BVwG W215 1413040-4

BVwGW215 1413040-411.12.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1413040.4.00

 

Spruch:

1) W215 1412351-4/3E

 

2) W215 1413040-4/3E

 

3) W215 1423265-3/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , geb. 1) XXXX ,

2) XXXX und 3) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 51618602-140039697 und 3) 810564905-140039743, beschlossen:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die verheiratete Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.

 

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Kumyken, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am 29.09.2009 Anträge auf internationalen Schutz.

 

Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde für diese am 01.03.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahlen 09 11.939-BAT,

 

09 11.938-BAT und 10 01.867-BAT wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin, deren Ehegatten und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß

 

§ 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Erstbeschwerdeführerin, deren Ehegatten und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zahlen D12 412351-1/2010/3E, D12 412353-1/2010/3E und D12 413040-1/2010/2E gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 22.04.2011 in Rechtskraft.

 

2. Die Erstbeschwerdeführerin, deren Ehegatten und die Zweitbeschwerdeführerin kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellten am 13.05.2011 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

 

Nach der Geburt der Drittbeschwerdeführerin in Österreich wurde für diese am 10.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahlen 11 04.709-BAG,

 

11 04.708-BAG (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin), 11 04.710-BAG und 11 05.649-BAG wurde alle Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen

 

(Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden alle aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zahlen D12 412351-2/2011/3E, D12 412353-2/2011/4E (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin), D12 413040-2/2011/4E und D12 423265-1/2011/4E, wurde dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden gemäß

 

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.07.2012 in Rechtskraft.

 

3. Die Beschwerdeführerinnen und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kamen ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach, blieben weiterhin illegal im Bundesgebiet und die Beschwerdeführerinnen und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin stellten am 25.10.2012 die dritten Anträge bzw. im Fall der Drittbeschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheiden vom 26.03.2013, Zahlen 12 15.520-EAST Ost, 12 15.519-EAST Ost (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin), 12 15.521-EAST Ost und 12 15.522-EAST Ost, wies das Bundesasylamt alle Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die ganze Fmailie gemäß

 

§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).

 

Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zahlen D12 412351-3/2013/5E, D12 412353-3/2013/7E (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin), D12 413040-3/2013/5E und D12 423265-2/2013/5E, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 28.06.2013 in Rechtskraft.

 

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen blieben illegal im Bundesgebiet bis sie schließlich am 02.09.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisten.

 

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist seit dem 28.06.2013 durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig.

 

4. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen kehrten laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Juni 2014 illegal nach Österreich zurück und entzogen sich danach bewusst den österreichischen Behörden.

 

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin stellt am 11.07.2014 gemäß § 56 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

 

5. Am 06.10.2014 stellten die Erst- und Zweibeschwerdeführerinnen gegenständliche vierte Anträge und die Drittbeschwerdeführerin gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bereits im Juni 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und davor in Dagestan drei bis vier Mal unbekannte Männer zur Erstbeschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und nach deren Ehegatten gefragt hätten. Sie habe gesagt, dieser sei in Österreich. Man habe ihr nicht geglaubt und gedroht ihr die Kinder wegzunehmen, sollte ihr Ehegatte nicht zurückkehren. Die ersten Fluchtgründe seien aufrecht, es habe sich nichts geändert, die Erstbeschwerdeführerin habe damals alles angegeben. Die beiden Kinder seien immer bei der Erstbeschwerdeführerin gewesen und hätten keine eigenen Fluchtgründe.

 

Der Antrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vom 11.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitelts in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, als unzulässig zurückgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017 Zahl W237 2157392-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 12.10.2017 durch einen männlichen Referenten im vierten Asylverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem wörtlich an: "Ganz offen wurde mir gesagt, dass ich vergewaltigt werde."

 

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 51618602-140039697 und 3) 810564905-140039743, wurden die vierten Anträge der Erst – und Zweitbeschwerdeführerin bzw. der dritte Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG "nach" Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß

 

§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.10.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 51618602-140039697 und 3) 810564905-140039743, zugestellt am 03.11.2017, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 01.12.2017 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

 

5. Die Beschwerdevorlagen vom 04.12.2017 langten am 05.12.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W182 zur Erledigung zugewiesen.

 

Auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W182 gemäß § 20 AsylG wurden die Beschwerdeverfahren am 06.12.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Email vom 06.12.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Eintreffens der Akte beim Bundesverwaltungsgericht informiert.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

 

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

 

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

 

Zu A)

 

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

 

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

 

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

 

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

 

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

 

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

 

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

 

2. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG).

 

Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser – internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden – Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung – auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme – ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN; vgl. dazu auch VfGH 27.09.2012, U 688?690/12?19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP , 45).

 

In Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20.06.1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren ist festgehalten, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.739/2013 – vor dem Hintergrund eines Falles, in dem der Asylwerber als Fluchtgrund drohenden sexuellen Missbrauch geltend gemacht hatte – ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme bzw. gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem Asylgerichtshof schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde.

 

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der niederschriftlichen Befragung am 12.10.2017 erstmals vor: "Ganz offen wurde mir gesagt, dass ich vergewaltigt werde." Tatsächlich geht aus der niederschriftlichen Befragung nicht hervor, dass der männliche Referent die Erstbeschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt hat, dass im Asylverfahren die Möglichkeit besteht im Fall eines Vorbringens gemäß § 20 Abs. 1 AsylG von einer Referentin befragt zu werden und laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Begriff "Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung" weit auszulegen ist (nicht nur bei erfolgten, sondern auch bei drohenden Übergriffen). Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist der Referent von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen. § 20 Abs. 1 AsylG macht eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch eine Referentin unentbehrlich, zumal diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, damit diese Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen können. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung fußt somit auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird der genannte Verfahrensmangel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sein. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin durch eine Referentin bedarf. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

 

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdebehörde beginnen, da dies nicht nur eine "Delegierung" der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde.

 

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

 

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

 

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

 

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind die minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin, deren Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG das Ergebnis der Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheiten aus diesem Grund ebenfalls gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sind.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich mit der Tatsache, dass im erstinstanzlichen Verfahren der Erstbeschwerdeführerin

 

§ 20 Abs. 1 AsylG missachtet wurde bzw. in Hinblick auf § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG das Ergebnis der Beschwerden der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen das Gleiche zu sein hat. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

 

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dadurch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt wurde. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in den gegenständlichen Fällen liegen keine grundsätzlichen Rechtsfragen vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich

 

§ 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

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