Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit
§ 108.
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
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