgemeinen der Beurteilung des Vorgesetzten eine besondere Bedeutung zukommt, sofern der Vorgesetzte nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen lässt). In diesem Zusammenhang sind auch das Gespräch der Sektionschefin H. mit dem Beschwerdeführer im März 2008 zu sehen, in dem sie ihn auf die aus ihrer Sicht unzureichende Arbeitsweise und Verbesserungspotential aufmerksam gemacht habe sowie das Mitarbeitergespräch mit dem Zeugen R. aus dem Jahr 2009 zu sehen.

Diese aufgezeigte Grenze war im vorliegenden Fall nicht überschritten und lässt sich auch nicht aus der rechtswidrigen Ermahnung vom 09.10.2007 ableiten, welche vom Vorgesetzten W. ausgesprochen und von der Sektionschefin H. mitgetragen wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2019, W128 2111302-1, rechtskräftig festgestellt hat, war diese Ermahnung hinsichtlich eines von drei Fakten (Vorwurf einer unter Missachtung von Weisungen direkten Anmeldung zu einem Seminar des ÖGB) zwar rechtswidrig, aber es lag keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Behinderung des Beschwerdeführers vor. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers sind schlicht einem Rechts- und Tatsachenirrtum unterlegen und davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger vorheriger Weisung ein weiteres Mal den Dienstweg verletzt habe.

Übereinstimmend haben auch alle Zeugen (Mitglieder der Kommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte) angegeben, dass die Ermahnung in der Diskussion der Kommission kein Thema gewesen sei. Dies würde im Übrigen auch der Bestimmung des § 109 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 zuwiderlaufen, wonach eine Ermahnung oder Belehrung nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Wie sich aus der zuvor zitierten Rechtsprechung ergibt, können Rechtsverletzungen allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit abgeben, da diese auch auf einem Irrtum des Organwalters beruhen können. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Sektionschefin H. am 02.11.2010 nach Ausschreibung der Stelle, aber vor Erstellung des Gutachtens am 17.11.2010 ein Schlichtungsverfahren einleitete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen (VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083). Wie bereits oben dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof sogar aus erfolgreichen Amtshaftungsansprüchen aufgrund mangelhafter Verfahrensführung in einem Fall keinen Mangel an objektiver Einstellung in einem weiteren Verwaltungsverfahren abgeleitet. Im vorliegenden Fall gab es zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch die Begutachtungskommission noch nicht einmal eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren, sodass die alleinige Ladung zur Schlichtungsverhandlung noch keine Zweifel an der Unbefangenheit der Sektionschefin H. begründet.

Auch aus dem sehr kurz begründeten und teilweise nicht nachvollziehbaren Gutachten der Kommission lässt sich keine Befangenheit der Mitglieder ableiten. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte festgestellt werden, dass eine solche kurze Begründungsweise typisch für die Sektionschefin H. war.

Zur in der Beschwerde vom 16.11.2015 behaupteten Befangenheit der den angefochtenen Bescheid für den Präsidenten des Rechnungshofes approbierenden Sektionschefin BE. ist lediglich auszuführen, dass diese in das Bestellungsverfahren überhaupt nicht eingebunden war.

2.5. Zum Vorwurf der Diskriminierung durch die Punktevergabe, insbesondere in Ansehung der beiden ersten Kriterien und der fehlerhaften Reihung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, ausgeführt, dass die belangte Behörde die Mitglieder der Begutachtungskommission zu den Gründen zu befragen hat, welche sie zur wiedergegebenen Punktevergabe veranlasst haben, da eine krasse Bevorzugung des Bewerbers L. durch die vorgenommene Punktevergabe zu den Kriterien 1. und 2. ebenso wenig auszuschließen sei wie, dass diese Punktevergabe - bei Berücksichtigung weiterer unter 1. und 2. zu berücksichtigender Kriterien - überhaupt nicht zu beanstanden wäre. Jedenfalls setzt die Frage, ob der Beschwerdeführer hierdurch diskriminiert wurde oder nicht, eine nähere Begründung dieser Punktevergabe durch die Mitglieder der Begutachtungskommission voraus. In diesem Zusammenhang ist zunächst zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen. Bei Diskriminierungen, die nicht per se auf das Motiv des Alters hindeuten, wäre sodann durch Befragung der hierfür verantwortlichen Personen zu erforschen, welche anderen - unsachlichen - Motive ihrer Vorgangsweise zugrunde lagen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.09.2020, Ra 2020/12/0006m ausgeführt, dass für die Frage des Schadenersatzes auch die Richtigkeit der Reihung eine Rolle spiele und daher auch die Reihung des Beschwerdeführers an letzter Stelle zu prüfen sei.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnten die Mitglieder der Begutachtungskommission in ihren Zeugeneinvernahmen ihre Punktevergabe nachvollziehbar darlegen und ausführen, warum sie letztlich vertretbar davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Bewerber L. um den insgesamt besser geeigneten Bewerber für die konkret ausgeschriebene Stelle gehandelt hat und beim Bewerber TS um den zweitbesten Bewerber. Die unbestritten langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers wurde daher nicht in unvertretbarer Weise mindergewichtet, weil die Mitglieder der Begutachtungskommission und dem folgend die belangte Behörde nachvollziehbar davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer für eine Leitungsfunktion im Gegensatz zu den beiden anderen Bewerbern nicht geeignet ist.

Festgestellt werden konnte auch, dass die knappe und dadurch für sich genommen nicht nachvollziehbare schriftliche Gutachtensbegründung nicht auf das Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern den persönlichen Stil der Sektionschefin H. darstellt, sodass auch dadurch keine Altersdiskriminierung vorliegt.

2.6. Zum Vorwurf der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt hätte, die den letztlich betrauten L. als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so läge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die von der Begutachtungskommission vergebenen Punktezahlen auf einer vertretbaren Einschätzung der Bewerber beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch sein Alter motiviert gewesen ist.

Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes im vorliegenden Fall zu lesen, in der er von einer „vertretbaren Einschätzung“ der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke in der Zusammenarbeit, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt (vgl. zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).

Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass die Mitglieder der Begutachtungskommission und damit auch die belangte Behörde vertretbar davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Bewerber L. um den insgesamt besser geeigneten Bewerber für die konkret ausgeschriebene Stelle gehandelt hat und er somit von der belangten Behörde zu Recht mit der Funktion betraut wurde.

Das Alter des Beschwerdeführers war daher insgesamt bei der Beurteilung der Eignung und der Reihung der drei Bewerber kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht vorliegt.

Bei diesem Ergebnis war auch den weiteren Zeugenanträgen des Beschwerdeführers nicht mehr nachzukommen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme folgender Zeugen: Die Behördenvertreter XXXX und XXXX und XXXX (Schriftsatz vom 26.07.2018) sowie XXXX und XXXX (Schriftsatz vom 23.09.2018) und XXXX (in der Verhandlung vom 24.09.2018). In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 zog er den Antrag in Bezug auf die Zeugen XXXX und XXXX zurück. Diese Antragszurückziehung bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich noch einmal in der Verhandlung am 09.06.2021. Außerdem bestätigte er am Ende dieser Verhandlung, dass aus seiner Sicht keine Anträge mehr offen seien, insbesondere keine Zeugenanträge mehr.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass einige Zeugenanträge – die der Beschwerdeführer nun offenbar nicht mehr aufrecht gehalten bzw. wiederholt hat – zudem in der Verhandlung am 09.10.2019 aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurden:

Gemäß § 37 AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, gemäß § 45 AVG bedürfen nur die Tatsachen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, eines Beweises. Schon daraus folgt, dass Gegenstand der Zeugenbefragung nur Wahrnehmungen des Zeugen in tatsächlicher Hinsicht sein können. Die Lösung von Rechtsfragen (Subsumtion), also etwa der Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten erlaubt war, obliegt hingegen allein der Behörde. Das Gleiche gilt auch für die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und ihres Inhalts. Darüber hinaus darf der Zeuge nur zu Wahrnehmungen befragt werden, und zwar nur zu solchen, welche er selbst gemacht hat. Hingegen sind Zeugen nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen (auch faktische) Schlussfolgerungen (zB dass das ungehinderte Ein- und Ausfahren wegen eines parkenden Fahrzeugs nicht gewährleistet gewesen sei oder die Partei eine verlässliche Person sei zu ziehen oder Werturteile abzugeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 48, Rz 3,4 mwH).

Nach der Judikatur des VwGH muss ein Zeuge insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48, Rz 7,8 mwH).

Der Beschwerdeführer führt zu seiner fachlichen Eignung folgende Zeugen an: XXXX . Diese waren jedoch zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht mehr am Rechnungshof tätig (Ausscheiden aus dem Rechnungshof in der Reihenfolge der oben dargestellten Zeugen: Juli 2010, Juni 2005, Juli 2000) und können daher zur Eignung des Beschwerdeführers, die am Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. Ernennung zu messen ist, keine Angaben machen, ebenso wenig wie zur Befangenheit der Mitglieder der Kommission zu diesem Zeitpunkt. XXXX war darüber hinaus Sektionschefin der Sektion E (später Sektion 5; Personalangelegenheiten) und hatte nie eine Dienst- oder Fachaufsicht über den Beschwerdeführer, wie sich aus der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2018 selbst vorgelegten Klagebeantwortung vom 11.07.2011 ergibt, auch wenn sie den Beschwerdeführer darin als „erfolgreichen Prüfer“ bezeichnet.

Der genannte Zeuge XXXX hatte weder eine gemeinsame Abteilungszugehörigkeit noch eine Führungsposition gegenüber dem Beschwerdeführer, weshalb er ebenfalls nichts zur Eignung des Beschwerdeführers beitragen kann. Herr XXXX war auch gar nicht im Rechnungshof tätig, sondern war Kontrollamtsdirektor der Stadt XXXX und hat mit dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 einmalig zusammengearbeitet.

Der Behördenvertreter XXXX ist erst seit 01.09.2012 am Rechnungshof tätig und kann daher auch keine eigenen Wahrnehmungen zu der Eignung des Beschwerdeführers und der Befangenheit der Begutachtungskommission haben. Dass die Befragung der Mitglieder der Begutachtungskommission aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständig geblieben ist, ist kein geeignetes Beweisthema für eine Zeugenbefragung, sondern eine Einschätzung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, alle Mitglieder der Kommission in der Verhandlung ausführlich zu befragen. Das Beweisthema „Gesprächsinhalte im Schlichtungsverfahren“ betrifft nicht das vorliegende Verfahren, weil gegenständlich kein Schlichtungsverfahren geführt wurde. Der Behördenvertreter XXXX war seinen Angaben in der Verhandlung entsprechend mit dem Besetzungsverfahren nicht im Detail befasst. Auch hat er nie mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und daher keine eigenen Wahrnehmungen zu dessen Eignung. Die vom Beschwerdeführer genannten Beweisthemen (Mangelnde Mitwirkung der Personalabteilung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzweckmäßige niederschriftliche Befragung von Zeugen, Ursachen für fortwährende rechtswidrige Bescheide des Präsidenten des Rechnungshofes, Abänderungen des Sachverhalts und der Rechtsmeinung jeweils zum Nachteil des Beschwerdeführers, Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub, angebliche Irrtümer von Führungskräften des Rechnungshofes, Befangenheit von Führungskräften; Beweisthema, ob Mitarbeiter mit der Leistungsfeststellung, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, tatsächlich als ungeeignet beurteilt werden können; Zuerkennung von Belohnungen als Beweis einer erfolgreichen Verwendung; Qualität von Gutachten von Begutachtungskommissionen, Personalentscheidungen im Rechnungshof, die langjährige Mitarbeiter brüskiert haben; Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofes; Feststellungsmängel bei der Prüfung des Rechnungshofes durch Mitarbeiter der Rechnungshöfe von Dänemark, Deutschland und der Schweiz), sind keine tauglichen Beweisthemen. Teilweise betreffen sie nicht das vorliegende Verfahren und teilweise handelt es sich um rechtliche Beurteilungen.

Darüber hinaus wurden in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2019 die Anträge auf Beischaffung der Prüfungsakten der Gebarungsprüfungen abgewiesen, weil diese für die vorliegende Rechtsfrage nicht relevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren nicht die Prüfungsfeststellungen oder die Abwicklung der Prüfungen am Rechnungshof an sich einer Überprüfung zu unterziehen.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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