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§ 1 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

I. Teil

Gleichbehandlung Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. 2. Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
  3. 3. Lehrlinge des Bundes,
  4. 4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
  5. 5. Personen im Ausbildungsdienst und
  6. 6. Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 11 Z 3, BGBl. I Nr. 143/2024)

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265339

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