§ 1 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. 2. Lehrlinge des Bundes,
  3. 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,
  4. 3a. Frauen im Ausbildungsdienst und
  5. 4. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.

(2) Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

(3) Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.