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§ 108 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Zweiter Titel.

Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit

§ 108.

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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