BVwG W209 2257319-1

BVwGW209 2257319-119.6.2023

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2257319.1.00

 

Spruch:

 

W209 2257319-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch MMG Steuerberatung Morawetz & Grabner OG, Hadikgasse 90, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 16.05.2022, VSNR / Abt.: XXXX , betreffend Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und in die Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und nicht der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 16.05.2022 bezog die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) die Beschwerdeführerin Frau Dr. XXXX (im Folgenden: „die Beschwerdeführerin“ oder „Dr. T.“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis zumindest 31.12.2019 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit ein.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 26.01.2022 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2017 bis zumindest 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei. Am 03.02.2022 sei ihr per Schreiben der SVS mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der im Einkommensteuerbescheid 2019 ausgewiesenen Einkünfte auch von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der ASVG-Unfallversicherung unterliege. Nach Wiedergabe des daraufhin folgenden Schriftverkehrs wurde seitens der SVS ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 27.09.2016 bis 09.01.2020 als Kommanditistin der XXXX GmbH & Co KG (Firmenbuchnummer XXXX ; im Folgenden: „K. GmbH & Co KG“) sowie von 10.02.2018 bis 27.05.2020 als Kommanditistin der XXXX GmbH & Co KG (Firmenbuchnummer XXXX ; im Folgenden: „C.P. GmbH & Co KG“) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die K. GmbH & Co KG sei mittels schriftlich abgeschlossenem Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2015 zwischen der XXXX AG (Firmenbuchnummer XXXX ; im Folgenden: „R. AG“) als Kommanditistin und der XXXX GmbH (Firmenbuchnummer XXXX im Folgenden: „P. GmbH“) als Komplementärin gegründet worden. Eingetragener Geschäftszweig der Gesellschaft sei der Erwerb, die Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von Immobilien gewesen.

Der abgeschlossene Gesellschaftsvertrag habe auszugsweise gelautet:

6.3. „Über das Gesellschaftsdarlehen hinaus können Nachschüsse, nachträgliche Leistungen, Verlustabdeckungen, Haftungen, Eigenkapitalzuschüsse oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Kommanditisten nur nach Vorliegen eines diesbezüglichen einstimmigen Beschlusses aller Kommanditisten gefordert werden.“

8.1. „Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, die durch ihre vertretungsbefugten Organe handelt.“

8.3. „Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.“

8.8. „Den Kommanditisten steht in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Die Ausübung des Weisungsrechts bedarf der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.“

9.2. „Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Komplementärin, welche den Vorsitz führt. Gesellschafter deren Kapitalanteil zumindest 10% am gesamten Kapitalanteil entspricht sind berechtigt, (…) die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin zu verlangen.“

9.9. „Die Gesellschafterversammlung fasst den Beschluss mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit verlangt.“

11.1. „Die Kommanditisten nehmen am Verlust der Gesellschaft im Verhältnis der von ihnen übernommenen Pflichteinlage teil. Verluste werden auf neue Rechnung vorgetragen.“

11.2. „Eine Verpflichtung zur Abdeckung von Verlusten durch Barzahlung besteht nicht. Künftige Gewinnanteile sind jedoch zur Abdeckung von Verlusten zu verwenden.“

Durch den am 25.06.2015 geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag hätte die Beschwerdeführerin von der R. AG einen Teil des von der AG gehaltenen Kommanditanteils an der K. GmbH & Co KG erworben. Mittels einer Vermögens- und Hafteinlage von EUR 12,91 sei der Beschwerdeführerin daher eine Beteiligung, die 1,29% des Gesellschaftsvermögens entspreche, übertragen worden.

Punkt 2.3. dieses Kauf- und Abtretungsvertrages verpflichte die Beschwerdeführerin („den Käufer“) dem Gesellschaftsvertrag der K. GmbH & Co KG beizutreten.

Am 30.11.2018 sei zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dr. XXXX (im Folgenden: „Dr. Z.“) folgende Vereinbarung geschlossen worden:

„Vereinbarung vom 30.11.2018

Frau Dr. T., geb. TT.MM.JJJJ

wohnhaft in …, …

und

Herrn Dr. Z., geb. TT.MM.JJJJ

wohnhaft in …, …

Hiermit übertrage ich, Frau Dr. T., Kommanditistin der K. GmbH & Co KG, mit heutigem Tage unwiderruflich meine Mitwirkungsrechte gemäß Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrages vom 25.06.2016 an Herrn Dr. Z.

Herr Dr. Z. ist als Mitglied des Vorstandes der R. Privatstiftung, die mittels einer Tochtergesellschaft Aktionärin der R. AG ist, hinsichtlich aller Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Projekt und der Beteiligung an der Gesellschaft erlangt hat, zur Geheimhaltung verpflichtet, dieses gilt auch hinsichtlich jener Informationen, die er von Frau Dr. T. erlangt.

Frau Dr. T. wird Herrn Dr. Z. über alle Berichte gemäß Punkt 8.6 des Gesellschaftsvertrages informieren.“

Eine gleichlautende Vereinbarung sei bezüglich der Mitwirkungsrechte an der C.P. GmbH & Co KG getroffen worden.

Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG habe das zuständige Finanzamt der SVS den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 übermittelt. In diesem seien unter anderem folgende Einkünfte ausgewiesen gewesen:

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 02.12.2021, bei der SVS eingelangt am 28.01.2022: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 83.538,89.

Die jeweiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden aus der Kommanditbeteiligung der Beschwerdeführerin stammen, weshalb rückwirkend die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2019 als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund einer Kommanditbeteiligung bedürfe es einer aktiven betrieblichen Tätigkeit, die über jene eines Kommanditisten iSd § 164 UGB hinausgehe. Dies sei dann gegeben, wenn der Beschwerdeführerin Mitwirkungsrechte bei gewöhnlichen Geschäften des Unternehmens zustünden. Ob dies der Fall sei, ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Da sich der Gesellschaftsvertrag der K. GmbH & Co KG auf alle beteiligten Kommanditisten erstrecke, sei dessen Inhalt auch für die Stellung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin rechtsverbindlich (Diese Verbindlichkeit sei auch ausdrücklich im Punkt 2.3 des Kauf- und Abtretungsvertrages normiert worden.). Den Kommanditisten stehe laut Punkt 8.8 dieses Vertrages in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handle) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Durch dieses Weisungsrecht werde den Kommanditisten, die aufgrund ihrer Kapitalanlage das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft mittragen würden, die Möglichkeit eingeräumt, in der Gesellschaft mitzubestimmen. Dieses Weisungs- und Mitwirkungsrecht sei an die Stellung als Kommanditist gekoppelt. Eine zivilrechtliche Vereinbarung wie sie zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dr. Z. geschlossen worden sei, möge zwar in diesem bilateralen Verhältnis verbindlich sein, vermöge aber nicht ihre, aufgrund der Stellung als Kommanditistin, erworbenen Rechte auszuschließen. Als weiterhin im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin könne die Beschwerdeführerin Herrn Dr. Z. daher Weisungen erteilen, wie er die an ihn „übertragenen“ Rechte ausüben solle, sodass dieser die Rechte der Beschwerdeführerin nach außen hin vertrete, aber nicht selbständig darüber verfügen könne. Das wirtschaftliche Risiko liege als kapitalgebende Kommanditistin trotz dieser Vereinbarung bei der Beschwerdeführerin (sonst würde die Beschwerdeführerin zwar mit ihrer Einlage für Schulden der Gesellschaft haften, sie könnte aber in keiner Weise auf die Führung der Gesellschaft Einfluss nehmen, um somit etwa ihren Gewinn zu maximieren). Eine Vereinbarung, mit der ihre Kommanditistenrechte laut Gesellschaftsvertrag ohne entsprechende Übernahme der Kapitaleinlage durch Herrn Dr. Z. abgetreten werden solle, während das wirtschaftliche Risiko (aufgrund der Kapitaleinlage) bei der Beschwerdeführerin bleibe, würde dem Gesellschaftsvertrag als auch dem UGB zuwiderlaufen. Insofern würden die der Beschwerdeführerin im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnisse als Kommanditistin weiterhin bestehen und führe diese Vereinbarung nicht dazu, dass die Mitwirkungsbefugnis der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG soweit eingeschränkt werde, um eine Pflichtversicherung zu verneinen. Der Beschwerdeführerin stünden Geschäftsführungsbefugnisse über § 164 UGB hinaus auch weiterhin zu, da sie auch bei gewöhnlichen Geschäften der KG über ein Mitwirkungsrecht verfüge (vgl. VwGH 11.09.2008, Ra 2006/08/0041). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur eine Beteiligung in Höhe von 1,29% halte, ändere daran nichts. Vielmehr sei es ausreichend, dass sie einem Gremium angehöre, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens habe (vgl. BVwG 20.07.2021, W156 2233723-1). Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit komme es allein auf die Stimmabgabemöglichkeit an, über welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zweifelsfrei verfüge (vgl. BVwG 20.07.2021, W156 2233723-1). Unerheblich sei hingegen, ob es zur Beschlussfassung der Zustimmung weiterer Gesellschafter bedürfe, ob die Beschwerdeführerin überstimmt werden könne oder ob die Beschwerdeführerin überhaupt von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch mache (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0099 und 04.09.2013, 2011/08/0345 sowie BVwG 20.07.2021, W156 2233723-1). Ebenso irrelevant sei es, ob oder in welcher Häufigkeit von den eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin sich am „operativen Geschäft“ beteilige bzw. im Unternehmen anwesend sei (vgl. VwGH 16.02.2011, 2006/08/0041; BVwG 20.07.2021, W156 2233723-1). Die am 30.11.2018 geschlossene Vereinbarung ändere nichts am fortdauernden Bestand der Mitwirkungsbefugnisse der Beschwerdeführerin, die ihr aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin eingeräumt worden seien. Zusammengefasst besitze die Beschwerdeführerin daher eine über die Stellung als Kommanditist iSd § 164 UGB hinausgehende Mitwirkungsbefugnis am gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens, weshalb das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin unterliege daher von 01.01.2019 bis zumindest 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.

2. In ihrer dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2019 Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG und als solche im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Sie sei allerdings nicht selbständig erwerbstätig gewesen, da ihre Rechte und Pflichten als Kommanditistin nicht über die im Gesetz vorgesehenen hinausgegangen seien. Als Beschwerdegrund mache sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides der SVS geltend. Die SVS habe im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass Kommanditisten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würden, wenn u.a. die Tätigkeit als Kommanditist im Rahmen einer aktiven betrieblichen Mitwirkung erfolge, die über die Stellung eines bloßen Kapitalgebers hinausgehe. Diesbezüglich zitiere die SVS zunächst diverse höchstgerichtliche Entscheidungen, wonach die „aktive“ Betätigung im Unternehmen vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten abhänge und dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt sein müssten, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Die SVS übersehe dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäß Punkt 8.3 des Gesellschaftsvertrages der K. GmbH & Co KG vom 01.06.2015 und der C.P. GmbH & Co KG vom 03.02.2017 „von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen“ sei, da zufolge Punkt 8.1 „zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet“ sei. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über keinerlei derartige (Geschäftsführungs-)Befugnisse und es könne von der SVS von vornherein keine „aktive“ unternehmerische Betätigung der Beschwerdeführerin konstruiert werden. Die R. AG, die inhaltlich dem Komplementär zuzurechnen sei, halte 50,83% der Kommanditanteile. Dies bedeute für die Investoren, dass sie auch im Zusammenwirken keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben könnten, da es ihnen nie möglich sei, ohne Mitwirkung des mit der Geschäftsführung verbundenen Hauptkommanditisten Beschlüsse zu fassen, mit denen der Geschäftsführung Weisungen erteilt werden könnten. Dazu erscheine das Erkenntnis VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 wesentlich. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall seien nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst worden, das Stimmrecht habe sich nach dem Verhältnis der fixen Kapitalkonten gerichtet (Ehemann 51%, Revisionswerberin 49%). Im Hinblick darauf, dass der Ehemann über die Stimmenmehrheit verfügt habe und Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen gewesen seien, habe die Revisionswerberin den betreffenden Geschäften im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse nicht wirksam widersprechen können. Da die Geschäftsführung dem Ehemann oblegen sei, sei ihr – mangels einer diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Regelung – nicht einmal eine „Entscheidungsinitiative“ zugekommen (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182). Folglich habe die Revisionswerberin keinerlei maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung in den betreffenden Angelegenheiten nehmen können und es sei ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zugekommen, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erachten gewesen wäre. Die Situation der Beschwerdeführerin, dass sie auch im Zusammenwirken mit den anderen, mit der Komplementärin nicht verbundenen Investoren (bzw. Mini-Kommanditisten) keine Weisungen an die Geschäftsführung beschließen könne, sei mit jener der Ehefrau in dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Sofern die SVS höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiere, der zufolge für die aktive betriebliche Mitwirkung auch ein rechtlicher Einfluss des Kommanditisten auf die Geschäftsführung des Unternehmens durch Ausübung von Zustimmungsrechten ausreiche, sei dem entgegenzuhalten, dass sie über keine derartigen Einflussmöglichkeiten verfüge. Erforderlich für die Subsumtion unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei, dass ein Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringe sowie typische unternehmerische Aufgaben übernehme (zB Geschäftsführungsbefugnisse und/oder Tragung des Unternehmerrisikos, das über die Haftungseinlage hinausgehe, etwa die Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis; BVwG 27.10.2021, G308 2239456/10001). Gemäß Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrages der K. GmbH & Co KG vom 01.06.2015 und Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrages der C.P. GmbH & Co KG vom 03.02.2017 stehe den Kommanditisten „in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu (…)“. Dieses Weisungsrecht komme der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich als Kommanditistin zu. Mit Vereinbarungen vom 30.11.2018 habe sie jedoch ihre Mitwirkungsrechte gemäß Punkt 8.8 der Gesellschaftsverträge an Dr. Z. wirksam übertragen.

Die SVS habe ausgeführt, dass das Weisungs- und Mitwirkungsrecht an die Stellung als Kommanditist gekoppelt sei und demzufolge die Vereinbarungen keine außenwirksame Gültigkeit begründen könnten. Grundsätzlich sei zwischen Verwaltungsrechten und Vermögensrechten eines Gesellschafters zu unterscheiden. Verwaltungsrechte würden einen Teil der Rechte des Gesellschafters beschreiben, die aus seinem Gesellschaftsanteil herrühren und im Wesentlichen Rechte umfassen, mit denen auf die Willensbildung der Gesellschaft eingewirkt werden könne wie beispielsweise Stimmrecht oder Anfechtungsrecht. Diese bestimmten Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis könnten nicht getrennt vom Gesellschaftsanteil übertragen werden. Bei diesen Rechten handle es sich lediglich um die von Gesetzes wegen eingeräumten „Mitwirkungsrechte“ im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung. Der Kommanditist sei daher nicht befugt, etwa sein in § 166 UGB geregeltes Informations- und Überwachungsrecht gesondert von der Stellung als Kommanditist zu übertragen oder etwa sein Zustimmungsrecht gemäß § 164 UGB hinsichtlich außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen. Gegenständlich seien den Kommanditisten der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG in Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ein über das gesetzlich geregelte Ausmaß hinausgehendes Weisungsrecht und daher ein Mitwirkungsrecht eingeräumt, das gerade nicht zwingend automatisch aus der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten resultiere. Dieses Mitwirkungsrecht ergebe sich nämlich nicht bereits aus der Gesellschafterstellung (bzw. sei es gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht an diese gekoppelt), sondern sei zwischen den Gesellschaftern frei vereinbart worden. Das von der SVS unterstellte Abspaltungsverbot beziehe sich allerdings lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen und sohin gerade nicht auf die darüber hinausgehend eingeräumten Mitwirkungsrechte, weshalb eine gesonderte Übertragung dieser Mitwirkungsrechte möglich sei bzw. möglich gewesen sei. Überdies verkenne die SVS den genauen Inhalt der Vereinbarungen. Darin würden Dr. Z. von der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Kommanditistin übertragen, sondern lediglich das zusätzlich laut Gesellschaftsvertrag eingeräumte und gesetzlich nicht vorgesehene „Weisungsrecht“ gemäß Punkt 8.8. Gerade dieses „Weisungsrecht“ begründe aber nach Ansicht der SVS die „aktive“ betriebliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Da dieses Recht vom Abspaltungsverbot nicht erfasst sei, sei eine wirksame Übertragung an Dr. Z. möglich gewesen, wodurch bei der Beschwerdeführerin lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte verbleiben würden (vgl. VwGH 16.02.2011, Ra 2006/08/0041) und es der Beschwerdeführerin daher an der „aktiven“ Betätigung respektive selbständigen Erwerbstätigkeit in den Gesellschaften fehle. Sie unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Weiters gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Kommanditisten zumindest „Entscheidungsinitiative“ zukommen müsse, was beispielsweise beim Stimmrecht eines einzigen Kommanditisten betreffend gewöhnliche Betriebsgeschäfte im Ausmaß von 49% klar verneint worden sei, da dieser faktisch nicht einmal die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung habe und von vornherein nicht widersprechen könne (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032). Dies habe in allen Fällen des Vorhandenseins eines dominierenden Gesellschafters, der über mehr als 50% der Stimmrechte verfüge, zu gelten, weil es nicht darauf ankommen könne, ob der dominierende Gesellschafter Komplementär oder Kommanditist sei.

Von wesentlicher Bedeutung für den gegenständlichen Fall sei jedenfalls die gesellschaftsrechtliche Struktur der C.P. GmbH & Co KG und der K. GmbH & Co KG. Diese stelle sich so dar, dass die R. AG nicht direkt als (mit Stimmenmehrheit ausgestattete) Komplementärin fungiere, sondern einerseits als Alleingesellschafterin die P. GmbH als stimmrechtslose (der vollständigen Kontrolle ihrer Alleingesellschafterin R. AG unterliegende) Zweckgesellschaft gegründet habe, welche die haftungsgeneigte Tätigkeit als Komplementärin und reine Arbeitsgesellschafterin ausübe, und andererseits sich selbst als Kommanditistin die Stimmrechte (die konkret eine absolute Stimmenmehrheit begründen würden) zurückbehalten habe.

Diese Konstellation entspreche gerade dem der Entscheidung des VwGH zu Ra 2015/08/0032 zugrundeliegenden Sachverhalt. Die R. AG könne als Mehrheitsgesellschafterin alleine jegliche Mitwirkungsrechte ausüben. Den Minderheiten-Kommanditisten, zu denen auch die Beschwerdeführerin zähle, komme keine aktive Beteiligungsmöglichkeit zu. Der Umstand, dass die R. AG nicht selbst Komplementärin mit Stimmenmehrheit sei (wie in VwGH Ra 2015/08/0032), sondern ihren Einfluss einerseits über die ihr völlig weisungsunterworfene P. GmbH und andererseits als Mehrheitsgesellschafterin ausübe, könne daran nichts ändern. Auch aus diesem Grund unterliege die Beschwerdeführerin daher nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Die Beschwerdeführerin beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vorgelegen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 21.07.2022 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der begleitenden Stellungnahme verwies die SVS auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und nahm darüber hinaus zum Beschwerdevorbringen Stellung.

4. Mit Parteiengehör vom 27.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage der SVS übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis 13.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung betreffend Stellungnahme bis 20.03.2023. Mit Antragsstattgabe des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2023 wurde dem Begehren entsprochen und die Frist bis 20.03.2023 verlängert.

6. Mit Schreiben vom 14.03.2023 (eingelangt am 16.03.2023) brachte die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des Inhaltes ihrer Beschwerde und der Stellungnahme der SVS zusammengefasst vor, dass in ihrem Fall generell keine unternehmerische Betätigung als Kommanditistin vorliege und sie wie in VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182 eine Minderheitsstellung innehabe. Mit 50,83% der Kommanditanteile habe die R. AG das Weisungsrecht an den Komplementär selbst in der Hand. Daran ändere auch Punkt B der Vorbemerkungen im Gesellschaftsvertrag der K. GmbH & Co KG nichts, wonach Investoren vom Projektinitiator (=R. AG) insgesamt 75% der Kommanditanteile erwerben könnten. Der Kommanditist, der 50,83% der Anteile halte und mit dem Komplementär inhaltlich ident sei, habe es in der Hand, eine Reduktion seines Anteiles durch weitere Investorenanteile zu bewirken oder auch nicht. Der Anteil der R. AG habe sich auch nie reduziert. Wenn alle Investoren in der Summe der Anteile in der Minderheit seien, sei es auch unerheblich, ob es mehrere Kommanditisten gebe oder nur eine(n). Natürlich sei es den Investoren möglich gewesen, die Zustimmung anderer Investoren einzuholen, um dem Komplementär Vorschläge zu machen. Die für Weisungen an den Komplementär erforderliche einfache Mehrheit hätten die Investoren alleine nie erreichen können. Da die Kommanditistin, welche die Mehrheit der Kommanditanteile gehalten habe, mit dem Komplementär wirtschaftlich ident sei, sei die Erteilung von Weisungen an den Komplementär nicht möglich gewesen. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das zu den Gesellschaftsformen der GmbH und der GesbR entwickelte Abspaltungsverbot für vertraglich vereinbarte Rechte von Kommanditisten nicht gelte. Unabhängig von der Außenwirkung habe die erfolgte Abtretung bewirkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit für sie nicht in Frage gekommen sei, da sie sich selbst um die K. GmbH & Co KG und die C.P. GmbH & Co KG nicht kümmern habe müssen und auch nicht kümmern habe können. Der Ansicht der Beschwerdeführerin nach, werde die Frage der Versicherungspflicht von Kommanditisten, die in der Minderheit seien, in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht eindeutig beantwortet. Da dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme, rege sie an, im Falle einer abweisenden Entscheidung die Revision an den VwGH zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführerin war von 27.09.2016 bis 09.01.2020 als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und von 10.02.2018 bis 27.05.2020 als Kommanditistin der C.P. GmbH & Co KG im Firmenbuch eingetragen.

Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 vom 02.12.2021 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 83.538,89 aus, die aus den Kommanditbeteiligungen der Beschwerdeführerin stammen.

1.2. Die C.P. GmbH & Co KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2013 gegründet.

Komplementärin ist die P. GmbH, deren Alleingesellschafterin die R. AG ist.

Zwei der Kommanditisten der C.P. GmbH & Co KG sind die R. AG mit einem Kommanditanteil in Höhe von EUR 737,52 (73,75%) und die Beschwerdeführerin mit einem Kommanditanteil in Höhe von EUR 32,01 (3,20%).

Die K. GmbH & Co KG wurde mit zwischen der P. GmbH als Komplementärin und der R. AG als Kommanditistin abgeschlossenem Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2015 gegründet.

Der Gesellschaftsvertrag der K. GmbH & Co KG lautet auszugsweise:

„[…]

3. Unternehmensgegenstand

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist

a) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung, die Entwicklung, die Vermietung und sonstige Nutzung, der Verkauf und die sonstige Verwertung von Liegenschaften, liegenschaftsähnlichen Rechten sowie von Gebäuden, insbesondere aber nicht ausschließlich von Zinshäusern und Gewerbeimmobilien und allgemein Immobilien aller Art, insbesondere aber der …-Gasse xx, […]

6.3. Über das Gesellschaftsdarlehen hinaus können Nachschüsse, nachträgliche Leistungen, Verlustabdeckungen, Haftungen, Eigenkapitalzuschüsse oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Kommanditisten nur nach Vorliegen eines diesbezüglichen einstimmigen Beschlusses aller Kommanditisten gefordert werden. […]

8.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, die durch ihre vertretungsbefugten Organe handelt. […]

8.3 Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. […]

8.4 Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin umfasst die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, insbesondere die Projektentwicklung gemäß der Projektbeschreibung (Anlage 1). Für den Abschluss der unter 9.11 genannten Geschäfte, auch wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedenfalls die vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich. […]

8.8 Den Kommanditisten steht in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Die Ausübung des Weisungsrechtes bedarf der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. […]

9.2 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Komplementärin, welche den Vorsitz führt. Gesellschafter deren Kapitalanteil zumindest 10 % am gesamten Kapitalanteil entspricht sind berechtigt, […] die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin zu verlangen; […]

9.7 Das Stimmrecht je Gesellschafter bestimmt sich nach den übernommenen und einbezahlten Pflichteinlagen. Je EUR 1 (Euro eins) einer einbezahlten Pflichteinlage gewährt eine Stimme, jedoch hat jeder Kommanditist mindestens eine Stimme. […]

9.9 Die Gesellschafterversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit verlangt. […]

9.11 Die nachfolgend angegebenen Rechtsgeschäfte oder Geschäftsangelegenheiten bedürfen jedenfalls einer vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafter:

a) – s) […]

t) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet- und Pachtverträgen

u) – y) […]

9.13 Sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehende Handlungen (§ 116 Abs. 2 UGB) bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter. […]

11.1 Die Kommanditisten nehmen am Verlust der Gesellschaft im Verhältnis der von ihnen übernommenen Pflichteinlage teil. Verluste werden auf neue Rechnung vorgetragen. […]

11.2 Eine Verpflichtung zur Abdeckung von Verlusten durch Barzahlung besteht nicht. Künftige Gewinnanteile sind jedoch zur Abdeckung von Verlusten zu verwenden. […]“

Die Inhalte, insbesondere die Punkte 8.1, 8.3 und 8.8, des Gesellschaftsvertrags der C.P. GmbH & Co KG entsprechen jenen des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.06.2015 erwarb die Beschwerdeführerin als Käuferin von der R. AG als Verkäuferin einen Teil des von dieser AG gehaltenen Kommanditanteils an der K. GmbH & Co KG mit einer Vermögens- und Hafteinlage von EUR 12,91, welcher einer Beteiligung von 1,29% am Vermögen der K. GmbH & Co KG entspricht.

In Folge eines Kauf- und Abtretungsvertrages vom 28.08.2018 und einer entsprechenden Erhöhung der Hafteinlage von EUR 250,00 um EUR 258,26 auf EUR 508,26 hält die R. AG an der K. GmbH & Co KG eine Beteiligung als Kommanditistin in Höhe von 50,83%.

Die Beschwerdeführerin schloss als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und als Kommanditistin der C.P. GmbH & Co KG jeweils am 30.11.2018 mit Herrn Dr. Z. eine Vereinbarung betreffend Übertragung des ihr im jeweiligen Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages gegenüber der Komplementärin eingeräumten Weisungsrechtes ab.

1.3. Die Beschwerdeführerin betätigte sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder in der K. GmbH & Co KG noch in der C.P. GmbH & Co KG aktiv. Auch eine sonstige, die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründende Mittätigkeit lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur jeweiligen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG ergeben sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen vom 26.04.2022 und vom 30.03.2023.

Die Feststellung, dass der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 vom 02.12.2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der angeführten Höhe ausweist, fußt auf der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde (vgl. Bescheid, S. 3), welcher der automatisch gemäß § 229a GSVG vom Finanzamt übermittelte Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt und welcher seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht entgegengetreten wurde. Dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Kommanditistin stammen, ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin im SVS-Formular „Erklärung für Kommanditisten“ (S. 1) ersichtlich.

2.2. Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften bzw. Firmen, zu den Zeitpunkten ihrer Gründung sowie zu deren Gesellschaftern beruhen auf den eingeholten Firmenbuchauszügen, jene zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG, des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 25.06.2015 sowie der Vereinbarungen vom 30.11.2018 betreffend Übertragung des Weisungsrechtes gemäß Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrages, ergeben sich diesen im Akt einliegenden Verträgen bzw. Vereinbarungen. Dass sich die Hafteinlage der R. AG von EUR 250,00 um EUR 258,26 auf EUR 508,26 in Folge eines Kauf- und Abtretungsvertrages vom 28.08.2018 erhöhte, ist einem entsprechenden Antrag an das Firmenbuch zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen an der C.P. GmbH & Co KG gründen sich auf Firmenbuchauszüge vom 30.03.2023 und vom 26.04.2022.

Dass die Inhalte, insbesondere die Punkte 8.1, 8.3 und 8.8, des Gesellschaftsvertrags der C.P. GmbH & Co KG jenen des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG entsprechen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1-2), welches von einem identen Wortlaut der angeführten Bestimmungen ausgeht und seitens der belangten Behörde in der mit 18.07.2022 datierten Stellungnahme (vgl. S. 1) nicht in Abrede gestellt wurde, sowie aus den Vereinbarungen betreffend Übertragung der Mitwirkungsrechte vom 30.11.2018, welche sich gleichlautend auf Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags beziehen.

2.3. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den beiden Kommanditgesellschaften nicht aktiv unternehmerisch betätigt hat, beruht unter anderem auf deren Angaben im SVS-Formular „Erklärung für Kommanditisten“ zur K. GmbH & Co KG. Fragen zu Punkten, die für die Geschäftsführung einer Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind, beantwortete die Beschwerdeführerin mit „unbekannt“, so etwa Fragen nach dem zuletzt erzielten bzw. voraussichtlichen Jahresumsatz, nach der Anzahl der bei der KG beschäftigten Dienstnehmer sowie nach anderen beteiligten Gesellschaftern. Sie sei zudem in der Firma nicht mittägig. Ob sie zur Geschäftsführung befugt sei bzw. ob sie als Kommanditistin Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie sei auch nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin oder Prokuristin (vgl. SVS-Formular, S. 1-2).

Weiters wurde seitens der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der beiden Gesellschaften tatsächlich nach außen, etwa auf einer Website der KG oder bei der Betreuung von Kunden, oder nach innen, z.B. bei strategischen Entscheidungen der Kommanditgesellschaften, in Erscheinung getreten wäre. Auch dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in den Geschäftsräumlichkeiten der KG erschienen sei oder tatsächlich versucht hätte, gegenüber der jeweiligen Komplementärin eine auf Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages gestützte, konkrete Weisung zu erteilen, wurde nicht vorgebracht. Vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin bereits im SVS-Formular – also zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Verfahren –, dass sie dem Geschäftsführer oder Dienstnehmern der Gesellschaft Weisungen erteilen könne (vgl. SVS-Formular, S. 2), weshalb glaubwürdig ist, dass sie Weisungen auch tatsächlich nicht erteilt hat.

Der Inhalt der in Rede stehenden Gesellschaftsverträge und der Vereinbarungen betreffend Übertragung der Weisungs- und Mitwirkungsrechte ist – wie oben ausgeführt – unstrittig. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde traten diesbezüglich dem jeweils anderen Vorbringen somit nicht auf der Tatsachenebene entgegen, sondern beschränkten sich dahingehend vielmehr auf die Darstellung einer der jeweils anderen Ansicht entgegenstehenden rechtlichen Beurteilung.

Näheres dazu ist der rechtlichen Würdigung weiter unten zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen.

Gegenständlich hat die Entscheidung daher durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Zu A)

3.2. Im gegenständlichen Fall gelangen (zeitraumbezogen) folgende maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. – 3. […]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) – (3) […]“

§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG idF BGBl. I Nr. 100/2018:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. – 4. […]

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7. – 9. […]

(2) – (4) […]“

§ 25 GSVG idF BGBl. I Nr. 29/2017:

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) - (3) […]

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(5) – (10) […]“

§ 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 60/2022:

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) […]“

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. – 2. […]

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) alle selbständig Erwerbstätigen, die

– Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder

– in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder

– in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert

sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

4. – 5. […]

(1a) – (6) […]“

Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2019, BGBl. II Nr. 329/2018:

„§ 2. Für das Kalenderjahr 2019 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:

1. im § 5 Abs. 2 statt 438,05 € mit 446,81 €,

2. – 67. […]“

§ 116 UGB idF BGBl. I Nr. 83/2014:

„Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.“

§ 164 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005:

„Geschäftsführung

§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.“

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Der Einkommensteuerbescheid 2019 der Beschwerdeführerin weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 in Höhe von EUR 83.538,89 aus, die aus der Beteiligung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin an der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG stammen.

Zumal diese Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG des Jahres 2019 (EUR 5.361,72 = EUR 446,81 x 12) übersteigen, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen ist.

Der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht.

Vorliegend ist zunächst die Erfüllung des erstgenannten Kriteriums – also die Frage, ob fallbezogen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG auszugehen ist – strittig.

Zur Voraussetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wird in den Materialien zur 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998 (ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP , 18), ausgeführt:

"Erwerbstätigkeit setzt generell eine 'Tätigkeit', also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d.h. auf Einkünfte gerichtet ist (...) Wer hingegen nur 'sein Kapital arbeiten lässt', soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein (...) Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (...) Etwas anders ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach § 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden (...) Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögensmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund (...) Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann (...) Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (...) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof – im Einklang mit den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien – in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa 11.09.2008, 2006/08/0041; 02.09.2013, 2011/08/0357; 12.09.2018, Ra 2015/08/0032), sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168 mit Hinweis auf 28.03.2012, 2009/08/0205 und 21.12.2011, 2009/08/0288, jeweils mwN).

Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.03.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041; 12.09.2018, Ra 2015/08/0032).

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0168, mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2014), Rz 12 zu § 116, mwN) [vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032].

Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z. B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0123, mwN; 18.02.2009, 2007/08/0043, und 23.01.2008, 2006/08/0173), die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. Kraus in Torggler, UGB2 (2013), Rz 2 zu § 116, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2010), Rz 5 zu § 116, mwN) [vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168].

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (vgl. Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2, § 116 Rz 4ff, mwH). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur nach einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu § 116, mwN) [vgl. VwGH 02.09.2015, 2013/08/0003].

3.3.2. Laut Punkt 8.1 des vorliegenden Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG (bzw. gleichlautend der C.P. GmbH & Co KG) ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, die durch ihre vertretungsbefugten Organe handelt. Gemäß Punkt 8.3 sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Gemäß Punkt 8.4 umfasst die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, insbesondere die Projektentwicklung gemäß der Projektbeschreibung.

Den Kommanditisten steht gemäß Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu, wobei die Ausübung des Weisungsrechts der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung bedarf.

Zur Übertragung des ihr im jeweiligen Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages eingeräumten Weisungsrechtes an Herrn Dr. Z. unterzeichnete die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der K. GmbH & Co KG und der C.P. GmbH & Co KG jeweils am 30.11.2018 eine entsprechende Vereinbarung.

Mit dem Hinweis der belangten Behörde, dass dieses Weisungs- und Mitwirkungsrecht an die Stellung als Kommanditist gekoppelt sei und eine diesbezügliche zivilrechtliche Vereinbarung zwar im bilateralen (Binnen-)Verhältnis verbindlich sein möge, aber nicht die aufgrund der Stellung als Kommanditistin erworbenen Rechte ausschließe (vgl. Bescheid S. 6), ist der gesellschaftsrechtliche Grundsatz des Abspaltungsverbots angesprochen.

Demnach können die zur Mitgliedschaft gehörenden Rechte und Pflichten nicht getrennt auf andere Rechtsträger übertragen werden. Das Abspaltungsverbot betrifft die Verwaltungsrechte und die vermögensrechtlichen Stammrechte (welche die „Wurzel“ der Einzelansprüche bilden). Nicht abspaltbar sind beispielsweise das Stimmrecht, das Recht auf Teilnahme an Beschlussfassungen, ein Recht auf Geschäftsführung und Vertretung, Informationsrechte und Klagebefugnisse, die einem Gesellschafter zustehen. Das Abspaltungsverbot steht sowohl der Wirksamkeit einer diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Regelung als auch jener einer schuldrechtlichen Vereinbarung entgegen (vgl. Rauter, Abspaltungsverbot (Gesellschaftsrecht), in RDB Keywords1, Stand 11.10.2021, rdb.at, Rz 1 und Rz 2; Unternehmensgesetzbuch: Großkommentar, Zib/Dellinger, zu § 108 UGB – Gestaltungsfreiheit, Thiery, 1. Aufl. August 2016, Rz 54 ff; Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 108, Stand 1.7.2018, rdb.at, Rz 47).

Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, beim gemäß Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrags eingeräumten Weisungsrecht handle es sich um ein über das gesetzlich geregelte Ausmaß hinausgehendes Mitwirkungsrecht, welches sich nicht bereits aus der Gesellschafterstellung ergebe und nicht vom Abspaltungsverbot erfasst sei, weshalb im gegenständlichen Fall eine gesonderte Übertragung dieses Mitwirkungsrechtes möglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese Ansicht weder auf einschlägige Rechtsprechung noch Literatur stützte. Auch die Behauptung, das zu den Gesellschaftsformen der GmbH und der GesbR entwickelte Abspaltungsverbot gelte für vertraglich vereinbarte Rechte von Kommanditisten nicht, untermauerte die Beschwerdeführerin nicht mit entsprechenden Hinweisen auf diesbezügliche Rechtsprechung oder Literatur. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die oben zum Abspaltungsverbot zitierte Literatur – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Abspaltungsverbot sei zur GmbH und zur GesbR entwickelt worden – primär auf den das Rechtsverhältnis von OG-Gesellschaftern untereinander normierenden § 108 UGB bezieht.

Eine Differenzierung in einerseits gesetzlich und andererseits gesellschaftsvertraglich vorgesehene Mitwirkungsrechte ist der Literatur hinsichtlich der Möglichkeit der Abtretbarkeit einzelner Rechte nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass das Recht auf Geschäftsführung und Vertretung zu den nicht abspaltbaren Rechten gehöre (vgl. Unternehmensgesetzbuch: Großkommentar, Zib/Dellinger, zu § 108 UGB – Gestaltungsfreiheit, Thiery, 1. Aufl. August 2016, Rz 55).

Da Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrags den Kommanditisten in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin, welcher gemäß Punkt 8.1 die Geschäftsführung der KG obliegt, einräumt, ist das den Kommanditisten zustehende Weisungsrecht iSd Punkt 8.8 – ungeachtet des Umstandes, dass der im Wesentlichen der gesetzlichen Bestimmung des § 164 erster Satz UGB entsprechende Punkt 8.3 des Gesellschaftsvertrages die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausschließt, – als Teil der Geschäftsführungsbefugnisse anzusehen. Anzunehmen ist somit im Ergebnis im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, dass die Vereinbarungen vom 30.11.2018 betreffend Übertragung des in Punkt 8.8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags normierten Weisungsrechts gegen das Abspaltungsverbot verstoßen und deshalb nichtig sind, jedoch eventuell in eine wirksame Überlassung zur Ausübung umgedeutet werden können (vgl. Unternehmensgesetzbuch: Großkommentar, Zib/Dellinger, zu § 108 UGB – Gestaltungsfreiheit, Thiery, 1. Aufl. August 2016, Rz 57).

Für den Abschluss der unter 9.11 des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG genannten Geschäfte, auch wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedenfalls die vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich.

Die in Punkt 9.11 des Gesellschaftsvertrags aufgelisteten Geschäfte umfassen unter anderem „Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet- und Pachtverträgen“ (lit t). Bei diesen Rechtsgeschäften handelt es sich um solche, die auch der hier im Blick stehende Betrieb der Gesellschaften (mit Unternehmensgegenstand „Erwerb, der Besitz, die Verwaltung, die Entwicklung, die Vermietung und sonstige Nutzung, der Verkauf und die sonstige Verwertung von Liegenschaften, liegenschaftsähnlichen Rechten sowie von Gebäuden, insbesondere aber nicht ausschließlich von Zinshäusern und Gewerbeimmobilien und allgemein Immobilien aller Art“) gewöhnlich mit sich bringt.

Gemäß Punkt 9.13 bedürfen sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehende Handlungen (§ 116 Abs. 2 UGB) der Zustimmung der Gesellschafter. Diese Regelung des Punkt 9.13 entspricht zwar im Wesentlichen der darin als Bezugspunkt angeführten Bestimmung des § 116 Abs. 2 UGB. Da Punkt 9.9 des Gesellschaftsvertrags festhält, dass die Gesellschafterversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen fasst, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit verlangt, und die Bestimmung des § 116 Abs. 2 UGB dispositiv ist (vgl. Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 116, Rz 13, Stand 1.7.2022, rdb.at), ist davon auszugehen, dass auch bei der Beschlussfassung nach Punkt 9.13 eine einfache Mehrheit ausreichend und nicht die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.

Davon ausgehend war eine Teilnahme der Beschwerdeführerin als Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn – wie hier – der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032).

Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, kommt es nämlich darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition – im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung – eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt (vgl. neuerlich VwGH 23.01.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043; abermals 2012/08/0157).

Vorliegend wurden nach der Regelung des Gesellschaftsvertrags (vgl. Punkt 9.9) die Gesellschafterbeschlüsse – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.

Wie festgestellt hält die R. AG an der K. GmbH & Co KG in Folge eines Kauf- und Abtretungsvertrages vom 28.08.2018 und einer entsprechenden Erhöhung der Hafteinlage von EUR 250,00 um EUR 258,26 auf EUR 508,26 eine Beteiligung als Kommanditistin in Höhe von 50,83%. Der von der Beschwerdeführerin erworbene Kommanditanteil an der K. GmbH & Co KG mit einer Vermögens- und Hafteinlage von EUR 12,91 entsprach einer Beteiligung von 1,29% am Vermögen der K. GmbH & Co KG. Gemäß Punkt 9.7 bestimmt sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach den übernommenen und einbezahlten Pflichteinlagen. Je EUR 1 einer einbezahlten Pflichteinlage gewährt eine Stimme (R. AG 50,83%, Beschwerdeführerin 1,29%).

Im Hinblick darauf, dass die R. AG mit 50,83% als Kommanditistin über die Stimmenmehrheit verfügte und Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen waren, konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse freilich weder das Weisungsrecht iSd Punkt 8.8 des Gesellschaftsvertrags ausüben noch den in Punkt 9.11 des Gesellschaftsvertrags genannten Geschäften wirksam widersprechen.

Die Geschäftsführung obliegt der R. AG als Komplementärin. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung, wonach den Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. So erfolgt auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin, welche den Vorsitz führt, und nur Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von zumindest 10% sind berechtigt, die Einberufung von der Komplementärin zu verlangen (vgl. Punkt 9.2). Die Kommanditisten können aufgrund der Stimmenmehrheit der R. AG auch außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung nicht verhindern. Gegen den Willen der Komplementärin können im Ergebnis keine Geschäftsführungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Der Beschwerdeführerin ist als Kommanditistin – mangels einer diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Regelung – somit keine "Entscheidungsinitiative" eingeräumt [vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182, 12.09.2018, Ra 2015/08/0032; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl., 2023, § 2, Rz 110].

3.3.3. Hinsichtlich der C.P. GmbH & Co KG ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Kommanditbeteiligung der Beschwerdeführerin nicht in gleichem Umfang thematisierte wie jene Beteiligung an der K. GmbH & Co KG.

Wie festgestellt hält die R. AG als Kommanditistin 73,75% und die Beschwerdeführerin 3,20%. Die Geschäftsführung obliegt als Komplementärin der P. GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die R. AG ist.

Angesichts der Beteiligungsverhältnisse und vergleichbarer gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei der C.P. GmbH & Co KG keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchsetzen kann.

3.3.4. Folglich kann die Beschwerdeführerin weder bei der K. GmbH & Co KG noch bei der C.P. GmbH & Co KG einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung in den betreffenden Angelegenheiten nehmen und kommt ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zu, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erachten wäre.

Dem stehen auch die im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021, W156 2233723-1 (vgl. Bescheid v. 16.05.2022, S. 5 und S. 7) angeführten Entscheidungen des VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0099, vom 04.09.2013, 2011/08/0345 und vom 28.01.2015, 2012/08/0235 (vgl. auch VwGH Ra 2017/08/0087), demnach es wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat und es auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens dabei ebenso wenig ankommt wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht, und die rechtliche Einflussnahme somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte liegt, nicht entgegen, waren doch die dortigen Sachverhalte anders gelagert.

Den Entscheidungen lagen Konstellationen zugrunde, in denen an einer Beschlussfassung zwar – wie im vorliegenden Fall auch – mehr als zwei Gesellschafter mitzuwirken hatten, aber im Gegensatz dazu nicht schon ein Gesellschafter allein über die notwendige Stimmenmehrheit verfügt hat, sodass der jeweilige Beschwerdeführer als Kommanditist – wenn auch zusammen mit einem weiteren Beteiligten – maßgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung und damit auf die Geschäftsführung durch den Komplementär nehmen konnte (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032).

3.3.5. Da gemäß Punkt 6.3 des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH & Co KG über das Gesellschaftsdarlehen hinaus Nachschüsse, nachträgliche Leistungen, Verlustabdeckungen, Haftungen, Eigenkapitalzuschüsse oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Kommanditisten nur nach Vorliegen eines diesbezüglichen einstimmigen Beschlusses aller Kommanditisten gefordert werden können, liegt unbestritten auch keine unbeschränkte gesellschaftliche Verlustbeteiligung im Sinne einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vor, die eine selbständige Erwerbstätigkeit begründen könnte (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 mit Hinweis auf 11.06.2014, 2012/08/0157).

3.3.6. Die Geschäftsführungsbefugnis kraft rechtlicher Grundlage kann aber nicht nur durch den Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumt sein, sondern sie kann auch durch eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgrund einer regelmäßigen faktischen Geschäftsführung ohne Widerspruch des Komplementärs entstehen. In jedem Fall kommt es aber auf eine rechtlich eingeräumte Geschäftsführerbefugnis an (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0110).

Auch eine derartige regelmäßige faktische Geschäftsführung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführerin keine Geschäftsführerbefugnis eingeräumt und sie betätigte sich darüber hinaus im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den beiden Kommanditgesellschaften nicht aktiv unternehmerisch und trat weder nach außen noch nach innen in Erscheinung.

3.3.7. Insgesamt hat daher die belangte Behörde das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (als Kommanditistin der KG) zu Unrecht bejaht.

Somit war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und auch nicht der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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